Beschluss
4 BVGa 2/05
Arbeitsgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHA:2005:0211.4BVGA2.05.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 04.02.2005 wird zurückgewiesen
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 04.02.2005 wird zurückgewiesen G r ü n d e : I. Der antragstellende Wahlvorstand begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung, dem Arbeitgeber aufzugeben, ihm für die Erstellung der Wählerliste und die Durchführung der Betriebsratswahl eine vollständige Aufstellung aller in A beschäftigten Arbeitnehmer/-innen zur Verfügung zu stellen. Bei dem Arbeitgeber handelt es sich um einen Verein mit Sitz in B, der mehrere Einrichtungen zur Betreuung von insbesondere Kindern und Jugendlichen betreibt. Außer dem Kinder- und Jugenddorf C in B, einer Außenwohngruppe in D, dem Förderungs- und Ausbildungszentrum E (FAZ) gibt es das Kinder- und Jugendwohnheim A. Im Jahre 2002 wurde in B ein für die Einrichtungen des Arbeitgebers zuständiger Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt. Am 28.03.2002 kam es auch zu einer Betriebsratswahl im Kinder- und Jugendwohnheim A, bei der die insgesamt 46 Mitarbeiter ebenfalls einen dreiköpfigen Betriebsrat wählten. Diese Betriebsratswahl wurde vom Arbeitgeber mit seinem Antrag vom 12.04.2002 beim Arbeitsgericht Hagen angefochten mit der Begründung, daß es sich bei der Einrichtung in A nicht um einen betriebsratsfähigen Betriebsteil handeln würde. Das betreffende Beschlußverfahren unter dem Aktenzeichen – 5 BV 13/02 – ist von den dortigen Beteiligten noch vor dem Anhörungstermin vor der Kammer am 06.08.2002 wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen ruhend gestellt worden. In seiner Sitzung am 27.02.2004 beschloß der Vorstand des Arbeitgebers, die Einrichtung in A zum Jahresende zu schließen, die Immobilie zu veräußern und die bislang dort ansässigen Wohngruppen zukünftig in angemieteten Objekten unterzubringen. In diesen Wohngruppen sind derzeit noch insgesamt 23 Arbeitnehmer beschäftigt, wobei es sich um diplomierte Sozialarbeiter, Pädagoginnen und Erzieherinnen sowie Reinigungs- und Hauswirtschaftskräfte in den einzelnen Objekten handelt. Dagegen sollen die nach der Schließung der Einrichtung verbleibenden Verwaltungsaufgaben nunmehr zentral vom Hauptsitz in B geregelt werden. Mit Wirkung zum 01.10.2004 schied das nachgerückte Ersatzmitglied F aus dem Betriebsrat in A aus, so daß nur noch die Betriebsratsvorsitzende G und das weitere Betriebsratsmitglied H verblieben. Mit Schreiben vom 24.01.2005 teilte der Betriebsrat dem Geschäftsführer I des Arbeitgebers mit, daß eine Neuwahl des Betriebsrats in A wegen des Absinkens der Zahl der Betriebsratsmitglieder auf 2 beabsichtigt sei. Es folgte das Schreiben des aus den Mitarbeiterinnen J, G und K bestehenden Wahlvorstands vom 25.01.2005 (Blatt 4, 5 bzw. 25, 26 d.A.), mit dem der Geschäftsführer I u.a. gebeten wurde, eine für die Erstellung der Wählerliste nötige Aufstellung aller in A beschäftigten Arbeitnehmer/-innen bis spätestens 31.01.2005 zur Verfügung zu stellen. Dieser Bitte ist der Arbeitgeber nicht nachgekommen. Mit seinem am 04.02.2005 in den Nachtbriefkasten des Arbeitsgerichts Hagen eingeworfenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom selben Tage verfolgt der Wahlvorstand seine Forderung auf Mitteilung der Arbeitnehmerdaten weiter, wobei am 09. Februar 2005 auch das Betriebsratsmitglied H sein Betriebsratsamt niedergelegt hat. Der Wahlvorstand beantragt, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Liste (Aufstellung) aller im Betrieb A beschäftigten Mitarbeiter/-innen zur Verfügung zu stellen, aus der jeweils Vorname und Nachname der Mitarbeiter/-innen sowie das Geschlecht der Mitarbeiter/-innen zu entnehmen ist, ferner deren Geburtsdaten und Nationalität sowie Eintrittsdatum in den Betrieb. Der Arbeitgeber beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er beruft sich darauf, daß es sich bei den in A verbliebenen Wohngruppen um einen unselbständigen und nicht betriebsratsfähigen Betriebsteil handele. Dies ergebe sich im wesentlichen daraus, daß es dort jedenfalls mittlerweile an einem eigenständigen Leitungsapparat fehle, der die beteiligungspflichtigen Entscheidungen im personellen und sozialen Bereich treffen könnte. Vielmehr werde die gesamte Personalhoheit einschließlich sämtlicher Verwaltungsaufgaben in B wahrgenommen. Im übrigen sei der wirksamen Interessenvertretung der Belegschaft dienlicher, wenn ein einheitlicher Betriebsrat für alle Einrichtungen gewählt würde. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der Antragsschrift vom 04.02.2005 (Blatt 1 bis 3 d.A.) und der Antragserwiderung vom 09.02.2005 (Blatt 19 bis 24 d.A.) nebst deren Anlagen, die Gegenstand des Anhörungstermins waren, Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung der Unterstützungspflicht des Arbeitgebers bei der Aufstellung der Wählerliste ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlaß der beantragten einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 935, 940 ZPO i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. 1. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 der 1. Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung) hat der Arbeitgeber dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmung ist seit ihrer Neufassung durch die 2. Änderungsverordnung vom 28.09.1989 (BGBl. I, Seite 1793) als Mussvorschrift gestaltet, so dass die Unterstützungspflicht des Arbeitgebers bei der Aufstellung der Wählerliste eine ihm obliegende Rechtspflicht darstellt (vgl. Thüsing, in: Richardi, Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, Kommentar, 8. Auflage 2002, § 2 WO 2001, Rdnr. 11). Die Erfüllung dieser Pflicht kann im Bedarfsfall durch eine gerichtliche Entscheidung, gegebenenfalls auch durch eine einstweilige Verfügung sichergestellt werden (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, Handkommentar, 22. Auflage 2004, § 2 WO 2001, Rdnr. 6 m.w.N.). Dazu ist nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 935, 940 ZPO aber erforderlich, daß auch im übrigen die Voraussetzungen für eine Leistungsverfügung vorliegen: Über den Verfügungsanspruch hinaus setzt der Erlaß einer einstweiligen Verfügung voraus, daß die Notwendigkeit einer sofortigen Regelung dargetan und glaubhaft gemacht werden kann (Verfügungsgrund). 2. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Einwände des Arbeitgebers gegen die Wahl eines neuen Betriebsrats in A im Hinblick auf die Betriebsratsfähigkeit der dort verbliebenen Wohngruppen durchgreifend sind. Ebenfalls offenbleiben kann, ob hier die Durchführung einer vorgezogenen Betriebsratswahl gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG bereits deshalb unzulässig ist, weil diese Neuwahl vor Rechtskraft einer Entscheidung über den Anfechtungsantrag des Arbeitgebers vom 12.04.2002, gerichtet gegen die Betriebsratswahl vom 28.03.2002, stattfinden soll (vgl. dazu: Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, Handkommentar, 22. Auflage 2004, § 13, Rdnr. 20 m.w.N.). Jedenfalls kann der antragstellende Wahlvorstand einen etwaigen Anspruch auf Überlassung einer Liste der in A beschäftigten Arbeitnehmer/-innen nicht erfolgreich im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen. Es fehlt nämlich am Verfügungsgrund. a) Es spricht bereits einiges dafür, daß sich der antragstellende Wahlvorstand das offenbar zögerliche Handeln seines Mitgliedes G in der Eigenschaft als amtierende Betriebsratsvorsitzende nach dem sogenannten Grundsatz der Selbstwiderlegung zurechnen lassen muß. Dieses gerade auch Geltung im Eilverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen beanspruchende Prinzip lautet: Wer selbst untätig bleibt oder zögerlich handelt, kann nicht vom Gericht ein sofortiges Einschreiten erwarten (Gift/Baur, Das Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, 1. Auflage 1993, Teil J, Rdnr. 107, Seite 1477 m.w.N.). Vorliegend ist unverständlich, weshalb das Wahlvorstandsmitglied G in der Eigenschaft als amtierende Betriebsratsvorsitzende offenbar erst Ende Januar 2005 der Pflicht gemäß § 16 BetrVG zur Bestellung eines Wahlvorstandes nachgekommen ist, obwohl die Voraussetzungen für eine Neuwahl nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG bereits seit dem 01.10.2004 durch das Ausscheiden des Betriebsratsmitglieds F vorgelegen haben. b) Davon abgesehen kann nach § 940 ZPO eine einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Daran fehlt es hier ersichtlich. Obwohl der Wahlvorstand gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 BetrVG gehalten ist, die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen, ist der erkennenden Kammer verborgen geblieben, weshalb der Wahlvorstand die beanspruchte Unterstützungspflicht des Arbeitgebers bei der Aufstellung der Wählerliste nicht in einem normalen Beschlußverfahren verfolgt. Für die Zumutbarkeit einer solchen Vorgehensweise spricht insbesondere, daß während dieses Beschlußverfahrens kein betriebsratsloser Zustand in A besteht, welcher eine Eilbedürftigkeit begründen könnte. Denn auch nach dem Ausscheiden des BetriebsratsmitgliedesH am 09.02.2005 ist noch die Betriebsratsvorsitzende G vorhanden, die die Geschäfte des Betriebsrats weiterführt, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist (vgl. § 22 BetrVG). Die Geschäftsführung bleibt selbst dann erhalten, wenn der verbleibende „Rumpf-Betriebsrat“ nur noch aus einem Mitglied besteht (Stege/Weinspach/Schiefer, Betriebsverfassungsgesetz, Handkommentar für die betriebliche Praxis, 9. Auflage 2002, § 13, Rdnr. 7 m.w.N.). Der Begriff „Betriebsrat“ setzt nämlich nicht notwendig eine Mehrheit von Mitgliedern voraus, so daß ein Kollegium auch für die Geschäftsführung nach § 22 BetrVG nicht vorausgesetzt wird (so LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.09.1974 – 16 Sa 24/74 -, DB 1975, 454, 455). Erst wenn auch das letzte Betriebsratsmitglied (Ersatzmitglied) ausgeschieden ist, besteht kein Betriebsrat mehr, der zur Amtfortführung befugt wäre (vgl. Buschmann, in: Däubler/Kittner/Klebe, Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, Kommentar für die Praxis, 8. Auflage 2002, § 22, Rdnr. 4 m.w.N.). c) Nach alledem fehlt es jedenfalls an einem Verfügungsgrund, so daß der antragstellende Wahlvorstand ein sofortiges Einschreiten durch das Gericht nicht verlangen kann. III. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da gerichtliche Gebühren und Auslagen nach § 12 Abs. 5 ArbGG nicht erhoben werden. Wegen der Gebühren- und Auslagenfreiheit ist in diesem Beschluß auch die Festsetzung eines Gegenstandswertes unterblieben (vgl. LAG Berlin, Beschluß vom 26.01.1987 – 9 TaBV 7/86 -, AP Nr. 25 zu § 40 BetrVG 1972 unter C. der Gründe auf Blatt 491 R m.w.N.). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluß kann vom antragstellenden Wahlvorstand B e s c h w e r d e eingelegt werden. Für den Arbeitgeber ist gegen diesen Beschluß kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muß innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Die Beschwerdeschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.