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Urteil

5 Ca 511/10

Arbeitsgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHA:2010:0907.5CA511.10.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Urteil auf 10.756,69 Euro und für das gesamte Verfahren auf 14.161,92 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Urteil auf 10.756,69 Euro und für das gesamte Verfahren auf 14.161,92 Euro festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die vom Kläger verlangte Nachzahlung von weiteren Lohnbeträgen einschließlich Zuschläge, Zulagen, Urlaubsvergütung und Urlaubsgeld sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen für die Monate Oktober 2008 bis Juli 2009 sowie einer restlichen Jahressondervergütung für 2009 in der Gesamthöhe von zuletzt noch 10.756,69 Euro brutto. Der am 10.01.1964 geborene, verheiratete und noch zwei Kindern unterhaltsverpflichtete sowie schwerbehinderte Kläger ist seit dem 27.11.1991 bei der Beklagten, die ihren Hauptsitz in O1 in Hessen hat, im Betrieb in E1 als Produktionsmitarbeiter bzw. Maschinenführer beschäftigt. Die Beklagte wendet auf alle Arbeitsverhältnisse auch im Betrieb in E1 die jeweils gültigen tariflichen Bestimmungen der Industrie der Steine und Erden im Lande Hessen an, da sie Mitglied im Arbeitgeberverband Steine und Erden Hessen und Thüringen e.V. ist und die Geltung dieser tariflichen Regelungen in einem mit der IG BCE abgeschlossenen Haustarifvertrag ab dem 01.01.2004 vorgesehen ist. Dazu gehört § 8 des Rahmentarifvertrages für die Arbeitnehmer der Industrie der Steine und Erden im Lande Hessen vom 27.04.2005 (nachfolgend: RTV), in dem zweistufige Ausschlussfristen für die schriftliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis enthalten sind. Wegen der genauen Regelung des § 8 RTV wird auf die Kopie auf Blatt 36 der Akte verwiesen. Mit den Schreiben vom 12.03.2008 und vom 27.03.2008 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis jeweils zum 30.09.2008. Dagegen wandte sich der Kläger in dem Rechtsstreit – 1 Ca 749/08 -. Mit dem Urteil der 1. Kammer des Arbeitsgerichts Hagen vom 30.09./01.10.2008 wurde zum einen festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 12.03.2008 noch durch die Kündigung vom 27.03.2008 zum 30.09.2008 beendet worden ist, und zum anderen die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt. Die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung wies die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm mit dem rechtskräftigen Urteil vom 29.05.2009 unter dem Aktenzeichen – 7 Sa 1643/08 – zurück. Ab dem 01.10.2008 wurde der Kläger von der Beklagten während des laufenden Kündigungsschutzprozesses weiterbeschäftigt, wobei die Beklagte bis einschließlich Juli 2009 allerdings im Wesentlichen nur die geleisteten Arbeitsstunden des Klägers ohne Zuschläge vergütete, nicht dagegen Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage sowie Sondervergütungen in vollem Umfang bezahlte. Wegen der in den Monaten Oktober 2008 bis Juli 2009 im Einzelnen an den Kläger erbrachten Zahlungen wird auf die mit dem Schriftsatz des Klägers vom 23.03.2010 (Blatt 11 der Akte) in Kopie eingereichten Entgeltabrechnungen mit einer Summe der Bruttobeträge in Höhe von 19.041,08 Euro auf Blatt 12 bis 22 der Akte verwiesen und Bezug genommen. Darüber hinaus gibt es noch Abrechnungen für die Monate Oktober 2008 sowie April und Mai 2009 mit weiteren Entgeltbeträgen über insgesamt 626,95 Euro brutto, die mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 24.06.2010 (Blatt 93 bis 97 der Akte) auf Blatt 100, 102 und 104 zur Gerichtsakte gereicht worden sind. Mit Schreiben vom 31.10.2008 (Blatt 91 der Akte), welches vorab per Telefax an die Beklagte gesandt wurde, beanstandeten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die zu niedrige Abrechnung und Zahlung des Lohns für Oktober 2008 und sie verlangten die korrigierte Abrechnung und Auszahlung des rückständigen Nettobetrages bis zum 15.11.2008. Bereits zuvor und auch danach beschwerte sich der Kläger mehrfach auch selbst telefonisch bei der in der Hauptverwaltung tätigen Abrechnungssachbearbeiterin D2 über die Höhe des gezahlten Lohns, wobei diese ihm erklärte, dass dies Folge der vereinbarten Prozessbeschäftigung sei. Ob die Mitarbeiterin D2 bei diesen Telefonaten irgendwelche Zusagen abgegeben hat dergestalt, der Kläger werde neue Abrechnungen und Nachzahlungen erhalten, sobald der Kündigungsrechtsstreit beendet sei, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Frage, ob der Betriebsleiter S3 und der Mitarbeiter H2 aus der Hauptverwaltung derartige Angaben gegenüber dem Kläger gemacht haben. Ab August 2009 rechnete die Beklagte regulär einen Tarifmonatslohn von 2.158,00 Euro brutto, eine Besitzstandszulage von 135,76 Euro brutto, eine Überleitungszulage von 150,36 Euro brutto und als Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen weitere 26,59 Euro ab, so dass sich für den Kläger ein reguläres Monatseinkommen in Höhe von insgesamt 2.470,71 Euro brutto ergab. In der Entgeltabrechnung für November 2009 (Blatt 23 der Akte) kam u.a. eine Jahressondervergütung hinzu, die mit einem Betrag in Höhe von 900,00 Euro brutto ausgewiesen wurde. Mit ihrem Schreiben vom 07.01.2010 (Blatt 24, 24 R bzw. 33, 34 der Akte) wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Betreff „Arbeitsentgelt für die Zeit der Prozessbeschäftigung vom 01.10.2008 bis 31.07.2009" erneut an die Beklagte und teilten darin das Folgende mit: „… nachdem das Arbeitsverhältnis nunmehr ab dem 01.08.2009 problemlos fortgeführt wird, stellen wir fest, dass die Nachberechnung für den Zeitraum 01.10.2008 bis 31.07.2009 noch nicht erfolgt ist. Ausgehend vom seinerzeit im September 2008 maßgeblichen Tarifmonatslohn von EUR 2.111,--, ab Juni 2009 EUR 2.158,--, zzgl. Besitzstandszulage von EUR 135,76 und Überleitungszulage von EUR 150,36 sowie VL-Zuschuss AG von EUR 26,59 berechnet sich ein monatlicher Grundverdienst i.H.v. EUR 2.423,71 (10/08 – 5/09) bzw. EUR 2.470,71 (6/09 – 7/09). Hinzu kommen angefallene Mehrarbeitsvergütungen zzgl. 25 %-Zuschlägen sowie angefallene Nachtzuschläge von 15 % bzw. 25 % sowie Sonntagszuschläge von 50 %, welche aus den nachgewiesenen Stunden zu ermitteln sind und monatlich durchschnittlich weitere EUR 400,-- betragen. Hinzu kommen ferner Vergütungen für nicht bezahlte Feiertage, Urlaubs-, Krankheitstage sowie das jährliche Urlaubs- sowie Weihnachtsgeld. Für den fraglichen Zeitraum von 10 Monaten waren nach alledem ca. EUR 30.000,-- brutto zu zahlen. Die während der Prozessbeschäftigung abgerechneten und gezahlten Beträge sind davon in Abzug zu bringen. Die VL-Beiträge von mtl. EUR 40,-- sind auf das bekannte Konto zu überweisen. Nachdem Herr Y1 nunmehr mehrfach auf eigenes Betreiben von zuständigen Personen die Mitteilung erhalten hat, dass für die vorbezeichneten 10 Monate das Arbeitsentgelt neu berechnet und der Differenzbetrag ausgezahlt werde, werden Sie nun nochmals gebeten, Ihren Zusagen zu entsprechen und den ausstehenden Lohn nachzuzahlen. Unter den gegebenen Umständen werden Sie gebeten mitzuteilen, dass Sie sich nicht auf evtl. tarifvertragliche Ausschlussfristen berufen." Dies lehnten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit ihrem noch am selben Tage vorab per Telefax in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangenen Schreiben vom 08.01.2010 (Blatt 25 bzw. 35 der Akte) ab. Mit seiner am 08.03.2010 beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen Klage vom 05.03.2010 (Blatt 1 bis 4 der Akte) hat der Kläger für die Monate Oktober 2008 bis einschließlich Juli 2009 zunächst einen Differenzlohnbetrag in Höhe von insgesamt 12.903,92 Euro brutto sowie als „Weihnachtssonderzahlung 2009" einen Restbetrag von 1.258,00 Euro brutto verlangt. Durch den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.06.2010 (Blatt 54 bis 62 der Akte) ist die Gesamtforderung auf einen Betrag in Höhe von 10.756,69 Euro brutto reduziert worden, wobei wegen der Berechnung der Einzelbeträge für die streitgegenständlichen Monate auf die Darstellung in diesem Schriftsatz auf den Seiten 3 bis 6 (Blatt 56 bis 59 der Akte) Bezug genommen wird. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass sich die Beklagte auf die tarifvertraglichen Ausschlussfristen nach Treu und Glauben nicht berufen könne. Bereits vor dem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 31.10.2008 (Blatt 91 der Akte) habe er am 28.10.2008 mit der zuständigen Mitarbeiterin D2 aus der Hauptverwaltung telefoniert, von der ihm auf seine Beanstandung der deutlich zu niedrigen Lohnüberweisung für Oktober 2008 erklärt worden sei, dieses liege daran, dass bei Prozessbeschäftigung zunächst nur bis Monatsmitte abgerechnet, die Nachzahlung dann aber in der ersten Novemberhälfte gezahlt werde. Bereits vorher habe der Betriebsleiter S3 auf seine Nachfrage zu ihm gesagt, es werde alles korrekt abgerechnet und er solle sich an die zuständige Mitarbeiterin D2 wenden. Auch in weiteren Telefonaten am 28.11.2008 und am 19.12.2008 sei ihm von Frau D2 erklärt worden, er werde das fehlende Geld und neue Abrechnungen erhalten, sobald der Kündigungsprozess beendet sei. Bei seiner Beschwerde über den nicht bezahlten Urlaub zu Weihnachten hätten Herr H2 und Frau D2 aus der Hauptverwaltung ebenfalls darauf hingewiesen, dass die fehlende Vergütung erst nach Prozessende gezahlt werde. Auch in weiteren Telefonaten am 26.02., 27.03. und 28.04.2009 sei er auf die Nachberechnung nach Ende des Kündigungsrechtsstreits verwiesen worden. Nach Verkündung des Berufungsurteils am 29.05.2009 habe er am 08. und 26.06. sowie 29.07.2009 nochmals nachgefragt, warum sein Lohn noch nicht voll abgerechnet worden sei. Dabei habe er die Zusage erhalten, dass er ab August 2009 wieder seinen regulären Lohn bekomme, die Nachzahlungen für die 10 Monate der Prozessbeschäftigung würden später erfolgen. Am 01.10.2009 habe der Mitarbeiter H2 aus der Hauptverwaltung den Betrieb in E1 aufgesucht und ihm zugesichert, dass die Beklagte alles nachzahlen und neue Abrechnungen für die 10 Monate der Prozessbeschäftigung erteilen werde. Etwa einen Monat später sei er von dem damaligen Betriebsratsmitglied C1 gefragt worden, ob er die Nachzahlung schon erhalten habe, was er aber hätte verneinen müssen. Nach alledem sei durch zuständige Mitarbeiter der Beklagten der Anschein erweckt worden, diese werde sich nicht auf Ausschlussfristen berufen und er habe hierauf vertraut. Als aber bis Ende 2009 die zugesagten Nachzahlungen für den Zeitraum der Prozessbeschäftigung nicht erfolgt seien, hätten seine Prozessbevollmächtigten mit ihrem Schreiben vom 07.01.2010 (Blatt 24, 24 R bzw. 33, 34 der Akte) die Beklagte nochmals dazu aufgefordert. In diesem vorprozessualen Schreiben sei auch eine rechtzeitige Geltendmachung des restlichen Weihnachtsgeldes für 2009 enthalten und nachfolgend die Klageerhebung ebenfalls fristgerecht erfolgt. Der Kläger beantragt unter Rücknahme seiner Klage im Übrigen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.756,69 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.01.