Urteil
10 Ca 123/12
ArbG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2013:0712.10CA123.12.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 2.614,68 festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 2.614,68 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist im Hinblick auf die Zahlungsanträge (Klaganträge zu 1. bis 10.) zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3a) ArbGG eröffnet, da es sich um eine bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis handelt. Im Hinblick auf den Feststellungsantrag (Klagantrag zu 11.) ist die Klage unzulässig, soweit sie sich auf den Zeitraum Juli 2011 bis einschließlich Februar 2012 bezieht. Es fehlt insoweit an dem gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse, da sich die streitgegenständlichen Zahlungsanträge des Klägers auf den genannten Zeitraum beziehen und der Kläger nicht dargelegt hat, dass er für diesen Zeitraum von weiteren Ansprüchen ausgeht. Für den Zeitraum ab dem 1. März 2012 ist das Feststellungsinteresse demgegenüber zu bejahen. Es folgt bereits daraus, dass zwischen den Parteien die Anwendbarkeit des ab dem 1 Juli 2011 geltenden Gehaltstarifvertrages für den Hamburger Einzelhandel auf das Arbeitsverhältnis der Parteien im Streit ist. Allein durch die Zahlungsklage kann der Streit zwischen den Parteien nicht erschöpfend geklärt werden, da der Kläger auch für die Zukunft geklärt haben möchte, ob ihm die Tariflohnerhöhungen zustehen (vgl. hierzu nur BAG, Urteil v. 19.10.2011, 4 AZR 811/09, juris, m.w.Nachw.). 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Tariflohnerhöhungen nach dem seit dem 1. Juli 2011 geltenden Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel (dazu unter a)). Dementsprechend steht ihm auch ein entsprechender Feststellungsanspruch nicht zu (dazu unter b)). a) Dem Kläger stehen die Tariflohnerhöhungen nach dem ab dem 1. Juli 2011 geltenden Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel mangels Anwendbarkeit dieses Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zu. aa) Mangels Tarifgebundenheit der Beklagten kommt eine unmittelbare Anwendung des Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis nicht in Betracht. bb) Eine Anwendbarkeit des Gehaltstarifvertrages folgt auch weder aus der Bezugnahmeklausel in Ziffer 10 des Arbeitsvertrages der Parteien noch aus dem Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 1. April 2004. (1) Die Bezugnahmeklausel in dem Anstellungsvertrag der Parteien vom 10. Juli 1991 ist als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen mit der Folge, dass sie mangels Tarifgebundenheit der Beklagten nicht zur Anwendbarkeit des Gehaltstarifvertrages führt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, waren vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bei einer entsprechenden Tarifgebundenheit des Arbeitgebers Bezugnahmeklausel wie die vorliegende in aller Regel als sogenannte Gleichstellungsabreden auszulegen (vgl. hierzu nur BAG, Urteil v. 19.10.2011, 4 AZR 811/09, juris, m.w.Nachw.). Diese verweisen dynamisch auf die fachlich einschlägigen Tarifverträge, solange der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Der Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers hat zur Folge, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch in der Fassung anzuwenden sind, die zum Zeitpunkt des Eintritts der fehlenden Tarifgebundenheit galt. Aus Vertrauensschutzgesichtspunkten findet diese Rechtsprechung weiterhin auf Bezugnahmeklauseln Anwendung, die - wie vorliegend – vor dem 1. Januar 2012 vereinbart worden sind. Übertragen auf den Streitfall hat diese höchstrichterliche Rechtsprechung zur Folge, dass die in Ziffer 10 des Arbeitsvertrages vom 10. Juli 1991 enthaltene Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede auszulegen ist. Mit dem Wegfall der Tarifgebundenheit der Beklagten finden die darin in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch Anwendung mit der Folge, dass der Kläger nicht an den ab dem 1. Juli 2011 geltenden Tariflohnerhöhungen partizipiert. (2) Die Bezugnahmeklausel in Ziffer 10 des Arbeitsvertrages der Parteien ist auch nach Abschluss der Nachtragsvereinbarung am 1. April 2004 weiterhin als Gleichstellungsabrede auszulegen. Zwar findet auf Arbeitsverträge, die nach dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind, die aufgezeigte Auslegungsregel des Bundesarbeitsgerichts keine Anwendung. Vielmehr hat sich die Auslegung von Bezugnahmeklausel in sog. Neuverträgen in erster Linie an deren Wortlaut zu orientieren (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 19.10.2011, 4 AZR 811/09, Rn. 24, zitiert nach juris). Kommt es jedoch - wie vorliegend - in Arbeitsverhältnissen mit einer Bezugnahmeklausel, die vor dem 1. Januar 2002 vereinbart worden ist, nach dem 31. Dezember 2001 zu einer Arbeitsvertragsänderung, hängt die Beurteilung, ob es sich hinsichtlich dieser Klausel um einen Alt- oder Neuvertrag handelt, davon ab, ob die Bezugnahmeklausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Parteien des Änderungsvertrages gemacht worden ist (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 19.20.2011, 4 AZR 811/09, Rn 27 m.w.Nachw.). Für die Kammer ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Parteien mit dem Abschluss des Nachtrags zum Arbeitsvertrag die in Ziffer 10 enthaltene Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages vom 10. Juli 1991 zum Gegenstand ihrer rechtsgeschäftlichen Willensbildung gemacht haben. Zwar enthält der Nachtrag zum Arbeitsvertrag unter Ziffer 3 die Regelung, dass alle übrigen Bestimmungen des Anstellungsvertrages unverändert in Kraft bleiben. Diese Formulierung könnte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil v. 19.10.2011, 4 AZR 811/09, Rn 27, zitiert nach juris; BAG, Urteil v. 30.7.2008, 10 AZR 606/07, Rn 49, zitiert nach juris) als Ausdruck des dahingehenden rechtsgeschäftlichen Willens der Parteien zu interpretieren sein, dass sie trotz der geänderten Gesetzeslage auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts ausdrücklich an den zuvor getroffenen Abreden festhalten wollen mit der Folge, dass die Annahme eines Altvertrages und eine Rechtsfolgenkorrektur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht mehr möglich ist. Die Kammer folgt dieser Interpretation jedoch nicht, sondern versteht die Klausel unter Ziffer 3 der Nachtragsvereinbarung als eine rein deklaratorische Verweisung auf die übrigen Bestimmungen des Anstellungsvertrages. Einen dahingehenden Rechtsbindungs- bzw. Erklärungswillen der Parteien, dass sie in Kenntnis des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die Fortgeltung sämtlicher Bestimmungen des Altvertrages bekräftigen wollten mit der Konsequenz, dass eine Rechtsfolgenkorrektur aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht mehr möglich ist, vermag die Kammer in der genannten Klausel nicht zu sehen. Für einen entsprechenden Rechtsbindungs- bzw. Erklärungswillen der Parteien sprechende Umstände sind nicht ersichtlich und im Streitfall von keiner Seite vorgetragen worden. Nach Auffassung der Kammer spricht die Formulierung in Ziffer 3 des Nachtrags, wonach die übrigen Bestimmungen des Anstellungsvertrages unverändert in Kraft bleiben sollen, im Gegenteil eher gegen die Annahme eines entsprechenden Rechtsbindungs- bzw. Erklärungswillen der Parteien. Sie wollten gerade keine weiteren Veränderungen im Hinblick auf den ursprünglichen Arbeitsvertrag herbeiführen, dementsprechend auch keine Änderung des Verständnisses/der Auslegung der in Ziffer 10 des Arbeitsvertrages enthaltenen Bezugnahmeklausel und ihrer Auslegung als Gleichstellungsabrede. Weiter spricht gegen die Annahme eines entsprechenden Rechtsbindungs- bzw. Erklärungswillen der Parteien der Umstand, dass die in Ziffer 10 des Arbeitsvertrages enthaltene Bezugnahmeklausel zum Zeitpunkt des Abschlusses der Nachtragsvereinbarung keine praktische Relevanz hatte, sondern vielmehr ins Leere lief, da auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der von der Beklagten mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossene Haustarifvertrag galt. Von daher hatten die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Nachtrages zum Arbeitsvertrag keine Veranlassung, in ihren Erklärungswillen die Fortgeltung der Bezugnahmeklausel trotz Inkrafttretens des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes aufzunehmen. Vielmehr ging es den Parteien allein um die in Ziffer 1 des Nachtrags erfolgte Regelung der auf Wunsch des Klägers erhöhten monatlichen Arbeitszeit. Ziffer 2 des Nachtrags vollzieht die Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit im Hinblick auf das dem Kläger zustehende monatliche Gehalt nach, ohne hierbei jedoch Änderungen im Hinblick auf die Gehaltsgruppe des Klägers herbeizuführen. Nach alledem ist ein hierüber hinausgehender Rechtsbindungswille der Parteien für die Kammer unter Berücksichtigung sämtlicher genannter Umstände nicht ersichtlich. b) Mangels Anwendbarkeit des Gehaltstarifvertrages für den Hamburger Einzelhandel ist auch die hierauf gerichtete Feststellungsklage unbegründet. Auf die obigen Ausführungen unter a) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er vorliegend mit seiner Klage unterlegen ist. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert bemisst sich im Hinblick auf die Feststellungsklage nach § 42 Abs. 2 GKG in seiner bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung. Danach ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend. Die Zugrundelegung des durchschnittlichen monatlichen Betrages in Höhe von € 72,63 bezogen auf die Monate Juli 2011 bis Februar 2012 führt zu dem festgesetzten Gegenstandswert. Die Zahlungsanträge hat die Kammer hierbei nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Der Zulassung der Berufung war nicht veranlasst. Zum einen liegen die in § 64 Abs. 3 ArbGG genannten Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vor. Zum anderen folgt die Zulässigkeit der Berufung bereits aus § 64 Abs. 2b) ArbGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes € 600,- übersteigt. Die Parteien streiten um die Tariflohnerhöhungen nach dem seit dem 1. Juli 2011 gültigen Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel. Der Kläger ist bei der Beklagten, die nicht Mitglied des tarifvertragsschließenden Fachverbandes des Hamburger Einzelhandels e.V. ist, seit dem 10. Juli 1991 ausweislich des Arbeitsvertrages vom 10. Juli 1991 (Anlage K1, Bl. 4f. d.A.) als Verkaufshilfe beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält in Ziffer 10 eine Bezugnahmeklausel auf die jeweiligen Tarifverträge des Einzelhandels. Ziffern 2 und 10 des Arbeitsvertrages lauten wie folgt: „2. Für seine/ihre Tätigkeit erhält der/die Mitarbeiter/in unter Einstufung in die Gehaltsgruppe – bei einer Arbeitszeit von 9,25 Stunden/pro Woche ein monatliches Brutto-Gehalt von DM 348,-- + DM 92,- pers. anrechenbare Zulage Soweit das vereinbarte Brutto-Gehalt das Tarif-Gehalt des jeweils gültigen Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel einschließlich eventuell tariflicher Sozialzulagen übersteigt, kann der Differenzbetrag auf Tarifgehaltserhöhungen, gleich aus welchem Grunde, angerechnet werden. [...] 10. Im Übrigen geltend die gesetzlichen Bestimmungen, die Tarifverträge des Einzelhandels in ihrer jeweils gültigen Fassung, die Dienstanweisungen, die betrieblichen Ordnungsvorschriften, die Reisekostenordnung und Betriebsvereinbarungen, sowie eventuelle Provisionsvereinbarungen. [...]“ Mit Wirkung ab dem 1. November 2001 vereinbarte die Beklagte mit Ver.di einen Haustarifvertrag, der einen Bezug auf den jeweiligen Einzelhandelstarifvertrag vorsah. Diesen Tarifvertrag kündigte die Beklagte mit Wirkung zum 31. Dezember 2009, er befindet sich in der Nachwirkung. Unter dem 1. April 2004 schlossen die Parteien einen Nachtrag zum Anstellungsvertrag (Anlage K3, Bl. 22 d.A.). Dieser weist folgenden Wortlaut auf: „1. Wunschgemäß erhöht sich Ihre vertragliche Arbeitszeit ab 01.04.2004 auf monatlich 70 Stunden. 2. Ab diesem Zeitpunkt beträgt das monatliche Bruttogehalt in der Gehaltsgruppe G2 b, n.d. 5 Bj 859,29 Euro 2001,13 Euro bei Vollzeit. 3. Alle übrigen Bestimmungen des Anstellungsvertrages bleiben unverändert in Kraft.“ Mit an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 23. Dezember 2011 machte der Kläger die Gehaltserhöhungen nach dem Gehalts- und Lohntarifvertrag sowie Manteltarifvertrag des Hamburger Einzelhandels für die Monate Juni 2011 bis einschließlich Februar 2012 sowie die tarifvertragliche Einmalzahlung geltend (Anlage K2, Bl. 6 d.A.). Mit seiner Klagschrift vom 25. September 2012, der Beklagten zugestellt am 12. Oktober 2012, der Klagerweiterung vom 3. Januar 2013, zugestellt am 8. Januar 2013 sowie der Klagerweiterung vom 4. April 2013, zugestellt am 10. April 2013, begehrt der Kläger die Tariflohnerhöhungen des seit dem 1. Juli 2011 gültigen Gehaltstarifvertrages für den Hamburger Einzelhandel. Der Kläger meint, dass ihm aufgrund der dynamischen Verweisung in seinem Arbeitsvertrag auf die jeweils gültigen Tarifverträge für den Einzelhandel in Hamburg ab dem 1. Juli 2011 gegen die Beklagte ein Anspruch auf einen Stundenlohn von 13,83 € brutto an Stelle des von der Beklagten gezahlten Stundenlohnes von 13,44 € brutto zustehe, berechnet nach der Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 2b nach dem fünften Berufsjahr. Weiterhin habe der Kläger Anspruch auf einen 50prozentigen Sonntagszuschlag an Stelle des von der Beklagten zugrunde gelegten 40prozentigen Sonntagszuschlags. Aufgrund der vorgenannten Ansprüche erhöhten sich auch das dem Kläger zustehende Urlaubsentgelt sowie das Weihnachtsgeld für das Jahr 2011. Zudem habe er Anspruch auf die anteilige tarifliche Einmalzahlung in Höhe von € 21,47 brutto. Der Kläger meint, dass sich die Beklagte nicht auf Vertrauensschutz hinsichtlich eines vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Arbeitsvertrages berufen könne, da die Arbeitsvertragsparteien durch Ziffer 3 des Nachtrages zum Arbeitsvertrages vom 1. April 2004 zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie die Regelungen aus dem Anstellungsvertrag aus dem Jahr 1991 weiterhin zum Gegenstand ihrer rechtsgeschäftlichen Willensbildung machen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 76,83 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2011 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 65,79 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2011 zu zahlen 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 64,52 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2011 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 80,79 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2011 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 76,83 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2011 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 77,85 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2012 zu zahlen; 7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 65,28 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2012 zu zahlen; 8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 21,47 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2011 zu zahlen; 9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 30,86 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2011 zu zahlen; 10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 10,07 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2012 zu zahlen. 11. festzustellen, dass die Beklagte seit dem 1. Juli 2011 verpflichtet ist, den Kläger nach dem seit dem 1. Juli 2011 gültigen Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel abgeschlossen zwischen den Fachverbänden des Hamburger Einzelhandels e.V. und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Hamburg, zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich aus dem Arbeitsvertrag des Klägers keine dynamische Bezugnahmeklausel auf die jeweils geltenden Tarifverträge des Hamburger Einzelhandels ergebe. Da der Arbeitsvertrag der Parteien vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sei, handele es sich bei Ziffer 10 des Arbeitsvertrages allenfalls um eine sogenannte Gleichstellungsklausel, die später in Kraft getretene Tarifverträge des Hamburger Einzelhandels nicht erfasse. Hieran ändere auch der Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 1. April 2004 nichts, da dieser lediglich die Erhöhung der Arbeitszeit des Klägers regele. Eine Neu-Eingruppierung habe durch den Nachtrag zum Arbeitsvertrag nicht stattgefunden, da der Kläger auch vor dem 1. Januar 2002 bereits in die Vergütungsgruppe G2B, n.D. 5. BJ eingruppiert gewesen sei. Ergänzend wird hinsichtlich des weiteren Sachvortrages auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.