Urteil
5 Ca 2487/12
Arbeitsgericht Hagen, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGHA:2013:0423.5CA2487.12.00
12Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.896,25 Euro brutto abzüglich 2.438,54 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.11.2012 zu zahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits für das vorliegende Urteil. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das vorliegende Urteil auf 7.457,71 Euro und für das gesamte Verfahren auf 10.134,34 Euro festgesetzt. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten zuletzt noch über die Lohnansprüche des Klägers für die Monate Juni bis einschließlich November 2012, wobei sich der Beklagte gegenüber den vom Kläger verlangten Lohnrückstandsbeträgen allein auf die Versäumung von einzuhaltenden Ausschlussfristen beruft. 3 Der 1964 geborene und geschiedene Kläger wurde ab dem 19.06.2012 von dem Beklagten, der in T ein Personaldienstleistungsunternehmen betreibt, mit dem Arbeitsvertrag vom 21.06.2012 (Blatt 5 bis 7 bzw. 34, 34 R und 35 der Akte) als „Maler und Lackierer“ (so die Bezeichnung in § 1) eingestellt. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete durch die Kündigung des Beklagten vom 14.11.2012 mit Ablauf des 30.11.2012. 4 Nach § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 21.06.2012 betrug die regelmäßige Arbeitszeit (ohne Pausen) in Kalendermonaten mit 20 Arbeitstagen 140 Stunden, in Monaten mit 21 Arbeitstagen 147 Stunden, in Monaten mit 22 Arbeitstagen 154 Stunden und in Monaten mit 23 Arbeitstagen 161 Stunden. Als Vergütung sieht der § 4 in Ziffer 1. einen Stundenlohn von 11,75 Euro brutto bis einschließlich 30.06.2012 und danach von 12,00 Euro brutto vor, wobei die monatliche Abrechnung und Zahlung jeweils zum 20. des Folgemonats erfolgen sollte (§ 4 Ziffer 3.). In „§ 14 Verschiedenes“ war u.a. das Folgende vereinbart: 5 „… Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind binnen zwei Monate nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen, anderenfalls verfallen sie. Bei Ablehnung durch den Arbeitgeber sind sie binnen zwei weiteren Monate gerichtlich geltend zu machen, sonst verfallen sie. …“ 6 Ansonsten enthält ein Vorspann auf Seite 1 des Arbeitsvertrages vom 21.06.2012 (Blatt 5 bzw. 34 der Akte) mit der Überschrift „Tarifliche Regelung“ im Wesentlichen die Bestimmung, dass auf das Arbeitsverhältnis im Sinne einer dynamischen Verweisung die zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (nachfolgend: IGZ) und den DGB-Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche, u.a. der Manteltarifvertrag (MTV) vom 09.03.2010, Anwendung finden. Wegen der weiteren Vereinbarungen der Parteien wird auf den Inhalt der Kopie ihres Arbeitsvertrages vom 21.06.2012 auf Blatt 5 bis 7 bzw. 34, 34 R und 35 der Akte verwiesen und Bezug genommen. 7 Der im Vorspann des Arbeitsvertrages genannte MTV enthält in § 10 Ausschlussfristen, die wie folgt lauten: 8 „Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“ 9 Im Laufe des Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger vom Beklagten Entgeltabrechnungen für die einzelnen Monate mit den folgenden Summen: 10 Juni 2012 (Blatt 20/44 der Akte): 658,00 Euro brutto und 466,27 Euro netto 11 Juli 2012 (Blatt 21/45 der Akte): 1.134,00 Euro brutto und 871,06 Euro netto 12 August 2012 (Blatt 22/46 der Akte): 756,00 Euro brutto und 601,21 Euro netto 13 September 2012 (Blatt 23 der Akte): 1.918,40 Euro brutto und 1.325,69 Euro netto 14 Oktober 2012 (Blatt 24 der Akte): 1.245,00 Euro brutto und 941,58 Euro netto. 15 Wegen der weiteren Einzelbeträge in den vorgenannten Abrechnungen wird auf den Inhalt der Kopien auf Blatt 20 bis 24 bzw. 44 bis 46 der Akte verwiesen und Bezug genommen. 