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Beschluss

5 BVGa 2/20

Arbeitsgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHA:2020:0403.5BVGA2.20.00
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Tenor
  • 1. Der Beteiligten zu 8. wird aufgegeben, den Beteiligten zu 2. bis 7. abweichend von dem am 26.03.2020 bzw. 30.03.2020 erteilten Hausverbot Zugang zum Betrieb der Beteiligten zu 8. in I zum Zwecke der Ausübung ihres Betriebsratsamtes zu gewähren.

  • 2. Im Übrigen werden die Anträge ab-/zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
1. Der Beteiligten zu 8. wird aufgegeben, den Beteiligten zu 2. bis 7. abweichend von dem am 26.03.2020 bzw. 30.03.2020 erteilten Hausverbot Zugang zum Betrieb der Beteiligten zu 8. in I zum Zwecke der Ausübung ihres Betriebsratsamtes zu gewähren. 2. Im Übrigen werden die Anträge ab-/zurückgewiesen. 5 BVGa 2/20 Verkündet am 03.04.2020 Arbeitsgericht Hagen Im Namen des Volkes Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren beschlossen: 1. Der Beteiligten zu 8. wird aufgegeben, den Beteiligten zu 2. bis 7. abweichend von dem am 26.03.2020 bzw. 30.03.2020 erteilten Hausverbot Zugang zum Betrieb der Beteiligten zu 8. in I zum Zwecke der Ausübung ihres Betriebsratsamtes zu gewähren. 2. Im Übrigen werden die Anträge ab-/zurückgewiesen. G r ü n d e I. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verlangen der antragstellende Betriebsrat und die ebenfalls antragstellenden Beteiligten zu 2. bis 7. als Betriebsratsmitglieder im Wesentlichen die Aufhebung eines von der Beteiligten zu 8. ausgesprochenen Hausverbots sowie die Gewährung des Zugangs zu sämtlichen Räumlichkeiten des Betriebes der Beteiligten zu 8. in I. Die Beteiligte zu 8. (nachfolgend: Arbeitgeberin) beliefert den medizinischen Fachhandel, Sanitätshäuser, Kliniken, Pflegeeinrichtungen, das Rettungswesen und Privatpersonen mit Sauerstoff sowie den für die Sauerstoffversorgung notwendigen Produkten wie Flüssig-Sauerstoffsysteme, Sauerstoff in Druckgasflaschen, Sauerstoffkonzentratoren (Sauerstoffgeräte), Reisekonzentratoren und Pulsoxymetern. Der antragstellende Beteiligte zu 1. ist der für den Betrieb der Arbeitgeberin in I erstmals gewählte Betriebsrat, der aus den ebenfalls antragstellenden 5 Beteiligten zu 2. bis zu 6. besteht. Bei dem Beteiligten zu 7. handelt es sich um ein Ersatzmitglied des Betriebsrats. Auf die Aufforderung der Muttergesellschaft mit der E-Mail vom 10.03.2020 (Kopie des Ausdrucks als Anlage AG3 auf Blatt 53 der Akte) wurde anlässlich der SARS-CoV-2-Pandemie für den Betrieb der Arbeitgeberin in I ein Notfallplan mit der Bezeichnung „Notfallmanagement COVID-19 („Corona“)“ mit Datum 12.03.2020 (Kopie auf Blatt 64 bis 68 der Akte) erstellt. Dieser am 13.03.2020 dem Betriebsrat zur Verfügung gestellte Notfallplan sollte ab dem 17.03.2020 umgesetzt werden. Nachdem es zwischen dem zu 2. beteiligten Betriebsratsvorsitzenden Herr I und dem Personalleiter Herr T am 17.03.2020 sowohl telefonisch als auch per E-Mail (siehe die Kopien des Ausdrucks als Anlage AG8 auf Blatt 70 bis 73 der Akte) zu einem Austausch gekommen war, wies Herr T die zu 2. bis 6. beteiligten Betriebsratsmitglieder mit der E-Mail vom 18.03.2020 (Kopie des Ausdrucks als Anlage AG9 auf Blatt 74 der Akte) darauf hin, dass bei der bevorstehenden Betriebsratssitzung die im Notfallplan beschriebenen Restriktionen zu beachten und im Zweifelsfall auf alternative Methoden wie eine Video-/Telefonkonferenz auszuweichen sei; gleichzeitig wurde darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Geschäftsleitung bei Nichtbeachtung arbeitsrechtliche Konsequenzen vorbehalte. Am 19.03.2020 erhielten alle Mitarbeiter schriftliche Informationen mit der Bezeichnung „Update: Coronavirus“ (Kopie als Anlage AG10 auf Blatt 75 bis 79 der Akte). Am selben Tage kam es zu einer E-Mail-Korrespondenz (siehe die Kopien des Ausdrucks als Anlage AG11 auf Blatt 80 bis 82 der Akte) zwischen dem Personalleiter T und dem zu 2. beteiligten Betriebsratsvorsitzenden I. Ebenfalls noch am 19.03.2020 erkundigte sich der Finanzleiter L bei dem Betriebsratsvorsitzenden I, wie das Betriebsratsbüro technisch ausgestattet ist (siehe die Kopien des Ausdrucks als Anlage AG 12 auf Blatt 83 und 84 der Akte). Auf die telefonische Bitte des Betriebsratsvorsitzenden I wurde dann die Software „Teams“ auf dem Betriebsrats-PC installiert, damit der Betriebsrat Telefon- und Videokonferenzen einberufen kann. Bei der Einrichtung und Anwendung dieser Software war der Finanzleiter L dem Betriebsratsvorsitzenden I behilflich. Im Zusammenhang mit der weiteren E-Mail-Korrespondenz am 24.03.2020 (siehe die Kopien des Ausdrucks als Anlage AG14 auf Blatt 86 und 87 der Akte) erhielt der Betriebsrat vom Personalleiter T den aktualisierten Notfallplan vom 24.03.2020 (Kopien auf Blatt 88 bis 98 der Akte), der u.a. eine Unterteilung der Gebäude des Betriebes in autarke Arbeitsbereiche zur Minimierung der gegenseitigen Ansteckungsgefahr der Mitarbeiter untereinander vorsieht. Außerdem übersandte der Personalleiter T mit seiner E-Mail vom 24.03.2020 (Kopie des Ausdrucks als Anlage AG15 auf Blatt 99 der Akte) die „Ministererklärung“ vom 20.03.2020 (Kopie auf Blatt 100 der Akte) des Bundesministers für Arbeit und Soziales Hubertus I mit der Überschrift „Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Betriebsräte mit Blick auf Covid-19“, in der die Meinung vertreten worden ist, „dass in der aktuellen Lage, wenn beispielsweise die Teilnahme an einer Präsenzsitzung zu Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Betriebsratsmitglieder führt oder wegen behördlicher Anordnungen nicht möglich ist, auch die Teilnahme in einer Betriebsratssitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz einschließlich online gestützter Anwendungen wie WebEx Meetings oder Skype, zulässig ist“ und „die Beschlüsse, die in einer solchen Sitzung gefasst werden, … wirksam“ sind. Am 26.03.2020 hielt der Betriebsrat trotzdem seine wöchentliche Sitzung in den Räumlichkeiten des Betriebes der Arbeitgeberin in I ab, wobei die in verschiedenen Arbeitsbereichen tätigen Betriebsratsmitglieder die vom Robert-Koch-Institut empfohlenen Schutzmaßnahmen wie Abstand halten, Hände waschen bzw. desinfizieren und Tragen von Atemschutzmasken beachteten. Noch während der Betriebsratssitzung beanstandete der Personalleiter T telefonisch gegenüber dem zu 6. beteiligten Betriebsratsmitglied Michael U die Zusammenkunft trotz der angeordneten Trennung der Betriebsbereiche. Im Laufe des Tages erteilte Herr T zunächst per Telefon gegenüber jedem Betriebsratsmitglied ein mündliches Hausverbot. Dieses wiederholte er mit seiner E-Mail vom 26.03.2020 (Kopie des Ausdrucks als Anlage A2 auf Blatt 10 der Akte) mit dem Hinweis, dass das Hausverbot umgehend aufgehoben werde, sobald jeweils ein negativer Covid-19-Test vorgelegt werde oder die Notfallmaßnahmen aufgehoben werden können; gleichzeitig bekundete er die weiterhin bestehende Bereitschaft, dem Betriebsrat die erforderliche Technik für eine virtuelle Betriebsratsarbeit zur Verfügung zu stellen. Ebenfalls noch am 26.03.2020 übersandte der Personalleiter T per E-Mail (Kopie des Ausdrucks als Anlage A3 auf Blatt 11 der Akte) an die Belegschaft ein Schreiben der Geschäftsführung der Arbeitgeberin (Kopie auf Blatt 12 der Akte) mit der Information über das Hausverbot gegenüber den Betriebsratsmitgliedern. Am 30.03.2020 kam es dann zu einer weiteren Betriebsratssitzung im Garten des Betriebsratsvorsitzenden I unter Einhaltung der vom Robert-Koch-Institut empfohlenen Sicherheitsvorkehrungen. Dies hatte mit der E-Mail des Personalleiters T vom 30.03.2020 (Kopie des Ausdrucks als Anlage A5 auf Blatt 14 der Akte) auch ein Hausverbot gegenüber dem teilnehmenden und zu 7. beteiligten Ersatzmitglied Marcel Martin zur Folge, worüber die Belegschaft mit einem weiteren Schreiben (Kopie als Anlage A4 auf Blatt 13 der Akte) informiert wurde. In seiner Sitzung am 30.03.2020 beschloss der Betriebsrat, insbesondere wegen des Hausverbots für seine Mitglieder, der Anordnung zur Durchführung eines Corona-Tests und der damit verbundenen Behinderung der Betriebsratsarbeit sowie der Information an die Belegschaft ein gerichtliches Eil-/Beschlussverfahren durchzuführen und die Kanzlei seiner Verfahrensbevollmächtigten zu beauftragen (siehe die Kopie des Protokolls der Betriebsratssitzung vom 30.03.2020 als Anlage A6 auf Blatt 15 der Akte). Mit der noch am 30.03.2020 beim Arbeitsgericht Hagen per Telefax (Blatt 1 bis 8 der Akte) eingegangenen Antragsschrift vom selben Tage verlangen der zu 1. beteiligte Betriebsrat und seine zu 2. bis 7. beteiligten Mitglieder den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren, wobei der zu 8. beteiligten Arbeitgeberin aufgegeben werden soll, das ausgesprochene Hausverbot mit sofortiger Wirkung aufzuheben, den beteiligten Betriebsratsmitgliedern mit sofortiger Wirkung Zugang zu sämtlichen Räumlichkeiten des Betriebes der Arbeitgeberin zu gewähren, die Belegschaft per E-Mail über die unrechtmäßige Erteilung des Hausverbots und dessen Aufhebung zu informieren, sich per E-Mail an die Belegschaft bei den beteiligten Betriebsratsmitgliedern für das unrechtmäßig ausgesprochene Hausverbot zu entschuldigen sowie es zu unterlassen, Mitteilungen über das Hausverbot an die Belegschaft zu geben, es sei denn, diese Mitteilungen sind ausdrücklich vom Betriebsrat freigegeben oder beinhalten die Mitteilungen aus den vorgenannten Anträgen. Der Betriebsrat und seine ebenfalls antragstellenden Mitglieder berufen sich darauf, dass sich der Verfügungsanspruch aus dem Recht auf ungestörte Amtsausübung gemäß § 78 S. 1 BetrVG ergebe. Daraus folge auch ein Recht auf Zutritt zum Betrieb, während das völlig unverhältnismäßige Hausverbot die Betriebsratstätigkeit nun weitestgehend unmöglich mache. Der Betriebsrat sei gezwungen, sich zu Sitzungen zusammenzufinden, weil das Betriebsverfassungsgesetz in § 33 Abs. 1 die Anwesenheit seiner Mitglieder verlange und keine Beschlüsse per Telefon- oder Videokonferenz erlaube. Dazu habe der Betriebsrat alle möglichen und vom Robert-Koch-Institut momentan empfohlenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Außerdem zeige kein Betriebsratsmitglied Anzeichen einer Erkrankung an Covid-19. Im Übrigen solle in Zeiten, in denen Tests Mangelware seien, diese denjenigen Menschen überlassen werden, die auch tatsächlich einen solchen Test benötigen würden. Darüber hinaus bestehe ein Verfügungsgrund, weil das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats vereitelt würde, wenn er auf ein Beschlussverfahren in der Hauptsache verwiesen wäre. Obwohl es sich bei den verfahrensgegenständlichen Begehren um eine zumindest teilweise Vorwegnahme in der Hauptsache handeln würde, müsse die beantragte einstweilige Verfügung erlassen werden. Abgesehen davon, dass das Zutrittsrecht des Betriebsrats fraglos gegeben sei, würden der Arbeitgeberin keine konkreten Nachteile drohen, weil bei den Betriebsratsmitgliedern noch nicht einmal Symptome einer Erkrankung an Covid-19 bestehen würden. Weil die Arbeitgeberin nachhaltig auf ihrem Standpunkt beharre, müsse davon ausgegangen werden, dass der Betriebsrat und seine Mitglieder ihr Zutrittsrecht bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens nicht durchsetzen könnten. Während dieses Zeitraums hätte es die Arbeitgeberin geschafft, den Betriebsrat quasi „stumm zu stellen“. Der Betriebsrat und seine ebenfalls beteiligten Mitglieder beantragen, 1. der Arbeitgeberin aufzugeben, das am 26.03.2020 gegenüber dem Beteiligten zu 1. und den Beteiligten zu 2. bis 7. ausgesprochene Hausverbot mit sofortiger Wirkung aufzuheben, ohne von den Beteiligten zu 2. bis 7. die Vorlage eines negativen Covid-19-Tests zu verlangen; 2. der Arbeitgeberin aufzugeben, den Beteiligten zu 2. bis 7. mit sofortiger Wirkung Zugang zu sämtlichen Räumlichkeiten des Betriebes der Arbeitgeberin zu gewähren; 3. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Belegschaft per E-Mail darüber zu informieren, dass das Hausverbot unrechtmäßig erteilt wurde und mit sofortiger Wirkung nicht mehr besteht; 4. der Arbeitgeberin aufzugeben, sich per E-Mail an die Belegschaft bei den Beteiligten zu 1. bis 7. für das unrechtmäßig ausgesprochene Hausverbot zu entschuldigen; 5. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus den Ziffern 1. und oder 2. und oder 3. und oder 4. der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, dessen Höhe in das Ermessen des angerufenen Gerichts gestellt wird, anzudrohen. Der Betriebsrat beantragt außerdem, 6. der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, Mitteilungen bezüglich des Sachverhalts um das ausgesprochene Hausverbot vom 26.03.2020 an die Belegschaft zu geben, es sei denn, diese Mitteilungen sind ausdrücklich vom Betriebsrat freigegeben oder beinhalten die Mitteilungen aus den Anträgen zu 3. und 4.; 7. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus der Ziffer 6. der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, dessen Höhe in das Ermessen des angerufenen Gerichts gestellt wird, anzudrohen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge ab-/zurückzuweisen. Sie geht zunächst davon aus, dass sich das Verfahren im Hinblick auf den Beteiligten zu 6. bereits erledigt habe, weil gegenüber diesem das Hausverbot nach dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses mittlerweile wieder aufgehoben worden sei. Im Fall des Beteiligten zu 5. liege zwar das Testergebnis noch nicht vor, aber es sei davon auszugehen, dass auch dieses Hausverbot in den kommenden Tagen aufgehoben werden könne. Ansonsten steht die Arbeitgeberin auf dem Standpunkt, dass es für die gestellten Anträge an einem Verfügungsanspruch fehle. Das erteilte Hausverbot sei von ihrem Eigentums- und Hausrecht gedeckt. Es stelle keine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit dar, weil dem Recht auf Zutritt zum Betrieb auch Schranken gesetzt seien. Im vorliegenden Fall müsse das Hausverbot aufgrund der besonderen Gefahren, die von dem neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 für ihren Betrieb, ihre Belegschaft und die von ihr betreuten Patienten ausgehen würden, ausnahmsweise als gerechtfertigt angesehen werden. Deshalb habe sie einen Notfallplan erlassen, der den Kontakt der verschiedenen Mitarbeitergruppen unterbinden solle. Die damit verbundene Unterbrechung des vorherrschenden Übertragungswegs von Sars-CoV-2 (Tröpfchen) insbesondere durch Husten und Niesen diene letztlich auch dem Schutz der von ihr versorgten Sauerstoff-Patienten, die aufgrund ihrer Erkrankungen wie zum Beispiel COPD, Lungenemphysem, Lungenfibrosen oder verschiedenen Herzkrankheiten zu den besonders geschützten Risikopatienten zählen würden. Vor diesem Hintergrund müssten auch die antragstellenden Betriebsratsmitglieder auf jeden physischen Kontakt bei der Betriebsratsarbeit verzichten. Es sei ohne weiteres möglich, die Betriebsratsarbeit durch Telefon- oder Videokonferenzen fortzusetzen. Es bestehe weiterhin ihre Bereitschaft, dem Betriebsrat und seinen Mitgliedern über die bereits installierte Software „Teams“ hinaus alle technisch erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Außerdem werde sie alle vom Betriebsrat während der Kontaktsperre gefassten Beschlüsse in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesarbeitsministers anerkennen. Es gehe ihr nicht darum, die Betriebsratsarbeit zu behindern, sondern lediglich um die Durchsetzung der kontaktmindernden Maßnahmen. Weil sich die antragstellenden Betriebsratsmitglieder jedoch trotz der wiederholten Bitten nicht an die Notfallmaßnahmen gehalten und auf einen physischen gebäudesegmentübergreifenden Kontakt verzichtet hätten, sei sie gezwungen gewesen, das Hausverbot auszusprechen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Antragsschrift vom 30.03.2020 (Blatt 1 bis 8 der Akte) nebst deren Anlagen (Blatt 9 bis 15 der Akte) und die Antragserwiderung vom 02.04.2020 (Blatt 35 bis 44 der Akte) nebst deren Anlagen (Blatt 45 bis 100 der Akte), die Gegenstand des Anhörungstermins vor der Kammer am 03.04.2020 waren, Bezug genommen. II. Von den in zulässiger Weise zur Entscheidung gestellten Anträgen ist lediglich der auf einstweilige Gewährung des Zugangsrechts zum Betrieb gerichtete Antrag zur Ausübung des Betriebsratsamtes begründet. 1. Gegen die Zulässigkeit der zur Entscheidung gestellten Anträge bestehen keine Bedenken. a) Das Beschlussverfahren ist nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 sowie § 80 Abs. 1 ArbGG die zutreffende Verfahrensart, weil der antragstellende Betriebsrat und seine ebenfalls antragstellenden Mitglieder Ansprüche aus dem Betriebsverfassungsrecht geltend machen. Sie begehren im vorliegenden Verfahren insbesondere das Zutrittsrecht zum Betrieb der Arbeitgeberin in I. Insoweit Verlangen der Betriebsrat und seine Mitglieder im Wesentlichen die Unterlassung der Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 S. 1 BetrVG. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsrecht. Nach § 85 Abs. 2 ArbGG ist auch im Beschlussverfahren der Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig. Dies gilt ebenfalls, soweit ein Anspruch auf das Verbot der Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 S. 1 BetrVG gestützt wird (LAG Hamm, Beschluss vom 25.06.2004 – 10 TaBV 61/04 -, juris, unter B. I. 1. der Gründe, Rdnr. 46 mit weiteren Nachweisen). b) Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung der Arbeitgeberin am vorliegenden Verfahren ergeben sich aus § 10 und § 83 Abs. 3 ArbGG. Auch die Antragsbefugnis der zu 2. bis 7. beteiligten Betriebsratsmitglieder unterliegt keinen Bedenken. Ihnen gegenüber ist nämlich das mit dem ersten Antrag angegriffene Hausverbot ausgesprochen worden und sie kommen als Anspruchsinhaber der mit den weiteren Anträgen geltend gemachten Rechten in Betracht. Deshalb sind sie von der zu erwartenden Entscheidung in einem betriebsverfassungsrechtlichen Recht oder Rechtsverhältnis unmittelbar betroffen. c) Entgegen der in der Antragserwiderung vom 02.04.2020 auf Seite 8 (Blatt 42 der Akte) unter B. vertretenen Ansicht hat sich das vorliegende Verfahren im Hinblick auf den Beteiligten zu 6. wegen der zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung des Hausverbots auch nicht bereits erledigt. Abgesehen davon, dass die Arbeitgeberin den das Hausverbot angreifenden Antrag zu 1. nicht in Bezug auf den Beteiligten zu 6. anerkannt, sondern für alle Antragsteller die Ab-/Zurückweisung beantragt hat, ist nicht ersichtlich, dass die Arbeitgeberin die Begehren in den weiteren Anträgen gegenüber dem Beteiligten zu 6. bereits erfüllt hat. Deshalb kann auch diesem beteiligten Betriebsratsmitglied ein Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. 2. Allerdings erweist sich nur der auf einstweilige Gewährung des Zutrittsrechts zum Betrieb der Arbeitgeberin in I gerichtete Antrag zur Ausübung des Betriebsratsamtes als begründet, während den darüber hinausgehenden Begehren der Antragsteller im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu entsprechen war. a) Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, den zu 2. bis 7. beteiligten Betriebsratsmitgliedern – abweichend von dem am 26.03.2020 bzw. 30.03.2020 erteilten Hausverbot – einstweiligen Zugang zum Betrieb der Arbeitgeberin in I zum Zwecke der Ausübung ihres Betriebsratsamtes zu gewähren. Mit dem jeweils erteilten Hausverbot behindert nämlich die Arbeitgeberin die zu 2. bis 7. beteiligten Betriebsratsmitglieder trotz des gegenwärtig verständlichen Notfallplans an der Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit in unrechtmäßiger Weise. aa) Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG auch in Angelegenheiten zulässig, über die im Beschlussverfahren zu entscheiden ist, wobei sich das Verfahren nach den Vorschriften der §§ 916 ff. ZPO richtet. Der einstweilige Rechtsschutz dient dabei vor allem der Sicherung eines Anspruchs oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses (§§ 935, 940 ZPO). Darüber hinaus kommt auch der Erlass einer sogenannten Leistungsverfügung in Betracht, durch die der geltend gemachte Anspruch nicht nur gesichert, sondern bereits befriedigt wird. Sie ist immer dann zuzulassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile unumgänglich ist, was aufgrund einer umfassenden Abwägung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden muss. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, wie gewiss der Bestand des geltend gemachten Anspruchs ist. Zum anderen muss beurteilt werden, ob und ggf. inwieweit es dem Antragsteller zugemutet werden kann, den Anspruch in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgen (so LAG München, Beschluss vom 18.11.2009 – 11 TaBVGa 16/09 -, NZA-RR 2010, 189, 190 unter II. 1. der Gründe). bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich der Antrag zu 2. als begründet, soweit der Betriebsrat und die ebenfalls antragstellenden Betriebsratsmitglieder einstweilen ihr Zutrittsrecht zum Betrieb zum Zwecke der Ausübung des Betriebsratsamtes begehren. (1) Der erforderliche Verfügungsanspruch ergibt sich insbesondere aus § 78 S. 1 BetrVG. Danach dürfen die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Da die Aufgaben des Betriebsrats regelmäßig im Betrieb zu erledigen sind, folgt aus dem Recht auf ungestörte Amtsausübung auch ein Recht auf Zutritt zum Betrieb. Dieses Recht ist nicht auf bestimmte Zeiten beschränkt. Vielmehr kann eine Tätigkeit des Betriebsrats zu jeder Zeit im Betrieb erforderlich werden; die Betriebsratsmitglieder müssen deshalb auch jederzeit die Möglichkeit haben, den Betrieb zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu betreten. Das Zugangsrecht ist ausschließlich an die Mitgliedschaft im Betriebsrat gebunden. Es wird weder von einer individualrechtlichen Freistellung von der Arbeit noch von der Absicht des Arbeitgebers berührt, das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitglieds zu beenden (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2009 – 17 TaBVGa 1372/09 -, NZA-RR 2009, 646 unter II. 1. a) der Gründe). Die antragstellenden Betriebsratsmitglieder haben danach ein zeitlich nicht beschränktes Recht, den Betrieb der Arbeitgeberin in I zur Durchführung von Aufgaben des Betriebsrats zu betreten, ohne der Arbeitgeberin hiervon unter Angabe der Art der wahrzunehmenden Aufgabe Meldung machen zu müssen. Soweit sich demgegenüber die Arbeitgeberin darauf berufen hat, dass sie zum Ausspruch der jeweiligen Hausverbote gezwungen gewesen sei, weil sich die antragstellenden Betriebsratsmitglieder trotz der wiederholten Bitten nicht an die Notfallmaßnahmen gehalten und jedenfalls bei den Betriebsratssitzungen am 26. und 30.03.2020 nicht auf einen physischen gebäudesegmentübergreifenden Kontakt verzichtet hätten, ändert dieses nichts. Es ist der Arbeitgeberin zwar einzuräumen, dass bei Vorliegen besonderer Umstände wie etwa gravierender Pflichtverletzungen von Betriebsratsmitgliedern Hausverbote ausnahmsweise eine zulässige arbeitgeberseitige Maßnahme darstellen können, die sich aus Gründen der Sicherung des Betriebsfriedens, zum