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Urteil

10 Ca 270/95, 1 Ca 270/95 Arbeitsgericht Marburg

ArbG Gießen 10 Ca 270/95. Fachkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGGIE:1995:1115.10CA270.95.00
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Leitsätze
Auch einem im öffentlichen Dienst Beschäftigten steht grundsätzlich das Recht zu, zu einem Personalgespräch, das arbeitsrechtliche Folgen haben kann, ein Personalratsmitglied als Vertrauensperson hinzuzuziehen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 16.05.1995 zurückzuziehen und ersatzlos aus der Personalakte zu entfernen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.750,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch einem im öffentlichen Dienst Beschäftigten steht grundsätzlich das Recht zu, zu einem Personalgespräch, das arbeitsrechtliche Folgen haben kann, ein Personalratsmitglied als Vertrauensperson hinzuzuziehen. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 16.05.1995 zurückzuziehen und ersatzlos aus der Personalakte zu entfernen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.750,-- DM festgesetzt. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen und keine nachteiligen Folgen für den Kläger hieraus zu ziehen. Der Arbeitnehmer kann beanspruchen, daß eine zu Unrecht erteilte Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird (BAG AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, BAG AP Nr. 8 zu § 611 BGB Abmahnung). Wenn die Abmahnung nach Form oder Inhalt geeignet ist, den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen, liegt eine unberechtigte Abmahnung vor. Dies gilt insbesondere, wenn dem Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung vorgeworfen wird, die in Wahrheit nicht vorliegt. Die Beklagte hat dem Kläger vorgeworfen, an einem von ihr angeordneten Personalgespräch nicht ohne Anwesenheit einer Vertrauensperson teilzunehmen, obwohl dies der Bürgermeister verlangt hatte. Dieses Verhalten des Klägers stellt keine Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten dar. Der Kläger hat das grundsätzliche Recht der Beklagten ein Personalgespräch anzuordnen nicht in Abrede gestellt. Pflichtgemäß ist er zu dem angeordneten Termin erschienen. Der Bürgermeister der Beklagten war nicht berechtigt, vom Kläger zu verlangen, daß dieser alleine bzw. mit dem anderen geladenen Schwimmeister zusammen an dem Personalgespräch teilnimmt. Mit diesem Verlangen hat die Beklagte das ihr zustehende Direktionsrecht überschritten. Dies folgt zwar nicht aus positivrechtlichen Regelungen, denn anders als im Betriebsverfassungsgesetz gibt es im Personalvertretungsgesetz und im Schwerbehindertengesetz keine normativen Regelungen über Rechte des Arbeitnehmers, Personalratsmitglieder oder ähnliche Vertrauenspersonen zu Personalgesprächen hinzuzuziehen. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers ist aber auch nicht auf eine abschließende Regelung zu schließen, die ein individualrechtliches Recht des Arbeitnehmers auf Zuziehung einer personalvertretungsrechtlichen Vertrauensperson ausschlösse. Das Hessische Personalvertretungsgesetz regelt, anders als teilweise das Betriebsverfassungsgesetz, keine individuellen Rechte und enthält insoweit auch keine abschließenden Tatbestände. Die Beklagte hat sich aber nicht im allgemeinem Rahmen des von ihr zu beachtenden billigen Ermessens gehalten (§ 315 BGB), ohne daß es hierbei des Rückgriffs auf das allgemeine Persönlichkeitsrechts bedarf (so aber Arbeitsgericht Münster, Urteil vom 06.07.1988 - 4 Ca 431/88). Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen üblichen festzustellen. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage der Parteien war das Verlangen des Bürgermeisters der Beklagten unbillig. Bei dem angeordnetem Personalgespräch ging es um eine Thematik, die seit längerer Zeit zwischen den Parteien streitig war, nämlich um die Durchführung von Schwimmkursen in Nebentätigkeit. Im Streit war nicht nur die Tatsache, wieviel Schwimmkurse durchgeführt worden sind und wieviel hierbei abgerechnet wurde, sondern auch insbesondere die Art der Abrechnung der Schwimmkurse und das Interesse des Bürgermeisters zu erfahren, ob korrekt Steuern abgeführt wurden und ob und wie dem Kläger und seinem Kollegen weitere Kurse übertragen werden sollten. Das Ergebnis des Gesprächs konnte somit weitreichende (arbeits)rechtliche Folgen für den Kläger haben. Die zu erörternden Fragen gingen damit, jedenfalls weit über einzelne Arbeitsanweisungen hinaus, bei denen nach § 315 BGB kein Recht des Klägers bestünde, Vertrauenspersonen hinzuzuziehen. Darüberhinaus handelt es sich durchaus um eine personalvertretungsrechtliche Angelegenheit. Gemäß § 78 HPVG wirkt der Personalrat bei der Entscheidung über die Übernahme einer Nebentätigkeit mit. Die zu regelnde Frage hatte damit auch kollektivrechtlichen Charakter. Auch dies ist in die Interessenabwägung hinzubeziehen. Im Fall eines Personalgesprächs ist es grundsätzlich unbillig, die Teilnahme des Personalratsmitglieds oder