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Urteil

7 Ca 475/22

ArbG Gera 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGERA:2022:0907.7CA475.22.00
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Leitsätze
Nach der Rechtsprechung des BAG kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seinen Personalunterlagen verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, ausnahmsweise den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht. Darüber hinaus ist eine Abmahnung auch dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält. Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und treffen davon nur einige zu, muss das Abmahnungsschreiben vollständig aus der Personalakte entfernt werden und kann nicht teilweise aufrechterhalten bleiben. Der Arbeitgeber trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für die in der Abmahnung aufgestellten Tatsachenbehauptungen.(Rn.24)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 13.04.2021 aus der Personalakte zu entfernen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 13.04.2021 aus der Personalakte zu entfernen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung vom 13.04.2021 aus ihrer Personalakte gemäß §§ 242, 1004 BGB. Nach der Rechtsprechung des BAG kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seinen Personalunterlagen verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, ausnahmsweise den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (Schaub ArbR-HdB/Linck, 19. Aufl. 2021, § 132. Abmahnung Rn. 31). Darüber hinaus ist eine Abmahnung auch dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält (BAG, Urteil vom 27. 11. 2008 - 2 AZR 675/07, NZA 2009, 842). Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und treffen davon nur einige zu, muss das Abmahnungsschreiben vollständig aus der Personalakte entfernt werden und kann nicht teilweise aufrechterhalten bleiben (BAG, Urteil vom 13.03.1991 - 5 AZR 133/90, NZA 1991, 768). Der Arbeitgeber trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für die in der Abmahnung aufgestellten Tatsachenbehauptungen (Schaub ArbR-HdB/Linck, 19. Aufl. 2021, § 132. Abmahnung Rn. 38). Nach den oben genannten Grundsätzen stellt sich die streitgegenständliche Abmahnung als zu unbestimmt heraus (1.). Ferner enthält diese unrichtige Tatsachenbehauptungen (2.). 1. Die Abmahnung erweist sich als zu unbestimmt, da die gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe und der jeweils zugrunde liegende Sachverhalt schon nicht konkret bezeichnet sind. a) Es bleibt unklar, welcher Sachverhalt nicht korrekt dargestellt worden sein soll. Ein Verweis auf das Gespräch vom 15.03.2021, in dem der Sachverhalt um die Begutachtung des Teilnehmers Herrn G. der Klägerin geschildert worden sei, reicht dabei nicht aus. Die Art und Weise sowie das konkrete Ergebnis der Begutachtung durch die Klägerin werden als solche in der Abmahnung gar nicht beschrieben. Es werden in der Abmahnung auch keine Angaben dazu gemacht, warum der Sachverhalt nicht korrekt sei. b) Auch der Vorwurf, die Klägerin habe das Aktenstudium nur teilweise, in minderer Qualität oder gar nicht vollzogen, entbehrt jeglicher näheren Begründung, welche Akten/Unterlagen konkret nicht berücksichtigt worden sein sollen und wie sich dies auf die konkrete Beurteilung ausgewirkt haben soll. c) Schließlich ist auch der Vorwurf, die Klägerin habe der Arbeitsanweisung des Herrn R., den Sachverhalt korrekt darzustellen und die Dekra-Bescheinigung neu zu bewerten, nicht Folge geleistet, zu unkonkret. Erst aus den Erläuterungen der Beklagten in den Schriftsätzen ergibt sich, dass der Klägerin vorgeworfen wird, dass die streitgegenständliche Beurteilung auf Grundlage der Dekra-Bescheinigung erfolgt sei und die Klägerin angewiesen wurde, die streitgegenständliche Beurteilung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gutachten und Befunde zu korrigieren. 2. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die behauptete Nichtbefolgung der oben genannten Arbeitsanweisung hinreichend konkret dargestellt ist, wäre dies jedenfalls eine unrichtige Tatsachenbehauptung, da hier nicht erwiesen ist, dass die Klägerin tatsächlich entgegen der Arbeitsanweisung ihre Begutachtung allein auf Grundlage der Dekra-Bescheinigung erstellt hat. Diesem Vorwurf ist die Klägerin substantiiert entgegengetreten, indem sie vorgetragen hat, dass die Beurteilung nach Einsicht in aktuelle medizinische Befundunterlagen, wie z.B. aktuelle Bildgebung, sowie nach einem Video-Gespräch mit dem Kläger erfolgt sei. Da die Nichtbefolgung der Arbeitsanweisung damit nicht erwiesen ist, geht dies zu Lasten des insoweit beweisbelasteten Arbeitgebers. Mithin ist davon auszugehen, dass diese Tatsachenbehauptung unrichtig ist. Aus demselben Grund erweist sich auch die Behauptung, die Klägerin habe das Aktenstudium nur teilweise, in minderer Qualität oder gar nicht vollzogen, als unrichtig. Auf die Tatsache, ob die Klägerin im Gespräch vom 15.03.2021 das LTA-Verfahren angezweifelt hat oder nicht, kommt es somit nicht mehr entscheidungserheblich an, sodass insoweit auf eine Beweiserhebung verzichtet wurde. Die unter 1. und 2. genannten Gesichtspunkte führen bereits dazu, dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgt ist und damit aus der Personalakte zu entfernen ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 II ArbGG i. V. m. § 91 I 1 ZPO. III. Der Streitwert war gemäß § 61 I ArbGG im Urteil festzusetzen. Dieser wurde für die streitgegenständliche Entfernung der Abmahnung mit einer Monatsvergütung in Höhe von 3.000,00 € bewertet. Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung vom 13.04.2021 aus der Personalakte der Klägerin. Hintergrund der Abmahnung ist eine arbeitsmedizinische Beurteilung der Klägerin über den Teilnehmer G. vom 10.02.2021. Die Klägerin ist seit dem 23.08.1999 als Ärztin in Teilzeit bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden und einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von ca. 3.000,00 € beschäftigt. Ihre Aufgabe ist es unter anderem, medizinische Beurteilungen und Gutachten zu erstellen. Der Teilnehmer G. nahm am LTA-Verfahren (Leistungen zur Teilhabe des Arbeitslebens der Deutschen Rentenversicherung) teil, da er seine letzte Tätigkeit als Busfahrer laut LTA-Verfahren und Reha-Entlassungsbericht des Klinikzentrums B. vom 07.05.2019 nicht mehr ausüben konnte. Ursächlich hierfür waren Bandscheibenerkrankungen. Herr G. führte seit dem 14.01.2021 Maßnahmen des Berufsförderungswerks durch. Über den Teilnehmer G. lag ein Ergebnisbericht der Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung aus September 2019 vor, welches von der Honorarkraft der Beklagten, Dr. E., erstellt wurde. Darin enthalten war von Seite 5 – 7 eine arbeitsmedizinische Beurteilung. Auf das entsprechende Gutachten, Anlage K 1, Bl. 18 ff., wird Bezug genommen. Aufgabe der Klägerin war es, im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung eine aktualisierte arbeitsmedizinische Beurteilung über den Teilnehmer zu erstellen, welche am 10.02.2021 (pandemiebedingt) nach Aktenlage erfolgte. Sie erhielt dabei vom Teilnehmer G. eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des DEKRA e.V. Dresden vom 16.10.2019, in der vor Erteilung der Fahrerlaubnis keine weitergehende Untersuchung empfohlen wurde, „da keine Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens festgestellt werden konnten“. Auf die Dekra-Bescheinigung, Anlage B 2, Bl. 55, wird Bezug genommen. Die Beurteilung der Klägerin vom 10.02.2021 hatte unter anderem folgenden Inhalt: „Aus arbeitsmedizinischer Sicht können unter Beachtung des Leistungsbildes sowohl Tätigkeiten aus dem kaufmännisch-verwaltenden als auch aus dem gewerblich-technischen Bereich ausgeübt werden. Außerdem ist ein Einsatz als Alltagsbetreuer möglich. Zusätzlich scheint auch weiterhin Eignung für eine Tätigkeit als Busfahrer im Linienverkehr zu bestehen. Diesbezüglich empfiehlt sich entsprechende Belastungserprobung. Maßnahmebegleitend ist zur allgemeinen körperlichen Konditionierung und Muskelkräftigung eine regelmäßige Teilnahme am Reha-Sport und der Rückengymnastik notwendig, da durch eine weitere Verbesserung der Beschwerdesymptomatik annehmbar ist.“ Auf die Beurteilung der Klägerin, Anlage K 5, Bl. 33 f., wird Bezug genommen. Frau H. von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland setzte sich am 08.03.2021 mit der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau M., in Verbindung und teilte mit, dass die Beurteilung der Klägerin dem Gutachten der Deutschen Rentenversicherung entgegenstehe. Dieser Sachverhalt wurde durch Frau M. an die Klägerin herangetragen, woraufhin diese zunächst eine neue Begutachtung in Präsenz anbot. Am 10.03.2021 teilte die Klägerin mit, dass sie eine erneute Begutachtung nun nicht mehr für notwendig halte und eine kurze Stellungnahme verfassen würde, aber nichts an ihrer Einschätzung ändern würde. Am 15.03.2021 fand ein Gespräch zwischen der Klägerin, Frau B. als Vorgesetzte der Klägerin sowie Herrn R. als Prokurist der Beklagten statt, in dem die Klägerin nochmals mit ihrer Begutachtung des Teilnehmers G. konfrontiert wurde. Ihr wurde mitgeteilt, dass sich der Kläger wegen der Bandscheibenerkrankungen im LTA-Verfahren befand. Herr R. wies die Klägerin an, ihre Begutachtung zu überdenken bzw. abzuändern. Hierfür setzte Herr R. der Klägerin eine Frist bis zum 15.03.2021, 16:00 Uhr. Mit Schreiben vom 15.03.2021 teilte die Klägerin mit, dass sie gemäß der Berufsordnung für Ärzte in Thüringen dem Verbot unterliege, für ärztliche Entscheidungen Weisungen von Nichtärzten entgegenzunehmen. Laut Berufsordnung habe der Arzt/die Ärztin bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Gewissen seine/ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen. Sie habe nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt. Mit einer Änderung des Gutachtens würde sie gegen die Berufsordnung verstoßen und sich strafbar machen. Die Beklagte mahnte die Klägerin schließlich am 13.04.2021 ab. Der Klägerin wurde dabei maßgeblich vorgeworfen, das LTA-Verfahren aufgrund der erteilten Dekra-Bescheinigung im Gespräch vom 15.03.2021 angezweifelt zu haben, das Aktenstudium nur teilweise, in minderer Qualität oder gar nicht vollzogen zu haben sowie der Arbeitsanweisung des Herrn R., den Sachverhalt korrekt darzustellen und die Dekra-Bescheinigung neu einzuordnen bzw. zu bewerten, nicht Folge geleistet zu haben.Auf die Abmahnung vom 13.04.2021, Anlage K 2, Bl. 21 f., wird Bezug genommen. Die Klägerin trägt vor, dass die Begutachtung des Teilnehmers G. nach Einsicht in aktuelle medizinische Befundunterlagen, wie z.B. aktuelle Bildgebung, sowie nach einem Video-Gespräch mit dem Teilnehmer, in dem dieser angab, aktuell keine Beschwerden zu haben, erfolgt sei. Die Dekra-Bescheinigung sei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend gewesen, sondern allenfalls unterstützend herangezogen worden. Sie ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu. Diese sei zu unbestimmt, da aus ihrem Inhalt nicht nachvollzogen werden könne, welches Fehlverhalten der Klägerin konkret vorgeworfen werde. Sie enthalte unrichtige Tatsachenbehauptungen, da die Klägerin weder das LTA-Verfahren angezweifelt noch den Sachverhalt unkorrekt dargestellt habe. Die Abmahnung beinhalte weiter eine unzutreffende rechtliche Bewertung des Verhaltens der Klägerin und verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 13.04.2021 aus der Personalakte zu entfernen. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei maßgeblich auf Grundlage der Dekra-Bescheinigung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Teilnehmer G. wieder im alten Beruf arbeiten könne. Im Gespräch vom 15.03.2021 habe die Klägerin das LTA-Verfahren aufgrund der Dekra-Bescheinigung angezweifelt (Beweisangebot: Zeugnis der Frau B.). Die Bescheinigung betreffe aber nur die Frage, ob der Bewerber seine Fahrerlaubnis verlängern konnte oder nicht; es sei deshalb unzutreffend gewesen, diese für die Beurteilung heranzuziehen. Die Beklagte ist demnach der Ansicht, die Abmahnung sei zu Recht erteilt worden. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.