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Urteil

4 Ga 8/24

ArbG Gera 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGERA:2024:0626.4GA8.24.00
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Leitsätze
1. Einzelfall eines begründeten Verfügungsanspruchs des Arbeitgebers auf Unterlassung der Löschung sowie der geschäftlichen Nutzung von Dateien, Dokumenten, Adresslisten und sonstige Unterlagen aus § 241 Abs 2 BGB sowie einem vertraglichen Nebentätigkeitsverbot.(Rn.40) 2. Einzelfall eines begründeten Verfügungsanspruchs des Arbeitgebers auf Unterlassung von Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien aufgrund eines vertraglichen Wettbewerbsverbots.(Rn.49)
Tenor
1.  Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt a. Dateien, Dokumente, Adresslisten und sonstige Unterlagen geschäftlich, insbesondere für die geschäftlichen Zwecke der M. GmbH i. G., Carl-ZeissPlatz 3, D-07743 J., zu nutzen, die von einer E-Mail-Adresse der Antragstellerin oder an eine E-Mail-Adresse der Antragstellerin (auch in cc oder bcc) gesendet wurden, wobei als E-Mail-Adressen der Antragstellerin sämtliche E-MailAdressen gelten, die einen der folgenden Domänenteile haben: • f..de • f..com, • f.-germany.com • F.-deutschland.com • - jeweils unabhängig davon, ob vor dem jeweiligen o. g. Domänenteil noch mit einem  Punkt getrennt eine oder mehrere Subdomains eingefügt werden – b. bis einschließlich zum 31.07.2024 für die M. GmbH i. G. als Arbeitnehmer tätig zu werden oder für die M. i. G. außerhalb eines Arbeitsverhältnisses auf andere Weise werbend tätig zu werden, insbesondere im Zusammenhang mit Maßnahmen der Kundengewinnung, Vorbereitung, Abschluss und Durchführung von Verträgen mit Kunden oder Lieferanten. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Verfügungsbeklagte zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall eines begründeten Verfügungsanspruchs des Arbeitgebers auf Unterlassung der Löschung sowie der geschäftlichen Nutzung von Dateien, Dokumenten, Adresslisten und sonstige Unterlagen aus § 241 Abs 2 BGB sowie einem vertraglichen Nebentätigkeitsverbot.(Rn.40) 2. Einzelfall eines begründeten Verfügungsanspruchs des Arbeitgebers auf Unterlassung von Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien aufgrund eines vertraglichen Wettbewerbsverbots.(Rn.49) 1. Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt a. Dateien, Dokumente, Adresslisten und sonstige Unterlagen geschäftlich, insbesondere für die geschäftlichen Zwecke der M. GmbH i. G., Carl-ZeissPlatz 3, D-07743 J., zu nutzen, die von einer E-Mail-Adresse der Antragstellerin oder an eine E-Mail-Adresse der Antragstellerin (auch in cc oder bcc) gesendet wurden, wobei als E-Mail-Adressen der Antragstellerin sämtliche E-MailAdressen gelten, die einen der folgenden Domänenteile haben: • f..de • f..com, • f.-germany.com • F.-deutschland.com • - jeweils unabhängig davon, ob vor dem jeweiligen o. g. Domänenteil noch mit einem Punkt getrennt eine oder mehrere Subdomains eingefügt werden – b. bis einschließlich zum 31.07.2024 für die M. GmbH i. G. als Arbeitnehmer tätig zu werden oder für die M. i. G. außerhalb eines Arbeitsverhältnisses auf andere Weise werbend tätig zu werden, insbesondere im Zusammenhang mit Maßnahmen der Kundengewinnung, Vorbereitung, Abschluss und Durchführung von Verträgen mit Kunden oder Lieferanten. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Verfügungsbeklagte zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Verfügungsklage hat in vollem Umfang Erfolg. Der Verfügungsantrag ist zulässig. Ein Unterlassungsantrag muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so bestimmt gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind und der Beklagte erkennen kann, wogegen er sich verteidigen soll und welche Unterlassungspflichten sich aus einer dem Unterlassungsantrag folgenden Verurteilung ergeben; die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, darf grundsätzlich nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen werden. Die Verwendung auslegungsbedürftige Begriffe oder Bezeichnungen kann dabei allerdings hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten sein, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht, sodass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht bzw. wenn dessen Auslegung zwischen den Parteien nicht streitig ist. Welche Anforderungen dabei an die Konkretisierung des Streitgegenstandes im Unterlassungsantrag zu stellen sind, ist auch abhängig von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalles. Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen seien, wenn eine weitergehende Konkretisierung nicht möglich und die gewählte Antragsformulierung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (LAG Düsseldorf Urteil vom 25.10.2023 – 12 Sa 262/23 Rz. 120 nach juris mit weiteren Nachweisen). Diesen Anforderungen genügt der gestellte Unterlassungsantrag. Die Verfügungsklägerin hat die Dateien, Dokumente, Adresslisten und sonstigen Unterlagen so konkret wie möglich bezeichnet. Sie alle müssen von einer E-Mail-Adresse der Verfügungsklägerin oder an eine E-Mail-Adresse der Verfügungsklägerin (auch in cc oder bcc) gesendet worden seien. Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles, die darin bestehen, dass die Mitarbeiter und der Verfügungsbeklagte angeblich alle Daten auf den Computern der Verfügungsklägerin gelöscht und entwendet haben, besteht eine Unkenntnis der Verfügungsklägerin, die sie daran hindert, die Dateien näher zu bezeichnen. Soweit der Verfügungsklägerin eine Konkretisierung der Daten, deren Verwendung überlassen werden soll, möglich war, hat sie diese vorgenommen. Eine weitergehende Konkretisierung kann nicht gefordert werden, weil damit die Gewährung effektiven Rechtsschutzes unterbunden würde. Gegen Teil b. des Unterlassungsantrages bestehen ohnehin keine Bedenken. Der Antrag ist hinreichend konkret formuliert. Der Verfügungsbeklagte soll weder als Arbeitnehmer noch sonst für das Konkurrenzunternehmen M. GmbH i.G. zeitlich befristet bis 31.07.2024 tätig werden. Der Verfügungsanspruch ist gegeben. Für die Unterlassung der Nutzung von Daten der Verfügungsklägerin (Teil a. des Unterlassungsanspruches) ergibt sich der Verfügungsanspruch sowohl als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis (§ 241 Abs. 2 BGB), als auch aus dem Nebentätigkeitsverbot in § 10 des Arbeitsvertrages und gesetzlichen Bestimmungen im Geschäftsgeheimnisgesetz, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und letztlich auch als Schadensersatzanspruch aus §§ 823, 826, 1004 BGB analog. Soweit der Verfügungsbeklagte Daten der Beklagten gelöscht haben sollte und auf seinen eigenen privaten Computer übertragen hat, ist der Unterlassungsanspruch aufgrund seines unlauteren Handelns ohne weiteres gegeben. Dieser Punkt ist zwischen den Parteien jedoch streitig. Der Vortrag beider Parteien ist diametral entgegengesetzt. Ausgehend von den Erkenntnismöglichkeiten im einstweiligen Verfügungsverfahren ist das Gericht daher im Schwerpunkt angewiesen auf die eidesstattlichen Versicherungen beider Parteien. Unter Berücksichtigung des Inhalts der eidesstattlichen Versicherungen hat das Gericht eine umfassende Folgenabwägung vorgenommen. Dies führt zur Bejahung des Verfügungsanspruches. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Akte und des Vortrages beider Parteien in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat das Gericht der Version der Verfügungsklägerin letztlich mehr Glauben geschenkt, als dem Vortrag des Verfügungsbeklagten. Der von der Verfügungsklägerin geschilderte Sachverhalt ist in sich stimmig, detailreich und widerspruchsfrei. Neben der eidesstattlichen Versicherung wird er belegt durch die vorgelegten zahlreichen Unterlagen (E-Mail-Verkehr des Verfügungsbeklagten, notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag, Verträgen zwischen der M. GmbH i.G. und der V. bzw. der Mi. etc.). Anhaltspunkte für die Löschung von Daten der Verfügungsklägerin und die Überspielung auf die privaten Computer der Arbeitnehmer ergeben sich ebenfalls aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr. Dagegen konnte das Gericht dem Vortrag des Verfügungsbeklagten keinen Glauben schenken. Der Verfügungsbeklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung sehr zurückhaltend geäußert und zu kritischen Fragen ausweichend geantwortet. Auch die von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung ist in den entscheidenden Punkten nicht eindeutig. Zwar enthält die eidesstattliche Versicherung die Aussage, der Verfügungsbeklagte habe keinerlei F.-Unterlagen gelöscht. Dies jedoch mit der Einschränkung, dass eventuell solche Unterlagen, die man im Rahmen des normalen Arbeitsalltags ohnehin gelöscht hätte, da sie überflüssig geworden waren und vollkommen bedenkenlos gelöscht werden konnten. Die eidesstattliche Versicherung endet mit der Aussage, er sei sich sehr sicher, keinerlei FDG-Daten kopiert zu haben, kann dies aber nicht mehr mit absoluter Gewissheit sagen. Damit enthält die eidesstattliche Versicherung an dieser Stelle Einschränkungen, die für das Gericht starke Zweifel an der Version des Verfügungsbeklagten begründet haben. Ebenso verhalten ist die Aussage des Klägers in der eidesstattlichen Versicherung, er habe im Zeitraum vom 8. bis zum 18.03.2024 während der Arbeitszeit keine Konkurrenztätigkeiten ausgeübt. Diese Aussage lässt Spielraum für Interpretationen. So kann der Kläger durchaus in der Zeit vor dem 08.03.2024 oder nach dem 18.03.2024 Konkurrenztätigkeiten ausgeübt haben. Darüber hinaus kann er diese im besagten Zeitraum außerhalb seiner Arbeitszeit ausgeübt haben. Auch diese vom Verfügungsbeklagten in der eidesstattlichen Versicherung vorgenommene Einschränkung hat erhebliche Zweifel hinsichtlich des Aussagegehaltes bei der Kammer begründet. Eine umfassende Folgenabwägung spricht somit gegen den Verfügungsbeklagten. Soweit seine Aussage zutreffen sollte und er keinerlei Unterlagen mitgenommen hat, kann er diese auch nicht entgegen den Interessen der Verfügungsklägerin und im Interesse der Konkurrenzfirma M. GmbH i.G. nutzen. Sollte er dagegen Unterlagen entwendet haben, versteht sich von selbst, dass er diese nicht nutzen darf. Der Verfügungsanspruch besteht auch hinsichtlich der Unterlassung der Konkurrenztätigkeit bis zum 31.07.2024. Insoweit gelten die oben getroffenen Feststellungen entsprechend. Das Gericht hat berücksichtigt, dass das gesetzliche Wettbewerbsverbot aus § 60 HGB auf die Dauer des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses begrenzt ist. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot war zwischen den Parteien nicht vereinbart. Ob das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Zugang der außerordentlichen Kündigung am 12.06.2024 fristlos beendet worden ist, steht noch nicht fest. Die 3wöchige Klagefrist ist für den Verfügungsbeklagten noch nicht abgelaufen. Soweit der Verfügungsbeklagte gegen die Wirksamkeit der ihm ausgesprochenen Kündigung gerichtlich vorgeht, muss es sich nach der Rechtsprechung des BAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung dem Wettbewerb ohnehin enthalten. Soweit der Verfügungsbeklagten die Klagefrist verstreichen lässt und damit die Rechtswirksamkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen außerordentlichen fristlosen Kündigung feststehen sollte, hat die Verfügungsklägerin gleichwohl einen zeitlich befristeten Anspruch auf Unterlassung der Konkurrenztätigkeit bis zum 31.07.2024. Dieses Datum errechnet sich als Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Bei einer wirksamen außerordentlichen Kündigung hat die Verfügungsklägerin gegen den Verfügungsbeklagten einen Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB. Der auf Naturalrestitution gerichtete Schadensersatzanspruch führt dazu, dass die Verfügungsklägerin so zu stellen ist, wie sie ohne die Vertragsverstöße des Verfügungsbeklagten gestanden hätte. In diesem Fall wäre der Verfügungsbeklagte bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist an das Konkurrenzverbot gebunden gewesen. Auch zu diesem Punkt hat die Kammer eine umfassende Folgenabwägung vorgenommen. Die Unterlassung, als Arbeitnehmer oder in sonstiger Weise für das Konkurrenzunternehmen M. GmbH i.G. bis zum 31.07.2024 tätig zu werden, belastet den Verfügungsbeklagten nur in geringem Umfang. Nach seiner Darstellung in der mündlichen Verhandlung ist die M. GmbH i.G. noch nicht werbend am Markt tätig und hat noch keine Arbeitnehmer. Der Verfügungsbeklagte hat Zweifel erkennen lassen, ob die Unternehmensgründung überhaupt abgeschlossen wird. Bei dieser Sachlage beeinträchtigt ein Zuwarten den Verfügungs-beklagten geringer, als wenn er bereits jetzt für das Konkurrenzunternehmen Tätigkeiten entfalten kann, die die Verfügungsklägerin in ihren Rechten verletzen können. Der Verfügungsgrund liegt vor. Die Verfügungsklägerin begehrt die Unterlassung von Wettbewerb, und damit eine Leistungsverfügung, bei der der Anspruch in der Hauptsache vorweg genommen wird. Im Unterschied zur Sicherungsverfügung (§ 935 ZPO) ist eine Leistungsverfügung nur ausnahmsweise unter den strengen Voraussetzungen der Regelungsverfügung (§ 940 ZPO) zulässig. Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Mit anderen Worten, die Verfügungsklägerin muss auf die sofortige Erfüllung ihres Anspruchs dringend angewiesen sein, die geschuldete Handlung ist, wenn sie ihren Sinn nicht verlieren soll, so kurzfristig zu erbringen, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und der aus der Nichterfüllung drohende Schaden der Verfügungsklägerin muss außer Verhältnis stehen zu dem Schaden, der dem Verfügungsbeklagten aus der sofortigen – vorläufigen – Erfüllung droht. Auch hier ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, die auf Seiten der Verfügungsklägerin eintreten können, dringend erforderlich ist. Die Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. Ordnungshaft, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 890 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Der Verfügungsbeklagte hat als unterliegende Partei die Kosten zu Rechtsstreits zu tragen. Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 3 ZPO. Das Gericht hat sich an der Angabe des Gegenstandswertes in der Verfügungsklage orientiert. Das 3fache des Auffangwertes nach § 23 Abs. 3 RVG erscheint angemessen, aber auch ausreichend. Die Parteien streiten im einstweiligen Rechtsschutz über die Unterlassung von Wettbewerb. Zum einen begehrt die Verfügungsklägerin, dass der Verfügungsbeklagte es unterlässt, ihre Daten zu nutzen, insbesondere für die geschäftlichen Zwecke der M. GmbH i.G.. Zum anderen soll er befristet bis 31.07.2022 weder als Arbeitnehmer, noch auf andere Weise für die M. GmbH i.G. tätig werden. Die Verfügungsklägerin gehört zu einem französischen Konzern, der im Bereich Mikrofluidik (= Technologie, die sich mit der Bewegung winziger Flüssigkeitsmengen durch sehr enge Kanäle befasst) Apparate entwickelt, produziert und vertreibt. Die