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Urteil

7 Ca 157/15

ArbG Gießen 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGGIE:2017:0302.7CA157.15.0A
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Leitsätze
§ 691 Abs. 2 ZPO ist nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar, wenn ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bei einem Gericht des unzulässigen Rechtswegs gestellt wird und der Rechtspfleger das Verfahren verweist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 88.696,82 EUR festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt davon unberührt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 691 Abs. 2 ZPO ist nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar, wenn ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bei einem Gericht des unzulässigen Rechtswegs gestellt wird und der Rechtspfleger das Verfahren verweist. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 88.696,82 EUR festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt davon unberührt. Die Klage ist unbegründet. Dahinstehen kann, ob Ansprüche des Klägers auf Vergütung betreffend die Zeit vom 12. Februar 2011 bis 30. November 2011 gemäß §§ 611 Abs. 1 i.V.m. §§ 293 ff., 615 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs aufgrund Unwirksamkeit der ausgeprochenen Kündigungen entstanden sind. Denn jedenfalls kann die Beklagte diesen Ansprüchen gemäß § 214 Abs. 1 BGB infolge Verjährung ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten. Die Beklagte hat sich auf diese Einrede der Verjährung auch berufen. Eventuelle Ansprüche des Klägers auf Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 12. Februar 2011 bis 30. November 2011 sind mit Ablauf des 31. Dezember 2014 verjährt. Gemäß § 195 BGB beträgt die - vorliegend einschlägige - regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die streitgegenständlichen Annahmeverzugslohnansprüche für Februar bis November 2011 sind in jenem Jahr entstanden und waren jeweils zum Ende des Kalendermonats fällig (vgl. § 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages, Bl. 41 d. A.); auch erlangte der Kläger von den diesen begründenden Umständen noch in demselben Jahr Kenntnis, denn er wusste vom erfolgten Ausspruch der außerordentlichen Kündigung vom 11. Februar 2011. Die Ansprüche sind daher mit Ablauf des 31. Dezember 2014 verjährt. Die Verjährung wurde nicht zuvor gehemmt oder unterbrochen. Allein in Betracht kommt insoweit vorliegend eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung u.a. gehemmt durch die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren. Vorliegend ist der Beklagten der vom Arbeitsgericht unter dem Datum des 13. Februar 2015 erlassene Mahnbescheid frühestens am 18. Februar 2015, ihrer Rechtsauffassung nach sogar erst am 20. Februar 2015, und damit nach dem Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2014 zugestellt worden. Die Zustellung wirkt nicht gemäß § 167 ZPO zurück auf den Eingang des Mahnantrages bei dem Amtsgericht B am 27. Dezember 2014. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass der Kläger mit seinem unter dem Datum des 5. Februar 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen, auf dem Vordruck für die Arbeitsgerichtsbarkeit gestellten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides keinen neuen Mahnantrag stellen wollte und stellte, sondern Mängel seines zuvor beim Amtsgericht B eingereichten Mahnantrages beseitigen wollte. Denn die Zustellung erfolgte nicht "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO. Gemäß § 167 ZPO tritt u.a. dann, wenn durch die Zustellung die Verjährung nach § 204 BGB gehemmt werden soll, diese Wirkung bereits mit dem Eingang des Antrags ein, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt. Zeitpunkt des Eingangs des Antrags und damit der rückbezogenen Rechtswirkungen ist der, zu dem das zuzustellende Schriftstück in die Verfügungsgewalt des in der Adresse angegebenen Gerichts gelangt ist (Zöller/Greger, 30. Auflage, § 167 ZPO Rn. 5). Dies war vorliegend am 27. Dezember 2014 der Fall. Zu diesem Zeitpunkt ist der Antrag des Klägers auf Erlass eines Mahnbescheides bei dem Amtsgericht B eingegangen. Dass es sich bei dem Amtsgericht B insoweit um ein unzuständiges Gericht handelte, da für den Anspruch, der Gegenstand des Mahnantrages war, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist, weshalb zuständiges Mahngericht gemäß § 46 a Abs. 2 Satz 1 ArbGG das Arbeitsgericht ist, ist für die Rückwirkung der Zustellung grundsätzlich unschädlich. In der Rechtsprechung anerkannt ist, dass auch die Zustellung eines Mahnbescheides, den ein unzuständiges Gericht erlassen hat, verjährungshemmende Wirkung hat (vgl. BAG v. 13. Mai 1987 - 5 AZR 106/86, juris; Palandt/Heinrichs, 67. Auflage, § 204 BGB Rn. 18; MünchKomm/Grothe, 6. Auflage, § 204 BGB Rn. 33). Allerdings erfolgte die Zustellung des Mahnbescheides nicht mehr "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO. Erforderlich für eine "demnächstige" Zustellung in diesem Sinne ist, dass diese in nicht allzu erheblichem zeitlichem Abstand vom Fristablauf erfolgt. Diesem Merkmal ist nach der Rechtsprechung neben der zeitlichen eine wertende Komponente beizulegen. Entscheidend ist insoweit, ob der Zustellungsbetreiber alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat und der Rückwirkung keine schutzwürdigen Belange des Gegners entgegenstehen (BGH v. 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98, juris). Bei (allein) vom Zustellungsbetreiber verursachten Zustellungsverzögerungen von mehr als 14 Tagen ab Fristablauf ist eine Rückwirkung regelmäßig ausgeschlossen (BGH v. 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98, juris; Zöller/Greger, 30. Auflage, § 167 ZPO Rn. 11). Hier erfolgte eine Zustellung des beim Amtsgericht beantragten Mahnbescheides, den dieses unverzüglich am 5. Januar 2015 erließ, zunächst deshalb nicht, weil der Kläger eine unzutreffende Anschrift der Beklagten angegeben hatte. Dies geschah, obwohl die geänderte Anschrift aus dem Handelsregister ersichtlich war. Nur einen Tag später informierte das Amtsgericht den Kläger über die Nichtzustellung, der daraufhin am 22. Januar 2015 Neuzustellung beantragte verbunden mit der Bitte, als Prozessgericht das Arbeitsgericht anzugeben. Offenbar war nunmehr auf Klägerseite aufgefallen, dass der Mahnbescheid beim unzuständigen Gericht beantragt worden war. Nachdem dem Kläger daraufhin seitens des Amtsgerichts B mitgeteilt wurde, dass das Verfahren beim dortigen Mahngericht nicht weitergeführt werden könne, wenn es sich um einen Anspruch handele, der vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden müsse und dass eine wirksame Zustellung durch das Amtsgericht B nicht mehr veranlasst werden könne, wenn eine sachliche Unzuständigkeit gegeben sei, beantragte der Kläger mit am 23. Januar 2015 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz "Verweisung gem. §§ 281 Abs. 1, 696 ZPO an das zuständige Arbeitsgericht Gießen". Auch dort konnte indes ein Mahnbescheid zunächst nicht erlassen werden. Nicht nur war der Antrag nicht auf dem für die Arbeitsgerichte zwingend zu verwendenden Vordruck gestellt, auch war u. a. der Name des gesetzlichen Vertreters der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten nicht angegeben. Das Gericht wies, nachdem die Akten dort am 29. Januar 2016 eingegangen waren, mit Schreiben vom 2. Februar und 10. Februar 2015 hierauf hin, woraufhin der Kläger den Antrag auf dem zutreffenden Vordruck einreichte und die Angaben schließlich am 12. Februar 2015 vervollständigte, woraufhin das Arbeitsgericht am 13. Februar 2015 den Mahnbescheid erlassen konnte. Allein aufgrund der vorgenannten verschiedenen, vom Kläger verursachten Mängel bei der Beantragung des Mahnbescheides und damit aufgrund von ihm verursachter und ihm zuzurechnender Verzögerungen kam es zu einer Zustellung des Mahnbescheides erst weit mehr als 14 Tage nach Ablauf der Verjährungsfrist, nämlich mehr als 1,5 Monate nach diesem Zeitpunkt. Eine Rückwirkung der Zustellung ist daher ausgeschlossen. Der Kläger hatte nicht alles Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan. Der Rückwirkung stehen schutzwürdige Belange der Beklagten entgegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Wertung des § 691 Abs. 2 ZPO. Nach § 691 Abs. 2 ZPO tritt dann, wenn durch die Zustellung eines Mahnbescheides eine Frist gewahrt oder die Verjährung nach § 204 BGB gehemmt werden soll, die Wirkung bereits mit der Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird. Unmittelbar ist § 691 Abs. ZPO bereits deshalb nicht einschlägig, weil eine Zurückweisung des Mahnantrags nicht erfolgt ist und der Kläger keine Klage erhoben hat. Die Wertung des § 691 Abs. 2 ZPO führt jedenfalls in der vorliegenden Konstellation auch nicht dazu, die Zustellung des Mahnbescheides noch als "demnächst" anzusehen, obwohl die Zustellung durch dem Kläger zurechenbare Verzögerungen erst deutlich später als 14 Tage nach Fristablauf erfolgt ist. § 691 Abs. 2 ZPO gilt hinsichtlich der Frage, ob die Zustellung nach "demnächst" erfolgt ist, nach der Rechtsprechung (vgl. BGH v. 21. März 2002 - VII ZR 230/01, juris) in solchen Konstellationen ebenfalls, in denen der Mahnantrag einen Mangel aufweist, der seine Zurückweisung zur Folge haben könnte, der aber behebbar ist. In solchen Fällen soll auch nicht zwischen ausdrücklich in § 691 Abs. 1 ZPO genannten Mängeln und anderen Mängeln unterschieden werden (BGH v. 21. März 2002 - VII ZR 230/01, juris). Grund hierfür ist, dass bei Vorliegen eines (behebbaren) Mangels dem Antragsteller vor der Zurückweisung Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben ist, damit er diese durch ergänzende Angaben vermeiden kann. Der Antragsteller, der den Mahnbescheid berichtige, sei, wenn man die Frist des § 691 Abs. 2 ZPO nicht auch auf diese Konstellation übertrage, hinsichtlich des unerheblichen Verzögerungszeitraums gegenüber dem Antragsteller benachteiligt, der den Mahnbescheid nicht berichtige und ihn zurückweisen lasse. Denn dieser habe die Möglichkeit, binnen einer Frist von einem Monat Klage zu erheben. Diese unterschiedlichen Zeiträume seien nicht gerechtfertigt, so dass die Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO auch für die Beurteilung der Zustellung als demnächst im Falle der Behebung von Mängeln maßgeblich sein müsse (vgl. BGH v. 21. März 2002 - VII ZR 230/01, juris). Damit ist die vorliegende Konstellation entgegen der noch im Aussetzungsbeschluss vom 17. August 2015 vertretenen Auffassung nicht vergleichbar. Denn ein behebbarer Mangel des am 27. Dezember 2014 beim Amtsgericht B eingereichten Mahnantrages lag betreffend die fehlende Rechtswegzuständigkeit für die dort geltend gemachten Ansprüche nicht vor. Im Falle fehlender Rechtswegzuständigkeit kommt eine Verweisung an das Gericht des zulässigen Rechtswegs im Rahmen des Mahnverfahrens nicht in Betracht. Insbesondere scheidet eine entsprechende Anwendung des § 17 a Abs. 2 GVG (Verweisung an das Gericht des zulässigen Rechtswegs) aus (vgl. Germelmann, 8. Auflage, § 48 ArbGG Rn. 13; § 46 a Rn. 16). Eine Verweisung kann, da es sich um einen eigenständigen Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegenüber dem Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten handelt, nach § 17 a, b GVG anders als nach früherer Rechtslage nur noch im Urteilsverfahren durch die zuständige Kammer bzw. den zuständigen Richter erfolgen. Eine Kompetenz des Rechtspflegers besteht insoweit nicht (Germelmann, 8. Auflage, § 46 a ArbGG Rn. 16; GK-ArbGG/Bader, § 46 a Rn. 16). Ein Verweisungsbeschluss betreffend den Rechtsweg, der vor Rechtshängigkeit ergeht, beruht auf einer krassen Rechtsverletzung und entfaltet nach § 17 a GVG keine Bindungswirkung (BAG v. 9. Februar 2006 - 5 AS 1/06, juris). Der Verweisungsbeschluss vom 26. Januar 2015, der auf entsprechenden Antrag des Klägers erging, hätte daher nicht ergehen dürfen. Der Kläger konnte den von ihm selbst verursachten Mangel der Wahl des falschen Rechtsweges durch den gestellten Verweisungsantrag nicht beheben. Er hätte den Antrag vielmehr zurückweisen lassen müssen. In diesem Fall hätte der Kläger gegebenenfalls unter Anwendung der Frist des § 691 Abs. 2 ZPO Klage erheben können und müssen. Diesen Weg hat er indes nicht gewählt, sondern selbst das Amtsgericht zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen "Verweisung" in einen anderen Rechtsweg veranlasst. Damit konnte er aber nicht einen nicht behebbaren Mangel zu einem behebbaren machen. Eine Benachteiligung des Klägers hinsichtlich des unerheblichen Verzögerungszeitraums, der eine Anwendung der Frist des § 691 Abs. 2 ZPO rechtfertigen oder gar gebieten würde, ist insofern nicht gegeben. Als unterlegene Partei hat der Kläger gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich unter Abzug des für den Monat Dezember 2011 geltend gemachten und vom vorliegenden Verfahren abgetrennten Betrages aus der Klageforderung. Die Berufung ist nicht gesondert zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch sonstige Zulassungsgründe im Sinne von § 64 Abs. 3 ArbGG nicht gegeben sind. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. Die Parteien streiten um Annahmeverzugslohnansprüche für die Zeit vom 12. Februar 2011 bis einschließlich November 2011 nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung durch die Beklagte sowie in diesem Zusammenhang darum, ob die streitgegenständlichen Forderungen verjährt sind. Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger war seit dem 1. Januar 2008 als Leiter der Abteilung Personal und Recht zu einem monatlichen Bruttogehalt unter Einschluss aller Vergütungsbestandteile in Höhe von 10.495,07 € bei der Beklagten beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 12. September 2007, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 40 ff. d. A. Bezug genommen wird. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11. Februar 2011 außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin, sowie erneut am 28. Juni 2011 ordentlich zum 31. Dezember 2011. Seit dem 12. Februar 2011 hat die Beklagte an den Kläger keine Vergütung mehr gezahlt. Der Kläger bezog Arbeitslosengeld für Mai 2011 in Höhe von 1.359,50 € sowie für die Zeit von Juni bis einschließlich Dezember 2011 in Höhe von monatlich 1.631,40 €. Auf den diesbezüglichen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit (Bl. 51 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Gegen die Kündigungen wurde seitens des Klägers am 1. März 2011 sowie mit Klageerweiterung vom 4. Juli 2011 Kündigungsschutzklage erhoben, die beim ArbG Gießen unter dem Aktenzeichen 8 Ca 94/11 anhängig ist. Nach erfolgloser Durchführung eines Gütetermins am 9. Mai 2011 beantragten die Parteien schriftsätzlich übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf ein anhängiges Strafverfahren, dessen Ausgang und Erkenntnisse nach Auffassung beider Parteien zunächst abgewartet werden sollten. Das Verfahren ruht bis heute. Am 27. Dezember 2014 beantragte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten beim Amtsgericht B den Erlass eines Mahnbescheides. In diesem Antrag wurde als Hauptforderung angegeben "Lohnanspruch aus Arbeitsvertrag vom 11.02.11 bis 31.12.11 110.339,79 EUR". Als Verfahrenskosten waren angegeben Gerichtskosten, Auslagen des Antragstellers für dieses Verfahren sowie Rechtsanwaltskosten für die erste Instanz. Ferner war darin eine nicht mehr aktuelle Adresse der Beklagten als Anschrift angegeben. Als Prozessgericht, an das im Falle des Widerspruchs das Verfahren abgegeben werden sollte, war das Landgericht C benannt. Am 5. Januar 2015 erließ das Amtsgericht B im automatisierten Verfahren antragsgemäß den Mahnbescheid. Dieser wurde am selben Tag zur Zustellung abgesandt. Am 14. Januar 2015 ging die Zustellungsurkunde hinsichtlich des Mahnbescheides beim Amtsgericht B wieder ein. Aus dieser ergab sich, dass eine Zustellung nicht erfolgt war. Als Vermerk über den Grund der Nichtzustellung war angegeben: "Postleitzahl, Ort: D". Am 15. Januar 2015 wurde seitens des Amtsgerichts eine Nachricht über die Nichtzustellung des Mahnbescheids an die Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt. Diese ging den Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Behauptung der Beklagten am 16. Januar 2015, nach Behauptung des Klägers, der diesbezüglich als Anlage K 7 eine Kopie der Nachricht mit Eingangsstempel seiner Prozessbevollmächtigten vom 19. Januar 2015 vorlegt, am 19. Januar 2015 zu. Am 22. Januar 2015 gab Frau Rechtsanwältin E aus der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf der Zentralgeschäftsstelle des Amtsgerichts B einen Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids ab mit der Bitte, als Prozessgericht das Arbeitsgericht einzutragen. Auf Bl. 13 d.A. wird insoweit Bezug genommen. Ihr wurde seitens des Amtsgerichts B mitgeteilt, dass das Verfahren beim dortigen Mahngericht nicht weitergeführt werden könne, wenn es sich um einen Anspruch handele, der vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden müsste. Zu dem Antrag auf Neuzustellung wurde ihr mitgeteilt, dass eine wirksame Zustellung durch das Amtsgericht B nicht mehr veranlasst werden könne, wenn eine sachliche Unzuständigkeit gegeben sei. Entsprechendes wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben des Amtsgerichts vom 23. Januar 2015 (Bl. 15 d. A.) mitgeteilt. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2015 (Bl. 14 d. A.) beantragten die Prozessbevollmächtigten der des Klägers "Verweisung gem. §§ 281 Abs. 1, 696 ZPO an das zuständige Arbeitsgericht Gießen". Mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 26. Januar 2015 (Bl. 16 d. A.) erklärte sich das Amtsgericht B für das Mahnverfahren "im Hinblick auf §§ 2, 3 ArbGG für sachlich und örtlich unzuständig" und verwies das Verfahren "gemäß § 281 ZPO" an das Arbeitsgericht Gießen. Nach Eingang der Akten beim Arbeitsgericht Gießen teilte der Rechtspfleger dem Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 2015 (Bl. 19 d. A.) mit, dass ein Erlass des Mahnbescheids derzeit nicht möglich sei, da notwendige Formalien nicht beachtet worden seien bzw. Unklarheiten bestünden. Der Kläger wurde aufgefordert, sein Mahngesuch auf dem für das Arbeitsgericht vorgesehenen aktuellen Vordrucksatz einzureichen. Mit am 9. Februar 2015 beim Arbeitsgericht Gießen eingegangenem Schriftsatz (Bl. 22 ff. d. A.) reichte der Kläger bezugnehmend auf das Schreiben des Gerichts vom 2. Februar 2015 einen auf den 5. Februar 2015 datierten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides auf dem für das Arbeitsgericht vorgesehenen aktuellen Vordrucksatz ein. Als Hauptforderung war darin ein Betrag von 110.339,79 € benannt. Als Bezeichnung des Anspruchs wurde ausgeführt "Arbeitsentgelt und Nutzungsentschädigung vom 11.02.2011- 31.12.2011. Für die Zeit vom 11.2. - 28.02.2011 Euro 5.389,09 brutto und für die Zeit vom 01.03.2011 bis 31.12. bis 2011 jeweils 10.495,07 € brutto Monatsgehalt". Die Adresse der Beklagten war korrekt angegeben, nicht jedoch der Name der zwischenzeitlich unter einer anderen Bezeichnung firmierenden Beklagten. Nicht angegeben war zudem der Name des gesetzlichen Vertreters der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten. Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 (Bl. 26 d. A.) teilte das Arbeitsgericht Gießen dem Kläger mit, dass der "Erlass des Mahnbescheides vom 10. Februar 2015" derzeit nicht möglich sei, da die Bezeichnung der Parteien nicht vollständig sei. Der Kläger wurde u.a. aufgefordert, den gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu benennen, was er mit am 12. Februar 2015 beim Arbeitsgericht Gießen eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage (Bl. 27 f. d. A.) tat. Am 13. Februar 2015 erließ das Arbeitsgericht Gießen den beantragten Mahnbescheid, der ausweislich Postzustellungsurkunde (Bl. 25 d. A.) an die Beklagte unter der Adresse F in G am 18. Februar 2015 zugestellt wurde. Bei dieser Anschrift handelte es sich zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr um die aktuelle Anschrift der Beklagten, aber um diejenige deren persönlich haftender Gesellschafterin, der H. Es erfolgte eine Übergabe an einen dort Beschäftigten der persönlich haftenden Gesellschafterin. Der Mahnbescheid wurde von dort an die Beklagte weitergeleitet und ging bei ihr am 20. Februar 2015 ein. Mit beim Arbeitsgericht am selben Tage eingegangenem Schreiben (Bl. 29 d. A.) legte die Beklagte Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht begründete der Kläger mit am 10. März 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz den im Mahnbescheid bezeichneten Anspruch schriftlich. Er hat danach im vorliegenden Verfahren zunächst die Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 12. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 in Höhe von 110.390,79 € brutto abzüglich 12.779,30 € netto erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 (Bl. 234 ff. d. A.) hat der Kläger die Klage erweitert hinsichtlich Ansprüchen auf Annahmeverzugslohn für das Jahr 2012. Diese Klageerweiterung hat das Gericht nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 4. Januar 2016 (Bl. 261 d. A.) vom vorliegenden Verfahren abgetrennt. Sie wird nunmehr unter dem Aktenzeichen 7 Ca 1/16 fortgeführt. Der Kläger ist der Auffassung, da das Arbeitsverhältnis durch die Kündigungen der Beklagten aus dem Jahr 2011 nicht beendet worden sei, stehe ihm Annahmeverzugslohn für die Zeit ab dem 12. Februar 2011 zu. Die Ansprüche seien auch nicht verjährt. Dies gelte insbesondere auch für die zunächst im Rahmen des Mahnverfahrens geltend gemachten Ansprüche aus dem Jahr 2011. Die Verjährung sei rechtzeitig wirksam gehemmt worden. Der vom Arbeitsgericht Gießen erlassene Mahnbescheid basiere auf einem Mahnantrag vom 23. Dezember 2014, der noch vor Ablauf der Verjährungsfrist am 27. Dezember 2014 beim Amtsgericht B eingegangen sei. Gemäß § 167 ZPO werde insofern eine Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheides bewirkt, da die Zustellung unter Berücksichtigung der Wertungen des § 691 Abs. 2 ZPO noch als "demnächst" anzusehen sei. Wegen der Einzelheiten der Argumentation des Klägers wird auf seine Schriftsätze vom 8. Juni 2015 (Bl. 93 ff. d. A.), vom 5. August 2015 (Bl. 135 ff. d. A.) sowie vom 22. Januar 2016 (Bl. 269 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt zuletzt, unter Rücknahme der Klage hinsichtlich der Zinsen im Übrigen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 110.339,79 EUR brutto abzüglich 12.779,30 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.389,09 EUR seit dem 01.03.2011, aus jeweils 10.495,07 EUR seit dem 01.04.2011 und dem 01.05.2011, aus 9.135,57 EUR seit dem 01.06.2011 und aus 8.863,67 EUR jeweils seit dem 01.07.2011, 01.08.2011, 01.09.2011, 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011 sowie seit dem 03.01.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben und ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Ansprüche seien - mit Ausnahme des erst am 2. Januar 2012 fällig gewordenen eventuellen Annahmeverzugslohnanspruchs für den Monat Dezember 2011 - mit Ablauf des 31. Dezember 2014 verjährt. Eine zuvorige Hemmung der Verjährung sei nicht eingetreten. Wegen der Einzelheiten der Argumentation der Beklagten im Hinblick auf die Frage der Verjährung wird auf ihre Schriftsätze vom 26. März 2015 (Bl. 64 ff. d. A.), vom 16. Juli 2015 (Bl. 107 f. d. A.) sowie vom 15. Dezember 2015 (Bl. 243 ff. d. A.) Bezug genommen. Im Übrigen bestünden die Ansprüche ohnehin nicht, da das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 11. Februar 2011 beendet worden sei. Mit Beschluss vom 2. März 2016 (Bl. 279 d. A.) hat das Gericht nach Anhörung der Parteien den Antrag auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für den Monat Dezember 2011 (10.495,07 € brutto abzüglich 1.631,40 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.8.63,67 €) vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und diesen mit dem Verfahren 7 Ca 1/16 verbunden. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.