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Beschluss

2 BV 4/15

ArbG Gießen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGGIE:2016:0302.2BV4.15.0A
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer vom Beteiligten zu 3) mit der Beteiligten zu 2) im Februar 2012 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit". Die Beteiligte zu 2) betreibt eine Eisengießerei mit ca. 3.800 beschäftigten Arbeitnehmern an den Standorten A, B und C. Der Beteiligte zu 1) ist der für die Standorte A und B gewählte Betriebsrat; an der Betriebsratswahl am Standort A als Hauptbetrieb nahmen die Arbeitnehmer des Standortes B teil. Der Beteiligte zu 4) ist der für den Standort C gewählte Betriebsrat. Der Beteiligte zu 3) ist der Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 2). Die Beteiligte zu 2) ist Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e. V.. Diese schloss mit der Industriegewerkschaft Metall am 26. November 2011/15. Dezember 2011 einen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag (im Folgenden: ETV), der Regelungen zur Arbeitszeit sowie Maßnahmen zur Erweiterung der Ausbildungskapazitäten, zur Sicherung der beruflichen Perspektiven der Ausgebildeten, zur Beschäftigung von Zeitarbeitnehmern und zur Beschäftigungssicherung enthält. Der ETV enthält zahlreiche Öffnungsklauseln für die Betriebsparteien, unter anderem ist in § 3 eine Ermächtigung der Betriebsparteien enthalten, Mehrarbeitszuschläge und Zuschläge für die Schicht am Sonntagabend abweichend vom Tarifvertrag zu regeln. Wegen der weiteren Einzelheiten der tarifvertraglichen Vereinbarungen wird auf den in Kopie zu den Akten gereichten ETV Bezug genommen (Blatt 46 bis 49 d. A.). Am 10. Februar 2012/16. Februar 2012 schloss die Beteiligte zu 2) mit dem Beteiligten zu 3) eine Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit" für die Standorte A, B und C. In "II. Allgemeine Regelungen" heißt es in 2.8: "Mehrarbeit soll im Unternehmen grundsätzlich nicht angeordnet werden. Daher hat das Ansammeln und Abfeiern von Zeitguthaben im Rahmen der von dieser Betriebsvereinbarung geregelten Arbeitszeitmodelle Vorrang vor bezahlter Mehrarbeit. Ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge besteht nicht (vgl. § 3 letzter Absatz, letzter Satz ETV vom 15. Dezember 2011)." Die Betriebsvereinbarung unterzeichnete der frühere Vorsitzenden des Beteiligten zu 3), Herrn D, der im Zeitpunkt der Unterzeichnung zugleich Vorsitzender des Beteiligten zu 1) war. Unstreitig unterzeichnete er als Vorsitzender des Beteiligten zu 3) am 10. Februar 2012/16. Februar 2012 des Weiteren die Betriebsvereinbarungen "Zeitarbeit" und "Zeitkonto alt" für die Standorte A, B und C. Seit dem Jahr 2014 ist Herr E Betriebsratsvorsitzender und Gesamtbetriebsratsvorsitzender des Beteiligten zu 1) und des Beteiligten zu 3). Mit dem am 25. Juni 2015 bei Gericht eingegangenen Antrag macht der Beteiligte zu 1) die Rechtsunwirksamkeit der vom Beteiligten zu 3) geschlossenen Betriebsvereinbarung geltend. In Bezug auf den Abschluss der Betriebsvereinbarungen "Zeitarbeit" und "Zeitkonto alt" macht der Beteiligte zu 1) keine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts geltend. Der Beteiligte zu 1) meint, der Beteiligte zu 3) sei zum Abschluss der Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit" nicht originär zuständig gewesen. Er ist der Ansicht, das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrates sei nicht tarifvertraglich gemäß ETV ausgeschlossen. Im Tarifvertrag seien zahlreiche Regelungen enthalten, die den Betriebsparteien jeweils eigenständige Spielräume belassen. Nicht erkennbar sei, dass diese Spielräume einheitlich für alle Standorte ausgefüllt werden müssten. Insbesondere im Bereich der Zuschläge könne es sinnvoll sein, zwischen den einzelnen Betrieben zu differenzieren. Enthalte der Tarifvertrag keine Zuständigkeitsregelung, so komme es darauf an, ob die Regelung über Mehrarbeitszuschläge nur einheitlich auf Gesamtbetriebsratsebene getroffen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten in diesem Zusammenhang wird auf den Schriftsatz des Beteiligtenvertreters zu 1) vom 13. September 2015 und 21. Dezember 2015 verwiesen. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates ergebe sich auch nicht aus einer Beauftragung gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG. Es fehle an einem Delegationsbeschluss des Beteiligten zu 1). Dies habe sich in einem Einigungsstellenverfahren herausgestellt. Der frühere Vorsitzende der Beteiligten zu 1) und 3), Herr D, habe in einem Einigungsstellenverfahren zur Regelung von Überstunden angegeben, der Delegationsbeschluss des Beteiligten zu 1) sei am 3. Februar 2011 gefasst worden. Herr D sei während der Einigungsstellensitzung informatorisch angehört worden und habe ein Protokoll der Betriebsratssitzung vom 3. Februar 2011 vorgelegt, in dem es unter " TOP 2 - Vorstellen der Betriebsvereinbarungen " unter anderem heißt: "... Der BRV schlägt vor, einen Beschluss zu fassen und alle BV zusammen mit den Kollegen aus C und somit im GBR zu verhandeln. Der BRV schlägt vor, mit der BV der Zeitarbeit und Ergebnisbeteiligung anzufangen, die BV Arbeitszeit soll bei einer der nächsten Sitzungen besprochen werden. Die Abstimmung ist einstimmig (21 Betriebsräte aus A, 7 Betriebsräte aus C)." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Protokolls nebst Anwesenheitsliste (Blatt 82 bis 86 d. A.) Bezug genommen. Der Beteiligte zu 1) behauptet, den Beteiligten zu 1) und den damaligen Betriebsratsmitgliedern liege indes ein anderes Protokoll hinsichtlich der Sitzung vor. Das von Herrn D in der Einigungsstellensitzung vorgelegte Protokoll sei vom Beteiligten zu 1) in dessen Unterlagen nicht zu finden. Das den anderen Betriebsratsmitgliedern zur Verfügung stehende Protokoll laute vielmehr unter " TOP 2 - Vorstellen der Betriebsvereinbarung ": "... Der BRV schlägt vor, mit der Betriebsvereinbarung der Zeitarbeit und Ergebnisbeteiligung anzufangen. Die BV Arbeitszeit soll bei einer der nächsten Sitzungen besprochen werden. Keine Einwände." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des an das Betriebsratsmitglied F versandten Protokolls (Blatt 88 bis 90 d. A.) Bezug genommen. Der Beteiligte zu 1) behauptet, dass von Herrn D angefertigte Protokoll sei von diesem nachträglich erstellt worden. Dies sei auch aufgrund der grafischen Gestaltung erkennbar. Auf dem Rechner der Protokollführerin G befinde sich das Protokoll ohne den Zusatz "Der BRV schlägt vor, einen Beschluss zu fassen und alle BV zusammen mit den Kollegen aus C und somit im GBR zu verhandeln". Schließlich sei die Betriebsvereinbarung auch unwirksam, weil das Einladungsschreiben vom 25. Januar 2011 zur Betriebsratssitzung keinen Tagesordnungspunkt zur Delegation enthalte, die Übertragung nicht schriftlich erfolgt sei und einheitlich mit 21 Betriebsräten aus A und 7 Betriebsräten aus C abgestimmt worden sei. Die Beteiligte zu 2) könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der gute Glaube des Arbeitgebers an eine ordnungsgemäße Beschlussfassung werde grundsätzlich nicht geschützt. Im Verlauf des Verfahrens hat der Beteiligte zu 1) die Kündigung der Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit" zum 31. Dezember 2015 erklärt. Der Beteiligte zu 1) schloss des Weiteren mit der Beteiligten zu 2) eine Betriebsvereinbarung "Vorübergehende Mehrarbeitszuschläge", die bis zum 27. März 2016 befristet ist. Der Beteiligte zu 1) beantragt, festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit", abgeschlossen zwischen der Geschäftsführung der H und dem Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 2) vom 10. Februar 2012/16. Februar 2012 rechtsunwirksam ist. Die Beteiligte zu 2) beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 3) und der Beteiligte zu 4) stellen keinen Antrag. Die Beteiligte zu 2) hält die Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit" für rechtswirksam. Sie ist zum Einen der Ansicht, der Beteiligte zu 3) sei zum Abschluss der Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit" originär zuständig gewesen. Wegen der Einzelheiten in diesem Zusammenhang wird auf den Schriftsatz des Beteiligtenvertreters zu 2) vom 18. August 2015 und vom 6. Oktober 2015 Bezug genommen. Die Beteiligte zu 2) ist weiter der Ansicht, der Beteiligte zu 1) genüge seiner Mitwirkungspflicht im Beschlussverfahren nicht, wenn er schlicht behaupte, das vom früheren Betriebsratsvorsitzenden D in der Einigungsstellensitzung vorgelegte Protokoll sei inhaltlich unzutreffend, ohne jedoch im Einzelnen die Betriebsratsmitglieder namentlich zu benennen, die seine Behauptung bestätigen können, der Beteiligte zu 3) sei nicht mit der Verhandlung der Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit" beauftragt worden. Die Beteiligte zu 2) ist weiter der Auffassung, der Beteiligte zu 1) könne sich nicht auf einen fehlenden und/oder unwirksamen Delegationsbeschluss berufen, da er die seit 2012 geltende Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit" angewandt habe. In der Anwendung liege eine Genehmigung, jedenfalls scheitere die Geltendmachung der Unwirksamkeit an dem Verbot des widersprüchlichen Verhaltens und den Grundsätzen der Vertrauenshaftung. Der Beteiligte zu 1) habe nämlich in einer ihm zurechenbaren Weise den Rechtsschein geweckt, die Erklärung seines Vorsitzenden sei durch seinen Beschluss gedeckt. Eine Rechtsscheinhaftung komme in Betracht, wenn jedenfalls die Mehrarbeit der Betriebsratsmitglieder das nicht durch einen Beschluss des Betriebsrats gedeckte Verhalten des Vorsitzenden erkennt und gleichwohl untätig bleibt. Es erschließe sich für sie nicht, warum der Beteiligte zu 1) die ordnungsgemäße Beauftragung des Beteiligten zu 3), die Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit" zu verhandeln und abzuschließen, erst nach über drei Jahren in Frage stelle und dazu noch kurz vor Laufzeitende. Der Beteiligte zu 1) habe seinen Vorsitzenden, Herrn D unstreitig in der Betriebsratssitzung vom 11. November 2010 in die Verhandlungskommission zum ETV berufen; dies sei ihr gem. Hausmitteilung am 12.11.2010 vom Beteiligten zu 1) mitgeteilt worden (Bl. 59 d.A.). Der Beteiligte zu 3) habe bereits im Vorfeld mit Kenntnis des Beteiligten zu 1) die Verhandlung zur Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit" durchgeführt, was sich aus dem Verlaufsprotokoll vom 9. Dezember 2010 ergebe (Bl. 60f. d.A.). Der frühere Betriebsratsvorsitzende D habe in der Betriebsversammlung vom 12. Dezember 2010 mitgeteilt, dass die Verhandlungen über die Betriebsvereinbarungen "Ergebnisbeteiligung", "Arbeitszeitveränderung" und "Einsatz von Leiharbeitnehmern" durch eine Kommission geführt werde, die sich aus Mitgliedern des Betriebsrates A und solchen des Betriebsrates aus C zusammensetze. In diesem Zusammenhang verweist sie auf die Kopie des Berichtes des Beteiligten zu 1) zur Betriebsversammlung vom 12. Dezember 2010 (Bl. 62f.). Der jetzige Betriebsratsvorsitzende, Herr E, habe zudem unstreitig an der Betriebsratssitzung vom 3. Februar 2011 teilgenommen, so dass Zweifel an der Zuständigkeit des Beteiligten zu 3) schon damals bekannt gewesen sein müssen. Die Beteiligte zu 2) meint, der Beteiligte zu 1) verfolge mit diesem Verfahren lediglich zwei Ziele, nämlich die Herabwürdigung des damaligen Betriebsratsvorsitzenden D sowie die Einhaltung des Versprechens gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, diesen könnten gegenüber der Beteiligten zu 2) Ansprüche auf Zahlung tariflicher Mehrarbeitszuschläge für die Vergangenheit zustehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 20. Juli 2015, 14. Oktober 2015 und 2. März 2016 verwiesen. II. Der Antrag des Beteiligten zu 1) ist unzulässig, es fehlt an der Antragsbefugnis und dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten zu 1). 1. Ein Betriebsrat kann die Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung im Rahmen eines Beschlussverfahrens geltend machen, wenn er mit seinem Antrag keine Individualansprüche geltend machen will, sondern es ihm um seine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition geht. Der Betriebsrat kann mithin lediglich betriebsverfassungsrechtliche Rechte und Pflichten gerichtlich feststellen lassen. Das Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses, aus denen sich Folgen nur für die einzelnen Arbeitnehmer und nicht für ihn selbst ergeben, ist hingegen rechtlich nicht geschützt (vgl. hierzu BAG, 19. Februar 2002, 1 ABR 2/01, juris). Er ist nicht gesetzlicher Prozessstandhafter der von ihm repräsentierten Arbeitnehmer. 2. Der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Gesamtbetriebsvereinbarung gestellte Antrag wird vom Beteiligten zu 1) im vorliegenden Fall nicht gestellt, weil er meint, der Beteiligte zu 3) habe sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 BetrVG verletzt, indem er die Gesamtbetriebsvereinbarung "Arbeitszeit" abgeschlossen habe, ein Delegationsbeschluss liege nicht vor. Das gesamte Rechtschutzbegehren des Beteiligten zu 1) zielt vielmehr darauf ab, eine für Ansprüche der von ihm repräsentierten Arbeitnehmer maßgebende Vorfrage zu klären, nämlich, ob diesen Mehrarbeitszuschläge zustehen, was voraussetzt, dass die vom Beteiligten zu 3) geschlossene Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit" unwirksam ist. Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach § 286 ZPO aufgrund des gesamten Akteninhalts fest. Maßgebend für die Auslegung, welches Ziel der Betriebsrat mit seinem Feststellungsantrag verfolgt, können auch Äußerungen seines Vorsitzenden und sonstige Umstände sein, wenn nur so das wahre Ziel des Betriebsrats ermittelt werden kann (vgl. LAG Frankfurt, Urteil vom 09. September 2015, 9 SaGa 1082/15, NZA 2015, 1337-1342, zu der Frage, nach welchen Kriterien durch Auslegung das tatsächliche Streikziel der kampfführenden Gewerkschaft ermitteln werden kann). Dafür spricht insbesondere, dass der Beteiligte zu 1) die vom Beteiligten zu 3) geschlossene Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit" mehr als drei Jahre in vollem Umfang und in allen Einzelheiten tagtäglich angewandt hat, ohne jemals geltend gemacht zu haben, vom Beteiligten zu 3) übergegangen worden zu sein. Die Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit" enthält zahlreiche Regelungen, die für die Umsetzung ständige Beschlussfassungen der örtlichen Betriebsräte vorsehen, etwa in "II. 2.2", wonach die Arbeitszeit in Abstimmung mit dem Betriebsrat je Schicht täglich verkürzt oder auf bis zu 9,50 Stunden pro Tag ausgedehnt werden kann oder in "II. 2.3", wonach die Anzahl und Lage der erforderlichen Arbeitszeit mit Ankündigungsfrist von mindestens 1 Woche dem Betriebsrat im Rahmen der tariflichen Bestimmungen des § 2 Ziffer 4 des MTV mitzuteilen sind und in "II. 2.4", wonach die verbindlich festgelegten Schichtmodelle in elektronischer Form mit einer Vorlaufzeit von 2 Wochen zur Verfügung gestellt werden müssen und in "II.3.6", wonach die Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Pausenzeit pro Schicht individuell abteilungsweise, orientiert an den betrieblichen Belangen, festgelegt wird, wobei die Mitbestimmung des Betriebsrates beachtet werden muss. Der Beteiligte zu 1) beanstandet allein eine Regelung der Betriebsvereinbarung, nämlich die in "II.2.8.", wonach ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge nicht besteht. Der Vorsitzende des Beteiligten zu 1) hat in den Anhörungsterminen auf Nachfrage der Vorsitzenden, warum die Wirksamkeit der Gesamtbetriebsvereinbarung "Arbeitszeit" nach so langer Zeit in Frage gestellt werde, stets erklärt, dem Beteiligten zu 1) gehe es um die Mehrarbeitszuschläge, man ist nicht einverstanden damit, dass ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge nicht bestehe. Der Beteiligte zu 1) hat die Betriebsvereinbarung zudem erst ein Jahr nach seiner Neuwahl zur gerichtlichen Überprüfung gestellt und zwar kurz vor Beginn der Verhandlungen über den Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit". Zwischenzeitlich hat der Beteiligte zu 1) mit der Beteiligten zu 2) eine bis zum 27. März 2016 zeitlich befristete Betriebsvereinbarung "Vorübergehende Mehrarbeitszuschläge" abgeschlossen. Unstreitig führen die Beteiligten zu 1) und 2) zurzeit Verhandlungen über den Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit". Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der Umstände des Einzelfalls fest, dass der Beteiligte zu 1) die Klärung der Wirksamkeit der vom Beteiligten zu 3) geschlossenen Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit" nach mehr als drei Jahren Laufzeit lediglich deshalb vorantreibt, um auf die Arbeitgeberseite Druck auszuüben und Zugeständnisse bei den laufenden Verhandlungen zu erreichen. Besonders deutlich wird dies auch daran, dass der Beteiligte zu 1) nur die vom Beteiligten zu 3) abgeschlossene Betriebsvereinbarung "Arbeitszeit" angreift und nicht auch die vom Beteiligten zu 3) zeitgleich abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen "Zeitarbeit" und "Zeitkonto alt", die ebenfalls für alle Standorte der Beteiligten zu 2) geschlossen wurden. Ein Grund hierfür ist nicht ersichtlich, denn auch für den Abschluss dieser Betriebsvereinbarungen ist eine originäre Zuständigkeit des Beteiligten zu 3) gem. § 50 Abs. 1 BetrVG nicht gegeben, so dass für die Wirksamkeit ein schriftlicher Delegationsbeschluss des Beteiligten zu 1) vorliegen müsste. Einen solchen hat der Beteiligte zu 1) im Hinblick auf die Betriebsvereinbarungen "Zeitarbeit" und "Zeitkonto alt" auch gar nicht behauptet, ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem vom Beteiligten zu 1) zu den Akten gereichten Protokoll der Betriebsratssitzung vom 03. Februar 2011. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass sich der Beteiligte zu 1) in seinen betriebsverfassungsrechtlichen Rechten verletzt sieht, weil der Beteiligte zu 3) sich in seine originäre Zuständigkeit eingemischt habe. 2. Eine Kostenentscheidung ergeht gem. § 2 Abs. 2 GKG nicht.