des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten an dem Gespräch abzulehnen. Wenn wie in einem derartigen Fall der Arbeitnehmer meint, eine Vertrauensperson als Unterstützung bei einem Gespräch zu benötigen, wiegt dieses Interesse des Arbeitnehmers größer als das Interesse des Arbeitgebers, ein Gespräch allein mit dem betoffenen Arbeitnehmer zu führen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, wieso die Teilnahme der Vertrauensperson die (Rechts)sphäre des Arbeitgebers beeinträchtigen kann. Im konkreten Fall hat der Bürgermeister die Ablehnung auch nie begründet. Eine potentielle „Furcht" des Bürgermeisters vor zu starker Repräsentanz der Arbeitnehmerseite erscheint abwegig und wird auch nicht behauptet. Dann gebietet es aber das Gebot billiger Ermessensausübung, dem Wunsch der Arbeitnehmerseite auf Unterstützung nachzukommen. Dies gilt umso mehr, als der Bürgermeister der Beklagten seinerseits den Haupt- und Personalamtsleiter zum Gespräch zugezogen hatte. Auch dem Bürgermeister war der Wunsch nach Unterstützung oder einem potentiellen Zeugen somit nicht fremd. Aus Sicht der Kammer, die insoweit der Argumentation des Klägers folgt, kann der Haupt- und Personalamtsleiter auch nicht als neutrale Person angesehen werden, die gegebenenfalls eine Teilnahme des Personalratsmitglieds oder Vertrauensmannes der Schwerbehinderten entbehrlich erscheinen lassen könnte. Der Personalamtsleiter vertritt in der Regel den Bürgermeister in Personalsachen und ist deshalb der Arbeitgeberseite zuzuordnen. Bei dieser Sachlage kann ein gleichberechtigtes Gespräch nur stattfinden, wenn auch dem Arbeitnehmer das Recht zugebilligt wird, eine sachkundige Person seines Vertrauens hinzuzuziehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO. Die Parteien streiten um die Berechtigung einer Abmahnung. Der Kläger ist seit 01.04.1976 bei der beklagten Gemeinde als Schwimmeister tätig. Er verdient monatlich 5.500,-- DM brutto. Der Kläger und ein weiterer Arbeitnehmer der Beklagten, Herr A führen seit langem nebenberuflich für die Beklagte Schwimmkurse durch. Über die Durchführung der Schwimmkurse und deren Abrechnung gibt es zwischen den Parteien seit längerer Zeit Differenzen. Der Bürgermeister bestellte den Kläger und Herrn A zu einem Gespräch über diese Schwimmkurse am 16. Mai 1994 um 14.00 Uhr. Der Kläger und Herr A baten jeweils eine Person ihres Vertrauens, an diesem Gespräch teilzunehmen, der schwerbehinderte Herr A bat den Vertrauensmann der Schwerbehinderten B, Herr C das Personalratsmitglied D. Der Bürgermeister der Beklagten wies am 16. Mai 1995 B und Frau D aus dem Zimmer und forderte die beiden Schwimmeister auf, das Dienstgespräch ohne die beiden Vertrauenspersonen mit ihm zu führen. Hierzu waren sie jedoch nicht bereit. Das Dienstgespräch, an dem außerdem der Haupt- und Personalamtsleiter E teilnehmen sollte, fand dann letztlich nicht statt. Am 18.05.1995 erhielt der Kläger sodann folgendes Schreiben: Abmahnung Sehr geehrter Herr C, der Unterzeichner hatte sie für Dienstag, den 16. Mai 1995 um 14.00 Uhr über den Haupt- und Personalamtsleiter der Gemeinde zu einem Gespräch über ihre Nebentätigkeit eingeladen. Auf konkretes Befragen des Unterzeichners waren Sie nicht bereit, dieses Gespräch ohne das mitgebrachte Personalratsmitglied D und den mitgebrachten Schwerbehindertenvertrauensmann B zu führen, obwohl dies der Unterzeichner verlangt hat. Sie haben damit gegen eine klare dienstliche Anweisung verstoßen. Deswegen mahne ich Sie hiermit ab. Ich beabsichtige, die Abmahnung zu den Personalakten zu nehmen. Gemäß § 13 Abs. 2 BAT räume ich Ihnen hiermit die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens ein. Die Beklagte nahm das Schreiben inzwischen zu den Personalakten des Klägers. Der Kläger meint, er sei aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berechtigt gewesen, eine Vertrauensperson zu dem Gespräch hinzuzuziehen. Das Gespräch habe eindeutig der Vorbereitung arbeitsrechtlicher Maßnahmen gedient. Der Kläger habe auch wegen des Verhaltens des Bürgermeisters in der Vergangenheit das Recht gehabt, Frau D mitzunehmen. Er habe deshalb keine arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt und die Beklagte sei verpflichtet, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 16.05.1995 zurückzuziehen und ersatzlos aus der Personalakte zu entfernen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, mit der Weigerung des Klägers, das Gespräch mit dem Bürgermeister der Beklagten ohne die mitgebrachte Vertrauensperson zu führen, habe der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Weder das Hessische Personalvertretungsgesetz noch das Schwerbehindertengesetz berechtige den Kläger, eine Vertrauensperson zu einem Dienstgespräch hinzuzuziehen. Der Kläger habe deshalb seine Pflicht, Rücksprache mit seinem Dienstvorgesetzten zu führen, verletzt. Der Kläger sei durch die geplante Teilnahme des Personalamtsleiters und des anderen Schwimmeisters außerdem genügend geschützt gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.