Verfügungsklägerin war überwiegend mit dem Vertrieb befasst. Geschäftsführer war seit dem 09.05.2014 Herr R.. Auf seinen Geschäftsführerdienstvertrag vom 21.07.2014 wird Bezug genommen. Herr Renard hat seinen Vertrag mit Schreiben vom 09.02.2024 zum 31.05.2024 gekündigt. Am 07.05.2024 wurde er als Geschäftsführer abberufen. Seit dem 15.05.2024 ist Frau H. neue Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin. Am 16.05.2024 hat die Verfügungsklägerin den Dienstvertrag des ehemaligen Geschäftsführers R. außerordentlich fristlos gekündigt. Bei der Verfügungsklägerin waren inkl. des Verfügungsbeklagten sechs Arbeitnehmer beschäftigt. Mit Ausnahme des Verfügungsbeklagten hat die Verfügungsklägerin allen Arbeitnehmern unter dem 16.05.2024 eine außerordentliche fristlose Kündigung ausgesprochen. Die Arbeitnehmer haben Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Gera erhoben. Der am 23.06.1987 geborene Verfügungsbeklagte ist verheiratet und hat keine Kinder. Mit einem Grad der Behinderung von 30 ist er einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Er hat eine Ausbildung zum Fremdsprachenkorrespondent für Französisch und Englisch. Außerdem verfügt über eine Weiterbildung zur Fachkraft Rechnungswesen. Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 30.03.2020 war er seit dem 01.05.2020 bei der Verfügungsklägerin beschäftigt als Inside Sales und Office Manager. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 25 Stunden, die auf fünf Arbeitstage á 5 Stunden zwischen 09:00 und 17:00 Uhr verteilt war. Dafür erhielt er eine Basisvergütung in Höhe von € 16.200,00 brutto jährlich, die in zwölf Monatsvergütungen zu je € 1.350,00 ausgezahlt wurde. Daneben hatte er Anspruch auf eine flexible Vergütung. Mit Änderungsvertrag vom 01.04.2023 wurde die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erhöht auf 27,5 Stunden und die Basisvergütung auf € 23.681,04 brutto im Jahr; das sind € 1.973,42 brutto monatlich. Die flexible Vergütung für das Jahr 2023 wurde bei Erreichung des vereinbarten Jahresziels zu 100 % auf € 1.754,00 brutto festgelegt. Mit Schreiben vom 16.05.2024 wurde der Verfügungsbeklagte widerruflich von der arbeitsvertraglichen Tätigkeit freigestellt. Am 21.05.2024 hat die Verfügungsklägerin beim Integrationsamt den Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Verfügungs-beklagten gestellt. Nach Ablauf der Frist des § 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX und Eintritt der gesetzlichen Fiktion des § 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX hat die Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 10.06.2024, dass dem Verfügungsbeklagten am 12.06.2024 zugegangen ist, das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos gekündigt. In der mündlichen Verhandlung über die Verfügungsklage am 26.06.2024 hat der Verfügungsbeklagte erklärt, er habe noch nicht abschließend entschieden, ob er gegen die ihm gegenüber ausgesprochene außerordentliche Kündigung gerichtlich vorgehen werde. Das mache er auch vom Ausgang des einstweiligen Verfügungsverfahrens abhängig. Der ehemalige Geschäftsführer R. hat gemeinsam mit fünf Arbeitnehmern der Verfügungsklägerin (einzige Ausnahme A.) die M. GmbH gegründet. Der Gesellschaftsvertrag vom 22.03.2024 wurde notariell beurkundet. Die Gesellschafter sind 1. R. € 8.750,00 = 35 % 2. G. € 3.250,00 = 13 % 3. K. € 3.250,00 = 13 % 4. Gl. € 3.250,00 = 13 % 5. Ro. € 3.250,00 = 13 % 6. Ab. € 3.250,00 = 13 % Stammkapital € 25.000,00 = 100 % Die Verfügungsklägerin trägt vor, der Verfügungsbeklagte habe das Konkurrenzunternehmen M. GmbH i.G. während seiner Arbeitszeit nicht nur vorbereitet, sondern auch werbend aufgebaut. Dazu habe er sich u. a. der Computer, Netzwerke und Dateien der Antragstellerin bedient, aber