Urteil
1 Ca 283/20
ArbG Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2021:0527.1CA283.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
4. Soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 4. Soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. 1. Die Umstellung des ursprünglichen Antrags ist mangels Einwilligung der Beklagten keine unzulässige Klageänderung gemäß §§ 263 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. Es handelte sich lediglich um eine Klarstellung, die vorliegend auch sachdienlich war, da hierdurch der Streit zwischen den Parteien erledigt werden kann und ein neuer Prozess vermieden wird. 2. Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Klageantrag ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet und von dem erforderlichen Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO getragen. Der Antrag des Klägers ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses über das Bestehen einer betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten gerichtet. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Da die Beklagte das Bestehen einer betrieblichen Altersversorgung nach dem TV Altersversorgung A … W … verneint, steht dem Kläger auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht. II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf eine Betriebsrente aus dem TV Altersversorgung A … W … nicht zu. 1. Der Kläger fällt nicht unter den Geltungsbereich gemäß § 2 des TV Altersversorgung A… W… . Gemäß § 2 TV Altersversorgung A … W … haben (nur) solche Arbeitnehmer, die dem sogenannten Altbestand I., II. oder III. zuzurechnen sind, Anspruch auf die vom Kläger begehrte Betriebsrente nach Maßgabe der Leistungsrichtlinie 1. Zum Altbestand I. zählen Arbeitnehmer mit zum Stichtag unverfallbaren Anwartschaften bei der VBL, zum Altbestand II. zählen Arbeitnehmer mit zum Stichtag noch nicht unverfallbaren Anwartschaften bei der VBL und zum Altbestand III. zählen Arbeitnehmer, die entgegen einem tarifvertraglichen/arbeitsvertraglichen Anspruch auf Pflichtversicherung pflichtwidrig nicht bei der VBL angemeldet wurden. Der Kläger unterfällt nach dem Wortlaut nicht dem Geltungsbereich gemäß § 2 des TV Altersversorgung A … W… . Er ist nicht dem Altbestand I. zuzurechnen, da er am Stichtag keine unverfallbaren Anwartschaften bei der VBL hatte. Der Kläger unterfällt auch nicht dem Alt-bestand II., da er am Stichtag auch keine noch nicht unverfallbaren Anwartschaften bei der VBL hatte. Der Kläger unterfällt auch nicht dem Altbestand III., da er nicht pflichtwidrig nicht bei der VBL angemeldet wurde. Vielmehr unterblieb die Anmeldung bei der VBL auf seinen Antrag vom 1. Mai 1984 (Anlage B 1, Bl. 56 d.A.), den er für die Zeit über den 1. Januar 1985 hinaus mit Antrag vom 28. Dezember 1984 (Anlage B 2, Bl. 57 d.A.) ausdrücklich bestätigt hat. Die Beklagte hat diesen Anträgen zugestimmt. Auf dem Schreiben des Klägers vom 1. Mai 1984 befindet sich unter der Unterschrift des Klägers ausdrücklich die Zustimmung der Arbeitgeberin mit Stempel und Unterschrift des Personalleiters. Auf dem Schreiben vom 28. Dezember 1984 ist zwar nicht ausdrücklich die Zustimmung der Beklagten aufgenommen worden, diese ergibt sich jedoch konkludent durch den Stempel der Arbeitgeberin mit Datum 4. Januar 1984 und der Unterschrift des Personalleiters. 2. Da der Wortlaut von § 2 TV Altersversorgung A … W … eindeutig ist, kommt eine Anwendung des Tarifvertrags nur bei Vorliegen einer unbewussten Regelungslücke in Betracht. a) Es darf sich allerdings nicht um eine bewusste Auslassung des fraglichen Regelungsgegenstandes durch die Tarifvertragsparteien handeln. Denn die Gerichte sind nicht befugt, gegen den Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifliche Regelungen zu „schaffen“ oder eine schlechte Verhandlungsführung einer Tarifvertragspartei dadurch zu prämieren, dass ihr Vertragshilfe geleistet wird. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie. Eine Ausnahme besteht nur in dem besonderen Fall, dass die Schließung der Tariflücke in einer bestimmten Weise von Rechts wegen zwingend geboten ist (BAG, Urteil vom 21. April 2010 – 4 AZR 750/08 –, Rn. 33, juris). Unbewusste Regelungslücken in Tarifverträgen dagegen können von den Arbeitsgerichten im Einzelfall geschlossen werden. Dafür ist es jedoch erforderlich, dass sich aus dem Tarifvertrag selbst hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Tarifvertragsparteien beabsichtigt hatten, den Geltungsbereich auf nicht ausdrücklich genannte Arbeitnehmergruppen zu erstrecken. Darüber hinaus müssen die ausdrücklich vereinbarten Tarifregelungen eindeutige Hinweise darauf enthalten, wie die Tarifvertragsparteien nach ihrem mutmaßlichen Willen die nicht berücksichtigte Fallkonstellation geregelt hätten, wenn sie die Lückenhaftigkeit erkannt hätten. Bestehen hingegen keine solchen sicheren Anhaltspunkte dafür, welche Regelung die Tarifvertragsparteien getroffen hätten und sind hier verschiedene Regelungen denkbar, ist eine Ausfüllung der tariflichen Regelungslücke durch das Arbeitsgericht nicht möglich, weil auch dann ein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG allein den Tarifvertragsparteien zugewiesene Gestaltungsfreiheit vorliegt (vgl. BAG, Urteil vom 21. April 2010 – 4 AZR 750/08 –, Rn. 34, juris). b) Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbewussten Regelungslücke. aa) Wie die Beklagte zutreffend darlegt, ergibt sich bereits aus der Zielsetzung der Tarifvertragsparteien, dass Arbeitnehmer, die pflichtgemäß – nämlich auf ihren Antrag hin – nicht in der VBL versichert worden sind, nicht vom Anwendungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden sollten. Der TV Altersversorgung A … W … wurde abgeschlossen, weil die Beklagte beabsichtigte, das Beteiligungsverhältnis mit der VBL zu beenden (§ 1 Abs. 2 des TV Altersversorgung). Es ging in dem Tarifvertrag allein darum, die Auswirkungen der Beendigung des Beteiligungsverhältnisses in der VBL auf die verschiedenen Arbeitnehmergruppen (Altbestand I, Altbestand II, Altbestand III sowie Neubestand) zu regeln. Ein Regelungsbedürfnis bestand daher nur für die Arbeitnehmer, die von der beabsichtigten Beendigung des Beteiligungsverhältnisses in der VBL betroffen waren. Dies waren bezüglich der Bestandsarbeitnehmer („Altbestand“) diejenigen, die Anwartschaften bei der VBL erworben hatten (Altbestand I und II) oder die pflichtwidrig nicht bei der VBL angemeldet worden waren. Für die Arbeitnehmer hingegen, die – wie der Kläger – pflichtgemäß nicht zur VBL angemeldet worden waren, weil sie sich im Rahmen der Satzung der VBL für eine Befreiung von der Versicherungspflicht entschieden hatten, gab es keinen Regelungsbedarf, da die Beendigung des Beteiligungsverhältnisses in der VBL keine Auswirkungen auf deren Altersversorgung hatte. Wer keinen Anspruch auf Altersversorgung nach der VBL hat, der ist auch nicht von einer Beendigung des Beteiligungsverhältnisses zur VBL betroffen. Entgegen der Auffassung des Klägers war Gegenstand des TV Altersversorgung A …W… nicht die Anpassung der betrieblichen Altersversorgung an die inzwischen begonnene und bereits fünf Jahre zuvor im Jahr 2007 vom Gesetzgeber beschlossene Anhebung des gesetzlichen Regelrentenalters. Es gab somit auch keine Notwendigkeit, in diesem Tarifvertrag zu regeln, wie sich die Anhebung des gesetzlichen Regelrentenalters auf unterschiedliche Arbeitnehmergruppen mit unterschiedlichen betrieblichen Altersversorgungen auswirkt. Bei Abschluss des TV Altersversorgung A … W … am 21. Juni 2012 wussten die Tarifparteien, dass die Regelaltersgrenze angehoben wird. Von daher fehlt es an einer unbewussten Regelungslücke. bb) Des weiteren ergeben sich kein hinreichende Anhaltspunkte aus dem Tarifvertrag dafür, dass die Tarifvertragsparteien beabsichtigt hatten, auch pflichtgemäß nicht in der VBL versicherte Arbeitnehmer, deren alternative betriebliche Altersversorgung nicht den gesamten Zeitraum der Betriebszugehörigkeit abdeckt, vom Geltungsbereich zu erfassen. Dass die Arbeitnehmergruppe, der auch der Kläger angehört, die nicht bei der VBL angemeldet worden war, existierte, war den Tarifparteien offenbar bewusst. Anderenfalls hätten sie die begrenzte Öffnung des Geltungsbereiches nur für die Arbeitnehmergruppe, die pflichtwidrig nicht bei der VBL angemeldet wurde, nicht geregelt. Zudem zeigt die Niederschriftserklärung zu § 2c des TV Altersversorgung A … W… , dass über diese Personengruppe im Zusammenhang mit der Frage, ob die Befreiung von der Versicherung über die VBL pflichtgemäß erfolgt ist oder nicht, im Rahmen der Verhandlungen ausdrücklich gesprochen wurde. Sonst gäbe es hierzu keine Niederschriftserklärung. 3. Entgegen der Auffassung des Klägers begründet auch der Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach dem TV Altersversorgung A … W … . Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo dieser durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug. Innerhalb des Anwendungsbereichs kollektiv-rechtlich geschaffener Normen ist eine Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht möglich (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 10 AZR 718/11 –, Rn. 45, juris; BAG, Urteil vom 14. März 2019 – 6 AZR 171/18 –, juris, Rn. 45, BAG, Urteil vom 14. November 2017 – 3 AZR 516/16 –, Rn. 18, juris) Ein solcher, die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ausschließender Normenvollzug liegt hier vor. Die Beklagte hat lediglich die Regelungen des TV Altersversorgung A … W … auf die nach dessen Geltungsbereich Berechtigten angewendet, ohne die Voraussetzungen hierfür selbst festzulegen. Die Beklagte nimmt damit nicht selbst eine Gruppenbildung vor, um sodann kraft eigener Entscheidung diese Arbeitnehmergruppen sachgrundlos unterschiedlich zu behandeln. Dies wäre jedoch Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 11. Juni 2019 – 10 Sa 74/18 –, Rn. 68, juris). III. Der Wert des im Urteil festzusetzenden Streitgegenstandes beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO. Maßgebend sind hierfür die zuletzt gestellten Anträge. Da Anhaltspunkte für die Höhe der begehrten betrieblichen Altersversorgung nicht vorlagen, waren für das Verfahren pauschal 5.000,00 € festzusetzen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO). Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, da keiner der in § 64 Abs. 3 ArbGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe gegeben ist (§ 64 Abs. 2 lit. a), b) ArbGG). Die Parteien streiten um Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung. Der am … März 19… geborene Kläger ist seit dem 1. Mai 1984 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Arzt – zuletzt als Oberarzt – beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Dienstvertrag vom 2. Mai 1984 (Anlage K 2, Bl. 15 f. d.A.) zunächst befristet bis zum 31. Dezember 1984 begründet und durch Dienstvertrag vom 1. Januar 1985 (Anlage K 3, Bl. 17 f. d. A.) sodann unbefristet fortgesetzt. Durch arbeitsvertragliche Bezugnahme galten die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Angestellte (AVH) in der jeweils geltenden Fassung. Zudem war die Arbeitgeberin Mitglied der tarifvertragsschließenden Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg. Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin hat ihren Beschäftigten zunächst Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV) gewährt. Aus diesem Grund hatten die Beschäftigten in der Regel einen Anspruch auf Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nach Maßgabe der Satzung der VBL. Die Beklagte hat das Beteiligungsverhältnis mit der VBL beendet. Seitdem werden den Beschäftigten der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage des zwischen der Beklagten und der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft abgeschlossenen Tarifvertrags „Sicherung der betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigten der A … W … Hamburg GmbH“ (TV Altersversorgung A … W … ) vom 21. Juni 2012, unterzeichnet und in Kraft getreten am 12. November 2012, gewährt (Anlage K 1, Bl. 11 ff. d. A.). Der TV Altersversorgung lautet auszugsweise: „§ 1 Grundlagen (1) Die Arbeitgeberin ist derzeit verpflichtet, den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV) zu gewähren. Aus diesem Grund haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nach Maßgabe der Satzung der VBL (VBLS). (2) Die Arbeitgeberin beabsichtigt, das Beteiligungsverhältnis mit der VBL zu beenden. Der Zeitpunkt, an dem das Beteiligungsverhältnis mit der VBL endet, wird nachfolgend einheitlich als Stichtag bezeichnet. Die Regelungen des Tarifvertrages gelten auch dann, wenn das Beteiligungsverhältnis durch die VBL zum Stichtag beendet wird. § 2 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer a) die am Stichtag bei der Arbeitgeberin beschäftigt sind und deren Arbeitsverhältnis am Folgetag fortgesetzt wird und deren Anwartschaften bei der VBL am Stichtag wegen der Erfüllung der Wartezeit (§ 34 VBLS) unverfallbar sind (Altbestand I), b) die am Stichtag bei der Arbeitgeberin beschäftigt sind und deren Arbeitsverhältnis am Folgetag fortgesetzt wird und deren Anwartschaften bei der VBL am Stichtag wegen Nichterfüllung der Wartezeit (§ 34 VBLS) noch nicht unverfallbar sind (Altbestand II), c) die am Stichtag bei der Arbeitgeberin beschäftigt sind und deren Arbeitsverhältnis am Folgetag fortgesetzt wird und die entgegen einem tarifvertraglichen/arbeitsvertraglichen Anspruch auf Pflichtversicherung (§ 26 VBLS) pflichtwidrig nicht bei der VBL angemeldet wurden (Altbestand III), d) deren Arbeitsverhältnis erst mit oder nach dem Stichtag beginnt (Neubestand). Niederschriftserklärung zu c): Hintergrund dieser Regelung sind einige Fälle, in denen es unterschiedliche Beurteilungen dazu gibt, ob eine Befreiung von der Versicherung über die VBL im Einklang mit den Regelungen des Versorgungs-TV vom 04.11.1966 bzw. des ATV und VBLS gestanden hat. § 3 Regelungen für den Altbestand I, II und III (1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Altbestand I, II und III zuzurechnen sind, erhalten beginnend mit dem auf den Stichtag folgenden Tag eine Betriebsrente nach Maßgabe der Leistungsrichtlinie 1, die Bestandteil dieses Tarifvertrages und diesem als Anlage beigefügt ist. (2) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf individualarbeitsrechtlicher Basis erteilte Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung gelten fort.“ Der Kläger, der kraft seiner Mitgliedschaft im ärztlichen Versorgungswerk gemäß § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes seit dem 17. Mai 1982 von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit war, wurde arbeitgeberseitig nicht bei der VBL versichert. Mit Schreiben vom 1. Mai 1984 (Anlage B 1, Bl. 56 d.A.) beantragte der Kläger die Befreiung von der Pflichtversicherung in der VBL Karlsruhe ab dem 1. Mai 1984. Unter der Unterschrift des Klägers auf diesem Schreiben war folgendes aufgenommen: „Aufgrund des § 28 Abs. 4 Buchst. 8 Ihrer Satzung geben wir dem Antrag unseres Mitarbeiters unsere Zustimmung.“ Darunter befand sich der Stempel der Arbeitgeberin und die Unterschrift des Personalleiters. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1984 (Anlage B 2, Bl. 57 d.A.) beantragte der Kläger auch über den 1. Januar 1985 hinaus von der Versicherungspflicht in der VBL befreit zu werden. Auf diesem Schreiben befindet sich unter der Unterschrift des Klägers der Stempel der Arbeitgeberin mit Datum 4. Januar 1984 und die Unterschrift des Personalleiters. Für den Kläger wurden seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten zwei Lebensversicherungen abgeschlossen: VRK Lebensversicherung … Kollektivvertrag Nr. …. Versicherungsbeginn 1. Mai 1984, Versicherungsende 30. April 2020 (Ablauf 1. Mai 2020) Beitragszahlung bis zum 30. April 2020 Familienfürsorge Lebensversicherung … Kollektivvertrag Nr. … Versicherungsbeginn 1. Januar 1991, Versicherungsende 1. Januar 2020 Beitragszahlung bis zum 31. Dezember 2019 Durch das Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 beschloss der Gesetzgeber die schrittweise Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersrente von 65 Jahren auf bis zu 67 Jahren. Die Anhebung begann zum 1. Januar 2012. Der Kläger vollendete sein 65. Lebensjahr am 31. Mai 2020. Das Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg teilte dem Kläger mit, dass sein Regelaltersrentenbeginn der 1. Juni 2021 sei. Aus den für den Kläger abgeschlossenen Lebensversicherungen erhielt der Kläger 52.186,20 € zum 1. Januar 2020 und 84.552,19 € zum 1. Mai 2020. Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 (Anlage K 7, Bl. 29 f. d. A.) verlangte der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung unter Berücksichtigung einer Beschäftigungszeit ab 1. Januar 2020 bzw. ergänzend ab dem 1. Mai 2020 auf Grundlage des TV Altersversorgung A … W … (Anlage K 1, Bl. 11 ff. d. A.). Mit seiner am 31. August 2020 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger Leistungen nach Maßgabe der Leistungsrichtlinie I (§ 3 des Tarifvertrages). Der Kläger meint, für den Zeitraum zwischen dem Ende der Beitragszahlungen für die Lebensversicherungen im Januar 2020 bzw. im Mai 2020 und dem Renteneintritt im Jahr 2021 seien ihm Leistungen auf Grundlage des TV Altersversorgung A … W… zu gewähren. Der Tarifvertrag beinhalte eine unbewusste Regelungslücke. Der Fall des Klägers sei nicht geregelt, da die Tarifvertragsparteien seinerzeit von der im Jahr 2012 maßgeblichen Regelaltersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) ausgegangen seien. Der Fall des Klägers habe auch nicht geregelt werden müssen, da statt der Versicherung bei der VBL kapitalbildende Lebensversicherungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen wurden. Die Tarifvertragsparteien hätten nicht berücksichtigen können, dass der Gesetzgeber die Regelaltersgrenze (schrittweise) bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres anhebt. Von daher sei der Fall nicht geregelt worden. Diese Regelungslücke sei durch das Arbeitsgericht zu schließen, da anderenfalls der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sei, da – unstreitig – sowohl bei der VBL als auch nach der Leistungsrichtlinie 1 die gesamte Beschäftigungsdauer leistungssteigernd bei der Berechnung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt wird. Allen Arbeitnehmern1Zur sprachlichen Vereinfachung wird nachfolgend lediglich die männliche Form verwendetZur sprachlichen Vereinfachung wird nachfolgend lediglich die männliche Form verwendet werde eine betriebliche Altersversorgung gewährt, deren Bemessungsgrundlage die Betriebszugehörigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist. Dies sei aufgrund der Satzung der VBL, aber auch für den Neubestand der Fall. Das Ablaufdatum der Versicherung der Evangelischen Familienfürsorge (30. April 2020) entspreche dem Monat nach der Vollendung des 65. Lebensjahres mit dem 31. März 2020 und damit dem fiktiven Beginn der Zahlungen der VBL. Die Beklagte differenziere sachgrundlos zwischen zwei Gruppen von Beschäftigten, nämlich denjenigen, die in den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen, und denjenigen, die wie der Kläger die Befreiung von der Versicherung bei der VBL beantragt haben. Für den Kläger komme als Durchführungsweg eine Direktzusage der Leistungsrichtlinie I in Betracht. Der Kläger beantragt zuletzt klageändernd, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Leistungsrichtlinie 1 des Tarifvertrages Sicherung der betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigten der A… W… Hamburg GmbH (TV Altersversorgung A …W…) zu gewähren, die eine Beschäftigungszeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2021 berücksichtigt, wobei für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. April 2020 4/432 der Leistung der Direktversicherung bei der VRK Lebensversicherung mit der Nummer … anzurechnen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Vorschriften des TV Altersversorgung A ... W… seien nicht analog auf den Kläger anwendbar. Eine planwidrige Regelungslücke könne es nicht geben, da die Tarifparteien bei Abschluss des TV Altersversorgung A .. W.. am 21. Juni 2012 gewusst haben, dass die Regelaltersgrenze angehoben wird. Es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass die von dem Kläger gewünschte Regelung unbewusst unterblieben ist. Vorliegend ergebe sich sowohl aus dem zeitlichen Ablauf (bei Abschluss des Tarifvertrages war die Anhebung der Regelaltersgrenze bereits seit 5 Jahren gesetzlich beschlossen und allgemein bekannt) wie auch aus der Regelung in § 2 c des Tarifvertrages, dass von den nicht bei der VBL angemeldeten Arbeitnehmern nur solche unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen sollen, die pflichtwidrig nicht bei VBL angemeldet wurden. Des Weiteren spreche gegen eine unbewusste Regelungslücke, wenn die Tarifvertragsparteien sich trotz Kenntnis einer Regelungslücke nicht veranlasst sehen, die Regelungen zu ergänzen. Da der Gegenstand des TV Altersversorgung A … W… auch nicht die Anpassung der betrieblichen Altersversorgung an die inzwischen begonnene und bereits fünf Jahre zuvor im Jahr 2007 vom Gesetzgeber beschlossene Anhebung des gesetzlichen Regelrentenalters war, habe es auch keine Notwendigkeit gegeben, im TV Altersversorgung A … W … zu regeln, wie sich die Anhebung des gesetzlichen Regelrentenalters auf unterschiedliche Arbeitnehmergruppen auswirkt. Vorliegend lasse sich nicht einmal feststellen, dass die von dem Kläger als Alternative zur VBL gewählte Kapitallebensversicherung exakt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen wurde. Der Kläger könne sich auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Die Beklage nehme nicht selbst eine Gruppenbildung vor, um kraft eigener Entscheidung vergleichbare Arbeitnehmergruppen sachgrundlos unterschiedlich zu behandeln, sondern wende den Tarifvertrag und die dortige Regelung zum Geltungsbereich an. Die unterschiedliche Gruppenbildung ergebe sich daraus, dass sich einige Arbeitnehmer – so auch der Kläger – gegen eine Pflichtversicherung in der VBL und für eine Kapitallebensversicherung entschieden haben.