Urteil
10 Ca 441/06
ArbG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGGIE:2007:0316.10CA441.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerseite hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.792,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerseite hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.792,- Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage war deshalb abzuweisen. Die Klage gegen das Land H ist zulässig, aber nicht begründet. Mangels rechtzeitigem Widerspruch der Klägerseite gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses vom Land H auf die Universitätsklinikum G und M GmbH ist das Arbeitsverhältnis der Klägerseite rechtlich und tatsächlich vom Land H zunächst auf die Anstalt des öffentlichen Rechts Universitätsklinikum G und M sowie dann ab Januar 2007 auf die Universitätsklinikum G und M GmbH übergegangen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerseite besteht seit Januar 2007 ausschließlich bei der Universitätsklinikum G und M GmbH. Diese hat die Klägerseite zu beschäftigen und zu bezahlen. Der in der Klageerhebung im September bzw. Oktober 2006 enthaltene Widerspruch der Klägerseite gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses ist zu spät erfolgt und damit verfristet bzw. verwirkt. I. Die Klage ist zulässig. Das gilt insbesondere hinsichtlich des Feststellungsantrags der Klägerseite. Die Klägerseite hat gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis zum beklagten Land unverändert fortbesteht oder mittlerweile auf die Universitätsklinikum G und M GmbH übergegangen ist. II. Das Gericht geht zwar davon aus, dass den betroffenen Arbeitnehmern gegen das beklagte Land ein Widerspruchsrecht zustand gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Universitätsklinikum G und M . Die Klägerseite hat dieses Widerspruchsrecht jedoch nicht rechtzeitig in einer angemessenen Frist ausgeübt mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerseite auf die Universitätsklinikum G und M GmbH übergegangen ist. Aufgrund dieses Umstandes besteht das Arbeitsverhältnis der Klägerseite nunmehr zur Universitätsklinikum G und M GmbH fort. Nicht beim beklagten Land, sondern bei der neuen Arbeitgeberin ist das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten weiter zu führen. 1. Die Beklagtenseite verweist zunächst zu Recht darauf, dass das Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg (UKG 2005) vom 16. Juni 2005 d. Kläg. kein Widerspruchsrecht gegen den Übergang seines/ihres Arbeitsverhältnisses vom beklagten Land auf die neu gegründete Anstalt des öffentlichen Rechts gibt. Das Gericht geht davon aus, dass das Land H die Gesetzgebungskompetenz zu den im UKG 2005 getroffenen Regelungen besaß. Zwar hat der Bund nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG das Recht, Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder über die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder stehenden Personen zu erlassen. Von dieser Kompetenz hat aber der Bund, soweit es die Überleitung von Arbeitsverhältnissen des öffentlichen Dienstes per Gesetz zu Anstalten des öffentlichen Rechts oder in den Privatdienst betrifft, nicht Gebrauch gemacht. Das Gesetz steht auch mit den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes nicht im Widerspruch. Mit dem UKG 2005 hat der hessische Landesgesetzgeber die Betriebe der vormaligen selbständigen Universitätskliniken M und G auf eine neue Anstalt öffentlichen Rechts übertragen. Diese Umgliederung fällt nicht in den Geltungsbereich des § 168 Umwandlungsgesetz. Der im Dezember 2005 erfolgte Formenwandel von der Anstalt des öffentlichen Rechts auf eine GmbH wurde nach den Regeln der §§ 301 ff Umwandlungsgesetz vollzogen und erfolgte so in Übereinstimmung mit den bundesgesetzlichen Vorschriften. Die vom hessischen Landesgesetzgeber im UKG 2005 vorgesehenen und von der hessischen Landesregierung dann durchgeführten Schritte des Betriebsüberganges, des Formenwechsels bis hin zur Privatisierung des neuen Universitätsklinikums waren jeweils für sich genommen so gestaltet, dass d, Klag, unter Berücksichtigung der Gesetzeslage und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Möglichkeit gelassen wurde, ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses vom beklagten Land bis letztlich hin zur privatisierten GmbH auszuüben. Der erste Schritt bestand nach dem UKG 2005 in der Bildung des neuen Universitätsklinikums G und M , als Anstalt des öffentlichen Rechts und in der Übertragung der Betriebe der bisherigen Universitätskliniken M und G auf das neue fusionierte Universitätsklinikum. Als weiterer Schritt war in § 3 Abs. 1 Satz 1 UKG 2005 die Überleitung der Arbeitsverhältnisse der nicht-wissenschaftlichen Beschäftigten und damit des Klägers vorgesehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur innerstaatlichen Umorganisation und Überleitung von Arbeitsverhältnissen innerhalb der staatlichen Organisationen bestand für die Arbeitnehmer und den Kläger bis zu diesem Punkt kein Widerspruchsrecht gegen diesen Betriebsübergang und den Übergang der Arbeitsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes. Der Arbeitnehmer verblieb bis zu diesem Schritt noch im öffentlichen Dienst und in der Tarif-Geltung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. Die Arbeitsbedingungen blieben im Wesentlichen alle gleich. Als Haftungs- und Gewährsträger verblieb auch das Land gem. § 6 Abs. 1 UKG 2005 i.V.m. § 4 des Universitätsklinikumgesetzes vom 26.06.2000 (UKG 2000). Das Bundesarbeitsgericht hatte in vergleichbaren Fällen bereits in der Vergangenheit ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer abgelehnt (vgl. BAG vom 08.05.2001 - 9 AZR 95/00- NZA2001, S. 1200 ff). Auch in seiner jüngsten Entscheidung vom 02.03.2006 (8 AZR 124/05 - DB 2006, S. 1680 ff; BB 2006, S. 1339 ff) ist das Bundesarbeitsgericht bei dieser Ansicht geblieben. Der im nächsten Schritt im Dezember 2005 vollzogene Formenwechsel von der Anstalt des öffentlichen Rechts zur GmbH auf der Ermächtigungsgrundlage des § 5 UKG 2005 erfolgte nach §§ 301 ff Umwandlungsgesetz gesetzeskonform. Einem solchen Formenwandel nach § 301 Umwandlungsgesetz konnten die Arbeitnehmer und der Kläger nicht rechtswirksam widersprechen. Der dann schließlich bis zum Februar 2006 erfolgte Verkauf von 95 % der Gesellschaftsanteile an die private R AG erfolgte ebenfalls in rechtlich nicht zu beanstandender Weise. Der Verkauf von Gesellschaftsanteilen fiel in die unternehmerische Handlungsfreiheit und konnte deshalb kein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer auslösen. Diese gesetzestechnisch perfekte Konstruktion und Vorgehensweise des Landes H schloss somit in jeder Phase des Umwandlungsprozesses jeweils das Mitbestimmungsrecht d. Kläg. aus. 2. Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Ablehnungsbeschluss vom 27. Dezember 2005 (1 BvR 1725/05) zu den einschlägigen Verfassungsbeschwerden von 138 Arbeitnehmern es für möglich gehalten, dass im vorliegenden Falle ein Widerspruchsrecht der Beschwerdeführer und damit der Arbeitnehmer bestehen könne. Es hat ausgeführt, dass ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nach dem Wortlaut des UKG 2005 jedenfalls nicht ausgeschlossen sei, da dieses Gesetz zu dieser Frage nichts regelt. Es erscheine möglich, dass ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer aus einer direkten oder entsprechenden Anwendung des § 613a Abs. 6 BGB oder auf andere Weise durch verfassungskonforme Auslegung aus dem geltenden Recht hergeleitet werden könne. Ob bei der hierzu beurteilenden Überleitung der Arbeitsverhältnisse vom Land H letztlich auf die GmbH ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer angenommen werden muss, sei aber zunächst im Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zu klären. Dabei gehöre es zu den Aufgaben eines jeden Gerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit bei Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu gewähren. III. Bei der vom Bundesverfassungsgericht und vom Klag, geforderten Überprüfung der Vorgehensweise des Landes H unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich hervorgehobenen verfassungsrechtlichen und sonstigen Grundsätzen muss zunächst davon ausgegangen werden, dass die vom Land H durchgeführten Einzelschritte rechtlich und tatsächlich als eine einheitliche Maßnahme betrachtet und beurteilt werden müssen. Das Land H handelte nach einem Gesamtplan. Es entschied nach seinen eigenen Angaben unter anderem wegen der Auswirkungen der Gesundheitsreform des Bundes und wegen der desolaten Lage des Universitätsklinikums in G im Jahre 2004, die beiden Universitätsklinika M und G zu fusionieren und zu privatisieren. Bei der Prüfung des Widerspruchsrechts der vom Land übergeleiteten Mitarbeiter und des Klägers kann deshalb nicht jeder Schritt für sich alleine geprüft werden. Vielmehr müssen die einzelnen Schritte als eine einheitliche Maßnahme der Überprüfung zugrunde gelegt werden. Dies gilt umso mehr, als die in der ersten Phase vom 01.07.2005 bis zum Dezember 2005 gebildete fusionierte Anstalt des öffentlichen Rechts von Anfang an als Übergangslösung mit dem Ziel des Formenwandels und der Privatisierung von Seiten des Landes durchgeführt worden ist. IV. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Ablehnungsbeschluss vom 27. Dezember 2005 zu den 138 Verfassungsbeschwerden (1 BvR 1725/05) ausgeführt, dass für die Prüfung des Falles durch die Arbeitsgerichte die Prüfung der Frage entscheidend sein wird, ob der Eingriff in ein durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Recht der Arbeitnehmer auf freie Wahl des Arbeitspartners verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Dies sei grundsätzlich denkbar. Unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit sei es jedoch insbesondere klärungsbedürftig, ob den Arbeitnehmern aufgrund des geltenden Rechts ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse vom Land auf die Anstalt zusteht. Das Bundesverfassungsgericht verwies in seiner Entscheidung weiter darauf, dass auch die Bundesregierung in der Begründung zur Kodifizierung des richterrechtlich entwickelten Widerspruchsrechtes bei rechtsgeschäftlichem Betriebsübergang durch Gesetz vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163) feststellte, dass es mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 u. 12 GG) unvereinbar wäre, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt habe (BTDrucks. 17/7760, S. 20). Sofern die Fachgerichte den Arbeitnehmern ein Widerspruchsrecht zuerkennen, wirke dieses bei ordnungsgemäßer Ausübung auf den Beginn des 1. Juli 2005 zurück. V. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom 16. Juni 2005 (UKG 2005) und der nachfolgenden Schritte des Landes H ergibt, dass die Übertragung des Arbeitsverhältnisses d. Klag, vom Land H über eine Anstalt des öffentlichen Rechts zu einem privaten Arbeitgeber ohne die Einräumung eines Widerspruchsrechtes des Arbeitnehmers gegen wichtige verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtspositionen d. Kläg. verstößt. Aus diesem Grunde ist d. Klag, im Wege der verfassungskonformen Auslegung des UKG 2005 ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses vom Land H auf die Anstalt des öffentlichen Rechts und den privaten Arbeitgeber zuzubilligen. Wie bereits das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Dezember 2005 ausgeführt hat, wirkt die ordnungsgemäße Ausübung des Widerspruchsrechtes durch d. Kläg. im Dezember 2005 auf den Beginn des 01. Juli 2005 zurück. Aus diesem Grunde ist durch die Ausübung des Widerspruchsrechtes das Arbeitsverhältnis d. Klag, beim Land H verblieben. Die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes und sonstiger Hoheitsakte und Rechtshandlungen erfolgte Überleitung des Arbeitsverhältnisses d. Klag, auf den neuen privaten Arbeitgeber verstieß nach Ansicht des Gerichts insbesondere gegen die Menschenwürde d. Klag. (Art. 1 Abs. 1 GG), gegen sein Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) und gegen sein Recht auf freie Berufswahl und freie Wahl des Arbeitgebers bzw. seine Vertragsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). 1. Entgegen der Ausführungen der Beklagtenseite unterscheiden sich die vom Bundesarbeitsgericht bisher entschiedenen Fälle zur Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes grundlegend vom vorliegenden Fall. Dies gilt sowohl für die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.02.1976 (5 AZR 616/74 - AP Nr. 1 zu Saarland Universitätsgesetz) zum saarländischen Universitätsgesetz, wie auch zum Beispiel für das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.05.2001 (9 AZR 95/00 - NZA 2001, 1200) zum Gesetz zur Errichtung der Anstalt Landesbetrieb Krankenhäuser (LBK Hamburg), wie auch für die jüngste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 02.03.2006 (8 AZR 124/05 - DB 2006, 1680; BB 2006, 1339) zum Berliner Gesetz über die "Stiftung Oper in Berlin". In allen bisherigen Entscheidungen verblieb der klagende Arbeitnehmer trotz des Arbeitgeberwechsels vom Land zum Beispiel zu einer Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer Stiftung des öffentlichen Rechts im öffentlichen Dienst. Es blieben nicht nur die Arbeitsplätze erhalten, sondern auch die sonstigen wesentlichen Arbeitsbedingungen, wie zum Beispiel die Geltung der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. Insbesondere blieb in diesen Fällen jeweils das entsprechende Bundesland zumindest Gewährs- und Haftungsträger für die Schulden der Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts. Wie bereits ausgeführt, stellte vorliegend aber die Bildung einer fusionierten Anstalt des öffentlichen Rechts durch das Land H lediglich ein Übergangsstadium dar mit dem Ziel des Formenwechsels und der Privatisierung. Über eine solche Konstellation ist vom Bundesarbeitsgericht bisher nicht abschließend entschieden worden. 