Urteil
1 Ca 79/09
ArbG Gießen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGGIE:2009:0416.1CA79.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.735,24 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.735,24 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Mit einem gegebenenfalls feststellenden Tenor wird die zwischen den Parteien bestehende Streitfrage um die Einstufung in die korrekte Lebensaltersstufe geklärt. Es ist zu erwarten, dass das beklagte Land im Falle des Unterliegens entsprechend der gerichtlichen Entscheidung sowohl zurückliegende als auch zukünftige Vergütungsansprüche erfüllen wird. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land kein Anspruch auf die Grundvergütung seiner Vergütungsgruppe nach der höchsten Lebensaltersstufe zu. Gemäß § 27 Abschnitt A Abs. 1 BAT sind die Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen zu bemessen. Danach erhält ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit steigendem Lebensalter, unabhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses einen höheren Verdienst. Für den Fall des Eintritts in das Arbeitsverhältnis ab Vollendung des 31. bzw. des 35. Lebensjahres regelt § 27 Abschnitt A Abs. 2 BAT, dass dann die darüber hinaus gehenden Lebensjahre nur noch zur Hälfte anzurechnen und deshalb entsprechend niedrigere Lebensaltersstufen für die Vergütung zugrunde zu legen sind. Die vorgenannte Regelung im BAT beinhaltet eine Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer wegen ihres Alters im Sinne des § 1 AGG. Das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ist betroffen. Die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist hier jedoch gem. § 10 AGG gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Gemäß § 10 Ziff. 2 AGG können unterschiedliche Behandlungen die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile einschließen. § 10 Ziff. 2 AGG stellt hier ausdrücklich Alter, Berufserfahrung und Dienstalter nebeneinander. Die gesetzliche Regelung stellt damit klar, dass nicht nur die Berufserfahrung und Beschäftigungsjahre sondern auch schlicht das Lebensalter Unterscheidungskriterien sein können. Die Tarifvertragsparteien haben sich in § 27 BAT entschlossen, für den Bereich des öffentlichen Dienstes der Lebenserfahrung einen besonderen Stellenwert beizumessen. Bis zu einem bestimmten Lebensalter wollen die Tarifvertragsparteien nicht zwischen Berufs- und Lebenserfahrung unterscheiden. Sie gehen vielmehr davon aus, dass sich die höhere Lebenserfahrung unabhängig von einer konkreten Berufserfahrung positiv auf die vom Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit auswirkt. Indem das Lebensalter nur bis Anfang bzw. Mitte 30 ausschließliche Bedeutung hat, wird dieses nicht überbewertet. Es ist legitim davon auszugehen, dass sich die gestiegene Lebenserfahrung in den Jahren zwischen 21 und Anfang/Mitte 30 generell auf die Art und Weise der Bewältigung beruflicher Tätigkeit auswirkt. Indem die Tarifvertragsparteien bei einem Einstieg zwischen Anfang/Mitte 30 und Mitte/Ende 40 das Lebensalter nur noch hälftig bewerten, wird angemessen berücksichtigt, dass Lebenserfahrung alleine fehlende Berufserfahrung nicht ausgleichen kann. Schließlich haben die Tarifvertragsparteien durch die Schaffung von Obergrenzen zwischen den 45. und 49. Lebensjahr Grenzen festgelegt, ab denen sie davon ausgehen, dass weitere Lebens- und Berufserfahrung keine positive Auswirkung mehr auf die Art und Weise der Erfüllung der beruflichen Tätigkeit haben. Die Tarifvertragsparteien haben hier ein Vergütungssystem geschaffen, welches auf eine Vielzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Anwendung findet. Ein solches Vergütungssystem hat zwangsläufig generalisierenden Charakter. Es ist jedoch durchdacht und bezogen auf die Vielzahl der betroffenen Beschäftigten insgesamt angemessen und verhältnismäßig. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Alter anders als etwa der Glaube oder das Geschlecht ein sich in der Zeit linear fortentwickelnder Zustand ist, der jeden potentiell gleich betrifft. Jeder ist zunächst jung und wird - unter normalen Umständen - alt. Da das Alter sich verändert, korrespondiert mit der Besserstellung Älterer nicht automatisch die Schlechterstellung Jüngerer. Die im hier und jetzt zunächst anscheinend benachteiligten Jüngeren rücken später in die Situation der Älteren nach. Als unterlegener Partei sind dem Kläger gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 3 ZPO, 42 Abs. 3 und 5 GKG. Es ist hier gemäß § 42 Abs. 3 GKG der 36-fache Unterschiedsbetrag zwischen der zurzeit erhaltenen Grundvergütung und der Grundvergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe zugrunde zu legen. Diese Differenz beträgt hier 187,09 Euro. Der am xx.xx.1972 geborene Kläger ist seit 25. August 2004 beim beklagten Land als Erzieher beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger ist in die Vergütungsgruppe BAT Vb eingruppiert. Aus dieser Vergütungsgruppe wurde ihm ab August 2006 die Grundvergütung aus der Lebensaltersstufe 37 gezahlt. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger das Ziel, Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe zu erhalten. Er ist der Auffassung, die in § 27 Abschnitt A Abs. 1 und 2 BAT enthaltene Differenzierung nach Lebensaltersstufen stelle eine Benachteiligung wegen des Alters im Sinne der §§ 1 und 7 AGG dar; diese unterschiedliche Behandlung sei nicht gemäß § 10 AGG gerechtfertigt. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe BAT Vb a rückwirkend ab dem 18. August 2006 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Differenzbeträge zwischen einer Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe und der tatsächlich gewährten Vergütung zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Auffassung, die Benachteiligung wegen des Alters sei durch ein legitimes Ziel im Sinne des § 10 AGG gerechtfertigt; dieses bestehe darin, Arbeitnehmer für eine aufgrund größerer Lebens- und Berufserfahrung höheren Qualifikation zu entlohnen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in den Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.