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Urteil

3 Ca 1900/23

ArbG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Kommt der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug, kann der Arbeitnehmer nach § 615 S 1 BGB für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen. Gemäß § 2 Abs 1 EntgFG bleibt der ursprüngliche Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aufrechterhalten, wenn der Arbeitsausfall feiertagsbedingt ist. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsentgelt zu zahlen, dass der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Dieser Verpflichtung kann sich der Arbeitgeber nicht dadurch entziehen, dass er für den Feiertag von vornherein keine Arbeit eingeplant hat. Da die Feiertagslohnzahlung zwingend vorgeschrieben ist, sind auf den Abzug gerichtete Abreden unwirksam.(Rn.37) 2. Bei Vorgriffsstunden handelt es sich um eine Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers im Sinne von §§ 2,3 EntgFG. Gemäß § 4b LehrArbZV ST haben Lehrkräfte die zusätzliche wöchentliche Pflichtstunde zu erteilen. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine vorübergehende Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl, sondern um eine für jeden Lehrer/jede Lehrerin bindende Erhöhung, welche als geleistete Arbeitsstunde der regulären Wochenarbeitszeit dann entspricht. Die tatsächlich erteilten Vorgriffsstunden werden dem Ausgleichskonto gutgeschrieben oder ausgezahlt. Für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis 31. Juli 2028 ist diese Stunde fester Bestandteil der regelmäßigen Arbeitszeit für alle Lehrkräfte, weshalb hieraus auch der Vergütungsanspruch folgt.(Rn.38) 3. Die Zuführung der Vorgriffsstunde zu dem Ausgleichskonto oder die Auszahlung auf Antrag bestehen gleichartig neben einander. Nach § 4b Abs 2 der LehrArbZV ST kann auf Antrag die Vorgriffsstunde monatlich ausgezahlt werden. Dem Arbeitnehmer steht insoweit ein Wahlrecht zu.(Rn.40) 4. Der Arbeitnehmer hat jedoch keinen Anspruch auf Auszahlung von Vorgriffsstunden während der Schulferien. Ausgehend von § 44 Nr 3 Abs 1 TV-L besteht für Lehrkräfte während der Schulferien generell keine Unterrichtverpflichtung. Der Arbeitgeber plant von vornherein keinen Unterricht nicht ein und erstellt für die Zeit der Schulferien keinen Dienstplan zur Unterrichtserteilung. Während der Schulferien ist unterrichtsfrei. Leistet der Arbeitnehmer tatsächlich keine Vorgriffsstunde, besteht auch kein Vergütungsanspruch.(Rn.41) 5. Dasselbe gilt für die beantragte Zahlung einer Vorgriffsstunde, welche nicht allein wegen eines Feiertages ausfällt, sondern in den Zeitraum von Schulferien fällt.(Rn.42)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Summe von 166,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einer Summe von a) 111,08 € seit 01.08.2023 bis 30.04.2024 b) 55,54 € seit 01.01.2024 bis 30.04.2024 zu zahlen. 2. Des Weiteren wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einer Summe von a) 111,08 € seit 01.07.2023 bis 30.04.2024 b) 111,08 € seit 01.08.2023 bis 30.04.2024 c) 222,16 € seit 01.09.2023 bis 30.04.2024 d) 55,54 € seit 30.09.2023 bis 30.04.2024 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf 333,24 € festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kommt der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug, kann der Arbeitnehmer nach § 615 S 1 BGB für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen. Gemäß § 2 Abs 1 EntgFG bleibt der ursprüngliche Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aufrechterhalten, wenn der Arbeitsausfall feiertagsbedingt ist. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsentgelt zu zahlen, dass der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Dieser Verpflichtung kann sich der Arbeitgeber nicht dadurch entziehen, dass er für den Feiertag von vornherein keine Arbeit eingeplant hat. Da die Feiertagslohnzahlung zwingend vorgeschrieben ist, sind auf den Abzug gerichtete Abreden unwirksam.(Rn.37) 2. Bei Vorgriffsstunden handelt es sich um eine Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers im Sinne von §§ 2,3 EntgFG. Gemäß § 4b LehrArbZV ST haben Lehrkräfte die zusätzliche wöchentliche Pflichtstunde zu erteilen. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine vorübergehende Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl, sondern um eine für jeden Lehrer/jede Lehrerin bindende Erhöhung, welche als geleistete Arbeitsstunde der regulären Wochenarbeitszeit dann entspricht. Die tatsächlich erteilten Vorgriffsstunden werden dem Ausgleichskonto gutgeschrieben oder ausgezahlt. Für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis 31. Juli 2028 ist diese Stunde fester Bestandteil der regelmäßigen Arbeitszeit für alle Lehrkräfte, weshalb hieraus auch der Vergütungsanspruch folgt.(Rn.38) 3. Die Zuführung der Vorgriffsstunde zu dem Ausgleichskonto oder die Auszahlung auf Antrag bestehen gleichartig neben einander. Nach § 4b Abs 2 der LehrArbZV ST kann auf Antrag die Vorgriffsstunde monatlich ausgezahlt werden. Dem Arbeitnehmer steht insoweit ein Wahlrecht zu.(Rn.40) 4. Der Arbeitnehmer hat jedoch keinen Anspruch auf Auszahlung von Vorgriffsstunden während der Schulferien. Ausgehend von § 44 Nr 3 Abs 1 TV-L besteht für Lehrkräfte während der Schulferien generell keine Unterrichtverpflichtung. Der Arbeitgeber plant von vornherein keinen Unterricht nicht ein und erstellt für die Zeit der Schulferien keinen Dienstplan zur Unterrichtserteilung. Während der Schulferien ist unterrichtsfrei. Leistet der Arbeitnehmer tatsächlich keine Vorgriffsstunde, besteht auch kein Vergütungsanspruch.(Rn.41) 5. Dasselbe gilt für die beantragte Zahlung einer Vorgriffsstunde, welche nicht allein wegen eines Feiertages ausfällt, sondern in den Zeitraum von Schulferien fällt.(Rn.42) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Summe von 166,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einer Summe von a) 111,08 € seit 01.08.2023 bis 30.04.2024 b) 55,54 € seit 01.01.2024 bis 30.04.2024 zu zahlen. 2. Des Weiteren wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einer Summe von a) 111,08 € seit 01.07.2023 bis 30.04.2024 b) 111,08 € seit 01.08.2023 bis 30.04.2024 c) 222,16 € seit 01.09.2023 bis 30.04.2024 d) 55,54 € seit 30.09.2023 bis 30.04.2024 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf 333,24 € festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht zugelassen. 1. Die Klage ist zulässig, da die beantragten Zahlungen nach § 253 Abs. 2 ZPO hinreichend bestimmt sind. 2. Die Klage ist teils begründet, teils unbegründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der von ihm am 01.05.2023, 29.05.2023, 02.10.2023, 01.04.2024, 17.04.2024 und 24.04.2024 zu leistenden bzw. geleisteten Vorgriffsstunden nebst der Zahlung von Verzugszinsen entsprechend seiner letzten Antragstellung, besteht kein Anspruch für den 25.12.2023, 16.10.2023, 23.10.2023 und 30.10.2023. Die Reduzierung der Klageforderung folgt aus der im Schriftsatz vom 07.03.2024 teilweisen Erledigung durch Klagerücknahme, da der Beklagte weitere Auszahlungen bis 30.04.2024 unstreitig vorgenommen hatte. Hiernach hat der Kläger seine Forderung auf 4 Stunden x 55,54 € = 222,15 € reduziert sowie mit Erweiterung um 666,46 € brutto für den Zeitraum 04.09. bis 18.12.2023 für 12 Stunden die Zahlung von 888,16 € nebst Zinsen beantragt, war es bei der Zinsforderung aus der Klage verblieben. Die korrigierte Antragstellung umfasste noch 6 Stunden nebst Zinsen. Zunächst ist der vom Kläger errechnete Betrag pro Vorgriffsstunde zwischen den Parteien rechnerisch unstreitig i.S.v. § 138 Abs. 3 ZPO. Der Beklagte hat die in der Klage vorgenommene Berechnung des jeweiligen Monatsbetrages : durch das 4,348- fache der Regelstundenzahl von 25 nach § 3 VOAZ nicht bestritten, wonach sich eine Entgelthöhe pro auszuzahlender Stunde von 55,54 € brutto gemäß § 24 III 2,3 TV-L errechnet. a) Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 3 Stunden gemäß §§ 611a BGB, 615 BGB i.V.m. § 44 Nr. 2 TV-L, § 4b I, II VOAZ wegen Verzuges des Beklagten. Kommt der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug, kann der Arbeitnehmer nach § 615 S. 1 BGB für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen. Der Kläger war an 2 Feiertagen im Mai 2023 und am 01.04.2024 leistungsfähig. Gemäß § 2 Abs. 1 EFZG bleibt der ursprüngliche Vergütungsanspruch des Klägers aufrechterhalten, da der Arbeitsausfall feiertagsbedingt gewesen ist. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsentgelt zu zahlen, dass der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Dieser Verpflichtung konnte sich der Beklagte nicht dadurch entziehen, dass er für den Feiertag von vornherein keine Arbeit eingeplant hat, da die Feiertagslohnzahlung zwingend vorgeschrieben ist, sind auf den Abzug gerichtete Abreden unwirksam (BAG, Urteil vom 02.12.1987 - 5 AZR 471/86 -juris). Unstreitig war der Kläger laut Dienstplan verpflichtet, die Vorgriffsstunde immer montags zu absolvieren, hatte der Beklagte nur bestritten, als diese sich auf Feiertage bezieht. Der 01.05.2023, 29.05.2023 und 01.04.2024 waren Feiertage außerhalb von Schulferien, weshalb an diesen Tagen der Kläger allein deshalb, also feiertagsbedingt nicht gearbeitet hat, (BAG, Urteil vom 26. 03.1985 - 3 AZR 239/83 - juris). Bei den Vorgriffsstunden handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um eine Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit des Klägers im Sinne von §§ 2,3 EFZG ab April 2023, welche nach zutreffender Ansicht die dortigen Zahlungen auslöst. Gemäß § 4b ArbZeitVO-Lehr haben Lehrkräfte die zusätzliche wöchentliche Pflichtstunde zu erteilen, hat dies der Landesgesetzgeber mit dieser Verordnung ausdrücklich bestimmt. Nach der Entscheidung des OLG Sachsen-Anhalt vom 07.03.2024 - 1K 66/23 - ist diese Regelung mit höherrangigem Recht vereinbar und ist das Land berechtigt, die Pflicht- bzw. Regelstundenzahl für Lehrkräfte durch Rechtsverordnung festzusetzen, um mit dieser Verpflichtung dem Lehrermangel und bestehenden Unterrichtsausfall zu begegnen. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine vorübergehende Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl, sondern um eine für jeden Lehrer/jede Lehrerin bindende Erhöhung, welche als geleistete Arbeitsstunde der regulären Wochenarbeitszeit dann entspricht. Die tatsächlich erteilten Vorgriffsstunden werden dem Ausgleichskonto gutgeschrieben oder ausgezahlt. Für den Zeitraum vom 01.04.2023 bis 31.07.2028 ist diese Stunde fester Bestandteil der regelmäßigen Arbeitszeit für alle Lehrkräfte, weshalb hieraus auch der Vergütungsanspruch folgt. Der Beklagte kann sich hierbei nicht auf § 4a der VO vom 14.03.2023, GVBl. LSA Nr. 4/2023, stützen, welche den längerfristigen Freizeitausgleich von Mehrzeiten betrifft, wonach die Lehrkraft bis zum 31. Mai eines Jahres dies beantragen kann. Vorliegend hat der Kläger aber nicht Freizeitausgleich, sondern bereits mit Schreiben vom 31.05.2023 die monatliche Auszahlung der Vorgriffsstunden beantragt, weshalb es hierauf nicht ankommt. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Freizeitausgleich nicht vorrangig gegenüber dem Auszahlungsanspruch, da es an einer ausdrücklichen Regelung hierfür fehlt. Die Zuführung der Vorgriffsstunde dem Ausgleichskonto oder die Auszahlung auf Antrag bestehen gleichartig neben einander. Nach § 4b Abs. 2 der ArbZeitVO-Lehr kann auf Antrag die Vorgriffsstunde monatlich ausgezahlt werden. Mit der Ausübung seines Wahlrechtes war der Kläger nicht auf das Ausgleichskonto nach § 4a ArbZeitVO-Lehr zu verweisen. b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung für 3 Vorgriffsstunden während der Herbstferien vom 16.10.2023 bis 30.10.2023. Ausgehend von § 44 Nr. 3 Abs. 1 TV-L besteht für Lehrkräfte während der Schulferien generell keine Unterrichtverpflichtung. Der Arbeitgeber hatte von vornherein Unterricht nicht eingeplant, für die Zeit der Schulferien einen Dienstplan zur Unterrichtserteilung nicht erstellt. Dies ist dem Kläger hinreichend bekannt, da während der Schulferien lediglich unterrichtsfrei ist. Da der Kläger tatsächlich keine Vorgriffsstunde geleistet hat, bestand auch kein Vergütungsanspruch. Nichts Anderes gilt für die beantragte Zahlung der Stunde am 25.12.2023, welche nicht wegen des Weihnachtsfeiertages allein ausgefallen war, sondern weil dieser Tag innerhalb der Weihnachtsferien lag. c) Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen im ausgeurteilten Umfang. Ausgehend von seiner beantragten Auszahlung war der Beklagte gemäß § 4b II ArbZeitVO-Lehr hierzu verpflichtet. Gemäß § 24 TV-L ist das monatliche Entgelt, und damit auch für die Vorschriftsstunde, am letzten Werktag des 2. auf den auszuzahlenden Monat folgenden Monat auszuzahlen, da es sich um Entgeltbestandteile handelt, die nicht in festen Monatsbeträgen festgelegt sind. Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe in der Verordnung vom 14.03.2023 kann sich der Beklagte nicht von der Zahlung der Verzugszinsen nach § 45a LBesG LSA, § 3 II 2 AusgleichszahlungVO lösen. Die Kammer folgt insoweit der Argumentation des Klägers, wonach § 288 I BGB nicht abbedungen werden kann, § 3 V BBesG nicht für Prozesszinsen nach § 291 BGB gilt, welche vom Antrag des Klägers umfasst sind. Der Kläger hat ausgehend von seiner Forderung i.H.v. 166,62 € brutto Anspruch auf Zinsen aus einer Summe von 111,08 € seit 01.08.2023 bis 30.04.2024 für 2 Feiertage im Mai sowie aus 55,54 € seit 01.01.2024 bis 30.04.2024 für den 02.10.2023. Weiter hat der Kläger Anspruch auf Zinsen gemäß Urteilstenor Ziff. 2. vom 10.07.2024, welche der Antragstellung aus dem Schriftsatz vom 01.07.2024 entsprechen. Diese betreffen die ursprünglich geltend gemachten 19 Stunden aus der Klage, welche der Beklagte mit 9 Stunden nachgezahlt hat, sind von der Zinsforderung 9 Stunden Buchst. a bis d umfasst. Aufgrund der unstreitigen Auszahlung der Vorgriffsstunden durch den Beklagten bis 30.04.2024 war der Zinsanspruch bis dahin jeweils zu begrenzen, im Übrigen wegen Erfüllung abzuweisen. Darüber hinaus unterlag die weitergehende Zinszahlung der Abweisung, da der Beklagte sich nicht mehr in Verzug befand. 3. Gemäß § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kostentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wonach die Kosten verhältnismäßig zu teilen sind, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Nach der ausgeurteilten Summe für den Kläger von 166,62 € brutto hat der Kläger hälftig obsiegt, hälftig verloren, wurde im Übrigen die Klage abgewiesen. Durch die ausgeurteilten Zinsen hat sich der Streitwert gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht erhöht, da Zinsen Nebenforderungen sind. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 46 Abs. 1, 61 Abs. 1 ArbGG und orientiert sich am Wert der Hauptforderung von 333,24 € ohne Zinsen. 4. Die Berufung war nicht zuzulassen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, § 64 Abs. 1b ArbGG. Aus § 64 Abs. 3 ArbGG bestand keine gesetzliche Veranlassung, die Berufung gesondert zuzulassen, da die Rechtssache nicht grundsätzliche Bedeutung, das Gericht keinen Tarifvertrag ausgelegt hat sowie § 64 Abs. 3 Ziff. 3 ArbGG das Gericht nicht von einem Urteil des LAG Sachsen-Anhalt abweicht. Die Parteien streiten über den Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers nach Einführung der Vorgriffsstunde ab April 2023 durch den Beklagten. Der … geborene Kläger ist mit Arbeitsvertrag vom 18.03.1992 seit dem 01.07.1991 bei dem Beklagten als Lehrer in Vollzeit an der Sekundarstufe „Thomas Müntzer“ in A-Stadt beschäftigt sowie ist er als Mitglied des Lehrerbezirkspersonalrates im Umfang von 22 Wochenstunden freigestellt. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien die Anwendbarkeit des BAT-O vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung sowie die Anwendbarkeit der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2L I BAT-O) vereinbart sowie ist auch die Anwendbarkeit des TV-L zwischen den Parteien unstreitig. Nach § 44 Nr. 2 TV-L richtet sich die Arbeitszeit nach den für beamtete Lehrer geltenden Vorschriften. Hiernach gilt auch die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 06.09.2001 i.d.F. vom 03.09.2023 der Landesregierung Sachsen-Anhalt. Nach der Entscheidung der Landesregierung Sachsen-Anhalt gilt die Verordnung über die finanzielle Abgeltung von Arbeitszeitguthaben für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Sachsen-Anhalt vom 10.12.2019 (im folgenden VOAZ), GVBL. LSA, 2019, 984 ff., welche die Verpflichtung aller Stammlehrkräfte mit Ausnahme der schwerbehinderten Lehrkräfte mit einem G.d.B. von 50 v. H. sowie derer, denen nach § 5 eine Altersermäßigung gewährt wird, zu einer zusätzlichen wöchentlichen Pflichtstunde in den kommenden 5 Schuljahren als Vorgriffsstunde regelt, die dem Ausgleichskonto gutgeschrieben oder auf Antrag monatlich ausgezahlt wird. Durch Verordnung zur Einführung eines Langzeitarbeitskontos für Lehrkräfte und zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023 wurde die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen i.d.F. der Bekanntmachung vom 06.09.2001 (GVBl. LSA S. 176) geändert. Die Verordnung hat in § 4b „Zusätzliche wöchentliche Pflichtstunde“ folgenden Wortlaut: „… (1) Vollzeitbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte haben vom 1. April 2023 bis 31. Juli 2028 über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 hinaus wöchentlich an allen Schulformen des Landes zusätzlich eine zusätzliche wöchentliche Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) zu erteilen. Die Vorgriffsstunde wird dem Ausgleichskonto nach § 4a zugeführt, solange ein Guthabenaufbau nach § 4a möglich ist. (2) Auf Antrag kann die Vorgriffsstunde durch monatliche Ausgleichszahlung gemäß § 45a des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit der Ausgleichszahlungsverordnung ausgezahlt werden. (3) Nur tatsächlich erteilte Vorgriffsstunden werden dem Ausgleichskonto gutgeschrieben oder ausgezahlt. Vorgriffsstunden sind in der Schuljahreseinsatzplanung konkret zu kennzeichnen, erteilte Vorgriffsstunden sind zu erfassen. (4) Die Verpflichtung zur Erteilung einer Vorgriffsstunde gilt nicht für schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigsten 50 (§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bei Altersermäßigung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 46 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 27 des Beamtenstatusgesetzes oder bei vorübergehend geminderter Dienstfähigkeit nach § 7. Bei Teilzeit aus familiären Gründen gemäß § 65 des Landesbeamtengesetzes oder Familienpflegezeit nach § 65a des Landesbeamtengesetzes ist einem Antrag auf Anpassung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung zum 1. April 2023 stattzugeben. …“ Der Kläger hat mit Schreiben vom 31.05. 2023 unter Hinweis auf § 4b der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt die monatliche Auszahlung der Vorgriffsstunde für das laufende Schuljahr 2022/23 beantragt sowie mit Schreiben vom 04.08.2023 erneut die monatliche Auszahlung auch für den 01.05.2023 und 29.05.2023 beantragt (Bl. 42, 44 d.A.). In der am 30.10.2023 beim Arbeitsgericht Halle eingegangenen und dem Beklagten am 08.11.2023 zugestellten Klage hatte der Kläger die Zahlung im Zeitraum ab 17.04.2023 bis einschließlich 28.08.2023 abgeleisteter 19 Vorgriffstunden geltend gemacht, welche er laut Dienstplan immer montags absolviert habe. Er behauptet, ihm stehe nach § 4b II VOAZ ein Wahlrecht zwischen monatlicher Auszahlung des Entgelts oder Gutschrift auf das Arbeitszeitkonto für die Vorgriffsstunde zu. Nach der in § 4b II ArbZeitVO geregelten Kannbestimmung könne der Beklagte aber die Zahlung nicht verweigern. Die sog. Vorgriffsstunde stelle eine Erhöhung seiner regelmäßigen Arbeitszeit dar, die nicht nur eine vorübergehende Erhöhung sei. Die Auszahlung müsse auch für Montage erfolgen, an denen er Entgeltfortzahlung wegen Feiertag oder Krankheit erhalte, geregelt in § 21 I 1 TV-L i.V.m. § 4 I EFZG, da laut Dienstplan die Ableistung der Vorgriffstunde jeden Montag geplant gewesen, nur an beiden Montagen im Mai feiertagsbedingt ausgefallen sei. Die von ihm tatsächlich geleisteten Stunden seien als reguläre Arbeitszeit anzusehen, weshalb der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nach § 4 I EFZG zu zahlen habe. Der Kläger meint weiter, er könne die Auszahlung der Vorgriffstunden beanspruchen, die während des Urlaubes ausgefallen seien, da es unerheblich sei, dass die Unterrichtserteilung während der Schulferien nicht erfolgen könne. Wären keine Schulferien, würde die Vorgriffsstunde sowohl für Schüler als auch für Lehrer ganz normal stattfinden. Daher hätte er auch am 02.10.2023, 16.10.2023, 23.10.2023 und 30.10.2023 die wegen Schulferien ausgefallene Vorgriffsstunde halten müssen, erweitere er gemäß Schriftsatz vom 28.04.2024 seine Klage um 222,16 € brutto. Am 25.12. 2023 sei die Vorgriffstunde wegen Feiertages ausgefallen. Der Anspruch erhöhe sich noch um den 01.04.2024 (Ostermontag). Weiter habe er ab 04.09. bis 18.12.2023 an 12 Tagen Vorgriffstunden geleistet, die jeweils mit 55,54 € brutto zu zahlen sind gemäß seiner Antragstellung aus dem Schriftsatz vom 07.03.2024. Die Entgelthöhe pro auszuzahlender Vorgriffsstunde errechne sich aus dem Bruttotabellenentgelt von 6.037,38 € : das 4,348-fache der Regelstundenzahl von 25 nach § 3 VOAZ = 55,54 € brutto, woraus sich eine Klageforderung von 1.055,56 € brutto ergeben habe. Auch habe er Anspruch auf Verzugszinsen, die Auszahlung von Entgelt den Zahltag und die Fälligkeit, geregelt in § 24 TV-L, sei diese für die Vorgriffsstunde auf den Zahltag des 2. Monats, der auf seine Entstehung folgt, gegeben, da § 4 II ArbZeitVO von monatlicher Auszahlung spreche. Hiervon könne sich das Land nicht über die Normenkette § 4b ArbZeitVO i.V.m. § 45a LBesG i.V.m. § 3 II 2 AusgleichszahlungsVO i.V.m. § 3 V LBesG loslösen, da § 288 I 1 BGB nicht abbedungen werden könne, er kein Beamter sei. Der Kläger beantragte zuletzt 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Summe von 333,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einer Summe von a) 111,08 € seit 01.08.2023 b) 222,16 € seit 01.01.2024 zu zahlen. 2. Des Weiteren wird der Beklagte dazu verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einer Summe von a) 111,08 € seit 01.07.2023 b) 111,08 € seit 01.08.2023 c) 222,16 € seit 01.09.2023 d) 55,54 € seit 30.09.2023 zu zahlen. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Abrechnung und Anweisung zur Auszahlung der Vorgriffsstunden werde nach Prüfung durch das Landesschulamt durchgeführt, erfolge durch die jeweilige Schulleitung die Übersendung des Erfassungskontos der Lehrkraft, sei ein Meldeportal online eingerichtet. Aus dem Erfassungskonto des Klägers für 2022/2023 seien 10 Vorgriffsstunden ersichtlich, nach Korrektur für 2 Feiertage im Mai 9 Stunden zur Auszahlung am 25.10.2023 erfolgt. Er bestreite den Vortrag des Klägers zur Unterrichtsverpflichtung an Feier- und Ferientagen, würden nach § 4b Abs. 3 ArbZeitVO-Lehr nur tatsächlich geleistete Vorgriffsstunden gutgeschrieben bzw. ausgezahlt, sei der Freizeitausgleich in § 4b Abs. 1 S.2 ArbZeitVO-Lehr als vorrangige Kompensationsmaßnahme anzusehen. Der Beklagte meint, die Vorgriffsstunde sei keine Arbeitszeit, die infolge des gesetzlichen Feiertages ausfalle, da sie über die regulär zu leistende Unterrichtsverpflichtung hinausgehe. Ebenso verhalte es sich mit der Zeit während der Schulferien am 10.07., 17.07., 24.07., 31.07., 07.08. sowie 14.08.2023, da kein Unterricht stattfand. Unterrichtstunden, die aufgrund von Krankheit nicht geleistet werden können, seien im Dienstplan ursprünglich vorgesehen und geplant, die nach § 3 EntgFG vergütet würden. Die vorübergehende Erhöhung der Pflichtstundenzahl für 5 Jahre stelle aber keine Erhöhung der Regelarbeitszeit für Lehrer dar. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 07.03.2024 fallen gelassene, aber mit Schriftsatz vom 28.04.2024 erneut geltend gemachte Zahlung auch für die Herbstferien und den Feiertag 02.10.2023 sei nicht nachvollziehbar. In der Nichtzahlung von nicht tatsächlich geleisteten Wochenstunden während des Urlaubs bestehe keine Veranlassung des Arbeitnehmers, den Urlaubsanspruch nicht in Anspruch zu nehmen. Im laufenden Schuljahr 2023/2024 seien im März 2024 3, April 2024 4 und Mai 2024 3 Stunden nach dem online – Meldeportal ausgezahlt worden. Mangels Fälligkeit bestehe kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen. Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verhandlungsprotokolle vom 01.12.2023 und 10.07.2024 verwiesen.