16 Mit seiner am 28.11.2012 beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen und dem Beklagten am 30.11.2012 (vgl. die Zustellungsurkunde auf Blatt 12 der Akte) zugestellten Klage vom 26.11.2012 (Blatt 1 bis 4 der Akte) verlangt der Kläger für die Monate Juni bis November 2012 die Zahlung einer Lohnrückstandssumme von 9.896,25 Euro brutto abzüglich insgesamt erhaltener 2.438,54 Euro netto nebst Zinsen. Hinsichtlich des zunächst ebenfalls streitgegenständlichen Urlaubsabgeltungsbetrages und qualifizierten Zeugnisses haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 23.04.2013 dagegen einen Teilvergleich geschlossen (siehe das Sitzungsprotokoll auf Seite 2, Blatt 52 der Akte). 17 Der Kläger beruft sich darauf, er habe Anspruch auf die (Nach-)Zahlung der monatlichen Einzelbeträge, die sich jeweils unter Zugrundelegung der jeweiligen Anzahl der Arbeitstage mit 7 Stunden und dem vereinbarten Stundensatz von 11,75 Euro brutto bis 30.06.2012 und danach von 12,00 Euro brutto ergeben würden. Dadurch erhalte man die folgenden Monatsbeträge unter Abzug der bislang nur erbrachten Zahlungen: Für Juni 740,25 Euro brutto abzüglich 466,27 Euro netto; für Juli 1.848,00 Euro brutto abzüglich 871,06 Euro netto; für August 1.932,00 Euro brutto abzüglich 601,21 Euro netto; für September 1.680,00 Euro brutto abzüglich 500,00 Euro netto; für Oktober und November jeweils 1.848,00 Euro brutto. 18 Seine Ansprüche auf diese Lohnrückstände seien auch nicht aufgrund irgendwelcher Ausschlussfristen verfallen. Die in § 14 des Arbeitsvertrages enthaltenen Ausschlussfristen würden einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht standhalten, weil sie mit jeweils zwei Monaten und damit weniger als drei Monaten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits unzulässig seien. Eine „Verlängerung“ dieser Fristen auf drei Monate im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion komme mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht mit der Folge, dass an die Stelle der ersatzlos wegfallenden Ausschlussfristen allein die gesetzlichen Verjährungsfristen treten würden. 19 Auch auf die Verfallfristen in § 10 MTV könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Ein Rückgriff auf diese abweichende tarifliche Regelung scheide bereits deshalb aus, weil die Parteien in ihrem Arbeitsvertrag eine eigenständige und abschließende, wenn auch unwirksame Regelung der Ausschlussfristen getroffen hätten. Es sei für ihn ohnehin nicht erkennbar gewesen, dass anstelle der unwirksamen Ausschlussfristen aus dem Arbeitsvertrag jedenfalls die Verfallfristen aus dem Tarifvertrag hätten Anwendung finden sollen. Das könne dem Arbeitsvertrag nicht klar und verständlich entnommen werden und wäre auch eine unbillige Privilegierung des Beklagten als unrechtmäßig handelnder Verwender einer Klausel. Es liege auf der Hand, dass diese Unklarheit die Geltendmachung der Ansprüche erschwere. 20 Es komme hinzu, dass er auf die Erfüllung seiner Forderungen auch ohne weitere schriftliche oder gerichtliche Geltendmachung habe vertrauen dürfen, weil im Schreiben des Beklagten vom 20.11.2012 (Blatt 42 der Akte) angekündigt worden sei, dass wegen der Fehler in den Abrechnungen korrigierte Abrechnungen erstellt und diese in den nächsten Zahlungslauf mit einfließen würden. Damit habe der Beklagte ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben. 21 Der Kläger beantragt, 22 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.896,25 Euro brutto abzüglich 2.438,54 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.11.2012 zu zahlen. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Er steht auf dem Standpunkt, dass die vom Kläger verfolgten Ansprüche auf Zahlung von Lohnrückständen verfallen seien, weil der Kläger sie nicht innerhalb der ersten Stufe der nach der Vorbemerkung im Arbeitsvertrag anwendbaren und auch nach der Rechtsprechung wirksamen Ausschlussfristen in § 10 MTV geltend gemacht habe. Diese Ansprüche des Klägers seien auch bereits verwirkt gewesen, als er in seinem Schreiben vom 20.11.2012 (Blatt 42 der Akte) Unklarheiten bei den Abrechnungen eingeräumt habe. 26 Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. 27 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 23.04.2013 ist das bereits in der Klageschrift vom 26.11.2012 auf Seite 4 angesprochene Geltendmachungsschreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15.11.2012 in Kopie (Blatt 56 bis 58 der Akte) nebst beigefügtem Sendebericht vom selben Tage (Blatt 59 der Akte) vorgelegt worden mit dem Beweisantritt für den bestrittenen Zugang dieses Schreibens beim Beklagten durch 1. Zeugnis der Frau V T1 (Mitarbeiterin im Büro der Prozessbevollmächtigten des Klägers) und 2. eidliche Parteivernehmung des Beklagten. Daraufhin hat der allein erschienene Prozessbevollmächtigte des Beklagten (Gegen-)Beweis für den nicht erfolgten Zugang des Schreibens vom 15.11.2012 beim Beklagten durch das Zeugnis der dortigen Mitarbeiterin G H angeboten (siehe das Sitzungsprotokoll vom 23.04.2013 auf den Seiten 1 und 2, Blatt 51 und 52 der Akte). 28 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 29 I. 30 Die in Gestalt des im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 23.04.2013 nach dem über die anderen Streitgegenstände abgeschlossenen Teilvergleich allein noch zur Entscheidung gestellten Zahlungsantrages aus der Klageschrift vom 26.11.2012 auf Seite 1 unter 1. zulässige Klage ist auch begründet. 31 Der Kläger hat für die streitgegenständlichen Monate Juni bis einschließlich November 2012 einen Anspruch auf (Nach-)Zahlung von Lohnrückstandsbeträgen in Höhe von insgesamt 9.896,25 Euro brutto abzüglich bislang erhaltener 2.438,54 Euro netto gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag vom 21.06.2012 (Blatt 5 bis 7 bzw. 34, 34 R und 35 der Akte) nebst Zinsen im tenorierten Umfang. 32 1. 33 Dieser Gesamtanspruch des Klägers mit den Einzelbeträgen für die betreffenden Monate ist entstanden. 34 In der Klageschrift vom 26.11.2012 sind auf den Seiten 2 und 3 unter II. die rückständigen Lohnbeträge für die streitgegenständlichen Monate Juni bis einschließlich November 2012 unter Abzug der bislang erbrachten Zahlungen im Einzelnen dargelegt worden, die in der Summe die in den zur Entscheidung gestellten Antrag genannten Beträge ergeben. 35 Dem ist der Beklagte trotz der Auflage aus dem Gütetermin am 18.12.2012 (vgl. das Sitzungsprotokoll auf Seite 2, Blatt 26 der Akte, unter 3.) mit Ausnahme der Berufung auf die Versäumung von einzuhaltenden Ausschlussfristen durch den Kläger nicht entgegengetreten, so dass die vom Kläger zur Begründung seiner Lohnforderungen vorgebrachten Tatsachen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen waren. Jede Partei hat sich nämlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären (§ 138 Abs. 2 ZPO). 36 Auch die rechnerisch nachvollziehbaren Berechnungen der rückständigen Lohnbeträge für die streitgegenständlichen Monate in der Klageschrift vom 26.11.2012 auf den Seiten 2 und 3 waren ohne weiteres zugrunde zu legen. Das Gericht prüft nämlich nicht von Amts wegen die Höhe der Klageforderung, wenn sie – wie hier – nicht bestritten wird (so LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.04.2009 – 10 Sa 22/09 -, juris, unter II. 3. der Gründe, Rdnr. 35). 37 2. 38 Die Klageansprüche sind auch nicht wegen Nichteinhaltung einer Ausschlussfrist erloschen. 39 Dabei kann dahinstehen, ob das zunächst in der Klageschrift vom 26.11.2012 auf Seite 4 angesprochene und dann im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 23.04.2013 in Kopie (Blatt 56 bis 58 der Akte) vorgelegte Geltendmachungsschreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15.11.2012 noch am selben Tage per Telefax ausweislich des Sendeberichts (Blatt 59 der Akte) im Büro des Beklagten eingegangen ist oder nicht. 40 Ebenfalls offenbleiben kann, ob der Berufung des Beklagten auf eine Versäumung von Ausschlussfristen sein Schreiben vom 20.11.2012 (Blatt 42 der Akte) entgegensteht. 41 Schließlich brauchte nicht entschieden zu werden, ob bereits die dem Beklagten am 30.11.2012 (vgl. die Zustellungsurkunde auf Blatt 12 der Akte) zugestellte Klageschrift vom 26.11.2012 (Blatt 1 bis 4 der Akte) eine rechtzeitige Geltendmachung der Lohnansprüche des Klägers mindestens für die Monate Oktober und November 2012 auch zur Wahrung der ersten Stufe der in Betracht kommenden Ausschlussfristen darstellt. 42 Jedenfalls ist das etwaige Unterbleiben der rechtzeitigen Geltendmachung der Lohnrückstandsbeträge für alle streitgegenständlichen Monate deshalb unschädlich, weil die Anwendbarkeit von Ausschlussfristen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht wirksam vereinbart worden ist. 43 a) 44 Das betrifft zunächst die Regelung im Arbeitsvertrag vom 21.06.2012 in den Sätzen 3 und 4 des „§ 14 Verschiedenes“ (Blatt 7 bzw. 35 der Akte). Die dort geregelten Ausschlussfristen halten einer Überprüfung nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB nicht stand. 45 (1) 46 Nach dem unwidersprochenen und damit nach § 138 Abs. 3 ZPO unstreitigen Vortrag des Klägers handelt es sich bei den am 21.06.2012 getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. 47 Dem entspricht auch das äußere Erscheinungsbild des Arbeitsvertrags (Blatt 5 bis 7 bzw. 34, 34 R und 35 der Akte), der dem Kläger offenbar vom Beklagten vorgelegt wurde, dessen Text ersichtlich für eine Mehrzahl von Fällen vorformuliert ist und lediglich einzelne auf den individuellen Sachverhalt zugeschnittene Eintragungen wie die Aufnahme zum Beispiel des Vertragsbeginns, des Stundenlohns und des Vertragsdatums enthält. 48 (2) 49 Die in „§ 14 Verschiedenes“ des Arbeitsvertrages vom 21.06.2012 (Blatt 7 bzw. 35 der Akte) vereinbarte Verfallklausel ist jedenfalls nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil die darin geregelten Ausschlussfristen von jeweils zwei Monaten für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis den Arbeitnehmer unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2012 – 8 Sa 1226/12 -, juris, unter II. 2.1. der Gründe, Rdnr. 76 mit weiteren Nachweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 28.11.2007 – 5 AZR 992/06 -, AP Nr. 33 zu § 307 BGB = NZA 2008, 293, 294 unter B. II. 1. b) bb) (3) der Gründe, Rdnr. 25 mit weiteren Nachweisen) sind sie mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und schränken wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). 50 Dem schließt sich die erkennende Kammer an. 51 Wegen des Verbots geltungserhaltender Reduktion fällt eine zu kurz bemessene Ausschlussfrist ersatzlos weg (Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Auflage 2013, §§ 194 bis 218 BGB, Rdnr. 46 am Ende) mit der Folge, dass an ihre Stelle gemäß § 306 Abs. 1 und 2 BGB allein die gesetzlichen Verjährungsregeln (§§ 194 ff. BGB) treten (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.10.2011 – 3 Sa 234/11 -, juris, unter I. 4. b) der Gründe, Rdnr. 64 am Ende). 52 b) 53 Darüber hinaus liegt auch eine Vereinbarung der Parteien über eine – daneben oder stattdessen – geltende tarifliche Verfallklausel, insbesondere über die Anwendbarkeit der Ausschlussfristen in § 10 MTV, nicht in wirksamer Weise vor. Vielmehr ist der Ansicht des Klägers zu folgen, dass das im Arbeitsvertrag der Parteien vom 21.06.2012 (Blatt 5 bis 7 bzw. 34, 34 R und 35 der Akte) formularmäßig vereinbarte System von einzelvertraglichen und davon abweichenden, nämlich nochmals auf jeweils nur einen Monat abgekürzten, tarifvertraglichen Ausschlussfristen intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und damit unangemessen benachteiligend ist. 54 Die Unklarheit ergibt sich daraus, dass der Arbeitsvertrag der Parteien mit der in der Vorbemerkung auf Seite 1 unter der Überschrift „Tarifliche Regelung“ erfolgten Bezugnahme auf § 10 MTV und der eigenständigen Vereinbarung in § 14 Sätze 3 und 4 unterschiedliche Ausschlussfristen vorsieht. Während der Arbeitsvertrag in der vorgenannten Vereinbarung auf beiden Stufen eine Frist von zwei Monaten bestimmt, enthält der in Bezug genommene MTV in § 10 für jede Stufe eine Frist von jeweils nur einem Monat. 55 Dieser Konflikt zwischen einzelvertraglicher und tarifvertraglicher Verfallklausel lässt sich auch nicht durch das Günstigkeitsprinzip auflösen. Die Verlängerung von Ausschlussfristen ist nicht günstiger, da sie für beide Seiten wirkt und eine Trennung für die Ansprüche der einen Seite und die Ansprüche der anderen Seite nicht vorgenommen werden kann (so LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.06.2012 – 24 Sa 213/12 -, juris, unter I. 4. b) bb) der Gründe, Rdnr. 87 mit weiteren Nachweisen). Widersprüchliche Verfallfristen benachteiligen den Arbeitnehmer vielmehr unangemessen, da sie ihn von der Geltendmachung von Ansprüchen, die nach einer Verfallklausel bereits erloschen sein könnten, abhalten könnten (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2012 – 8 Sa 1226/12 -, juris, unter II. 2.3. der Gründe, Rdnr. 78 am Ende). Kommen nämlich sowohl eine vertragliche als auch – wegen der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme eines Tarifvertrags – eine tarifliche Ausschlussfrist in Betracht und sind diese – wie hier – hinsichtlich des zeitlichen Rahmens oder der Rechtsfolgenregelung unterschiedlich gestaltet, besteht die von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu Lasten des Verwenders sanktionierte Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster AGB nicht erkennen kann, ob und wie er seine Rechte wahrnehmen kann (Sächsisches LAG, Urteil vom 21.09.2012 – 3 Sa 250/12 -, AuR 2013, 140). 56 Eine einzelvertragliche Verfallklausel ist auch weder geeignet, allgemein für die mögliche Anwendbarkeit tarifvertraglicher Ausschlussfristen zu sensibilisieren, noch gibt sie gesteigerten Anlass, sich über die – zusätzliche – Anwendbarkeit von Tarifverträgen zu informieren. Im Gegenteil legt die einzelvertragliche Vereinbarung einer Verfallklausel eher nahe, dass keine tarifvertraglichen Ausschlussfristen zur Anwendung kommen und es daher einer einzelvertraglichen Vereinbarung bedarf (so Hessisches LAG, Urteil vom 27.04.2010 – 3 Sa 1477/09 -, juris, unter II. 1. c) bb) (2) (c) der Gründe, Rdnr. 27). 57 Nach alledem führt die Bezugnahme auf sich widersprechende Ausschlussfristen zur Intransparenz im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und damit zur Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. Sächsisches LAG, Urteil vom 23.05.2012 – 2 Sa 615/11 -, juris, unter I. 2. der Gründe, Rdnr. 63 am Ende). Dies hat hier zur Folge, dass sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg auf die Ausschlussfristen des § 10 MTV berufen kann. 58 3. 59 Schließlich ist der zugesprochene Gesamtbruttobetrag unter Berücksichtigung der gezahlten Nettosumme ab dem verlangten Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in der beantragten Höhe gemäß § 291, § 288 Abs. 1 und § 247 BGB zu verzinsen. 60 Der Beginn der Verzinsung ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift vom 26.11.2012 (Blatt 1 bis 4 der Akte) am 30.11.2012 (vgl. die Zustellungsurkunde auf Blatt 12 der Akte). 61 II. 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 495 Abs. 1 ZPO. 63 Als unterliegende Partei bei dem zuletzt allein noch zur Entscheidung gestellten Zahlungsantrag aus der Klageschrift vom 26.11.2012 auf Seite 1 unter 1. hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits für das vorliegende Urteil zu tragen. 64 III. 65 Die im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG zu treffende Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes ist nach den §§ 3 ff. ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 495 Abs. 1 ZPO vorgenommen worden. 66 Die Höhe des für das vorliegende Urteil festgesetzten Streitwertes ergibt sich aus dem mit dem zur Entscheidung gestellten Zahlungsantrag des Klägers geforderten Hauptsachebetrag unter Berücksichtigung der dort in Abzug gebrachten 2.438,54 Euro netto. 67 Darüber hinaus waren bei dem festgesetzten Wert für das gesamte Verfahren die beiden durch den im Kammertermin am 23.04.2013 abgeschlossenen Teilvergleich erledigten Streitgegenstände zu berücksichtigen, nämlich der Wert der Urlaubsabgeltungsforderung aus dem Antrag in der Klageschrift vom 26.11.2012 auf Seite 2 unter 2. in Höhe von 845,43 Euro sowie ein Bruttomonatsverdienst für das vom Kläger beanspruchte qualifizierte Arbeitszeugnis – nach der Angabe in der Klageschrift vom 26.11.2012 auf Seite 2 ein Durchschnittsbetrag in Höhe von 1.831,20 Euro.