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Urteil

2 Ga 22/24

Arbeitsgericht Hagen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHA:2024:0911.2GA22.24.00
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Tenor
  • 1. Den Verfügungsbeklagten wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache bzw. bis zum Ende der Stillzeit der Verfügungsklägerin – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt – untersagt, die Verfügungsklägerin Oralchirurgie und zahnärztliche Tätigkeiten ausüben zu lassen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsbeklagten

  • 3. Der Streitwert wird auf 8.400 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Den Verfügungsbeklagten wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache bzw. bis zum Ende der Stillzeit der Verfügungsklägerin – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt – untersagt, die Verfügungsklägerin Oralchirurgie und zahnärztliche Tätigkeiten ausüben zu lassen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsbeklagten 3. Der Streitwert wird auf 8.400 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten im Verfahren der einstweiligen Verfügung über die Notwendigkeit des Erlasses eines Stillverbots während der Stillzeit. Die Verfügungsklägerin ist seit dem 01.03.2020 als zahnärztliche Mitarbeiterin bei der Beklagten, die eine Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie-Praxis beitreibt beschäftigt. Die Beschäftigung dient auch zur Weiterbildung für Oralchirurgie. Das vereinbarte Bruttogehalt beträgt 2.800,00 €. Vereinbart ist eine tägliche Arbeitszeit von fünf Stunden an vier Tage pro Woche. Am 4.7.2024 hat die Verfügungsklägerin einen Sohn entbunden, den sie ausweislich der Bescheinigungen ihrer Gynäkologin vom 19.08.2024 (vgl. Blatt 46 der Akte) sowie vom 09.09.2024 (vgl. Blatt 362 der Akte) stillt. Während der Schwangerschaft sprachen die Verfügungsbeklagten ein Beschäftigungsverbot aus. Dort führten sie aus (vgl. Blatt 47 der Akte): „Ganzheitliches betriebliches Beschäftigungsverbot (Mutterschutzgesetz) Die Gesellschafter der A-Gemeinschaftspraxis sprechen Ihnen nach der Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft festgestellt am 8. Dezember 2023 mit Wirkung zum 3.1.2024 ein ganzheitliches betriebliches Beschäftigungsverbot aus. Nach Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist eine Beschäftigung aus medizinischer Sicht, zum Schutz von Mutter und Kind nicht vertretbar. Die angestellte Zahnärztin Dr. B wird freigestellt. Die Anzeige an die Bezirksregierung D erfolgt mit dem heutigen Tag. C, 8.1.2024“ Der errechnete Geburtstermin war der 25.07.2024. Die Mutterschutzfrist endet am 19.9.2024. Die Verfügungsklägerin hat bei den Verfügungsbeklagten mit Datum vom 20.6.2024 ein “Still-Berufsverbot“ bis zum 1.2.2026 beantragt. Diese teilten mit Datum vom 25.6.2024 mit, dass die Weiterbeschäftigung in der Praxis in der Stillzeit möglich sei. Sie übersandten eine Gefährdungsbeurteilung (vgl. Blatt 39 bis 42 der Akte) und lehnten den Antrag ab. Die Bundeszahnärztekammer hat im März 2022 eine Stellungnahme zum betrieblichen Gesundheitsschutz in der Zahnarztpraxis herausgegeben. Dort heiße es (vgl. Blatt 15 bis 23 der Akte): „Das arbeitsplatz-bzw. tätigkeitsbedingte Infektionsrisiko einer stillenden Zahnärztin und ihres stillenden Kindes liegt in der Zahnarztpraxis üblicherweise über demjenigen der Allgemeinbevölkerung. Es bestehen auch verschiedene Übertragungswege von potentiellen Infektionen, die mit den Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen einer stillenden Zahnärztin in unmittelbarem Bezug stehen. Die typischerweise mit dem Beruf der Zahnärztin verbundenen Tätigkeiten in einer Zahnarztpraxis bedingen dabei nicht nur einen häufigeren Umgang mit Körperflüssigkeiten wie Blut oder Speichel. Die zahnärztliche Behandlung am Behandlungsstuhl erfordert auch einen engen Kontakt zu den Patientinnen und Patienten (weniger als 1,5 m). Zudem verursachen zahnärztliche Tätigkeiten regelmäßig einen am Behandlungsstuhl messbar erhöhten Aerosolausstoß. Auch potenziell kontaminierte, zahnärztliche Instrumente beinhalten ein erhöhtes Infektionsrisiko für die stillende Zahnärztin. Dies nicht zuletzt, weil das zahnärztliche Instrumentarium dazu geeignet ist, Stich- oder Schnittverletzungen zu verursachen. … Aufgrund der hohen Toxizität ist Quecksilber als Gefahrstoff im Sinne des § 12 Abs. 1 Mutterschutzgesetz als Laktation gefährlich zu bewerten. Quecksilber ist Bestandteil des Füllungswerkstoffes Amalgam und als solcher fester Bestandteil zahnärztlicher Behandlungen. Der Kontakt zu Amalgam gehört regelmäßig zum erforderlichen Behandlungsablauf. Für stillende Frauen gilt ein Arbeitsplatzgrenzwert von 0,02 mg Hg/m3. Nach einer Untersuchung der BGW entstehen bei der Verarbeitung von Amalgam in der Nähe des Patientenmundes und den Atemhöhen des Behandlungsteams kurzzeitige Expositionsspitzen, die mit 5mg Hg/m3 beim Polieren und zwischen 20 und 50 mg Hg/m3 beim Entfernen diesen Grenzwert deutlich überschreiten. Weiterhin wird ausgeführt, dass auch für die stillende Zahnärztin beim Kontakt mit Patientinnen und Patienten oder kontaminierten Instrumenten die Möglichkeit einer Infektion mit Erregern der Risikogruppe 2 und wenigen Mikroorganismen der Risikoklasse 3 besteht. Eine Übertragung auf die stillende Zahnärztin erfolgt dabei häufig über den Kontakt mit Blut von Patientinnen und Patienten, seltener über Nadelstich- oder Schnittverletzungen. Die Infektion durch Kontakt mit Aerosol und Speichel ist ebenso möglich. Erfolgt eine unbekannte Infektion auf diesen Wegen, bleibt auch eine Infektion des zu stillenden Kindes durch das Blut der Mutter beispielsweise infolge von Verletzungen beim Stillen, bei HI-Viren wesentlich seltener auch durch die Muttermilch selbst, ebenso im Bereich der Möglichkeit. Zu berücksichtigen ist auch, dass Patientinnen und Patienten nicht verpflichtet sind, der stillenden Zahnärztin wahrheitsgemäß über mögliche Infektionen Auskunft zu geben. Daher könnten in der Praxis die Patientinnen und Patienten potenziell infektiös sein. Auch besteht die Möglichkeit, dass Patientinnen und Patienten von ihrer Erkrankung schlicht keine Kenntnis haben. Fraglich könnte sein, ob Schutzmaßnahmen unverantwortbare Gefährdungen ausschließen können. Selbst wenn auch ein nur geringes Restrisiko bestehen bleibt, kann eine unverantwortbare Gefährdung nicht ausgeschlossen werden. Schnitt- und Stichverletzungen lassen sich bei der Tätigkeit in der Oralchirurgie nicht ausschließen. Es gibt keine/n Zahnarzt/in insbesondere in der Oralchirurgie der/die sich bei seiner/ihrer Arbeit noch nicht verletzt hat. Selbst bei der Kontrolluntersuchung werden zahnärztliche Instrumente eingesetzt, sodass der potentielle Kontakt mit Blut und Speichel von Patientinnen und Patienten nicht hinreichend ausgeschlossen werden kann. Ein vollständiges Screening auf relevante Krankheitserreger in Zahnarztpraxen ist nicht möglich.