2. Der Beklagtenseite ist Recht darin zu geben, dass sich das Widerspruchsrecht d. Klag, nicht aus der Regelung des § 613a Abs. 6 BGB direkt oder aus einer analogen Anwendung dieser Vorschrift ergibt. Diese Rechtsvorschrift ist vom Gesetzgeber nur für einen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang normiert worden. Ein solcher Betriebsübergang ist jedoch unstreitig vorliegend nicht gegeben, sondern eine Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes. Das UKG 2005 enthält auch keine Verweisung auf § 613a Abs. 6 BGB. Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheidet nach Ansicht des Gerichts ebenfalls aus. Es ist zwar darauf hinzuweisen, dass die Frage der entsprechenden Anwendung des § 613a BGB bei Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes nicht einheitlich beantwortet wird. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. Dezember 2005 einen Rückgriff auf § 613a Abs. 6 BGB für möglich erachtet und darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung und Literatur sich Stimmen dafür aussprechen, diese Vorschrift weit auszulegen. Das Gericht folgt jedoch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 02.03.2006 (8 AZR 124/05 - DB 2006, 1680; BB 2006, 1339, 1341). Danach ist eine Analogie nur möglich, wenn eine planwidrige Regelungslücke oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Von einer planwidrigen Regelungslücke kann jedoch im Falle des UKG 2005 nicht ausgegangen werden. Das Gericht muss aufgrund der Gesamtumstände annehmen, dass der hessische Landesgesetzgeber den beim Land zunächst noch beschäftigten Mitarbeitern bewusst ein Widerspruchsrecht nicht einräumen wollte. Andernfalls hätte das Land H die zwar nahezu perfekte, aber auch komplizierte gesetzliche Regelung mit allen Schritten nicht vornehmen müssen. Es hätte auch den Weg der rechtsgeschäftlichen Übertragung des Klinikums wählen können. Die fehlende Einräumung eines Widerspruchsrechts für Arbeitnehmer im UKG 2005 verstößt im Übrigen nicht gegen höherrangiges einfaches Bundesrecht, insbesondere nicht gegen § 613a Abs. 6 BGB. Da das Gesetz insoweit nur von einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang ausgeht, sind Betriebsübergänge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes von dieser Vorschrift nicht berührt und damit auch nicht untersagt. 3. Die Überleitung des Arbeitsverhältnisses d. Klag, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes ohne Widerspruchsrecht zunächst auf die Anstalt des öffentlichen Rechts und dann weiter auf einen privaten Arbeitgeber verstieß jedoch nach Auffassung des Gerichts massiv gegen verfassungsrechtlich geschützte Rechte des Klägers. D. Kläg. wurde gegen seinen/ihren Willen gezwungen, mit der Übertragung und der Transformation eines Objektes, nämlich seiner Betriebsstätte, den Arbeitgeber zu wechseln und darüber hinaus den öffentlichen Dienst zu verlassen. Der hessische Gesetzgeber hat d. Klag, zu einem bloßen Objekt staatlichen Handelns degradiert. Er hatte d. Klag, und sein/ihr Arbeitsverhältnis übergeleitet und zusammen mit einer Sache "verkauft", ohne dass sich der Kläger dagegen adäquat zur Wehr setzen konnte. Diese Umstände verstoßen nach Ansicht des Gerichts gegen die grundgesetzlich geschützte Menschenwürde d. Klag. (Art. 1 Abs. 1 GG) und gegen das Persönlichkeitsrecht d. Kläg. (Art. 2 Abs. 1 GG). Das beklagte Land hat mit dieser Vorgehensweise gegen seine Verpflichtungen zum Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechtes d. Klag, verstoßen. Das Arbeitsgericht folgt insoweit nicht der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 02.03.2006. Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung den Arbeitnehmer zum Schutz seiner Menschenwürde auf das ihm zustehende Recht zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung verwiesen. Der dadurch verursachte Verlust des Arbeitsplatzes verstoße nicht gegen die Menschenwürde. Das erkennende Gericht kann diesen Ausführungen nicht folgen. Sinn und Zweck des Widerspruchsrechtes ist es gerade, dem Arbeitnehmer unter Wahrung seiner verfassungsrechtlichen Positionen und sonstigen Rechte einen Arbeitsplatz zu erhalten. Der Verweis auf das Kündigungsrecht des Arbeitnehmers zum Schutz seiner Menschenwürde nimmt inkauf, dass der Arbeitnehmer aufgefordert wird, in die Arbeitslosigkeit zu gehen, eine Sperrkauf inkauf zu nehmen etc.. Das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass der Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechtes einen Arbeitgeberwechsel gegen den Willen des Arbeitnehmers verbietet, ohne dass der Arbeitnehmer gezwungen wird, die extremste Lösung zu wählen, nämlich den Verlust seines Arbeitsplatzes und die Arbeitslosigkeit. Insoweit wird auch auf die Begründung der Bundesregierung zur Kodifizierung des Widerspruchsrechtes im Gesetz vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163) verwiesen, wonach auch der Bundesgesetzgeber davon ausging, dass es mit der Würde des Menschen und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit unvereinbar ist, den Arbeitnehmer zu verpflichten, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat (BTDrucks. 14/7760, S. 20). 4. Das Land H hat mit dem UKG 2005 außerdem das Grundrecht der Berufsfreiheit d. Klag, und das darin enthaltene Recht auf freie Wahl des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer nach Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts garantiert Art. 12 Abs. 1 GG neben der freien Wahl des Berufes als weiteres Schutzgut auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Zur freien Wahl des Arbeitsplatzes zählt nach ständiger Rechtsprechung bei abhängig Beschäftigten insbesondere auch die Wahl des Vertragspartners samt den dazu notwendigen Voraussetzungen. Im vorliegenden Falle hat der hessische Gesetzgeber durch das UKG 2005 in die mit dem Land H bestehenden Arbeitsverhältnisse der nicht-wissenschaftlichen Mitarbeiter der Universitätskliniken M und G eingegriffen. Solche staatlichen Eingriffe in bestehende Arbeitsverhältnisse müssen sich jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets an dem Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes messen lassen (Bundesverfassungsgericht vom 06.10.1999-1 BvR 2110/93 - AP Nr. 112 zu Art. 12 GG; vom 15.07.1998-1 BvR 1554/89 u.a. - BVerfGE 98, 365, zu C III 1 a der Gründe). Auch die Bundesregierung hat zur Kodifizierung des Widerspruchsrechtes im Gesetz vom 23. März 2002 darauf verwiesen, dass der Schutz der Berufsfreiheit und der freien Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 Abs. 1 GG das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers bei Betriebsübergang erfordere. Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht das erkennende Gericht deshalb davon aus, dass staatliche Eingriffe in bestehende Arbeitsverhältnisse mit der Folge der Überleitung der Arbeitsverhältnisse auf einen anderen Arbeitgeber stets den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG verletzen. Die Berührung oder Verletzung dieses Schutzbereiches ist unabhängig davon, in welcher rechtlichen Weise der Gesetzgeber den Arbeitgeberwechsel gestaltet oder anordnet. Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG wäre selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn vorliegend das Land weiter eine Gewährträgerhaftung für die Verbindlichkeiten des neuen Arbeitgebers übernommen hätte. Die Gewährträgerhaftung kann allenfalls bei einer im Übrigen anzustellenden Güterabwägung von Bedeutung sein (vgl. BAG vom 02.03.2006 - 8 AZR 124/05 - DB 2006 1680; BB2006, 1339, 1342, zu 30 aa der Gründe). Die gesetzlich angeordnete Überleitung des Arbeitsverhältnisses d. Kläg. aufgrund § 3 UKG 2005 greift deshalb in das Grundrecht d. Klag, auf freie Wahl des Arbeitsplatzes ein. Der Eingriff besteht darin, dass das Land mit dem Gesetz den Arbeitsvertrag d. Klag, zum beklagten Land beendet und zunächst die fusionierte Anstalt des öffentlichen Rechts, letztlich aber entsprechend den Zielvorgaben des Landes neue private Krankenhausträger Arbeitgeber d. Kläg. wird. Der Verlust des Arbeitsplatzes beim beklagten Land tritt unmittelbar als Folge des Gesetzes ein. Da der Landesgesetzgeber d. Klag, kein Widerspruchsrecht eingeräumt hat, ist diese Regelung für d. Klag, zunächst zwingend. D. Kläg. kann außer durch den Ausspruch einer Kündigung den Austausch der Arbeitgeber und die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses bei einem von ihm nicht gewählten und nicht gewünschten privaten Arbeitgeber nicht verhindern. 5. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Im vorliegenden Falle enthält das Gesetz einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit d. Klag. Nach den Regeln des Bundesverfassungsgerichts und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 02.03.2006 kann ein solcher Eingriff in die Regelung der Berufsausübungsfreiheit jedoch dann verfassungsgemäß sein, wenn der Eingriff durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 02.03.2006 zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit verlangt, dass der Eingriff durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt war, dass zudem die neue Regelung mangels wesentlicher Veränderungen der Arbeitsbedingungen angemessen ist und dass dem Arbeitnehmer mit dem neuen Arbeitgeber ein vergleichbarer potenter Schuldner gegenüber steht. Im vorliegenden Fall des Universitätsklinikums G und M sind zumindest die beiden letzten Bedingungen nicht erfüllt. a) Mit dem beklagten Land kann das Gericht davon ausgehen, dass die Fusion der Universitätskliniken M und G durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt war. Dies folgt insbesondere aus der schlechten finanziellen Situation des Universitätsklinikums G und dem vom Land H dargelegten "Investitionsstau" von ca. 200 Mio. Euro. Nach den Darlegungen des beklagten Landes hätte dies zur Schließung des Universitätsklinikums G führen können. Die Zusammenlegung der beiden Universitätsklinika mit den zu erwartenden Synergieeffekten nach einer mehr oder weniger stürmischen Übergangsperiode hätte zur Sanierung des Standorts G durchaus beitragen können. Ob darüber hinaus die nachfolgende Privatisierung des Universitätsklinikums G und M durch die schlechte finanzielle Lage des Landes H im Rahmen des Gemeinwohls gerechtfertigt war, mag dahinstehen. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar in seiner Entscheidung vom 02.03.2006 die schlechte finanzielle Lage des Landes Berlin als vernünftigen Grund des Gemeinwohls angesehen, um die drei Opern Berlins in einer Stiftung öffentlichen Rechts zu fusionieren. Im vorliegenden Fall gestattet sich das Gericht jedoch den Hinweis, dass die finanzielle Lage des Landes H bedeutend besser ist, als die Lage des Landes Berlin und ein Vergleich der Landesfinanzen sich deshalb insoweit verbietet. Außerdem ist das Land Berlin im Rahmen des Gemeinwohlinteresses nicht soweit gegangen, die Opern zu privatisieren. Die Stiftung Oper in Berlin blieb als Stiftung öffentlichen Rechts letztendlich in der Hand und der Gewährsträgerschaft des Landes Berlin. b) Die angeordnete Überleitung des Arbeitsverhältnisses mit dem Ziel der Privatisierung ist bei einer Abwägung zwischen dem Gemeinschaftsgut, dem Überleitung und Privatisierung dient, einerseits mit der Schwere des Eingriffs für Arbeitnehmer unter Betrachtung der gravierenden Veränderungen in ihren Arbeitsverhältnissen andererseits als unangemessen zu bezeichnen. D. Kläg. und viele andere Arbeitnehmer des Universitätsklinikums haben mit Bedacht und ganz bewusst als Arbeitgeber und Vertragspartner das Land H und den öffentlichen Dienst gewählt. Die Überleitung ihrer Arbeitsverhältnisse nach dem UKG 2005 mit der Ermächtigung zum Formenwandel und dem Ziel der Privatisierung führte dazu, dass diese Arbeitnehmer sich gegen ihren Willen nicht nur einem neuen Arbeitgeber gegenüber sahen. Die Arbeitnehmer mussten vielmehr zusätzlich den öffentlichen Dienst verlassen mit allen rechtlichen und tatsächlichen Folgen in der Zukunft. Im Unterschied zur Entscheidung des Falles "Stiftung Oper in Berlin" im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 02.03.2006 hat sich für die Arbeitnehmer nicht lediglich nur die Rechtsform des Arbeitgebers geändert. Vielmehr finden sich die Arbeitnehmer in einer ganz neuen Unternehmenskultur, zukünftig auch in neuen Hierarchien in den neuen tatsächlichen Verhältnissen der Privatwirtschaft wieder. Besonders bedeutsam ist der Umstand, dass die Arbeitnehmer damit rechnen müssen, dass zukünftig nicht mehr die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden, sondern neue Tarifverträge, gegebenenfalls Firmentarifverträge. Jedenfalls befinden sich die neuen Inhaber des Klinikums nach Pressemitteilungen mit der zuständigen Gewerkschaft verdi bereits in Tarifvertragsverhandlungen für neue Tarifverträge des Universitätsklinikums. Die Aufgabe der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes bzw. auch eine fehlende Fortschreibung dieser Tarifverträge führt in vielen Arbeitsverhältnissen zu einem teilweise erheblichen Rechtverlust. Da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Ablösungsprinzip gilt, d.h. die neuen Tarifverträge die alten Tarifverträge ablösen, steht zu befürchten, dass verschiedene Rechtspositionen aus dem BAT und MTL II, zum Beispiel die sogenannte "Unkündbarkeit", für jetzt schon nicht mehr ordentlich kündbare Arbeitnehmer entfallen kann. Im Ergebnis ist jedenfalls festzuhalten, dass sich durch die Überleitung der Arbeitsverhältnisse aufgrund des UKG 2005 vom Land letztendlich auf den privaten Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen d. Klag, wesentlich verändern. Aus diesem Grunde ist der Eingriff in das verfassungsmäßige Recht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht angemessen. Der staatliche Eingriff in das Arbeitsverhältnis und die Grundrechtsposition des Klägers ist schon aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt. c) D. Kläg. steht mit dem neuen Arbeitgeber im Übrigen auch kein vergleichbar potenter Schuldner wie das Land H gegenüber. Auch insoweit unterscheidet sich der Fall gravierend von den vom Bundesarbeitsgericht zuletzt entschiedenen Fällen. Neuer Arbeitgeber d. Klag, nach dem Willen des beklagten Landes ist die Universitätsklinikum G und M GmbH. Es handelt sich dabei um eine GmbH mit einem gesetzlichen Haftungspotential von 25.000,00 Euro. Mit dem Formenwandel von der Anstalt des öffentlichen Rechts zur GmbH im Dezember 2005 ist das beklagte Land aus der Gewährträgerschaft und damit aus der Haftung für Schulden des Universitätsklinikums ausgeschieden. Ein vergleichbarer potenter Schuldner ist nicht ersichtlich. An dem Wegfall des Schuldners Land H ändert auch der Umstand nichts, dass in § 14 des Gesellschaftsvertrages des Universitätsklinikum G und M GmbH für das Land H ein Einziehungsrecht bezüglich der Gesellschaftsanteile geregelt wurde. Dieses Einziehungsrecht greift unter ganz bestimmten Voraussetzungen, insbesondere dann, wenn über das Vermögen eines Gesellschafters, des Mehrheitsgesellschafters oder der Gesellschaft selbst das Insolvenzverfahren eröffnet und nicht innerhalb von zwei Monaten eingestellt wird, bzw. wenn Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Insolvenzordnung vorliegt. Das Einziehungsrecht des beklagten Landes stellt gegenüber d. Kläg. und den Arbeitnehmern keine Einziehungspflicht dar. Vielmehr hat das Land H bei Vorliegen entsprechender Umstände die Möglichkeit, die verkauften Gesellschaftsanteile wieder zurück zu erwerben. Ob jedoch das beklagte Land in einem solchen zukünftigen Falle überhaupt an einer Einziehung bzw. einem Rückerwerb Interesse hat, ob eine Einziehung dann wirtschaftlich für das Land vertretbar ist oder ob überhaupt entsprechendes Vermögen beim Land H vorhanden ist, um eine Einziehung vorzunehmen und die finanziellen Folgen der Einziehung wirtschaftlich zu , verkraften, ist völlig offen. Erschwerend kommt hinzu, dass die näheren Umstände einer Einziehung der Gesellschaftsrechte in § 14 des Gesellschaftsvertrages weder definiert noch näher geregelt sind. Das beklagte Land verweist zwar darauf, dass gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) eine Einziehungsverpflichtung besteht. Daraus folgt aber auch, dass das Land diese Einziehungsverpflichtung nur gegenüber der VBL, nicht aber gegenüber den Arbeitnehmern eingegangen ist. Das Land wollte mit der Privatisierung des Klinikums gerade aus der Haftungs- und Gewährsträgerschaft für das neue Universitätsklinikum ausscheiden. Der Umstand, dass die wirtschaftlich und rechtlich starke VBL einen Verpflichtungstatbestand des Landes zu ihren Gunsten erreichen konnte, führt nicht zu einer entsprechenden Rechtsposition der Mitarbeiter. Aus diesem Grunde erfüllt das beklagte Land mit dem Einziehungsrecht nach § 14 des Gesellschaftsvertrages der Universitätsklinikum G und M GmbH nicht die Voraussetzungen, die für eine Haftungsträgerschaft im Sinne eines weiter bestehenden potenten Schuldners notwendig wären. Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Gerichts auch der neue Haupteigentümer und Hauptgesellschafter nicht als vergleichbarer potenter Schuldner gegenüber dem Land H zu betrachten ist. Die Vorgänge in der Wirtschaft in Deutschland und international zeigen, dass auch Aktiengesellschaften sehr schnell in die Gefahr einer wirtschaftlichen und finanziellen Schieflage mit allen Konsequenzen geraten können. d) Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Eingriff des beklagten Landes in das verfassungsmäßig geschützte Recht d. Klag, auf Berufsfreiheit, freie Wahl des Arbeitsplatzes und freie Wahl des Arbeitgebers nach Art. 12 Abs. 1 GG durch die getroffenen Maßnahmen trotz gewisser Gemeinwohlinteressen nicht gerechtfertigt war. Dieser Eingriff ist ohne ein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers rechtswidrig. Nach verfassungskonformer Auslegung des UKG 2005 kommt das Gericht deshalb zum Ergebnis, dass d. Klag, unter Berücksichtigung seiner/ihrer verfassungsmäßigen Positionen ein Widerspruchsrecht zusteht, auch wenn dieses Widerspruchsrecht im UKG 2005 nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Das beklagte Land hat zwar ein nahezu mathematisch perfektes Normenwerk ohne Widerspruchsrecht geschaffen. Es hat dabei jedoch den Geist der Verfassung und des § 613a Abs. 6 BGB missachtet. Das erkennende Gericht muss deshalb im Wege der teleologischen Auslegung der gesetzlichen und verfassungsmäßigen Vorschriften, nach ihrem Sinn und Zweck, feststellen, dass dem Kläger ein Widerspruchsrecht entgegen der Ansicht der Beklagten zusteht. 6. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich zumindest die Frage stellt, ob das beklagte Land mit seiner Vorgehensweise nicht auch gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat. Durch die Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes ohne Widerspruchsrecht hat das beklagte Land eine Ungleichbehandlung der Mitarbeiter des Universitätsklinikums G und M gegenüber den Arbeitnehmern der Privatwirtschaft und der Kommunen herbeigeführt. Arbeitgeber der Privatwirtschaft können ihren Betrieb generell nur durch Rechtsgeschäft veräußern. Für Betriebsübergänge im Rahmen des § 613a BGB gilt jedoch stets das neu normierte, zunächst richterrechtlich gebildete Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer. Da auch die Kommunen trotz Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst nicht in der Lage sind, eine Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes aus eigener Kraft zu schaffen, trifft auch auf die Arbeitnehmer der Kommunen zu, dass ihnen generell nach § 613a Abs. 6 BGB ein Widerspruchsrecht zusteht. Das Land H hat jedoch aufgrund seiner Gesetzeskompetenz seinen Arbeitnehmern beim Universitätsklinikum G und M dieses Widerspruchsrecht nicht zugebilligt. Insoweit liegt eine Ungleichbehandlung und Benachteiligung dieser Mitarbeiter einschließlich d. Kläg. vor. Ein sachlicher Grund für eine solche Ungleichbehandlung und Benachteiligung ist dem Gericht nicht ersichtlich. Im vorliegenden Falle kann es jedoch dahingestellt bleiben, ob hier das beklagte Land mit dem UKG 2005 einen rechtswidrigen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vorgenommen hat. 7. D. Kläg. hat weiter einen Verstoß gegen § 12 BAT gerügt. Er hat dies damit begründet, dass § 12 BAT eine Versetzung zu einem anderen Dienstherrn verbiete. Mit dem Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 18.02.1976 (5 AZR 616/74 - AP Nr. 1 zu Saarland Universitätsgesetz) ist davon auszugehen, dass § 12 Abs. 1 BAT den Arbeitgeber nicht berechtigt, einen Angestellten zu einem neuen Dienstherrn zu versetzen. Andererseits ist fraglich, ob diese Tarifvorschrift die gesetzliche Überleitung verbietet. Die vom beklagten Land vorgenommene Überleitung des Arbeitsverhältnisses stellt jedenfalls keine Versetzung im arbeitsrechtlichen Sinne dar, da der Arbeitgeber im Bezug auf Arbeitsplatz, Arbeitsort, organisatorische Einordnung am Arbeitsplatz, Gestaltung des Arbeitsplatzes keine Änderung erfahren hat. Der Arbeitsbereich d. Kläg. ist durch die Übertragung der Arbeitsverhältnisse nicht verändert worden. Da bereits aus anderen Gründen ein Widerspruchsrecht d. Klag, anzunehmen ist, kann diese Rechtsfrage jedoch vorliegend dahingestellt bleiben. VI. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Regelung des UKG 2005 gegen Europarecht verstößt. VII. Das Widerspruchsrecht ist von Klägerseite aber nicht in ordnungsgemäßer Weise, insbesondere nicht rechtzeitig ausgeübt worden. Der gesetzliche Betriebsübergang und der Übergang der Arbeitsverhältnisse nach UKG 2005 sollte zwar zum 01.07.2005 erfolgen. Die Umwandlung der neuen Anstalt des öffentlichen Rechts Klinikum G und M in eine GmbH erfolgte zum 02. Januar 2006. Zwar wird das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nach ständiger Rechtsprechung erst dann in Gang gesetzt, wenn die Arbeitnehmer zuvor vom Arbeitgeber in angemessener Weise über den Betriebsübergang bzw. die Rechtsfolgen unterrichtet worden sind. Die Mitarbeiter des Universitätsklinikums M sind sowohl von Arbeitgeberseite wie auch von Seiten der Gewerkschaft darüber unterrichtet worden, dass die Arbeitsverhältnisse vom Land H auf die Anstalt des öffentlichen Rechts Universitätsklinikum G und M übergegangen sind, wie auch darüber, dass ein Formwechsel von der Anstalt des öffentlichen Rechts auf die GmbH stattgefunden hat. Dabei handelte es sich nicht um eine ordnungsgemäße Unterrichtung nach den Regeln des § 613a Abs. 5 und Abs. 6 BGB. Die dort normierten Voraussetzungen lagen schon deshalb nicht vor, weil die Arbeitgeberseite stets ein Widerspruchsrecht der Mitarbeiter bestritten hat. Da vorliegend ein gesetzlicher, kein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang vorlag, findet jedoch die Vorschrift des § 613a BGB auf diesen Rechtsstreit keine Anwendung. Aus diesem Grunde findet die in § 613a Abs. 6 BGB normierte Monatsfrist für die Geltendmachung des Widerspruchsrechtes keine Anwendung. Das voranstehend ausführlich begründete Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer besteht nach Ansicht des Gerichts solange, wie Unklarheit über die Gesamtumstände herrschen. Im vorliegenden Falle war jedoch allen Mitarbeitern aufgrund der Gesamtumstände spätestens seit Anfang Januar 2006 klar, dass das Land H sich aus seinen Arbeitsverhältnissen sowie als Haftungsträger zurückziehen wollte und die Arbeitsverhältnisse durch die Gründung der neuen Anstalt des öffentlichen Rechts und durch die Umwandlung der Anstalt in eine GmbH sowie den Verkauf der überwiegenden Gesellschaftsanteile auf die privatrechtliche GmbH übertragen wollte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt der allen Mitarbeitern offenkundigen Privatisierung lief die Frist für ein Widerspruchsrecht der Mitarbeiter. Das Gericht hat bereits im Urteil vom 28. Juli 2006 (2 Ca 184/06) darauf hingewiesen, dass dieses Widerspruchsrecht der Mitarbeiter auch ohne gesetzliche Frist zeitnah geltend zu machen ist. Bei dieser Rechtsprechung bleibt das Gericht. Die Klägerseite hat sich den Widerspruch-Bestrebungen diverser Arbeitnehmergruppen im Klinikum nicht angeschlossen und nicht im Januar 2006 Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die GmbH erhoben. Erst mit der vorliegenden Klage, die der Beklagtenseite am 18.09.2006 bzw. am 10.10.2006 zugegangen ist, hat die Klägerseite sich gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Anstalt des öffentlichen Rechts bzw. die GmbH gewandt und beantragt festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis zum beklagten Land fortbesteht. Das Gericht geht davon aus, dass in dieser Klageerhebung konkludent die Geltendmachung des Widerspruchsrechts gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerseite enthalten ist. Das Gericht geht jedoch weiter davon aus, dass diese Geltendmachung des Widerspruchsrechts verspätet und damit verwirkt ist. Zum Einen ist dieser Widerspruch erst ca. 8 bis 9 Monate nach dem Bekanntwerden der Gesamtumstände, das heißt der Übertragung des Universitätsklinikums auf die GmbH geltend gemacht worden. Zum Anderen hat die Klägerseite trotz dieser Gesamtumstände ihre Arbeitskraft bei der neuen GmbH ohne Einschränkung gegenüber der GmbH oder dem beklagten Land durchgeführt. Vom Empfängerhorizont der Arbeitgeberseite, das heißt sowohl der GmbH wie dem beklagten Land durfte unter Abwägung der Gesamtumstände nach Ansicht des Gerichts davon ausgegangen werden, dass die Klägerseite keine Einwendungen gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses hatte und dieser Übergang das Arbeitsverhältnis insoweit auch akzeptiert wurde. Wie in ständiger Rechtsprechung festgestellt, ist das Arbeitsverhältnis ein Austauschverhältnis, das sowohl von Arbeitgeberseite, wie von Seiten der Arbeitnehmer eine zeitnahe Reaktion fordert bei der Geltendmachung von Rechten aus dem Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus ist vorliegend zu beachten, dass es sich bei dem Universitätsklinikum um einen Versorgungsbetrieb handelt, der wegen seines öffentlichen Versorgungsauftrages so schnell wie möglich wissen muss, welche Arbeitnehmer er im Zweifel durch neues Personal zu ersetzen hat. Auch das Land H muss wegen seiner schwierigen Personallage so schnell wie möglich wissen, welche Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprochen haben, um gegebenenfalls freie oder freiwerdende Stellen im Landesbereich für eventuelle Rückkehrer bereitzuhalten und nicht mit Dauerarbeitsverhältnissen fest zu besetzen. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass wegen dieser besonderen Situation die Arbeitnehmer des Universitätsklinikums gehalten waren, ihren Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nach Bekanntwerden der Gesamtumstände trotz fehlender ausreichender Belehrung durch die Arbeitgeberseite in einer angemessenen Frist geltend zu machen. Dies war den Arbeitnehmern spätestens ab Januar 2006 ohne Probleme möglich und zumutbar. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass analog der Ausschlussfrist des § 70 BAT spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Bekanntwerden der Umstände der Widerspruch hätte ausgeübt werden müssen. Die Klägerseite hat diese Frist mit ihrer Klageerhebung nicht gewahrt. Die Beklagtenseite wie auch die GmbH durften deshalb davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer, die nicht innerhalb dieser Zeit widersprachen, keine Einwendungen gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses erheben wollten und den Übergang akzeptiert haben. Das Widerspruchsrecht der Klägerseite war deshalb mangels rechtzeitiger Geltendmachung verwirkt und damit untergegangen. Die Klageerhebung und der darin enthaltene Widerspruch erfolgte nicht rechtzeitig (vgl. auch BAG vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06 - DB Heft 8 S. XVIII). Die Klage war deshalb abzuweisen. Es ist festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerseite auf die Universitätsklinikum G und M GmbH übergegangen und von dieser mit allen Rechten und Pflichten fortzuführen ist. B. Die Klägerseite hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist, § 91 ZPO. Die gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil vorzunehmende Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 42 Abs. 4 und Abs. 5 GKG und ist an der Höhe von drei Monatsvergütungen orientiert. Die Klägerseite begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass ihr mit dem Land H begründetes Arbeitsverhältnis nicht auf das Universitätsklinikum G und M GmbH übergegangen ist, sondern beim Land H fortbesteht. Sie begehrt außerdem die Weiterbeschäftigung beim Land H. Der Kläger ist beim beklagten Land seit dem 01.06.1991 als Arbeiter bzw. Kraftfahrer beschäftigt. Er wurde zuletzt beim Klinikum der P -Universität M beschäftigt. Der Kläger ist 45 Jahre alt. Sein Lohn belief sich zuletzt auf 2.264,00 Euro brutto monatlich. Zwischen den Parteien ist arbeitsvertraglich die Geltung der einschlägigen Tarifverträge für die Arbeiter bzw. Angestellten der Länder und der ergänzenden oder ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge vereinbart. Die Klägerseite ist bzw. war außerdem Mitglied der für das beklagte Land zuständigen Gewerkschaft ÖTV bzw. Verdi. Das beklagte Land war Mitglied im zuständigen Arbeitgeberverband bis zum 31.03.2004 (Tarifgemeinschaft Deutscher Länder). Die einschlägigen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes fanden deshalb auf das Arbeitsverhältnis der Klägerseite und des beklagten Landes kraft vertraglicher Vereinbarung sowie Organisationszugehörigkeit bzw. seit dem 01.04.2004 kraft Nachbindung Anwendung. Nach dem Universitätsgesetz des Landes Hessen vom 12. Mai 1970 wurde die Universität M in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt. Nach den Bestimmungen des Gesetzes verblieben allerdings die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Hochschulen im Dienst des Landes. Aus diesem Grunde wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerseite mit dem beklagten Land begründet. Das Hessische Universitätsklinikumsgesetz vom 26.06.2000 (UKG 2000) führte zur Verselbständigung der drei Universitätskliniken in Hessen zu drei Anstalten des öffentlichen Rechts. Nach § 22 UKG 2000 verblieben jedoch die Arbeitsverhältnisse der nicht-wissenschaftlichen Mitarbeiter beim beklagten Land, soweit diese Arbeitsverhältnisse vor dem 01. Januar 2001 begründet wurden. Aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 UKG 2000 galten diese Mitarbeiter jedoch als zur jeweiligen Universität versetzt. Somit verblieb das Arbeitsverhältnis d, Klag, beim Land H. Er/Sie war zum Universitätsklinikum M AöR lediglich versetzt. Nach § 4 UKG 2000 übernahm das beklagte Land die Gewährträgerschaft und damit die Haftung für Schulden der Universitätskliniken als Anstalten des öffentlichen Rechts. Im Jahre 2004 fasste das Land H den Beschluss, das Klinikum der P -Universität M und das Klinikum der J -L -Universität G zu fusionieren und im Anschluss daran zu privatisieren. Damit sollte unter anderem die wirtschaftliche Situation der beiden mittelhessischen Universitätsklinika nachhaltig verbessert und ihre einheitliche Übertragung an einen privaten Betreiber vorbereitet werden. Diese Entscheidung stand am Ende eines jahrelangen Untersuchungs- und Beratungsprozesses. Nach den Darlegungen des Landes H war dies zum Einen die Reaktion auf die Gesundheitsreformen der Bundesregierung. Zum Anderen sollte damit auch die Schließung des Universitätsklinikums G vermieden werden. Das Klinikum habe nämlich ausweislich des testierten Jahresabschlusses für 2004 einen Bilanzverlust von 9,8 Mio. Euro aufzuweisen. Außerdem hätte es Investitionen von etwa 200 Mio. Euro benötigt um baulich und klinisch den aktuell gebotenen Stand zu erreichen. Diese Investitionen seien vom Land H aus eigenen Mitteln nicht mehr aufzubringen gewesen. Zur Durchführung des Fusions- und Privatisierungsbeschlusses wurde zuerst das Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg (UKG 2005) vom 16.06.2005 verabschiedet. Nach § 3 UKG 2005 (auch Fusionsgesetz genannt) ordnete der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 01. Juli 2005 den Übergang der Arbeitsverhältnisse aller bisher im Landesdienst oder einer der beiden Anstalten M und G stehenden, in den Kliniken tätigen nicht-wissenschaftlichen Beschäftigten auf die neue Anstalt Universitätsklinikum G und M AöR an. Weiterhin bestimmte das Gesetz, dass die neue Anstalt des öffentlichen Rechts in die Rechte und Pflichten der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse dieser Arbeitnehmer eintrat. Damit war durch gesetzliche Regelung auch das Arbeitsverhältnis d. Klag, ab dem 01.07.2005 vom Landesdienst auf die neu geschaffene Anstalt des öffentlichen Rechts Universitätsklinikum G und M. übergegangen. In § 5 UKG 2005 wurde die Landesregierung weiter ermächtigt, die neue Anstalt durch Rechtsverordnung in eine Kapitalgesellschaft nach Maßgabe der §§ 301 ff Umwandlungsgesetz umzuwandeln. Auf dieser Ermächtigungsgrundlage erließ die Landesregierung die Verordnung zur Umwandlung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 01. Dezember 2005. Die Verordnung bestimmt in § 1, dass der Formwechsel mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wirksam wird. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt am 02. Januar 2006. Seitdem firmiert das Universitätsklinikum als Universitätsklinikum G und M GmbH. D. Kläg. und die Mitarbeiter wurden mit Schreiben vom 20.01.2006 vom neuen Arbeitgeber darüber informiert, dass ein Formwechsel erfolgte und der neue Arbeitgeber die Universitätsklinikum G und M GmbH sei. Aufgrund eines bereits längere Zeit laufenden Ausschreibungsverfahrens verkaufte das beklagte Land 95 % seiner Geschäfts- bzw. Gesellschaftsanteile an der Universitätsklinikum G und M GmbH an die R AG. Der Kaufvertrag dieser Gesellschaftsanteile ist nach Eintritt aller aufschiebenden Bedingungen am 01. Februar 2006 rechtswirksam geworden. Seit diesem Zeitpunkt ist das beklagte Land nur noch mit 5 % der Gesellschaftsanteile Minderheitsgesellschafter bei der Universitätsklinikum G und M GmbH. Im Zuge dieser Vorgänge änderte der Gesetzgeber des Landes H auch das Gesetz für die hessischen Universitätskliniken vom 26.06.2000 mit Änderungsgesetz vom 15.12.2005. Es wurde unter anderem ein § 25a in das Hessische Universitätsgesetz eingefügt. Danach wird ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform bezüglich Forschung und Lehre als beliehener Unternehmer tätig. Für das Land wurden Aufsichtsrechte und -pflichten geregelt. In § 14 des Gesellschaftsvertrages der Universitätsklinikums G. und M GmbH wurde zudem ein Einziehungsrecht für Gesellschaftsanteile des Landes H - geregelt Dieses Einziehungsrecht greift insbesondere, wenn über das Vermögen eines Gesellschafters, des Mehrheitsgesellschafters oder der Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet und nicht innerhalb von zwei Monaten eingestellt oder ein solches Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird bzw. wenn Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Insolvenzordnung vorliegt. Gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) handelt es sich insoweit nicht nur um ein Einziehungsrecht, sondern um eine einklagbare Einziehungspflicht. Die Klägerseite hat bis zur Klageerhebung dem Übergang des Arbeitsverhältnisses vom beklagten Land auf die Anstalt des öffentlichen Rechts Universitätsklinikum G. und M bzw. auf die Universitätsklinikum G und M GmbH nicht widersprochen. Die Klägerseite ist jedoch der Ansicht, dass in der Erhebung der Klage im September bzw. Oktober 2006 ein Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses zu sehen sei. D. Kläg. verweist darauf, dass das beklagte Land nicht nur Haftungsträger der Anstalt des öffentlichen Rechts nach dem Universitätsklinikumsgesetz 2000 geblieben war. Auch für das Universitätsklinikum G und M Anstalt des öffentlichen Rechts sei das Land nach § 6 Abs. 1 UKG 2005 i. V. m. § 4 UKG 2000 zunächst Gewährsträger geblieben. Durch den Formenwechsel und die Umwandlung der Anstalt des öffentlichen Rechts in eine GmbH sei jedoch die unbeschränkte Haftung des Landes H - für die Schulden des neuen Universitätsklinikums entfallen. Dies ergebe sich unter anderem auch daraus, dass nach § 25a des Änderungsgesetzes vom 13.09.2005 zum Hessischen Universitätsgesetz vom 26.06.2000 nur noch die §§ 2, 5, 15 und 23 UKG 2000 weiter gelten. Es gilt aber nicht die Gewährsträgerregelung des § 4 UKG 2000 für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform. Insgesamt sei jedoch auch bei der Gewährsträgerhaftung für das Universitätsklinikum G und M Anstalt des öffentlichen Rechts ab 01.07.2005 von Anfang an klar gewesen, dass diese Gewährsträgerhaftung nur kurz dauern und mit der Umwandlung in eine private Rechtsform sowie dem Verkauf des Gesellschaftsanteile dauerhaft entfallen sollte. D. Kläg. ist weiter der Ansicht, dass der in § 3 UKG 2005 vorgesehene Wechsel des Arbeitsverhältnisses vom beklagten Land zum Universitätsklinikum als selbständige Anstalt nach Tarifrecht nicht zulässig und möglich sei. § 12 BAT widerspreche einem solchen Arbeitgeberwechsel, da es sich insoweit um eine unzulässige Versetzung im Sinne des Tarifvertrages handele. D. Kläg. ist im Übrigen der Ansicht, dass der Übergang seines Arbeitsverhältnisses gegen übergeordnetes Bundesrecht verstoße. Er beruft sich insbesondere auf einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. D. Kläg. beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerseite nicht auf die Universitätsklinikum G und M GmbH übergegangen ist, sondern aufgrund des Widerspruchs der Klägerseite zum Land H in der bisherigen Form weiterbesteht, das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerseite zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Die Beklagtenseite beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Ansicht, dass die Klage unbegründet sei. Die Beklagtenseite verweist darauf, dass die Rechtsgrundsätze des § 613a BGB auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Dies gelte insbesondere für das in § 613a Abs. 6 normierte Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers. Vorliegend handele es sich um einen gesetzlichen Betriebsübergang von den Anstalten G & und M auf die neue Anstalt des öffentlichen Rechts sowie um einen gesetzlich veranlassten Übergang des Arbeitsverhältnisses. Auch eine analoge Anwendung des § 613a BGB und seiner Rechtsgrundsätze könne nicht erfolgen. Schließlich sehe auch das Europäische Recht in der Richtlinie 2001/23/EG des Rates ein Widerspruchs Recht der Arbeitnehmer nur bei rechtsgeschäftlichem Betriebsübergang vor. Ein Verstoß gegen Tarifrecht und § 12 BAT sei schon deshalb nicht gegeben, weil vorliegend eine Versetzung im Sinne der tariflichen Vorschrift nicht gegeben sei. Die Beklagtenseite ist weiter der Ansicht, dass auch kein Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze oder verfassungsmäßige Rechte des Klägers und der anderen Mitarbeiter vorliege. Insbesondere sei ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht gegeben. Die freie Wahl des Arbeitsplatzes sei durch den Betriebsübergang auf die fusionierte Anstalt des öffentlichen Rechts und den nachfolgenden Formenwechsel sowie den Verkauf der Gesellschaftsanteile nicht berührt. Es habe sich dabei nur um den Austausch des Arbeitgebers gehandelt. Die Rechte und Pflichten d. Klag, an seinem/ihrem Arbeitsplatz sowie sein/ihr Arbeitsplatz selbst blieben ungeschmälert erhalten. Das beklagte Land ist der Ansicht, dass außerdem eine Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit den vom Bundesarbeitsgericht in den letzten Jahren bereits entschiedenen Fällen zum gesetzlich bedingten Betriebs- und Arbeitgeberübergang bestehe. In all diesen vorangegangenen und vergleichbaren Fällen habe aber das Bundesarbeitsgericht jeweils ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer abgelehnt. Das beklagte Land sieht auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze des Art. 2 Abs. 1 GG. Zwar sei die Freiheit der Arbeitsplatzwahl tatbestandlich auch durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet. Hier trete diese Bestimmung jedoch hinter das spezielle Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zurück mit der Folge, dass ein mit diesem Artikel übereinstimmendes Gesetz auch die Garantie der Vertragsfreiheit nicht beeinträchtigen könne. Das beklagte Land verweist im Übrigen darauf, dass aus ihrer Sicht keine Einsatzmöglichkeit d. Klag, beim beklagten Land bestehe. Sollte rechtskräftig festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land fortbesteht, so wäre eine Beschäftigung dort objektiv unmöglich, da der Arbeitsplatz d. Klag, sich nicht beim Land H , sondern beim Universitätsklinikum G und M GmbH befinde. Auch eine Gestellung d. Klag, an die Universitätsklinikum G und M GmbH komme nicht in Betracht. Zum Einen bestehe keine Pflicht zur Gestellung von Personal. Im Übrigen bestehe aber auch kein Recht des beklagten Landes gegenüber der Universitätsklinikum G und M GmbH, an diese Personal zu gestellen. Entsprechende Vereinbarungen zwischen dem beklagten Land bestehen nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 03.11.2006 und vom 16.03.2007 Bezug genommen.