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet die Höhe der Forderungen des Klägers, wobei wegen der Einzelheiten hierzu auf die Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 24.06.2010 auf den Seiten 1 bis 3 (Blatt 93 bis 95 der Akte) verwiesen wird. Im Übrigen steht die Beklagte auf dem Standpunkt, dass jedenfalls ein Verfall nach den Ausschlussfristen gemäß § 8 RTV eingetreten sei. Wegen etwaiger Ansprüche auf Zahlung von Annahmeverzugslohn und weiterer Beträge während der Prozessbeschäftigung hätte der Kläger spätestens bis zum 29.09.2009 Leistungsklage erheben müssen. Es stimme nicht, dass dem Kläger zugesagt worden sei, er werde das fehlende Geld und neue Abrechnungen erhalten, sobald der Kündigungsprozess beendet sei, zumal die Mitarbeiterin D2 als bloße Abrechnungssachbearbeiterin gar keine Entscheidungsbefugnis habe. Dasselbe gelte für den früheren Mitarbeiter H2, der nur zuständig gewesen sei für die Korrektur von falsch gestochenen Zeiten. Auch die am 30.11.2009 fällig gewordene Jahressondervergütung für 2009 habe der Kläger nicht rechtzeitig geltend gemacht, weil sie weder im vorprozessualen Schreiben vom 07.01.2010 (Blatt 24, 24 R bzw. 33, 34 der Akte) noch in der Klageschrift vom 05.03.2010 (Blatt 1 bis 4 der Akte) erwähnt worden, sondern erst im Schriftsatz des Klägers vom 11.06.2010 (Blatt 54 bis 62 der Akte) enthalten sei. Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des geforderten (Rest-)Betrages in Höhe von insgesamt 10.756,69 Euro brutto. Dabei kann dahinstehen, ob die Forderung des Klägers auf die verlangte Differenzlohnsumme für die Monate Oktober 2008 bis einschließlich Juli 2009 und auf eine restliche Jahressondervergütung für 2009 dem Grunde und der Höhe nach an sich berechtigt ist. Jedenfalls muss davon ausgegangen werden, dass etwaige Restansprüche des Klägers wegen der Nichteinhaltung der Ausschlussfristen gemäß § 8 RTV (vgl. Blatt 36 der Akte) verfallen sind. Der Berufung der Beklagten auf diese Ausschlussfristen steht auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. 1. Von der Beklagten ist in ihrem Schriftsatz vom 09.04.2010 auf den Seiten 2 bis 4 (Blatt 28 bis 30 der Akte) im Einzelnen dargelegt worden, dass sie auf alle Arbeitsverhältnisse auch im Betrieb in E1 die jeweils gültigen tariflichen Bestimmungen der Industrie der Steine und Erden im Lande Hessen anwendet, weil sie Mitglied im Arbeitgeberverband Steine und Erden Hessen und Thüringen e.V. ist und die Geltung dieser tariflichen Regelungen in einem mit der IG BCE abgeschlossenen Haustarifvertrag ab dem 01.01.2004 vorgesehen ist. Das hat der Kläger nicht bestritten, sondern in seinem Schriftsatz vom 11.06.2010 auf Seite 7 (Blatt 60 der Akte) die Anwendbarkeit des RTV sogar ausdrücklich zugestanden. In § 8 RTV ist eine zweistufige Ausschlussfrist mit folgendem Inhalt geregelt: „1. Ansprüche aus Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, auf Zahlung von Zuschlägen jeder Art verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 4 Wochen nach Fälligkeit bei dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. 2. Alle sonstigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit schriftlich erhoben werden. 3. Werden die Ansprüche abgelehnt, so verfallen sie, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht werden." 2. Wegen des Zwecks von tariflichen Ausschlussfristen, nach der Fälligkeit arbeitsrechtlicher Ansprüche schnellstmöglich Klarheit über die Rechtsbeziehungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu schaffen und die gegenseitigen Forderungen rasch abzuwickeln, führt der Fristablauf zum Erlöschen des erfassten tariflichen Rechts, sofern der Tarifvertrag nicht ein anderes bestimmt (Stein, in: Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz, Kommentar für die Praxis, 4. Auflage 2006, § 4 TVG, Rdnr. 464). Deshalb lassen Ausschlussklauseln im Zweifel den erfassten Anspruch erlöschen (so Stein, in: Kempen/Zachert, a.a.O., Rdnr. 459 am Ende). Die streitgegenständlichen Ansprüche auf Zahlung von Restlohnbeträgen für die Monate Oktober 2008 bis einschließlich Juli 2009 sowie auf eine weitere Jahressondervergütung für 2009 sind von § 8 RTV erfasst. Während Ansprüche aus Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie auf Zahlung von Zuschlägen aller Art in Ziffer 1. ausdrücklich geregelt worden sind, gehören