“ Die Verfügungsklägerin vertritt die Rechtsansicht, die Gefährdungsbeurteilung vom 25.6.2024 stehe im Widerspruch zu der Gefährdungsbeurteilung vom 8.1.2024. Sie vertritt die Auffassung, dass von einer unverantwortbaren Gefährdung im Sinne des § 12 MuSchG auszugehen sei. Denn die Verfügungsbeklagte sei eine Gemeinschaftspraxis für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie -Implantologie - Ästhetische Gesichtschirurgie - Dysgnathiechirurgie – Hauttumorchirurgie. Das gesamte Spektrum der zahnärztlichen Chirurgie werde abgedeckt. Dazu gehörten die Behandlung von verlagerten Weisheitszähnen, Wurzelspitzenresektionen zum Zahnerhalt, die Behandlung von nicht erhaltungswürdigen Zähnen, Zysten im Kieferbereich und vieles andere mehr. Die Behandlung von Risikopatienten zum Beispiel mit Medikamenten zur Blutverdünnung oder anderen internistischen Grunderkrankung, die besondere Vorsichtsmaßnahmen bei einer chirurgischen Behandlung erforderlich machten, gehörten zur Routine in der Praxis. Es würden operative Eingriffe auch in Vollnarkose durchgeführt. Die Praxis beschäftige zwei niedergelassene Fachärztinnen für Anästhesie, die in zwei Eingriffsräumen mit zugehörigem Aufwach-Raum arbeiteten. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine unverantwortbare Gefährdung bei der Beschäftigung in der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie vorliege, seien seitens der Verfügungsbeklagten wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt worden. Ca.30 % der Patienten stammten aus Rumänien, Bulgarien, aus der Justizvollzugsanstalt, aus Luthers Waschsalon, aus Antragstellern/innen im Asylverfahren und weiteren Patienten aus nichtdeutschsprachigen Ländern. Anamnesebögen seien nicht in allen Muttersprachen der jeweiligen Patienten vorhanden. Ein Großteil dieser Anamnesebögen werde von diesen Patienten unzureichend und auch falsch ausgefüllt, da sie der deutschen Sprache nicht oder nur teilweise mächtig seien. Vorerkrankungen oder auch akute Erkrankungen seien in der Regel nicht bekannt, da diese Patienten häufig nicht krankenversichert seien und medizinisch in der Regel nicht betreut würden. Sie selber sei der Muttersprache dieser Patienten/innen in der Regel nicht mächtig. Zum Teil würden Vorerkrankungen oder auch akute Erkrankungen nicht angegeben, damit eine Zahnbehandlung nicht riskiert werde. Sie arbeite an einem Tag in der Woche von 8:00 bis 13:00 Uhr in der Praxis, um ca. 30 Patienten zahnärztlich zu untersuchen und eine Befundung vorzunehmen. Diese Untersuchungen dauerten in der Regel ca. 10 Minuten pro Patient. An den anderen Tagen der Woche würden an einem Vormittag in der Praxis in der Regel 90 Patienten behandelt. Dabei würden auch Amalgamfüllungen entsorgt. Die Verfügungsbeklagten hätten zunächst angegeben, dass sie Stillpausen im Besprechungszimmer der Anästhesie vornehmen könne. Dieser Raum sei ca. 4 qm groß und ständig besetzt, was bekannt sei. Fenster ließen sich nicht öffnen. Die Räumlichkeiten seien mit einer Klimaanlage versehen. Ob ein Luftreinigungsgerät in den Praxisräumen vorhanden sei, sei nicht bekannt. Als Alternative sei als Stillzimmer ein Behandlungsraum in einer Größe von ca. 15 m2 neben dem ITN-OP angeboten worden. Sie wies die Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 12.8.2024 auf Folgendes hin (vgl. Blatt 28 bis 30 der Akte): „Um das Infektionsrisiko für Mitarbeitende in Zahnarztpraxen zu minimieren, sollten eine geschulte Handhygiene, eine gut sitzende persönliche Schutzausrüstung (PSA), die sichere Desinfektion und Reinigung von Räumen und Instrumenten, eine gute Raumventilation und ein Aerosolmanagement zu den Schutzmaßnahmen gehören. Ebenso unabdingbar seien dabei wiederholende Schulungen zu Arbeitssicherheitsthemen und die Sensibilisierung für Gefährdungen. Daher sei es auch wichtig und eine gesetzlich geforderte Arbeitgeberpflicht gemäß Arbeitsschutzgesetz, eine Gefährdungsbeurteilung zu den Tätigkeiten in einer Zahnarztpraxis zu erstellen und auf der Grundlage der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung die arbeitsmedizinische Vorsorge durch den Betriebsarzt/die Betriebsärztin durchführen zu lassen! Sie sei aufgefordert worden, die entsprechenden Nachweise zu erbringen, für den Fall, dass sie an ihrer ablehnenden Haltung festhalte. John Ziebuhr, der Leiter des Instituts für Medizinische Virologie der Universität Gießen: Gerade der Zahnarzt sei gefährdet, sich bei einem infizierten Patienten anzustecken, führt Prof. E aus. "Denn in den ersten Tagen nach einer Infektion sind die Viren vor allem im Rachenraum hoch konzentriert. Beim Bohren, wenn sich mit dem Wasser ein feiner Nebel bildet, könnten Viren auch aus dem Rachenraum und der Mundhöhle in die Luft gelangen." Ein vollständiges Screening auf relevante Krankheitserreger werde in der Praxis der Verfügungsbeklagten auch nicht praktiziert. Soweit sich die Beklagte auf die abweichende Auffassung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 10.8.2021 – 11 SaGa 1/21 berufe, sie zu beachten, dass Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sich auf ein Arbeitspapier des Ad-hoc-Arbeitskreises Stillschutz beziehe. Ein solcher Ausschuss sei nicht zuständig, da § 30 Abs. 1 S. 1 MuSchG vorsehe, dass beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein Ausschuss für Mutterschutz gebildet wird. Nach Abs. 3 gehöre zu den Aufgaben des Ausschusses für Mutterschutz Art, Ausmaß und Dauer der möglichen unverantwortbaren Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln und zu begründen, sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Regeln zum Schutz der Schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes aufzustellen. Weiterhin werde in dieser o.a. Entscheidung außeracht gelassen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 1993 zu der Frage, was eine unverantwortbare Gefährdung ist, Stellung genommen habe. Auf diese Entscheidung sei in der Gesetzesbegründung zur Änderung des Mutterschutzgesetzes ausdrücklich Bezug genommen worden, sodass die Entscheidung nach wie vor bei der Auslegung des § 12 MuSchG zu berücksichtigen sei. Die Verfügungsbeklagten seien mit Schreiben vom 1.8.2024 (vgl. Blatt 24 bis 27 der Akte) angeschrieben und aufgefordert worden, das Beschäftigungsverbot aufgrund einer unverantwortbaren Gefährdung auszusprechen. Die Erwiderung vom 15.8.2024 unterstelle ihr im ersten Absatz bereits Vorurteile gegen Patienten mit Migrationshintergrund, was wohl ausschließlich der Stimmungsmache dienen solle und völlig neben der Sache liege. Trotz Aufforderung vom 12.8.2024 sei nicht dargelegt worden, welche Maßnahmen die Verfügungsbeklagten zu ihrem Schutz und der übrigen Mitarbeiter/innen praktizieren. Angaben zur Desinfektion der Räume und Instrumente, einer Raumventilation und eines Aerosolmanagements seien nicht gemacht worden. Soweit in dem Schreiben ausgeführt werde, dass bei Patienten mit bekanntem/bekanntgegebenem Infektionsrisiko die üblichen Vorsorgemaßnahmen zur Verfügung stünden, werde verkannt, dass die Infektionen teilweise gar nicht bekannt gegeben würden, sei es bewusst oder in Unkenntnis der eigenen Infektion. Die Behauptung, dass Patienten, die der deutschen Sprache nicht mächtig seien, nicht behandelt würden, sei falsch. Die angegebenen Zeiten für die Behandlung bzw. die Befundung entsprächen den Tatsachen. Nach Erhebungen des Robert Koch-Instituts stünden Windpocken, Tuberkulose, Hepatitis B, Rota- und Norovirus-Gastroenteritiden, Influenza, Hepatitis A, Hepatitis C, Giardiasis, Shigellose, Campylobacter-Enteritis an der Spitze der meldepflichtigen Infektionen bei Flüchtlingen und Asylsuchenden in Deutschland. Da diese Ergebnisse öffentlich bekannt gemacht würden, seien sie als bekannt vorausgesetzt. Umso unverständlicher sei es, dass sie nach wie vor diffamiert werde als eine Person, die eine vorgefasste Meinung habe, dass ärmere Patienten mit Migrationshintergrund gehäuft Infektionskrankheiten mit sich bringen. Das RKI empfehle dem Personal (einschl. Ehrenamtlicher) in Einrichtungen