inzwischen sämtliche Daten mit Inhalten zugunsten der M. GmbH i.G. von den Rechnern der Verfügungsklägerin gelöscht und auf seinen eigenen Rechner kopiert. Die aktiv werbende Tätigkeit für die M. GmbH i.G. ergebe sich daraus, dass unter Beteiligung des Verfügungsbeklagten Verträge zwischen der M. GmbH i.G. und der C. V. sowie mit der M. AG abgeschlossen worden seien. Der Verfügungsbeklagte habe die Gründung der M. GmbH i.G. auch maßgeblich vorangetrieben und seine Arbeitskollegen an dem Notartermin erinnert. Im kollusiven Zusammenwirken mit dem ehemaligen Geschäftsführer R. und allen Arbeitnehmern seien am Montag, dem 13.05.2024 alle Mitarbeiter mit ihren privaten Computern zur Arbeit erschienen, um Daten der Verfügungsklägerin zu lösch und auf ihre privaten Computer zu übertragen, um diese für die M. GmbH i.G. zu nutzen. Die Verfügungsklägerin beantragt, dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt a. Dateien, Dokumente, Adresslisten und sonstige Unterlagen geschäftlich, insbesondere für die geschäftlichen Zwecke der M. GmbH i. G., Carl-ZeissPlatz 3, D-07743 J., zu nutzen, die von einer E-Mail-Adresse der Antragstellerin oder an eine E-Mail-Adresse der Antragstellerin (auch in cc oder bcc) gesendet wurden, wobei als E-Mail-Adressen der Antragstellerin sämtliche E-MailAdressen gelten, die einen der folgenden Domänenteile haben: • • • • • F..de F..com, F.-germany.com F.-deutschland.com - jeweils unabhängig davon, ob vor dem jeweiligen o. g. Domänenteil noch mit einem Punkt getrennt eine oder mehrere Subdomains eingefügt werden b. bis einschließlich zum 31.07.2024 für die M. GmbH i. G. als Arbeitnehmer tätig zu werden oder für die M. i. G. außerhalb eines Arbeitsverhältnisses auf andere Weise werbend tätig zu werden, insbesondere im Zusammenhang mit Maßnahmen der Kundengewinnung, Vorbereitung, Abschluss und Durchführung von Verträgen mit Kunden oder Lieferanten. Der Verfügungsbeklagte beantragt, die Verfügungsklage abzuweisen. Der Verfügungsbeklagte trägt vor, er habe seit Ende 2023 den Eindruck gehabt, die Verfügungsklägerin befinde sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Gemeinsam mit seinen Arbeitskollegen habe er sich Sorgen um seine berufliche Zukunft gemacht. Daraus sei der Plan entstanden, ein neues Unternehmen zu gründen. Dies sei der Verfügungsklägerin spätestens seit März 2024 auch bekannt gewesen. Nach der Eigenkündigung des ehemaligen Geschäftsführers seien Personalgespräche mit allen Mitarbeitern geführt worden. Der Verfügungsbeklagte habe dort deutlich zu erkennen gegeben, dass er beabsichtige, in einem neu zu gründenden Unternehmen zu arbeiten. Bei der Neugründung der M. GmbH i.G. handele es sich um eine reine Vorbereitungs-handlung. Werbende Tätigkeit für diese Gesellschaft habe er noch nicht entfaltet. Bei den zwischen der M. GmbH i.G und der V. bzw. der M. AG abgeschlossenen Verträgen handele es sich lediglich um Rahmenverträge. Diese seien bislang nicht in Vollzug gesetzt. Ein Leistungsaustausch habe nicht stattgefunden. Ein kollusives Zusammenwirken aller Mitarbeiter mit dem ehemaligen Geschäftsführer R., um der Verfügungsklägerin zu schaden, liege nicht vor. Jedenfalls der Verfügungsbeklagte habe auf dem von der Verfügungsklägerin zur Verfügung gestellten Dienstcomputer keine Daten der Verfügungsklägerin gelöscht, eventuell mit Ausnahme von solchen Daten, die man im Rahmen des normalen Arbeitsalltags ohnehin gelöscht hätte. Gelöscht habe er nur private Daten auf dem Dienstcomputer. Das Speichern privater Daten sei vom ehemaligen Geschäftsführer gestattet gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen, insbesondere den eidesstattlichen Versicherungen beider Seiten, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 26.6.2024 Bezug genommen.