Urteil
1 Ca 31/13
ArbG Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2013:0920.1CA31.13.0A
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Heuerverhältnis zwischen den Parteien nicht durch das Kündigungsschreiben der S. GmbH vom 14. Januar 2013 beendet wurde.
2. Es wird festgestellt, dass das Heuerverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als technischen Wachoffizier weiterzubeschäftigen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung bezieht.
5. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen nach einem Streitwert von 60.871,70 EUR.
6. Der Streitwert für das Urteil wird auf 30.435,85 EUR festgesetzt.
7. Die Berufung wird für die Beklagte nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das Heuerverhältnis zwischen den Parteien nicht durch das Kündigungsschreiben der S. GmbH vom 14. Januar 2013 beendet wurde. 2. Es wird festgestellt, dass das Heuerverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als technischen Wachoffizier weiterzubeschäftigen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung bezieht. 5. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen nach einem Streitwert von 60.871,70 EUR. 6. Der Streitwert für das Urteil wird auf 30.435,85 EUR festgesetzt. 7. Die Berufung wird für die Beklagte nicht gesondert zugelassen. Die Klage vor dem Arbeitsgericht Hamburg ist zulässig und begründet. I. Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist das Arbeitsgericht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) und 3 a) ArbGG zuständig. Das gemäß § 256 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG erforderliche besondere Feststellungsinteresse für die Anträge zu Ziff. 1 und 2 folgt schon daraus, dass sich wechselseitige Rechte und Pflichten aus einem (fort-)bestehenden Heuerverhältnis zwischen den Parteien ergeben und die Beklagte den Bestand eines solchen Heuerverhältnisses in Abrede stellt. II. Die Klage ist begründet. Das zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits begründete Heuerverhältnis ist nicht durch die Kündigung der S. GmbH vom 14. Januar 2013 zum 31. März 2013 aufgelöst worden. Das Heuerverhältnis besteht vielmehr zwischen den Parteien fort, es ist insbesondere nicht auf die E. GmbH & Cie. KG übergegangen. Dementsprechend kann der Kläger von der Beklagten die Weiterbeschäftigung als Technischer Wachoffizier verlangen (III.), zudem die Erteilung des begehrten Zwischenzeugnisses, welches sich auf Führung und Leistung bezieht (IV.). 1. Zwischen den Parteien ist am 11. August 2010 ein Heuerverhältnis begründet worden. Nach dem Vortrag des Klägers einigte er sich an diesem Tag mit Herrn C. auf die Eingehung eines Heuerverhältnisses. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten, er ist gemäß § 138 ZPO als zugestanden anzusehen. Vor diesem Hintergrund war die Durchführung einer Beweisaufnahme nicht veranlasst. Insbesondere hat die Beklagte nicht im Einzelnen vorgetragen, unter welchen Umständen und mit welchen abgegebenen Erklärungen aus ihrer Sicht ein Heuerverhältnis nicht zu ihr, sondern nur zur S. GmbH begründet worden sein soll. Die Beklagte muss sich die Willenserklärung von Herrn C. zurechnen lassen gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Kläger hat zwar nicht vorgetragen, Herr C. habe die Erklärung zur Eingehung eines Heuerverhältnisses ausdrücklich im Namen der Beklagten abgegeben. Dies ist allerdings unschädlich. Denn nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB macht es keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens, in dessen Tätigkeitsbereich das rechtsgeschäftliche Handeln fällt, der Vertragspartner werden soll (vgl. BGH vom 18. Mai 1998, NJW 1998, 2897; vom 18. Dezember 2007, NJW 2008, 1214, jeweils m.w.N.). So liegt es hier. Dem Kläger war bekannt, dass Herr C. Mitarbeiter der Beklagten ist. Der Abschluss eines Heuervertrages ist auch ein auf den Geschäftsbetrieb der Beklagten, einer Reederei, bezogenes Geschäft. Die regelmäßige Verpflichtung des Inhabers eines Unternehmens bezweckt zudem, dass für die Erfüllung einer vertraglichen, insbesondere einer vertragscharakteristischen Leistung der Rechtsträger des Unternehmens verpflichtet wird, der aufgrund der zu ihm gehörenden Vermögensgüter und seiner sonstigen vertraglichen Beziehungen die hinreichenden Mittel und Möglichkeiten hat, um diese Leistung erfüllen zu können. Die Erfüllung des Vertrags soll nicht daran scheitern, dass der Vertrag eine Person verpflichtet, der diese Mittel und Möglichkeiten fehlen. Dies ist in Bezug auf die Beklagte auch nicht der Fall, sie hätte die Möglichkeit gehabt, den Kläger auf den in ihrem Schiffsmanagement stehenden Schiffen fahren zu lassen. Die Beklagte hat demgegenüber nicht behauptet, Herr C. habe ausdrücklich erklärt, er handele als Vertreter für die S. GmbH. Erst im Nachgang zu dem geführten Gespräch, so wiederum der Vortrag des Klägers, habe Herr C. erklärt, dass die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses aus organisatorischen Überlegungen und aus Kostengründen an eine Firma in L., nämlich die S. GmbH übertragen worden sei. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Sie hat auch nicht substantiiert dargelegt, von wem zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Inhalt genau dem Kläger „rechtzeitig vor Beginn des Heuerverhältnisses die S. GmbH als tatsächliche Arbeitgeberin benannt worden“ sei, auch nicht, dass der Kläger hiermit sein Einverständnis erklärt habe. Aus der durch den Kläger vorgetragenen Erklärung musste er jedenfalls nicht schließen, dass die S. GmbH auch selbst Vertragspartnerin werden solle. Die vorgelegte als „Heuerschein“ bezeichnete Urkunde, die auf den 17. September 2010 datiert, ändert an der Gültigkeit früherer mündlicher Vereinbarungen zwischen den Parteien nichts. Insbesondere wird hierdurch wegen § 623 BGB ein zuvor begründetes Heuerverhältnis nicht (konkludent) wieder aufgehoben, auch wenn beide Parteien den Heuerschein auf der jeweils für die andere Seite bestimmten Urkunde unterzeichneten (vgl. § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB), insofern an sich ein Heuervertrag vorliegt. Die alleinige Begründung eines neuen Vertragsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber kann nicht als formwahrender Aufhebungsvertrag gedeutet werden (LAG Schleswig-Holstein vom 3. Februar 2010, Az. 3 Sa 433/09, juris). 2. Das Heuerverhältnis des Klägers mit der Beklagten besteht fort; es endet insbesondere nicht aufgrund des Kündigungsschreibens der S. GmbH vom 14. Januar 2013. Die Kündigung kann zwar auch durch einen Bevollmächtigten erklärt werden. Dabei ist eine Kündigung durch einen Bevollmächtigten dem Arbeitgeber auch dann zuzurechnen, wenn bei Ausspruch der Kündigung auf das Vertretungsverhältnis nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Willenserklärungen, die in einem Betrieb oder Unternehmen Dritten gegenüber abgegeben werden, sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes gesagt wird oder sich aus den Umständen ergibt, im Namen dessen abgegeben, der den Betrieb oder das Unternehmen betreibt (BAG vom 31. Januar 1996 AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 80). Hier wird durch die S. GmbH allerdings mit Schreiben vom 14. Januar 2013 ausdrücklich ein zu ihr bestehendes Heuerverhältnis gekündigt. Das zwischen den Parteien bestehende Heuerverhältnis ist hiervon nicht betroffen. 3. Von einem das Heuerverhältnis des Klägers erfassenden Betriebs(teil)übergang i.S.v. § 613a BGB auf die E. kann hier nicht ausgegangen werden, auch nicht aufgrund des Wechsels der Schiffe in das Management der E.. Ein Betriebs(teil)übergang liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Der Begriff „wirtschaftliche Einheit“ bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit unter Wahrung ihrer Identität übergegangen ist, sind sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu berücksichtigen. Zu diesen Tatsachen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang materieller Betriebsmittel sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer der eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (vgl. nur BAG vom 14. August 2007, AP Nr. 325 zu § 613a BGB; BAG vom 22. Juli 2004, AP Nr. 274 zu § 613a BGB; BAG vom 22. Januar 2009 – 8 AZR 158/07, zitiert nach Juris). Hierzu haben aber weder der Kläger noch die Beklagte ausreichend vorgetragen. III. Besteht zwischen den Parteien nach den vorstehenden Ausführungen ein Heuerverhältnis, welches bisher nicht wirksam beendet wurde, kann der Kläger von der Beklagten die vertragsgemäße Beschäftigung als Technischer Wachoffizier verlangen. IV. Der Kläger kann von der Beklagten die Erteilung des begehrten Zwischenzeugnisses verlangen, da das (unbefristete) Heuerverhältnis der Parteien noch nicht beendet ist. § 109 GewO begründet zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Allerdings kann die Erteilung eines Zwischenzeugnisses seitens des Arbeitnehmers unter dem Gesichtspunkt entsprechender Fürsorge- und Treuepflichten des Arbeitgebers nach Auffassung der Kammer auch dann verlangt werden, wenn über die Frage des Bestehens und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie hier Streit besteht. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen, soweit er die Klage zurückgenommen hat, die Beklagte, soweit sie unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung für das Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO und § 42 Abs. 4 GKG. Festzusetzen war für das Urteil nach dem im maßgebenden Zeitpunkt, dem Schluss der mündlichen Verhandlung, noch gestellten Anträgen ein Streitwert von 5 Bruttomonatsgehältern in der vom Kläger angegebenen Höhe von 6.087,17 EUR, mithin von 30.435,85 EUR. Für die Kosten des Rechtsstreits ist dagegen von einem Kostenstreitwert von insgesamt 10 Bruttomonatsgehältern in Höhe von 6.087,17 EUR auszugehen, da der Kläger die gestellten Klaganträge identisch gegen die E. angekündigt, aber zurückgenommen hat. Eine gesonderte Entscheidung über die Zulassung der Berufung war hier nicht veranlasst (vgl. § 64 Abs. 2 ArbGG). Die Parteien streiten um das Bestehen und die Beendigung eines Heuerverhältnisses zwischen ihnen. Der am ... 1981 geborene Kläger fuhr seit dem 17. September 2010 als Technischer Wachoffizier auf den Schiffen M., M1 und M2. In einem mit „Heuerschein“ überschriebenen Formular, welches auf den 17. September 2010 datiert ist (Anlage K1, Blatt 5 der Akten), heißt es u.a.: Dem ging voraus, dass sich der Kläger per E-Mail im Mai 2010 bei der Beklagten beworben hatte. Er übersandte am 31. Mai 2010 und 3. Juni 2010 seinen Lebenslauf und Qualifikationsnachweise an Herrn C., einen Mitarbeiter der Beklagten. Daraufhin fand zwischen dem Kläger und Herrn C. im Büro der Beklagten ein persönliches Vorstellungsgespräch statt. Die Schiffe, auf denen der Kläger fuhr, befanden sich bis 30. Juni 2012 im Shipmanagement der Beklagten. Mit der Personalgestellung für die Beklagte war bis zu diesem Zeitpunkt die S. GmbH befasst. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 wurde das von der Beklagten durchgeführte Shipmanagement im Vollmanagement auf eine Gesellschaft der E. Gruppe übertragen. Die S. GmbH war in der Folgezeit im Wesentlichen für diese Gesellschaft tätig. In einem E-Mail vom 12. August 2010 (Anlage K3, Blatt 9 der Akten) teilte Frau M3, eine Mitarbeiterin der Beklagten, dem Kläger u.a. „die Kontaktdaten von unserem Crew Manager in L.: S. …“ mit. Über die dem Kläger zustehende Vergütung erteilte die S. GmbH Abrechnungen. In einem E-Mail vom 23. November 2011 (Anlage K5, Blatt 12 der Akten) von Herrn C. an eine Mitarbeiterin der S. GmbH heißt es u.a.: „wir haben heute mit Herrn M4 vereinbart, daß mit Datum seiner Anmusterung auf M2 ca. Anfang Dezember, seit monatliches Bruttogehalt auf EUR 5.500,00 angehoben wird und sein monatlicher Urlaubsanspruch sich um 0,5 Werktage auf 13,0 Werktage erhöht. Herr M4 hat uns auch informiert, dass er ab Juni 2012 Elternzeit beantragen wird, die er bis zum 31.01.2013 in Anspruch nehmen will. Bitte diesen Zeitraum seiner Abwesenheit bei Eurer Planung berücksichtigen.