Urteil
8 Ca 1531/20
ArbG Halle (Saale) 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHAL:2020:1123.8CA1531.20.00
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Leitsätze
1. Sind mehrere aneinandergereihte Befristungsverträge geschlossen worden, so ist nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich der letztgeschlossene Vertrag auf seine sachliche Rechtfertigung hin zu prüfen.(Rn.16)
2. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen 5 Sa 699/20.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 17.06.2020/22.06.2020 (Anlage K6) zum 12.08.2020 beendet worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Gegenstandswert wird auf 85.247,49,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind mehrere aneinandergereihte Befristungsverträge geschlossen worden, so ist nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich der letztgeschlossene Vertrag auf seine sachliche Rechtfertigung hin zu prüfen.(Rn.16) 2. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen 5 Sa 699/20. 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 17.06.2020/22.06.2020 (Anlage K6) zum 12.08.2020 beendet worden ist. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Der Gegenstandswert wird auf 85.247,49,- € festgesetzt. I. Die teilzulässige Klage ist, soweit sie zulässig ist, begründet. 1. Der Klageantrag zu 2) ist unzulässig, da ihm mangels Darlegung der konkreten Besorgnis weiterer Beendigungstatbestände das hierfür nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. 2. Der zulässige Klageantrag zu 1) ist begründet. Mitnichten wurde das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die jüngste Befristungsabrede vom 22.06.2020 beendet. Es ist der – insoweit darlegungs- und beweispflichtigen (BAG, Urt. v. 13.12.2017 – 7 AZR 69/16, Rn. 21, juris) – Beklagten nicht gelungen, die Zulässigkeit der Befristung darzulegen. Weder konnte sie eine Beschäftigung des Klägers zur Vertretung im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG noch eine Rechtfertigung durch einen anderen Sachgrund dartun. a) Ob die vorherigen zwischen den Parteien geschlossen Befristungsabreden zulässig oder unzulässig waren, hat keine Relevanz für die Befristungskontrolle. Sind mehrere aneinandergereihte Befristungsverträge geschlossen worden, so ist nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich der letztgeschlossene Vertrag auf seine sachliche Rechtfertigung hin zu prüfen. Da der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit der Auflösung eines vorherigen möglicherweise unbefristeten Arbeitsverhältnisses einhergeht, kommt es gerade nicht auf die Zulässigkeit vorangegangener Befristungen an (BAG, Urt. v. 30.10.1987 – 7 AZR 115/87, Rn. 12 m. w. N., juris). b) § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG kann die Befristung nicht rechtfertigen, da nicht dargetan worden ist, dass diese auf der Urlaubsabwesenheit der Frau Oberärztin … beruht. aa) Der Sachgrund der Vertretung setzt einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Letzterer muss wegen des Arbeitskräftebedarfs eingesetzt werden, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass der Vertretungsfall für die Einstellung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers tatsächlich ursächlich und der geltend gemachte Sachgrund der Vertretung nicht nur vorgeschoben ist. Daher kommt eine Rechtfertigung der Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG bei einem fehlenden Kausalzusammenhang nicht in Betracht. bb) Nimmt der Arbeitgeber den Vertretungsfall zum Anlass für eine befristete Beschäftigung, ist auf Grund der Umstände bei Vertragsabschluss zu beurteilen, ob der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausgefallenen Arbeitnehmers zurückzuführen ist. In den Fällen der unmittelbaren Vertretung hat der Arbeitgeber darzulegen, dass der Vertreter nach dem Arbeitsvertrag mit Aufgaben betraut worden ist, die zuvor dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer übertragen waren. Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Arbeitnehmers im Wege der mittelbaren Vertretung nicht von dem Vertreter, sondern einem anderen Arbeitnehmer oder mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt, hat der Arbeitgeber zum Nachweis des Kausalzusammenhangs die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen. Nimmt er den Ausfall eines Mitarbeiters zum Anlass, die Aufgaben in seinem Bereich oder seiner Dienststelle neu zu verteilen, so muss er zunächst die bisher dem vertretenen Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben darstellen, sodann die Neuverteilung dieser Aufgaben auf einen oder mehrere andere Arbeitnehmer. Ferner hat er darzulegen, dass die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufgabenzuweisung resultieren (BAG, Urt. v. 15.02.2006 – 7 AZR 232/05, Rn. 13 f.; Urt. v. 25.03.2009 – 7 AZR 34/08, Rn. 20 m. w. N.; Urt. v. 25.03.2009 – 7 AZR 59/08, Rn. 20 m. w. N., jew. juris). cc) Den sich hieraus ergebenden Substantiierungsanforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Zwar legt sie dar, dass der Kläger als Glied einer Vertretungskette fungieren sollte, und verhält sich überdies zu den normalerweise von Frau Oberärztin … auf „ihrer“ Station 10 übernommenen Aufgaben, d. h. zu jenen Aufgaben, die während ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit vertretungsweise übernommen werden mussten. Indes bedingt eine hinreichend substantiierte Darlegung der Vertretungskette im Falle der mittelbaren Stellvertretung auch und gerade eine Darstellung der exakten Verteilung der Aufgaben zwischen den direkten Vertretern der Frau Oberärztin … – vorliegend also zwischen den Herren Oberärzten … und …. Ohne diese ist die Ermittlung des durch deren Vertretungstätigkeit entstandenen Vertretungsbedarfs auf der nächsten Ebene sowie die Prüfung, ob dieser Bedarf die befristete Beschäftigung des Klägers und die Betrauung desselben als Oberarztvertreter mit rein fachärztlichen Aufgaben erforderlich machte, nicht möglich. Freilich bleibt so auch unklar, welche konkreten Aufgaben Herr Oberarzt … weiterhin auf Station 8 wahrnahm und welche nicht. Der Vortrag der Beklagten, er habe seine Oberarzttätigkeiten auf der Station nicht bzw. nur eingeschränkt wahrnehmen, ist ebenfalls unzureichend substantiiert. Vor diesem Hintergrund bilden die beklagtenseits unterbreiteten Zeugenbeweisangebote unzulässige Ausforschungsbeweise, denen nicht nachzukommen war. c) Nach alledem ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis in jener unbefristeten Form fortbesteht, die es durch die widerspruchslose und bar jedweder Mitteilung einer Zweckerreichung erfolgten Weiterbeschäftigung des Klägers durch die Beklagte über den 30.06.2020 hinaus qua § 15 Abs. 5 TzBfG erlangt hatte. 3. Schriftsatznachlass war der Beklagten weder nach § 295 Abs. 5 ZPO noch nach § 283 ZPO noch aus anderen Gründen zu gewähren. Schließlich bedurfte es aufgrund der dezidierten Ausführungen der Klägerseite zur fehlenden Substantiierung des Beklagtenvortrags mit Verweis auf die einschlägige BAG-Rechtsprechung im Schriftsatz vom 12.11.2020 (Bl. 127 ff. d. A.) auch keines richterlichen Hinweises nach § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. § 139 ZPO. Hinweise des Prozessgegners lassen gerichtliche Hinweispflichten nämlich immer dann entfallen, wenn die Partei durch eingehenden Vortrag der Gegenpartei zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet worden ist (BGH, Beschl. v. 20.12.2007 – IX ZR 207/05, Rn. 1 f. m. w. N.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.05. 2020 – Verg 2/19, Rn. 14, jew. juris). II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2ArbGGi.V.m.§92Abs.2Nr.1Alt.1 ZPO. 2. Bei der Streitwertfestsetzung, die gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil zu erfolgen hat, war von einem dreifachen Bruttomonatsverdienst des Klägers auszugehen, was den festgesetzten Betrag ergab. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger, seines Zeichens Facharzt …, wurde erstmals aufgrund des am 11.12.2019 zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages (Anl. K2 = Bl. 14 ff. d. A.) mit einer Befristungsabrede vom 07.01.2020 bis zum 15.02.2020 in der von der Beklagten betriebenen … beschäftigt. Die Klinik beherbergt drei psychiatrische Stationen: Station 7 (Akutpsychiatrie), Station 8 (Allgemeine Psychiatrie und Psychotherapie) und Station 10 (Gerontopsychiatrie). Mit Arbeitsvertrag vom 02.03.2020 (Anl. K3 = Bl. 17 ff. d. A.) wurde eine befristete Beschäftigung des Klägers ebendort vom 01.04.2020 bis zum 15.04.2020 vereinbart, mit Arbeitsvertrag vom 16.03.2020 (Anl. K4 = Bl. 20 ff. d. A.) vom 01.04.2020 bis zum 31.05.2020 und mit Arbeitsvertrag vom 27.04.2020 (Anl. K5 = Bl. 23 ff. d. A.) vom 01.06.2020 bis zum 30.06. 2020. Nachdem die Beklagte den Kläger nach Ablauf des 30.06.2020 widerspruchslos und ohne Mitteilung einer Zweckerreichung weiterbeschäftigt hatte, schlossen die Parteien mit Arbeitsvertrag vom 22.06.2020 (Anl. K6 = Bl. 26 ff. d. A.) eine weitere – die nunmehr primär streitgegenständliche – Befristungsabrede vom 03.08.2020 bis zum 12.08.2020. Eingesetzt und mit fachärztlichen Aufgaben wie der stationären Aufnahme von Akutpatienten, Visiten, Patientengesprächen sowie Bereitschaftsdiensten während der Nachtstunden betraut wurde der Kläger auf Station 7. Das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt während seiner Beschäftigung bei der Beklagten betrug 28.415,83 €. Der Kläger, der der Beklagten weiterhin seine Arbeitskraft anbietet, behauptet, vom 07.01.2020 bis zum 12.08.2020 durchgängig für sie im Einsatz gewesen zu sein. Er meint, für die letzte zwischen den Parteien geschlossene Befristungsabrede bestehen keine Sachgründe. Es sei der Beklagten nicht gelungen, solche hinreichend substantiiert darzutun. Insbesondere sei kein Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Anlass und der Befristung seiner Beschäftigung dargelegt worden. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 17.06.2020/22.06.2020 (Anlage K6) zum 12.08.2020 beendet worden ist; festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst wird, sondern fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Befristung Beschäftigung sei zur mittelbaren Vertretung der urlaubsabwesenden Frau Oberärztin … erfolgt und daher nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG zulässig gewesen. Diese ist unstreitig die für die Station 10 verantwortliche Oberärztin und zeichnete dort für oberärztliche Aufgaben wie beispielsweise die Kontrolle von Arztbriefen, das Führen von Oberarztvisiten, die Anleitung von Assistenzärzten sowie die Bestellung von Medikamenten verantwortlich. Ferner war sie in der psychiatrischen Institutsambulanz tätig. Während Frau Oberärztin … Abwesenheit habe der kommissarische Chefarzt der Klinik, Herr Oberarzt …, deren wesentliche Kernaufgaben, zu denen die vorgenannten Tätigkeiten zählen, übernommen. Dadurch habe dieser die zugeordneten Tätigkeiten als Oberarzt von Station 8 nicht bzw. nur noch eingeschränkt wahrnehmen können. Deren Wahrnehmung sei indes vertretungsweise durch Herrn Oberarzt …, Oberarzt der Station 7, erfolgt, der überdies punktuell Frau Oberärztin … bei ihrer Vertretungstätigkeit unterstützt habe. Fachärztliche Aufgaben, die Herr Oberarzt … aufgrund dessen nicht mehr auf Station 7 habe erledigen können, seien durch den Kläger wahrgenommen worden. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.