Urteil
10 Ca 158/03, vormals 2 Ca 158/03 Arbeitsgericht Marburg
ArbG Gießen 10. Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGGIE:2004:0604.10CA158.03.00
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Tenor
1. .07.2003 (Schreiben vom 18.07.2003) zum 31.08.2003 beendet worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3, die Beklagte zu 1/3 zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.930,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. .07.2003 (Schreiben vom 18.07.2003) zum 31.08.2003 beendet worden ist. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3, die Beklagte zu 1/3 zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.930,00 Euro festgesetzt. Die Klage ist weitgehend zulässig, jedoch nur - soweit zulässig - hinsichtlich des Klageantrags zu 1) begründet. Die Klage war im Übrigen abzuweisen. A. I. Die Klage ist hinsichtlich der beiden Kündigungsfeststellungsanträge zu 1) und zu 3) zulässig. Auch die Hilfsanträge zu 2) und zu 4) sind zulässig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand aufgrund der Beschäftigungsdauer des Klägers und aufgrund der Beschäftigtenzahl der Beklagten das Kündi-gungsschutzgesetz gemäß §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG Anwendung. Der Kläger hat beide Kündigungsschutzanträge rechtzeitig innerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG erhoben. II. Für den Antrag zu 5) ist das Arbeitsgericht sachlich nicht zuständig. Der einge- schlagene Rechtsweg ist nicht gegeben. Der Kläger begehrt mit diesem Antrag die ordnungsgemäße Neuausfüllung der Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB Ill. Die Beklagte hat bereits eine solche Bescheinigung erteilt. Der Kläger ist mit dem Inhalt jedoch nicht einverstanden. Im Ergebnis begehrt der Kläger somit nicht die Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine solche Bescheinigung auszustellen. Unstreitig ist weiter, dass die Beklagte eine Arbeitsbescheinigung auch tatsächlich ausgestellt hat. Der Kläger begehrt vielmehr mit seiner Klage die Änderung des Inhalts der Arbeitsbescheinigung. Für den Rechtsstreit über die Richtigkeit des Inhalts der Arbeitsbescheinigung ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet. Das Gericht hat die Klägerseite darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes das Arbeitsgericht zwar für die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung an sich zuständig ist. Für die Richtigkeit der Ausfüllung der Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III ist jedoch ausschließlich der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Trotz der Belehrung des Gerichts hat der Kläger insoweit eine Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Sozialgericht nicht beantragt, sondern blieb dabei, seinen Antrag nur beim Arbeitsgericht zustellen. Das Gericht sah keinen Anlass, den Rechtsstreit gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an das zuständige Sozialgericht zu verweisen. Die Klage war deshalb insoweit wegen fehlender Rechtswegzu-ständigkeit abzuweisen. III. Auch der Antrag zu 6) ist unzulässig. Er war deshalb abzuweisen. Im Antrag zu 6) begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu erstatten, der daraus erwächst, dass die Arbeitsbescheinigung nicht ordnungsgemäß ausgefüllt war. Für einen solchen Feststellungsantrag fehlt dem Kläger das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Soweit der Kläger durch eine falsche Ausfüllung der Arbeitsbescheinigung einen Schaden erleidet, ist dieser Schaden feststellbar und bezifferbar. Der Kläger hat dann die Möglichkeit, diesen Schaden beziffert und substantiiert gerichtlich geltend zu machen. Der Feststellungsantrag dagegen ist weder vollstreckbar noch praktisch verwertbar. Der Kläger begehrt mit diesem Feststellungsantrag letztendlich lediglich ein Rechtsgutachten. Die Gerichte sind jedoch nicht dazu berufen Rechtsgutachten zu erstellen. Die Klage war deshalb insoweit ebenfalls abzuweisen. B. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde entgegen der Ansicht der Beklagten nicht durch die Kündigung mit Schreiben vom 12.03.2003, sondern durch die Kündigung der Beklagten vom 23.07.2003 erst zum 31.08.2003 beendet. Der Klageantrag zu 1) war damit begründet und der Klageantrag zu 3) teilweise begründet. I. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 12.03.2003. Es lag weder ein ausreichender verhaltensbedingter, noch ein ausreichender personenbedingter Grund zur Kündigung vor. 1. Die Kündigung der Beklagten erfolgte zum einen mit dem Vorwurf, dass der Kläger immer wieder mit Falschbehauptungen und falschen Anschuldigungen gegenüber der Beklagten wegen der Abrechnung seiner Überstundenansprüche etc. die Beklagte geschädigt und die Arbeitskollegen belästigt habe. Außerdem habe der Kläger die Arbeitskollegen durch massive unberechtigte Kritik herabgewürdigt und so insgesamt den Betriebsfrieden beschädigt. Die Beklagte hat die vom Kläger bestrittenen Vorwürfe mit den von ihr benannten Zeugen nur teilweise nachgewiesen. Unter Abwägung dieser Zeugenaussagen einerseits und der Gesamtumstände andererseits kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Kündigungsgründe für eine verhaltensbedingte Kündigung nicht ausreichen. Die Kündigung scheitert außerdem schon daran, dass die Beklagte den Kläger wegen dieser Vorwürfe nicht bzw. nicht ausreichend abgemahnt hat. Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung muss die Arbeitgeberseite den Mitarbeiter zunächst entsprechend deutlich auf sein Fehlverhalten hinweisen und ihn abmahnen, bevor diese Kündigung ausgesprochen wird. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Fehlverhalten so gravierend ist, dass eine Abmahnung vom Arbeitnehmer nicht erwartet werden darf. Ein solcher grober Vertragsverstoß ist insoweit jedoch nicht gegeben. Die Abmahnung vom 10.06.2002, deren Berechtigung streitig ist, ist nicht einschlägig. Die Abmahnung vom 17.12.2002 ist dem Kläger nach seiner Behauptung nicht zugegangen. Die Beklagte hat den Nachweis des Zugangs nicht erbracht. Dem Kläger ist einzig die Abmahnung vom 10.02.2003 zugegangen. Diese Abmahnung wäre gegenüber den Vorwürfen einschlägig. Diese Abmahnung entspricht jedoch im Inhalt nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Sie kann deshalb nicht zu Lasten des Klägers gewertet werden. In der Abmahnung vom 10.02.2003 hat die Beklagte lediglich davon gesprochen, in den letzten Tagen davon unterrichtet worden zu sein, dass der KIä-ger mehrfach an Kollegen und deren Angehörige telefonisch herangetreten sei. Die Betroffenen fühlten sich stark belästigt. Diese Abmahnung genügt nicht der Hinweis- und der Warnfunktion einer Abmahnung. Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Abmahnung so klar und substantiiert sein, dass der Empfänger daraus genau ersehen kann, was ihm von Seiten der Arbeitgeberin vorgeworfen wird und worin seine Vertragsverletzung konkret liegen soll. Es genügen gerade nicht allgemeine Ausführungen. Die Mitteilung der Beklagten in der Abmahnung ist so allgemein gehalten und nebulös, dass ihr konkrete Anschuldigungen nicht entnommen werden können. Die Abmahnung genügt deshalb weder der Hinweispflicht der Arbeitgeberin, noch der Warnfunktion, die die Abmahnung besitzt, um den Mitarbeiter zukünftig vor weiteren Vertragsverstößen zu warnen. Mangels konkreter und fassbarer Abmahnung lag zunächst kein Grund zur Kündigung vor. 2. Darüber hinaus hat die Beklagte nicht vorgetragen, welche konkreten Vorfälle zwischen der Abmahnung vom 10.02.2003 und der Kündigung vom 12.03.2003 stattgefunden haben, welche schwerwiegenden weiteren Vertragsverletzungen sich der Kläger schuldig gemacht haben soll und was letztendlich dann der Auslöser und der Grund für die Kündigung vom 12.03.2003 ist. Wenn die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer wirksam und in ausreichender Weise abgemahnt hat, so ist für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung ein weiteres vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers erforderlich. Erst durch dieses weitere vertragswidrige Verhalten hat der Arbeitnehmer dann den Kündigungsgrund ausgelöst. Sollte der Arbeitnehmer sich jedoch vertragsgerecht verhalten, so hätte die Abmahnung ihre Warnfunktion erfüllt und den Arbeitnehmer auf den „Fahrt der Tugend" zurückgeholt. Die Beklagte hat vorliegend nicht dargelegt, welche weiteren konkreten Fehlverhaltensweisen der Kläger an den Tag gelegt haben soll. Auch aus diesem Grunde ist die Kündigung vom 12.03.2003 sozial nicht gerechtfertigt. 3. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass im Übrigen auch die Aussage der Zeugen die Behauptungen der Beklagten nicht in der Weise bestätigt haben, dass eine Kündigung insgesamt gerechtfertigt gewesen wäre. Die Zeugen E und F konnten aus eigener Anschauung nicht bestätigen, dass der Kläger bei ihnen sich wegen der Abrechnung beschwert und die Beklagte bezichtigt hat, ihn wegen seiner Vergütungsansprüche belogen und betrogen zu haben. Beide Zeugen konnten nur bestätigen, dass diverse Arbeitskollegen zu ihnen kamen und von solchen Äußerungen des Klägers Mitteilung machten. Der Zeuge G sagte aus, dass der Kläger Ende des Sommers 2002 davon sprach, von der Beklagten wegen der Vergütung belogen und betrogen worden zu sein. Außerdem habe die Mutter seiner Freundin ihm mitgeteilt, sie sei vom Kläger deshalb angerufen worden. Auch die Zeugen H und I haben bestätigt, dass der Kläger sich immer wieder wegen seiner Abrechnungen beschwerte und gemeckert hat bzw. sie insoweit belästigt hat. Diese Vorfälle lagen jedoch auch zum Teil erhebliche Zeit zurück, soweit sie überhaupt zeitlich exakt fassbar waren. Die Beklagte hat von solchen Äußerungen des Klägers und seinen Beschuldigungen immer wieder erfahren, ohne konkret etwas unternommen zu haben. Im März 2003 bestand dann kein Grund mehr, den Kläger wegen zum Teil deutlich zurückliegender Vorfälle zu kündigen. Die Zeugen G und I haben bestätigt, dass der Kläger sich darüber hinaus über die Arbeit des Zeugen G beschwert hat und dessen Qualifikation angezweifelt hat. Es hat deshalb auch Streit gegeben. Ein solches Verhalten ist jedoch von der Beklagten nicht abgemahnt worden. Außerdem lagen diese Vorfälle im Wesentlichen auch wieder im Jahr 2002 und damit längere Zeit zurück. Auch die beiden Zeugen E u. F haben bestätigt, dass sich der Kläger über Kollegen beschwert habe. Diese Beschwerden waren jedoch mehr allgemeiner Art und ebenfalls in vergangenen Zeiträumen erfolgt. Der Zeuge H konnte Beschwerden über Kollegen nicht bestätigen. Insgesamt hat der Kläger mit seinen Beschwerden oder Meckereien über Arbeitskollegen spezieller oder allgemeiner Art sicherlich Unruhe oder Ärgernis erzeugt. Die Beklagte hat diese Vorfälle in der Vergangenheit jedoch selbst nicht so gravierend erachtet, dass sie die Vorfälle abgemahnt hat. Ein Kündigungsgrund kann daraus deshalb jetzt nicht hergeleitet werden. 4. Auch ein personenbedingter Grund zur Kündigung liegt nicht vor. Die Zeugen E, F, G und H haben zwar bestätigt, dass der Kläger in ihrer Anwesenheit davon gesprochen hatte, wegen eines Kaufhausdiebstahls vorbestraft zu sein. Teilweise hat er nach Aussage der Zeugen auch ganz konkret von einer Geldstrafe von 1.000,-- Euro und einem Jahr Gefängnis auf Bewährung gesprochen. Der Zeuge E hat jedoch weiter ausgeführt, dass er diese Aussage von Anfang an nicht Ernst genommen hat, sondern für eine Aufschneiderei gehalten hat. Durch die Vorlage des polizeilichen Führungszeugnisses vom 12.05.2003 hat der Kläger nachgewiesen, dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt keine Vorstrafen im Bundeszentralregister über ihn verzeichnet sind. Die Beklagte selbst hat nicht nachgewiesen, dass der Kläger tatsächlich vorbestraft ist. Ein personenbedingter Kündigungsgrund wegen des Zutritts zu Atomkraftwerken lag deshalb nicht vor. Dieses Fehlverhalten des Klägers wäre allenfalls ein Grund für verhaltensbedingte Maßnahmen gewesen, d.h. für eine Abmahnung. Der Kläger hat offenbar im Zuge eines übersteigerten Geltungsbedürfnisses sich gegenüber Arbeitskollegen einer Straftat bezichtigt, die er gar nicht begangen hat. 5. Insgesamt ist den Zeugen und der Beklagten darin Recht zu geben, dass der Schluss nahe liegt, der Kläger leide unter einer Persönlichkeitsstörung. Die Zeugen haben insgesamt ausgesagt, dass der Kläger sie mit seinem Meckern, seinen Beschwerden und Beschuldigungen, aber auch mit seinen Lügen immer wieder erheblich belästigt hat. Diese nun von der Beklagtenseite kumulativ vorgetragenen Belästigungen haben sich jedoch wie in Wellen über verschiedenen Zeiträume verteilt. Es ist richtig, dass die Zusammenarbeit mit einem Arbeitskollegen, der sich immer wieder unkollegial verhält auf die Dauer schwierig oder nicht zumutbar ist. Wie bereits ausgeführt hätte die Beklagte jedoch entsprechende Fehlverhaltensweisen des Klägers zeitnah abmahnen müssen, um dann ggf. bei ordnungsgemäßen Abmahnungen und einer Fortsetzung des Fehlverhaltens eine Kündigung aussprechen zu können. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben gewesen. Aus diesem Grunde ist die Kündigung vom 12.03.2003 sozial nicht gerechtfertigt. II. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist jedoch durch die Kündigung der Beklagten vom 23.07.2003 beendet worden. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass die Kündigung als außerordentliche Kündigung ebenfalls nicht wirksam ist. Die Beklagtenseite hat jedoch mitgeteilt, dass in der außerordentlichen Kündigung eine ordentliche Kündigung enthalten sei. Aus diesem Grunde kommt das Gericht zum Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.07.2003 fristgerecht zum 31.08.2003 beendet worden ist. Kündigungsgrund liegt in der ungerechtfertigten und nur schwer nachvollziehbaren Strafanzeige des Klägers gegen die Beklagte vom 14.05.2003. 1. Der Kläger hat die Beklagte in der Strafanzeige vom 15.04.2004 bei der Staatsanwaltschaft D (BI. 71, 72 d.A.) des drastischen Steuerbetruges bezichtigt. Er hat zur Erläuterung dann ausgeführt, dass ihm seit 2 Jahren nie die Überstunden ausgewiesen und nur teilweise die Kilometerpauschale und Auslösung erstattet wird. Trotz mehrerer Schreiben an die Beklagte habe er das ihm zustehende Geld nicht bekommen. Er habe nur ein Einschreiben erhalten mit der Aufforderung, eine Erklärung zu unterschreiben, dass keine Unregelmäßigkeiten in der Firma vorlagen. Der Kläger hat mit dieser Anzeige wider besseres Wissen die Beklagte des Steuerbetruges oder des Betruges überhaupt bezichtigt. Der Kläger wusste, dass er einen Zahlungsprozess gegen die Beklagte vor dem Arbeitsgericht Marburg wegen rückständiger Vergütungsansprüche, insbesondere auch betreffend Überstunden führt. Er wusste damit auch, dass seine Ansprüche streitig sind und dass entsprechend seiner Klage das Gericht über die Berechtigung seiner Forderungen erst noch zu befinden hatte. Deshalb bestand keinerlei Anlass für eine Strafanzeige gegen die Beklagte, erst Recht nicht für die Behauptung des Betruges oder des drastischen Steuerbetruges. Einerseits wusste der Kläger, dass er zunächst den Ausgang des Prozesses abwarten musste um zu Wissen, ob die von ihm behaupteten Ansprüche tatsächlich bestehen oder nicht. Zum anderen aber hat er trotz dieser Kenntnis die Beklagte wegen dieser Vergütungsansprüche des Betruges bezichtigt und gegenüber der Staatsanwaltschaft D verschwiegen, dass die von ihm geltend gemachten Ansprüche streitig in einem laufenden Gerichtsverfahren verhandelt wurden. Für die Anzeige bestand keinerlei Anlass. Für jeden verständig denkenden Arbeitnehmer musste klar sein, dass zunächst das gerichtliche Verfahren abgewartet wird, bevor strafrechtlich relevante Vorwürfe erhoben werden. Dem Kläger musste aber insbesondere klar sein, dass er mit seiner Beschuldigung einerseits und dem Verschweigen des Zahlungsprozesses andererseits er selbst versucht hat, die Staatsanwaltschaft D in die Irre zu leiten. Gegebenenfalls hat er sich damit selbst strafbar gemacht wegen ungerechtfertigter Anschuldigungen der Beklagten in Bezug auf eine Straftat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt eine zur Kündigung berechtigende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers dann vor, wenn der Arbeitnehmer in einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber oder seinen Repräsentanten wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben macht. Das ist hier gegeben. Eine kündigungsrelevante erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten kann sich im Zusammenhang mit der Erstattung einer Strafanzeige im Übrigen auch aus anderen Umständen ergeben. Dies gilt vor allem deshalb, wenn die Erstattung der Anzeige ausschließlich erfolgt, um den Arbeitgeber zu schädigen oder ihn „fertig zu machen", bzw. wenn insoweit eine unverhältnismäßige Reaktion vorliegt (BAG Urteil v. 03.07.2003 - 2 AZR 235/02 - NJW, 2004, 1547). Letztendlich muss das Gericht davon ausgehen, dass die Strafanzeige des Klägers gegen die Beklagte trotz des laufenden Zahlungsverfahren ausschließlich oder auch erfolgte, um die Beklagte massiv zu schädigen. Für diese Anzeige lag kein Grund vor. Die Strafanzeige stellt eine grob unverhältnismäßige Reaktion des Klägers da. Durch die Strafanzeige ist das Vertrauensverhältnis der Parteien so stark gestört, dass der Beklagten die weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger auf Dauer nicht mehr zumutbar war (vgl. dazu auch LAG Hamm v. 28.11.2003 - 10 Sa 1036/03 - Der Betrieb 2004, 442 f.). Bei der Abwägung der Frage, welche Art von Kündigung gerechtfertigt ist kam das Gericht zum Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche, sondern durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.07.2003 zum 31.08.2003 beendet worden ist. Wegen der Einhaltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 hat die Beklagte zwar vorgetragen, dass sie von der Strafanzeige durch die Mitteilung der Staatsanwaltschaft D erst ab dem 15.07.2003 Kenntnis erlangte. Damit hätte die Beklagte die Ausschlussfrist des Gesetzes gewahrt. Die dem Kläger vorzuwerfende Pflichtverletzung reicht jedoch nach dem Dafürhalten des Gerichts insoweit nicht aus, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Aufgrund der kurzen Kündigungsfristen ist der Beklagten zumutbar, wenigstens noch die Kündigungsfrist zu wahren. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Strafanzeige des Klägers letztendlich nur einen untauglichen Versuch enthält, die Beklagte zu diffamieren und in ein unnötiges Ermittelungsverfahren zu verwickeln. Schwerwiegende Schädigungen der Beklagten sind aus dieser Anzeige nicht zu erwarten. Das Gericht kommt deshalb zum Ergebnis, dass die in der außerordentlichen Kündigung nach dem Beklagtenvortrag auch enthaltene hilfsweise ordentliche Kündigung zum Tragen kommt und das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2003 beendete. 2. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Kündigung vom 23.07.2003, wie auch bereits die Kündigung vom 12.03.2003 jeweils von der Beklagten selbst unterschrieben war. Dies lässt sich auch aus einem Unterschriftenvergleich mit den Arbeitsverträgen erkennen. Die Zurückweisung der ersten Kündigung durch die Klägerseite gemäß § 174 BGB war deshalb nicht begründet. III. Dem Hilfsantrag zu 2) war nicht stattzugeben, da das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 23.07.2003 beendet worden ist. Im Übrigen kann das Gericht auch keine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung für den Kläger erkennen. Der Kläger selbst hat durch seine diversen Beschuldigungen und letztendlich dann die Strafanzeige den Grund für eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung von Seiten der Beklagten geschaffen. Die Beklagte selbst hat sich gegenüber dem Kläger solcher Vertragsverletzungen nicht schuldig gemacht. Zwischen den Parteien besteht lediglich noch der Streit darüber, ob die Beklagte die Vergütungsansprüche des Klägers ordnungsgemäß abgerechnet hat. Dieser Streit ist jedoch im entsprechenden Zahlungsverfahren zu entscheiden. Aus einem solchen Streit entsteht keine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung für den Kläger. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, da die Parteien teilweise obsiegt haben, teilweise unterlegen sind. Die gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil vorzunehmende Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 12 Abs. 7 ArbGG und § 3 ZPO. Das Gericht hat dabei den Antrag zu 1) gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG mit dem dreifachen Monatslohn des Klägers bewertet, ausgehend vom Monatslohn ohne Spesen, Fahrtkosten, Übernachtungskosten etc. in Höhe von 1.320,-- Euro brutto. Dies ergibt für den Antrag zu 1) einen Wert von 3.960,-- Euro. Der Antrag zu 3) ist wegen der angegriffenen Anschlusskündigung mit einem Monatsgehalt von 1.320,-- Euro bewertet. Die Hilfsanträge zu 2) und 4) haben keinen eigenständigen Wert. Der Antrag zu 5) ist mit 150,-- Euro und der Antrag zu 6) mit 500,-- Euro gemäß § 3 ZPO bewertet worden. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine ordentliche sowie eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Er begehrt weiter die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung für den Fall des Obsiegens insoweit bzw. hilfsweise die Weiterbeschäftigung. Schließlich begehrt er die ordnungsgemäße Ausfüllung einer Arbeitsbescheinigung und die Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche Schäden aus der nicht ordnungsgemäßen Ausstellung der Arbeitsbescheinigung zu erstatten hat. Der Kläger ist als Arbeiter und Monteur bei der Beklagten seit dem 01.06.2001 beschäftigt. Die Beklagte betreibt 2 Firmen, nämlich die Firma A und die Firma B. Der Kläger war zunächst mit Arbeitsvertrag vom 30.05.2001 bei der Firma A beschäftigt. Seit dem 01.09.2002 ist er mit Arbeitsvertrag vom 31.08.2002 bei der Firma B tätig. Der Kläger war zum Teil am Firmensitz in der C, zum Teil auch in Kernkraftwerken eingesetzt. Insbesondere die Firma B setzt ihre Mitarbeiter in Kernkraftwerken ein. Der Kläger ist 49 Jahre alt. Sein Lohn einschließlich Spesen, Fahrtkosten und Übernachtung betrug monatlich durchschnittlich 3.331,38 Euro brutto. Sein reiner Lohn ohne Spesen, Fahrtkosten und Übernachtungskosten betrug im Durchschnitt der letzten 6 Monate 1.320,-- Euro brutto. Die Beklagte beschäftigt ca. 60 Arbeitnehmer. Die Beklagte erstellte für den Kläger 3 Abmahnungen. Die erste Abmahnung vom 10.06.2002 wurde wegen unentschuldigtem Fehlen erteilt. In der zweiten Abmahnung vom 17.12.2002 warf die Beklagte dem Kläger vor, mehrfach Probleme privater und firmeninterner Art mit Arbeitskollegen besprochen und so den Betriebsfrieden gestört zu haben. Der Kläger hat bestritten, diese Abmahnung jemals erhalten zu haben. Mit der dritten Abmahnung vom 10.02.2003 wurde dem Kläger erneut vorgeworfen, dass er entgegen der Aufforderung, private und firmeninterne Probleme mit Kollegen zu besprechen, wiederum mehrfach und ausführlich mit Kollegen und telefonisch an deren Angehörige herangetreten sei mit ähnlichen Problemen. Die Betroffenen würden sich stark belästigt fühlen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 12.03.2003 zum 15.04.2003. Zur Begründung der Kündigung führte sie sowohl verhaltensbedingte wie personenbedingte Gründe an. Der Kläger hat diese Kündigungserklärung gemäß § 174 BGB zurückgewiesen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien erneut vorsorglich mit Schreiben vom 18.07.2003 fristlos oder zum nächstmöglichen Termin. Dieses Schreiben ging dem Kläger am 23.07.2003 zu. Der Kläger wendet sich gegen die ausgesprochenen Kündigungen und ist der Ansicht, dass sein Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. Darüber hinaus begehrt er die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht, hilfsweise hat er einen Weiterbeschäftigungsantrag geltend gemacht. Der Kläger bestreitet die Richtigkeit der Abmahnungen vom 10.06.2002 und vom 10.02.2003. Er behauptet, dass er die Abmahnung vom 17.12.2002 überhaupt nicht erhalten habe. Der Kläger hält die ausgesprochenen Kündigungen für rechtsunwirksam bzw. sozialwidrig. Außerdem liege ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB vor. Der Kläger hat den Verdacht, dass die erste ordentliche Kündigung deshalb ausgesprochen wurde, weil er im Rechtsstreit 2 Ca 117/03 vor dem Arbeitsgericht Marburg eine ordentliche Abrechnung seiner Vergütungsansprüche und entsprechende Zahlungsansprüche geltend gemacht hat. Der Kläger bestreitet, dass er jemals behauptet habe, vorbestraft zu sein. Deshalb sei er auch weiterhin in Kraftwerken aus Rechtsgründen einsetzbar. Der Kläger hat insoweit ein polizeiliches Führungszeugnis vom 12.05.2003 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass für ihn keine Vorstrafen im Bundeszentralregister eingetragen sind. Der Kläger behauptet, dass die Abmahnung vom 10.06.2002 sachlich nicht gerechtfertigt sei. Er habe sich ordnungsgemäß krank gemeldet. Im Übrigen bestreitet der Kläger, dass er negative Äußerungen über die Beklagte oder Arbeitskollegen gemacht habe. Der Kläger behauptet weiter, dass er eine nicht ordnungsgemäße Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III von der Beklagten erteilt bekommen habe. Er begehrt weiterhin die Erteilung einer ordnungsgemäßen Arbeitsbescheinigung und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist alle Schäden zu ersetzen, die ihm aus der falschen Arbeitsbescheinigung erwachsen wären. Der Kläger beantragt, 1. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien begründete und fortgesetzte Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung mit Schreiben vom 12.03.2003 aufgelöst worden ist, 2. für den Fall, dass der Kläger mit dem Antrag zu 1) obsiegt, wird beantragt, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 30.04.2003 gegen Zahlung einer Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG, deren abschließende Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 5.000,00 EUR jedoch nicht unterschreiten sollte, aufzulösen, 3. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis auch nicht durch das Schreiben vom 18.07.2003 aufgelöst worden ist, (Für den Fall, dass der Kläger mit den Anträgen zu 1) und 2) obsiegt, wird sich dieser Antrag erledigen.) 4. für den Fall, dass der Kläger mit dem Antrag zu 1) und 3) obsiegt, jedoch mit dem Antrag zu 2) unterliegt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen auf Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrages vom 31.08.2002 fortzubeschäftigen, 5. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB Ill ordnungsgemäß ausgefüllt auszuhändigen, 6. es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche Schäden zu erstatten hat, die ihm daraus erwachsen, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung gem. § 312 Abs. 1 Satz 3 SGB Ill nicht nachkam. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Kündigung vom 12.03.2003 das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß beendet habe. Spätestens durch die außerordentliche Kündigung vom 23.07.2003 sei das Arbeitsverhältnis beendet worden. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger vor, insbesondere aber auch nach dem Ausspruch der Abmahnungen vom 17.12.2002 und vom 10.02.2003 immer wieder gegenüber Arbeitskollegen und ihren Angehörigen behauptet habe, dass er von der Beklagten wegen seines Lohnes belogen und betrogen worden sei. Darüber hinaus habe der Kläger die Arbeitskollegen massiv schlecht gemacht und behauptet, diese seien sämtlich völlig unqualifiziert. Er habe so durch Lügen und Belästigungen den Betriebsfrieden massiv gestört und das Geschäft geschädigt. Sämtliche Arbeitskollegen lehnten eine Zusammenarbeit mit dem Kläger ab. Darüber hinaus habe der Kläger gegenüber der Beklagten, ihren Eltern und den Arbeitskollegen mehrfach behauptet, dass er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 1.000,-- Euro und einem Jahr Gefängnis auf Bewährung verurteilt worden sei. Aufgrund dieser Behauptung sei der Kläger in Atomkraftwerken nicht mehr einsetzbar. Die Beklagte ist der Ansicht, dass somit die ausgesprochene Kündigung sowohl aus verhaltensbedingten- wie auch aus personenbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sei. Der fristlosen Kündigung vom 23.07.2003 liegt eine Strafanzeige des Klägers zugrunde. Der Kläger hat gegen die Beklagte eine Strafanzeige wegen Betrugs am 15.04.2003 bei der Staatsanwaltschaft D gestellt. Er hat dabei behauptet, in zwei Jahren nie Überstunden ausgewiesen und bezahlt bekommen zu haben. Auch Kilometerpauschale und Auslösungen seien nur teilweise erstattet. Er hat als Grund der Strafanzeige „drastischen Steuerbetrug" der Beklagten behauptet. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger mit dieser Strafanzeige seine arbeitsvertraglichen Pflichten weder besseres Wissen massiv verletzt habe. Sie verweist darauf, dass wegen der geltend gemachten Ansprüche ein arbeitsgerichtliches Verfahren vom Kläger angestrengt wurde. Aufgrund dieser Strafanzeige sei eine weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien für die Beklagte unzumutbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschriften vom 15.04.2003 (BI. 18a d.A.), vom 02.10.2003 (BI. 66 f. d.A.) und vom 04.06.2004 (BI. 134 f. d.A.) Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugen E und der Zeugin F, G, H und I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.10.2003 (BI. 66 f. d.A.) und vom 04.06.2004 (BI. 134 f.d.A.) Bezug genommen.