und Unterkünften für Geflüchtete und Asylsuchende die Standardimpfungen nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) (siehe www.rki.de/stiko-empfehlungen) Dies seien COVID-19 Tetanus Diphtherie Kinderlähmung (Poliomyelitis) Keuchhusten (Pertussis) Masern, Mumps, Röteln (für nach 1970 Geborene) Windpocken (Varizellen; alle seronegativen Personen) Bei fehlendem bzw. nicht ausreichendem Impfschutz sollten die noch fehlenden Impfungen nachgeholt werden. Das verdeutliche das Gefährdungspotential. Ferner empfehle die STIKO die folgenden Impfungen bei beruflicher Indikation, die für das Personal (inkl. Ehrenamtliche) in den Einrichtungen gegeben ist (siehe www.rki.de/stiko-empfehlungen ): Hepatitis A Hepatitis B Auffrisch-Impfung gegen Poliomyelitis, falls letzte Impfung vor mehr als 10 Jahren war. Dies sei der Stand vom 15.08.2024 und beruhe auf systematischen Erhebungen des RKI. Für Angestellte habe der Arbeitgeber die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) zu beachten. Der Arbeitgeber habe nach § 3 Abs. 2 ArbMedVV einen Arzt oder eine Ärztin, der bzw. die berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen, mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu beauftragen und gebe ihm oder ihr alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über den Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung. Der beauftragte Arzt dürfe selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber den Beschäftigten ausüben. Die Durchführung einer arbeitsmedizinischen Vorsorge auf Veranlassung der Verfügungsbeklagten werde weder behauptet noch sei sie hier auch erfolgt. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) werde als bekannt vorausgesetzt. Sie bestreitet, dass der vorgelegte Hygieneplan, von einem externen Hygieneinstitut erstellt worden ist. Unter der Bezeichnung MHP Consult werde kein Hygieneinstitut geführt. Eine fachliche Kompetenz des Jürgen Rosemann bestreitet sie mit Nichtwissen. Sie bestreitet weiter, dass bei den Verfügungsbeklagten kein Patient ohne Aufklärung behandelt werde und behauptet, die Patienten würden teilweise ohne Familienangehörige und ohne eine Person, die der jeweiligen Sprache und der deutschen Sprache mächtig sei, erscheinen. Die oben aufgeführten Fragen würden verdeutlichen, wie komplex die Fragenkataloge ausgearbeitet würden. Mit der Beantwortung solcher Fragen sei der größte Teil der Patienten überfordert. Es sei grundsätzlich richtig, dass eine wirksame Aufklärung nach § 630 a Abs. 2 BGB auch mündlich in Form eines Aufklärungsgespräches geschehen könne. Die Aufklärungspflichten seien allerdings nicht in § 630 a BGB geregelt, sondern in § 630 e BGB. Dem Patienten seien Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet habe, auszuhändigen (§ 630 e Abs. 2 Satz 2). Derartige Unterlagen würden die Verfügungsbeklagten nicht vorlegen. Wenn die Aufklärung des Patienten erfolgt sei, sei der Behandler zumindest verpflichtet, diese Maßnahmen zu dokumentieren, was sich aus § 630 f BGB ergebe. Nach § 630 f Abs. 2 BGB sei der Behandelnde verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Auch insoweit würden keine Unterlagen vorgelegt. Sie behauptet, dass entgegen der Ausführungen der Verfügungsbeklagten in der Praxis Amalgamfüllungen entfernt würden. Der Vortrag der Verfügungsbeklagten erhärte den Eindruck, dass eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne der §§ 12,13 Mutterschutzgesetz durch eine Beschäftigung der Antragstellerin vorliege. Die von den Verfügungsbeklagten aufgestellte Gefährdungsbeurteilung vom 8.1.2024 widerspreche der Gefährdungsbeurteilung vom 25.6.2024. Erläuterungen hierzu würden nicht abgegeben. Hinsichtlich der vorgelegten eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin könne festgestellt werden, dass darin von Anamnesebögen in verschiedenen Sprachen nicht die Rede sei. Der Verfügungsanspruch ergebe sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der Tatsache, dass sie nach Ablauf des Mutterschutzes am 19. September 2024 die Arbeit antreten müsse. Sie fürchte um die Gesundheit ihres Kindes und um ihre eigene, wenn sie die Arbeit in den Praxisräumen aufnehme. Hinzukomme, dass das Kind selbstverständlich beim Stillen keinen Mundschutz tragen könne, so dass in der Luft befindliche Viren von ihm eingeatmet werden könnten. Die Verfügungsklägerin beantragt, Der Antragsgegnerin wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache bzw. bis zum Ende der Stillzeit der Antragstellerin-je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt-untersagt, die Klägerin Oralchirurgie und zahnärztliche Tätigkeiten ausüben zu lassen. Die Verfügungsbeklagten beantragen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie bestreiten zunächst, dass die Antragsgegnerin überhaupt stillt – der beglaubigten Abschrift, die für sie bestimmt gewesen sei, sei eine entsprechende Stillbescheinigung nicht beigefügt. Die anlässlich des Kammertermins am 11.09.2024 vorgelegte Stillbescheinigung sei lediglich mit einer Paraphe unterzeichnet worden, die den Aussteller nicht erkennen lasse. Sie behaupten, sie hätten die anzustellende Gefährdungsbeurteilung für geschäftliche und stillende Frauen in deren Praxis auf der Grundlage der Arbeitshilfe Gefährdungsbeurteilung Stillzeit für beschäftigte stillende Frauen in zahnmedizinischen Praxen (Stand Dezember 2023) der Fachgruppen Mutterschutz in Baden-Württemberg die von den Regierungspräsidien in Baden-Württemberg und der dortigen Landeszahnärztekammer abgestimmt und ausgearbeitet worden sei, erstellt. Sie hätten dabei auf die Erkenntnisse aus Baden-Württemberg zurückgegriffen, weil dort die am weitestgehende und detaillierteste Bewertung der Risiken für eine stillende Frau in einer zahnmedizinischen Praxis vorliege. Die zitierte Arbeitshilfe komme bereits unter Ziffer 1, letzter Absatz zu dem Ergebnis „In aller Regel wird bei einer stillenden Frau die Weiterbeschäftigung in einer Zahnarztpraxis mit geeigneten Schutzmaßnahmen möglich sein.“ In ihrer Praxis würden grundsätzlich auch Patienten aus niedrigeren sozioökonomischen Schichten – auch mit Migrationshintergrund, wie in der Stadt C grundsätzlich zu erwarten – behandelt. Dass die Verfügungsklägerin die vorgefasste Meinung vertrete, dass solche ärmeren Patienten mit Migrationshintergrund gehäuft Infektionskrankheiten mit sich bringen, verschweigen oder sonst eine Gefährdung darstellen würden, sei eine Argumentation, die auch bei wohlwollender Betrachtung nicht nachvollzogen werden könne. Grundsätzlich werde in ihrer jeder Patient aufgeklärt – ohne Aufklärung erfolge grundsätzlich keine Behandlung. Aufklärungsbögen seien in den zu erwartenden und üblichen Muttersprachen der Migranten vorhanden. Voraussetzung für eine wirksame Aufklärung nach § 630a Abs. 2 BGB sei auch nicht das Vorhalten und Vorlegen von Aufklärungsbögen, sondern die Durchführung einer mündlichen Aufklärung in der Form eines Aufklärungsgesprächs. Diese Praxis werde bei ihnen dadurch erledigt, dass bei fehlenden Deutschkenntnissen grundsätzlich immer entweder ein Familienangehöriger, eine Praxisangestellte mit entsprechendem Migrationshintergrund oder ein sonstiger Dritter zum Dolmetschen hinzugezogen und im Gespräch zunächst auch erfragt und geprüft werde, ob der Patient in der Lage ist, die Ausführungen des Behandlers nachzuvollziehen. Dass Vorerkrankungen oder akute Erkrankungen verschwiegen würden, sei nach der Erfahrung ihrer Behandler nicht der Fall – auch und weil dem Patienten eindringlich verdeutlicht werde, dass natürlich die „medizinische Vorgeschichte“ für den Erfolg der jeweiligen Behandlung unter Umständen von erheblicher Bedeutung sei. Sofern die Verfügungsklägerin intendiere, dass sie schwerpunktmäßig Patienten mit Migrationshintergrund oder aus schwächeren sozioökonomischen Schichten behandele, sei auch dies nichtzutreffend, – in der täglichen Verteilung der Patienten in der Praxis werde jeder der drei Gesellschafter mehr Patienten mit Migrationshintergrund und aus ärmeren sozioökonomischen Schichten behandeln, als sie. Die Sprechstunden würden blockweise auf alle Behandler nach einem Behandlungsplan verteilt. Die Patientenzahl für die Sprechstunde der Verfügungsklägerin sei auf maximal – im Schnitt - 21 Patienten für den Zeitraum von 8:00 bis 13:00 Uhr begrenzt. Sie sei kurz vor der Facharztreife im 3. Ausbildungsjahr, so dass das ihr zugedachte Pensum ohne jegliche Probleme von einem durchschnittlichen Facharzt – selbst von einem Ausbildungsassistenten - klaglos und problemlos erledigt werden könne. Patienten, die sie nicht untersuchen und beraten könne, würden bei den anderen Gesellschaftern eingetragen und von diesen behandelt. Sie würden insofern die Vorgaben der Arbeitshilfe Gefährdungsbeurteilung Stillzeit unter Ziffer 4 einhalten, soweit es dort heiße: „Die Terminvergabe sollte deshalb so organisiert werden... dass die Stillende die Still- und Erholungspausen nehmen kann und nicht unter Zeitdruck gerät.“ Amalgamfüllungen würden in ihrer Praxis nicht verwendet. Das Material Amalgam werde seit Jahren nicht mehr vorgehalten – Amalgamfüllungen würden nicht entfernt – eine Quecksilberbelastung bei der Zahnentfernung gebe es folglich nicht. Ein mögliches Stillzimmer sei der Besprechungsraum der Anästhesie, der auch nicht ständig besetzt sei, sondern für die Antragstellerin problemlos freigehalten werden könne und zur Verfügung stehe. Wieso sich öffnende Fenster Voraussetzung für das Stillen seien, werde von der Verfügungsklägerin nicht näher dargelegt. Als Alternative stehe ein Behandlungsraum von ca. 15 m² zur Verfügung. Das gesamte Gebäude (Sparkassengebäude in C), in dem die streitgegenständliche Praxis untergebracht sei, sei klimatisiert und habe keine zu öffnenden Fenster. Durch die ständige Umluft/Belüftung/Klimatisierung sei indes eine ausreichende Umwälzung der Raumluft und ständiger Nachschub an Frischluft gewährleistet. Sie unterlägen als Zahnarztpraxis den fachärztlichen und zahnärztlichen Behandlungsstandards, wozu selbstverständlich auch entsprechende Hygiene in Anbetracht des Infektionsrisikos bei zahn- und kieferchirurgischen Eingriffen gehöre. Patienten würden mit Mundschutz, Handschuhen und Brille standardgemäß behandelt – Schutzkittel, Visiere, auch Handschuhe in doppelter Ausführung stünden zur Verfügung, da das Personal bei ihr maximal geschützt werde. In den letzten Jahrzehnten sei keinerlei Ansteckung eines Mitarbeiters oder Behandlers in der Praxis – mit was auch immer – bekannt geworden. Der Hygieneplan für die Praxis (vgl. Blatt 107 bis 193 der Akte) beschreibe auf 81 Seiten detailliert den Umfang und den fachlichen Standard der in einer Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgischen Praxis einzuhaltenden Hygiene und gehe ebenso detailliert auf die Personal und Arbeitshygiene ein. Dieser sei von einem externen Hygieneinstitut – der MHP-Consult aus F und dort dem Fachhygieniker G erstellt worden. Die MHP-Consult bewerte das Risiko der Übertragung mit diversen Krankheitserregern ab der Seite 32 des Hygieneplans als gering und beherrschbar. Die abzufragenden Risikofaktoren würden regelhaft abgefragt und dokumentiert. Auf Seite 35 beschreibe der Hygieneplan die Arbeitsanweisungen für alle Behandler und Mitarbeiter. Im Weiteren würden im Einzelnen die Maßnahmen der Desinfektion präoperativ, intraoperativ und generell in der Form des Umgangs mit Verbrauchsmaterial und medizinischen Geräten beschrieben. Auch die Reinigung werde detailliert vorgegeben und umgesetzt. Auch insofern seien also die Vorgaben der Arbeitshilfe Gefährdungsbeurteilung Stillzeit gewahrt, die unter Ziffer 5, Seite 3, zweiter Absatz darauf hinweise: „Es ist davon auszugehen, dass mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (PSA, zum Beispiel FFP3- oder FFP2 Maske, Schutzbrille, Handschuhe und Schutzkittel) und ausreichenden Hygienemaßnahmen Gefährdungen durch Biostoffe in der Regel auf einem verantwortbaren Maß reduziert werden können.“ Zu einem möglichen Kontakt mit infektiösen Patienten werde in der Arbeitshilfe Gefährdungsbeurteilung Stillzeit ab Seite 3, vierter Absatz unter anderem auf Folgendes hingewiesen: „Die meisten Infektionen werden weder über die Muttermilch, das Blut der stillenden Frau, durch Verletzungen beim Stillprozess noch durch Kontakt mit erregerhaltigem Hautläsionen an der Brust auf Kind übertragen. Infektionserreger, die in der Schwangerschaft bei fehlender Immunität relevant sind, wie beispielsweise Masern, Ringelröte, Influenza, Hand-Mund-Fußkrankheit, Krätze können nicht über den eigentlichen Stillvorgang (die Muttermilch) an das Kind übertragen werden und führen demzufolge zu keiner unverantwortbaren Gefährdung. Bei Infektion bei den eine Übertragung durch das Stillen nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, stellt das vorläufige Aussetzen des Stillens nach Nadelstich- und Schnittverletzungen-NSV-mit potenziell Infektiösen Instrumenten eine Maßnahme da, die eine mögliche Infektion des Kindes ausreichend sicher verhindert. Durch diese in der Gefährdungsbeurteilung dokumentierte Maßnahme besteht in der Regel keine unverantwortbare Gefährdung für das Kind.“ Diese Vorgaben seien in der Gefährdungsbeurteilung zum einem dokumentiert und würden in ihrer Praxis gewahrt. Im Weiteren weise die Arbeitshilfe Gefährdungsbeurteilung Stillzeit zu möglichen Infektionen mit Hepatitis B, Hepatitis C oder HIV-Viren darauf hin, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen keine unverantwortbare Gefährdung für das gestillte Kind durch eine akute Infektion der stillenden Frau zu erwarten sei. Auch verhalte sich die Arbeitshilfe Gefährdungsbeurteilung Stillzeit dann zu einer Reihe von möglichen Virusinfektionen, die für das Kind schon deshalb nicht gefährlich seien, weil sie zu einer lebenslangen Immunität führen bzw. das Risiko einer Übertragung äußerst unwahrscheinlich sei. Physikalische Gefährdungen der Verfügungsklägerin durch offenen Umgang mit radioaktiven Stoffen seien in ihrer Praxis ausgeschlossen – eine Exposition im Hinblick auf chemische Gefahrstoffe wäre nur in der Form von der Antragstellerin thematisierten „Amalgams“ denkbar – sei jedoch in ihrer Praxis ausgeschlossen. Der Verfügungsklägerin könne es ermöglicht werden, anstatt an vier Tagen in der Woche (bisher von Montag bis Donnerstag) fünf Stunden auf 5 x 4 Stunden zu arbeiten, um eventuell die Zeiten zwischen zwei Stillphasen so zu verkürzen, als dass das Stillen generell außerhalb der Arbeitszeit ermöglicht werde. Die von der Verfügungsklägerin vermutete Gefährdung könne als ausgeschlossen gelten, wenn die Schwangeren/stillende Frau ein ausreichenden Immunschutz habe (§ 11 Absatz 1 Satz 3 MuSchG). Hierzu trage sie nicht vor, sodass davon auszugehen sei, dass sie einen ausreichenden Immunschutz habe, der bereits eine unverantwortbare Gefährdung ausschließe. Ein Gefährdungsausschluss komme nach § 9 Absatz 2 Satz 3 MuSchG auch dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhalte, die aller Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass die Gesundheit einer stillenden Frau und der ihres Kindes nicht beeinträchtigt werde (so auch LAG Baden-Württemberg 11 Sa Ga 1/21 vom 10.08.2021). Wie dargelegt gilt für die Praxis der Antragsgegner ein umfassend und detaillierter Eine besondere Eilbedürftigkeit, die die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertige, sei vorliegend nicht ersichtlich. Im einstweiligen Verfügungsverfahren werde nur summarisch zu prüfen und beurteilen sein, ob sie ihre Gefährdungsbeurteilung für vertretbar und nachvollziehbar halten durften – ob und welche wissenschaftliche Erkenntnisse für die eine oder andere Seite spreche, werde im einstweiligen Verfügungsverfahren – schon wegen der fehlenden Möglichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen – nicht zu beurteilen seien. Sie hätten die Gefährdungsbeurteilung auf der Grundlage der ´Vorgaben und einer Checkliste der Fachgruppe Mutterschutz in Baden-Württemberg und der Arbeitshilfe Gefährdungsbeurteilung im Rahmen beantragter Stillzeiten für zahnärztliche Praxen erarbeitet und erstellt. Die Mustergefährdungsbeurteilung, die sie ihrer Bewertung zugrunde gelegt habe, sei von den Regierungspräsidien in Baden-Württemberg und der dortigen Landeszahnärztekammer abgestimmt und ausgearbeitet worden, wobei das Ergebnis sei, dass lediglich das Legen von (frischen) Amalgamfüllungen nicht von einer stillenden Frau durchgeführt werden solle – ansonsten fast alle zahnärztlichen Tätigkeiten auch in der Stillzeit uneingeschränkt ausgeführt werden. Die von ihr ihrer Bewertung zugrunde gelegte Mustergefährdungsbeurteilung sei nach wie vor eines der aktuellsten Papiere zu dem Thema Stillzeit und von den höchsten fachlichen Gremien für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik einstimmig verabschiedet worden. Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Kammerverhandlung vom 11.09.2024 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist gem. § 940 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG zulässig und begründet. Der Verfügungsbeklagten war es zu untersagen, die Verfügungsklägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens bzw. bis zum Ende der Stillzeit Oralchirurgie und zahnärztliche Tätigkeiten ausüben zu lassen. 1. Gem. § 62 Abs. 2 ArbGG finden im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Vorschriften über einstweilige Verfügungen gem. §§ 935 ff. ZPO Anwendung, so dass sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund vorliegen müssen. a) Ein Verfügungsanspruch gem. §§ 936, 916 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Gem. § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen auch zum Zweck der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 940 ZPO sind deshalb eine zu sichernde Rechtsposition (Verfügungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit (Verfügungsgrund), die es erforderlich macht, zur Abwendung wesentlicher Nachteile bereits vor Klärung strittiger Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren vorab aufgrund einer summarischen Prüfung eine vorläufige Regelung zu treffen. Sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen. Ausgenommen sind Tatsachen, die keines Beweises und daher auch keine Glaubhaftmachung bedürfen, nämlich offenkundige, gesetzlich vermutete und dem Gericht durch eigene Sachkunde bekannte Tatsachen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.2021 – 11 SaGa 1/21; LAG Berlin-Brandenburg 3. März 2011 – 4 SaGa 432/11). b) Die Verfügungsklägerin stillt ihr Kind ausweislich der von ihr vorgelegten Stillbescheinigungen vom 19.08.2024 (vgl. Blatt 46 der Akte) sowie vom 09.09.2024 (vgl. Blatt 362 der Akte). Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten bestehen keine Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen. Zwar sind diese nicht mit der vollständigen Unterschrift der Ärztin versehen, insoweit besteht jedoch keine Bedenken, denn üblicherweise unterschreiben Ärzte etwaige Bescheinigungen, Rezepte und Ähnliches nicht mit vollständigem Namenszug. Ein gesetzliches Schriftformerfordernis i.S.v. § 126 Abs. 1 BGB besteht insoweit nicht. Hinzu kommt, dass beide Bescheinigungen auf einem Praxisbriefbogen erstellt sind und zusätzlich einen Praxisstempel tragen. Dies ist zur Glaubhaftmachung des Stillens des Kindes ausreichend. c) Stillt eine angestellte Zahnärztin nach Ablauf des Mutterschutzes, findet das Mutterschutzgesetz, insbesondere §§ 12, 13, Anwendung. Hiernach hat ein Arbeitgeber zu prüfen, ob für die stillende Frau oder ihr Kind eine Gefährdung besteht, die besondere Schutzmaßnahmen, eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder den Ausspruch eines individuellen Beschäftigungsverbots erforderlich macht. Sobald die Stillende dem Arbeitgeber insofern mitteilt, dass sie stillt, muss die Prüfung erfolgen, ob eine unzulässige Tätigkeit vorliegt und wie eine evtl. Gefährdungslage zu beseitigen ist. Nach Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 12 MuSchG gegeben sind, erfolgt die Prüfung der Reihenfolge der Schutzmaßnahmen nach § 13 MuSchG. Eine Gefährdungsbeurteilung und Abwägungsentscheidung des Arbeitgebers, auch die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach §§ 9, 10 MuSchG, sind durchzuführen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 MuSchG liegt insoweit eine unverantwortbare Gefährdung i.S.v. Satz 1 insbesondere dann vor, wenn die stillende Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie den in den Nr. 1 und 3 benannten Gefahrstoffen ausgesetzt ist. Satz 2 nimmt damit eine Konkretisierung für die Prüfung nach Satz 1 vor. Ist eine stillende Frau diesen beispielhaft genannten Gefahrstoffen ausgesetzt, wird dies nach Satz 2 grundsätzlich als eine unverantwortbare Gefährdung eingestuft. Der Schutz vor Infektion erstreckt sich auch auf das Stillen. Insofern sind alle Maßnahmen notwendig, die eine Infektionsmöglichkeit durch und während des Stillens ausschließen. aa) Zunächst ist somit sachlich zu erfassen, dass die Stillende mit den entsprechenden Stoffen in Berührung ist oder in Berührung kommen kann. Ob diese Stoffe oder Verfahren für stillende Frauen oder ihr gestilltes Kind im Einzelfall eine unverantwortbare Gefährdung darstellen, hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG zu prüfen und nach § 14 MuSchG zu dokumentieren. bb) Hinsichtlich dieser Gefährdungsbeurteilung wird gem. § 30 Abs. 1 MuSchG beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein Ausschutz für Mutterschutz gebildet. Dieser hat gem. § 30 Abs. 3 MuSchG Art, Ausmaß und Dauer der möglichen unverantwortbaren Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln und zu begründen (Nr. 1) sowie sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Regeln zum Schutz der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes aufzustellen (Nr. 2). cc) Diesen Aufgaben entsprechend hat der beim BMFSFJ gebildete Ausschuss für Mutterschutz am 08.08.2023 (GMBl Nr. 39/2023, S. 818) verbindliche Regeln zur Gefährdungsbeurteilung aufgestellt (vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Gefährdungsbeurteilung, Regel des Ausschusses für Mutterschutz Nr. MuSchR 10.0.01,2023). Dort wird ausgeführt: „1. Zielsetzung und Anwendungsbereich Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) soll es der schwangeren oder stillenden Frau ermöglichen, ihre Beschäftigung, Ausbildung oder sonstige Tätigkeit ohne eine unverantwortbare Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen. Die Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ist Teil der allgemeinen Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Durch die Verknüpfung wird eine effektive und effiziente betriebliche Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ermöglicht. Ziel der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ist es, die auftretenden Gefährdungen der schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes bei der Tätigkeit oder im Rahmen der Ausbildung zu beurteilen und daraus die erforderlichen und geeigneten Schutzmaßnahmen abzuleiten. … Diese Mutterschutz-Regel soll den Arbeitgeber bei der Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG im Rahmen der allgemeinen Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG unterstützen. Sie konkretisiert außerdem die Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§ 9 MuSchG), die Rangfolge der Schutzmaßnahmen (§ 13 MuSchG) sowie die Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber (§ 14 MuSchG). Die Mutterschutz-Regel bezieht sich auch auf unzulässige Arbeitszeiten und auf unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen nach den §§ 4, 5 und 6 MuSchG (Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz) sowie §§ 11 und 12 MuSchG (Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen). 2. Begriffsbestimmungen 2.1 Gefährdung Eine Gefährdung ist die Möglichkeit eines Gesundheitsschadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit. Demgegenüber bezeichnet eine Gefahr eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Gesundheitsschaden oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führt. 2.2 Unverantwortbare Gefährdung Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes durch die Bedingungen am Arbeitsplatz nicht beeinträchtigt wird. 2.3 Gefährdungsbeurteilung Die mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung dient im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG der systematischen Ermittlung und Beurteilung von mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen der schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes sowie zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen. Die anlassunabhängige mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 MuSchG zielt auf eine grundsätzliche Beurteilung jeder Tätigkeit und aller Arbeitsplätze in jedem Fall ab. Mit der anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 2 MuSchG erfolgt bei der Bekanntgabe einer Schwangerschaft oder Stillzeit eine Prüfung der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung auf Aktualität und Vollständigkeit sowie die konkrete Festlegung von Schutzmaßnahmen. … 3. Verantwortung und allgemeine Grundpflichten zur Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung (1) Die Umsetzung des MuSchG erfordert die Einbeziehung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG in die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG. (2) Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Erfasst werden die Gefährdungen, die bei der Arbeit bzw. im Rahmen beruflich bedingter Tätigkeiten oder bei der Ausbildung entstehen und das allgemeine Lebensrisiko übersteigen. (3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, auch wenn er zum Zeitpunkt der Beurteilung keine Frauen beschäftigt, die betreffende Tätigkeit nicht von einer Frau ausgeführt wird, keine Schwangerschaft oder keine Stillzeit bekannt gegeben worden ist. Er muss Art, Ausmaß und Dauer von möglichen Gefährdungen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt sind oder sein können, bereits vor Aufnahme der Tätigkeit beurteilen. Dadurch werden zwei Stufen der Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung bestimmt: 1. Die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung (§ 10 Absatz 1 MuSchG) hat das Ziel, mögliche Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes durch die betrieblichen Tätigkeiten festzustellen und zu beurteilen sowie das grundsätzliche Erfordernis für Schutzmaßnahmen zu ermitteln (Stufe 1). Es ist ratsam, erforderliche Schutzmaßnahmen bereits konkret zu benennen, da hierdurch eine Unterbrechung der Tätigkeit ab Bekanntwerden der Schwangerschaft bis zur Durchführung der Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. 2. Sobald eine Frau den Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft oder Stillzeit unterrichtet hat, muss dieser im Rahmen einer anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung (§ 10 Absatz 2 Satz 1 MuSchG) die in Stufe 1 ermittelten Gefährdungen auf Vollständigkeit und Aktualität überprüfen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen und durchführen (Stufe 2). Zudem hat er der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten (§ 10 Absatz 2 Satz 2 MuSchG). (4) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben bei der Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung in eigener Verantwortung wahrzunehmen (§ 9 Absatz 5 MuSchG; Linienfunktionen, d.h. beauftragte Führungskräfte). Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Auswahl der beauftragten Personen, für die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen bei der Aufgabenwahrnehmung sowie für die Kontrolle der Durchführung der übertragenen Aufgaben. (5) Verfügen der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragten Personen nach Absatz 4 selbst nicht über Kenntnisse zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, so haben sich diese fachkundig beraten zu lassen(Stabsfunktionen). Fachkundige Personen können insbesondere der Betriebsarzt / die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sein. (6) Die Aufgaben und Rechte der betrieblichen Interessenvertretung der Beschäftigten bleiben unberührt. 4. Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung … (2) Für die Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ist folgender Ablauf zu empfehlen: 1. Stufe (Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 MuSchG): • Festlegung von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten (siehe Abschnitt 4.1) • Ermittlung von mutterschutzrelevanten Gefährdungen (siehe Abschnitt 4.2) • Beurteilung der mutterschutzrelevanten Gefährdungen (siehe Abschnitt 4.3) • Ermittlung der Notwendigkeit zur Festlegung von erforderlichen Schutzmaßnahmen (siehe Abschnitt 4.4) • Information und Unterweisung (siehe Abschnitt 5) • Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (siehe Abschnitt 6) 2. Stufe (Anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 2 MuSchG): • Festlegung und Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen (siehe Abschnitt 4.5) • Gesprächsangebot über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen (siehe Abschnitt 4.5) • Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (siehe Abschnitt 6) 4.4 Ermittlung der Notwendigkeit zur Festlegung von erforderlichen Schutzmaßnahmen (Stufe 1) (1) Werden im Rahmen der ersten Stufe der Gefährdungsbeurteilung keine unverantwortbaren Gefährdungen festgestellt, ist die Weiterbeschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft oder Stillzeit ohne Unterbrechung möglich. (2) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber auch zu beurteilen, ob arbeitsmedizinische Vorsorge entsprechend der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV; Angebots- oder Pflichtvorsorge) oder andere arbeitsmedizinische Maßnahmen erforderlich sind. Unabhängig davon kann die schwangere oder stillende Frau immer arbeitsmedizinische Wunschvorsorge nach § 11 ArbSchG bzw. § 5a ArbMedVV in Anspruch nehmen. (3) Werden unverantwortbare Gefährdungen festgestellt, sollte der Arbeitgeber bereits zu diesem Zeitpunkt ermitteln, welche konkreten Maßnahmen nach § 13 MuSchG erforderlich sind (siehe Abschnitt 4.5, Absatz 3), um in Hinblick auf das mögliche Bekanntwerden einer Schwangerschaft oder Stillzeit die Frau weiterbeschäftigen zu können. … 6.2. Dokumentation der anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung und des Gesprächsangebots (1) Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, setzt der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen um und dokumentiert diese durch Unterlagen (§ 10 Absatz 2 Satz 1 MuSchG, § 14 Abs. 1 MuSchG). (2) Die Wirksamkeitsüberprüfung der Maßnahmen und erforderlichenfalls ihre Anpassung (§ 9 Absatz 1 Satz 2 MuSchG) sind durch Unterlagen zu dokumentieren. …“ dd) Hinsichtlich der vorzunehmenden summarischen Prüfung im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist zu prüfen, ob die Verfügungsbeklagten als Arbeitgeber diese Regularien angewendet und beachtet haben, die der Ausschuss für Mutterschutz beim BMFSFJ bereits am 08.08.2023 veröffentlicht hat. (1) Die Verfügungsbeklagten haben diese Regelungen jedoch nicht zur Gefährdungsbeurteilung herangezogen. Vielmehr haben sie eine Gefährdungsbeurteilung entsprechend des Arbeitspapier des Ad-hoc-Arbeitskreises Stillschutz, der von den Regierungspräsidien in Baden-Württemberg und der dortigen Landeszahnärztekammer gebildet wurde vorgenommen und deren Formular benutzt. (2) Es kann dahinstehen, ob dieses Arbeitspapier von den Verfügungsbeklagten ergänzend herangezogen werden konnte, denn jedenfalls wären zunächst einmal die verbindlichen Regelungen des Ausschusses für Mutterschutz des Bundes zu beachten gewesen. Hier liegt auch der Unterschied zu dem vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 10.08.2021 entschiedenen Fall. Zu diesem Zeitpunkt lagen keine verbindlichen Regelungen des Ausschusses für Mutterschutz am BMFSJF vor, so dass sich dort die Verfügungsbeklagten, die zudem im Bundesland Baden-Württemberg ihre Praxis betreiben, allein auf die Gefährdungsbeurteilung des in Baden-Württemberg gebildeten Ad-hoc-Ausschusses verlassen durfte (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.2021 – 11 SaGa 1/21, Rn. 109). (3) Seit dem 08.08.2023 sind nun jedoch die verbindlichen Regeln des Ausschusses für Mutterschutz beim BMFSFJ veröffentlicht, die hingegen nicht berücksichtigt worden sind, obwohl diese ausweislich des Vorwortes der AfMu-Regel Gefährdungsbeurteilung verbindliche Umsetzungsvorgaben sind. Gem. Ziffer 3 Abs. 2 dieser Richtlinien des Ausschusses für Mutterschutz ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Erfasst werden die Gefährdungen, die bei der Arbeit bzw. im Rahmen beruflich bedingter Tätigkeiten oder bei der Ausbildung entstehen und das allgemeine Lebensrisiko übersteigen. (a) Nach Ziffer 3 Abs. 3 Nr. 1 AfMu-Regel ist eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung gem. § 10 Abs. 1 MuSchG durchzuführen. Eine solche ist – wie von der Verfügungsbeklagten anlässlich des Kammertermins am 11.09.2024 eingeräumt – nicht vorgenommen worden. (b) Nach Ziffer 3 Abs. 3 Nr. 2 AfMu-Regel ist sodann eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung nach Mitteilung der Schwangerschaft bzw. Stillzeit erforderlich. Die am 08.01.2024 von den Verfügungsbeklagten dokumentierte anlassbezogene Gefährdungsermittlung entspricht den Regelungen des Ausschusses für Mutterschutz des Bundes nicht. (aa) Die jetzt spätestens notwendige Festlegung von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten ist nicht erfolgt. Hier wurde lediglich schlagwortartig „Assistenzärztin, Ausbildung Oralchirurgie“ angegeben. Welche konkreten Tätigkeiten damit verbunden sind wurde nicht ausgeführt. (bb) Auch die Beurteilung der mutterschutzrelevanten Gefährdungen sind nicht korrekt erfolgt, eine Ermittlung der Notwendigkeit zur Festlegung von erforderlichen Schutzmaßnahmen in der Folge ebenfalls nicht. Hinsichtlich der Überprüfung, ob die Verfügungsklägerin mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 in Berührung kommen kann haben die Verfügungsbeklagten in ihrer Gefährdungsbeurteilung das Feld „Nein“ angekreuzt. Dies ist jedoch unzutreffend, da die Verfügungsklägerin in einer zahnchirurgischen Praxis selbstverständlich auf verschiedene Weise mit Blut und Speichel in Berührung kommen kann. Ausweislich der Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer von März 2022 (vgl. Bl. 15-23 der Akte) Seite 6 liegt das arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbedingte Infektionsrisiko einer stillenden Zahnärztin und ihres zu stillenden Kindes in der Zahnarztpraxis üblicher Weise über demjenigen der Allgemeinbevölkerung. Es bestehen auch verschiedene Übertragungswege von potentiellen Infektionen, die mit den Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen einer stillenden Zahnärztin in unmittelbaren Bezug stehen. Die typischerweise mit dem Beruf der Zahnärztin verbundenen Tätigkeiten in einer Zahnarztpraxis bedingen dabei nicht nur einen häufigeren Umgang mit Körperflüssigkeiten wie Blut oder Speichel. Die zahnärztliche Behandlung am Behandlungsstuhl erfordert auch einen engen Kontakt zu den Patientinnen und Patienten (weniger als 1,5m). Zudem verursachen zahnärztliche Tätigkeiten regelmäßig einen am Behandlungsstuhl messbar erhöhten Aerosolausstoß. Auch potentiell kontaminierte, zahnärztliche Instrumente beinhalten ein erhöhtes Infektionsrisiko für die stillende Zahnärztin. Dies nicht zuletzt, weil das zahnärztliche Instrumentarium dazu geeignet ist, Stich- oder Schnittverletzungen zu verursachen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Patienten möglicherweise infiziert sind und die Klägerin sich dadurch bei einer Tätigkeit als Oralchirurgin anstecken könnte geht die erkennende Kammer mit der Bundeszahnärztekammer (Stellungnahme März 2022 Seite 6) von einer unverantwortbaren Gefährdung aus, weil Kontakt mit infizierten Körperflüssigkeiten danach durchaus möglich ist. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist auch nicht davon auszugehen, dass durch die Aufklärung der Patienten bzw. durch Ausfüllen von Anamnesebögen ausgeschlossen ist, dass infizierte Patienten behandelt werden. Es besteht die Möglichkeit, dass Patienten aus verschiedenen Gründen keine wahrheitsgemäßen Angaben machen, oder die Fragen nicht verstehen. Darüber hinaus ist es auch möglich, dass Patienten die infiziert sind keine Kenntnis über die Infektion haben. Es handelt sich bei der Tätigkeit einer Zahnärztin die täglich mit Patienten umgeben ist, und die durch Verletzungen in Kontakt mit Blut kommen kann um ein Risiko, dass das allgemeine Lebensrisiko übersteigt. Hinzu kommt, dass die Verfügungsklägerin als Assistenzärztin zur Ausbildung als Oralchirurgin tätig, und von daher keine über einen längeren Zeitraum als Fachärztin tätige routinierte Oralchirurgin ist. Es besteht daher im vorliegenden Fall erst recht ein erhöhtes Verletzungsrisiko, dass das allgemeine Lebensrisiko übersteigt. Dies schließt auch der von den Verfügungsbeklagten erstellte Hygieneplan nicht aus, der auf S. 32 zu dem Ergebnis kommt, der das Risiko der Übertragung von diversen Krankheitserregern als gering und beherrschbar bezeichnet, denn der Übertragungsweg von Schnitt- und Stichverletzungen ist hierin nicht berücksichtigt. (cc) Die Gefährdungsbeurteilung ist folglich nicht korrekt erfolgt, da Kontakt mit Blut von Patienten – beispielsweise durch Schnitt- oder Stichverletzungen – zunächst offensichtlich nicht in Betracht gezogen worden ist. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 MuSchG liegt insoweit eine unverantwortbare Gefährdung i.S.v. Satz 1 insbesondere dann vor, wenn die stillende Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie den in den Nr. 1 und 3 benannten Gefahrstoffen ausgesetzt ist. Blut ist ein solcher Gefahrstoff i.S. der Nr. 1. (4) Werden unverantwortbare Gefährdungen im Sinne von § 12 festgestellt, hat der Arbeitgeber gem. § 13 Abs. 1 S.1 MuSchG für jede Tätigkeit der stillenden Frau Schutzmaßnahmen zu treffen. Dieser Vorgang wurde durch die AfMu-Regel unter Ziffer 4 konkretisiert. Ziffer 4.5 Abs. 2 sieht vor, dass die Schutzmaßnahmen unverzüglich arbeitsbereichs- oder tätigkeitsbezogen festzulegen und durchzuführen sind. Bei der Festlegung und Durchführung der Schutzmaßnahmen ist die Arbeit so zu gestalten, dass Gefährdungen vermieden und verbleibende Gefährdungen minimiert werden, z.B. durch Substitution von biologischen Arbeits- oder Gefahrstoffen oder durch die Substitution eines Verfahrens durch ein Verfahren mit geringerem Gefährdungspotenzial. Die Verfügungsbeklagten haben zunächst hinsichtlich potentieller Stich- oder Schnittverletzungen keine Schutzmaßnahmen festgelegt bzw. durchgeführt. Soweit sie insoweit im Verlauf des Verfahrens und im Kammertermin vorgetragen haben, dass diesen Gefahren durch geeignete Schutzmaßnahmen – nämlich durch Unterbrechung des Stillens bis entsprechende Blutuntersuchungen erfolgt sind – begegnet werden könne, ersetzt dies ebenfalls nicht die gem. Ziffer 6.2 vorzunehmende Dokumentation von Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Wirksamkeitsüberprüfung. (a) Insoweit kann derzeit dahinstehen, ob eine Unterbrechung des Stillens bei Verletzungen bis zum Abschluss der erforderlichen Blutuntersuchungen ein probates Mittel ist – woran die erkennende Kammer im Verhandlungstermin Zweifel geäußert hat. Das Gesetzt sieht in § 12 Abs. 1 vor, dass der Arbeitgeber eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen darf, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass diese für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Es kann daher als Schutzmaßnahme allenfalls eine Regelung in Betracht kommen, wo entweder derartige Tätigkeiten nicht ausgeführt werden, oder der Schutz bei der Ausführung so gewährleistet ist, dass ein Kontakt ausgeschlossen ist. Das zunächst Tätigkeiten mit unverantwortbarer Gefährdung ausgeübt werden können und erst Schutzmaßnahmen ergriffen werden wenn sich die Gefahr tatsächlich realisiert hat, sieht das Gesetz nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht vor. Auch § 13 Abs. 1 Nummer 1 bis 3 und die Afu-Mu-Regel Ziffer 4.5 Abs. 3 sehen nicht vor, dass, die Arbeitnehmerin diese Tätigkeiten zunächst ausübt und nach entsprechender Gefährdung Schutzmaßnahmen ergriffen werden, sondern verpflichten den Arbeitgeber zur Umgestaltung der Arbeitsbedingungen (Nr. 1), die stillende Arbeitnehmerin an einem anderen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz einzusetzen (Nr. 2) oder aber er darf sie nicht weiter beschäftigen (Nr. 3). (b) Jedenfalls ist unabhängig von den obigen Erwägungen derzeit gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 mangels Dokumentation von Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Wirksamkeitsüberprüfung weiterhin von einer unverantwortbaren Gefährdung auszugehen. Im Rahmen der summarischen Prüfung kann keine sachverständige Expertise hinzugezogen werden, was die Wichtigkeit der Dokumentationspflichten die der Ausschuss für Mutterschutz festgelegt hat, verdeutlicht. Ausschließlich anhand einer solchen Dokumentation wie Verletzungen vermieden werden können bzw. wie im Falle der Verletzung genau vorzugehen wäre, könnte im summarischen Verfahren beurteilt werden, ob die Schutzmaßnahmen geeignet erscheinen, um auf der zweiten Stufe im Rahmen des § 13 Abs. 1 MuSchG mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen zu können, dass eine unverantwortbare Gefährdung aufgrund geeigneter Schutzmaßnahmen eben nicht vorliegt wenn die Verfügungsklägerin ihre Tätigkeit ausübt. Mangels Dokumentation ist völlig unklar – wollte man diese Maßnahmen überhaupt als gesetzlich zulässig ansehen –, ob und wie schnell welche Bluttests aussagekräftige Ergebnisse abbilden, und welche Schutzmaßnahmen in derartigen Fällen zusätzlich zu treffen sind. Ist beispielsweise die reine Unterbrechung des Stillens ausreichend, oder kann das Kind auch über Speichel oder Hautkontakt mit etwaigen Erkrankungen infiziert werden. (5) Da somit im vorliegenden Fall weder vorhandene Risiken einer unverantwortbaren Gefährdung durch möglichen Kontakt mit Biostoffen, noch geeignete Schutzmaßnahmen dokumentiert worden sind, liegt eine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung i.S.v. § 10 MuSchG, die das Tätigwerden der Klägerin gestatten würde, nicht vor. (6) Zu berücksichtigen war im Übrigen, dass die Verfügungsbeklagten während der Schwangerschaft der Klägerin mit Schreiben vom 08.1.2024 (vgl. Blatt 47 der Akte) ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen haben. Weshalb sie nunmehr während des Stillens zu einer anderen Bewertung der Gefährdungslage kommen, ist nicht ausgeführt worden. 2. Es ist daher abschließend festzustellen, dass die Verfügungsklägerin i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG Biostoffen ausgesetzt sein kann, was grundsätzlich durch diese Norm als eine unverantwortbare Gefährdung eingestuft ist. Geeignete Schutzmaßnahmen i.S.v. § 13 Abs. 1 MuSchG, die es den Verfügungsbeklagten gestatten würden die Verfügungsklägerin trotz der Stillzeit zu beschäftigen, wurden nicht dargelegt, dokumentiert und glaubhaft gemacht. Die Verfügungsklägerin hat somit eine unverantwortbare Gefährdungslage hinreichend glaubhaft gemacht, ein Verfügungsanspruch ist folglich gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG gegeben. 4. Ein Verfügungsgrund i.S.v. §§ 936, 916 Abs. 1 ZPO liegt ebenfalls vor. Die Mutterschutzfrist der Klägerin endet am 19.09.2024. Ohne die vorläufige Regelung durch Erlass der einstweiligen Verfügung wäre die Klägerin verpflichtet, ihre Tätigkeit als Oralchirurgin am 20.09.2024 wiederaufzunehmen. Zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Klägerin und ihr Kind war der Erlass der einstweiligen Verfügung nach alledem geboten. II. Den Verfügungsbeklagten waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil sie bei dem zur Entscheidung gestellten Antrag der Verfügungsklägerin unterlegen sind, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. III. Die im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG zu treffende Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes ist nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO vorgenommen worden. Die Höhe des festgesetzten Streitwertes ergibt sich für den zur Entscheidung gestellten Antrag aus dem Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Bruttoverdienstes der Verfügungsklägerin, also dem dreifachen Betrag ihrer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.800,00 € brutto (so die unbestrittene Angabe in der Antragsschrift vom 30.08.2024 auf S. 2, Bl. 2 d. A.). Hierbei wurde das Interesse der Parteien und insbesondere der Verfügungsklägerin vor dem Hintergrund des hochrangigen Gutes des Gesundheitsschutzes berücksichtigt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.