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Beschluss

2 Ca 41/16

ArbG Gießen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGGIE:2016:0525.2CA41.16.0A
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Leitsätze
Unterlassungsansprüche, die ein Betriebsratsmitglied gegen ein anderes Betriebsratsmitglied geltend macht, sind im Beschlussverfahren zu verfolgen, wenn die Streitigkeit Umfang und Grenzen der Rechte des Organmitglieds betrifft.
Tenor
Die gewählte Verfahrensart des Urteilsverfahrens ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird in die zulässige Verfahrensart des Beschlussverfahrens verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unterlassungsansprüche, die ein Betriebsratsmitglied gegen ein anderes Betriebsratsmitglied geltend macht, sind im Beschlussverfahren zu verfolgen, wenn die Streitigkeit Umfang und Grenzen der Rechte des Organmitglieds betrifft. Die gewählte Verfahrensart des Urteilsverfahrens ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird in die zulässige Verfahrensart des Beschlussverfahrens verwiesen. I. Die Parteien sind bei der Firma A im Betrieb in B beschäftigt. Sie sind freigestellte Betriebsratsmitglieder. Der Kläger wurde 2002 in den Betriebsrat gewählt und war in der Zeit von 2002 bis 2014 Vorsitzender des Betriebsrates. Der Beklagte wurde 2010 in den Betriebsrat gewählt und ist seit 2014 Betriebsratsvorsitzender des Betriebsrats. Am 29. August 2014 lud der Beklagte zur ordentlichen Betriebsratssitzung, die am 4. September 2014 stattfinden sollte, ein. Die Einladung enthält in Ziffer 8) folgenden Tagungsordnungspunkt: "Einsicht in die Lohn- und Gehaltslisten gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG Hier: Beschlussfassung über die Beauftragung des Ausschusses für Lohn- und Gehaltsfragen das Einsichtsrecht beim Arbeitgeber zu beantragen, bei einer positiven Antwort das Einsichtsrecht wahrzunehmen und den Betriebsrat darüber Bericht zu erstatten" Am 4. September 2014 fasste der Betriebsrat in seiner Sitzung folgenden Beschluss: "Es ist einstimmig beschlossen, dass der Entgeltausschluss Einsicht in Lohn- und Gehaltslisten bekommt." Der Beklagte ist Vorsitzender des Ausschusses für Lohn- und Gehaltsfragen, er nahm Einsicht in die Brutto-Lohn- und Gehaltslisten und stellte fest, dass sich die vom Kläger monatlich bezogene Vergütung auf knapp EUR 7.000,00 beläuft. Der Kläger meint, der Beklagte habe seine Verpflichtung zum Stillschweigen verletzt; in diesem Zusammenhang behauptet er, der Beklagte habe Herrn C - der zwar an der Betriebsratssitzung vom 4. September 2014 als Ersatzmitglied teilnahm, danach aber keine Betriebsratsaufgaben wahrnahm - via WhatsApp seine Gehaltsstufe und seine Entgelthöhe mitgeteilt. Die WhatsApp habe wörtlich gelautet: "Die Korruption muss endlich ein Ende haben." "Immer wurde zu Ungunsten der Kollegen gearbeitet." "Wenn Du wüsstest, was er an Lohn hat, würdest Du es verstehen, was ihn die ganze Zeit dazu motiviert hat." Mit der Klage begehrt der Kläger: 1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Einblick in die Gehaltsliste bei der A, B zu nehmen, soweit die Einsichtnahme nicht im Rahmen einer Tätigkeit als Mitglied des Betriebsausschusses oder eines nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschusses erfolgt. 2. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Informationen über die Höhe des Arbeitsentgelts des Klägers an dritte Personen weiterzugeben, soweit diese nicht mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrates der A, B betraut sind und die mitgeteilten Informationen nicht zur Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlich sind. 3. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten: - der Kläger habe sich in seiner Funktion als Betriebsrat bzw. als Vorsitzender des Betriebsrates der A, B bestechen lassen; - der Kläger habe als Betriebsrat bzw. als Vorsitzender des Betriebsrates der A, B immer zu Ungunsten der Kollegen gearbeitet. 4. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er rügt vorab die Zulässigkeit der Verfahrensart des Urteilsverfahrens. In diesem Zusammenhang meint er, es handele sich um eine Streitigkeit zwischen den Parteien in ihrer Eigenschaft als Betriebsratsmitglied. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 1. April 2016 Bezug genommen. II. Die vom Kläger gewählte Verfahrensart des Urteilsverfahrens ist unzulässig, so dass der Rechtsstreit entsprechend § 48 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit dem § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG in die zutreffende Verfahrensart des Beschlussverfahrens zu verweisen ist. Es handelt sich bei den unter Ziffer 1) bis 3) der Klageschrift enthaltenen Ansprüchen um "Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz" im Sinne des § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, bei denen nach § 2 a Abs. 2, § 80 Abs.1 ArbGG das Beschlussverfahren stattfindet. Die Anträge zu Ziffer 1) bis 3) beziehen sich auf das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis der Betriebsratsmitglieder und betreffen damit eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, in der nach § 2 a Abs. 2, § 80 Abs. 2 ArbGG das Beschlussverfahren stattfindet. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers scheidet eine Verfolgung der Anträge im Beschlussverfahren auch nicht deshalb aus, weil neben der kollektivrechtlichen Rechtsposition des Klägers als Betriebsratsmitglied zugleich seine individualrechtliche Rechtsposition als Arbeitnehmer betroffen ist. Bei der kollektivrechtlichen und der individualrechtlichen Rechtsposition des mit den Anträgen verfolgten Verlangens handelt es sich nicht um zwei Streit- oder Verfahrensgegenstände. Nach den für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden sogenannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffen wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt (vergleiche z.B. BAG, 8. Dezember 2010, 7 ABR 69/09, juris). Im Beschlussverfahren als der dafür geschaffenen und besonders geeigneten Verfahrensart sollen Rechtsstreite entschieden werden, wenn die durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelte Ordnung des Betriebes und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Betriebspartner als Träger dieser Ordnung im Streit sind. Bestimmend für die Verfahrensart ist ausschließlich der Inhalt des geltend gemachten Anspruchs, weshalb entscheidend ist, ob sich das Verfahren auf das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis der Betriebspartner zueinander bezieht. Dessen Klärung ist dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zugewiesen. Hierbei muss die Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz Gegenstand der Streitigkeiten selbst sein. Soweit die betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit lediglich Vorfrage einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit nach § 2 ArbGG ist, über die im Urteilsverfahren zu entscheiden ist, ist auch über die betriebsverfassungsrechtliche Vorfrage im Urteilsverfahren zu entscheiden. Dass es sich bei den Klagebegehren nicht nur um Vorfragen handelt, sondern die Unterlassungsverpflichtungen nicht unabhängig von den betriebsverfassungsrechtlichen Rechten und Pflichten eines Betriebsratsmitglieds zu beantworten sind, ergibt sich schon aus den Klageanträgen zu Ziffer 1) und 2), in denen der Kläger " Soweit-Ausnahmen" eingefügt hat. In Ziffer 1) geht es um die Fragestellung, ob ein Betriebsratsmitglied berechtigt ist, Einblick in die Gehaltsliste bei der Firma A zu nehmen, auch wenn er nicht Mitglied des Betriebsausschusses oder eines nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschusses ist. Es geht also darum, ob der Beklagte als Betriebsratsmitglied seine Amtspflicht verletzt hat und deswegen zur Unterlassung verpflichtet ist. Diese Streitigkeit betrifft mithin Umfang und Grenzen der Rechte des Organmitgliedes, so dass es auch inhaltlich gerechtfertigt ist, den Streit im Beschlussverfahren auszutragen, das allein das Organmitglied von dem Kostenrisiko des Verfahrens befreien kann. Im Klageantrag zu Ziffer 2) geht es um die Fragestellung, ob ein Betriebsratsmitglied berechtigt ist, Informationen an ein Ersatzmitglied außerhalb des Zeitraumes der Vertretung eines ordentlichen Betriebsratsmitgliedes weiterzugeben. Im Klageantrag zu Ziffer 3) geht es um Umfang und Grenzen des Grundrechtes der Meinungsfreiheit in Bezug auf Äußerungen, die der Beklagte im Zusammenhang mit seiner Betriebsratsarbeit erklärt haben soll. Gegenstand der Streitigkeiten nach Ziffer 1. bis 3. der Anträge sind mithin Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz selbst.