die übrigen Forderungen des Klägers zu allen „sonstigen beiderseitigen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis" im Sinne von § 8 Ziffer 2. RTV. Lässt nämlich ein Tarifvertrag die Ausschlussfrist für „die/alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" greifen, so betrifft die Geltendmachungslast den Entgeltanspruch in allen Formen (Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2004, § 1, Rdnr. 686). Die Formulierung „beiderseitige Ansprüche" bringt nur zum Ausdruck, dass sowohl für die Ansprüche des Arbeitnehmers als auch für die Ansprüche des Arbeitgebers die Ausschlussfristen gelten (vgl. Langer, Gesetzliche und vereinbarte Ausschlussfristen im Arbeitsrecht, 1993, unter C. II. 3. b), Seite 61, Rdnr. 121 mit weiteren Nachweisen). 3. Auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er für die geforderten Restlohnbeträge aus den Monaten Oktober 2008 bis einschließlich Juli 2009 die erste Stufe der Ausschlussfrist in § 8 RTV durch Erhebung der Kündigungsschutzklage am 27.03.2008 unter dem Aktenzeichen – 1 Ca 749/08 – gewahrt hat, ist jedenfalls von der Versäumung der zweiten Stufe der Ausschlussfrist gemäß § 8 Ziffer 3. RTV für die gerichtliche Geltendmachung auszugehen. a) Richtet sich der geltend gemachte Anspruch auf Geld, ist die Kündigungsschutzklage nicht geeignet, eine Ausschlussfrist zu wahren, mit der die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen verlangt wird. Die gerichtliche Verfolgung von Vergütungsansprüchen setzt die Einreichung einer Klage voraus, deren Streitgegenstand diese Ansprüche sind. Gegenstand einer Kündigungsschutzklage ist demgegenüber die Wirksamkeit einer Kündigung. Sie enthält auch dann keine gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, wenn diese vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängen (so BAG, Urteil vom 26.04.2006 – 5 AZR 403/05 -, AP Nr. 188 zu § 4 TVG Ausschlussfristen = NZA 2006, 845, 846 unter II. 2. b) der Gründe mit weiteren Nachweisen). Demgegenüber bezieht sich die im Schriftsatz des Klägers vom 11.06.2010 auf Seite 8 (Blatt 61 der Akte) angesprochene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 19.03.2008 – 5 AZR 429/07 -, AP Nr. 11 zu § 305 BGB = NZA 2008, 757 bis 760) ausschließlich auf vorformulierte arbeitsvertragliche Ausschlussfristen, so dass sie auch auf den Besonderheiten der Inhaltskontrolle anhand der §§ 305 ff. BGB beruht. Wird eine gerichtliche oder klageweise Geltendmachung hingegen durch eine tarifliche Ausschlussfrist vorgeschrieben, so sind die §§ 305 ff. BGB gemäß § 310 Abs. 4 S. 1 BGB nicht anwendbar. Hier verbleibt es somit dabei, dass eine Kündigungsschutzklage keine hinreichende Geltendmachung darstellt, sondern hierfür gesonderte Klageanträge notwendig sind (vgl. Matthiesen, NZA 2008, 1165, 1168 unter VII.). Demnach hat der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage unter dem Aktenzeichen – 1 Ca 749/08 – seine Ansprüche auf Zahlung von etwaigen Restlohnbeträgen für die Monate Oktober 2008 bis Juli 2009 nicht im Sinne von § 8 Ziffer 3. RTV gerichtlich geltend gemacht. Vielmehr begann mit Zugang der im Schriftsatz der Beklagten vom 22.04.2008 in dem Rechtsstreit – 1 Ca 749/08 – enthaltenen Ablehnung der geltend gemachten Lohnansprüche für den Kläger die Frist von zwei Monaten zur gerichtlichen Geltendmachung zu laufen. Mit dem Klageabweisungsantrag im Kündigungsschutzprozess macht der Arbeitgeber nämlich nicht nur hinreichend deutlich, dass er die Kündigung für wirksam hält und von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung ausgeht, sondern er lehnt zugleich die vom Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage geltend gemachten Entgeltansprüche ab (BAG, Urteil vom 26.04.2006 – 5 AZR 403/05 -, AP Nr. 188 zu § 4 TVG Ausschlussfristen = NZA 2006, 845, 846 f. unter II. 3. der Gründe mit weiteren Nachweisen). Die zweimonatige Frist für die gerichtliche Geltendmachung war jedoch zum Zeitpunkt des Eingangs der vorliegenden Zahlungsklage beim Arbeitsgericht Hagen am 08.03.2010 für die noch streitgegenständlichen Ansprüche bereits verstrichen. b) Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist es der Beklagten auch nicht verwehrt, sich im Hinblick auf die von ihm geforderten Restlohnbeträge für die Monate seiner Prozessbeschäftigung von Oktober 2008 bis einschließlich Juli 2009 auf die Ausschlussfrist des § 8 Ziffer 3. RTV zu berufen. (1) Zunächst einmal muss der Kläger die dort geregelten Ausschlussfristen gegen sich gelten lassen, selbst wenn ihm die Bestimmungen des RTV weder ausgehändigt noch anderweitig zur Kenntnis gegeben worden wären. Denn die Anwendung einer tariflichen Ausschlussfrist wird nicht durch einen Verstoß gegen die Auslegungspflicht nach § 8 TVG bzw. § 9 Abs. 2 DVO-TVG ausgeschlossen (so BAG, Urteil vom 23.01.2002 – 4 AZR 56/01 -, AP Nr. 5 zu § 2 Nachweisgesetz = NZA 2005, 800, 803 bis 805 unter 5. b) der Gründe mit ausführlicher Begründung). Im Übrigen kommt es auf die konkrete Kenntnis von tariflichen Ausschlussfristen bei deren Anwendung gerade nicht an – diese laufen ohne Rücksicht auf das Wissen der Arbeitsvertragsparteien (vgl. BAG, Urteil vom 16.08.1983 – 3 AZR 206/82 -, AP Nr. 131 zu § 1 TVG Auslegung unter 4. der Gründe auf Blatt 1093 R mit weiteren Nachweisen). Es wäre Sache des Klägers gewesen, sich rechtzeitig und zutreffend über seine Rechte und Pflichten aus seinem Arbeitsverhältnis zu informieren. (2) Darüber hinaus liegt ein individueller Rechtsmissbrauch der Beklagten, der letztlich zum Verfall der Restlohnansprüche des Klägers für die Monate Oktober 2008 bis einschließlich Juli 2009 geführt hat, nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob es insbesondere durch die Abrechnungssachbearbeiterin D2 aus der Hauptverwaltung der Beklagten oder dem Betriebsleiter S3 verbindliche Zusagen dergestalt gegeben hat, dass der Kläger das fehlende Geld und neue Abrechnungen erhalten werde, sobald der Kündigungsschutzprozess beendet sei. Selbst wenn dies zugunsten des Klägers angenommen wird, muss nämlich berücksichtigt werden, dass der Verstoß gegen Treu und Glauben einer Berufung auf die Ausschlussfristen nur solange entgegensteht, wie der Gläubiger von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten wird. Nach Wegfall der den Arglisteinwand begründenden Umstände müssen innerhalb einer kurzen, nach den Umständen des Falles sowie Treu und Glauben zu bestimmenden Frist die Ansprüche in der nach dem Tarifvertrag gebotenen Form geltend gemacht werden (BAG, Urteil vom 05.02.1987 – 2 AZR 46/86 -, juris, unter II. 4. b) der Gründe, Rdnr. 31 mit weiteren Nachweisen). Es läuft insoweit nicht eine neue Ausschlussfrist. Es muss vielmehr binnen kurzer Zeit Klage erhoben werden (so BAG, Urteil vom 13.02.2003 – 8 AZR 236/02 -, AP Nr. 244 zu § 613 a BGB unter II. 2. c) der Gründe, bei „juris" unter Rdnr. 41). Selbst wenn man also zugunsten des Klägers unterstellt, dass er den Arglisteinwand noch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 29.05.2009 in dem Kündigungsschutzprozess erheben konnte, so hat er doch erst am 08.03.2010 Klage erhoben und erst damit die Ansprüche ordnungsgemäß gerichtlich geltend gemacht. Das war aber nicht mehr unverzüglich nach Wegfall der nach seinem Vortrag die Arglisteinrede begründenden Umstände. Daran ändert sich auch nichts, wenn man die weiteren vom Kläger behaupteten Zusagen nach Verkündung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamm durch die Abrechnungssachbearbeiterin D2 am 08. und 26.06. sowie 29.07.2009 und den Mitarbeiter H2 aus der Hauptverwaltung der Beklagten am 01.10.2009 berücksichtigt. Denn nachdem die Beklagte die angeblichen Zusicherungen weiterhin nicht eingehalten hatte, bestand für den Kläger auch kein Anlass mehr, noch zuzuwarten, ob die Beklagte von sich aus zahlen werde oder die Forderungen zunächst noch einmal anzumahnen. Vielmehr hätte direkt Klage nach der ausgebliebenen Einhaltung der behaupteten letzten Zusage vom 01.10.2009 erhoben werden müssen. Stattdessen sind die Ansprüche für die Monate der Prozessbeschäftigung von Oktober 2008 bis Juli 2009 aber erst noch mit dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 07.01.2010 (Blatt 24, 24 R bzw. 33, 34 der Akte) vorprozessual geltend gemacht worden. Selbst nach der nochmaligen Ablehnung der Ansprüche mit dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 08.01.2010 (Blatt 25 bzw. 35 der Akte) hat der Kläger erst zwei Monate später mit seiner am 08.03.2010 beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen Klage seine Ansprüche gerichtlich geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt waren die Ansprüche für die Monate Oktober 2008 bis einschließlich Juli 2009 jedoch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben bereits gemäß § 8 Ziffer 3. RTV verfallen. 4. Ebenfalls erloschen ist ein Anspruch des Klägers auf eine restliche Jahressondervergütung für 2009. Denn der Kläger hat bereits die erste Stufe der Ausschlussfrist gemäß § 8 Ziffer 2. RTV nicht eingehalten, wonach „alle sonstigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich erhoben werden". a) Diese tarifvertragliche Regelung stellt für den Beginn der Ausschlussfrist auf die Fälligkeit des Anspruchs ab. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 09.04.2010 auf Seite 5 (Blatt 31 der Akte) vorgetragen, dass die mit der Novemberabrechnung zu zahlende Jahressondervergütung am 26.11.2009 fällig war. Das bestätigt nicht nur die mit dem Schriftsatz des Klägers vom 23.03.2010 (Blatt 11 der Akte) vorgelegte Kopie der Entgeltabrechnung für November 2009 (Blatt 23 der Akte), in der als „Jahressondervergütung" ein Betrag in Höhe von 900,00 Euro brutto ausgewiesen wurde. Vielmehr ist auch im Schriftsatz des Klägers vom 11.06.2010 auf Seite 6 (Blatt 59 der Akte) selbst angegeben worden, dass die Jahressondervergütung für 2009 Ende November 2009 fällig wurde. b) Davon ausgehend hätte eine schriftliche Geltendmachung zur Wahrung der zweimonatigen Ausschlussfrist gemäß § 8 Ziffer 2. RTV bis spätestens 31.01.2010 gegenüber der Beklagten erfolgen müssen. Eine tarifkonforme Geltendmachung innerhalb dieser Frist kann jedoch nicht festgestellt werden. (1) Mit seiner Kündigungsschutzklage vom 27.03.2008 unter dem Aktenzeichen – 1 Ca 749/08 – konnte der Kläger die erste Stufe der Ausschlussfrist nach § 8 Ziffer 2. RTV für die Jahressondervergütung 2009 nicht wahren. Denn die Erhebung der Kündigungsschutzklage kann ein ausreichendes Mittel zur Geltendmachung nur von solchen Ansprüchen sein, die während des Kündigungsrechtsstreits fällig werden und von dessen Ausgang abhängen (vgl. BAG, Urteil vom 20.03.1986 – 2 AZR 295/85 -, juris, unter B. II. 2. a) der Gründe, Rdnr. 21). Die Jahressondervergütung für 2009 ist jedoch erst Ende November 2009 und damit nach dem Abschluss des Kündigungsschutzprozesses durch das rechtskräftige Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29.05.2009 fällig geworden. (2) Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht enthält auch das vorprozessuale Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 07.01.2010 (Blatt 24, 24 R bzw. 33, 34 der Akte) keine erkennbare Geltendmachung der Jahressondervergütung für 2009. Zutreffend hat bereits die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 24.06.2010 auf Seite 3 (Blatt 95 der Akte) unter II. 2. und vom 01.09.2010 auf Seite 1 (Blatt 114 der Akte) darauf hingewiesen, dass sich das Schreiben vom 07.01.2010 (Blatt 24, 24 R bzw. 33, 34 der Akte) ausweislich sowohl des Betreffs als auch des ersten Absatzes auf der Seite 1 allein auf Ansprüche für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis 31.07.2009 bezieht. Auch am Ende des zweiten Absatzes auf der ersten Seite und im zweiten Absatz auf der zweiten Seite ist allein von einem „Zeitraum von 10 Monaten" die Rede, so dass nur die Jahressondervergütung für 2008, nicht aber auch die erst im November 2009 fällig gewordene Jahressondervergütung für 2009 erfasst werden konnte. Dabei muss berücksichtigt werden, dass zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist, durch die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geschaffen werden soll, die Angabe des konkreten Anspruchsgrundes gehört. Der Gläubiger muss seinen Anspruch so genau wie möglich bezeichnen (so BAG, Urteil vom 28.05.1998 – 6 AZR 585/96 -, AP Nr. 36 zu § 1 TVG Tarifverträge: DDR unter B. II. 2. b) der Gründe auf Blatt 299 R mit weiteren Nachweisen). Der Schuldner soll anhand der Geltendmachung erkennen können, welche Forderung erhoben wird. Werden mehrere Ansprüche geltend gemacht, müssen sich daher die Beschreibungen des Anspruchsgrundes auf jeden einzelnen Anspruchsgrund beziehen (BAG, Urteil vom 18.03.1999 – 6 AZR 523/97 -, juris, unter B. II. 3. a) der Gründe, Rdnr. 37 mit weiteren Nachweisen). Dabei setzt eine tarifkonforme Geltendmachung voraus, dass außerdem auch die Höhe des Anspruchs, das heißt der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird (so BAG, Urteil vom 10.09.1975 – 4 AZR 485/74 -, AP Nr. 12 zu § 23 a BAT in den Gründen auf Blatt 430 R mit weiteren Nachweisen; vgl. auch LAG Bremen, Urteil vom 04.06.2002 – 1 Sa 30 und 94/02 -, juris, unter I. 1. c) der Gründe, Rdnr. 190 mit weiteren Nachweisen). Diese Anforderungen an die Geltendmachung sind in dem vorprozessualen Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 07.01.2010 (Blatt 24, 24 R bzw. 33, 34 der Akte) hinsichtlich der Jahressondervergütung für 2009 gerade nicht erfüllt worden. Die ausdrückliche Forderung eines weiteren Betrages war auch deshalb notwendig, weil in der Entgeltabrechnung für November 2009 (Blatt 23 der Akte) von der Beklagten als „Jahressondervergütung" ein Betrag in Höhe von 900,00 Euro brutto ausgewiesen worden war. Deshalb bedurfte es einer genauen Angabe, falls der Kläger insofern eine weitere Zahlung verlangt, um eine hinreichende Geltendmachung im Sinne der Ausschlussfristen darzustellen. (3) Schließlich konnte die der Beklagten am 12.03.2010 zugestellte Klageschrift vom 05.03.2010 (Blatt 1 bis 4 der Akte), in der auf der Seite 3 im letzten Absatz ausdrücklich die Forderung auf eine restliche „Weihnachtssonderzahlung 2009" in Höhe von 1.258,00 Euro brutto enthalten ist, die spätestens am 31.01.2010 abgelaufene zweimonatige Ausschlussfrist gemäß § 8 Ziffer 2. RTV nicht mehr wahren. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 und § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 495 Abs. 1 ZPO. Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das gilt auch, soweit der Kläger im Termin zur Verhandlung vor der Kammer am 07.09.2010 seine Klage im Übrigen zurückgenommen hat. Denn nach dem seit dem 01.07.2004 geltenden neuen Kostenrecht lässt eine Teilklagerücknahme die einheitliche Gerichtsgebühr aus dem gesamten ursprünglichen Wert unberührt (vgl. Bader, NZA 2005, 971 f. unter III.). III. Die im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG zu treffende Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes ist nach den §§ 3 ff. ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 495 Abs. 1 ZPO vorgenommen worden. Die Höhe des Streitwertes für das vorliegende Urteil ergibt sich aus dem mit dem zur Entscheidung gestellten Zahlungsantrag des Klägers geforderten Hauptsachebetrag. Darüber hinaus war bei dem festgesetzten Wert für das gesamte Verfahren der mit dem ursprünglichen Antrag aus der Klageschrift vom 05.03.2010 geforderte Hauptsachebetrag zu berücksichtigen.