“ Vom 13. Juni 2012 bis 13. Januar 2013 befand sich der Kläger in Elternzeit. Die S. GmbH kündigte ein mit dem Kläger bestehendes Heuerverhältnis mit einem Schreiben vom 14. Januar 2013 (Anlage K4, Blatt 10 der Akten) zum 15. März 2013. Mit seiner am 5. Februar 2013 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen und der Beklagten am 13. Februar 2013 zugestellten Klage wendet sich der Kläger gegen die Beendigung eines mit der Beklagten bestehenden Heuerverhältnisses aufgrund des Schreibens der S. GmbH vom 14. Januar 2013, begehrt seine Weiterbeschäftigung und die Erteilung eines sich auf Führung und Leistung beziehenden Zwischenzeugnisses. Mit einer weiteren Klage vor dem Arbeitsgericht Hamburg gegen die S. GmbH (Az. 1 Ca 30/13) wandte sich der Kläger zunächst (auch) gegen die Beendigung eines zwischen ihm und dieser Gesellschaft bestehenden Heuerverhältnisses aufgrund der ausgesprochenen Kündigung. Diese Klage nahm er zurück. Mit Schriftsatz vom 19. August 2013 hat der Kläger im vorliegenden Verfahren seine Klage zunächst hilfsweise gegen die E. GmbH & Cie. KG erweitert und angekündigt, hilfsweise zu beantragen festzustellen, dass ein Heuerverhältnis zwischen ihm und dieser Gesellschaft bestehe, und seine Weiterbeschäftigung und die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses begehrt. Diese Anträge hat der Kläger mit Schriftsatz vom 2. September 2013 zurückgenommen und stattdessen der E. GmbH & Cie. KG den Streit verkündet, die dem Rechtsstreit nicht beigetreten ist. Der Kläger ist der Auffassung, zwischen den Parteien bestehe ein Heuerverhältnis, welches nicht durch die Kündigung der S. GmbH beendet worden sei, bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt 6.087,17 EUR. Am 11. August 2010 habe er sich mit Herrn C. auf die Eingehung eines Heuerverhältnisses geeinigt. Erst im Anschluss an das Gespräch vom 11. August 2010 habe Herr C. mitgeteilt, dass die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses aus organisatorischen Überlegungen und aus Kostengründen an eine Firma in L., nämlich die S. übertragen worden sei. Ihm, dem Kläger, sei gleichzeitig erklärt worden, dass für die Offiziere und Ingenieure die Einsatzplanung ausschließlich durch die Beklagte angewiesen werde. Er habe die Arbeitgeberbezeichnung im Heuerschein lediglich für nicht zutreffend gehalten. Der Kläger beantragt, 8. festzustellen, dass das Heuerverhältnis zwischen den Parteien nicht durch das Kündigungsschreiben der S. GmbH vom 14. Januar 2013 beendet wurde, 9. festzustellen, dass das Heuerverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht, 10. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als technischen Wachoffizier weiterzubeschäftigen, 11. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung bezieht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, ein Heuerverhältnis sei nur zur S. GmbH begründet worden. Dafür erbringe der Heuerschein vollen Beweis gemäß § 416 ZPO. Sie, die Beklagte, habe zu keinem Zeitpunkt den Eindruck vermittelt, selbst bzw. eigenverantwortlich irgendwelche Arbeitgeberfunktionen im Rahmen der Begründung oder Durchführung des streitbefangenen Heuerverhältnisses durchzuführen. Dem Kläger sei rechtzeitig vor Beginn des Heuerverhältnisses die S. GmbH als tatsächliche Arbeitgeberin benannt worden, ohne dass diesbezüglich seitens dieser Gesellschaft, der Beklagten oder der E. GmbH & Cie. KG irgendwelche missverständlichen oder gar unzutreffenden Erklärungen abgegeben worden seien. Die Planung und/oder Organisation des streitgegenständlichen Heuerverhältnisses sei nicht von einem anderen Unternehmen als der S. GmbH durchgeführt worden. Die Personalhoheit und/oder das Weisungsrecht seien von der S. GmbH wahrgenommen worden. Aus den bestrittenen Gesprächen und der vorgelegten Korrespondenz könne ein Heuerverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht hergeleitet werden. Sonst würde jede Kommunikation eines Seemannes mit einer Reederei, die sich nicht mit dem Crewmanagement befasse, zur Begründung eines Heuerverhältnisses mit dieser Reederei führen. Dies sei selbstverständlich nicht der Fall. Im Verhältnis zwischen der S. GmbH, der Beklagten und der E. sei es nicht zu einem Betriebsübergang gekommen. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der eingereichten Unterlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO).