OffeneUrteileSuche
Urteil

9 Ca 283/15

ArbG Gießen 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGGIE:2016:0205.9CA283.15.00
1mal zitiert
6Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Teilzeitbeschäftigter hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit, wenn der andere Arbeitsplatz bereits besetzt ist. Im Fall der Besetzung der Stelle kann dem Teilzeitbeschäftigten ein Schadenersatzanspruch zustehen.
Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 8.922,74 EUR (in Worten: Achttausendneunhundertzweiundzwanzig und 74/100 Euro) brutto nebst Zinsen aus 1.638,90 EUR (in Worten: Eintausendsechshundertachtunddreißig und 90/100 Euro) ab dem 01. Oktober 2015 und aus 7.283,84 EUR (in Worten: Siebentausendzweihundertdreiundachtzig und 84/100 Euro) seit dem 28. Dezember 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 4/5, das beklagte Land 1/5 zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 38.537,90 Euro festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Teilzeitbeschäftigter hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit, wenn der andere Arbeitsplatz bereits besetzt ist. Im Fall der Besetzung der Stelle kann dem Teilzeitbeschäftigten ein Schadenersatzanspruch zustehen. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 8.922,74 EUR (in Worten: Achttausendneunhundertzweiundzwanzig und 74/100 Euro) brutto nebst Zinsen aus 1.638,90 EUR (in Worten: Eintausendsechshundertachtunddreißig und 90/100 Euro) ab dem 01. Oktober 2015 und aus 7.283,84 EUR (in Worten: Siebentausendzweihundertdreiundachtzig und 84/100 Euro) seit dem 28. Dezember 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 4/5, das beklagte Land 1/5 zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 38.537,90 Euro festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. A. Die Klage ist zulässig. B. Die Klage ist teilweise begründet. I. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1. die Verurteilung des beklagten Landes zur Erhöhung seiner Wochenarbeitszeit begehrt. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 9 TzBfG. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Hiernach besteht ein einklagbarer Rechtsanspruch des in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit durch Vertragsänderung, wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben. Besetzt der Arbeitgeber jedoch wie hier die freie Stelle mit einem anderen Arbeitnehmer, kann sie dem Teilzeitbeschäftigten nicht mehr übertragen werden. Es fehlt dann an einem freien Arbeitsplatz. Die Erfüllung des Anspruchs aus § 9 TzBfG wird rechtlich unmöglich im Sinne der §§ 275 Abs. 1 und 4, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 2, § 283 S. 1 BGB. Die Abgabe der Annahmeerklärung kann auch nicht rückwirkend fingiert werden (§§ 894 Abs. 1 S. 1 ZPO, 311 a Abs. 1 BGB), wenn die Stelle endgültig mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt wurde (vgl. BAG 16.09.2008, 9 AZR 781/07, Juris, LAG Köln, 12.08.2015, 11 Sa 115/15, Juris). Es kann hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf Zustimmung zu seinem Arbeitszeitverlängerungsbegehren dahinstehen, ob Frau D, F, H, K oder die Herren N und O besser als der Kläger für die zu besetzenden befristeten Stellen als Lehrkraft an der A Schule in B geeignet waren. Jedenfalls sind alle Stellen als Lehrkraft bereits besetzt und für die Vertretungsstellen befristete Arbeitsverträge abgeschlossen. II. Die Klage ist hinsichtlich des mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Schadensersatzanspruchs teilweise, nämlich in Höhe von 8.922,74 Euro brutto, begründet. 1. Der Kläger hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 275 Abs. 1, 4, 280 Abs. 1, und 3, 283 S. 1 BGB. a. Das beklagte Land hätte den Kläger nach § 9 TzBfG ab dem 04. September 2015 als Lehrer in Vollzeit mit 29 Wochenstunden beschäftigen müssen. Der Kläger hatte einen Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit nach § 9 TzBfG ab dem 04. September 2015. aa. Der Kläger war am 04. September 2015 teilzeitbeschäftigt im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 TzBfG. Seine regelmäßige vertragliche Arbeitszeit von 14 Pflichtstunden war kürzer als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Diese hätte für den Kläger 29 Pflichtstunden betragen. bb. Der Kläger hatte dem beklagten Land mit Schreiben vom 21. Mai 2015 seinen Wunsch auf Verlängerung der Wochenarbeitszeit angezeigt. cc. Zumindest bei den mit den Arbeitnehmern F, H und N besetzten befristeten Stellen handelte es sich um entsprechende freie Arbeitsplätze im Sinne von § 9 TzBfG. Dieses Erfordernis ist regelmäßig nur dann gewahrt, wenn die zu besetzende Stelle inhaltlich dem Arbeitsplatz entspricht, auf dem der Arbeitnehmer, der den Verlängerungswunsch angezeigt hat, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ausübt. Die angestrebte Stelle muss vergleichbar sein. Das ist zu bejahen, wenn es sich um gleiche oder zumindest ähnliche Tätigkeiten handelt. Beide Tätigkeiten müssen idR dieselben Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Arbeitnehmers stellen. Ein entsprechender Arbeitsplatz liegt im Regelfall vor, wenn der zu besetzende Arbeitsplatz dem vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich und der dafür notwendigen Eignung und Qualifikation entspricht (vgl. BAG 08.05.07, 9 AZR 874/06, AP Nr. 3 zu § 9 TzBfG). Der Kläger wird als angestellte Lehrkraft beschäftigt. Bei den zu oben genannten Stellen handelte es sich ebenfalls um Stellen als angestellte Lehrkraft. Der Vergleichbarkeit steht auch nicht entgegen, dass die Arbeitnehmer F, H und N teilweise andere Unterrichtsfächer als der Kläger unterrichteten. Nach dem Arbeitsvertrag des Klägers war seine Unterrichtsverpflichtung nicht auf bestimmte Fächer beschränkt. dd. Dem Vorliegen eines "entsprechenden freien Arbeitsplatz" im Sinne von § 9 TzBfG steht auch nicht entgegen, dass es sich bei den Stellen von Frau H und Herr N ebenfalls nur um Teilzeitstellen handelt. Zwar hat der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einzurichtende und zu besetzende Arbeitsplätze nach den Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers schafft, zuschneidet oder ihm die für einen anderen (Teilzeit-)Arbeitsplatz vorgesehene Arbeitszeit ganz oder teilweise zuteilt (vgl. BAG 15.08.2006, 9 AZR 8/06, BAGE 119, 194). Die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers darf jedoch nicht zur Umgehung des § 9 TzBfG genutzt werden. Wenn der Arbeitgeber, anstatt die Arbeitszeiten der aufstockungswilligen Teilzeitbeschäftigten zu verlängern, weitere Teilzeitarbeitsplätze ohne höhere Arbeitszeit einrichtet, müssen für diese Entscheidung arbeitsplatzbezogene Sachgründe bestehen (vgl. BAG 13.02.07, 9 AZR 575/05, BAGE 121, 199). Solche Sachgründe wurden hier vom beklagten Land nicht behauptet und auch nicht vorgetragen. Es sind keine organisatorischen Gründe dafür ersichtlich, warum der Klägerin nicht befristet statt Frau K oder Herrn N weitere 15 Pflichtwochenstunden übernehmen sollte. ee. Der Verlängerung der Arbeitszeit des Klägers stand auch kein dringender betrieblicher Grund entgegen. Insbesondere waren die eingestellten Arbeitnehmer F, H und N nicht besser geeignet als der Kläger. Der Kläger verfügt über ein erstes Staatsexamen für den Schuldienst. Über ein solches verfügten Frau F, Frau H und Herr N zum Zeitpunkt der Einstellung nicht. Frau F legte dieses erst nach Abschluss des Arbeitsvertrages ab. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, warum der Kläger nicht die von Frau F, Frau H und Herr N unterrichteten Fächer Arbeitslehre, Ethik, BFZ-SU, Geschichte, Politik und Wirtschaft, Erdkunde und Mathematik unterrichten könnte. Dies hat er vielmehr in der Vergangenheit im Rahmen seiner Tätigkeit für das beklagte Land bereits getan. b. Die Erfüllung des Anspruchs des Klägers auf Annahme seines Angebots auf Verlängerung der Arbeitszeit aus § 9 TzBfG ist dem beklagten Land rechtlich unmöglich im Sinne von § 275 Abs. 1 und 4, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 2, § 283 S. 1 BGB. Die Abgabe der Annahmeerklärung konnte auch nicht rückwirkend fingiert werden, weil die Stelle endgültig mit anderen Arbeitnehmern besetzt wurde (s.o.). c. Das beklagte Land ist für die Verletzung seiner Pflicht aus § 9 TzBfG verantwortlich. Hier liegt fahrlässiges Handeln im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. d. Es ist Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen der an den Kläger gezahlten Vergütung (1.701,78 Euro) und der Vergütung für eine Vollzeitstelle (3.522,74 Euro) für die Zeit vom 04. September 2015 bis zum 31. Januar 2016 zu zahlen. Hierbei ergeben sich 4 Monate á 1.820,96 Euro und ein Monat á 1.638,90 Euro, insgesamt also 8.922,74 Euro brutto. 2. Kein Anspruch besteht für die Zeit ab Anzeige des Verlängerungswunsches am 21. Mai 2015 bis zum 03. September 2015. Der Kläger hat nicht behauptet, dass in diesem Zeitraum entsprechende freie Stellen vorhanden waren. 3. Ebenfalls kein Schadensersatzanspruch besteht für die Zeit nach der mündlichen Verhandlung. Insoweit ist noch kein Schadens des Klägers entstanden. Es handelt sich vielmehr um eine möglicherweise in Zukunft entstehenden Schaden, der zurzeit noch nicht ersatzfähig ist. III. Die Klage ist auch hinsichtlich der mit dem Antrag zu 3. geltend gemachten Auskunftsansprüche unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Mitteilung, inwiefern die aktuell besetzten befristeten Arbeitsverhältnisse in Zukunft verlängert oder besetzt werden sollen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 7 Abs. 2 TzBfG. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über zu besetzende entsprechende Arbeitsplätze zu informieren. Nach der Begründung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung soll in diesem Zusammenhang nur über solche Arbeitsplätze informiert werden, die für den Arbeitnehmer auf Grund seiner Eignung und Wünsche in Frage kommen (BT-Drucks. 14/4625 S. 20). Die Beschränkung auf "entsprechende Arbeitsplätze" soll deshalb gewährleisten, dass der Arbeitnehmer entsprechend seiner bisherigen Tätigkeit auch für den zu besetzenden Arbeitsplatz persönlich geeignet ist. Aus diesem Grund bezieht sich die Informationspflicht des Arbeitgebers auch nicht auf die Arbeitsvertragsinhalte des zu besetzenden Arbeitsplatzes (vgl. BAG 08.05.2007, 9 AZR 874/06, BAGE 122, 235). Die Vorschrift begründet auch keinen Auskunftsanspruch, ob und wie eine bestehende Stelle neu besetzt werden soll. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut. Es besteht kein Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Bekanntgabe seiner Personalplanung. Erst wenn feststeht, dass eine Stelle besetzt werden soll und dass der Kläger für den zu besetzenden Arbeitsplatz geeignet ist, entsteht ein Auskunftsanspruch. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der Frage, ob und wenn, wie, die Stellen von Frau D, Frau, K, Herrn N und Herrn O besetzten Stellen zukünftig besetzt werden sollen. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. 3. Gleiches gilt für den Antrag auf Auskunft, wer die entsprechenden frei werdenden Lehrdeputate übernehmen soll. C. Die Kosten waren nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 ZPO entsprechend dem Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens verhältnismäßig zu teilen. Bei der Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes wurde der Antrag zu 2. mit dem geltend gemachten Zahlungsbetrag und der Antrag zu 3. mit dem Regelstreitwert von 5.000,00 Euro bewertet Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Verlängerung seiner Wochenarbeitszeit, auf Schadensersatz sowie auf Auskunft. Der Kläger ist Tischlermeister. Er hat die erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen erfolgreich mit der Note befriedigend abgelegt. Er war mit befristeten Arbeitsverträgen in der Zeit vom 03. Februar 2003 bis zum 01. Februar 2010 sowie ab dem 01. Februar 2012 beim beklagten Land als Lehrkraft beschäftigt. In der Zeit vom 01. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2012 absolvierte er seinen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an beruflichen Schulen, brach diesen jedoch ohne Abschluss ab. Während seiner Lehrertätigkeit unterrichtete der Kläger insbesondere die Fächer Holztechnik, Politik und Wirtschaft, Mathematik, Ethik und Gesellschaftslehre, Physik, Chemie und Arbeitslehre. Der zeitlich letzte befristete Arbeitsvertrag zwischen die Parteien wurde für die Zeit bis zum 24. Juli 2015 befristet in Teilzeit mit einer Wochenstundenzahl von 14/29 abgeschlossen. Der Kläger wurde an der A-Schule in B eingesetzt. Hierbei handelt es sich um eine Förderschule. Eingruppiert wurde der Kläger in die Entgeltguppe E 11 TV-H, Stufe 3. Er erhielt ein Brutto - Monatsgehalt von 1.701,78 Euro. Im Rahmen einer Vollzeitstelle würde seine Vergütung monatlich 3.522,74 Euro brutto betragen. Der Kläger wandte sich in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Gießen mit dem Aktenzeichen 9 Ca 59/15 gegen die Wirksamkeit der Befristung. Mit Vergleich vom 05. Mai 2015 vereinbarten die Parteien, dass zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit 14 Wochenstunden besteht. Der Kläger wird nach wie vor an der A-Schule in B eingesetzt. Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 beantragte der Kläger die Erhöhung seiner Wochenstundenzahl auf 29 Stunden und bat, ihn über frei werdende Stellen zu informieren. Mit Schreiben vom 02. Juni 2015 verwies das C den Kläger auf die üblichen Stellenausschreibungen. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21. Juli 2015 (Bl. 19 - 21) machte der Kläger den Auskunftsanspruch nach § 7 Abs. 2 TzBfG geltend. Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 (Bl. 22 d. A.) teilte das C dem Kläger mit, dass zur Abdeckung von Vertretungsbedarf bereits befristete Arbeitsverträge abgeschlossen worden seien und verwies ihn im Übrigen auf die Stellenausschreibungen auf der Website des Hessischen Kulturministeriums. Die A-Schule in B hat im 1. Halbjahr des Schuljahres 2015/2016 ein Lehrersoll von etwa 900 Wochenstunden, was ca. 32,4 Lehrerstellen entspricht. Die Schule ist mit 918 Lehrerwochenstunden im Rahmen von Planstellen versorgt. Allerdings befinden sich vier Lehrkräfte, die eine Planstelle innehaben in Elternzeit oder Mutterschutz. Zur Vertretung dieser Lehrkräfte wurden die folgenden Arbeitsverträge geschlossen: Frau D wurde mit Arbeitsvertrag vom 07. September 2015 für die Zeit vom 11. September 2015 als vollbeschäftigte Lehrkraft bis zur Wiederaufnahme des Dienstes von Frau E längstens bis zum 15. Juli 2016 eingestellt. Wegen des Inhalts des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 160 - 163 d. A. verwiesen. Die vertretene Lehrkraft Frau E unterrichtet in den Fächern Mathematik, Deutsch, Englisch, Arbeitslehre und BFZ. Frau D verfügt über das 1. und 2. Staatsexamen für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit den Fächern Mathematik und Physik (Bl. 152- 157 d. A.). Frau F wurde mit Arbeitsvertrag vom 16. September 2015 für die Zeit vom 04. September 2015 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit einer Wochenstundenzahl von 28 bis zur Wiederaufnahme des Dienstes von Frau G längstens bis zum 29. Januar 2016 eingestellt. Wegen des Inhalts des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf 169, 170 d. A. verwiesen. Frau F unterrichtete in den Fächern Mathematik, Deutsch, Erdkunde, Politik und Wirtschaft/Geschichte/Deutsch. Frau F hat die 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen mit den Fachrichtungen Erziehungshilfe und Lernhilfe mit dem Wahlfach Deutsch im November 2015 bestanden (Bl. 166 d. A.). Frau H wurde mit Arbeitsvertrag vom 07. August 2015 für die Zeit vom 04. September 2015 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit 12 Wochenstunden bis zur Wiederaufnahme des Dienstes von Frau I und Frau J längstens bis zum 25. November 2016 eingestellt. Wegen des Inhalts des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 180 - 183 d. A. verwiesen. Frau H war tätig als Vertretungskraft im BFZ-SU. Nach dem EU-Anerkennungsbescheid vom 07. Mai 2009 (B. 174, 175 d. A.) ist der von Frau H in Polen erworbene Magistertitel im Fachgebiet Spezialpädagogig in Hessen dem Lehramt an Förderschulen mit der Fachrichtung Pädagogik für Praktisch Bildbare zuzuordnen. Nach dem Bescheid kann Frau H die Fachrichtugn Pädagogik für Praktisch Bildbare ohne besondere Unterrichtserlaubnis an hessischen Schulen unterrichten. Eine vollständige Gleichstellung der Ausbildung mit der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen sei jedoch nicht möglich, da nicht zwei sonderpädagogische Fachrichtungen und ein Unterrichtsfach umfasst seien. Frau K wurde mit Arbeitsvertrag vom 07. August 2015 für die Zeit vom 04. September 2015 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit 19 Wochenstunden bis zur Wiederaufnahme des Dienstes von Frau L und Frau M längstens bis zum 08. November 2015 eingestellt. Wegen des Inhalts des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 190 - 192 d. A. verwiesen. Die Befristung wurde mit Vertrag vom 04. November 2015 (Bl. 193 - 195 d. A.) verlängert bis zum 26. August 2016. Frau K unterrichtet in den Fächern Deutsch, Englisch, Arbeitslehre und BFZ-SU. Frau K hat ausländische Bildungsnachweise, verfügt jedoch über kein in Hessen anerkanntes Staatsexamen für das Lehramt. Wegen ihres Lebenslaufes wird auf Bl. 183, 184 d. A. verwiesen. Herr N wurde mit Arbeitsvertrag vom 06. August 2015 für die Zeit vom 04. September 2015 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit 19 Wochenstunden bis zur Wiederaufnahme des Dienstes von Frau L längstens bis zum 08. November 2015 eingestellt. Wegen des Inhalts des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 207 - 209 d. A. verwiesen. Die Befristung wurde mit Vertrag vom 04. November 2015 (Bl. 210 - 211 d. A.) verlängert bis zum 26. August 2016. Herr N unterrichtet in den Fächern Geschichte, Politik und Wirtschaft, Erdkunde und Mathematik. Herr N ist Student für das Lehramt an Gymnasien. Wegen seines Lebenslaufes wird auf Bl. 195, 196 d. A. verwiesen. Herr O wurde mit Arbeitsvertrag vom 05. August 2015 für die Zeit vom 04. September 2015 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit 14 Wochenstunden bis zur Wiederaufnahme des Dienstes von Frau I, Frau P und Frau Q längstens bis zum 26. August 2015 eingestellt. Wegen des Inhalts des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 216 - 218 d. A. verwiesen. Herr O unterrichtete in den Fächern Deutsch, Sachunterricht, Musik, Mathematik und Englisch. Herr O ist Staatlich geprüfter Sozialassistent und verfügt über kein in Hessen anerkanntes Staatsexamen für das Lehramt. Wegen seines Lebenslaufes wird auf Bl. 212 d. A. verwiesen. Der Kläger begehrt mit dem Antrag zu 2. die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.820,96 Euro brutto monatlich für die Zeit vom 21. Mai 2015 bis zum 26. August 2016. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, dem Verlängerungsbegehren des Klägers, seine Wochenarbeitszeit von 14 Stunden auf 29 Stunden, hilfsweise um eine geringere Erhöhung, zu erhöhen, ab dem 12. Oktober 2015, hilfsweise einem späteren Zeitpunkt zuzustimmen; das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 27.617,90 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 667,70 Euro brutto ab dem 01. Juni 2015 und aus einem Betrag in Höhe von 1.821,00 Euro brutto ab dem 01. Juli 2015, aus einem Betrag in Höhe von 1.881,70 Euro seit dem 01. August 2015, aus einem Betrag in Höhe von 1.881,70 Euro brutto seit dem 01.September 2015, aus einem Betrag in Höhe von 1.821,00 Euro brutto seit dem 01. Oktober 2015 sowie aus einem Betrag in Höhe von 19.544,80 Euro brutto seit Rechtshängigkeit zu zahlen und das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, inwiefern die aktuell bestehenden befristeten Arbeitsverträge der TVH Lehrkräfte ab wann und in welchem Umfang verlängert bzw. neu besetzt werden sollen und das beklagte Land insbesondere dazu zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob und wenn, wie, die zum 15. Juli 2016 endende befristete Stelle der Frau D, die zum 26. August 2016 endenden befristeten Stellen der Frau K, des Herrn N und des Herrn O, zukünftig besetzt werden sollen sowie Auskunft darüber zu erteilen, wer das sodann frei werdende Lehrdeputat - die derzeit von Frau D, Frau K, Herrn N und Herr O unterrichteten Fächer künftig übernehmen/betreuen werden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.