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Urteil

1 Ca 149/21

ArbG Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2022:0630.1CA149.21.00
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Leitsätze
Einem Bewerber fehlt nicht offensichtlich die fachliche Eignung, wenn er die im Anforderungsprofil geforderte, mindestens dreijährige Berufserfahrung nicht erfüllt, es sich hierbei jedoch um eine höhere Anforderung handelt, als die für die ausgeschriebene Stelle vorgesehene tarifliche Entgeltgruppe voraussetzt.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.299,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2021 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.598,63 € festgesetzt. 4. Soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Bewerber fehlt nicht offensichtlich die fachliche Eignung, wenn er die im Anforderungsprofil geforderte, mindestens dreijährige Berufserfahrung nicht erfüllt, es sich hierbei jedoch um eine höhere Anforderung handelt, als die für die ausgeschriebene Stelle vorgesehene tarifliche Entgeltgruppe voraussetzt. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.299,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2021 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.598,63 € festgesetzt. 4. Soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. I. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. 1. Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. Der Kläger ist als Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis Beschäftigter iSd. AGG (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG). Die beklagte Stadt ist Arbeitgeberin iSv. § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG. Der Kläger hat den Entschädigungsanspruch frist- und formgerecht geltend gemacht und eingeklagt (§ 15 Abs. 4 AGG, § 61b Abs. 1 ArbGG). Hierüber streiten die Parteien nicht. 2. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Entschädigung gegen die Beklagte. Der Anspruch folgt aus § 15 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 AGG iVm. 164 Abs. 2 SGB IX. Nach § 164 Abs. 2 S. 1 AGG dürfen Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu nach § 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Regelungen des AGG. a) Der Kläger wurde dadurch, dass er von der Beklagten im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren für die ausgeschriebenen Stellen als Sachbearbeiter in der Geschäftsstelle nicht berücksichtigt wurde, unmittelbar iSv. § 3 Abs. 1 AGG benachteiligt, denn er hat eine weniger günstige Behandlung erfahren als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Darauf, ob es überhaupt andere Bewerber/innen gegeben hat und ob von der Beklagten ausgewählte Bewerber/innen eine oder mehrere der Stellen angetreten haben, kommt es nicht an (BAG, Urteil vom 29. April 2021 – 8 AZR 279/20 –, Rn. 17, juris). aa) Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG erfasst nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der Benachteiligung und einem in § 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Dasselbe gilt für das besondere Benachteiligungsverbot in § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Auch hier muss zwischen der Benachteiligung und dem Grund - hier der Schwerbehinderung - ein Kausalzusammenhang bestehen (BAG, Urteil vom 29. April 2021 – 8 AZR 279/20 –, Rn. 19, juris) Soweit es - wie hier - um eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG geht, ist hierfür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund iSv. § 1 AGG bzw. die (Schwer-)Behinderung anknüpft oder durch diese/n motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (vgl. BAG 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 - Rn. 20 mwN). § 22 AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (BAG, Urteil vom 29. April 2021 – 8 AZR 279/20 –, Rn. 20 - 21, juris). Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist. Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 29. April 2021 – 8 AZR 279/20 –, Rn. 22, juris). Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, mithin auch der Verstoß des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes gegen die in § 165 Satz 3 SGB IX geregelte Pflicht, eine/n schwerbehinderte/n Bewerber/in zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, begründet regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der (Schwer-)Behinderung. Diese Pflichtverletzungen sind nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein (BAG, Urteil vom 29. April 2021 – 8 AZR 279/20 –, Rn. 23, juris). Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Hierfür gilt allerdings das Beweismaß des sog. Vollbeweises. Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (BAG, Urteil vom 29. April 2021 – 8 AZR 279/20 –, Rn. 24, juris) bb) Der Kläger wurde im Auswahlverfahren wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt, weil er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist. (1) Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen zu besetzenden Arbeitsplatz beworben, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, § 165 Satz 3 SGB IX. Nach § 165 Satz 4 SGB IX ist eine Einladung entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich, dh. unzweifelhaft fehlt. Damit muss der öffentliche Arbeitgeber einem sich bewerbenden schwerbehinderten Menschen die Chance eines Vorstellungsgesprächs auch dann gewähren, wenn dessen fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 29. April 2021 – 8 AZR 279/20 –, Rn. 27, juris). (2) Die Beklagte war nicht aufgrund der Regelung in § 165 Satz 4 SGB IX von ihrer Verpflichtung aus § 165 Satz 3 SGB IX, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, befreit gewesen. (a) Zur Beurteilung der fachlichen Eignung des Bewerbers ist auf das in der veröffentlichten Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil abzustellen. Mit der Bestimmung eines Anforderungsprofils für die zu vergebende Stelle legt der Arbeitgeber die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest; an ihm werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen. Der öffentliche Arbeitgeber hat im Anforderungsprofil die formalen Voraussetzungen, fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie außerfachlichen Kompetenzen zu beschreiben, die ein Bewerber für eine erfolgreiche Bewältigung der künftigen Tätigkeit benötigt und die dementsprechend der leistungsbezogenen Auswahl zugrunde zu legen sind. Aufgrund des Anforderungsprofils sollen einerseits geeignete Bewerber gefunden, andererseits ungeeignete Bewerber schon im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausgeschlossen werden. Mit der Festlegung des Anforderungsprofils wird ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung vorweggenommen. Zugleich bestimmt der öffentliche Arbeitgeber mit dem Anforderungsprofil den Umfang seiner - der eigentlichen Auswahlentscheidung vorgelagerten - verfahrensrechtlichen Verpflichtung nach § 165 Satz 3 SGB IX. Bei der Erstellung des Anforderungsprofils ist der öffentliche Arbeitgeber an die gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben gebunden. Er hat das Anforderungsprofil ausschließlich nach objektiven Kriterien anzufertigen (BAG, Urteil vom 11. August 2016 – 8 AZR 375/15 –, juris, Rn. 35; BAG, Urteil vom 29. April 2021 – 8 AZR 279/20 –, Rn. 33, juris). (b) Dem Kläger fehlte nicht offensichtlich die fachliche Eignung. Zwar mag zweifelhaft sein, ob der Kläger letztlich für die zu besetzende Stelle fachlich geeignet war; Zweifel an der fachlichen Eignung des Klägers hätten aber - wie bereits ausgeführt - nicht ausgereicht, um von einer Einladung zum Vorstellungsgespräch abzusehen. Der Kläger hätte vielmehr offensichtlich, dh. unzweifelhaft fachlich nicht geeignet sein müssen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten. Dem Kläger fehlt es zwar an der geforderten mindestens dreijährigen Berufserfahrung in den ausgeschriebenen oder ähnlichen Tätigkeiten. Damit konnte die Beklagte jedoch nicht die offensichtlich fehlende fachliche Eignung des Klägers begründen. Wie bereits dargelegt wurde, ist der öffentliche Arbeitgeber bei der Erstellung des Anforderungsprofils an die gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben gebunden; dies bedeutet allerdings nur, dass er - soweit die tarifliche Eingruppierung in Rede steht - keine höheren Anforderungen stellen darf, als dies nach den einschlägigen tariflichen Eingruppierungsmerkmalen erforderlich ist. Das Anforderungsprofil der zu vergebenden Stelle wird demnach durch die tariflichen Merkmale der in Aussicht genommenen Entgeltgruppe oder Vergütungsgruppe zwar begrenzt, aber nicht inhaltlich ausgefüllt. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - die vorgesehene Eingruppierung in der Stellenausschreibung angegeben wird. Dies folgt aus dem im Eingruppierungsrecht geltenden Grundsatz der Tarifautomatik. Der/die Beschäftigte wird nicht durch den Arbeitgeber eingruppiert, sondern ist eingruppiert. Mit der Angabe der Vergütungs- oder Entgeltgruppe (im Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung) wird danach nur wiedergegeben, welche Vergütungs- oder Entgeltgruppe der öffentliche Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsvorschriften als zutreffend ansieht (BAG, Urteil vom 11. August 2016 – 8 AZR 375/15 –, juris, Rn. 44). Vorliegend ist die Beklagte der Auffassung, dass die ausgeschriebene Stelle von ihrer Wertigkeit der Entgeltgruppe 8 entspricht, da sie diese Entgeltgruppe in der Stellenausschreibung angegeben hat. Die Beklagte stellte in ihrem Anforderungsprofil an die ausgeschriebene Stelle allerdings höhere Anforderungen als dies nach den tariflichen Eingruppierungsmerkmalen der Entgeltgruppe 8 TV-L erforderlich ist. Die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst in Teil I der Anlage A zum TV-L lauten auszugsweise: „Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) […] Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 6) Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 7) 2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 12) Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 5, 6 und 8 bauen aufeinander auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob der Angestellte die Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt, und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Fallgruppen vorliegen (BAG, Urteil vom 2. Juni 2021 – 4 AZR 387/20 –, Rn. 46, juris). Daraus folgt für das Anforderungsprofil einer Stelle mit der Wertigkeit der Entgeltgruppe 8, dass die Tarifmerkmale der Entgeltgruppe 5, Entgeltgruppe 6 und der Entgeltgruppe 8 vorliegen müssen. Dementsprechend setzt eine Tätigkeit der Entgeltgruppe 8 gründliche Fachkenntnisse oder eine abgeschlossene Berufsausbildung (Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2) und vielseitige Fachkenntnisse (Entgeltgruppe 6) voraus und erfordert zu einem Drittel selbständige Leistungen (Entgeltgruppe 8). Dahinstehen kann vorliegend, ob die Beklagte – entgegen den Tarifmerkmalen der Ausgangsfallgruppe Entgeltgruppe 5 – zwingend eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen durfte, da der Kläger über eine solche verfügt und nicht deshalb aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschieden ist. Die in der Stellenausschreibung geforderte dreijährigen Berufserfahrung ist hingegen ein unzulässiges Anforderungsmerkmal. Die geforderte Berufserfahrung mag für den 1. Mitarbeiter auf der Geschäftsstelle sinnvoll und nützlich sein, da sie als Ansprechpartner für den 2. und 3. Mitarbeiter fungiert. Allerdings ist eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als zwingendes Erfordernis für das Erlangen eines Überblicks über die Aufgaben in der Geschäftsstelle und dem Erlangen des Vertrauens aller Amtsangehörigen höchst fraglich. Nicht plausibel ist das Argument der Beklagten, dass nur die mindestens dreijährige Berufserfahrung die Anleitung von Nachwuchskräften und die erforderliche Erfahrung im Aufbau, der Struktur und inneren Organisation der öffentlichen Verwaltung gewährleistet. Die Beklagte versteht die geforderte Berufserfahrung gerade nicht als Berufserfahrung, die im öffentlichen Dienst erworben wurde, und hat deshalb auch Bewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen, die über keinerlei Berufserfahrung im öffentlichen Dienst verfügen. Durch Berufserfahrung in der privaten Wirtschaft erlangt man jedoch keine Erfahrung im Aufbau, der Struktur und inneren Organisation der öffentlichen Verwaltung und weiß auch nicht um die hierarchischen Abläufe und die Geschäftsstellenarbeit. Eine fachliche Anleitung von Nachwuchskräften ohne Berufserfahrung im öffentlichen Dienst dürfte deshalb nur schwer möglich sein. Letztlich kann dahinstehen, ob das Anforderungsmerkmal bezüglich der Berufserfahrung als sachfremd und nicht von Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt anzusehen ist. Entscheidend war vorliegend, dass die Beklagte sich in der Stellenausschreibung dahingehend festgelegt hat, dass sie die Tätigkeiten der ausgeschriebenen Stelle der Wertigkeit der Entgeltgruppe 8 unterstellt und weder die Entgeltgruppe 8 noch Entgeltgruppen oberhalb oder unterhalb der Entgeltgruppe 8 im anwendbaren Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der Anlage A zum TV-L Berufserfahrung zusätzlich zu einer abgeschlossenen Ausbildung als Tarifmerkmal voraussetzt. Erst in der Entgeltgruppe 13 ist Berufserfahrung als Tätigkeitsmerkmal aufgenommen worden, wobei die Berufserfahrung nicht kumulativ zu einer bestimmten Ausbildung hinzutritt, sondern eine Alternative zu der in den Entgeltgruppen 13, 14 und 15 geforderten abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung darstellt. Das Erfordernis einer abgeschlossenen Ausbildung neben dem Erfordernis zusätzlicher Berufserfahrung findet man in den anwendbaren Allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen für den Verwaltungsdienst hingegen nicht. Damit stellt die Beklagte an die ausgeschriebenen Stellen mit der angegebenen Entgeltgruppe 8 höhere Anforderungen als die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst und insbesondere die Entgeltgruppe 8 es vorsehen. Das Kriterium der mindestens dreijährigen Berufserfahrung zusätzlich zu der geforderten Ausbildung ist damit unzulässig und rechtswidrig. Ein Bewerber, der nicht über eine dreijährige Berufserfahrung verfügt, ist damit nicht unzweifelhaft fachlich ungeeignet für die ausgeschriebene Stelle. cc) Aus dem Vortrag der Beklagten ist ebenfalls nicht erkennbar, dass die Beklagte die Vorschrift des § 176 Satz 1 SGB IX eingehalten hat. Trotz des mehrfachen Hinweises des Klägers, dass die Beklagte nicht dargelegt hat, inwieweit sie gem. § 176 Satz 1 SGB IX den Personalrat unmittelbar nach Eingang der Bewerbung über den Bewerbungseingang unterrichtet hat, fehlt es an einem diesbezüglichen konkreten Vortrag. Die Beklagte hat lediglich pauschal vorgetragen, dass der Personalrat angehört worden sei und jederzeit Zugang zu sämtlichen Bewerbungsunterlagen habe. Auch vor diesem Hintergrund besteht die Vermutung einer Benachteiligung des Klägers. dd) Des weiteren hat die Beklagte nicht konkret zur Einhaltung der Verfahrensvorschriften aus § 165 Satz 1 SGB IX vorgetragen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass das Personalamt entsprechend § 164 Abs. 1, S. 1 SGB stadtübergreifend der Bundesagentur für Arbeit jegliche Stellen melde. Nicht vorgetragen hat die Beklagte allerdings, wann sie bzw. das Personalamt die Agentur für Arbeit über die vorliegende Stellenausschreibung informiert hat. Verstößt der öffentliche Arbeitgeber gegen die zugunsten schwerbehinderter Menschen in § 165 Satz 1 SGB IX getroffene Bestimmung, ist Grund für die Vermutung, dass der/die erfolglose Bewerber/in die unmittelbare Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung erfahren hat, dass der Arbeitgeber mit diesem Verstoß den Eindruck erweckt, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein und auch möglichen Vermittlungsvorschlägen und Bewerbungen von arbeitsuchenden schwerbehinderten Menschen aus dem Weg gehen zu wollen (BAG, Urteil vom 25. November 2021 – 8 AZR 313/20 –, Rn. 39, juris). Für die in § 165 Satz 1 SGB IX bestimmte Meldeverpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers ist die Eignung bzw. Nichteignung eines schwerbehinderten Bewerbers ohne Belang (BAG, Urteil vom 25. November 2021 – 8 AZR 313/20 –, Rn. 40, juris). b) Die Beklagte hat vorliegend keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung des Klägers geführt haben. c) Der Kläger kann nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG eine Entschädigung in Höhe von € 2.861,96 verlangen. Da der Beklagte die Vermutung der Benachteiligung des Klägers wegen der Schwerbehinderung nicht widerlegt hat und diese auch nicht ausnahmsweise nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig ist, kann der Kläger vom Beklagten die Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangen. Eine Entschädigung in Höhe von 1,5 Bruttomonatseinkommen der Entgeltgruppe 8 ist vorliegend angemessen, weil kein schwerwiegender Fall einer Benachteiligung vorliegt. aa) Im Fall einer Nichteinstellung ist für die Bemessung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG an das Bruttomonatsentgelt anzuknüpfen, das der/die erfolglose Bewerber/in erzielt bzw. ungefähr erzielt hätte, wenn er/sie die ausgeschriebene Stelle erhalten hätte. Dies folgt aus der in § 15 Abs. 2 AGG getroffenen Bestimmung, wonach die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (BAG, Urteil vom 25. November 2021 – 8 AZR 313/20 –, Rn. 44, juris) Bei der Höhe einer festzusetzenden Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass sie nach § 15 Abs. 2 AGG angemessen sein muss. Sie muss einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte gewährleisten. Die Härte der Sanktionen muss der Schwere des Verstoßes entsprechen - indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet -, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Zu diesen zählen etwa die Schwere und Art der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalles. Ferner ist der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, so dass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Der Arbeitgeber soll von künftigen Diskriminierungen abgehalten werden, wobei die Entschädigung in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 – Rn. 67, juris). bb) Durch eine Entschädigung von 1,5 auf der Stelle erzielbaren Bruttomonatsverdiensten wird der Kläger angemessen für den durch die unzulässige Diskriminierung - ausschließlich - wegen der (Schwer)Behinderung erlittenen immateriellen Schaden entschädigt; dieser Betrag ist zudem erforderlich, aber auch ausreichend, um die notwendige abschreckende Wirkung zu erzielen. Zugunsten der Beklagten war zu berücksichtigen, dass sie den Hinweis des Klägers auf seine Schwerbehinderung zur Kenntnis genommen und die Schwerbehindertenvertretung in das Bewerbungsverfahren einbezogen hat. Zu ihren Lasten war hingegen zu berücksichtigen, dass neben der Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch mangels eines konkreten Vortrags auch ein Verstoß der Beklagten gegen die Vorschriften aus § 165 S. 1 SGB XI und § 176 SGB IX zu vermuten war. Soweit der Kläger behauptet, dass das Verhalten der Beklagten zu einer Verböserung der gesundheitlichen Situation des Klägers geführt hat, konnte dies nicht berücksichtigt werden. Auch wenn in dem Behandlungsbericht des Krankenhauses aufgeführt ist, dass die Symptome des Klägers aus seiner Jobsituation resultieren, ergibt sich daraus nicht, dass die Beklagte ursächlich zu einer Verschlimmerung des gesundheitlichen Zustands des Klägers beigetragen hat. d) Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. e) Da die ausgeurteilte Entschädigung als Minus im Hauptantrag des Klägers enthalten ist, bedurfte es keiner Entscheidung mehr über den Hilfsantrag. II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 92 ZPO. Danach haben der Kläger und die Beklagte die Kosten jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Wert des im Urteil festzusetzenden Streitgegenstandes beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO. Maßgebend sind hierfür die zuletzt gestellten Anträge. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, da keiner der in § 64 Abs. 3 ArbGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe gegeben ist (§ 64 Abs. 2 lit. a), b) ArbGG). Die Parteien streiten um eine Entschädigungszahlung. Der Kläger schloss am 22. Januar 2019 eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten ab. Er arbeitete vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. April 2019 als Fachassistent im Jobcenter Berlin X.. Nach seinem Schwerbehindertenausweis beträgt der Grad seiner Behinderung 50. Die Beklagte Stadt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Am 15. Januar 2021 veröffentlichte die Beklagte die Stellenausschreibung „Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin (m/w/d) in der Geschäftsstelle“ (Stellennummer 236779) (Anlage K 1, Bl. 15 d.A.). Die Vergütung der Stelle war mit der Entgeltgruppe 8 TV-L, was zum Ausschreibungszeitpunkt in Stufe 1 2.866,21 € brutto monatlich entsprach, angegeben. In der Stellenausschreibung heißt es auszugsweise wie folgt: „Ihr Profil Erforderlich · abgeschlossene Ausbildung zum bzw. zur Verwaltungsfachangestellten oder · abgeschlossene Ausbildung in einem anderen büronahen Beruf (vorrangig zum bzw. zur Steuerfachangestellten, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, Kaufmann bzw. Kauffrau für Bürokommunikation) · zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in den ausgeschrieben oder ähnlichen Tätigkeiten (die z.B. im Öffentlichen Dienst mindestens Entgeltgruppe 5 TV-L entspricht)“ Auf die Stellenausschreibung wird Bezug genommen. Der Kläger bewarb sich am 1. Februar 2021 auf diese Stelle. Aus den eingereichten Unterlagen ergab sich u.a. seine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten und dass er vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. April 2019 als Fachassistent im Jobcenter Berlin X. tätig war. Aus dem Lebenslauf des Klägers ergab sich zudem ein Grad der Behinderung von 50. Eine Kopie des Schwerbehindertenausweises war den Bewerbungsunterlagen beigefügt. Das bei der Beklagten zuständige Personalreferat der Steuerverwaltung gab das Ergebnis seiner Prüfung zur Stellungnahme an die Schwerbehindertenvertretung weiter. Die Schwerbehindertenvertretung hatte die Möglichkeit, den Sachverhalt anhand der Bewerbungsunterlagen des Klägers zu prüfen. Sie unterschrieb dabei am 8. Februar 2021 den Vermerk „Nichtaufnahme schwerbehinderter/gleichgestellter Bewerber (m/w/d) in das weitere Verfahren“. Darin wurden die ausgeschriebene Stelle und der Name des Klägers vermerkt. Außerdem wurde unter der Überschrift „Nicht berücksichtigt (offensichtliche Nichteignung; § 82 Satz 3 SGB IX), weil:“ angekreuzt: „fehlende Berufserfahrung“ (Anlage B 2, Bl. 95 d.A.). Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er nicht berücksichtigt werden konnte, da er die konstitutiven Voraussetzungen nicht erfülle (Anlage K 4, Bl. 43 f. d.A.). Von den zum Vorstellungsgespräch eingeladenen Bewerbern**Zur sprachlichen Vereinfachung wird nachfolgend lediglich die männliche Form verwendet.Zur sprachlichen Vereinfachung wird nachfolgend lediglich die männliche Form verwendet. haben ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Lebensläufe sämtliche Bewerber eine mehr als dreijährige Berufserfahrung, wobei zumindest sechs der eingeladenen Bewerber nicht über Berufsverfahrung im öffentliche Dienst verfügten. Die Beklagte verweist auch auf das Auswahlprotokoll vom 23.-25.2.2021 (Bl. 123 d.A.). Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 (Anlage K5, Blatt 45 d.A.) begehrte der Kläger von der Beklagten eine Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot. Mit Schreiben vom 2. März 2021 (Anlage K6, Blatt 49) lehnte die Beklagte eine Zahlung ab. Mit seiner am 26. April 2021 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung als schwerbehinderter Mensch. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte den Personalrat gem. § 176 S. 1 SGB IX unmittelbar nach Eingang der Bewerbung über den Bewerbungseingang unterrichtet hat. Der Kläger meint, die in der Stellenausschreibung genannten Aufgaben seien nicht ansatzweise geeignet, die Notwendigkeit einer mindestens 3-jährigen Berufserfahrung anzunehmen. Dieses Kriterium sei offensichtlich willkürlich und völlig überzogen und diene augenfällig der Vermeidung einer notwendigen Einarbeitung. Durch die überzogene Handhabung liege eine Benachteiligung wegen Behinderung deshalb vor, da der Kläger aufgrund seiner Behinderung außerstande gewesen sei, seine Ausbildung früher abzuschließen und mehrjährige Berufserfahrung zu sammeln. Der Kläger sei für die Ausübung von Aufgaben der Sachbearbeitung mit einer Entgeltgruppe bis 9a befähigt. Die Aufgaben seien elementare Bestandteile der Berufsausbildung. Es sei unbeachtlich, dass der Kläger über die geforderte mindestens 3-jährige Berufserfahrung nicht verfüge. Der Kläger sei nicht offensichtlich fachlich ungeeignet, zumal sich diese Voraussetzung weder aus den Eingruppierungsmerkmalen noch aus dem Anforderungsprofil selbst ergebe. Durch die Ablehnung einer Einladung zum Vorstellungsgespräch sei der Kläger im Vergleich mit den zu Vorstellungsgesprächen eingeladenen weiteren Bewerbern weniger günstig behandelt worden. Die Beklagte habe auch gegen § 164 Abs. 1 SGB IX verstoßen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte geprüft hat, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können und dass sie frühzeitig Verbindung mit der Agentur Arbeit aufgenommen hat, zumal die Agentur für Arbeit eine solche Stelle nicht ausgeschrieben habe. Bei der Entschädigungshöhe seien die erheblichen durch die Ablehnungen verstärkten Leiden des Klägers insbesondere in seelischer Hinsicht zu berücksichtigen. Der Kläger leide u.a. an einer Depression. Die fehlende Perspektive in Verbindung mit dem erniedrigenden tatsachenwidrigen Vorwurf der Ungeeignetheit führe zur erheblichen Verböserung der gesundheitlichen Situation des Klägers. So habe sich der Kläger am 13. Mai 2021 in der Notaufnahme des Krankenhauses H. vorstellen müssen. Der Kläger verweist hierzu auf den Behandlungsbericht (Anlage K 9 (Bl. 107 d.A). Die von dem Kläger geforderte Entschädigungshöhe sei angemessen, weil ein Fall schwerwiegender Benachteiligung vorliege. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.598,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtsanhängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Entschädigung nebst Zinsen zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, auf die Stellenausschreibung seien insgesamt 122 Bewerbungen eingegangen. Diese hätten sich zusammengesetzt aus 22 internen Bewerbungen, davon sechs Bewerbungen mit Schwerbehinderung, und 100 externen Bewerbungen, davon 10 Bewerber mit Schwerbehinderung. Zu den stattfindenden Gesprächen seien 17 Bewerber eingeladen worden. Es seien 13 Gespräche geführt worden, da vier Bewerbungen zurückgezogen worden seien. Bei der ausgeschriebenen Stelle handele es sich um die Tätigkeit des/der 1. Mitarbeitenden in der Geschäftsstelle. Die Tätigkeiten in einer Geschäftsstelle eines Finanzamtes seien in der Regel auf einen 1. Mitarbeitenden (E 8), einen 2. Mitarbeitenden (E 6) und einen 3. Mitarbeitenden (E 5) aufgeteilt. Der/die 1. Mitarbeitende übernehme dabei, der Wertigkeit entsprechend, verantwortungsvollere Aufgaben. Die beschriebene fachliche Koordination beinhalte dabei das Fungieren des 1. Mitarbeitenden als fachliche Ansprechperson des/der 2. und 3. Mitarbeitenden. Die Aufgabe sei geprägt durch eine Vielzahl von organisatorischen und sehr persönlichen Tätigkeiten für die Bediensteten. Es sei davon auszugehen, dass eine abgeschlossene Ausbildung insoweit zwar den richtigen Grundstein lege, aber eine Ausübung der Tätigkeiten erst nach einer gewissen Berufserfahrung möglich sei. Erst dann könne man einen Überblick über die Aufgaben, die in der Geschäftsstelle anfallen und auch den Erfahrungsschatz betreffend die fachliche Leistung für bis zu zwei Mitarbeitende haben. Dem/Der ersten Mitarbeitenden würden viele organisatorische Tätigkeiten, auch in Zusammenhang mit der Geschäftsstellenleitung obliegen; er fungiere hier sozusagen als „Sprachrohr ins Amt“. Auch sei ein großer Wissens- und Erfahrungsschatz von Nöten um das Vertrauen aller Amtsangehörigen zu erlangen. Diese Position unterstütze und helfe Beschäftigten in allen Lebenslagen des täglichen Arbeitsalltags. Hierzu gehöre u.a. die erste Beratung bei Fragen zum Arbeitsplatz, Hilfestellungen bei Trauerfällen im privaten Umfeld. Ein besonders wichtiger Aspekt sei die Anleitung der Nachwuchskräfte. Dies sei sicherlich eine besondere Ausgestaltung dieses Arbeitsplatzes, die eine Berufserfahrung von geforderter Dauer unerlässlich mache; allerdings werde bei jeder Ausschreibung genau geprüft, ob und in welchem Umfang eine Berufserfahrung erforderlich ist. Die Aufnahme des Kriteriums der mindestens dreijährigen Berufserfahrung sei deshalb erforderlich, da nur diese die erforderliche Erfahrung im Aufbau, der Struktur und inneren Organisation der öffentlichen Verwaltung gewährleiste. Der Stelleninhaber/die Stelleninhaberin müsse die hierarchischen Abläufe und Strukturen erkennen. Dies gelte umso mehr, als dass die Tätigkeit ausweislich der Stellenausschreibung die fachliche Koordination der Geschäftsstelle umfasse. Mangels 3-jähriger Berufserfahrung habe die Beklagte den Kläger zum Vorstellungsgespräch nicht eingeladen. Die Einladung zum Vorstellungsgespräch sei entbehrlich gewesen, weil dem Kläger die fachliche Eignung offensichtlich fehle. Das Personalamt melde entsprechend § 164 Abs. 1, S. 1 SGB stadtübergreifend der Bundesagentur für Arbeit jegliche Stellen. Wie sich aus dem als Anlage B4 überreichten Auswahlprotokoll ergibt, habe sowohl die Schwerbehindertenvertretung als auch der Personalrat an den Gesprächen teilgenommen. Der Personalrat sei überdies angehört worden und habe zudem jederzeit Zugang zu sämtlichen Bewerbungsunterlagen.