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Urteil

1 Ca 55/09

ArbG Gießen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGGIE:2009:0416.1CA55.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.827,08 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.827,08 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Mit einem gegebenenfalls feststellenden Tenor wird die zwischen den Parteien bestehende Streitfrage um die Einstufung in die korrekte Lebensaltersstufe geklärt. Es ist zu erwarten, dass das beklagte Land im Falle des Unterliegens entsprechend der gerichtlichen Entscheidung sowohl zurückliegende als auch zukünftige Vergütungsansprüche erfüllen wird. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Feststellungsantrag des Klägers ist hier schon deshalb unbegründet, weil der Kläger aktuell bereits Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe, der Lebensaltersstufe 45, erhält. Für die Zukunft steht dem Kläger damit unstreitig die höchste Lebensaltersstufe zu. Das beklagte Land vergütet den Kläger auch entsprechend. Unabhängig davon, dass im Ergebnis kein Verstoß gegen das AGG vorliegt, steht dem Kläger für die Vergangenheit im Wesentlichen schon deshalb kein Anspruch auf Grundvergütung nach einer höheren Lebensaltersstufe zu, weil ein entsprechender Anspruch gemäß § 70 BAT überwiegend verfallen wäre. Denn der Kläger hat einen entsprechenden Vergütungsanspruch erstmals mit Schreiben vom 28. November 2008 geltend gemacht. Aufgrund der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 70 BAT wären alle möglichen höheren Vergütungsansprüche vor Mai 2008 verfallen. Aus welchem Grunde die tarifliche Ausschlussfrist hier nicht greifen soll ist nicht ersichtlich. Sofern in der tarifrechtlichen Einstufung eine Altersdiskriminierung zu sehen ist, hat diese von Anfang an bestanden. Warum der Kläger eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung eines für ihn überhaupt nicht zuständigen Landesarbeitsgerichts braucht, um einen möglichen Anspruch zu erkennen, ist schleierhaft. Die Diskussion um die Frage, dass § 27 BAT altersdiskriminierend sein könnte, besteht schon seit längerer Zeit. Einen entsprechenden Anspruch hätte der Kläger ohne weiteres bereits seit Geltung des AGG geltend machen können. Die tarifliche Ausschlussfrist würde auch einen Schadensersatzanspruch nach § 15 AGG erfassen. Doch selbst wenn man diesbezüglich anderer Auffassung sein wollte, so scheitert jeglicher Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land an der Regelung des § 15 Abs. 3 AGG. Denn nach dieser Vorschrift ist ein Arbeitgeber bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Das beklagte Land wendet hier eine tarifliche Regelung an. Die Tatsache, dass ein nicht zuständiges Landesarbeitsgericht die Rechtsauffassung vertreten hat, dass ein Verstoß gegen das AGG vorläge, führt nicht dazu, dass die weitere Anwendung der tariflichen Regelung als vorsätzlich oder grob fahrlässig anzusehen ist. Solange nicht eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder zumindest die Entscheidung eines zuständigen Landesarbeitsgerichts vorliegt, stellt sich das Handeln des beklagten Land keinesfalls grob fahrlässig dar. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land auch für die Monate Mai bis November 2008 kein Anspruch auf die Grundvergütung seiner Vergütungsgruppe nach der höchsten Lebensaltersstufe zu. Gemäß § 27 Abschnitt A Abs. 1 BAT sind die Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen zu bemessen. Danach erhält ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit steigendem Lebensalter, unabhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses einen höheren Verdienst. Für den Fall des Eintritts in das Arbeitsverhältnis ab Vollendung des 31. bzw. des 35. Lebensjahres regelt § 27 Abschnitt A Abs. 2 BAT, dass dann die darüber hinaus gehenden Lebensjahre nur noch zur Hälfte anzurechnen und deshalb entsprechend niedrigere Lebensaltersstufen für die Vergütung zugrunde zu legen sind. Die vorgenannte Regelung im BAT beinhaltet eine Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer wegen ihres Alters im Sinne des § 1 AGG. Das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ist betroffen. Die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist hier jedoch gem. § 10 AGG gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Gemäß § 10 Ziff. 2 AGG können unterschiedliche Behandlungen die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile einschließen. § 10 Ziff. 2 AGG stellt hier ausdrücklich Alter, Berufserfahrung und Dienstalter nebeneinander. Die gesetzliche Regelung stellt damit klar, dass nicht nur die Berufserfahrung und Beschäftigungsjahre sondern auch schlicht das Lebensalter Unterscheidungskriterien sein können. Die Tarifvertragsparteien haben sich in § 27 BAT entschlossen, für den Bereich des öffentlichen Dienstes der Lebenserfahrung einen besonderen Stellenwert beizumessen. Bis zu einem bestimmten Lebensalter wollen die Tarifvertragsparteien nicht zwischen Berufs- und Lebenserfahrung unterscheiden. Sie gehen vielmehr davon aus, dass sich die höhere Lebenserfahrung unabhängig von einer konkreten Berufserfahrung positiv auf die vom Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit auswirkt. Indem das Lebensalter nur bis Anfang bzw. Mitte 30 ausschließliche Bedeutung hat, wird dieses nicht überbewertet. Es ist legitim davon auszugehen, dass sich die gestiegene Lebenserfahrung in den Jahren zwischen 21 und Anfang/Mitte 30 generell auf die Art und Weise der Bewältigung beruflicher Tätigkeit auswirkt. Indem die Tarifvertragsparteien bei einem Einstieg zwischen Anfang/Mitte 30 und Mitte/Ende 40 das Lebensalter nur noch hälftig bewerten, wird angemessen berücksichtigt, dass Lebenserfahrung alleine fehlende Berufserfahrung nicht ausgleichen kann. Schließlich haben die Tarifvertragsparteien durch die Schaffung von Obergrenzen zwischen den 45. und 49. Lebensjahr Grenzen festgelegt, ab denen sie davon ausgehen, dass weitere Lebens- und Berufserfahrung keine positive Auswirkung mehr auf die Art und Weise der Erfüllung der beruflichen Tätigkeit haben. Die Tarifvertragsparteien haben hier ein Vergütungssystem geschaffen, welches auf eine Vielzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Anwendung findet. Ein solches Vergütungssystem hat zwangsläufig generalisierenden Charakter. Es ist jedoch durchdacht und bezogen auf die Vielzahl der betroffenen Beschäftigten insgesamt angemessen und verhältnismäßig. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Alter anders als etwa der Glaube oder das Geschlecht ein sich in der Zeit linear fortentwickelnder Zustand ist, der jeden potentiell gleich betrifft. Jeder ist zunächst jung und wird - unter normalen Umständen - alt. Da das Alter sich verändert, korrespondiert mit der Besserstellung Älterer nicht automatisch die Schlechterstellung Jüngerer. Die im hier und jetzt zunächst anscheinend benachteiligten Jüngeren rücken später in die Situation der Älteren nach. Als unterlegener Partei sind dem Kläger gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 3 ZPO, 42 Abs. 3 und 5 GKG. Es ist hier gemäß § 42 Abs. 3 GKG der 36-fache Unterschiedsbetrag zwischen der zurzeit erhaltenen Grundvergütung und der Grundvergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe zugrunde zu legen. Diese Differenz beträgt hier 78,53 Euro. Der am xx.xx.1963 geborene Kläger ist seit 01. April 1989 beim beklagten Land als Erzieher beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger war ursprünglich in die die Vergütungsgruppe BAT Vb eingruppiert. Seit April 2008 erhält er Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT IVb. Hinsichtlich seiner Grundvergütung erhielt der Kläger ab August 2006 die Grundvergütung aus der Lebensaltersstufe 43 und seit dem 01. Dezember 2008 die Grundvergütung aus der Lebensaltersstufe 45. Mit Schreiben vom 28. November 2008 (Bl. 7+8 d. A.) machte der Kläger gegenüber dem staatlichen Schulamt für den A und B einen Anspruch auf Zahlung der Grundvergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe geltend. Daneben reklamierte der Kläger einen Schadensersatzanspruch gemäß § 15 AGG. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger das Ziel, Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe zu erhalten. Er ist der Auffassung, die in § 27 Abschnitt A Abs. 1 und 2 BAT enthaltene Differenzierung nach Lebensaltersstufen stelle eine Benachteiligung wegen des Alters im Sinne der §§ 1 und 7 AGG dar; diese unterschiedliche Behandlung sei nicht gemäß § 10 AGG gerechtfertigt. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe BAT IVb rückwirkend ab dem 18. August 2006 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Differenzbeträge zwischen einer Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe und der tatsächlich gewährten Vergütung zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Auffassung, die Benachteiligung wegen des Alters sei durch ein legitimes Ziel im Sinne des § 10 AGG gerechtfertigt; dieses bestehe darin, Arbeitnehmer für eine aufgrund größerer Lebens- und Berufserfahrung höheren Qualifikation zu entlohnen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in den Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.