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Urteil

S 1 Ca 110/13

ArbG Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2014:0610.S1CA110.13.0A
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Leitsätze
Nichtabschluss eines Heuerverhältnisses wegen fehlender auf die Eingehung eines entsprechenden Heuerverhältnisses gerichteten Willenserklärung des Arbeitgebers und Nichtanrechnung einer etwaigen auf Abschluss eines solchen Heuervertrages gerichteten Erklärung des betreffenden Kapitäns gemäß § 164 Abs. 1 BGB.(Rn.27)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf € 10.219,36 festgesetzt. 4. Die Berufung wird für den Kläger nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nichtabschluss eines Heuerverhältnisses wegen fehlender auf die Eingehung eines entsprechenden Heuerverhältnisses gerichteten Willenserklärung des Arbeitgebers und Nichtanrechnung einer etwaigen auf Abschluss eines solchen Heuervertrages gerichteten Erklärung des betreffenden Kapitäns gemäß § 164 Abs. 1 BGB.(Rn.27) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf € 10.219,36 festgesetzt. 4. Die Berufung wird für den Kläger nicht gesondert zugelassen. Die vor dem Arbeitsgericht Hamburg und im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. I. Die Klage ist vor dem Arbeitsgericht Hamburg gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) ArbGG zulässig. Das gemäß § 256 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG erforderliche besondere Feststellungsinteresse für den zu 1) gestellten Feststellungsantrag ergibt sich bereits aus dem Bestehen gegenseitiger Rechte und Pflichten der Parteien, soweit ein Heuerverhältnis zwischen ihnen bestanden hat / noch besteht, was die Beklagte in Abrede stellt. II. Die Klage ist nicht begründet. Zwischen den Parteien wurde ein Heuerverhältnis für die Zeit ab dem 10. April 2012 nicht begründet (2.). Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht die Zahlung von Vergütung für den Zeitraum vom 10. bis zum 16. April 2012 verlangen (dazu 3.). 1. Der Beklagten ist es nicht aufgrund der Interventionswirkung des zwischen dem Kläger und der Reederei N. geführten Verfahrens verwehrt, sich im vorliegenden Rechtsstreit darauf zu berufen, sie sei nicht Vertragspartnerin des Klägers geworden. Zwar ist der Beklagten bei wirksamer Streitverkündung im Vorprozess der Einwand zu versagen, dass der Vorprozess unrichtig entschieden sei, §§ 68, 72 ZPO. Diese sog. Nebeninterventionswirkung erfasst für die im Folgeprozess relevante Frage alle tragenden tatsächlichen Feststellungen und deren rechtliche Beurteilung, soweit die Vorentscheidung auf ihnen beruht (Dressler, in: Beck‘scher Online-Kommentar ZPO, § 68 Rn. 9 f.). Im vor dem Arbeitsgericht Emden geführten Rechtsstreit war gegenständlich die Frage, ob zwischen dem Kläger und der Reederei N. ein Heuerverhältnis zustande gekommen ist. Dabei hat das Arbeitsgericht Emden festgestellt, dass ein solches Heuerverhältnis nicht zustande gekommen ist. Daraus ergibt sich aber nicht zwangsläufig, dass von einem Heuerverhältnis der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits auszugehen ist. Im vorangegangenen Rechtsstreit standen nicht nur die dortige Beklagte und die damalige Streitverkündete als denkbare Vertragspartner in Frage. Stehen nur zwei Alternativen zur Auswahl, von denen die Annahme der einen die andere ausschließt, so nimmt auch diese Entscheidung an der Interventionswirkung teil (OLG Köln vom 22. Februar 1991, NJW-RR 1992, 119 (120)). Dies ist aber hier gerade nicht der Fall. Dementsprechend hatte der Kläger im Vorverfahren auch Herrn Z. und Kapitän H1 den Streit verkündet. Die Beklagte muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass das ArbG Emden ausführt, aus einer tatsächlichen Tätigkeitserbringung des Klägers hätte auf einen Arbeitsvertrag mit der Reederei N. lediglich dann geschlossen werden können, wenn diese das Schiff bemannt hätte (S. 4 f. des Urteils). Es ist nicht allein deswegen, weil die Beklagte die H. bemannt, von einem zu ihr begründeten Heuerverhältnis auszugehen. Insoweit handelt es sich nicht um eine die Entscheidung tragende und der Interventionswirkung unterliegende Feststellung, dass von der Bemannung eines Schiffs stets auf den Vertragspartner des Heuerverhältnisses zu schließen sei. Das ArbG Emden benennt die Bemannung des Schiffs als eine mögliche, nicht aber notwendig alleinige Voraussetzung für die Annahme eines Heuerverhältnisses. 2. Zwischen den Parteien wurde ein Heuerverhältnis, nach dem der Kläger ab dem 10. April 2012 auf der MS H. als 1. Offizier zu einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3.252,40 € fahren sollte, nicht begründet. Es fehlt insoweit an einer auf die Eingehung eines entsprechenden Heuerverhältnisses gerichteten Willenserklärung der Beklagten. Die Beklagte muss sich auch nicht etwaige auf den Abschluss eines solchen Heuervertrages gerichtete Erklärungen des Kapitäns H1 gemäß § 164 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Nach § 164 Abs. 1 BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Allerdings hat Kapitän H1 nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien keine auf die Eingehung eines Heuerverhältnisses gerichtete Willenserklärung gegenüber dem Kläger ausdrücklich im Namen der Beklagten abgegeben. Zwar kann sich nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB auch aus den Umständen ergeben, dass eine Erklärung im Namen des Vertretenen erfolgt. Solche Umstände, die eine Erklärung des Kapitän H1 als im Namen gerade der Beklagten abgegeben erscheinen lassen, liegen hier aber nicht vor. Solche Umstände sind nicht in der, wenngleich von der Beklagten, angewiesenen Zahlung an den Kläger mit dem Verwendungszweck „Vorauszahlung“ zu sehen. Der Kläger hat nicht die Beklagte selbst um eine Vorauszahlung gebeten. Dass die Beklagte zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt als mögliche neue Arbeitgeberin für eine Neubegründung des Heuerverhältnisses in Rede stand, hat der Kläger nicht behauptet. Wer wann ihm gegenüber gesagt haben soll, dass man für gute Arbeit gutes Geld bekäme, und was er hieraus in Bezug auf seine Tätigkeitsaufnahme geschlussfolgert habe, hat der Kläger nicht näher vorgetragen. Ein Kapitän schließt üblicherweise zwar nicht (mehr) im eigenen Namen die Heuerverträge mit den Besatzungsmitgliedern. Allerdings handelt er dabei in der Regel und ohne anderweitige Anhaltspunkte für denjenigen, der das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt. Dabei handelt es sich um den Reeder oder den Ausrüster des Schiffs, der dem Kapitän das Schiff anvertraut hat. Für dieses Handeln besteht die gesetzliche Vollmacht des § 526 f. HGB in der bis zum 24. April 2013 geltenden Fassung zur Einstellung der Schiffsmannschaft. Reeder der H. sind weder die Beklagte noch die O.S. E. GmbH. Als Ausrüster des Schiffs i.S.v. § 510 HGB a.F. ist hier ebenfalls nicht die Beklagte, allerdings die O.S. E. GmbH anzusehen. Die O.S. E. verwandte ein ihr nicht gehörendes Schiff im eigenen Namen zum Erwerb durch Seeschifffahrt. Der Schiffsverwender wird nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 26. November 1956, BGHZ 22, 197 ff.) zwar nur dann zum Ausrüster, wenn er, sofern er das Schiff nicht selbst führt, die Führung des Schiffes einem Schiffer (Kapitän) anvertraut. Dies soll voraussetzen, dass der Schiffer im Dienste des Schiffsverwenders stehe, von diesem allein abhängig, also seiner alleinigen Befehlsgewalt unterstellt sei. Der Schiffsverwender habe, so heißt es in der Entscheidung weiter, nach § 510 HGB dann die Eigenschaft des Ausrüsters, wenn ihm das Recht zur Führung des Schiffes, sei es in eigener Person oder durch einen von ihm beauftragten Schiffer, übertragen sei und er von diesem Recht Gebrauch mache. Der Schiffsverwender muss in der Befugnis zur Schiffsführung (in eigener Person oder durch einen beauftragten Schiffer) an die Stelle des Reeders getreten sein und dessen Schiffsführungsbefugnis ausschließen. So liegt es hier in Bezug auf die O.S. E. GmbH. Zwar bestand gerade kein Heuerverhältnis zwischen der O.S. E. und dem Kapitän H1. Allerdings war der Kapitän H1 aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der O.S. E. zur Bemannung der H. den Anweisungen der O.S. E. unterworfen. Jedenfalls war die Schiffsführungsbefugnis der Eigentümerin hier ausgeschlossen. Dies macht die O.S. E. zum Ausrüster der H.. Dass der Kapitän für einen Dritten, etwa die Beklagte als Crewing-Gesellschaft, handelt, ist dagegen nur dann anzunehmen, wenn aufgrund weiterer Umstände die Einschaltung einer solchen Gesellschaft für den Seemann erkennbar ist. Derartige Umstände sind hier aber nicht dargelegt. 3. Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht die Zahlung von Vergütung für ein Tätigwerden auf der MS H. in der Zeit vom 10. bis 16. April 2012 verlangen. Vertragliche Anspruchsgrundlagen scheiden aus, da ein Vertrag zwischen den Parteien nach dem Vorstehenden nicht zustande gekommen ist. Es besteht auch kein Anspruch nach den Grundsätzen einer GoA oder § 812 ff. BGB. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich der Kläger die erhaltene Vorauszahlung nach seinem eigenen Vortrag auf etwaige Vergütungsansprüche anrechnen lassen müsste. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er unterlegen ist. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf den Vorschriften der §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO, 42 GKG. Dabei hat die Kammer ein Bruttomonatsgehalt in der von dem Kläger angegebenen Höhe von jeweils 3.252,40 € berücksichtigt und den Streitwert für den Antrag zu 1) auf 3 Bruttomonatsheuern, für den Antrag zu 2) auf den eingeklagten Betrag festgesetzt. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung – soweit diese nicht bereits gesetzlich zulässig ist – bestanden nicht, da die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen. Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen ein Heuerverhältnis besteht und um sich daraus ergebende Ansprüche auf Heuerzahlung, die der Kläger gegenüber der Beklagten geltend macht. Der Kläger war vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2011 bei der Reederei N. GmbH beschäftigt. Er fuhr als Erster Offizier auf dem Schiff „MS H.“ und erhielt ein Bruttomonatsentgelt von 3.252,40 €. Das Heuerverhältnis endete aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung. Am 29. Dezember 2011 erhielt der Kläger von der Beklagten 2.000,- € auf seinem Girokonto gutgeschrieben mit dem Verwendungszweck "Vorauszahlung". Eigentümerin des Schiffes ist die MS H. GmbH & Co KG, deren Komplementärin die Reederei N. GmbH ist. Die Reederei N. GmbH vercharterte bereits im Jahr 2011 die H. diverse Male jeweils mit Mannschaft an die O.S. E. GmbH. Die bemannte Vercharterung gab die Reederei N. sodann auf. Hiervon erlangte die O.S. E. im Frühjahr 2012 Kenntnis. Die O.S. E. war an einer Nutzung des Schiffes interessiert, verfügte aber weder über Besatzung noch über Kenntnisse bezüglich deren Verwaltung. Die O.S. E. GmbH charterte das Schiff von der Reederei N. GmbH im Frühjahr 2012 im Wege einer Bare-Boat-Charter. Zur Bemannung schloss die O.S. E. GmbH eine Bemannungsvereinbarung mit der Beklagten ab. Weitere auf dem Schiff tätige Besatzungsmitglieder wie auch der Kapitän H1 standen im Heuerverhältnis zur Beklagten. Zum 1. Mai 2012 heuerte I. auf der MS H. an. Es wurde ein Heuerverhältnis zur Beklagten begründet. Im April 2012 nahm der Kläger an einer Umschulungsmaßnahme an der beruflichen Schule des Landkreises R. zum Maschinisten teil. Vom 10. bis zum 16. April 2012 war der Kläger erneut auf dem Schiff „MS H.“ tätig, wobei zwischen den Parteien streitig ist, in welcher Funktion und auf welcher Grundlage dies erfolgte. Wegen des Bestehens eines Heuerverhältnisses ab dem 10. April 2012 und der Zahlung von Heuer für den Zeitraum 10. bis 16. April 2012 erhob der Kläger zunächst vor dem Arbeitsgericht Emden eine Klage gegen die Reederei N. GmbH. Mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Januar 2013 (Anlage K1, Blatt 6-11 der Akte) wies das Arbeitsgericht Emden die Klage ab. In diesem Verfahren hatte der Kläger der Beklagten des vorliegenden Verfahrens den Streit verkündet. Die Beklagte trat dem Rechtsstreit nicht bei. Ab dem 10. April 2012 erhielt der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 42,39 € kalendertäglich. Der Kläger trägt vor, er habe am 29. März 2012 per Satellitentelefon der MS H. die Anforderung durch den Kapitän H1 bekommen, ab dem 2. April 2012 auf das Schiff zu steigen. Diesen Termin habe er nicht akzeptieren können, weil er einen Urlaub geplant habe. Er habe Rücksprache mit dem Geschäftsführer der N. GmbH, Herrn H2 gehalten. Er habe sodann am 7. April 2012 vom Kapitän H1 eine SMS erhalten, dass er am 10. April 2012 auf dem Schiff aufsteigen solle. Dem sei er nachgekommen und als Erster Offizier gefahren. Er wäre im April 2012 auch formal als Maschinenpraktikant gefahren, wenn die Bedingungen dafür gegeben gewesen wären. Weder die Agentur für Arbeit noch die Reederei N. GmbH noch die Beklagte hätten sich bemüht, die Bedingungen für ein solches Praktikum herzustellen. Ein Praktikum sei bereits deshalb nicht möglich gewesen, weil kein Maschinist an Bord gewesen sei, der einen Praktikanten habe anleiten können. Er habe eine Vorschusszahlung angefordert. Diese sei sofort von der Beklagten gezahlt worden mit dem Bemerken, dass man „für gute Arbeit auch gutes Geld“ bekäme. Bei Vertragsschluss mit weiteren auf der MS H. tätigen Besatzungsmitgliedern sei die Beklagte vertreten worden durch den Kapitän Herrn H1. Kapitän H1 sei berechtigt, sich über Arbeitsbedingungen mit Dritten zulasten der Beklagten zu einigen. Dies habe die Beklagte in einem Verfahren zwischen ihr und Herrn I. vor dem Arbeitsgericht Hamburg mit Schriftsatz vom 19. März 2013 (Anlage K 12, Blatt 98-100 der Akten) selbst vorgetragen. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 10. April 2012 ein Arbeitsverhältnis als Erster Offizier zu einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3.252,40 € besteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 758,89 € brutto abzüglich 296,73 € netto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, im Zuge der Umschulungsmaßnahme sei der Kläger an den Kapitän H1 herangetreten mit der Bitte, ein Praktikum auf dem Schiff absolvieren zu können. Dies habe ihm der Kapitän für einen derzeit nicht aufklärbaren Zeitraum im April/Mai 2012 gestattet. Dabei sei es um eine selbstverständlich unentgeltliche Absolvierung des Praktikums gegangen. Die Reederei N. GmbH habe zunächst geplant, den Kläger wieder zu beschäftigen, wenn Arbeitsleistung benötigt und bezahlt werden könne. Es sei Ende 2011 angedacht gewesen, dass die Beklagte einen Teil der bisherigen Mannschaft, die auf der „H.“ gefahren und bei der Reederei N. GmbH beschäftigt gewesen sei, einstellen werde. Dazu sei es in Bezug auf den Kläger aber nicht gekommen. Der Kläger habe den damaligen Geschäftsführer der Reederei N., Herrn H2, sowie den Kapitän H1 Ende Dezember 2011 aufgrund dringenden persönlichen Kapitalbedarfs gebeten, ihm in Ansehung des intendierten neuen Beschäftigungsverhältnisses mit der Reederei N. ein Darlehen zu gewähren. Hierzu sei die Gesellschaft zu jener Zeit nicht in der Lage gewesen. Herr H2 habe sich daraufhin an Herrn Z., Geschäftsführer der O.S. E. GmbH, gewendet mit der Bitte, einen Betrag von 2.000,- € an den Kläger für die Reederei N. zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick darauf, dass die Bemannung des Schiffes im Verhältnis zur O.S. E. der Beklagten obliege, habe Herr Z. die Geschäftsführung der Beklagten gebeten, an den Kläger die erbetene Zahlung zu leisten. Dies sei geschehen und im späteren zwischen den drei Beteiligten abgerechnet worden. Der Kläger sei ohne ihre, der Beklagten, Kenntnis allein durch Kapitän H1 und nur für die Fahrt vom 10. bis zum 16. April 2012 an Bord genommen worden. Hiervon habe sie, die Beklagte, überhaupt erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangt. Jedenfalls ein unbefristetes Heuerverhältnis sei hierdurch zwischen den Parteien nicht begründet worden. Dies sei auch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen. Der Kläger habe Kapitän H1 wegen eines finanziellen Engpasses um insgesamt 1.000,- € gebeten und von diesem auch erhalten. Kapitän H1, der für seine eigene Urlaubszeit einer Aushilfe benötigt habe, habe mit dem Kläger vereinbart, dass dieser während der Ferienzeit einspringe und den erhaltenen Betrag abarbeite. Entgegen dem Vereinbarten habe sich der Kläger dann wegen angeblicher Prüfungen aber geweigert, an Bord zu gehen. Er sei daher erst in der Zeit vom 10. bis 16. April 2012 an Bord gegangen. Kapitän H1 sei es nicht gestattet, im Namen der Beklagten zu handeln. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO).