Urteil
11 Ca 440/21
ArbG Hamburg 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2022:0503.11CA440.21.00
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Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Provision bei einem freigestellten Betriebsratsmitglied.(Rn.44)
2. Schließt der Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Gewährung von Provisionen nicht mit seinem Arbeitgeber, sondern mit einem anderen Konzernunternehmen ab, so können Ansprüche aus dieser Vereinbarung grundsätzlich nur gegenüber dem vertragschließenden Konzernunternehmen geltend gemacht werden und werden nicht Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Der Vertrag über die Gewährung von Provisionen steht rechtlich selbständig neben dem Vertrag des Arbeitnehmers mit der Arbeitgeberin. Eine eigene Verpflichtung des konzernangehörigen Arbeitgebers kann jedoch begründet werden, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Teilnahme des Arbeitnehmers an dem Provisionsprogramm eines anderen Konzernunternehmens ausdrücklich oder konkludent vereinbaren.(Rn.53)
3. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 3 Sa 29/22.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 85.480,74 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Provision bei einem freigestellten Betriebsratsmitglied.(Rn.44) 2. Schließt der Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Gewährung von Provisionen nicht mit seinem Arbeitgeber, sondern mit einem anderen Konzernunternehmen ab, so können Ansprüche aus dieser Vereinbarung grundsätzlich nur gegenüber dem vertragschließenden Konzernunternehmen geltend gemacht werden und werden nicht Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Der Vertrag über die Gewährung von Provisionen steht rechtlich selbständig neben dem Vertrag des Arbeitnehmers mit der Arbeitgeberin. Eine eigene Verpflichtung des konzernangehörigen Arbeitgebers kann jedoch begründet werden, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Teilnahme des Arbeitnehmers an dem Provisionsprogramm eines anderen Konzernunternehmens ausdrücklich oder konkludent vereinbaren.(Rn.53) 3. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 3 Sa 29/22. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 85.480,74 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. I. 1. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig, jedoch unbegründet. Es kann anhand des klägerischen Vortrags nicht festgestellt werden, dass die geltend gemachten Provisionsansprüche bereits entstanden sind. Gemäß B. 1.2 der GBV NEVA NA 2019 entsteht der Provisionsanspruch „mit dem Tag der Auslieferung des Fahrzeuges, der Abgabe des vom Kunden unterzeichneten Übergabeprotokolls und bei vollständigem Eingang der Zahlungsmittel des Geschäfts“. Der für die Entstehung des Provisionsanspruchs darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat zwar vorgetragen, dass die von ihm verkauften Pkw ausgeliefert wurden. Er hat jedoch nicht vorgetragen, dass das vom Kunden unterzeichnete Übergabeprotokoll abgegeben und die Zahlungsmittel des Geschäfts vollständig eingegangen sind. 2. Der als Hauptantrag gestellte Klageantrag zu 2. ist als Klage auf zukünftige Leistung unzulässig. Selbiges betrifft die als Hauptantrag gestellten Klageanträge zu 3. und 4., soweit sie die Zeit ab dem Monat Mai 2022 betreffen. Die Zulässigkeit einer Klage auf künftig fällige Vergütung beurteilt sich vorliegend nicht nach § 257 ZPO, weil die eingeklagte Geldforderung nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht von einer Gegenleistung abhängig sein darf. Das gilt auch für § 258 ZPO, der § 257 ZPO lediglich ergänzt. Auch die Vergütung eines vollfreigestellten Betriebsratsmitglieds hängt jedoch von einer Gegenleistung ab, nämlich der Erfüllung seiner Aufgaben als Betriebsratsmitglied. Verwendet das Betriebsratsmitglied die Freistellungszeit zu anderen Zwecken als zur Erfüllung von Betriebsratsaufgaben, so liegt darin nicht nur eine Amtspflichtverletzung, sondern zugleich auch eine Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (BAG, Beschluss vom 02.08.1974 - 2 ABR 17/74, juris). Da in diesem Fall die Nichterbringung der Arbeitsleistung nicht durch die Betriebsratstätigkeit gerechtfertigt ist, entfällt auch der Anspruch auf das Arbeitsentgelt (BAG, Urteil vom 21.07.1978 - 6 AZR 561/75, juris; BAG, Urteil vom 19.5.1983, 6 AZR 290/81, juris). Demnach kann sich die Zulässigkeit von Klagen auf Leistung künftig fälliger Arbeitsvergütung für freigestellte Betriebsratsmitglieder allein nach § 259 ZPO richten, der auch die Verurteilung zu künftigen Leistungen zulässt, die von einer Gegenleistung abhängig sind. Hinsichtlich § 259 ZPO geht der 5. Senat des BAG in einer neueren Entscheidung jedoch nunmehr davon aus, dass eine solche Klage generell unzulässig ist. Zur Begründung wird angeführt, dass § 259 ZPO einen rechtlich bereits entstandenen, wenn auch noch nicht fälligen Anspruch voraussetze, der Anspruch auf das Arbeitsentgelt aber nicht schon mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags, sondern erst mit der späteren Arbeitsleistung oder mit dem Vorliegen eines Grundes für eine Entgeltfortzahlung entstehe, weil der Vertrag durch Kündigung beendet werden kann oder der Arbeitnehmer die ihm obliegende Leistung, ohne Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Vergütung ohne Arbeitsleistung gegeben wäre, verweigern kann. Dies gilt unabhängig davon, ob als Voraussetzung für den künftigen Anspruch auf Arbeitsentgelt die Arbeitsleistung zu erbringen wäre oder ob künftig aus sonstigem Rechtsgrund Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung beansprucht werden könnte (BAG 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - juris). Auch im letztgenannten Fall entsteht der Anspruch erst, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (BAG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 5 AZR 731/12 –, juris). Es ist überdies zu berücksichtigen, dass § 259 ZPO die Besorgnis der Leistungsverweigerung zum Fälligkeitstermin voraussetzt. Auch hieran fehlt es vorliegend. Denn allein das Bestreiten der vom Kläger beanspruchten Forderungen durch die Beklagte reicht hierfür nicht aus (vgl. BAG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 AZR 104/07 - juris). Nur weil der Arbeitgeber - wie hier - aufgrund (vertretbarer) Auslegung des §§ 37 Abs. 4, § 78 BetrVG bisher Zahlungen ablehnte, kann nicht davon ausgegangen werden, er werde sich, trotz einer Verurteilung zur Zahlung bereits fälliger Forderungen, künftig der rechtzeitigen Leistung entziehen. Weitere Anhaltspunkte, die eine Besorgnis der Leistungsverweigerung zum Fälligkeitstermin begründen könnten, hat der Kläger nicht dargelegt (BAG, Urt. v. 22.10.2014 – 5 AZR 731/12, juris). 3. Die als Hauptantrag gestellten Klageanträge zu 3. und 4 sind für den Zeitraum November 2020 bis April 2022 zulässig, jedoch unbegründet. a) Soweit im Wege einer Klage auf zukünftige Leistung geltend gemachte Ansprüche im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits fällig waren, ist die Beklagte unbedingt zur Leistung zu verurteilen, ohne dass es einer Antragsänderung bedarf (vgl. BAG, Urteil vom 22. Oktober 2014, 5 AZR 731/12, juris; BAG, Urteil vom 20. August 2002 – 9 AZR 710/00, juris; Greger, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 259 ZPO Rn. 6, § 267 ZPO Rn. 6). b) Die als Hauptantrag gestellten insoweit zulässigen Klageanträge zu 3. und 4. sind jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der sog. X2 Bank-Provision bzw. auf Gewährung der sog. C.-Punkte. Gegen die Beklagte ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Schließt der Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Gewährung von Provisionen nicht mit seinem Arbeitgeber, sondern mit einem anderen Konzernunternehmen ab, so können Ansprüche aus dieser Vereinbarung grundsätzlich nur gegenüber dem vertragschließenden Konzernunternehmen geltend gemacht werden und werden nicht Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Der Vertrag über die Gewährung von Provisionen steht rechtlich selbständig neben dem Vertrag des Arbeitnehmers mit der Arbeitgeberin. Eine eigene Verpflichtung des konzernangehörigen Arbeitgebers kann jedoch begründet werden, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Teilnahme des Arbeitnehmers an dem Provisionsprogramm eines anderen Konzernunternehmens ausdrücklich oder konkludent vereinbaren (vgl. hierzu die Rechtsprechung zu Aktienoptionen BAG, Urteil vom 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06 -, im Anschluss an BAG, Urteil vom 12. Januar 2003 - 10 AZR 299/02 -, beide m. w. N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Anspruchsgrundlage, aufgrund derer der Kläger von der Beklagten die Zahlung der X2 Bank-Provisionen bzw. der Gewährung der C.-Punkte verlangen könnte, nicht ersichtlich. Die zwischen den Parteien abgeschlossene schriftliche Arbeitsverträge sehen eine Verpflichtung der Beklagten auf Zahlung der X2 Bank-Provision nicht vor. Dort ist lediglich vereinbart, dass „Leasing und Kreditgeschäfte […] über die X. Tochtergesellschaften abgewickelt [werden].“ bzw. dass „Für Leasinggeschäfte […] Grundlage der Provision der Betrag [ist], der der Leasinggesellschaft von der X1 AG in Rechnung gestellt wird. Eine eventuelle Vermittlungsprovision der Leasinggesellschaft wird dem Bruttobetrag zugeschlagen.“ Es ist somit ausdrücklich von einer Vermittlungsprovision der Leasinggesellschaft, d.h. der X2 Bank GmbH, und nicht der Beklagten die Rede. Nicht zu folgen vermag die Kammer der Argumentation des Klägers, wonach der Kläger mit der Vermittlung der Leasing- und Finanzierungsgeschäfte seine arbeitsvertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht erfüllt hat. Zwar dürfte der Vortrag des Klägers richtig sein, dass die meisten Leasing- und Finanzierungsverträge über die konzernangehörige X2 Bank GmbH abgewickelt werden. Aus diesem tatsächlichen Umstand kann jedoch keine Zusage der Beklagten im Rechtssinne gesehen werden, dass sie für die Zahlungen der Bankprovisionen einsteht. Bestenfalls kann zugunsten des Klägers angenommen werden, dass die Beklagte insoweit eine Art Zuarbeit leistet, die der X2 Bank GmbH eine Vermittlung ihrer Finanzierungsprodukte mithilfe des Klägers ermöglicht. In der Eröffnung einer Vertriebsmöglichkeit durch die Beklagte liegt jedoch kein an ihre Arbeitnehmer gerichtetes Angebot, für die Zahlung von Provisionen eines Dritten vertraglich einzustehen. Handlungen des Arbeitgebers, mit denen dieser den Abschluss von Provisionsgeschäften zwischen Arbeitnehmern und Dritten ermöglicht, führen nicht zwingend zu einer eigenen Verpflichtung. Ohne zusätzliche Anhaltspunkte kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass der Arbeitgeber für diese Leistungen einstehen und sich insoweit verpflichten will. Darüber hinaus hat der Kläger für den insoweit streitigen Sachvortrag keinen Beweis angeboten. Auch ein Anspruch auf Gewährung der sog. C.-Punkte besteht nicht. Auch diesbezüglich hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass diese durch die Beklagte gewährt wurden. Die Arbeitsverträge enthalten diesbezüglich keine Regelung und die Beklagte hat vorgetragen, dass auch diese für von der X2 Bank GmbH vermittelte Leasing- oder Finanzierungsgeschäfte gewährt werden. Dem hat der Kläger zwar insoweit entgegengehalten, dass es auch speziell für die X1 AG und sogar die Niederlassung der Beklagten, in der der Kläger tätig ist, zugeschnittene Projekte gegeben habe, für die der Kläger C.-Punkte erhalten habe. Den klägerischen Vortrag als zutreffend unterstellt ist es jedoch für das Gericht nicht erkennbar, welche C.-Punkte in Vergangenheit von der Beklagten und welche von der X2 Bank GmbH gewährt wurden. 4. Der Hilfsantrag zu 2. ist ebenfalls unzulässig. Für das Feststellungsbegehren des Klägers fehlt bereits das von § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Feststellungsinteresse. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer, der Vergütungsansprüche gegen den Arbeitgeber verfolgt, vorrangig mit der Leistungsklage gegen den Arbeitgeber vorgehen. Ist ihm eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm für eine nur auf Feststellung seiner Rechte gerichteten Klage das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Dem Kläger ist eine Leistungsklage möglich und zumutbar. Zwar steht einer Verurteilung der Beklagten zur Leistung derzeit entgegen, dass der Anspruch noch nicht fällig ist. Die Fälligkeit abzuwarten ist dem Kläger aber ohne weiteres möglich und zumutbar. Zwar kann eine Feststellungsklage trotz des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungsklage zulässig sein, wenn im konkreten Fall gesichert ist, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt, das ist hier aber nicht der Fall. Ein dem Antrag stattgebendes Urteil könnte nicht alle Vorfragen für einen Anspruch des Klägers auf Zahlung des Zielerreichungsbonus klären. Offen bliebe beispielsweise, welche Arbeitnehmer der Vergleichsgruppe als „Langzeiterkrankte“ gelten. Der Kläger geht zwar davon aus, dass dieses Kriterium auf Arbeitnehmer zutrifft, deren Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen bestanden hat und/oder deren Arbeitsverhältnis im Bemessungszeitraum ruht, z.B. wegen Inanspruchnahme von Elternzeit. Aus der GBV NEVA NA 2019 ergibt sich dies jedoch nicht. Des Weiteren hängt der Anspruch auf Zahlung des Zielerreichungsbonus nicht nur von der begehrten Feststellung ab, dass bei der Berechnung des Zielerreichungsbonus auch die zuvor erzielte individuelle Leistung des Klägers zu berücksichtigen ist. Entscheidend ist vielmehr die Zielerreichung der Vergleichsgruppe sowie auch der Bestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers und dem Bestehen eines Vergütungsanspruchs des Klägers während des jeweiligen Bemessungszeitraums. 5. Die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge zu 3. und 4. sowie die höchst hilfsweise gestellten Feststellungsanträge zu 3. und 4. sind ebenfalls in Ermangelung eines Feststellungsinteresses unzulässig. Darüber hinaus wären die Anträge jedoch auch, wie vorstehend unter Ziffer 3. ausgeführt, unbegründet. II. 1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). 2. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes (Urteilsstreitwert) richtet sich nicht nach § 3 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG 3. Die Berufung gegen die Abweisung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, hat die Kammer gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG nicht gesondert zugelassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 ArbGG). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch betrifft sie Rechtsstreitigkeiten aus Tarifverträgen oder aus unerlaubten Handlungen, bei denen es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit handelt, noch ist die Kammer in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihr im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg abgewichen und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruhte. Die Parteien streiten über Verkaufsprovisionen sowie die Vergütung des Klägers als freigestelltes Betriebsratsmitglied. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Februar 2001 auf Grundlage der Arbeitsverträge vom 25. Januar 2001 bzw. vom 13. April 2004 als Kraftfahrzeugverkäufer Neue Automobile beschäftigt. Der Arbeitsvertrag des Klägers vom 1. Februar 2001 enthält in Ziffer 1.1 u.a. folgende Regelung: „Der Kraftfahrzeugverkäufer hat seine volle Arbeitskraft für den Verkauf von Neu- und Vorführwagen sowie sonstiger Leistungen des Betriebes einzusetzen und alle hiermit zusammenhängenden Arbeiten einschließlich der Auslieferungen der Fahrzeuge auszuführen. Leasing und Kreditgeschäfte werden über die X Tochtergesellschaften abgewickelt.“ Der Arbeitsvertrag des Klägers vom 13. April 2004 enthält in Ziffer 3.1 u.a. folgende Regelung: „Für Leasinggeschäfte ist Grundlage der Provision der Betrag, der der Leasinggesellschaft von der X1 AG in Rechnung gestellt wird. Eine eventuelle Vermittlungsprovision der Leasinggesellschaft wird dem Bruttobetrag zugeschlagen.“ Der Kläger ist stellvertretender Vorsitzender des in der Niederlassung der Beklagten in Hamburg gebildeten Betriebsrats und als solcher seit dem 1. November 2020 gemäß § 38 BetrVG voll freigestellt. Vor Beginn der Vollfreistellung war das Gehalt des Klägers, wie bei den weiteren Kraftfahrzeugverkäufern auch, maßgeblich abhängig von verdienten Provisionen aufgrund des Verkaufes/ der Auslieferung von Kraftfahrzeugen; das Fixgehalt betrug lediglich € 1.000,00 brutto monatlich. Die Höhe der Provisionen richtet sich wiederum nach einer zwischen der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung. Mit Wirkung zum 01. Juli 2019 trat eine neue Gesamtbetriebsvereinbarung „Vergütungsregelungen für Kraftfahrzeugverkäufer Neue Automobile (NEVA NA 2019)“ (im Folgenden auch: GBV NEVA NA 2019) in Kraft. Gemäß B. 1.2 der GBV NEVA NA 2019 entsteht der Provisionsanspruch „mit dem Tag der Auslieferung des Fahrzeuges, der Abgabe des vom Kunden unterzeichneten Übergabeprotokolls und bei vollständigem Eingang der Zahlungsmittel des Geschäfts. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um ein Bar-, Finanzierungs- oder Leasinggeschäft handelt. Die Provision ist am Tage der Zahlung des Fixums für den auf die Entstehung des Provisionsanspruches folgenden Kalendermonat fällig.“ Weiter heißt es unter B. 1.2 der GBV NEVA NA2019, dass der Kraftfahrzeugverkäufer „auf die während der Dauer des Anstellungsverhältnisses von ihm persönlich getätigten Verkäufe Anspruch auf Provision [hat]. Erfolgt die Auslieferung des Fahrzeuges während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses (z.B. Elternzeit), nach Beendigung der Tätigkeit als Kraftfahrzeugverkäufer am Niederlassungsstandort (z.B. Ausscheiden, Freistellung, Freizeitphase Altersteilzeit, Versetzung etc.) oder nach Beendigung der Entgeltfortzahlung (z.B. Langzeiterkrankung), so stehen diesem Kraftfahrzeugverkäufer 50%der regulären Provision (Verkaufsprovision und Provision für Preisdurchsetzung) zu.“ Im Zeitraum vom 16. Juni 2020 bis 28. September 2020 lieferte die Beklagte neun Fahrzeuge an Kunden aus, deren Verkäufe durch den Kläger getätigt wurden und für die sich die Höhe der regulären Verkäuferprovisionen gemäß GBV NEVA NA 2019 auf insgesamt 5.582,01 Euro berechnen. Nach dem 30. September 2020 lieferte die Beklagte 15 Fahrzeuge an Kunden aus, deren Verkäufe durch den Kläger getätigt wurden und für die sich 50% der regulären Verkäuferprovision gemäß GBV NEVA NA 2019 auf insgesamt 4.423,46 Euro berechnen. Des Weiteren gewährt die Beklagte den Kraftfahrzeugverkäufern, so auch dem Kläger, einen jährlichen Zielerreichungs-Bonus gemäß Notiz 2 zur Protokollnotiz 1 zur GBV NEVA NA 2019. Danach ist der Bemessungszeitraum für die Berechnung des Zielerreichungs-Bonus vom 1. Juli bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres. Ziffer 3.2 Absatz 3 der Notiz 2 zur Protokollnotiz 1 zur GBV NEVA NA 2019 sieht vor: „Die endgültige Höhe des Zielerreichungs-Bonus wird bis Ende August für den vergangenen Bemessungszeitraum anhand der festgestellten Zielerreichung ermittelt und der Zielerreichungs-Bonus dem Kraftfahrzeugverkäufer Neue Automobile mit der September-Gehaltsabrechnung für den vergangenen Bemessungszeitraum ausbezahlt, abzüglich hierauf bereits geleisteter Zahlungen.“ Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 teilt die Beklagte dem Kläger mit, dass sie für die Berechnung des Zielerreichungs-Bonus mangels tatsächlich erzielter Arbeitsleistung des Klägers ab dem Referenzzeitraum 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 jeweils den Durchschnitt der erzielten Einheiten der Vergleichsgruppe heranziehen werde. Darüber hinaus erhielt der Kläger vor seiner Vollfreistellung für abgeschlossene Leasing- oder Finanzierungsgeschäfte eine sog. X2 Bank Provision, die in den Gehaltsabrechnungen des Klägers als „Geldwerte Vorteile“ / „Provision X2-Bank, GWV“ ausgewiesen wurden. Hinsichtlich derer sind sich die Parteien uneins, ob es hierbei um eine von der Beklagten geschuldete Leistung (so der Kläger) oder um eine Leistung der X2 Bank GmbH handelt. Die X2 Bank Provisionen betrugen im Zeitraum November 2019 bis Oktober 2020 durchschnittlich 538,20 Euro brutto pro Monat. Schließlich konnte der Kläger vor seiner Vollfreistellung sog. C--Punkte auf einem Guthabenkonto ansammeln. Dabei ist dem Kläger nicht ein Geldbetrag ausgezahlt oder abgerechnet worden. Vielmehr hat der Kläger – vergleichbar dem „Sammeln“ von Meilen beim Fliegen – Punkte auf seinem C.-Konto gutgeschrieben erhalten, die er wiederum dafür eingesetzt hat, Produkte zu kaufen. Die in den Abrechnungen ausgewiesenen „Geldwerten Vorteile“ entsprechen den Beträgen, die der Kläger durch Einlösen der C.-Punkte für die jeweiligen Produkte gezahlt hat . Der Wert der C.-Punkte betrug im Zeitraum November 2019 bis Oktober 2020 durchschnittlich 100,06 Euro brutto pro Monat. Seit der Vollfreistellung erhält der Kläger von der Beklagten ein sog. Garantieeinkommen, d.h. ein Fixgehalt, in Höhe von zunächst 7,489,53 Euro brutto und zuletzt 10.240,25 Euro brutto. Die Höhe des Garantieeinkommens ist zwischen den Parteien unstreitig. Seit Beginn der Vollfreistellung des Klägers besteht zwischen den Parteien jedoch Uneinigkeit über die Zahlung von Verkaufsprovisionen für im Jahr 2020 ausgelieferten Fahrzeuge und die zukünftige Berechnung des Zielerreichungsbonus für die Zeit ab dem 1. Juli 2021 bzw. die Fortzahlung der sog. X2 Bank Provisionen und der Gewährung der sog. C. Punkte während der Vollfreistellung des Klägers. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm gegen die Beklagte noch ein Anspruch auf Zahlung ausstehender Provisionen für vor Beginn seiner Vollfreistellung verkaufte und ausgelieferte Fahrzeuge in Höhe von 9.674,22 Euro brutto zustehe. Dieser Anspruch ergäbe sich nicht aus § 37 Abs. 2 BetrVG oder § 37 Abs. 4 BetrVG, sondern aus der GBV NEVA NA 2019 (Anlage K 5) und stehe damit – entgegen der Auffassung der Beklagten – in keinem Zusammenhang zu der Vollfreistellung des Klägers und seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied. Der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung von Provisionen in Höhe von 100% für Fahrzeuge, die bis zum 30. September 2020 ausgeliefert wurden sowie in Höhe von 50% für Fahrzeuge, die bis zum 30. September 2020 verkauft, aber noch nicht ausgeliefert waren. Denn für diese sei der Zahlungsanspruch spätestens am 30. September 2020 entstanden und damit spätestens mit der Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 2020, d.h. vor der Vollfreistellung des Klägers, fällig gewesen. Der Provisionsanspruch errechne sich in Höhe von 10.005,47 Euro brutto (= 5.582,01 Euro +4.423,46 Euro). In den Monaten November 2020 (9,37 Euro brutto) sowie Dezember 2020 (321,88 Euro brutto) hat eine Korrektur der Provisionsabrechnungen stattgefunden, sodass dieser Betrag um 331,25 Euro brutto auf 9.674,22 Euro brutto zu korrigieren sei. Darüber hinaus sei der Zielerreichungs-Bonus nicht – wie von der Beklagten angenommen – allein auf der Grundlage der durchschnittlich ausgelieferten Fahrzeuge der Vergleichsgruppe des Klägers zu berechnen. Vielmehr seien auch seine im Referenzzeitraum (01. November 2019 bis 31. Oktober 2020) vor der Vollfreistellung erbrachten Leistungen ins Verhältnis zur Vergleichsgruppe zu setzen. Bei einer hypothetischen Betrachtung, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Falle der Vollfreistellung des Klägers anzustellen ist, würde der Kläger weiterhin in dem vorstehend genannten Verhältnis mehr Fahrzeuge verkaufen und ausliefern als die Kollegen seiner Vergleichsgruppe, sofern er nicht vollfreigestellt wäre, sondern weiterarbeiten würde. Es sei daher nicht ersichtlich und mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch nicht vereinbar, den Zielerreichungs-Bonus nunmehr allein auf der Grundlage der „Zahlen“ der Vergleichsgruppe zu berechnen. Der Kläger würde hierdurch allein wegen seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied/ wegen seiner Vollfreistellung schlechter gestellt werden, was sowohl § 37 Abs. 2 und Abs. 4 BetrVG als auch § 78 BetrVG verhindern sollen. Dem Kläger seien die X2 Bank Provision in Höhe von 538,20 Euro brutto/ Monat auch während seiner Vollfreistellung als Betriebsratsmitglied fortzuzahlen. Der Kläger habe die Provisionen in Erfüllung seiner Arbeitsleistung gegenüber der Beklagten erhalten. Dabei sei es unerheblich, ob die Provisionen betriebswirtschaftlich der Beklagte oder der X2 Bank GmbH belastet werden. Die X2 Bank Provision sei eine Leistung der Beklagte. Der Kläger hätte diese Provisionen auch zukünftig erhalten, wenn er weitergearbeitet hätte und nicht vollfreigestelltes Betriebsratsmitglied geworden wäre. Es stelle damit einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 BetrVG sowie § 78 BetrVG dar, ihm diese Provisionszahlungen während seiner Vollfreistellung nicht mehr zu gewähren. Er werde allein wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt, da alle anderen Kraftfahrzeugverkäufer die Provision erhalten und auch er diese erhalten würde, wenn er weiter Finanzierungs- und Leasinggeschäfte abschließen würde. Schließlich habe der Kläger gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Gewährung der sog. C.-Punkte in einem Gegenwert von 100,06 Euro brutto monatlich für die Dauer seiner Vollfreistellung. Denn ebenso wie die X2 Bank Provisionen würde der Kläger auch die C.-Punkte erhalten, sofern er weiterarbeiten würde und nicht vollfreigestellt wäre. Allein dieser Umstand rechtfertige den geltend gemachten Anspruch des Klägers und zeigt, dass ihn die Beklagte allein wegen seiner Betriebsratstätigkeit/ Vollfreistellung benachteilige, indem sie die C.-Punkte seit der Vollfreistellung nicht mehr gewährt. Die C.-Punkte seien nur auf der Grundlage von Vertragsabschlüssen „für“ die X2 Bank GmbH gewährt worden Vielmehr habe es auch speziell für die X1 AG und sogar die Niederlassung der Beklagten, in der der Kläger tätig ist, zugeschnittene Projekte gegeben, für die der Kläger C.-Punkte erhalten habe. Mit der am 15. Dezember 2021 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen und mit Schriftsatz vom 11. April 2021 geänderten Klage beantragt der Kläger 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 9.674,22 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Dauer seiner Vollfreistellung als Betriebsratsmitglied im jeweiligen Bemessungszeitraum (01.07. des einen bis 30.06. des jeweiligen Folgejahres) einen sog. Zielerreichungs-Bonus gemäß Notiz 2 zur Protokollnotiz 1 zur Betriebsvereinbarung „Vergütungsregelungen für Kraftfahrzeugverkäufer Neue Automobile (NEVA NA 2019)“ vom 18.04.2019 zu zahlen und zwar a. den Einstiegswert der verkauften Einheiten (Fakturadatum) für den Zielerreichungs-Bonus gemäß Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung „Vergütungsregelungen für Kraftfahrzeugverkäufer Neue Automobile (NEVA NA 2019) vom 18.04.2019 spätestens im übernächsten Monat nach Fakturadatum, nachdem die Vergleichsgruppe des Klägers (Kraftfahrzeugverkäufer des Bereiches „Neue Automobile“ der X Niederlassung Hamburg, O. XX, XXXX Hamburg, mit Ausnahme der Juniorverkäufer, der im Bemessungszeitraum über sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankten Verkäufer, der sich im Bemessungszeitraum über sechs Wochen in der Altersteilzeit befindlichen Verkäufer, der sich im Bemessungszeitraum über sechs Wochen in einem ruhenden Arbeitsverhältnis befindlichen Verkäufer sowie der Verkäufer, die eine Berufserfahrung unter drei Jahren haben) im Bemessungszeitraum durchschnittlich 52,27 X-Fahrzeuge an Kunden ausgeliefert hat; b. eine weitere Auszahlung des Zielerreichungs-Bonus in Höhe der Differenz zwischen dem erreichten Tabellenwert (10er-Schritte) gemäß Anlage 1 und dem bereits für den Bemessungszeitraum ausbezahlten Zielerreichungs- Bonus, nachdem die Vergleichsgruppe des Klägers (Kraftfahrzeugverkäufer des Bereiches „Neue Automobile“ der X Niederlassung Hamburg, O. XX, XXXX Hamburg, mit Ausnahme der Juniorverkäufer, der im Bemessungszeitraum über sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankten Verkäufer, der sich im Bemessungszeitraum über sechs Wochen in der Altersteilzeit befindlichen Verkäufer, der sich im Bemessungszeitraum über sechs Wochen in einem ruhenden Arbeitsverhältnis befindlichen Verkäufer sowie der Verkäufer, die eine Berufserfahrung unter drei Jahren haben) im Bemessungszeitraum durchschnittlich jeweils weitere 7,47 X- Fahrzeuge an Kunden ausgeliefert hat; c. den endgültigen Zielerreichungs-Bonus mit der Abrechnung für den Monat September des jeweiligen Jahres für den vergangenen Bemessungszeitraum an den Kläger auszubezahlen, abzüglich hierauf bereits geleisteter Zahlungen, und zwar auf der Grundlage von 133,93% der durch die Vergleichsgruppe des Klägers (Kraftfahrzeugverkäufer des Bereiches „Neue Automobile“ der X Niederlassung Hamburg, O. XX, XXXX Hamburg, mit Ausnahme der Juniorverkäufer, der im Bemessungszeitraum über sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankten Verkäufer, der sich im Bemessungszeitraum über sechs Wochen in der Altersteilzeit befindlichen Verkäufer, der sich im Bemessungszeitraum über sechs Wochen in einem ruhenden Arbeitsverhältnis befindlichen Verkäufer sowie der Verkäufer, die eine Berufserfahrung unter drei Jahren haben) im Bemessungszeitraum ausgelieferten X-Fahrzeugen an Kunden; 3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Dauer seiner Vollfreistellung als Betriebsratsmitglied jeden Monat einen Betrag in Höhe von € 538,20 brutto über das sog. Garantiegehalt in Höhe von € 10.240,25 brutto hinaus zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Dauer seiner Vollfreistellung als Betriebsratsmitglied jeden Monat auf C.-Konto sog. C.-Punkte in einem Gegenwert von € 100,06 brutto gutzuschreiben. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 2. bis 4., 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Dauer seiner Vollfreistellung als Betriebsratsmitglied im jeweiligen Bemessungszeitraum (01.07. des einen bis 30.06. des jeweiligen Folgejahres) einen sog. Zielerreichungs-Bonus gemäß Notiz 2 zur Protokollnotiz 1 zur Betriebsvereinbarung „Vergütungsregelungen für Kraftfahrzeugverkäufer Neue Automobile (NEVA NA 2019)“ vom 18.04.2019 zu zahlen und zwar a. den Einstiegswert der verkauften Einheiten (Fakturadatum) für den Zielerreichungs-Bonus gemäß Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung „Vergütungsregelungen für Kraftfahrzeugverkäufer Neue Automobile (NEVA NA 2019) vom 18.04.2019 spätestens im übernächsten Monat nach Fakturadatum, nachdem die Vergleichsgruppe des Klägers (Kraftfahrzeugverkäufer des Bereiches „Neue Automobile“ der X Niederlassung Hamburg, O. XX, XXXX Hamburg, mit Ausnahme der Juniorverkäufer, der im Bemessungszeitraum über sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankten Verkäufer, der sich im Bemessungszeitraum über sechs Wochen in der Altersteilzeit befindlichen Verkäufer, der sich im Bemessungszeitraum über sechs Wochen in einem ruhenden Arbeitsverhältnis befindlichen Verkäufer sowie der Verkäufer, die eine Berufserfahrung unter drei Jahren haben) im Bemessungszeitraum durchschnittlich 52,27 X- Fahrzeuge an Kunden ausgeliefert hat; b. eine weitere Auszahlung des Zielerreichungs-Bonus in Höhe der Differenz zwischen dem erreichten Tabellenwert (10er-Schritte) gemäß Anlage 1 und dem bereits für den Bemessungszeitraum ausbezahlten Zielerreichungs-Bonus, nachdem die Vergleichsgruppe des Klägers (Kraftfahrzeugverkäufer des Bereiches „Neue Automobile“ der X. Niederlassung Hamburg, O. XX, XXXX Hamburg, mit Ausnahme der Juniorverkäufer, der im Bemessungszeitraum über sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankten Verkäufer, der sich im Bemessungszeitraum über sechs Wochen in der Altersteilzeit befindlichen Verkäufer, der sich im Bemessungszeitraum über sechs Wochen in einem ruhenden Arbeitsverhältnis befindlichen Verkäufer sowie der Verkäufer, die eine Berufserfahrung unter drei Jahren haben) im Bemessungszeitraum durchschnittlich jeweils weitere 7,47 X.-Fahrzeuge an Kunden ausgeliefert hat; c. den endgültigen Zielerreichungs-Bonus mit der Abrechnung für den Monat September des jeweiligen Jahres für den vergangenen Bemessungszeitraum an den Kläger auszubezahlen, abzüglich hierauf bereits geleisteter Zahlungen, und zwar auf der Grundlage von 133,93% der durch die Vergleichsgruppe des Klägers (Kraftfahrzeugverkäufer des Bereiches „Neue Automobile“ der X. Niederlassung Hamburg, O. XX, XXXX Hamburg, mit Ausnahme der Juniorverkäufer, der im Bemessungszeitraum über sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankten Verkäufer, der sich im Bemessungszeitraum über sechs Wochen in der Altersteilzeit befindlichen Verkäufer, der sich im Bemessungszeitraum über sechs Wochen in einem ruhenden Arbeitsverhältnis befindlichen Verkäufer sowie der Verkäufer, die eine Berufserfahrung unter drei Jahren haben) im Bemessungszeitraum ausgelieferten X.-Fahrzeugen an Kunden; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Dauer seiner Vollfreistellung als Betriebsratsmitglied jeden Monat einen Betrag in Höhe von € 538,20 brutto über das sog. Garantiegehalt in Höhe von € 10.240,25 brutto hinaus zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Dauer seiner Vollfreistellung als Betriebsratsmitglied jeden Monat auf seinem C.-Konto sog. C.-Punkte in einem Gegenwert von € 100,06 brutto gutzuschreiben. Höchst hilfsweise für den Fall des Unterliegens auch mit den Hilfsanträgen zu 3. und 4. 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Dauer seiner Vollfreistellung als Betriebsratsmitglied jeden Monat eine X2-Bank- Provision zu zahlen, die in der Höhe derjenigen Provision entspricht, die durch die Vergleichsgruppe des Klägers (Kraftfahrzeugverkäufer des Bereiches „Neue Automobile“ der X. Niederlassung Hamburg, O. XX, XXXX Hamburg, mit Ausnahme der Juniorverkäufer, der im Bemessungszeitraum über sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankten Verkäufer, der sich im Bemessungszeitraum über sechs Wochen in der Altersteilzeit befindlichen Verkäufer, der sich im Bemessungszeitraum über sechs Wochen in einem ruhenden Arbeitsverhältnis befindlichen Verkäufer sowie der Verkäufer, die eine Berufserfahrung unter drei Jahren haben) in dem jeweiligen Monat durchschnittlich erzielt wird; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Dauer seiner Vollfreistellung als Betriebsratsmitglied jeden Monat auf seinem C.-Konto sog. C.-Punkte in einem Gegenwert gutzuschreiben, der dem Gegenwert entspricht, der der Vergleichsgruppe des Klägers (Kraftfahrzeugverkäufer des Bereiches „Neue Automobile“ der X. Niederlassung Hamburg, O. XX, XXXX Hamburg, mit Ausnahme der Juniorverkäufer, der im Bemessungszeitraum über sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankten Verkäufer, der sich im Bemessungszeitraum über sechs Wochen in der Altersteilzeit befindlichen Verkäufer, der sich im Bemessungszeitraum über sechs Wochen in einem ruhenden Arbeitsverhältnis befindlichen Verkäufer sowie der Verkäufer, die eine Berufserfahrung unter drei Jahren haben) in dem jeweiligen Monat durchschnittlich gutgeschrieben wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte entgegnet, sog. nachlaufend auszubezahlenden Provisionen seien mit dem Garantieeinkommen ausgeschlossen. Dies basiere auf dem Grundprinzip der Ermittlung des Durchschnittsverdienstes der letzten 36 (bzw. hier 12) Monate bei der Beklagten. Allein hierauf beziehe sich die Vergütung des Klägers während der Freistellung. Hinsichtlich des Zielerreichungsbonus vertritt die Beklagte die Auffassung, dass der Klageantrag bereits unzulässig sei. Darüber hinaus sei er aber auch unbegründet. Für den Bemessungszeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 könne nicht mehr auf eine tatsächliche Tätigkeit des Klägers zurückgegriffen werden. Aus diesem Grund bilde die Beklagte den Mittelwert der von der Vergleichsgruppe im jeweiligen Bemessungszeitraum erzielten Einheiten und berechne daraus den für den Zielerreichungsbonus maßgeblichen Wert. Bei den X2 Bank Provisionen handele es sich nicht um eine Zahlung der Beklagten, sondern der rechtlich selbstständigen X2 Bank GmbH. Auf deren Provisionen habe die Beklagte keinen Einfluss. Umgekehrt sei der Kläger auch der Beklagten gegenüber nicht verpflichtet, Bankgeschäfte zu vermitteln oder zu betreuen. Bei den Provisionen handelte es sich daher nicht um Arbeitsentgelt. Dazu bedürfe es einer entsprechenden Regelung in dem Arbeitsvertrag des Klägers. Eine solche sei hier aber nicht ersichtlich. Die Auszahlung der Provisionen über die Gehaltsabrechnung mit der Beklagten erfolge aus Gründen der Konzernverbundenheit und der Vereinfachung der Nachvollziehbarkeit für den Kläger. Auch die Ausführungen des Klägers hinsichtlich der C.-Punkte seien nur teilweise zutreffend. Zutreffend sei, dass diese als „Geldwerte Vorteile“ auf der Gehaltsabrechnung aufgeführt werden. Auch werden die C. Punkte für von der X2 Bank GmbH vermittelte Leasing- oder Finanzierungsgeschäfte gewährt. Auch hierbei handele es sich um Provisionsgeschäfte, die von einer dritten unabhängigen Gesellschaft gewährt würden. Auch hier bestehe keine Verpflichtung entsprechende provisionierte Geschäfte abzuschließen. Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen.