Urteil
See 1 Ca 352/20
ArbG Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Gewährung von Urlaub bedarf der Freistellungserklärung durch den Arbeitgeber.(Rn.29)
Aufgrund der Besonderheiten in der Seeschifffahrt kann es bei langfristigen Urlauben zwischen den Einsätzen zulässig sein, dass die Bestimmung des Urlaubsendes zunächst nur ungefähr erfolgt. Das Urlaubsende muss vom Reeder jedoch so rechtzeitig konkretisiert werden, dass der Beschäftigte auch die Tage vor dem nächsten Einsatz noch beliebig gestalten kann und sich nicht auf Abruf bereithält.(Rn.32)
Der Reeder kann berechtigt sein, einem Beschäftigten auch nach einem geplanten Urlaubsende einseitig weitere Urlaubstage bis zum nächsten Einsatz zu gewähren.(Rn.36)
Ein Anspruch auf Korrektur des Urlaubskontos wird während des bestehenden Heuerverhältnisses nicht fällig im Sinne der tariflichen Ausschlussfrist des § 35 MTV-See.(Rn.43)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Urlaubskonto des Klägers 20,02 Urlaubstage gutzuschreiben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.049,00 € festgesetzt.
4. Soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gewährung von Urlaub bedarf der Freistellungserklärung durch den Arbeitgeber.(Rn.29) Aufgrund der Besonderheiten in der Seeschifffahrt kann es bei langfristigen Urlauben zwischen den Einsätzen zulässig sein, dass die Bestimmung des Urlaubsendes zunächst nur ungefähr erfolgt. Das Urlaubsende muss vom Reeder jedoch so rechtzeitig konkretisiert werden, dass der Beschäftigte auch die Tage vor dem nächsten Einsatz noch beliebig gestalten kann und sich nicht auf Abruf bereithält.(Rn.32) Der Reeder kann berechtigt sein, einem Beschäftigten auch nach einem geplanten Urlaubsende einseitig weitere Urlaubstage bis zum nächsten Einsatz zu gewähren.(Rn.36) Ein Anspruch auf Korrektur des Urlaubskontos wird während des bestehenden Heuerverhältnisses nicht fällig im Sinne der tariflichen Ausschlussfrist des § 35 MTV-See.(Rn.43) 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Urlaubskonto des Klägers 20,02 Urlaubstage gutzuschreiben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.049,00 € festgesetzt. 4. Soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die mit der Klage auf Erhöhung des Urlaubskontos erstrebte Handlung ist erkennbar. Die Beklagte soll dem Urlaubskonto des Klägers 20,04 Tage gutschreiben. Die Beklagte führt ein solches Urlaubskonto für den Kläger, auf dem erkennbar ist, in welchem Umfang der Kläger noch Urlaubstage beanspruchen und bzw. in welchem Umfang die von dem Kläger künftig erworbenen Urlaubsansprüche mit den auf dem Urlaubskonto angezeigten Minustagen verrechnet werden. Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass dieses Konto richtig geführt wird. Erworbene Urlaubsansprüche sind in das Konto aufzunehmen, ihm „gutzuschreiben“ und zu Unrecht aufgenommene Minustage sind durch Gutschrift wieder herauszurechnen (vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember 2009 – 9 AZR 795/08 –, Rn. 15 - 16, juris). II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Urlaubskonto des Klägers 20,04 Urlaubstage aus den Jahren 2017, 2019 und 2020 gutzuschreiben 1. Der Urlaubsanspruch des Klägers ist in § 23 MTV-See geregelt. Dort heißt es: „§ 23 Urlaubsanspruch (1) Die Beschäftigten haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. (2) Der Anspruch wird je Kalendermonat erworben. Für Teile von Monaten ist der Anspruch anteilig zu ermitteln, wobei der Monat mit 30 Tagen gerechnet wird; Bruchteile sind vorzutragen. Bei Antritt des Urlaubs und bei Beendigung des Heuerverhältnisses sind Bruchteile, die mindestens einen halben Tag ergeben, aufzurunden, andere Bruchteile bleiben unberücksichtigt. (3) Als Urlaubstage gelten alle Werktage von Montag bis Freitag. (4) Urlaubsansprüche entstehen während des Urlaubs nicht. (5) Leisten die Beschäftigten Dienst an Bord, befinden sie sich auf der An- oder Abreise oder halten sie sich auf Weisung des Reeders abrufbereit, so erwerben sie einen Gesamturlaubsanspruch. Dieser setzt sich zusammen aus dem Jahresurlaub und dem Ausgleich für die Sonnabende, Sonntage und Feiertage während der Zeiten nach Satz 1. Mit dem Gesamturlaubsanspruch sind alle Ansprüche auf Urlaub und für auf See verbrachte Sonnabende, Sonntage und Feiertage – auch für Jugendliche – abgegolten. Der Anspruch beträgt je Monat: ... (10) Das Einsatz- und Urlaubskonto ist den Beschäftigten einmal kalenderjährlich bekanntzugeben. Darüber hinaus wird auf Wunsch Auskunft über das jeweilige Einsatz- und Urlaubskonto erteilt.“ Aus § 23 Abs. 10 MTV-See ergibt sich die Pflicht des Arbeitgebers, das Urlaubskonto richtig zu führen. Sonst könnte der Arbeitgeber seine Verpflichtung, eine verlässliche Auskunft über den Umfang des bereits gewährten und des noch offenen Urlaubsanspruchs zu geben, nicht erfüllen. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass der Arbeitgeber die ihm noch zustehenden Urlaubsansprüche im Urlaubskonto zutreffend ausweist und ggf. nötige Korrekturen vornimmt (BAG, Urteil vom 15. Dezember 2009 – 9 AZR 795/08 –, Rn. 21, juris). 2. Das Einstellen von 20,04 Minustagen in das Urlaubskonto des Klägers erfolgte ohne Rechtsgrund, weil die Beklagte dem Kläger keine 20,04 Urlaubstage gewährt hat. a) Urlaub wird durch eine Erklärung des Arbeitgebers gewährt, mit der er den Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit von der vertraglichen geschuldeten Arbeitsleistung befreit. Die Freistellungserklärung des Arbeitgebers ist erforderlich, um den Urlaubsanspruch zu erfüllen. Der Arbeitgeber ist Schuldner des Anspruchs, den er durch Abgabe der Freistellungserklärung zu erfüllen hat. Die Freistellungserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit Zugang beim Arbeitnehmer nach oder entsprechend § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam wird. Weitere Handlungen des Arbeitgebers verlangt das Gesetz nicht. Mit der Freistellungserklärung hat er die von ihm geschuldete Handlung vorgenommen. Der Leistungserfolg tritt ein, wenn der AN infolge der Freistellungserklärung tatsächlich von der Arbeitspflicht befreit wird, im „Urlaub“ also auch keine E-Mails oder Anrufe des Arbeitgebers bearbeitet (ErfK/Gallner, 21. Aufl. 2021 Rn. 4, BUrlG § 7 Rn. 4 m.w.N.). Eine auf die Gewährung von Urlaub gerichtete Erklärung des Arbeitgebers ist nur geeignet, das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu bewirken, wenn der Arbeitnehmer erkennen muss, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub von der Arbeitspflicht freistellen will. Andernfalls ist nicht feststellbar, ob der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs eine Erfüllungshandlung bewirken oder als Gläubiger der Arbeitsleistung auf deren Annahme mit den in § 615 BGB bezeichneten Folgen verzichten will (BAG, Urteil vom 20. August 2019 – 9 AZR 468/18 –, Rn. 18, juris). Die Wartezeit an Land kann nur dann als Urlaub gewährt werden, wenn dies reederseitig vorher klar zum Ausdruck gebracht wurde und die Merkmale des Urlaubs – nämlich die Einrichtung der Zeit nach freiem Belieben des Besatzungsmitglieds – erfüllt sind und es sich keinesfalls nur um eine Freistellung vom Dienst zum jeweiligen Abruf handelt (Lindemann, 1. Auflage, Seearbeitsgesetz, § 58 Rz. 9 m.w.N.). In der Seeschifffahrt ist es durchaus üblich, dass ein konkretes Beendigungsdatum für den Urlaub nicht bestimmt wird, weil bei einem langfristigen Urlaub nicht auf den Tag abgeschätzt werden könne, wann eine Dienstaufnahme auf einem Schiff nach Beendigung des Urlaubs konkret möglich sein wird. In diesen Fällen wird in der Praxis das Ende des Urlaubs durch die Aufforderung des Reeders, den Dienst an Bord wieder aufzunehmen, bestimmt (Lindemann, 1. Auflage, Seearbeitsgesetz, § 58 Rz. 9 m.w.N.). b) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze war das Einstellen von 20,04 Minusurlaubstagen auf dem Urlaubskonto des Klägers nicht rechtmäßig, weil dem Kläger in diesem Umfang kein Urlaub gewährt worden ist. Aufgrund der Besonderheiten bei den Einsätzen auf See ist der Beklagten zuzugeben, dass die neuen Einsätze der Seeleute häufig nicht so geplant werden können, dass sie nahtlos an das geplante Urlaubsende anknüpfen. Vor diesem Hintergrund wurde bislang von der Rechtsprechung anerkannt, dass ein konkretes Beendigungsdatum für den Urlaub nicht bestimmt werden muss, weil nach einem langfristigen Urlaub der Tag der Dienstaufnahme zumeist vor Beginn des Urlaubs nicht feststeht. Vor diesem Hintergrund ist zunächst auch die Bestimmung eines ungefähren Urlaubsendes möglich, das dann jedoch so rechtzeitig konkretisiert werden muss, damit der Beschäftigte auch die Tage vor dem Einsatz noch beliebig gestalten kann und sich nicht auf Abruf bereithält. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte vorliegend nicht Gebrauch gemacht. Der jeweilige Zeitpunkt des Urlaubsendes hat für den Kläger festgestanden und er hat sich nach diesem Zeitpunkt zum Abruf bereitgehalten. Die Wartezeit auf den Einsatz kann von dem Reeder nicht ohne eine entsprechende Erklärung auf den Urlaubsanspruch der Beschäftigten angerechnet werden. Dies entspricht auch dem Willen der Tarifvertragsparteien des MTV-See, die in § 23 Abs. 5 S. 1 geregelt haben, dass Beschäftigte während des Wartens auf eine Weisung des Reeders sogar einen Urlaubsanspruch erwerben. Die Kammer hält es jedoch durchaus für denkbar, dass der Reeder berechtigt sein kann, einem Beschäftigten auch nach einem geplanten Urlaubsende (einseitig) weitere Urlaubstage bis zum nächsten Einsatz zu gewähren, wenn dies dem Beschäftigten gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Auch wenn die Beklagte mit dem Urlaubsende des Beschäftigten den konkreten Einsatztermin noch nicht festlegen kann und eine weitere Urlaubsgewährung das Risiko mit sich bringt, dass der nächste Einsatz bereits vor Urlaubsende beginnt, so ist vorliegend erkennbar, dass zum geplanten Urlaubsende und meist schon vorher eine ungefähre Prognose abgegeben werden kann, wann der neue Einsatz beginnt. Der Reeder könnte daher zumindest für einen Teil der voraussichtlichen Wartezeit Urlaub gewähren. Dem Kläger wurde vor oder mit Beendigung des jeweils geplanten Urlaubs nicht mitgeteilt, dass ihm aufgrund eines späteren Einsatzes weitere Urlaubstage gewährt werden. Eine Urlaubsgewährung über den Zeitpunkt des geplanten Urlaubsendes hinaus liegt damit nicht vor. Nicht entscheidungserheblich ist, ob der letzte streitgegenständliche Urlaubszeitraum des Klägers am 20. Dezember 2019 oder am 6. Januar 2020 geendet hat, da dem Kläger ohnehin im Januar 2020 nur 2,13 Minusurlaubstage für die Zeit bis zum Einsatz am 11. Januar 2020 in Halifax abgezogen wurden, die der Kläger mit der Klage gutgeschrieben haben möchte. 3. Der Anspruch auf Erhöhung des Urlaubskontos ist nicht aufgrund der Ausschlussfrist des § 35 MTV-See verfallen. § 35 MTV-See lautet: „§ 35 Ausschlussfrist (1) Ansprüche aus dem Heuerverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). Bei Heueransprüchen beginnt die Ausschlussfrist erst ab Zugang der Abrechnung zu laufen. Für die Beschäftigten, die sich im Zeitpunkt der Fälligkeit an Bord oder im Ausland befinden, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist nach Ablösung und Rückkehr nach Deutschland. (2) Die Vorschriften über die Verjährung von Ansprüchen nach §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben durch Absatz 1 unberührt.“ Der Anspruch des Klägers auf Gutschrift von 20,04 Tagen auf seinem Urlaubskonto beruht auf § 23 Abs. 10 MTV-See. Aufgrund der Natur des Anspruchs kann er während des bestehenden Heuerverhältnisses nicht fällig iSd. tariflichen Ausschlussfrist werden. Sonst würde der mit § 23 Abs. 10 MTV-See verfolgte Zweck, dass der Beschäftigte jederzeit eine verlässliche und zutreffende Auskunft über die Höhe seines noch offenen Urlaubsanspruchs erhalten kann, nicht erreicht (BAG, Urteil vom 15. Dezember 2009 – 9 AZR 795/08 –, Rn. 49 - 51, juris). 4. Die Beklagte kann den Anspruch auf Erhöhung des Urlaubskontos nicht mit 5 Tagen von dem Kläger angegebener Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 9. bis 13. November 2020, die die Beklagte anzweifelt, verrechnen. Es konnte dahinstehen, ob der Kläger in der Zeit vom 9. bis 13. November 2020 tatsächlich erkrankt und arbeitsunfähig war. Denn selbst wenn der Kläger in diesem Zeitraum tatsächlich nicht arbeitsunfähig gewesen war, so wäre die Beklagte nicht berechtigt, hierfür nachträglich vom Urlaubskonto Urlaubstage abzuziehen oder mit einem Anspruch auf Gutschrift von Urlaubstagen zu verrechnen. Urlaubstage können nur dann von dem Urlaubskonto abgezogen werden, wenn der Urlaub tatsächlich gewährt worden ist. Dies war in der Zeit vom 9. bis 13. November 2020 nicht der Fall. III. Der Wert des im Urteil festzusetzenden Streitgegenstandes beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO. Maßgebend ist hierfür der zuletzt gestellte Antrag, der mit dem Wert für 20 Urlaubstage bemessen wurde. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO). Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, da keiner der in § 64 Abs. 3 ArbGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe gegeben ist (§ 64 Abs. 2 lit. a), b) ArbGG). Die Parteien streiten um die Gutschrift von Urlaustagen auf dem Urlaubskonto des Klägers. Der Kläger ist seit dem 1. September 2003 bei der Beklagten als Kapitän zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von zuletzt 5.049,00 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der MTV-See und der HTV-See Anwendung. Die Beklagte führt für den Kläger ein Urlaubskonto. Der Stand des Urlaubskontos wird jeweils von der Beklagten in den Heuerabrechnungen aktualisiert und ausgewiesen. Der Kläger nutzt die Möglichkeit, Vergütung in Freizeit umzuwandeln und fährt in der Regel vier Monate zur See, um dann vier Monate Urlaub bzw. Freizeit zu haben. In der Vergangenheit konnte der Kläger häufig nicht direkt nach Beendigung seines Urlaubs an Bord eingesetzt werden. So endete der Urlaub des Klägers im Jahr 2017 am 8. März 2017, eingesetzt wurde der Kläger von der Beklagten erst am 20. März 2017. Bereits am 13. Februar 2017 fragte der Kläger die nächste Einsatzplanung bei der Beklagten ab, woraufhin die Beklagte am selben Tag mitteilte, dass der nächste Einsatz am 25. März 2017 sei (Anlage K 9, Bl. 64 d.A.). Der Kläger bat daraufhin um einen früheren Einsatz (Anlage K 10, Bl. 65 d.A.). Am 15. Februar 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass zurzeit keine andere Position zur Verfügung stehe, die Beklagte jedoch auf seine Anfrage zurückkomme, sofern sich eine andere oder frühere Möglichkeit ergeben sollte (Anlage K 11, B. 67 d.A.). Am 1. März 2017 informierte die Beklagte den Kläger, dass die neue Einsatzplanung nun der 16. März 2017 sei (Anlage K 12, Bl. 69 d.A.). Am 13. März 2017 teilte die Beklagte mit, dass das Schiff sich verspäte und neuer Einsatztermin der 20. März 2017 sei (Anlage K 13, Bl. 70 d.A.). Aufgrund des späteren Einsatzes wurden dem Kläger 6,81 Urlaubstage vom Urlaubskonto abgezogen. Im Jahr 2019 endete der Urlaub des Klägers am 22. März 2019, durch die Beklagte eingesetzt wurde der Kläger erst am 4. Mai 2019. Nachdem der Kläger am 14. März 2019 bei der Beklagten nach seinem nächsten Einsatz fragte, teilte diese ihm am 18. März 2019 mit, dass „der nächste Einsatz wahrscheinlich auf der B. sei (Einstieg in Hamburg Mitte April)“ (Anlage K 15, Bl. 76 d.A.). Am 27. März 2019 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der nächste Einsatz nun für den 4. Mai 2019 geplant sei, er jedoch an einem Kurs vom 14. bis 18. April 2019 teilnehmen könne, wenn ein Teilnehmer abspringt (Anlage K 16, Bl. 77 d.A). Mit E-Mail vom gleichen Tag bat der Kläger um einen früheren Einsatz (Anlage K 17, Bl. 80 d.A.). Mit E-Mail vom 2. April 2019 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sein nächster Einsatz für den 5. Mai 2019 in Houston geplant sei (Anlage K 19, Bl. 86 d.A.). Aufgrund des Einsatzes erst im Mai 2019 wurden 11,1 Urlaubstage vom Urlaubskonto des Klägers in Abzug gebracht. Streitig ist zwischen den Parteien, ob ein weiterer Urlaub des Klägers am 20. Dezember 2019 oder am 6. Januar 2020 geendet hat. Unstreitig teilte die Beklagte dem Kläger am 23. Dezember 2019 seinen nächsten Einsatz für den 11. Januar 2020 in Halifax mit (Anlage K 20, Bl. 88 d.A.). Aufgrund des späteren Einsatzes wurden dem Kläger 2,13 Urlaubstage vom Urlaubskonto abgezogen. Diese Minusurlaubstage aus dem Jahr 2017 (6,81), aus dem Jahr 2019 (11,1) und aus dem Jahr 2020 (2,13) sind auf den Heuerabrechnungen für die Monate März 2017, April 2019 und Januar 2020 ausgewiesen (Anlagen K 2, K 3 und K 4, Bl. 11 ff. d.A.). Mit seiner am 11. November 2020 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Gutschrift der ihm abgezogenen Urlaubstage. Der Kläger meint, die ihm „zu viel“ gewährten Urlaubstage würden im Verantwortungsbereich der Beklagten liegen. Mit Beendigung des Urlaubs habe der Kläger für den Einsatz an Bord bereitgestanden. Der zu viel gewährte Urlaub müsse zu Lasten des Arbeitgebers gehen, da dieser den Einsatz des Beschäftigten plant und es nicht zu Lasten des Beschäftigten angerechnet werden dürfe, wenn dieser nicht rechtzeitig die Arbeit aufnehmen kann. Der Kläger beantragt, dem Urlaubskonto des Klägers 20,04 Urlaubstage gutzuschreiben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, es entspreche seit mehr als einem Jahrzehnt der einvernehmlichen und gewollten Praxis der Beklagten und der bei der Beklagten beschäftigten Seeleute, Unregelmäßigkeiten auszugleichen, indem den Seeleuten ein vorweg genommener Urlaub gewährt werde. Ohne Minusurlaubstage entstünden Unregelmäßigkeiten, deren Ausgleich bei anderen Seeleuten weitere Unregelmäßigkeiten zur Folge hätte. Die Beklagte macht hilfsweise für den Fall, dass dem Kläger ein Anspruch auf Gutschrift von Urlaubstagen zusteht, eine Verrechnung mit 5 Tagen, an denen der Kläger sich krankgemeldet hat, geltend: Der Kläger hat – unstreitig – über das online-Portal www.AU-Schein.de eine automatisiert erstellte AU-Bescheinigung für den Zeitraum 9. bis 13. November 2020 angefordert. Attestiert wurde die Arbeitsunfähigkeit durch eine Frau Dr. med. A. aus Hamburg. Die Beklagte wendet sich gegen den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und bestreitet, dass der Kläger konkret im Zeitraum vom 9.-13. November 2020 arbeitsunfähig war.