Urteil
5 Ca 3/16
ArbG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGGIE:2016:0426.5CA3.16.00
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Leitsätze
Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts über die interne Teilung des vom Versorgungsberechtigten während der Ehezeit erworbenen Anrechts in einem nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Verfahren auch bei Hinausschieben des vorgesehenen Zeitpunkts der Realteilung und vorzeitigem Versterben des Versorgungsberechtigten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.971,32 Euro festgesetzt.
Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt davon unberührt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts über die interne Teilung des vom Versorgungsberechtigten während der Ehezeit erworbenen Anrechts in einem nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Verfahren auch bei Hinausschieben des vorgesehenen Zeitpunkts der Realteilung und vorzeitigem Versterben des Versorgungsberechtigten. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.971,32 Euro festgesetzt. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt davon unberührt. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer ungekürzten Betriebsrente in Höhe von 4.839,24 Euro netto zu. Die Rechtmäßigkeit der Kürzung der Betriebsrente ab September 2015 um monatlich 2.852,79 Euro brutto ergibt sich aus dem Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 14. März 2002 i. V. m. dem Beschluss der Gesellschafterversammlung der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten vom 16. Oktober 2001 sowie der Zustimmungserklärung des Klägers vom 06. März 2002. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, der sich die Kammer anschließt, entfaltet eine rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts über die interne Teilung des vom Versorgungsberechtigten während der Ehezeit erworbenen Anrechts Bindungswirkung in einem nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen dem Versorgungberechtigten und dem am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Versorgungsträger über die Höhe des sich hieraus ergebenden Kürzungsbetrags der Versorgung (vgl. BAG, Urteil vom 10. November 2015 - 3 AZR 812/14 - NZA 2016, 304 ). Die Parteien hatten lediglich den Zeitpunkt der in dem Urteil des Amtsgerichts M vorgesehen Realteilung der Betriebsrente durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten vom 16. Oktober 2001 sowie der Zustimmungserklärung des Klägers auf das Erreichen der Regelaltersgrenze der geschiedenen Ehefrau des Klägers hinausgeschoben. Aufgrund dieser Vereinbarung steht dem Kläger gegen die Beklagte ab September 2015 kein Anspruch mehr auf die volle Betriebsrente zu. Der Tod der geschiedenen Ehefrau des Klägers vor Erreichen der Regelaltersgrenze führt nicht zur Unwirksamkeit dieser Vereinbarung. Insbesondere ergibt sich eine Unwirksamkeit nicht aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Geschäftsgrundlagen im Sinne des § 313 BGB die bei Abschluss des Vertrags zu Tage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien hierauf aufbaut und Rechte wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergeben sich nur, wenn der von der Störung betroffenen Partei das unveränderte Festhalten an dem Vertrag nicht zugemutet werden kann. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage wird erheblich, wenn und soweit das Festhalten an der ursprünglichen Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde. Rechtsfolge ist grundsätzlich nur die Anpassung des Vertrags an die geänderten Verhältnisse. Eine Auflösung des Vertrags kommt nur in Frage, wenn die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist und sie bedarf einer rechtsgestaltenden Erklärung. Die Geschäftsgrundlage gehört nicht zum Vertragsinhalt. Enthält bereits der Vertrag nach seinem gegebenenfalls durch ergänzende Auslegung zu ermittelnden Inhalt Regeln für Fehlen, Wegfall oder Änderung bestimmter Umstände, scheidet eine Anpassung gemäß § 242 BGB aus (vgl. BAG, Urteil vom 28. September 2006 - 8 AZR 568/05 - AP Nr. 45 zu § 242 BGB Auskunftspflicht). Das Festhalten an der getroffenen Vereinbarung ist dem Kläger nicht unzumutbar. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Kürzung seiner Betriebsrente ohne die Vereinbarung des Rentnerprivilegs bereits unmittelbar eingetreten wäre. Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht gem. § 46 Abs. 2 AGG, § 3 ZPO auf dem mit der Klageforderung geltend gemachten Betrag. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache nach Überzeugung der Kammer keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch sonst kein Fall des § 64 Abs. 3 ArbGG gegeben ist. Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers. Der am 24. März 1942 geborene Kläger war seit dem 10. September 1970 mit Frau A, geboren am 28. April 1950, verheiratet. Mit notariellem Vertrag vom 12. Mai 2000 zwischen den Eheleuten und der Beklagten, wurde in Abschnitt B II. 4. u.a. geregelt, dass der Kläger ab dem 01. Januar 2000 eine monatliche Pension in Höhe von 11.605,50 DM brutto erhält und im Falle seines Ablebens Frau A eine Witwenrente in Höhe von 75% der Mannesrente zusteht, auch wenn die Ehe geschieden werden sollte. Wegen des weiteren Inhaltes der notariellen Vereinbarung wird auf Bl. 47 bis 59 d. A. verwiesen. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten vom 16. Oktober 2001 wurde der Stichtag, zu dem die Betriebsrente des Klägers um eine ab diesem Stichtag unmittelbar Frau A zu zahlende Betriebsrente in Folge der Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Realteilung gekürzt wird, auf den Monatsersten festgelegt, der dem Tag folgt, an dem Frau A das 65. Lebensjahr vollendet. Wegen des genauen Inhaltes wird auf Bl. 65 d. A. verwiesen. Die Ehe des Klägers mit Frau A wurde durch Urteil des Amtsgerichts M vom 14. März 2003 geschieden. Ebenso wurden zu Lasten der Versorgung des Klägers bei der Beklagten durch Realteilung für Frau A Rentenanwartschaften von monatlich 2.852,79 Euro bezogen auf den 30. Juni 2006 begründet. Wegen des genauen Inhaltes der Entscheidung wird auf Bl. 41 bis 46 d. A. verwiesen. Unter dem 6. März 2002 stimmte der Kläger dem Beschluss der Gesellschafterversammlung der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten vom 16. Oktober 2001 zu. Auf Bl. 96 d. A. wird verwiesen. Frau A verstarb am 17. April 2007. Der Kläger erhielt bis einschließlich August 2015 von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von 4.839,24 Euro netto monatlich. Mit Schreiben vom 04. September 2015 teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf das Scheidungsurteil des Amtsgerichts M mit, dass die verstorbene Frau A mit Ablauf August 2015 die Regelaltersgrenze zum Bezug von Altersrente erreicht hätte und die monatliche Betriebsrente ab September 2015 um 2.852,79 Euro gekürzt werde. Seit September 2015 erhält der Kläger eine monatliche Betriebsrente von der Beklagten in Höhe von 2.946,41 Euro netto. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 forderte der Kläger die Beklagte zur ungekürzten Auszahlung der Betriebsrente auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 18. November 2015 ablehnte. Wegen des genauen Inhaltes der Schreiben wird auf Bl. 60 bis 62 bzw. 63 und 64 d. A. verwiesen. Der Kläger ist der Auffassung, die Geschäftsgrundlage für das zwischen den Parteien vereinbarte "Rentnerprivileg", das Hinausschieben der Realteilung der Betriebsrente des Klägers bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze seiner geschiedenen Ehefrau, sei mit deren Tod vor Erreichen der Regelaltersgrenze weggefallen. Ihm müsste weiterhin die gesamte Betriebsrente zustehen. Mit seiner am 05. Januar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, die der Beklagten am 06. Januar 2016 zugestellt worden ist, beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.971,32 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. November 2015 aus 3.985,66 und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 3.985,66 Euro ab Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Kläger könne sich nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Es sei nicht unvorhersehbar gewesen, dass die geschiedene Frau des Klägers möglicherweise vor ihm sterben könne. Insbesondere gehe aus der notariellen Vereinbarung hervor, dass die Parteien über die Folgen des Todes gesprochen hätten und dementsprechend eine Sonderregelung für den Fall des Todes des Klägers getroffen haben. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.