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Urteil

3 Ca 623/14

ArbG Gießen 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGGIE:2015:0424.3CA623.14.0A
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Leitsätze
Enthält eine durch Tarifvertrag geregelte Versorgungsordnung der Versicherungsbranche eine Regelung, wonach die Renten gemäß der Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, ist der Arbeitgeber mangels Störung der Geschäftsgrundlage und fehlender planwidriger Überversorgung nicht zur Anpassungskürzung aufgrund einer Ausnahmebestimmung im Tarifvertrag berechtigt.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 55,53 Euro (i. W.: Fünfundfünfzig 53/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 30,85 Euro (i. W.: Dreißig 85/100 Euro) brutto seit dem 07. Januar 2015 zu zahlen und aus 24,68 Euro (i. W.: Vierundzwanzig 68/100 Euro) brutto seit dem 17. April 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 88 %, die Be? klagte 12 % zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 459,99 Euro festge? setzt. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Enthält eine durch Tarifvertrag geregelte Versorgungsordnung der Versicherungsbranche eine Regelung, wonach die Renten gemäß der Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, ist der Arbeitgeber mangels Störung der Geschäftsgrundlage und fehlender planwidriger Überversorgung nicht zur Anpassungskürzung aufgrund einer Ausnahmebestimmung im Tarifvertrag berechtigt. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 55,53 Euro (i. W.: Fünfundfünfzig 53/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 30,85 Euro (i. W.: Dreißig 85/100 Euro) brutto seit dem 07. Januar 2015 zu zahlen und aus 24,68 Euro (i. W.: Vierundzwanzig 68/100 Euro) brutto seit dem 17. April 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 88 %, die Be? klagte 12 % zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 459,99 Euro festge? setzt. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zu einem kleinen Teil begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Dem Kläger steht nach der Ruhegeldordnung ein monatlicher Rentenanspruch in Höhe von 238,82 € brutto zu. Dies ergibt sich wie folgt: Auszugehen ist von der Maximalrente in Höhe von 555,00 DM = 283,77 € brutto. Hiervon ist eine Kürzung wegen der Teilzeit nach § 9 Abs. 5 der Ruhegeldordnung wie folgt vorzunehmen: im Arbeiterverhältnis geleistete Arbeit: 578 Monate hiervon: 506 Monate in Vollzeit 72 Monate zu 50 % (das entspricht 36 Monaten) 506 + 36 = 542 542/578 = 94 % 94 % von 283,77 € sind 266,74 €. Nach § 9 Abs. 4 ist die Rente um 0,3 % pro Monat wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme zu kürzen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dabei von einer vorzeitigen Inanspruchnahme auszugehen. Denn die Ruhegeldordnung stellt ausdrücklich auf das 65. Lebensjahr ab. Dies ergibt sich auch aus der Übergangsregelung des § 20 Abs. 2 b des Nachtrags zur Ruhegeldordnung vom 19. Dezember 1990. Denn zum damaligen Zeitpunkt bestand die gesetzliche Regelung in § 41 SGB VI dergestalt, dass die Altersgrenze mit Wirkung zum 01.01.1992 auf das 65. Lebensjahr angehoben wurde. Dass der Kläger nunmehr in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Abschlag diese Rente in Anspruch nehmen kann, führt nicht zu einer Annahme, dass es sich auch um keine vorzeitige Inanspruchnahme im Sinne der Ruhegeldordnung handeln würde. Denn die Ruhegeldordnung geht vom 65. Lebensjahr aus. Dieses hat der Kläger noch nicht erreicht. Darüber hinaus macht die Gesetzesbegründung zur vom Kläger bezogenen Rente deutlich, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rente für besonders langjährig Versicherte keine Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung haben soll. Es ist also mit der Beklagten davon auszugehen, dass die Ruhegeldordnung von dem 65. Lebensjahr ausgeht. Ab dem 65. Lebensjahr ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass ein voller Anspruch auf die betriebliche Altersrente besteht, unabhängig davon, inwiefern bereits ein ungekürzter Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf Altersrente gegeben sein sollte. Mithin ist zu berücksichtigen, dass der am 20. Mai 1951 geborene Kläger am 20. Mai 2016 das 65. Lebensjahr erreicht, und mithin im Monat Juni 2016 erst den vollen Rentenbezug verlangen kann, vgl. § 5 Abs. 2a der Ruhegeldordnung. Der Rentenbezug hat aber bereits seit dem 01. Juli 2014 begonnen, d. h. 23 Monate vor dem 01. Juni 2016. Die oben errechnete Rente in Höhe von 266,74 € brutto ist damit nach § 9 Abs. 4 der Ruhegeldordnung um 23 x 0,3 % (d. h. 0,3% x 23 = 6,9%) zu kürzen. Dies ergibt: 266,74 x 93,1 % = 248,33 €. Dieser Kürzungsbetrag ist nochmals zu kürzen um die zeitratierliche Kürzung. Denn mangels einer ausdrücklichen Regelung für die Berechnung des Werts der Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden richtet sich die Berechnung der Betriebsrente nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts. Im Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles ergibt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts i. d. R. eine Berechtigung der Kürzung der Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten. Einmal wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zu Grunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zum Zeitpunkt der festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen ergibt sich eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung daraus, dass er die verdiente Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (BAG vom 19. April 2011, 3 AZR 318/09, Rz. 24 und 26, Juris, AP Nr. 63 zu § 2 BetrAVG, zitiert aus Juris). Das Bundesarbeitsgericht hat dem ersten Gedanken dadurch Rechnung getragen, dass die bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare - fiktive - Vollrente nach § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist. Der zweite Gesichtspunkt ist entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung zu berücksichtigen. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, z. B. indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat der Senat als Auffangregelung für die Fälle, in denen die Versorgungsordnung keinen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht, ohne ihn ihrerseits auszuschließen, einen untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung in der bereits in einem ersten Schritt gekürzten Betriebsrente. Dies geschieht in der Weise, dass die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit und der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente in Bezug gesetzt wird zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze (BAG a. a. O., Rz. 27). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein weiterer versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen, da die Ruhegeldordnung einen solchen nicht ausschließt. Dieser ist wie folgt zu berechnen. Der Kläger hätte arbeiten müssen: 578 gearbeitete Monate + 23 Monate bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres = 601 Monate. Gearbeitet hat er jedoch 578 Monate. Dies ergibt eine Kürzung um 578/601. Die Berechnung lautet daher wie folgt: 248,33 € brutto x 578 : 601 = 238,83 €. Gezahlt hat die Beklagte jedoch nur eine monatliche Rente in Höhe von 232,66 €. Dies ergibt eine monatliche Differenz von 6,17 €. Bei der mit der Klage geltend gemachten Differenz von neun Monaten ergibt das einen Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 55,53 €. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Mit der ursprünglichen Klageschrift hat der Kläger 4 Monatsrenten gelten gemacht. Daraus ergibt sich ein zahlbarer Teilbetrag zum 07. Januar 2015 von 30,85 €, nämlich viermal 6,17 €. Hinsichtlich der restlichen fünf Monate ergibt sich eine Verzinsungspflicht ab dem 17. April 2015. Die Kostentragungspflicht folgt aus den jeweiligen Obsiegens- und Unterliegens teilen, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus der Höhe der Klageforderung, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 3 ZPO. Die Parteien streiten um die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Betriebsrente. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Differenzen für die Monate Juli 2014 bis März 2015 geltend. Der am 20. Mai 1951 geborene Kläger war vom 01. April 1966 bis 31. Mai 2014 bei der Beklagten als Schriftsetzer beschäftigt; die Lehrzeit fand in der Zeit vom 01. April 1966 bis 31. März 1969 statt. Vom 01. Juni 2008 bis 31. Mai 2014 war der Kläger in Teilzeit zu 50 % tätig. Seit dem 01. Juli 2014 bezieht der Kläger seine gesetzliche Altersrente. Gesetzliche Grundlage für seine Altersrente ist § 236b SGB VI gemäß der zum 01. Juli 2014 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelung für die Rente ab dem 63. Lebensjahr als Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet die Ruhegeldordnung der Beklagten vom 01. Dezember 1983 mit Nachträgen Anwendung. Danach ist der Kläger anspruchsberechtigt. § 5 Abs. 1 dieser Ruhegeldordnung hat folgenden Inhalt: 1. Altersrente wird gewährt, wenn der Betriebsangehörige nach Erreichen der Altersgrenze aus den Diensten unserer Firma ausscheidet. Altersgrenze ist bei Männern das vollendete 65. Lebensjahr, bei Frauen das vollendete 60. Lebensjahr. § 6 Abs. 1 der Ruhegeldordnung hat folgenden Inhalt: Vorgezogene Altersrente wird gewährt, wenn der Betriebsangehörige die Wartezeit erfüllt hat, aus unserer Firma ausgeschieden ist und das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres bezieht (§ 1248 RVO, § 25 AVG). § 6 Abs. 1 hat gemäß dem dritten Nachtrag zur Ruhegeldordnung vom 09. Dezember 1990 folgenden Inhalt: 1. Vorgezogene Altersrente wird gewährt, wenn der Betriebsangehörige die Wartezeit erfüllt hat, aus unserer Firma ausgeschieden ist und die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres bezieht (§ 41 SGB VI). § 9 Abs. 4 in der Fassung des dritten Nachtrags zur Ruhegeldordnung vom 19. Dezember 1990 hat folgenden Inhalt: Vorgezogene Altersrente wird zum Ausgleich einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer in gekürzter Höhe gezahlt, indem der bei Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente gem. Ziffer 2 erreichte Rentenanspruch für jeden angefangenen Monat, den die Rente vor Erreichen der festen Altersgrenze beginnt, um 0,3 % ihres Wertes gekürzt wird. Die so gekürzte Rente ändert sich nach Überschreiten des 65. Lebensjahres nicht mehr. § 9 Abs. 5 lautet wie folgt: 5. Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird die der Vollzeitbeschäftigung entsprechende Versorgungsleistung im Verhältnis der Summe der arbeitsvertraglichen Beschäftigungszeiten zur Summe der tariflichen Vollbeschäftigungszeiten ermäßigt. § 9 des zweiten Nachtrags zur Ruhegeldordnung vom 03. Dezember 1987 lautet mit Wirkung vom 01. Januar 1988 auszugsweise wie folgt: 2. Die monatliche Rente setzt sich aus Steigerungsbeträgen zusammen. Der Steigerungsbetrag beläuft sich ... b) für alle anderen Betriebsangehörigen für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr auf DM 18,50 die höchst Rente beträgt nach 30 anrechnungsfähigen Dienstjahren DM 555,-- § 20 i. d. F. des dritten Nachtrags zur Ruhegeldordnung vom 19. Dezember 1990 lautet in Abs. 2 wie folgt: Abweichend von § 9 Ziffer 4 erhalten alle Betriebsangehörigen die vor dem 01. Januar 1991 ein Arbeitsverhältnis mit der Firma gegründet haben und bei Inkrafttreten dieses Nachtrages zur Ruhegeldordnung b. das 50. Lebensjahr (Frauen) bzw. das 53. Lebensjahr (Männer) noch nicht vollendet haben, die vorgezogene Altersrente nach Maßgabe des § 9 Ziffer 4, wobei jedoch bei der Festlegung der Anzahl der Monate des vorzeitigen Ausscheidens von der gemäß § 41 SGB VI angehobenen Altersgrenze ausgegangen wird. Die Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum neuen § 236b SGB VI lautet wie folgt: Die zeitlich befristete Sonderregelung, nach der für besonders langjährig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung ein abschlagsfreier Rentenbezug ab dem Alter von 63 Jahren ermöglicht wird (§ 236b SGB VI), soll nicht für Betriebsrenten gelten. Die Stärken der betrieblichen Altersversorgung liegen in betriebsbezogenen und passgenauen Versorgungslösungen. Eine Übertragung der als Übergangsregelung angelegten Sonderregelung würde diese Flexibilität einschränken, zu einer weiteren Verkomplizierung der Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung beitragen und insbesondere für kleinere Betriebe zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungs- und Kostenaufwand und damit zu geringerer Akzeptanz führen (BT-Drucks. 18/909, Juris).. Mit Schreiben vom 18. August 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab dem 01. Juli 2014 einen monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 266,74 € brutto erhalte. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Kopie desselben (Bl. 31 der Akte) verwiesen. Diese Rentenhöhe stimmt mit der Berechnung der Gutachter für betriebliche Altersversorgung, A vom 28. Juli 2014 (Fotokopie Blatt 38 und 39 der Akte) überein. Mit Schreiben vom 04. November 2014 errechneten die Gutachter für den Kläger einen monatlichen Betriebsrentenanspruch in Höhe von 232,66 € brutto. Wegen dieser Berechnung wird auf die Kopie des Schreibens (Bl. 43 - 44 der Akte) verwiesen. Nachdem die Beklagte zunächst eine höhere Rentenberechnung vornahm, korrigierte sie diese und bezahlte letztlich für den Zeitraum ab Juli 2014 eine monatliche Rente in Höhe von 232,66 € brutto. Der Kläger meint, ihm stünden monatlich 283,77 € (= 555,00 DM) brutto zu. Der Kläger ist der Auffassung, eine Rentenkürzung sei nicht zulässig. Die Kürzung wegen der Teilzeit dürfe wegen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht erfolgen. Anderen vergleichbaren Mitarbeitern sei die Rente nicht wegen der Altersteilzeit gekürzt worden. Auch berücksichtige die Beklagte nicht, dass der Kläger keine gekürzte Rente, sondern die volle Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte. Auch die weiteren Kürzungen seien unzulässig. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 68,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (27. Oktober 2014) zu zahlen. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 187,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (07. Januar 2015) zu zahlen die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 204,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit (17. April 2015) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, der Kläger habe vorzeitige Altersrente in Anspruch genommen. Deswegen sei sie, unter Berücksichtigung des wegen der Teilzeit in den letzten vier Jahren des Arbeitsverhältnisses sich ergebenden Beschäftigungsgrad von 94 %, für jeden angefangenen Monat, den die Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze gem. § 41 SGB VI beginne, um 0,3 % ihres Wertes zu kürzen. Die Beklagte meint, bei der Rente für besonders langjährig Versicherte handele es sich in betriebsrentenrechtlicher Hinsicht um den Fall einer vorgezogenen Altersrente. Nach der Ruhegeldordnung sei allein entscheidend, ob die Zahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres geschehe. Diese Regelung sei vor dem Hintergrund zu verstehen, dass die Ruhegeldordnung einschließlich ihrer neuesten Fassung aus der Zeit vor der Anhebung der Altersgrenze auf generell 65 Jahre stamme. Diese Anhebung auf generell 65 Jahre sei erst mit der Rentenreform des Jahres 1989, die bedingt durch die Wiedervereinigung erst im Jahr 1992 in Kraft getreten sei, eingeführt worden. Die Ruhegeldordnung selbst liefere die Begründung dafür, warum eine betriebliche Altersrente, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginne, anders behandelt werden solle als eine betriebliche Altersrente, die erst nach Vollendung dieser Altersgrenze bezogen werde. Diese unterschiedliche Behandlung ergebe sich aus § 9 Ziffer 4 der Ruhegeldordnung, worin niedergelegt sei, dass vorgezogene Altersrente zum Ausgleich einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer in gekürzter Höhe gezahlt werde. Diese Argumentation widerspreche jedoch der Anknüpfung der vollen Betriebsrente an die volle gesetzliche Rentenversicherungsrente. Denn dann würde die statistisch längere Rentenbezugsdauer gerade unberücksichtigt bleiben. Aus dem Wortlaut der Ruhegeldordnung ergebe sich daher, dass der Kläger eine vorgezogene Altersrente i. S. d. §§ 6 und 9 Ziffer 4 der Ruhegeldordnung beanspruche. Außerdem spreche die Gesetzesbegründung zum neuen § 236b SGB VI gegen die Auslegung des Klägers. Dem Kläger stehe ein monatlicher Rentenanspruch in Höhe von 231,58 € brutto zu. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorgetragenen Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.