Schutz der Rechtsgüter des Arbeitgebers oder auch der Rechte anderer Mitarbeiter als notwendig erweisen kann (vgl. dazu Fuhlrott/Garden, NZA 2019, 1620, 1623 unter II. 2. a) bb) mit weiteren Nachweisen). Allerdings endet das Zutrittsrecht der Betriebsratsmitglieder erst dort, wo es in derart illoyaler Weise ausgeübt wird, dass von einem Rechtsmissbrauch gesprochen werden muss (so bereits LAG Hamm, Beschluss vom 27.04.1972 – 8 BVTa 6/72 -, DB 1972, 1119, 1120 mit weiteren Nachweisen). Davon kann hier erkennbar keine Rede sein. Der zu 2. beteiligte Betriebsratsvorsitzende Herr I hat mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 30.03.2020 (Anlage A1 auf Blatt 9 der Akte) glaubhaft gemacht, dass sich alle Betriebsratsmitglieder bei ihrer Sitzung am 26.03.2020 im Betrieb der Arbeitgeberin an die vom Robert-Koch-Institut empfohlenen Schutzmaßnahmen wie Abstand halten, Hände waschen bzw. desinfizieren sowie Tragen von Atemschutzmasken gehalten hatten. Auch im Anhörungstermin vor der erkennenden Kammer am 03.04.2020 sind die zu 2. bis 7. beteiligten Betriebsratsmitglieder jeweils in Besitz einer Atemschutzmaske gewesen und einige von ihnen haben diese auch die ganze Zeit getragen. Ansonsten hat die Arbeitgeberin auch keinen weiteren Vorfall dargelegt und glaubhaft gemacht, bei dem sich die zu 2. bis 7. beteiligten Betriebsratsmitglieder nicht an die im Notfallplan vom 24.03.2020 (Kopien auf Blatt 88 bis 98 der Akte) vorgesehene Maßnahme der Vermeidung von physischen gebäudesegmentübergreifenden Kontakten gehalten hätten. Es besteht jedoch kein Anlass, wegen eines möglichen oder denkbaren Rechtsmissbrauchs prinzipiell anerkannte Rechte der betrieblichen Interessenvertretung an Voraussetzungen zu binden, die geeignet sind, deren Ausübung wesentlich zu erschweren (Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 06.05.1997 – 25 GaBV 4/97 -, NZA-RR 1998, 78, 79 unter II. 1. der Gründe mit weiteren Nachweisen). Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte, aus denen sich die ernstliche Gefahr von Störungen ergibt (so LAG Hamm, Beschluss vom 27.04.1972 – 8 BVTa 6/72 -, DB 1972, 1119, 1121; vgl. auch LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.1977 – 11 TaBV 7/77 -, DB 1977, 1053, 1054). Bei allem Verständnis, das die erkennende Kammer für die besondere Situation der unternehmerischen Tätigkeit der Arbeitgeberin und die von ihr in Zeiten der COVID-19-Pandemie getroffenen Notfallmaßnahmen hat, kann eine abstrakt gegebene Gefährdungslage aber nicht ausreichen, um Betriebsratsmitgliedern den Zutritt zum Betrieb gänzlich zu verwehren. (2) Für die hinsichtlich des Zutrittsrechts zum Betrieb der Arbeitgeberin in I erlassene einstweilige Verfügung besteht auch ein Verfügungsgrund. Die besondere Eilbedürftigkeit dieser Angelegenheit ergibt sich bereits daraus, dass ein gewähltes Betriebsratsmitglied jederzeit Zutritt zum Betrieb erhalten muss, um sein Amt überhaupt ausüben zu können. Das Betriebsratsamt wird nicht außerhalb des Betriebes, sondern im Betrieb ausgeübt. Nur bei Zutritt zu den Betriebsräumen kann der gewählte Betriebsrat seinen ihm obliegenden vielfältigen Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz nachkommen. Außerdem kann bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ein erheblicher Zeitraum verstreichen. Während dieser Zeit könnte ohne Gewährung des Zutrittsrechts ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit nicht stattfinden. Zu dieser Betriebsratsarbeit gehört es auch, dass die Belegschaftsangehörigen während der Arbeitszeit Kontakt zum Betriebsrat aufnehmen können. Die bloße Möglichkeit der Kontaktaufnahme zwischen Betriebsrat und Belegschaft während der Arbeitszeit muss jedenfalls gewährleistet sein (LAG Hamm, Beschluss vom 25.06.2004 – 10 TaBV 61/04 -, juris, unter B. II. 2. der Gründe, Rdnr. 74). Demgegenüber hat die Arbeitgeberin keine durchgreifenden Gesichtspunkte vorgebracht, die dem Zutrittsrecht der zu 2. bis 7. beteiligten Betriebsratsmitglieder entgegengesetzt werden könnten. Zunächst einmal führt die erlassene einstweilige Verfügung nicht zu einer vollständigen Beseitigung des Hausverbots, weil den antragstellenden Betriebsratsmitgliedern Zutritt zum Betrieb nur zur Erfüllung von Aufgaben des Betriebsrats zu gewähren ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2009 – 17 TaBVGa 1372/09 -, NZA-RR 2009, 646, 647 unter II. 2. b) der Gründe). Außerdem kann die Arbeitgeberin den Betriebsrat und seine Mitglieder nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass es momentan ohne weiteres möglich sei, die Betriebsratsarbeit durch Telefon- und Videokonferenzen fortzusetzen. Abgesehen davon, dass der Betriebsrat insbesondere seinen Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nur bei Zutritt zu den Betriebsräumen nachkommen kann (vgl. dazu: Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 06.05.1997 – 25 GaBV 4/97 -, NZA-RR 1998, 78, 79 unter II. 1. der Gründe), sieht die bislang wohl noch herrschende Meinung virtuelle Sitzungen als nicht möglich an und qualifiziert im Rahmen von Videokonferenzen gefasste Beschlüsse als unwirksam (so Fuhlrott/Fischer, NZA 2020, 345, 349 unter II. 1. mit weiteren Nachweisen). Bei einer Telefonkonferenz kann ohnehin nicht von einer Anwesenheit der Betriebsratsmitglieder im Sinne von § 33 Abs. 1 S. 1 BetrVG gesprochen werden und eine visuelle Wahrnehmbarkeit entfällt ebenfalls, so dass ein wesentlicher Teil des Willensbildungsprozesses bei einer Telefonkonferenz verloren geht (Thüsing/Beden, BB 2019, 372, 374 unter II. 3. mit weiteren Nachweisen). Deshalb ist die Einschätzung des Bundesministers für Arbeit und Soziales Hubertus I in seiner „Ministererklärung“ vom 20.03.2020 (Kopie auf Blatt 100 der Akte), dass auch die in einer mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführten Betriebsratssitzung gefassten Beschlüsse wirksam seien, für die Arbeitsgerichte nicht bindend (so Schulze/Helmrich, ArbRAktuell 2020, 162, 163 unter II. 3.). Eine verbindliche gesetzliche Anpassung wird zwar vielfach gefordert (vgl. z.B. Fuhlrott/Fischer, NZA 2020, 345, 349 unter II. 1. am Ende), ist aber derzeit noch nicht umgesetzt. Darüber hinaus gibt es auch noch keine Regelungsabrede zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin, mit der dem Betriebsrat die Beschlussfassung mittels Video- oder Telefonkonferenz ermöglicht wird. Im Rahmen der in jeder Hinsicht intensiven Vergleichsgespräche im Anhörungstermin am 03.04.2020 konnte keine Einigkeit erzielt werden. Zudem hat dieser Anhörungstermin ebenfalls gezeigt, dass offenbar nicht alle der antragstellenden Betriebsratsmitglieder mit der selbst nur vorübergehenden Durchführung von Video- und oder Telefonkonferenzen einverstanden sind. (3) Nach alledem erweist sich auch unter Berücksichtigung der an sich verständlichen Interessen der Arbeitgeberin die erlassene einstweilige Verfügung als einzige wirksame Möglichkeit, das Zutrittsrecht der antragstellenden Betriebsratsmitglieder zum Betrieb der Arbeitgeberin in I durchzusetzen bzw. diese vor der Rechtsvereitelung zu schützen. b) Dagegen waren die darüber hinausgehenden Begehren der Antragsteller im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ab-/zurückzuweisen. aa) Das gilt zunächst für den Antrag zu 5. auf Androhung von Ordnungsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung auch gegen die Verpflichtung aus dem Antrag zu 2., soweit diesem Antrag entsprochen worden ist. Dies ergibt sich daraus, dass der tenorierte Verhaltensbefehl auf Gewährung des Zutritts zum Betrieb nicht nach § 890 ZPO, sondern nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. LAG München, Beschluss vom 28.09.2005 – 9 TaBV 58/05 -, juris, unter II. 8. der Gründe, Rdnr. 67). Obwohl die Nichterfüllung des der Arbeitgeberin aufgegebenen Verhaltens unter gesetzlicher Zwangsmittelandrohung steht, musste die von den antragstellenden Beteiligten begehrte förmliche Androhung unterbleiben und war dieser Antrag bereits deshalb ab-/zurückzuweisen (vgl. dazu: Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 04.03.2009 – 26 BVGa 1/09 -, juris, in den Gründen unter Rdnr. 3). Nach § 888 Abs. 2 ZPO findet nämlich eine vorherige Androhung von Zwangsmitteln im Verfahren zur Erwirkung einer nicht vertretbaren Handlung gerade nicht statt. Damit ist der früher bestehende Streit, ob Verfügungsanträge und ihn entsprechende Entscheidungen der Gerichte ebenso wie bei § 890 Abs. 2 ZPO eine Zwangsmittelandrohung enthalten können, erledigt (LAG München, Beschluss vom 28.09.2005 – 9 TaBV 58/05 -, juris, unter II. 8. der Gründe, Rdnr. 67 am Ende mit weiteren Nachweisen). bb) Ebenfalls erfolglos blieb der Antrag zu 1., mit dem der Arbeitgeberin aufgegeben werden soll, das gegenüber dem Betriebsrat und den antragstellenden Betriebsratsmitgliedern ausgesprochene Hausverbot mit sofortiger Wirkung gänzlich aufzuheben. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Arbeitgeberin das Zutrittsrecht der Betriebsratsmitglieder nicht durch ein Hausverbot begrenzen kann; dieses kann sich vielmehr ausschließlich auf die jeweilige individualrechtliche Beziehung zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsratsmitglied, nicht aber auf das Recht zur ungehinderten Betriebsratstätigkeit auswirken (so LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2009 – 17 TaBVGa 1372/09 -, NZA-RR 2009, 646, 647 unter II. 2. a) der Gründe am Ende). Deshalb bedarf es auch keiner generellen Aufhebung des erteilten Hausverbots. Denn die Arbeitgeberin kann den Beteiligten zu 2. bis 7. den Zutritt in ihrer Eigenschaft als Betriebsratsmitglieder zur Ausübung erforderlicher Betriebsratstätigkeit nicht verwehren. Dieser Anspruch ist aber durch die erlassene einstweilige Verfügung sichergestellt (vgl. LAG München, Beschluss vom 28.09.2005 – 9 TaBV 58/05 -, juris, unter II. 4. der Gründe, Rdnr. 60). Es kommt hinzu, dass die antragstellenden Betriebsratsmitglieder gar nicht dargelegt haben, warum jenseits ihrer Aufgaben als Betriebsratsmitglieder es eilbedürftig sein sollte, einen – welchen ? – Anspruch auf allgemeinen Zutritt zum Betrieb zu sichern oder zu regeln (vgl. dazu: Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 16.06.1997 – 21 GaBV 1/97 -, juris, unter II. 6. der Gründe, Rdnr. 37). cc) Im Übrigen waren auch die ebenfalls das Hausverbot betreffenden Anträge zu 3., zu 4. und zu 6. ab-/zurückzuweisen. (1) Wenn nämlich nach den vorstehenden Ausführungen unter II. 2. b) bb) dieser Beschlussgründe für eine generelle Aufhebung des Hausverbots keine Veranlassung besteht, dann haben der Betriebsrat und/oder die antragstellenden Betriebsratsmitglieder im vorliegenden Verfahren auch keinen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin die Belegschaft per E-Mail darüber informiert, dass das Hausverbot unrechtmäßig erteilt wurde und mit sofortiger Wirkung nicht mehr besteht. Dasselbe gilt für das mit dem Antrag zu 4. verfolgte Begehren, dass sich die Arbeitgeberin per E-Mail an die Belegschaft bei dem Betriebsrat und den beteiligten Betriebsratsmitgliedern für das unrechtmäßig ausgesprochene Hausverbot entschuldigen soll. Der Betriebsrat kann ebenfalls nicht mit seinem Antrag zu 6. gegenüber der Arbeitgeberin einstweilen durchsetzen, dass diese es zu unterlassen hat, Mitteilungen bezüglich des Sachverhalts um das ausgesprochene Hausverbot vom 26.03.2020 an die Belegschaft zu geben. (2) Darüber hinaus fehlt es für die mit den Anträgen zu 3., zu 4. und zu 6. verfolgten Begehren auch am notwendigen Verfügungsgrund. Auf der Grundlage der bereits unter II. 2. a) aa) dieser Beschlussgründe dargestellten Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht erkennbar, dass die vom Betriebsrat und von den antragstellenden Betriebsratsmitgliedern mit diesen Anträgen erstrebten Regelungen bezüglich des Hausverbots zur Abwendung wesentlicher Nachteile derzeit erforderlich ist. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass ein Verfügungsgrund im Sinne von § 940 ZPO nicht besteht, wenn es dem Betriebsrat selbst in zumutbarer Weise möglich ist, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Gefahr des Eintritts gravierender Nachteile oder ähnlich erheblicher Folgen zu verringern, wenn nicht sogar abzuwenden (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.08.2008 – 3 TaBVGa 1/08 -, juris, unter II. 2. a) der Gründe, Rdnr. 14 am Ende). Hier könnte der Betriebsrat die Belegschaft bereits selbst über die gegenüber den antragstellenden Betriebsratsmitgliedern unrechtmäßig erfolgte Verweigerung des Zutrittsrechts zum Betrieb informieren unter Verweis auf den vorliegenden Beschluss. dd) Schließlich führt die Ab-/Zurückweisung der Anträge zu 1., zu 3., zu 4. und zu 6. auch dazu, dass die darauf bezogenen Anträge zu 5. und zu 8. auf Androhung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg haben konnten. Denn diese beiden Anträge sind ersichtlich nur für den Fall des Obsiegens mit den Begehren in den Anträgen zu 1., zu 3. und zu 4. sowie mit dem Unterlassungsantrag zu 6. gestellt worden. Damit sind sie wegen der Erfolglosigkeit der Anträge zu 1., zu 3., zu 4. und zu 6. nicht zur Entscheidung angefallen (vgl. BAG, Beschluss vom 09.03.2011 – 7 AZR 137/09 -, NZA 2011, 871, 872 unter B. II. 2. der Gründe, Rdnr. 17). III. Weil gerichtliche Gebühren und Auslagen im Beschlussverfahren nach § 2 Abs. 2 GKG nicht erhoben werden und jeder Beteiligte seine Kosten grundsätzlich selbst trägt, bedurfte es keiner Kostenentscheidung (BAG, Beschluss vom 23.01.2008 – 1 ABR 64/06 -, NZA 2008, 841, 843 unter B. II. 3. b) bb) (3) der Gründe, Rdnr. 20 mit weiteren Nachweisen). Wegen der Gebühren- und Auslagenfreiheit im Beschlussverfahren ist in diesem Beschluss auch die Festsetzung eines Gegenstandswertes unterblieben (vgl. LAG Berlin, Beschluss vom 26.01.1987 – 9 TaBV 7/86 -, AP Nr. 25 zu § 40 BetrVG 1972 unter C. der Gründe auf Blatt 491 R mit weiteren Nachweisen).