Urteil
5 Ca 882/23
Arbeitsgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHA:2024:0611.5CA882.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.000,00 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, die zugunsten einer Konkurrentin der Klägerin vorgenommene Auswahlentscheidung bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle einer Studiendirektorin bzw. eines Studiendirektors als Fachleiter/-in zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an einem Berufskolleg neu zu treffen. Die am 27.11.1964 geborene Klägerin ist als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft bei dem beklagten Land tätig, wobei sie seit August 2019 am Berufskolleg des A in B eingesetzt wird. Als Tarifbeschäftigte ist die Klägerin derzeit in die Entgeltgruppe EG 14 TV-L eingruppiert mit einer monatlichen Vergütung in Höhe von insgesamt 6.440,32 Euro brutto (siehe die Abrechnungen auf Blatt 132 bis 137 der Akte). Mit Schreiben vom 29.11.2022 bewarb sich die Klägerin auf die an ihrer Schule in dem dafür vorgesehenen Internetportal des Ministeriums für Schule und Bildung des beklagten Landes ausgeschriebene Beförderungsstelle einer Studiendirektorin bzw. eines Studiendirektors als Fachleiter/-in zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben, welche mit der Besoldungsgruppe A 15 LBesO bzw. der Entgeltgruppe EG 15 TV-L bewertet ist. Wegen des genauen Textes der Stellenausschreibung wird auf den Inhalt des Ausdrucks auf Blatt 66 der Akte verwiesen und Bezug genommen. Anlässlich ihrer Bewerbung wurde für die Klägerin vom schulleitenden Oberstudiendirektor C zunächst der Leistungsbericht vom 23.02.2023 (Blatt 74 bis 79 der Akte) und dann der Leistungsbericht vom 24.03.2023 (Blatt 83 bis 87 der Akte) erstellt, welche jeweils als „Leistungs- und Befähigungsbeurteilung“ für die 6 Einzelkriterien in der Kategorie „Lehrtätigkeit, schulische Aufgaben oder Ausbildung“ als „Vorschlag“ für die Bewertung „5 Punkte = übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ enthält. Wegen des weiteren Inhalts dieser beiden Leistungsberichte wird auf Blatt 74 bis 87 der Akte verwiesen und Bezug genommen. Zu den am Ende verbliebenen 3 Bewerbungen für die streitgegenständliche Stelle gehörte auch die der ebenfalls als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft am Berufskolleg in B eingesetzten und bislang nach der Besoldungsgruppe A 14 LBesO vergüteten Frau D. Für sie erstellte der Oberstudiendirektor C den Leistungsbericht vom 24.03.2023 (Blatt 356 bis 360 der Akte), welcher als „Leistungs- und Befähigungsbeurteilung“ für die 5 der 6 Einzelkriterien in der Kategorie „Lehrtätigkeit, schulische Aufgaben oder Ausbildung“ als „Vorschlag“ für die Bewertung grundsätzlich „4 Punkte = übertrifft die Anforderungen“ und für das Kriterium „Zusammenarbeit“ den Bewertungsvorschlag „3 Punkte = entspricht den Anforderungen“ enthält. Wegen des weiteren Inhalts dieses Leistungsberichts wird auf Blatt 356 bis 360 der Akte verwiesen und Bezug genommen. Darüber hinaus sind in den „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer …“ des Ministeriums für Schule und Bildung vom 19.07.2017 nebst Anlagen (Blatt 103 bis 115 der Akte) als „Anlassbezogene Erkenntnisquellen“ für die Beurteilung vor der Übertragung des Amtes einer Studiendirektorin oder eines Studiendirektors als Fachleiterin oder als Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben ein Unterrichtsbesuch der Schulaufsicht, eine kollegiale Beratung, eine Gesprächs- oder Teilkonferenzleitung sowie ein schulfachliches Gespräch vorgesehen (siehe unter 9.4 der Richtlinien). Hierzu gibt es auch einen „Ablaufplan der schulfachlichen Überprüfung A15-Verfahren (Koordinierung schulfachlicher Aufgaben)“, wegen dessen Inhalt auf Blatt 312 der Akte verwiesen und Bezug genommen wird. Der Revisionstag insbesondere mit dem Unterrichtsbesuch durch den Leitenden Regierungsschuldirektor E fand für die Klägerin am 22.03.2023 und für die Mitbewerberin D am 20.03.2023 statt (siehe auch den Tagesablaufplan auf Blatt 313 der Akte). Mit Datum vom 29.03.2023 erstellte der Leitende Regierungsschuldirektor E unter Einbeziehung des Leistungsberichts vom 24.03.2023 (Blatt 83 bis 87 der Akte) und des Beurteilungsgesprächs am 29.03.2023 eine dienstliche Beurteilung (Blatt 91 bis 95 der Akte) für die Klägerin. Diese dienstliche Beurteilung endete mit dem Gesamturteil 4 Punkte („übertrifft die Anforderungen“). In der Rubrik „Erläuterungen zur Bildung des Gesamturteils“ heißt es: „In den Merkmalsbereichen “Diagnostik und Beurteilung“, “Erziehung und Beratung“, “Mitwirkung an der Schul- oder Seminarentwicklung“, “Zusammenarbeit“ und “Soziale Kompetenz“ werden die Anforderungen in besonderem Maße übertroffen. In allen anderen Merkmalsbereichen werden die Anforderungen übertroffen. Das Gesamturteil ergibt sich unter besonderer Berücksichtigung der Merkmalsbereiche “Zusammenarbeit“, “Organisation und Verwaltung“, “Beratung“ und “Personalführung und -entwicklung“. Daher kann nach der Ziffer 7.8 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer prognostiziert werden, dass Frau F gut geeignet ist, um als schulfachliche Koordinatorin tätig zu werden.“ Wegen des weiteren Inhalts der dienstlichen Beurteilung für die Klägerin vom 29.03.2023 wird auf Blatt 91 bis 95 der Akte verwiesen und Bezug genommen. Ebenfalls mit Datum vom 29.03.2023 erstellte der Leitende Regierungsschuldirektor E unter Einbeziehung des Leistungsberichts vom 24.03.2023 (Blatt 356 bis 360 der Akte) und des Beurteilungsgesprächs am 29.03.2023 eine dienstliche Beurteilung (Blatt 193 bis 198 der Akte) für die Mitbewerberin D. Diese dienstliche Beurteilung endete mit dem Gesamturteil 5 Punkte („übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“). In der Rubrik „Erläuterungen zur Bildung des Gesamturteils“ ist angegeben: „In den Merkmalsbereichen “Unterricht oder Ausbildung“, “Organisation und Verwaltung“, “Beratung“ und “Personalführung und –entwicklung“ werden die Anforderungen in besonderem Maße übertroffen. In allen anderen Merkmalsbereichen werden die Anforderungen übertroffen. Das Gesamturteil ergibt sich unter besonderer Berücksichtigung der Merkmalsbereiche “Zusammenarbeit“, “Organisation und Verwaltung“, “Beratung“ und “Personalführung und –entwicklung“. Daher kann nach Ziffer 7.8 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer prognostiziert werden, dass Frau D sehr gut geeignet ist, um als schulfachliche Koordination tätig zu werden.“ Wegen des weiteren Inhalts der dienstlichen Beurteilung für die Mitbewerberin D vom 29.03.2023 wird auf Blatt 193 bis 198 der Akte verwiesen und Bezug genommen. Auf der Grundlage des Entwurfs der Personalratsvorlage vom 08.05.2023 (Blatt 323 bis 327 der Akte) erfolgte dann die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten, welche am 09.05.2023 ihre Beteiligung mit ihrem Mitzeichnungsvermerk (siehe Blatt 325 der Akte) bestätigte. Mit dem Schreiben vom 08.05.2023 (Blatt 318 bis 320 der Akte) nebst Anlagen (Blatt 321 und 322 der Akte) wurde auch der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Berufskollegs bei der Bezirksregierung Arnsberg um Zustimmung zur Beauftragung von Frau D mit den Aufgaben einer Studiendirektorin als Fachleiterin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben für die Dauer einer Erprobungszeit von 9 Monaten und zur Ernennung/Beförderung nach erfolgreicher abgeschlossener Erprobungszeit gebeten. In dieser Personalratsvorlage heißt es auf Seite 2 (Blatt 319 der Akte) unter „Zusätzliche Angaben“: „Frau D hat sich erfolgreich um die ausgeschriebene A 15-Beförderungsstelle beworben. Sie hat als einzige Bewerberin eine anlassbezogene dienstliche Beurteilung vom 29.03.2023 mit dem Gesamturteil, dass im Beurteilungszeitraum eine Leistung und Befähigung gezeigt wurde, die die Anforderungen in besonderem Maße übertreffen und mit 5 Punkten bewertet werden. Weitere Bewerbungen liegen vor, die jedoch lediglich jeweils mit 4 Punkten dienstlich beurteilt worden sind. Die Daten der Mitbewerber/-innen sind aus der beiliegenden Übersicht zu entnehmen“. Der Personalrat stimmte der Maßnahme mit seinem Vermerk vom 25.05.2023 (siehe Blatt 320 der Akte) zu. Mit dem gegen Empfangsbekenntnis vom 06.06.2023 (Blatt 311 der Akte) zugestellten Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg vom 30.05.2023 (Blatt 69 bzw. 310 der Akte) wurde die Klägerin über die Absicht informiert, „die ausgeschriebene Stelle aus qualifikationsbezogenen Gründen (bessere dienstliche Beurteilung) mit einer anderen Lehrkraft zu besetzen.“ Im Rahmen des von der Klägerin durch ihren Antrag vom 20.06.2023 eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahrens unter dem Aktenzeichen – 5 Ga 5/23 – erzielten die Parteien am 23.06.2023 eine Einigung dahingehend, dass die ausgeschriebene Stelle einer Studiendirektorin bzw. eines Studiendirektors als Fachleiter/-in zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben nicht vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit einem/-er anderen Bewerber/-in als der Klägerin besetzt wird. Mit ihrer am selben Tage vorab per Telefax (Blatt 7 bis 12 der Akte) beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen Klage vom 23.06.2023 (Blatt 55 bis 63 der Akte) hat die Klägerin zunächst verlangt, die Auswahlentscheidung zur Besetzung der streitgegenständlichen Stelle unter Berücksichtigung der Auffassung des erkennenden Gerichts zu wiederholen. In dem Schriftsatz der Klägerin vom 10.10.2023 (Blatt 235 bis 242 der Akte) ist dieser Antrag dahingehend modifiziert worden, dass diese Auswahlentscheidung neu getroffen werden soll. Die Klägerin beruft sich darauf, dass sie einen Anspruch auf Wiederholung des Auswahlverfahrens und ermessensfreie Neuentscheidung durch das beklagte Land habe, weil die vorliegende Auswahlentscheidung und das zugrundeliegende Beurteilungsverfahren nicht ordnungsgemäß erfolgt und durchgeführt worden seien. Zunächst einmal habe es während des Auswahlverfahrens unterschiedliche Ansprechpartner gegeben. Während es bei ihr der Schulleiter C vom Berufskolleg in B gewesen sei, habe die Mitbewerberin D vielfachen Kontakt mit Herrn E von der Schulaufsicht gehabt. Dadurch sei es zu einer Ungleichbehandlung und damit Benachteiligung von ihr genommen. Außerdem verlange das Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung u.a. „langjährige Erfahrungen am Berufskolleg“. Über teils langjährige Erfahrungen verfüge sie in den in ihrem Schriftsatz vom 10.10.2023 auf den Seiten 3 und 4 (Blatt 238 und 239 der Akte) aufgelisteten Bereichen, auf die es für die Position einer Fachleiterin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben gerade ankomme. Demgegenüber seien solche Erfahrungen bei der Mitbewerberin D erkennbar nicht vorhanden. Damit entspreche die Bewertung im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht der Stellenausschreibung, woraus sich ein weiterer Verfahrensfehler ergebe. Darüber hinaus seien das Auswahlverfahren und die dabei wesentlichen Auswahlerwägungen nur unzureichend schriftlich dokumentiert worden, wodurch sich die Darlegungs- und Beweislast auf das beklagte Land verlagert habe. Es gebe offenbar keine Protokolle zu den Reflektionsgesprächen zwischen ihr und Herrn E nach der am 22.03.2023 gezeigten Unterrichtsstunde sowie zu der Beratung und Dienstbesprechung. Gleiches gelte für die Beurteilungsgespräche. Zudem enthalte das Schreiben vom 30.05.2023 (Blatt 69 bzw. 310 der Akte) nur die Mitteilung des Ergebnisses, nicht aber eine nähere Erläuterung der Auswahlentscheidung. Im Übrigen habe das beklagte Land auch in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Mitbewerberin D über die bessere Eignung für die begehrte Stelle verfügen solle. Nach dem für Frau D über einen Beobachtungszeitraum von 3 Jahren durch den Oberstudiendirektor C erstellten Leistungsbericht vom 24.03.2023 (Blatt 356 bis 360 der Akte) habe diese in den Bereichen Gesundheit, Erziehung und Soziales und/oder Sozialpädagogik im Gegensatz zu ihr keinerlei Unterrichtserfahrungen. Während von ihr die „Vertretung einer Koordination im Sabbathalbjahr“ übernommen worden sei, habe Frau D bislang keinerlei Leitungs- und Koordinationstätigkeiten ausgeübt. Auch der Abschnitt „Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten“ sei im Leistungsbericht für Frau D gänzlich leer. Demgegenüber habe sie die Zusatzqualifikation als Beraterin für systemische Schulentwicklung sowie als Moderatorin für kollegiale Unterrichtsreflexionen. Es komme bei ihr eine Bildungsgangleitung der Fachschule Sozialpädagogik sowie die Mitgliedschaft im pädagogischen Beirat dieser Fachschule hinzu. Außerdem habe die Mitbewerberin D in dem für sie erstellten Leistungsbericht vom 24.03.2023 (Blatt 356 bis 360 der Akte) bei der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung in allen Bereichen jeweils nur 4 Punkte und beim Merkmal „Zusammenarbeit“ sogar nur 3 Punkte erhalten, während sie in dem für sie erstellten Leistungsbericht vom 24.03.2023 (Blatt 83 bis 87 der Akte) in allen Bereichen mit vollen 5 Punkten bewertet worden sei. Es dürfe aber sicherlich angenommen werden, dass die Qualifikation im Merkmalsbereich „Zusammenarbeit“ für eine Koordinatorenstelle überragend wichtig sei. Nach alledem müsse davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund der jeweiligen Leistungsberichte einen sehr deutlichen Qualifikationsvorsprung gegenüber Frau D gehabt habe. Vor dem Hintergrund, dass sie diesen Qualifikationsvorsprung an den Revisionstagen am 20. bzw. 22.03.2023 vollständig eingebüßt haben solle, müsse das beklagte Land deutlich konkreter und substantiierter darlegen, wie die Auswahlkriterien untereinander in Relation gesetzt und gewichtet worden seien. Dies gelte auch deshalb, weil die Bewertungen des Leitenden Regierungsschuldirektors E in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 29.03.2023 (Blatt 91 bis 95 der Akte) nicht ansatzweise (objektiv) überprüfbar seien, wenn die „Prüfungsleistungen“ der Bewerber/-innen sowie Fehler oder Kritikpunkte nicht wenigstens stichwortartig dokumentiert würden. Dadurch sei das Auswahlverfahren vollkommen intransparent. Dabei müsse ebenfalls berücksichtigt werden, dass die von der Schulaufsicht in den dienstlichen Beurteilungen verwendeten Textbausteine nur inhaltsleere Formeln seien, welche eine individuelle und konkrete Bewertung nicht ermöglichen würden. Schließlich enthalte auch die Personalratsvorlage vom 08.05.2023 (Blatt 318 bis 322 der Akte) keine ausreichenden Angaben dazu, welche Beurteilungsgrundlagen jeweils mit welcher Gewichtung Eingang in die dienstlichen Beurteilungen gefunden hätten. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, die Auswahlentscheidung zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle einer Studiendirektorin als Fachleiterin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der Auffassung des erkennenden Gerichts neu zu treffen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es steht auf dem Standpunkt, dass die von der Klägerin beanstandete Auswahlentscheidung in rechtmäßiger und fehlerfreier Weise getroffen worden sei. Zunächst einmal könne nicht nachvollzogen werden, welchen Verfahrensmangel die Klägerin mit ihrer Behauptung, dass sich die Mitbewerberin D während des laufenden Bewerbungsverfahrens mehrfach an den Leitenden Regierungsschuldirektor E gewandt habe, während ihr Ansprechpartner der Schulleiter C gewesen sei, geltend machen wolle. Es habe ohnehin lediglich ein Informationsgespräch zwischen Frau D und der schulfachlichen Aufsicht stattgefunden, und zwar zu der Frage, wie viele Erkenntnisquellen im Bereich der Einsichtnahme in Unterricht und Gesprächen eine Schulleitung von Bewerberinnen und Bewerbern anfordern dürfe, um zu einer begründeten Feststellung zu gelangen. Inhaltliche Absprachen seien zu keinem Zeitpunkt mit den Bewerberinnen direkt oder über die Schulleitung getroffen worden. Deshalb könne von einer Ungleichbehandlung keine Rede sein. Bei dem von der Klägerin angesprochenen Anforderungsprofil differenziere sie nicht zwischen den rechtlichen Aspekten der Ausschreibung der Stelle und der Beurteilung. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin seien ihre sämtlichen Tätigkeiten sowohl im Leistungsbericht als auch in der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt worden. Durch die Leistungsberichte und dienstlichen Beurteilungen liege ebenfalls eine ausreichende Dokumentation des Auswahlverfahrens und insbesondere der wesentlichen Auswahlerwägungen vor. Ein Verlaufsprotokoll sei nach den einschlägigen Vorschriften nicht vorgesehen. Die am Revisionstag beobachteten Kompetenzen würden als Gesamtergebnis entsprechend der Vorgaben unter angemessener Berücksichtigung der Leistungsberichte in eine Bepunktung überführt. Mit der Klägerin sei ausführlich über ihre Eignung, Leistung und Befähigung gesprochen worden. Dabei habe sie die Möglichkeit gehabt, zu der differenzierten Darstellung der Beobachtungen sowie der Einschätzung und Bewertung der schulfachlichen Aufsicht Stellung zu nehmen oder Nachfragen zu stellen. Ein weiteres nach den Richtlinien denkbares Gespräch habe die Klägerin dagegen nicht in Anspruch genommen und auch eine mögliche Gegendarstellung nicht abgegeben. Die von der Klägerin bemängelten Informationsdefizite zu den Gesprächen seien jedoch leicht zu beseitigen gewesen, wenn sie ihren Bedarf nach Erläuterung gegenüber der Schulaufsicht artikuliert hätte. Zudem sei mit der Angabe in dem Schreiben vom 30.05.2023 (Blatt 69 bzw. 310 der Akte), dass die Stelle aus qualifikationsbezogenen Erwägungen mit einer anderen Person besetzt werden solle, hinreichend beschrieben worden, dass es sich um eine Konkurrentin oder einen Konkurrenten mit einer höheren Punktzahl handele. Im Übrigen stimme es nicht, dass die bessere Eignung der Mitbewerberin D für den höherbewerteten Dienstposten nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei. Im Ergebnis habe das durchgeführte Beurteilungsverfahren ergeben, dass die Klägerin mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen“ und damit von 4 Punkten für die ausgeschriebene Stelle gut geeignet sei. Demgegenüber verfüge die Mitbewerberin D mit einem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ und damit von 5 Punkten über einen Qualifikationsvorsprung, wobei sie für die ausgeschriebene Stelle sehr gut geeignet sei. Infolgedessen bestehe für eine Abwägung zwischen den Bewerberinnen bei der Auswahlentscheidung kein Raum mehr. Am Revisionstag habe Frau D einen hervorragenden Unterricht gezeigt. Außerdem verfüge sie über besondere Kenntnisse in der pädagogischen und organisatorischen Begleitung und Förderung von Lerngruppen, die sehr schwierig zu begleiten seien, weil deren Schüler häufig auf gebrochene Lernbiographien zurückblicken würden und schwierig zu motivieren seien. Sie habe exzellente Kenntnisse und Kompetenzen im Umgang mit den entsprechenden Lehrkräften und auch am Revisionstag ihre Kompetenzen in der Zusammenarbeit mit externen Partnerinstitutionen unter Beweis gestellt. Die sehr positiven Erfahrungen der schulfachlichen Aufsicht für Berufskollegs in der Bezirksregierung Arnsberg in der unterrichtsbezogenen Zusammenarbeit mit Frau D seien durch das Ministerium für Schule und Bildung ebenfalls bestätigt worden. Darüber hinaus könne keine Rede davon sein, dass die Klägerin aufgrund der jeweiligen Leistungsberichte einen sehr deutlichen Qualifikationsvorsprung gegenüber Frau D gehabt habe, zumal im Leistungsbericht nur ein Vorschlag zur Bewertung einzelner, nicht jedoch aller Merkmale enthalten sei. Entgegen den Angaben im Leistungsbericht zu ihren besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten habe die Klägerin im Revisionsverfahren insbesondere bei dem Modul „Beratung“, der „Gesprächsleitung“, dem schulfachlichen Kolloquium und ihren Reflexionen keine herausragende Qualität gezeigt. Dagegen sei die Mitbewerberin D mit anderen inhaltlichen Aspektierungen und einer anderen Zuordnung im Leistungsbericht am Revisionstag überzeugend gewesen. Dabei müsse hervorgehoben werden, dass sich die Eindrücke und Bewertungen der Schulleitung vollumfänglich mit denen der Schulaufsicht decken würden. In den Einzelmerkmalen „Unterricht“, „Beratung“, „Dienstbesprechung“ und „Kolloquium“ seien die am Revisionstag von der Klägerin gezeigten Leistungen eigentlich noch schlechter als 4 Punkte gewesen. In der Gesamtschau jedoch mit dem von der Schulleitung erstellten und die Langzeitperspektive enthaltenen Leistungsbericht weiche die dienstliche Beurteilung für die Klägerin in der Gesamtwürdigung ihrer Leistungen nur um einen Punkt nach unten ab. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Klagebegehren in Gestalt des zur Entscheidung gestellten Antrages erweist sich zwar als zulässig, aber unbegründet. I. Der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 11.06.2024 zur Entscheidung gestellte Antrag aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 10.10.2023 auf Seite 1 (Blatt 235 der Akte) ist zulässig. Dieser Antrag ist insbesondere hinreichend bestimmt. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Hiernach müssen der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfung und Entscheidungsfindung klar bezeichnet werden. Im Konkurrentenstreitverfahren genügt das Begehren, das Auswahlverfahren um ein öffentliches Amt unter „Einbeziehung“ oder „Berücksichtigung“ der klagenden Partei ohne bestimmte Einstellungs- oder Beförderungshindernisse vorzunehmen. Für diese bürgerlich-rechtliche Leistungsklage auf Neuauswahl besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn für die Erhebung einer Leistungsklage wird stets ein berechtigtes Interesse anerkannt (so LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2015 – 7 Sa 134/15 -, juris, unter I. der Gründe, Rdnr. 97 mit weiteren Nachweisen). II. Allerdings erweist sich das Begehren der Klägerin als unbegründet. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Auswahlentscheidung zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle einer Studiendirektorin bzw. eines Studiendirektors als Fachleiter/-in zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der Auffassung des erkennenden Gerichts neu zu treffen. Denn die Entscheidung des beklagten Landes, die Mitbewerberin D aufgrund des um einen Punkt besseren Gesamturteils in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 29.03.2023 (Blatt 193 bis 198 der Akte) als leistungsstärker im Vergleich zu der Klägerin anzusehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin gemäß Artikel 33 Abs. 2 GG nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht. 1. Gemäß Artikel 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden. Dies gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für den beruflichen Aufstieg innerhalb des öffentlichen Dienstes. Öffentliche Ämter im Sinne des Artikel 33 Abs. 2 GG sind sowohl Beamtenstellen als auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können. Artikel 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zum anderen trägt Artikel 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung. Die Bestimmung begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Artikel 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien. Die Bewerber können verlangen, dass die Auswahlentscheidung nach den in Artikel 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien erfolgt. Nur der am besten geeignete Bewerber für die ausgeschriebene Stelle hat einen Besetzungsanspruch (so LAG Hamm, Urteil vom 27.04.2016 - 5 Sa 1449/15 -, NZA-RR 2016, 555, 556 unter II. der Gründe, Rdnr. 24). Wenn sich die vom öffentlichen Arbeitgeber getroffene Auswahlentscheidung vor dem Hintergrund der in Artikel 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien als rechtsfehlerhaft erweist und die ausgeschriebene Stelle nicht schon besetzt oder das Auswahlverfahren rechtmäßig abgebrochen ist, kann die Wiederholung der Auswahlentscheidung unter Beachtung der gerichtlichen Vorgaben verlangt werden (BAG, Urteil vom 12.10.2010 – 9 AZR 518/09 -, NZA 2011, 306, 307 unter II. 1. a) der Gründe, Rdnr. 16 mit weiteren Nachweisen). Dabei hat der Arbeitgeber bei seiner erneuten Auswahlentscheidung die vom Gericht festgestellten Auswahlfehler zu unterlassen. Er ist insoweit an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 27.04.2016 – 5 Sa 1449/15 -, NZA-RR 2016, 555, 556 unter II. der Gründe, Rdnr. 25 am Ende). Die fehlende schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen stellt einen nicht heilbaren erheblichen Verfahrensmangel dar. Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind verpflichtet, die Leistungsbewertungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Diese Pflicht folgt aus Artikel 33 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 4 GG. Sie gilt damit sowohl für Beamte als auch für Arbeiter und Angestellte. Ein dem späteren Konkurrentenklageverfahren vorgelagertes Auswahlverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Das wäre dann der Fall, wenn der unterlegene Bewerber keine oder nur eine lückenhafte Kenntnis der Auswahlgründe hätte. Er könnte nicht sachgerecht darüber entscheiden, ob er die Auswahlentscheidung hinnehmen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Das Dokumentationsgebot ist für die Transparenz der Auswahlentscheidung unverzichtbar. Es ist auch für eine Konkurrentenklage zwingende Voraussetzung zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, denn nur die schriftliche Dokumentation gewährleistet eine gleiche und zuverlässige Information. Sie stellt sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind. Sie ermöglicht zudem eine Selbstkontrolle des Arbeitgebers. Aus Artikel 33 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 4 GG folgt deshalb die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (so BAG, Urteil vom 17.08.2010 – 9 AZR 347/09 -, NZA 2011, 516, 519 unter A. III. 1. b) bb) (3) (c) (aa) der Gründe, Rdnr. 26 mit weiteren Nachweisen). Der von Artikel 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, das heißt aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (LAG Hamm, Urteil vom 27.04.2016 – 5 Sa 1449/15 -, NZA-RR 2016, 555, 557 unter II. a) aa) der Gründe, Rdnr. 27). Dabei sind dienstliche Beurteilungen aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn bzw. öffentlichen Arbeitgebers nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.12.2015 – 3 CE 15.2122 -, juris, unter II. der Gründe, Rdnr. 25 mit weiteren Nachweisen). Deshalb ist auch die gerichtliche Kontrolldichte einer Auswahlentscheidung im Sinne von Artikel 33 Abs. 2 GG eingeschränkt. Zu prüfen ist, ob der Arbeitgeber den anzuwendenden Begriff oder den rechtlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2015 – 7 Sa 134/15 -, juris, unter B. II. 1. der Gründe, Rdnr. 102). Dagegen ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen. Nur der öffentliche Arbeitgeber soll durch die für ihn handelnden Organe über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbezogenes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Bewerber den fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht (so LAG Hamm, Urteil vom 27.04.2016 – 5 Sa 1449/15 -, NZA-RR 2016, 555, 558 unter II. a) cc) der Gründe, Rdnr. 38). 2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Klägerin angegriffene Auswahlentscheidung des beklagten Landes rechtsfehlerhaft ist. a) Zunächst einmal hat das beklagte Land das Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung auf Blatt 66 der Akte so dokumentiert, dass die Auswahlentscheidung nach den Kriterien des Artikel 33 Abs. 2 GG überprüft werden kann. Damit ist auch der hinreichende Rechtsschutz der Klägerin als unterlegener Bewerberin im Hinblick auf das Anforderungsprofil gewährleistet. b) Das beklagte Land hat ihre Auswahlentscheidung und die wesentlichen Auswahlerwägungen nach Auffassung der erkennenden Kammer auch ausreichend schriftlich dokumentiert. aa) Im Ausgangspunkt kann bereits nicht der Auffassung in dem Schriftsatz der Klägerin vom 10.10.2023 auf Seite 7 (Blatt 242 der Akte), dass das Mitteilungsschreiben der Bezirksregierung Arnsberg vom 30.05.2023 (Blatt 69 bzw. 310 der Akte) sie nicht in die Lage versetzt hätte, von den tragenden Gründen der zu ihrem Nachteil ausgefallenen Entscheidung Kenntnis zu nehmen, gefolgt werden. In diesem Schreiben ist nämlich die Erfolglosigkeit der Bewerbung der Klägerin mit einem Eignungsvorsprung einer anderen Lehrkraft begründet worden, indem darauf hingewiesen wurde, dass diese über eine bessere dienstliche Beurteilung verfügen würde. Damit ist die Klägerin hinreichend darüber informiert worden, aus welchen Gründen sie für die Stellenbesetzung nicht ausgewählt worden ist. Auch hier gilt, dass sie sich ins Einzelne gehende Kenntnisse für diese Bewertung erforderlichenfalls durch Akteneinsicht verschaffen muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2021 – 6 B 1240/20 -, juris, unter 4. der Gründe, Rdnr. 20). Der Zweck der Konkurrentenmitteilung, der darin liegt, die Mitbewerber in die Lage zu versetzen, sachgerecht darüber befinden zu können, ob sie die Entscheidung des Arbeitgebers hinnehmen wollen oder ob sie Anhaltspunkte für eine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs sehen und daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen wollen, ist hier erfüllt. Die Klägerin hatte das Mitteilungsschreiben vom 30.05.2023 (Blatt 69 bzw. 310 der Akte) zunächst zum Anlass genommen, ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 20.06.2023 in dem Verfahren – 5 Ga 5/23 – zu stellen und auch näher zu begründen. Außerdem ist von ihr die vorliegende Klage vom 23.06.2023 (Blatt 55 bis 63 der Akte) erhoben worden. Damit hat sie die ihr offenstehenden Rechtsschutzmöglichkeiten umfassend genutzt. bb) Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass die schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen bereits im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Auswahlentscheidung maßgeblich ist, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen. Daraus folgt, dass diese Dokumentation nicht nur in einem Schriftstück erfolgen kann, das ausdrücklich als Auswahlvermerk oder Besetzungsbericht bezeichnet ist. Letzteres mag zwar aus Gründen der Klarheit sinnvoll und deshalb auch üblich sein. Eine den genannten Zwecken genügende schriftliche Fixierung der Auswahlerwägungen kann jedoch auch in einer Vorlage etwa für die Personalvertretung oder auch in einer Zusammenschau mehrerer Schriftstücke liegen, solange die wesentlichen Erwägungen in einer Weise hinreichend zeitnah, ausführlich und eindeutig dokumentiert werden, dass der unterliegende Bewerber und das Gericht sie ohne weiteres nachvollziehen können (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2018 – 6 B 88/18 -, juris, unter 1. der Gründe, Rdnr. 11 und 12 mit weiteren Nachweisen). Hiervon ausgehend kann festgestellt werden, dass das beklagte Land seiner Dokumentationspflicht in ausreichender Weise nachgekommen ist. Die maßgeblichen Auswahlerwägungen ergeben sich mit hinreichender Eindeutigkeit und Ausführlichkeit aus der Vorlage für den Personalrat vom 08.05.2023 (Blatt 318 bis 320 der Akte) nebst Anlagen (Blatt 321 und 322 der Akte). Daraus kann entnommen werden, dass das beklagte Land die anlassbezogene dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 29.03.2023 und die dienstliche Beurteilung der Mitbewerberinnen herangezogen und festgestellt hat, dass Frau D mit ihrer Bewerbung um die ausgeschriebene A15-Beförderungsstelle erfolgreich ist. Diese hat nämlich als einzige Bewerberin eine anlassbezogene dienstliche Beurteilung vom 29.03.2023 mit dem Gesamturteil, dass im Beurteilungszeitraum eine Leistung und Befähigung gezeigt wurde, die die Anforderungen in besonderem Maße übertreffen und mit 5 Punkten bewertet worden ist. Demgegenüber haben die weiteren Bewerber eine dienstliche Beurteilung mit jeweils lediglich 4 Punkten erhalten. Aufgrund dieser im Besetzungsvorgang niedergelegten – verkürzt sodann auch in der Konkurrentenmitteilung vom 30.05.2023 (Blatt 69 bzw. 310 der Akte) wiedergegebenen – Ausführungen lässt sich im Sinne der oben dargestellten rechtlichen Vorgaben hinreichend erkennen, welche Erwägungen für die Auswahlentscheidung des beklagten Landes zugunsten der Frau D maßgeblich waren. Dass diese Erwägungen nicht zudem in einem sogenannten Auswahlvermerk zusammenfassend dargestellt worden sind, unterliegt vor diesem Hintergrund keinen rechtlichen Bedenken. Ansonsten reicht es für die Verpflichtung des Dienstherrn bzw. öffentlichen Arbeitgebers, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Bewerbungsverfahrens schriftlich niederzulegen, grundsätzlich aus, wenn dieser zum Ausdruck gebracht hat, dass der unterlegene Bewerber deshalb nicht berücksichtigt wurde, weil ein Mitbewerber ihm gegenüber einen Qualifikationsvorsprung aufweist (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2017 – 2 L 3321/17 -, juris, in den Gründen unter Rdnr. 16). Das ist hier der Fall. Der Personalratsvorlage vom 08.05.2023 (Blatt 318 bis 320 der Akte) nebst Anlagen (Blatt 321 und 322 der Akte) ist zu entnehmen, dass das beklagte Land die Bewerberin D aufgrund der besseren Gesamtbeurteilung in der aktuellen dienstlichen Beurteilung vom 29.03.2023 ausgewählt hat. Das ist eine ausreichende schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen, weil die ins Einzelne gehende Erläuterung jedes einzelnen Schrittes des Auswahlvorgangs nicht erforderlich ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2018 – 6 B 88/18 -, juris, unter 1. der Gründe, Rdnr. 24). Es ist auch nicht geboten, dass in der schriftlichen Dokumentation der Auswahlentscheidung zu sämtlichen Punkten Stellung genommen wird, aus deren Nichtbeachtung sich möglicherweise Rechtsfehler der Auswahlentscheidung ergeben. Insoweit erforderliche Erkenntnisse kann und muss sich der Bewerber ggf. durch Akteneinsicht verschaffen (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2021 – 6 B 1240/20 -, juris, unter 2. der Gründe, Rdnr. 15 am Ende). cc) Nach alledem hat die Klägerin als unterlegene Bewerberin durch die vorliegenden schriftlichen Aufzeichnungen ausreichende Kenntnis über die Grundlage der getroffenen Auswahlentscheidung erhalten. Ob die darin angeführten Gründe dem Leistungsgrundsatz in vollem Umfang gerecht werden, ist dagegen für das Dokumentationserfordernis unerheblich (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2017 – 2 L 3321/17 -, juris, in den Gründen unter Rdnr. 17). c) Im Übrigen steht die Entscheidung des beklagten Landes, die ausgeschriebene Beförderungsstelle einer Studiendirektorin bzw. eines Studiendirektors als Fachleiter/-in zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben nicht mit der Klägerin, sondern mit der Mitbewerberin D besetzen zu wollen, auch mit dem materiellen Recht in Einklang. Denn sowohl die dienstliche Anlassbeurteilung für Frau D vom 29.03.2023 (Blatt 193 bis 198 der Akte) als auch die für die Klägerin erstellte dienstliche Beurteilung vom 29.03.2023 (Blatt 91 bis 95 der Akte) sind erkennbar rechtmäßig unter Berücksichtigung der einschlägigen Richtlinien vom 19.07.2017 nebst Anlagen (Blatt 105 bis 115 der Akte) zustande gekommen und stellen somit eine tragfähige Grundlage für die streitgegenständliche Auswahlentscheidung dar, aus der sich nachvollziehbar ein leistungsspezifischer Qualifikationsvorsprung zugunsten von Frau D ergibt. aa) Das beklagte Land hat mit seiner Entscheidung, der Mitbewerberin D bei der Besetzung der Beförderungsstelle den Vorzug zu geben, dem Leistungsgrundsatz entsprochen. Die jeweils vom Leitenden Regierungsschuldirektor E erstellten und aktuellen Anlassbeurteilungen für die Klägerin vom 29.03.2023 (Blatt 91 bis 95 der Akte) und für Frau D ebenfalls vom 29.03.2023 (Blatt 193 bis 198 der Akte) weisen bereits ein unterschiedliches Gesamturteil aus. Während die Klägerin das Gesamturteil 4 Punkte („übertrifft die Anforderungen“) erreicht hat, ist die Mitbewerberin D mit der Spitzenbeurteilung 5 Punkte („übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“) bewertet worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin erweist sich das vom beklagten Land gefundene Auswahlergebnis schon deshalb als plausibel, weil es das von Frau D erzielte, im Vergleich zur Klägerin um eine Notenstufe bessere Ergebnis in den Anlassbeurteilungen als tragend für einen Qualifikationsvorsprung ansieht (vgl. dazu: VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2017 – 2 L 3321/17 -, juris, in den Gründen unter Rdnr. 31). bb) Soweit die Klägerin demgegenüber auf die jeweils vom schulleitenden Oberstudiendirektor C angefertigten Leistungsberichte vom 24.03.2023 für sie (Blatt 83 bis 87 der Akte) und für die Mitbewerberin D (Blatt 356 bis 360 der Akte) entscheidend abstellt, bleibt dabei außer Acht, dass nach der Ziffer 9.4 der Beurteilungsrichtlinien vom 19.07.2017 der Leistungsbericht der Schulleitung nur ein Element der mehreren dort aufgezählten Elemente bei der Beurteilung vor der Übertragung des Amtes einer Studiendirektorin oder eines Studiendirektors als Fachleiter/-in zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben ist. Außerdem haben nach der Ziffer 7.7 der Beurteilungsrichtlinien vom 19.07.2017 bei der Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um Führungs- und Funktionsämter die Merkmale „Zusammenarbeit“, „Organisation und Verwaltung“, „Beratung“ und „Personalführung und –entwicklung“ bei der Bildung des Gesamturteils besondere Bedeutung. Die drei zuletzt genannten Merkmale, welche zum Bereich „Leitung und Koordination“ gehören, sind jedoch nicht Gegenstand der Bewertungsvorschläge des Schulleiters C in den Leistungsberichten gewesen. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn der Leitende Regierungsschuldirektor E in den Erläuterungen zur dienstlichen Anlassbeurteilung für die Klägerin vom 29.03.2023 auf Seite 5 (Blatt 95 der Akte) ausgeführt hat, dass das Gesamturteil mit der Bewertung von 4 Punkten sich unter besonderer Berücksichtigung der Merkmalsbereiche „Zusammenarbeit“, „Organisation und Verwaltung“, „Beratung“ und „Personalführung und –entwicklung“ ergibt. In diesen Merkmalsbereichen hat die Klägerin jedoch nur für die „Zusammenarbeit“ 5 Punkte bekommen, ansonsten dagegen 4 Punkte. Damit wird hinreichend deutlich, dass der Beurteiler die wegen des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 15 LBesO bzw. der Entgeltgruppe EG 15 TV-L hinzugetretenen Beurteilungselemente als Grund dafür ansieht, nicht – wie in den Vorschlägen des Schulleiters C im Leistungsbericht für die Klägerin vom 24.03.2023 (Blatt 83 bis 87 der Akte) in allen 6 Merkmalen des Bereichs „Lehrtätigkeit, schulische Aufgaben oder Ausbildung“ erfolgt – die Bestnote beim Gesamturteil zu vergeben (vgl. dazu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2012 – 6 B 199/12 -, juris, in den Gründen unter Rdnr. 6). Auf der anderen Seite ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Leitende Regierungsschuldirektor E in den Erläuterungen zur dienstlichen Anlassbeurteilung für die Mitbewerberin D vom 29.03.2023 auf Seite 5 (Blatt 197 der Akte) das Gesamturteil mit der Bewertung von 5 Punkten ebenfalls maßgeblich auf die besondere Berücksichtigung der Merkmalsbereiche „Zusammenarbeit“, „Organisation und Verwaltung“, „Beratung“ und „Personalführung und –entwicklung“ gestützt hat. In diesen Merkmalsbereichen ist nämlich lediglich die Bewertung für die „Zusammenarbeit“ mit 4 Punkten erfolgt, in den anderen vorgenannten Merkmalsbereichen jedoch mit jeweils 5 Punkten. cc) Außerdem kommt es hinzu, dass nach der Ziffer 7.8 der Beurteilungsrichtlinien vom 19.07.2017 das Gesamturteil nicht nur die Tätigkeit im bisher ausgeübten Amt bewertet, sondern auch Aufschluss über die prognostizierte Qualifikation für andere (höherwertige) Aufgaben gibt. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, wie der Beurteiler aufgrund der im Beurteilungsverfahren hinsichtlich Leistung und Befähigung gewonnenen Erkenntnisse die Tauglichkeit der Lehrkraft in Bezug auf das funktionell-abstrakte Amt – hier das Amt einer Fachleiterin bzw. eines Fachleiters zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben – prognostisch einschätzt. Der dem Beurteiler insoweit eingeräumte Beurteilungsspielraum ermöglicht ohne weiteres auch die Einschätzung, dass ein Bewerber, der einen derartigen Aufgabenbereich bisher noch nicht wahrgenommen hat, der aber im schulfachlichen Gespräch und in seinen praktischen Beiträgen unter Beweis gestellt hat, dass er die Voraussetzungen für ein solches Amt in besonderer Weise mitbringt, sich als besser qualifiziert erwiesen hat als der Bewerber, der in der Vergangenheit bereits einschlägige Erfahrungen hat sammeln können, aber im Rahmen eines Revisionsverfahrens insoweit nicht voll zu überzeugen vermag (so VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.10.2018 – 2 L 1070/18 -, juris, in den Gründen unter Rdnr. 14 am Ende). Gerade auf diesen Aspekt hat das beklagte Land bei seinen umfangreichen schriftsätzlichen Ausführungen abgestellt und nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin am Revisionstag insbesondere in dem Merkmalsbereich „Beratung“ sowie bei der „Gesprächsleitung“, dem schulfachlichen Kolloquium und ihren Reflexionen keine herausragende Qualität gezeigt habe. Demgegenüber ist insbesondere in dem Schriftsatz des beklagten Landes vom 18.03.2024 auf den Seiten 2 bis 4 (Blatt 366 bis 368 der Akte) im Einzelnen ausgeführt worden, welche Leistungen am Revisionstag und sonstigen Befähigungen der Mitbewerberin D zu der im Vergleich zu der bereits guten Anlassbeurteilung für die Klägerin nochmals besseren dienstlichen Beurteilung für Frau D geführt haben. Es mag sein, dass die Klägerin diese Ausführungen des beklagten Landes nicht überzeugt haben. Allerdings kann der öffentliche Arbeitgeber der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 27.04.2016 – 5 Sa 1449/15 -, NZA-RR 2016, 555, 557 unter II. a) aa) der Gründe, Rdnr. 27). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass auch nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden kann, weil diese dadurch eine Bedeutung gewinnen würden, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Beurteilers gar nicht zukommen sollte und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn bzw. öffentlichen Arbeitgebers eingreifen würde (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.12.2015 – 3 CE 15.2122 -, juris, unter II. 10. c. der Gründe, Rdnr. 44 am Ende mit weiteren Nachweisen). Insoweit überspannt die Klägerin die Anforderungen an die Plausibilisierung der beiden Anlassbeurteilungen für sie und für die Mitbewerberin D vom 29.03.2023. dd) Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der erkennenden Kammer ist, ihre Einschätzung dazu, ab wann ein Unterschied als ausschlaggebend anzusehen ist anstelle der Einschätzung des beklagten Landes zu setzen, wenn jedenfalls das Vorliegen einer unterschiedlichen Bewertung der Leistungen sich nachvollziehbar aus den vorliegenden Anlassbeurteilungen vom 29.03.2023 direkt ergibt. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 495 Abs. 1 ZPO. Der Klägerin waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil sie mit ihrem im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 11.06.2024 zur Entscheidung gestellten Antrag unterlegen ist. 2. Die im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG zu treffende Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes ist nach § 3 ZPO vorgenommen worden. Dabei wurde berücksichtigt, dass nach dem aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (NZA 2024, 308, 309) unter I. 19.2 bei einer Konkurrentenklage ein Antrag auf „Neubescheidung“ mit zwei Monatsvergütungen zu bewerten ist. Demzufolge hat die erkennende Kammer den zweifachen Betrag des Bruttomonatsentgelts, welches die Klägerin nach den Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 11.06.2024 in etwa auf der streitgegenständlichen Beförderungsstelle nach EG 15 TV-L erzielen würde, angesetzt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.