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Urteil

1 Ca 268/11

ArbG Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2012:0619.1CA268.11.0A
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zu der Frage, ob ein auf der Grundlage von Heuerverträgen bzw. Heuerscheinen beschäftigter Arbeitnehmer als Schiffselektriker oder Schiffselektrotechniker i.S.d. des Heuertarifvertrags für die deutsche Seeschifffahrt (HTV See) bzw. des Manteltarifvertrags für die deutsche Seeschifffahrt (MTV See) zu vergüten ist (Zahlungsanspruch des Arbeitsnehmers auf Differenzvergütung für eine Tätigkeit als Schiffselektrotechniker hier verneint).(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird auf 18.144,00 € festgesetzt. Die Berufung wird für den Kläger nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zu der Frage, ob ein auf der Grundlage von Heuerverträgen bzw. Heuerscheinen beschäftigter Arbeitnehmer als Schiffselektriker oder Schiffselektrotechniker i.S.d. des Heuertarifvertrags für die deutsche Seeschifffahrt (HTV See) bzw. des Manteltarifvertrags für die deutsche Seeschifffahrt (MTV See) zu vergüten ist (Zahlungsanspruch des Arbeitsnehmers auf Differenzvergütung für eine Tätigkeit als Schiffselektrotechniker hier verneint).(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird auf 18.144,00 € festgesetzt. Die Berufung wird für den Kläger nicht gesondert zugelassen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Vergütung als Schiffselektrotechniker verlangen. Er hat keinen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen der einem Schiffselektrotechniker zustehenden Vergütung und der an ihn gezahlten Vergütung eines Schiffselektrikers. Auf die Frage, ob der Kläger einen bestehenden Anspruch fristgerecht nach den tariflichen Ausschlussfristen geltend gemacht hat, kam es vor diesem Hintergrund nicht an. 1. Der Kläger wird von der Beklagten auf der Grundlage von Heuerverträgen / Heuerscheinen beschäftigt. Diese sehen als Dienstgrad des Klägers „Elektriker“ vor und nehmen die tariflichen Bestimmungen des Heuer- und Manteltarifvertrages für die deutsche Seeschifffahrt in Bezug. Dies ergibt sich aus den durch die Beklagte beispielhaft eingereichten Heuerscheinen und wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Nun mag dies allein noch nicht schon einen höheren Vergütungsanspruch des Klägers ausschließen. Jedenfalls soweit eine höhere als die in den Arbeits-, respektive Heuervertrag aufgenommene Eingruppierung in Frage kommt, ist dieser im Regelfall und so auch hier zumindest gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass sich die zustehende Vergütung nach der konkret auszuübenden Tätigkeit und deren Bewertung durch die zum Gegenstand des Arbeitsvertrages gemachten tariflichen Regelung richtet (vgl. BAG vom 12. Dezember 1990, 4 AZR 306/90, AP Nr. 1 zu § 12 AVR Diakonisches Werk; BAG vom 05. Juli 2006, 4 AZR 555/05, AP Nr. 103 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; LAG Düsseldorf vom 26. Oktober 2010, 9 Sa 1193/09, juris). Dies folgt auch aus § 11 Abs. 4 MTV See. Der Kläger ist allerdings nicht als Schiffselektrotechniker gefahren. Bereits mit Schriftsatz vom 9. Januar 2012 hat die Beklagte vorgetragen, der Kläger sei auch in der Musterrolle als Schiffselektriker geführt worden. Dies hat der Kläger nicht bestritten. Dass der Kläger Aufgaben eines Schiffselektrotechnikers wahrgenommen habe, hat er zwar behauptet, dies aber nicht substantiiert. Insoweit wäre die Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit der Sachverständige zu der konkreten Tätigkeit des Klägers eine Aussage hätte treffen können. Der Kläger selbst trägt vor, die Tätigkeiten eines Schiffselektrikers und eines Schiffselektrotechnikers seien weitgehend gleich. Dann aber hätte es für die Schlüssigkeit seiner Klage des Vortrages bedurft, worin der Unterschied zwischen einem Schiffselektriker und einem Schiffselektroniker liege, der schließlich die letzterem zustehende höhere Vergütung begründe, und dass er danach Tätigkeiten eines Schiffselektrotechnikers wahrgenommen habe. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Voraussetzungen für einen Einsatz als Schiffselektrotechniker erfüllt hätte. Soweit er auf seine Fahrzeit auf Schiffen mit automatisierten Maschinenanlagen verweist, gilt folgendes: Nach Nr. 3 Abs. 1 der Anlage 3 Bemannungsvorschriften zu § 49 UVV See a.F. ist Schiffselektrotechniker, wer nachweist 1. a) die erfolgreiche Teilnahme an der Abschlußprüfung in einer Fachrichtung des Fachbereichs Elektrotechnik oder eines anderen einschlägigen Fachbereichs an einer Hochschule oder Fachhochschule oder b) die erfolgreiche Teilnahme an der Abschlußprüfung zum staatlich geprüften Techniker für Elektrotechnik oder für Schiffselektronik und 2. die Teilnahme an einem anerkannten Sicherheitslehrgang. Darauf, dass er diese Voraussetzungen erfülle, hat sich der Kläger nicht berufen. Nach Nr. 3 Abs. 3 gilt abweichend von Absatz 1 als Schiffselektrotechniker, wer eine vor dem 1. Januar 1983 gelegene Seefahrtzeit von mindestens drei Jahren als Schiffselektriker auf Schiffen mit automatisierten Maschinenanlagen nach Nr. 9 Abs. 3 nachweist. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht geführt. Die Beklagte muss sich auch keine Verletzung von etwaigen Organisationspflichten entgegen halten lassen. Dies käme allenfalls in Betracht, wenn der Kläger dereinst gegenüber der Beklagten entsprechende Nachweise über frühere Fahrtzeiten vorgelegt hatte und die Beklagten deren Dokumentation unterlassen hätte, wobei damit noch nicht die Frage beantwortet ist, ob die Beklagte zu einer entsprechenden Dokumentation verpflichtet gewesen wäre. Dass der Kläger der Beklagten entsprechende Nachweise vorgelegt hatte, hat er schon nicht vorgetragen. 2. Der Kläger hat eine Vereinbarung, nach der ihm gleichsam übertariflich die Vergütung als Schiffselektroniker auch bei einem Einsatz als Schiffselektriker gezahlt werden solle, selbst nicht vorgetragen. Nach seinem Vortrag hat der damalige Leiter der Personalabteilung Herr S. ihm die Anstellung und Vergütung als Schiffselektrotechniker zugesagt. Damit ist ein höherer Vergütungsanspruch des Klägers daran gebunden, dass er tatsächlich die Aufgaben eines Schiffselektrotechnikers wahrnimmt, als solcher angestellt und eingesetzt wäre. Eine Vereinbarung des Inhalts, der Kläger werde unabhängig vom konkreten Einsatz und Tätigwerden als Schiffselektrotechniker vergütet, ergibt sich daraus nicht. Selbst wenn dies so zu sehen wäre, ist der Kläger für eine entsprechende Zusage beweisfällig geblieben. Der nach dem Vortrag des Klägers in Betracht kommende Zeuge für die behauptete Zusage ist zwischenzeitlich verstorben. Eine Beweisaufnahme über die Behauptung des Klägers, Frau M. habe in einem Gespräch Anfang 2008 seinen entsprechenden Anspruch bestätigt, war nicht durchzuführen. Der Vortrag des Klägers hierzu ist nicht hinreichend substantiiert. Es ist schon nicht klar, welchen Anspruch Frau M. bestätigt haben sollte. Auch im Übrigen trägt der Kläger nicht den Gesprächsinhalt, sondern nur die gezogene Schlussfolgerung und Wertung vor, nämlich dass Frau M. den Anspruch dem Grunde nach unstreitig gestellt und anerkannt habe. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er unterlegen ist. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf den Vorschriften der §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO, 42 Abs. 2 GKG. Dabei hat die Kammer den Streitwert auf den 36fachen Monatsbetrag der begehrten Differenz von 504,- EUR brutto monatlich, mithin auf 18.144,- EUR festgesetzt. Die mit dem Antrag zu 1) geltend gemachten bezifferten rückständigen Beträge waren nicht hinzuzurechnen, § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG. Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers. Der am ... 1956 geborene, verwitwete und mit einem Grad der Behinderung von 20 behinderte Kläger ist gelernter Schiffselektriker. Er ist bei der Beklagten seit dem 17. November 2003 auf der Grundlage von Heuerscheinen (beispielhaft: vom 14. November 2003 und vom 4. August 2010, Anlage B 4, Blatt 81 und 82 der Akten), in denen auf die Bestimmungen des Heuer- und Manteltarifvertrages für die deutsche Seeschifffahrt (im Folgenden HTV See und MTV See) in der jeweils gültigen Fassung Bezug genommen wird, tätig. Der Kläger begann seine Tätigkeit zunächst als 2. Schiffselektriker (sog. Miniblitz). Ab dem 8. November 2007 übernahm er die Position eines ersten Schiffselektrikers. Die Beklagte vergütet ihn auf der Grundlage des HTV See als Schiffselektriker, seit 2008 mit monatlich 4.442,- EUR brutto. Einem Schiffselektrotechniker sind nach den tariflichen Regelungen monatlich 4.946,- EUR zu zahlen. In der Crewing Liste und der Musterrolle wird der Kläger als Schiffselektriker geführt. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 5. Juli 2011 (Blatt 36 ff. der Akten) begehrte der Kläger von der Beklagten u.a. die Vergütung als Schiffselektrotechniker. Mit seiner am 5. Dezember 2011 vorab per Fax beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen und der Beklagten am 12. Dezember 2011 zugestellten Klage verfolgt der Kläger diesen Vergütungsanspruch weiter. Der Kläger trägt vor, seit dem 4. Februar 2008 erfülle er die Voraussetzungen zur Vergütung als Schiffselektrotechniker. Die Tätigkeit eines Schiffselektrikers unterscheide sich nicht grundlegend von der eines Schiffselektrotechnikers. Bereits bei der Einstellung zum 17. November 2003 habe der seinerzeitige (und inzwischen verstorbene) Leiter der Personalabteilung Herr S. ihm, dem Kläger, eine höhere Entlohnung als Schiffselektrotechniker versprochen. Hintergrund der Zusage seien die besonderen Umstände hinsichtlich der Verfügbarkeit qualifizierter Seemänner zur damaligen Zeit gewesen. Die Nachfrage der Reeder habe das verfügbare Angebot an qualifizierten Arbeitskräften überstiegen. Herr S. habe ihm die Zusage erteilt, dass er nach der erfolgreichen Einstellung als 1. Schiffselektriker rückwirkend die Vergütung eines Schiffselektrotechnikers erhalte. Während der Fahrt ab 8. November 2007 als Schiffselektriker habe er die ihm obliegenden Tätigkeiten zur Zufriedenheit der Beklagten ausgeführt, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Dies habe die Beklagte veranlasst, ihm bei Einsatzende am 5. Februar 2008 die Anstellung und Entlohnung als Schiffselektrotechniker ab diesem Zeitpunkt verbindlich zu versprechen. Bei einer Nachfrage des Klägers, wohl am 5. Februar 2008, habe die seinerzeit stellvertretende Leiterin Frau M. (nun S1) den entsprechenden Anspruch des Klägers bestätigt, diesen aber gebeten, noch einige Zeit zu warten. Hierzu habe er, der Kläger, sich nicht erklärt. Frau M. habe den Anspruch dem Grunde nach unstreitig gestellt und anerkannt (Beweis: Zeugnis Frau S1). Er nehme auch die Aufgaben eines Schiffselektrotechnikers bei der Beklagten tatsächlich wahr (Beweis: Sachverständigengutachten). Er erfülle auch die formalen Voraussetzungen zur Anstellung und Vergütung als Schiffselektrotechniker nach der maßgeblichen Bemannungsvorschrift. Er weise die erforderliche Fahrtzeit von mindestens 3 Jahren als Schiffselektriker auf Schiffen mit automatisierten Maschinenanlagen vor dem 1. Januar 1999 auf. Bescheinigungen über die vorherigen Fahrtzeiten auf Automatenschiffen könne er nicht vorlegen, da er ausschließlich auf Schiffen unter ausländischer Flagge gefahren sei. Die libanesischen und panamesischen Schifffahrtsbücher würden ihm nicht vorliegen. Die Beklagte habe durch grob nachlässige Dokumentation der wesentlichen Arbeitsbedingungen und Führen der Personalakte des Klägers ihr obliegende Organisationspflichten schuldhaft verletzt. Es seien weder die Absprache zwischen ihm, dem Kläger, und Herrn S. noch die fehlenden Nachweise über frühere Fahrtzeiten des Klägers auf ausgeflaggten Automatenschiffen dokumentiert. Die Beklagte müsse sich so behandeln lassen, als seien die tatsächlich gegebenen, nur nachträglich nicht zu beweisenden Eingruppierungsmerkmale der Tätigkeit auf Automatenschiffen sowie die getroffene Vereinbarung schriftlich dokumentiert. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.066,40 EUR brutto nebst Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2011 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1. Januar 2012 eine monatliche Grundvergütung für die Tätigkeit als Schiffselektrotechniker von 4.946,- EUR brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, eine Nachfrage bei Frau S1, damals Frau M., habe ergeben, dass diese sich nicht an das vom Kläger behauptete Gespräch aus Februar 2008 erinnern könne. Die fragliche Bemannungsvorschrift der UVV See sei faktisch bereits 1998 außer Kraft getreten, § 49 UVV See sei formal zum 1. Januar 2011 außer Kraft getreten. Der Kläger habe ihr, der Beklagten, auch nicht nachgewiesen, dass er besondere Qualifikationen erfülle. Selbst ein etwa bestehender Anspruch des Klägers sei nach den tariflichen Regelungen weitgehend verfallen. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO).