Beschluss
12 BV 7/22
ArbG Hamburg 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2022:1004.12BV7.22.00
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Leitsätze
1. Ein zur Wahlanfechtung berechtigender Verstoß, weil die Zahl der Bewerber/innen nicht die Zahl der gemäß § 9 BetrVG zu besetzenden Betriebsratsplätze erreicht hat, liegt nicht vor, da in diesem Fall § 11 BetrVG anzuwenden ist.(Rn.31)
2. Zwar hat der Gesetzgeber in § 9 BetrVG die Größen des Betriebsrates entsprechend der Betriebsgröße definiert, wodurch er zum Ausdruck bringt, welche Größe er für eine effiziente Arbeitsweise des Gremiums für erforderlich ansieht. Diese Regelung lässt jedoch keinen Rückschluss darauf zu, dass ein kleiner Betriebsrat überhaupt nicht arbeitsfähig ist.(Rn.42)
3. Beschwerde eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 5 TaBV 7/22.
Tenor
1. Die Anträge werden zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein zur Wahlanfechtung berechtigender Verstoß, weil die Zahl der Bewerber/innen nicht die Zahl der gemäß § 9 BetrVG zu besetzenden Betriebsratsplätze erreicht hat, liegt nicht vor, da in diesem Fall § 11 BetrVG anzuwenden ist.(Rn.31) 2. Zwar hat der Gesetzgeber in § 9 BetrVG die Größen des Betriebsrates entsprechend der Betriebsgröße definiert, wodurch er zum Ausdruck bringt, welche Größe er für eine effiziente Arbeitsweise des Gremiums für erforderlich ansieht. Diese Regelung lässt jedoch keinen Rückschluss darauf zu, dass ein kleiner Betriebsrat überhaupt nicht arbeitsfähig ist.(Rn.42) 3. Beschwerde eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 5 TaBV 7/22. 1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. I. Die Beteiligten streiten über die Frage der Nichtigkeit bzw. Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen im Bereich der Gesundheitsvorsorge. Sie betreibt in Hamburg ein Krankenhaus und beschäftigt dort ca. 170 Arbeitnehmer/innen. Antragsgegner ist der bei ihr gebildete Betriebsrat. Der Wahlvorstand hatte mit Wahlausschreiben vom 05. Februar 2022 die Durchführung der Betriebsratswahl am 10. Mai 2022 angekündigt (vgl. Anlage Ast. 1). In diesem Wahlausschreiben heißt es u. a., dass „der Betriebsrat aus sieben Mitgliedern zu bestehen“ hat. Für die Betriebsratswahl haben drei Personen kandidiert. Mit E-Mail vom 28. April 2022 forderte die Arbeitgeberin den Wahlvorstand auf, die Betriebsratswahl abzubrechen, da die erforderliche Mindestanzahl an Warebewerbern nicht erreicht worden war (Anlage ASt 3). Mit Schreiben vom 30. April 2022 teilte der Wahlvorstand mit, an der Betriebsratswahl festhalten zu wollen (Anlage ASt 4). Am 10. Mai 2022 wurde die Betriebsratswahl durchgeführt. Diese drei Kandidaten wurden mit 52, 50 sowie 60 Stimmen gewählt. Insoweit wird auf das Schreiben des Wahlvorstands vom 15. Mai 2022 mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses verwiesen (Anlage ASt 2). Mit der Antragsschrift vom 18. Mai 2022, welche per elektronischen Rechtsverkehr am selben Tag beim Arbeitsgericht Hamburg einging, begehrt die Arbeitgeberin die Verstellung der Nichtigkeit bzw. die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl. Die Arbeitgeberin vertritt die Auffassung, dass die Wahl vom 10. Mai 2022 nichtig sei, da zu wenig Personen für den zu bildenden Betriebsrat kandidiert haben, sodass kein gesetzeskonformes Gremium habe gebildet werden können. Auch unter Berücksichtigung eines Rückgriffs auf § 11 BetrVG analog ändere sich an diesem Umstand nichts. § 11 BetrVG ermögliche einen Rückgriff auf die nächstniedrigere Betriebsgröße, sodass das zu wählende Gremium mindestens fünf Mitgliedern haben müsse. Auch dieser Wert ist vorliegend nicht erreicht. Soweit das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 04. Juli 2014 (6 TaBV 24/14, NZA 2014, 1155) zu einem abweichenden Ergebnis gekommen ist, könne dem nicht gefolgt werden. Bereits der Wortlaut von § 11 BetrVG stehe dieser Sichtweise entgegen. § 11 BetrVG siehe nur einen Rückgriff auf die nächstniedrigere Betriebsgröße und nicht auf den „übernächsten“ Wert vor. Eine gleichsam doppelte analoge Anwendung der Bestimmung scheide aus. Ferner sei zu berücksichtigen, dass im Streitfall die Erreichung der Gremiumsgröße daran scheitert, dass aus der Belegschaft heraus keine hinreichende Anzahl an wählbaren Beschäftigten ein Interesse an der Betriebsratsarbeit hat. Insoweit liege ein tatsächliches Hindernis vor. Damit bestehe keine Veranlassung, über eine doppelte Analogie von § 11 BetrVG eine Betriebsratswahl zu ermöglichen, wenn schon der Betrieb offenkundig keinen Betriebsrat wünsche. Der Gesetzgeber habe zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats Mindestgrößen typisiert und verbindlich in § 9 BetrVG definiert. Hiervon mache § 11 BetrVG eine Ausnahme, wenn anderenfalls ein Betriebsrat aus rechtlichen Gründen nicht gewählt werden könnte. Scheitere jedoch die Wahl an einer ausreichenden Anzahl von Betriebsratsmitgliedern am Willen der Belegschaft, so greife § 11 BetrVG nach seiner Zwecksetzung nicht. Die Vorgaben von § 9 BetrVG seien auch zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats bestimmt, auf die der Arbeitgeber angewiesen ist, wenn mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten umgesetzt werden müssen. Diese Arbeitsfähigkeit sei vorliegend nicht sichergestellt, nachdem das Betriebsratsmitglied Frau … unter dem 27. Juni 2022 ein Betretungsverbot gemäß § 20a IfSG erhalten hat (Anlage ASt 5). Eine ungerade Anzahl von Betriebsratsmitgliedern genüge unter keinen Umständen den gesetzlichen Vorgaben, sodass Neuwahlen gemäß § 13 Abs. 2 BetrVG einzuleiten wären. Ferner könne nicht von einem arbeitsfähigen Betriebsrat gesprochen werden, zumal dieser derzeit aus nur einem Mitglied besteht, da ein weiteres Mitglied seit längerer Zeit arbeitsunfähig erkrankt ist. Würde der Grundsatz gelten „Besser einen (zu) kleinen Betriebsrat, als keinen Betriebsrat“ bestehe die Gefahr, dass der Betriebsrat nicht ansatzweise in der Lage wäre, den ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben wie den vorgeschriebenen Mitbestimmungsrechte nachzukommen. Der Verstoß gegen § 9 BetrVG (iVm § 11 BetrVG) sei der durchgeführten Wahl auf der Stirn geschrieben, hilfsweise sei diese jedoch anfechtbar. Die Arbeitgeberin beantragt 1. Es wird festgestellt, dass die Betriebsratswahl vom 10.05.2022 nichtig ist; 2. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.: Die Betriebsratswahl vom 10.05.2022 wird für unwirksam erklärt. Der Betriebsrat beantragt die Anträge zurückzuweisen. Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, dass die Tatsache, dass er nicht die Mindestanzahl des § 9 BetrVG erreicht hat, kein Grund zur Anfechtung und erst recht nicht zur Nichtigkeit begründe. Zunächst ist zu beachten, dass § 11 BetrVG, der nach seinem Wortlaut für den Fall gilt, dass gar nicht so viele wählbare Arbeitnehmer/innen vorhanden sind, wie Sitze zu vergeben sind, sondern analog auch dann gelte, wenn die Zahl der Bewerber/innen unterhalb der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder liegt. Insoweit verweist der Betriebsrat auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf. Auch § 9 WO stehe einer solchen analogen Anwendung nicht entgegen, da diese Vorschrift vorliegend nicht einschlägig sei. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift des § 9 Abs.1 WO sei es, durch die Nachfristsetzung zu erreichen, dass eine gültige Wahl durchgeführt werden kann. Wenn die Zahl der Bewerber/innen hinter der Zahl der zu besetzenden Betriebsratsplätze zurückbleibt, könne aber - durch die analoge Anwendung des § 11 BetrVG - eine wirksame Wahl durchgeführt werden. Insoweit sei hier eine Nachfristsetzung durch den Wahlvorstand entbehrlich gewesen. Auch liege kein Wertungswiderspruch zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG vor. Diese Norm sei vorliegend nicht anwendbar, da von vornherein zu wenig Betriebsratsmitglieder vorhanden sind. In dieser Konstellation ergebe eine Neuwahl keinen Sinn. Überdies sei die gesetzgeberische Wertung des § 1 Abs. 1 BetrVG zu beachten, wonach in Betrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Zwar handelt es sich hierbei nicht um eine vom Arbeitgeber zu erfüllende Pflicht. Aber wenn in der Belegschaft der Wunsch nach Bildung eines Betriebsrates gegeben ist, hat er dies zu dulden und zu unterstützen. Daraus folge die gesetzgeberische Intention, dass Betriebsräte, wenn die zahlenmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, zu bilden sind, wenn ein entsprechender Wunsch in der Belegschaft existiert. Diesem Willen würde entgegenstehen, wenn von einer Wahl des Betriebsrates ganz abgesehen werden müsste, nur weil sich zu wenig Bewerber/innen finden. Der Vorschrift des § 1 Abs.1 BetrVG könne insoweit die Kernaussage entnehmen werden „Lieber ein zu kleiner Betriebsrat als gar kein Betriebsrat“. Auch das Argument der Arbeitgeberin im Hinblick auf die fehlende Arbeitsfähigkeit eines zu kleinen Betriebsrats verfange nicht, da ein zu kleines Gremium nicht per se nicht arbeitsfähig sei. Ferner könne mit diesem Argument nicht die gesetzgeberische Intention ausgehebelt werden, Betriebsräte zu bilden, auch wenn diese gegebenenfalls zu klein und nicht arbeitsfähig sind. Eine doppelte Analogie von § 11 BetrVG scheide nicht aus. Bereits im eigentlichen Anwendungsbereich von § 11 BetrVG sei ein mehrfacher Rückgriff in der Staffel des § 9 BetrVG anerkannt. Wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Anträge der Arbeitgeberin sind unbegründet. Die erfolgte Betriebsratswahl vom 10. Mai 2022 ist weder nichtig noch anfechtbar. 1. Die Betriebsratswahl vom 10. Mai 2022 ist nicht anfechtbar, da ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nicht gegeben ist. a) Die förmlichen Voraussetzungen einer zulässigen Wahlanfechtung sind erfüllt. Die Arbeitgeberin ist gemäß § 19 Abs.2 Satz 1 Alt. 3 BetrVG anfechtungsberechtigt. Sie hat die Wahl mit dem am 18. Mai 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag innerhalb von zwei Wochen nach der am 15. Mai 2022 erfolgten Bekanntmachung des Wahlergebnisses angefochten. b) Der Antrag ist unbegründet. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. aa) Ein zur Anfechtung berechtigender Verstoß, weil die Zahl der Bewerber/innen nicht die Zahl der gemäß § 9 BetrVG zu besetzenden Betriebsratsplätze erreicht hat, liegt nicht vor, da in diesem Fall § 11 BetrVG anzuwenden ist. Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2014 (Az. 6 TaBV 24/14 – zit nach Juris) verwiesen. Die erkennende Kammer macht sich nach eigener Sach- und Rechtsprüfung die Ausführungen wie folgt zu eigen: „aaa) Allerdings scheidet eine unmittelbare Anwendung von § 11 BetrVG aus, da dort nur der Fall geregelt wird, dass nicht genügend Arbeitnehmer vorhanden sind, die objektiv die Voraussetzungen der Wählbarkeit (§ 8 BetrVG) erfüllen. Dass der wählbare Arbeitnehmer auch zur Übernahme des Amtes bereit ist, wird für die Anwendung des § 11 BetrVG nicht gefordert (vgl. Fitting/Engels/ Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betriebsverfassungsgesetz, 27. Auflage 2014, § 11 BetrVG Rn. 8). Im Betrieb der Arbeitgeberin gibt es unstreitig ausreichend wählbare Arbeitnehmer. bbb) § 11 BetrVG ist aber analog anzuwenden, wenn die Zahl der Bewerber unterhalb der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder liegt (so auch die ganz h.M. im Schrifttum, vgl. etwa: Fitting u.a., § 11 BetrVG Rn. 8; Richardi- Thüsing, Betriebsverfassungsgesetz, 14. Auflage 2014, § 11 BetrVG Rn. 6; Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke, BetrVG, 9. Auflage 2014, § 11 BetrVG Rn.7; Däubler/Kittner/Klebe/Wedde [DKKW] - Homburg, BetrVG, 14. Auflage 2014, § 9 BetrVG Rn. 4 und § 11 BetrVG Rn.4; vgl. zudem LAG Schleswig-Holstein v. 07.09.1988 - 3 TaBV 2/88 - LAGE § 11 BetrVG 1972 Nr.1 für den Fall, dass die in § 9 BetrVG vorgesehene Stärke des Betriebsrats nicht erreicht wird, weil ein gewählter Kandidat die Wahl nicht annimmt; a.A. nur Kreutz/Jakobs in Wiese u.a, Betriebsverfassungsgesetz Gemeinschaftskommentar [GK], § 9 WO Rn.27). (1) Die analoge Anwendung einer Norm setzt voraus, dass eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke vorliegt und diese Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann. Andernfalls könnte jedes Schweigen des Gesetzgebers - also der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will - als planwidrige Lücke aufgefasst und diese im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden (BAG v. 10.12.2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 23, NZA 2014, 196; BAG v. 13.12.2006 - 10 AZR 674/05 - Rn.13, AP Nr. 31 zu § 1 AÜG). Eine analoge Gesetzesanwendung erfordert darüber hinaus, dass der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass ein Gericht seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (BAG v. 10.12.2013 Rn.23, aaO). (2) Eine planwidrige Regelungslücke liegt vor. Der Fall, dass nicht genügend gemäß § 8 BetrVG wählbare Personen bereit sind, zum Betriebsrat zu kandidieren, ist im Gesetz nicht geregelt. Hierbei handelt es sich nicht um eine gewollte, sondern eine planwidrige Regelungslücke. Da insoweit ein Regelungsbedarf besteht, kann ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber bewusst auf eine Normierung verzichtet hat. (3) Die Regelungslücke ist in der Weise zu schließen, dass die Rechtsfolge des § 11 BetrVG Anwendung findet. Der in § 11 BetrVG geregelte Sachverhalt ist mit der Situation vergleichbar, dass nicht genügend wählbare Arbeitnehmer kandidieren. In beiden Fällen ist die in § 9 BetrVG vorgesehene Betriebsratsgröße wegen eines Mangels an Kandidaten nicht erreichbar. Es macht keinen eine Ungleichbehandlung rechtfertigenden Unterschied aus, dass in dem vom Gesetz geregelten Fall das Erreichen der Kandidatenzahl objektiv unmöglich ist, während im hier zu beurteilenden Fall wegen einer fehlenden Bereitschaft wählbarer Arbeitnehmer die Zahl unterschritten wird. Würde letzteres dazu führen, dass gar kein Betriebsrat gewählt werden könnte, so würde ein Widerspruch zu dem in § 1 Abs.1 BetrVG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers entstehen, dass die Wahl eines Betriebsrats lediglich voraussetzt, dass dort fünf ständige Wahlberechtigte beschäftigt werden, von denen drei wählbar sind. Über die gesetzlich vorgesehene Größe des Betriebsrats, die den Mitarbeitervertretungen eigentlich ein effizientes Arbeiten ermöglichen soll, würde durch die Hintertür eine zusätzliche - gesetzlich nicht gewollte - Voraussetzung geschaffen. Dies würde zudem den Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs.1 GG verletzen, weil gleichgelagerte Fälle - ein Wahlbewerber - ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt würden. Bei einer Betriebsgröße von bis zu 20 wahlberechtigten Mitarbeitern dürfte ein Betriebsrat gewählt werden, bei einer größeren Mitarbeiterzahl wäre die Wahl eines Betriebsrats ausgeschlossen. Durch die analoge Anwendung des § 11 BetrVG entsteht auch kein Wertungswiderspruch zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG (so aber GK - Kreutz/Jakobs, § 9 WO Rn. 27). Zwar ist hiernach eine Neuwahl durchzuführen, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist. Dieser Fall ist aber nicht damit zu vergleichen, dass von vornherein zu wenige Betriebsratsmitglieder vorhanden sind. In dem von § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG geregelten Fall macht eine Neuwahl Sinn, weil die Möglichkeit besteht, dass genügend neue Bewerber für das Betriebsratsamt zur Verfügung stehen. Fehlt es aber - wie hier - von vornherein an einer ausreichenden Anzahl an Bewerbern, so wird sich hieran mit hoher Wahrscheinlichkeit auch im Falle einer Neuwahl nichts ändern. Dass dem Gesetzgeber das Bestehen eines Betriebsrats wichtiger ist als die Einhaltung der in § 9 BetrVG vorgesehenen Größe bringt das Gesetz auch in den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr.1 und 2 BetrVG zum Ausdruck, denn der bisherige - zu kleine - Betriebsrat bleibt gemäß § 21 S. 5 BetrVG bis zu einer Neuwahl im Amt (vgl. BAG v. 12.01.2000 - 7 ABR 61/98 - AP Nr. 5 zu § 24 BetrVG 1972), und zwar selbst dann, wenn er diese nicht unverzüglich einleitet (vgl. die Entscheidung der Kammer vom 15.04.2011 - 6 Sa 857/10 - Rn.86, LAGE § 13 BetrVG 2001 Nr.1). ccc) Die (analoge) Anwendung des § 11 BetrVG führt dazu, dass auf die nächstniedrigere Stufe zurückzugehen ist, was hier nicht ausreichen würde, weil dann dennoch nicht die Zahl der benötigten Wahlbewerber - mindestens drei - erreicht würde. Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 11 BetrVG ist diese Norm erneut anzuwenden, so dass auf die dann folgende Stufe herab zu gehen ist, bis die Zahl der wählbaren Arbeitnehmer - bzw. der Wahlbewerber - ausreicht (allgem. Meinung, vgl. nur Fitting u.a., § 11 BetrVG Rn.6).“ bb) Zur Frage der doppelten Analogie von § 11 BetrVG hatte auch bereits das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Stellung genommen. Im Beschluss vom 7. September 1988 (Az. 3 TaBV 2/88) entschied das Landesarbeitsgericht, dass § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG eine Veränderung der Mitgliederzahl innerhalb des bestehenden Betriebsrats voraussetzt, sodass nicht diese Bestimmung, sondern § 11 BetrVG entsprechend anzuwenden ist, wenn ein gewähltes Betriebsratsmitglied die Übernahme des Amtes ablehnt und dadurch die gemäß § 9 BetrVG vorgesehene Stärke des Betriebsrats nicht erreicht wird. Das kann schließlich sogar dazu führen, dass anstatt eines fünfköpfigen Gremiums nur noch ein Betriebsobmann als Vertretung der Arbeitnehmerschaft übrigbleibt. Auch insoweit ist ein doppelter Rückgriff innerhalb der Staffel von § 9 BetrVG über die analoge Anwendung von § 11 BetrVG gerechtfertigt. cc) Soweit die Arbeitgeberin einwendet, dass beim Unterschreiten der Mindestgröße gemäß § 9 BetrVG, ggfs mit einem einmaligen Rückgriff entsprechend § 11 BetrVG analog, eine effiziente Arbeitsweise des Gremiums nicht mehr besteht und dies gegen ein gesetzeskonformes Gremium spreche, kann sich die erkennende Kammer dieser Auffassung nicht anschließen. Zwar hat der Gesetzgeber in § 9 BetrVG die Größen des Betriebsrates entsprechend der Betriebsgröße definiert, wodurch er zum Ausdruck bringt, welche Größe er für eine effiziente Arbeitsweise des Gremiums für erforderlich ansieht. Mithin gibt der Gesetzgeber vor, wie viele Arbeitnehmer/innen für erforderliche Betriebsratsarbeit von der arbeitsvertraglichen Leistung freizustellen sind und was der Arbeitgeber finanziell zu dulden / zu unterstützen hat. Diese Regelung lässt jedoch keinen Rückschluss darauf zu, dass ein kleiner Betriebsrat überhaupt nicht arbeitsfähig ist. Gegebenenfalls müssen die wenigen Mitglieder mehr Betriebsratsarbeit pro Kopf leisten, was bei einem größeren Gremium hätte besser verteilt werden können. dd) Auch der Umstand, dass das Betriebsratsmitglied Frau … derzeit aufgrund eines Betretungsverbotes nach § 20a IfSG an der Ausübung ihres Amtes gehindert ist, ist für die Wirksamkeit der Betriebsratswahl unbeachtlich. Vielmehr kann dieser Fall beispielsweise mit einer längeren krankheitsbedingten Ausfallzeit eines Betriebsratsmitglieds gleichgesetzt werden. Auch in diesem Falle kann nicht angenommen werden, dass ein ordnungsgemäß gewählter Betriebsrat nicht mehr besteht. ee) Letztlich liegt auch kein Verstoß gegen § 9 Abs.1 WO vor. Der Wahlvorstand musste keine Nachfrist setzen. aaa) Nach § 9 Abs.1 S.1 WO muss der Wahlvorstand, wenn nach Ablauf der in § 6 Abs.1 WO genannten Frist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht wurde, dies in gleicher Weise bekanntmachen wie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Vorschlagslisten zu setzen. bbb) Die Vorschrift ist hier weder direkt noch in analoger Anwendung einschlägig: Denn Sinn und Zweck der Vorschrift des § 9 Abs.1 WO ist es, durch die Nachfristsetzung zu erreichen, dass eine gültige Wahl durchgeführt werden kann. Wenn die Zahl der Bewerber/innen hinter der Zahl der zu besetzenden Betriebsratsplätze zurückbleibt, kann aber - durch die analoge Anwendung des § 11 BetrVG - eine wirksame Wahl durchgeführt werden (s. obige Ausführungen). Insoweit war hier eine Nachfristsetzung durch den Wahlvorstand entbehrlich (vgl. LAG Düsseldorf a.a.O. unter II. b) bb)). 2. Im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass die Betriebsratswahl vom 10. Mai 2022 nichtig ist. a) Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist anzunehmen, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt (vgl. BAG, 19.11.2003 – 7 ABR 24/03, juris; BAG, 15.11.2000 – 7 ABR 23/99, BeckRS 2000, 30788031). b) Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt liegt schon kein Fehler vor, der zur Anfechtung der Wahl berechtigt. Somit kommt eine Nichtigkeit der Wahl erst recht nicht in Betracht. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, § 2 Abs. 2 GKG i.V.m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG.