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Urteil

S 1 Ca 272/15

ArbG Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2016:0510.S1CA272.15.0A
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Leitsätze
1. Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. Der Urlaubsanspruch steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Der Urlaubsanspruch entsteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass dies für den Geltungsbereich des SeeArbG anders zu sehen ist. (Rn.37) 2. Urlaubsansprüche aus § 58 Abs 1 S 2 SeeArbG sind bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auf einen Zeitraum von weiteren drei Monaten über das Beschäftigungsjahr hinaus zu übertragen und dann frühestens 12 Monate nach dessen Ende erloschen. Ein Verfall des Urlaubsanspruchs tritt damit frühestens 15 Monate nach Ablauf des Beschäftigungsjahres ein.(Rn.38)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 5.233,28 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 10. März 2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 5.233,28 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird für die Beklagte gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. Der Urlaubsanspruch steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Der Urlaubsanspruch entsteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass dies für den Geltungsbereich des SeeArbG anders zu sehen ist. (Rn.37) 2. Urlaubsansprüche aus § 58 Abs 1 S 2 SeeArbG sind bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auf einen Zeitraum von weiteren drei Monaten über das Beschäftigungsjahr hinaus zu übertragen und dann frühestens 12 Monate nach dessen Ende erloschen. Ein Verfall des Urlaubsanspruchs tritt damit frühestens 15 Monate nach Ablauf des Beschäftigungsjahres ein.(Rn.38) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 5.233,28 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 10. März 2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 5.233,28 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird für die Beklagte gesondert zugelassen. I. Die Klage ist vor dem Arbeitsgericht Hamburg und im Übrigen zulässig. Dass der Kläger mit der Klage vom 3. Dezember 2015 zunächst einen unzulässigen, weil nicht bezifferten, Antrag ankündigte, ist unschädlich, weil er noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung seine Forderung beziffert hat. Der zuletzt gestellte Antrag unterliegt keinen Zulässigkeitsbedenken. II. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 5.233,28 EUR brutto gegen die Beklagte zu. 1. Bei Beendigung des Heuerverhältnisses der Parteien stand dem Kläger noch ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch nach § 57 Abs. 1 SeeArbG in Höhe von jedenfalls 34 Tagen zu. Dieser Anspruch ist gemäß § 64 Abs. 3 SeeArbG abzugelten. a) Der Kläger war seit Oktober 2012 durchgehend zumindest bis zur Beendigung des Heuerverhältnisses mit Ablauf des 31. Mai 2015 arbeitsunfähig erkrankt. In dieser Zeit hat er nach den tariflichen Vorschriften (§ 22 Abs. 7 Anlage IV zum MTV-See bzw. § 22 Abs. 6 MTV-See) Urlaubsansprüche erworben. Der Beklagten ist zuzugeben, dass auf der Grundlage von § 25 Abs. 4 MTV-See daran gedacht werden könnte, dass der Urlaubsanspruch, der nach dem letzten Bordeinsatz während der Zeit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit durch den Kläger erworben wurde, nicht abzugelten sei. Allerdings sind die tariflichen Regelungen insoweit unwirksam, als sie dazu führen, dass dem Kläger der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch entzogen würde (§ 9 SeeArbG): b) Nach §§ 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 SeeArbG steht dem Kläger für jedes Beschäftigungsjahr ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch von 30 Kalendertagen zu, anteilig 1/12 für jeden angefangenen Beschäftigungsmonat, wenn das Heuerverhältnis vor Ablauf des Beschäftigungsjahres endet. Abweichend von § 1 BUrlG gilt nicht das Kalender-, sondern das Beschäftigungsjahr als Urlaubsjahr. Der Beginn des Beschäftigungsjahres fällt mit dem Beginn des Heuerverhältnisses zusammen (vgl. Lindemann, § 56 SeeArbG Rn. 7). Ausgehend vom Beginn des Beschäftigungsjahres jeweils zum 16. Juni eines Jahres, steht dem Kläger mithin für den Zeitraum 16. Juni 2013 bis 15. Juni 2014 ein Mindesturlaub von 30 Tagen und für den Zeitraum vom 16. Juni 2014 bis zur Beendigung des Heuerverhältnisses mit Ablauf des 31. Mai 2015 ein weiterer Mindesturlaub von 30 Tagen zu, wobei der Kläger hier die Abgeltung von 34 Tagen begehrt. c) Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch ist nicht davon abhängig, dass der Kläger in dem entsprechenden Zeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Er wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Kläger eine Erwerbsminderungsrente im fraglichen Zeitraum bezogen hat. Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung (st. Rspr. seit BAG vom 28. Januar 1982, AP Nr. 11 zu § 3 BUrlG Rechtsmissbrauch; vgl. auch BAG vom 7. August 2012, AP Nr. 61 zu § 7 BUrlG). Der Urlaubsanspruch steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Der Urlaubsanspruch entsteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet (st. Rspr., vgl. BAG vom 13. Mai 1982, AP Nr. 4 zu § 7 BUrlG Übertragung). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass dies für den Geltungsbereich des SeeArbG anders zu sehen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der Verweisung auf das BUrlG in § 56 Abs. 2 SeeArbG. Dem Entstehen des Urlaubsanspruchs steht damit nicht entgegen, dass der Kläger während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums arbeitsunfähig erkrankt war. Dem Entstehen des Urlaubsanspruches steht ebenfalls nicht entgegen, dass der Kläger seit dem 1. Mai 2013 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung und inzwischen eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht. Es kann dahinstehen, ob dies anders zu sehen wäre, wenn das Arbeitsverhältnis während des Bezuges der Erwerbsminderungsrente geruht hätte. Insoweit ist umstritten, ob Urlaubsansprüche in einem ruhenden Arbeitsverhältnis überhaupt entstehen können. Einer Entscheidung dieser Streitfrage bedarf es im vorliegenden Fall nicht, da ein Ruhenstatbestand nicht vorliegt. Weder eine Arbeitsunfähigkeit allein (BAG vom 25. Februar 1998, Az. 10 AZR 298/97, juris) noch die bloße Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente hat Auswirkungen auf die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (BAG vom 7. Juni 1990, AP Nr. 92 zu § 1 TVG Tarifverträge Metallindustrie). Die Parteien haben auch nicht ausdrücklich ein Ruhen des Heuerverhältnisses vereinbart. Ebenso wenig ergibt sich aus den Regelungen des MTV-See, dass das Heuerverhältnis nach der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente ruht. Eine konkludente Ruhensvereinbarung liegt ebenfalls nicht vor. Dies trägt auch die Beklagte nicht vor. d) Der nach den vorstehenden Ausführungen entstandene Urlaubsanspruch ist nicht verfallen. Nach § 7 Abs. 3 BurlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden, eine Übertragung ins nächste Kalenderjahr ist nur ausnahmsweise statthaft. In § 58 Abs. 1 Satz 2 SeeArbG heißt es, der Urlaub sei möglichst nach sechsmonatigem ununterbrochenen Dienst an Bord zu gewähren, spätestens bis zum Schluss des Beschäftigungsjahres. Selbst wenn man daraus auf eine Befristung der Urlaubsansprüche auf das Beschäftigungsjahr schließen wollte (so Bubenzer/Noltin/Peetz, § 56 SeeArbG Rn. 17; Neumann/Fenski/Kühn, BURlG, § 58 SeeArbG Rn. 30; a.A. Lindemann, § 58 SeeArbG Rn. 14), würden die Ansprüche bei Beendigung des Heuerverhältnisses in einem Umfang von mindestens 34 Tagen noch bestehen. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch aus § 3 Abs. 1 BUrlG für das Kalenderjahr 2014, der auf den Zeitraum bis 31. März 2015 übertragen ist, würde bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bei unionrechtskonformer Auslegung von § 7 Abs. 3 BUrlG erst mit Ablauf des 31. März 2016 erlöschen (vgl. BAG vom 7. August 2012, AP Nr. 61 zu § 7 BUrlG). Übertragen aufs Beschäftigungsjahr hieße das, die Urlaubsansprüche des Klägers für das bis zum 15. Juni 2014 laufende Beschäftigungsjahr wären auf einen Zeitraum von weiteren drei Monaten zu übertragen gewesen und dann frühestens 12 Monate nach dessen Ende erloschen. Ein Verfall des Urlaubsanspruchs würde allenfalls eintreten 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (so auch Bubenzer/Noltin/Peetz, § 56 SeeArbG Rn. 19), mithin frühestens zum 15. September 2015, damit erst nach Beendigung des Heuerverhältnisses. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die zugrunde liegenden Erwägungen des EuGH auf der Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung beruhen. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten nach Art. 1 Abs. 3 RL nicht für Seeleute. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass für Seeleute die Richtlinie 1999/63/EG vom 21. Juni 1999 gilt, die die Vereinbarung des Verbandes der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft mit dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten durchführt. Diese Richtlinie ist der Grund für die Ausnahme der Seeleute aus dem Geltungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG, vgl. deren Erwägungsgrund Nr. 12. Nach § 16 der Vereinbarung hat ein Seemann Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von mindestens vier Wochen. Warum hier anderes gelten sollte als bezüglich Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG ist nicht ersichtlich. e) Der danach bei Beendigung des Heuerverhältnisses bestehende Urlaubsanspruch von jedenfalls 34 Urlaubstagen ist abzugelten nach § 64 Abs. 3 SeeArbG, da er wegen Beendigung des Heuerverhältnisses nicht gewährt werden konnte und auch eine Verlängerung des Heuerverhältnisses wegen der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht in Betracht kam. f) Diese Regelungen sind wegen § 9 SeeArbG nicht, auch nicht durch Tarifvertrag zum Nachteil des Klägers abänderbar. Vielmehr stellt sich der MTV-See als unwirksam dar, soweit seine Anwendung dazu führen würde, dass dem Kläger selbst der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nicht erhalten bliebe. Auch der Verweis auf das BUrlG durch § 56 Abs. 2 SeeArbG führt nicht zu einer Wirksamkeit der tariflichen Bestimmungen für den Fall der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit des Besatzungsmitgliedes. Zwar kann von den Regelungen des BUrlG nach dessen § 13 – mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG – durch Tarifvertrag abgewichen werden. Die Befugnis zur Schaffung auch ungünstigerer Normen darf aber nicht dazu führen, dass mittelbar in die unabdingbaren Rechte der Arbeitnehmer eingegriffen wird. Dies ist der Fall, wird die Abgeltung auch eines erworbenen Mindesturlaubsanspruchs ausgeschlossen (vgl. BAG vom 5. August 2014, AP Nr. 31 zu § 7 BUrlG Übertragung). g) Der Anspruch ist auch nicht verfallen. Der Abgeltungsanspruch des Klägers ist fällig geworden mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2015. Innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist des § 34 MTV-See hat der Kläger die Abgeltung seines noch offenen Urlaubsanspruchs gegenüber der Beklagten hinreichend geltend gemacht. Der Kläger hat mit Schreiben vom 18. August 2015 die Beklagte darauf hingewiesen, dass noch Urlaubsansprüche aufgrund seiner Krankschreibung aufgelaufen sein müssten, die noch nicht abgegolten seien. Unerheblich ist, dass der Kläger nicht ausdrücklich die Abgeltung seiner Urlaubsansprüche verlangte. Für die Geltendmachung eines Anspruchs genügt die Erklärung einer Partei, mit der klargestellt wird, sie stelle an die Gegenseite einen bestimmten Anspruch; auf die Wortwahl kommt es nicht an (BAG vom 20. Februar 2001, AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gaststätten). Für die Beklagte war hier erkennbar, dass der Kläger Urlaubsabgeltung verlangte. Dass der Kläger hier nicht ausdrücklich die Zahlung des Abgeltungsbetrages verlangt, sondern um Überprüfung der Urlaubsabrechnungen und Information über den genauen Stand bittet, ist nach Auffassung der Kammer unschädlich. Der Kläger legt nämlich gleichermaßen dar, weshalb er davon ausgeht, dass ihm noch Ansprüche zustehen. Der Kläger hat hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er der Auffassung sei, es stehe ihm noch ein Urlaubs(abgeltungs)anspruch zu, den er von der Beklagten begehre; das Schreiben des Klägers an die Beklagte ist höflich zurückhaltend formuliert, dies nimmt ihm aber nicht den Charakter der Beanstandung einer bislang fehlenden Zahlung und Aufforderung zur entsprechenden Leistung. Zur Wahrung tariflicher Ausschlussfristen muss grundsätzlich jede Forderung nach Grund und Höhe angemeldet werden. Auch dem genügt das Schreiben des Klägers hier. Die Anmeldung muss dem Grunde nach den tatsächlichen Lebenssachverhalt, auf den sich der Anspruch stützt, erkennen lassen. Dabei ist eine Bezifferung des Anspruchs nicht erforderlich, wenn dem Schuldner die Höhe bekannt oder diese ohne Weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht. Hier macht der Kläger mit seinem Schreiben geltend, es seien Urlaubsansprüche aufgelaufen, die noch nicht abgegolten sind / erfüllt sein können, da er auch schon vor der vorläufigen Berentung krankgeschrieben gewesen sei. Damit macht er sämtliche noch offenen Urlaubsansprüche geltend – nicht etwa nur solche aus der Zeit vor der vorläufigen Berentung ab dem 1. Mai 2013. Die Bezifferung der Ansprüche ist hier entbehrlich. Hat ein Arbeitgeber nach langer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers Urlaub abzugelten, ist er in aller Regel eher in der Lage als der Arbeitnehmer, die zutreffende Höhe der Urlaubsabgeltung zu ermitteln (vgl. BAG vom 16. April 2013, AP Nr. 203 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Die Bitte des Klägers um Überprüfung der Abrechnungen zeigt, dass dieser davon ausging, die Beklagte könne die Höhe seines Anspruchs unschwer berechnen und sei dazu auch verpflichtet. 2. In der Höhe hat die Beklagte Einwendungen gegen den Anspruch des Klägers nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist. Den Streitwert für das Urteil hat die Kammer gemäß § 61 ArbGG, § 3 ZPO nach dem zuletzt noch geforderten Betrag auf 5.233,28 EUR festgesetzt. Die Berufung war für die Beklagte zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 64 Abs. 3 ArbGG). Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren um einen Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung. Die Beklagte ist eine Reederei mit den Tätigkeitsschwerpunkten Seeschiffsassistenz, Bergung, Offshore-/Seeschlepp-Dienstleistungen, Schwimmkranservice, Pontontransporte, Öl- und Schadstoffbekämpfung. Das seit dem 16. Juni 1994 bestehende Heuerverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des 31. Mai 2015. Der Kläger war zuvor seit dem 24. Oktober 2012 arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 1. Mai 2013 bezog der Kläger auf der Grundlage des Rentenbescheids vom 14. März 2013 eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit. Aufgrund des Rentenbescheids vom 19. Mai 2015 bezieht der Kläger inzwischen dauerhaft eine Erwerbsminderungsrente. Für das Heuerverhältnis der Parteien gilt u.a. der Manteltarifvertrag für die deutsche Seeschifffahrt (MTV-See). Darin heißt es u.a.: § 22 Urlaubsanspruch ... (6) Leisten die Beschäftigten Dienst an Land, …, sind sie krank oder seedienstuntauglich an Land …, so beträgt der Anspruch je Monat: 1. im 1. bis 5. Beschäftigungsjahr 2,3 Urlaubstage; 2. im 6. bis 10. Beschäftigungsjahr 3,1 Urlaubstage; 3. ab 11. Beschäftigungsjahr 4,0 Urlaubstage. § 24 Urlaubsbezüge (1) Für die Urlaubszeit einschließlich der in die Urlaubszeit fallenden Sonnabende, Sonntage und Feiertage bestimmen sich die täglichen Urlaubsbezüge nach den Bruttobezügen der letzten sechs Kalendermonate geteilt durch 180. Bei der Errechnung der Bruttobezüge bleiben die Sachbezüge und die nicht regelmäßigen Sonderzuwendungen außer Ansatz. (2) … (3) Neben den täglichen Urlaubsbezügen ist das Verpflegungsgeld nach § 16 Abs. 3 Nr. 4 zu zahlen. ... § 25 Urlaubsabgeltung ... (4) Scheiden die Beschäftigten aufgrund eines Rentenbescheids wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder aufgrund einer Kündigung wegen Seedienstuntauglichkeit oder einer Kündigung wegen Unmöglichkeit der Erbringung der Dienstleistung aus dem Heuerverhältnis aus, so haben sie Anspruch auf Abgeltung des Gesamturlaubsanspruchs nach § 22 Abs. 5, den sie während des Dienstes an Bord erworben haben und der ihnen bisher nicht gewährt werden konnte. Für den Urlaubsanspruch nach § 22 Abs. 6, den sie nach der letzten Dienstleistung an Bord während der Krankheit oder Rehabilitationsmaßnahme nach § 26 Abs. 1 erworben haben, besteht kein Abgeltungsanspruch. (5) Bei der Errechnung der Abgeltung finden § 24 Abs. 1 bis 3 sinngemäß Anwendung. Sonderbestimmungen für Beschäftigte der Beklagten enthält die Anlage IV zum MTV-See. Dort heißt es in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung u.a.: Der MTV-See und der HTV-See gelten für die Beschäftigten mit folgender Maßgabe: An die Stelle der Vorschriften der § 1, ..., § 22, § 23 Abs. 1 MTV-See treten die nachfolgenden Bestimmungen. ... § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten, die Mitglied der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) sind, auf See- und Bergungsschleppern sowie auf See-Bergungskränen und Bergungsfahrzeugen (Fahrzeuge), soweit sie nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen. Für die Beschäftigten auf Fracht- und Fahrgastschiffen mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) ab 300, soweit sie nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, gelten die Vorschriften des MTV-See. ... § 22 Grundsätze für Einsatz- und Urlaubszeiten (1) Die Beschäftigten haben für jedes Kalenderjahr Anspruch auf bezahlte Landfreizeit einschließlich Urlaubszeit. Für die Berechnung der Einsatzzeit und Landfreizeit einschließlich Urlaubszeit ist das Kalenderjahr maßgebend. Das Kalenderjahr setzt sich aus 183 Tagen Borddienstzeit und 182 Tagen Landfreizeit einschließlich Urlaubszeit zusammen. Im Schaltjahr erhöht sich die Landfreizeit auf 183 Tage. (2) ... (3) Für Teile eines Kalenderjahres ist die Urlaubszeit anteilig zu ermitteln. (4) Die Beschäftigten sind verpflichtet, innerhalb eines Kalenderjahres 183 Tage Dienst an Bord zu leisten (Borddienstzeit). Für diese Borddienstzeit wird Landfreizeit nach Abs. 5 gewährt. ... (5) Zum Ausgleich für die Mehrbelastung des Borddienstes entsteht für jeden Tag Borddienstzeit ein Tag Landfreizeit (1:1-Regelung). ... Für andere Zeiten als Borddienst entsteht keine Landfreizeit nach dieser Vorschrift, sondern nur Urlaubszeit. Die Landfreizeit vermindert sich um die Urlaubszeit. Die Landfreizeit ist auf das Kalenderjahr befristet und nicht übertragbar. (6) Tage der Aus- und Weiterbildung ... (7) Die Beschäftigten haben einen Anspruch auf 40 Kalendertage Urlaub pro Kalenderjahr (Urlaubszeit). Die Urlaubszeit umfasst den Urlaubsanspruch nach § 139 SeemG. ... (8) Beschäftigte im Landdienst ... (9) Beschäftigte, die sich in der Berufsausbildung befinden, ... (10) Das Einsatz- und Urlaubszeitkonto ist den Beschäftigten einmal kalenderjährlich bekannt zu geben. Darüber hinaus wird auf Wunsch Auskunft über das jeweilige Einsatz- und Urlaubskonto erteilt. Mit Schreiben vom 18. August 2015 (Anlage K2, Blatt sieben der Akten) wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um Überprüfung der letzten Urlaubsabrechnungen, „da aufgrund der Krankschreibung vor der vorläufigen Berentung Urlaubstage aufgelaufen sein müssen, die nicht abgegolten sind“. Mit Schreiben vom 17. September 2015 teilte die Beklagte mit, dass ein offener Resturlaubsanspruch nicht bestehe. Mit seiner Klage vom 3. Dezember 2015, die am 4. Dezember 2015 beim Arbeitsgericht Hamburg einging, begehrte der Kläger zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Urlaubsabgeltung für 34 Urlaubstage und Zahlung des sich daraus ergebenden Nettobetrages. Den ihm nach seiner Auffassung zustehenden Betrag hat der Kläger mit Schriftsatz vom 3. März 2016, der der Beklagten am 10. März 2016 zugestellt wurde, beziffert. Der Kläger trägt vor, für 34 offene Urlaubstage aus den Jahren 2014 und 2015 stehe ihm ein Abgeltungsanspruch in Höhe von 4.740,28 € zuzüglich des Verpflegungsgeldes von 493,- € zu. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Urlaubsabgeltung in Höhe von brutto 5.233,28 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Zustellung des Schriftsatzes vom 3. März 2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, das Schreiben vom 18. August 2015 stelle keine ausreichende Geltendmachung der Urlaubsansprüche dar. Es handele sich um Urlaubsansprüche, die der Kläger nicht während des Dienstes an Bord erworben habe. Für diese bestehe nach § 22 Abs. 5 MTV See kein Abgeltungsanspruch. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.