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Beschluss

12 BV 1/23

ArbG Hamburg 12. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Dem Antrag auf Zugangsgewährung für einen Raum, in dem sich Akten der Schwerbehindertenvertretung befinden, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten es trotz Aufforderungen und tatsächlicher Möglichkeiten unterlässt, diese Akten aus dem Raum an sich zu nehmen.(Rn.54) 2. Der Antrag einer Vertrauensperson der Schwerbehinderten ihr einen verschließbaren Raum zur Verfügung zu stellen, der die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gewährleistet sowie einen barrierefreien Zugang für schwerbehinderte Beschäftigte auch für Spontanbesuche ermöglicht, ist nicht hinreichend bestimmt.(Rn.61) 3. Es liegt kein Fall der Verhinderung der Vertrauensperson vor, wenn diese ein "Doppelmandat" als Personalratsmitglied und zeitgleich als Vertrauensperson der Schwerbehinderten ausübt und an Personalratssitzungen teilnimmt.(Rn.68)
Tenor
1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. ...
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Antrag auf Zugangsgewährung für einen Raum, in dem sich Akten der Schwerbehindertenvertretung befinden, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten es trotz Aufforderungen und tatsächlicher Möglichkeiten unterlässt, diese Akten aus dem Raum an sich zu nehmen.(Rn.54) 2. Der Antrag einer Vertrauensperson der Schwerbehinderten ihr einen verschließbaren Raum zur Verfügung zu stellen, der die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gewährleistet sowie einen barrierefreien Zugang für schwerbehinderte Beschäftigte auch für Spontanbesuche ermöglicht, ist nicht hinreichend bestimmt.(Rn.61) 3. Es liegt kein Fall der Verhinderung der Vertrauensperson vor, wenn diese ein "Doppelmandat" als Personalratsmitglied und zeitgleich als Vertrauensperson der Schwerbehinderten ausübt und an Personalratssitzungen teilnimmt.(Rn.68) 1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. ... I. Die Beteiligten streiten über den Zugang zu einem Raum, in dem sich die Akten der Schwerbehindertenvertretung befinden, die Zuweisung eines Büros für die Schwerbehindertenvertretung und die Feststellung, dass die Vertrauensperson die 1. Vertreterin in die Personalratssitzungen entsenden kann, wenn sie selbst an diesen als Personalratsmitglied teilnimmt. Die Beteiligte zu 2) ist die Freie und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: Arbeitgeberin), die in verschiedenen Behörden und Behördenteile organisiert ist. Sie hat unter anderem in der ... -behörde eine eigene Vertrauensperson der Schwerbehinderten. Die Beteiligte zu 1) ist die am 8. November 2022 gewählte Vertrauensperson der Schwerbehinderten der ... -behörde der Arbeitgeberin. Sie ist auch gleichzeitig gewähltes Personalratsmitglied. Als erste Stellvertretung ist Frau D. W. gewählt worden. Die Beteiligte zu 1) ist für die Aufgabenwahrnehmung als Vertrauensperson nicht freigestellt. Vor der Wahl im November 2022 war Frau P. R. die Vertrauensperson der Schwerbehinderten. Sie war als Vertrauensperson noch freigestellt. Ihr wurde seitens der Arbeitgeberin der Raum 529 in dem ... zugewiesen. Am 5. Dezember 2022 teilte die Beteiligte zu 1) der Arbeitgeberin unter anderem mit, dass sie die erste Stellvertreterin zur Aufgabenwahrnehmung in Form der Teilnahme an den Personalratssitzungen, Monatsgesprächen und gegebenenfalls den Sitzungen des Amtes für Arbeitsschutz ab sofort bis auf weiteres heranziehen wird. Zur Begründung führte sie aus, dass sie sonst in Personalunion bei den Personalratssitzungen tätig sein müsse (vgl. Anlage AST 2). Mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 teilte die Arbeitgeberin der Beteiligten zu 1) unter anderem mit, dass die Beteiligte zu 1) die Tätigkeiten für die Schwerbehindertenvertretung (im Folgenden kurz: SBV) in ihren Diensträumen im Büro in der ... ausüben soll (Anlage AST3). Hierzu heißt es in dem Schreiben konkret: „Für Ihre Tätigkeit als SBV nutzen Sie Ihr aktuelles Büro in der .... Aus Sicht der Dienststelle ist das von Ihnen allein genutzte Zwei-Personen-Büro dafür sehr gut geeignet. Es ist barrierefrei zu erreichen, nicht einsehbar und verfügt über verschließbare Schränke, die Sie für Ihre Tätigkeit als SBV nutzen können. Wir möchten Sie deshalb gleichzeitig bitten, sich zeitnah mit Frau R. über eine Übergabe der SBV-Unterlagen und -Materialien aus dem Raum 526 [Anmerkung des Gerichtes: gemeint ist Raum 529], dort insbesondere aus dem verschlossenen Schrank, zu verständigen. Wir erwarten, dass der Raum 526 bis zum 31.1.2023 geräumt ist. Für den Zutritt zu diesem Büro vereinbaren Sie bitte einen Termin mit der Hausverwaltung, die Ihnen die Tür öffnen wird und Sie bei Bedarf auch beim Transport der Unterlagen unterstützen wird.“ Darüber hinaus lehnte die Arbeitgeberin einen Vertretungsfall für die erste Stellvertreterin für den Fall ab, dass die Vertrauensperson bereits als Personalratsmitglied an dessen Sitzungen teilnimmt (vgl. Anlage AST 3). Die Beteiligte zu 1) erwiderte hierauf mit Schreiben vom 31. Dezember 2022 (Anlage AST 4) und führte u.a. auf., „In diesem Zusammenhang lehne ich Ihren Vorschlag, dass ich einen Termin mit Frau R., ehemalige VP, vereinbaren soll, ab. Sie bzw. das Personalreferat war seit März 2020 in engem Kontakt zu Frau R.. Sie haben die Abholung (ich gehe davon aus unter Beachtung des Datenschutzes) der dienstlichen Unterlagen, Post und Akten, Computer etc. bei Frau R. privat veranlasst. Die SBV sieht sich, aufgrund der seit nunmehr fast 3 Jahren, nicht erfolgten Nutzung des Raumes 529 durch die ehemalige VP und der offensichtlich nicht vorgenommenen Aktenführung nicht in der Veranlassung, hier eine Klärung herbeizuführen. Frau R. hat bisher alle Versuche durch die 1. Stellvertretung in der vergangenen Wahlperiode eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, abgeblockt. Mehrfach wurde Sie darauf hingewiesen und um Vermittlung gebeten. Daher geht die SBV davon aus, dass bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise der Raum 529 unverändert – aber aufgeräumt und sauber - der jetzigen SBV zur Verfügung steht.“ Das Dienstzimmer der Beteiligten zu 1) befindet sich in der ... Ihr Zimmer liegt in demselben Stockwerk wie ihre Fachabteilung. Jedes Stockwerk hat einen zentralen Vorraum, den man mit dem Aufzug oder über das Treppenhaus erreicht. Von diesem Vorraum gehen drei Flure ab, in denen sich im ersten Stock verschiedene Fachabteilungen befinden. Außerdem ist direkt neben dem Fahrstuhl eine gesonderte kleine Zimmerflucht, in der man zunächst einen Besprechungsraum und über den Besprechungsraum das Dienstzimmer der der Beteiligten zu 1) betritt. Das Dienstzimmer ist an sich für zwei Arbeitsplätze mit zwei Schreibtischen ausgelegt, jedoch allein für die Nutzung durch die Beteiligte zu 1) bestimmt. Die Nebeneingangstür im Erdgeschoss der ... lässt sich nicht mit einem Taster öffnen und diese Tür ist schwergängig. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2022 teilte die Beteiligte zu 1) der Arbeitgeberin unter Angabe von Gründen mit, dass sie an der Zuweisung des Raumes 529 für die Ausübung der SBV-Arbeit festhalten möchte (Anlage AST 4). Am 2. Januar 2023 wollte die erste Stellvertreterin - in Vertretung für die krankheitsbedingt abwesende Beteiligte zu 1) - mit einem Ratsuchenden ein Gespräch in dem Raum 529 führen. Ein Zutritt zu diesem Raum wurde nicht gewährt. Das Gespräch wurde daraufhin in einem anderen freien Raum durchgeführt. Für die Buchung dieses Raumes bedurfte es der Angabe von Name und Zeit der Nutzung. Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 teilte die Beteiligte zu 1) der Arbeitgeberin mit, zur Durchsetzung ihrer Interessen einen Prozessbevollmächtigten beauftragt zu haben. Der Prozessbevollmächtigte forderte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 5. Januar 2023 auf, den Raum 529 in der ... -behörde am ... der SBV bis spätestens zum 9. Januar 2023 zur Verfügung zu stellen und den Zugang zu den dort gelagerten Akten zu gewährleisten. Ferner wurde die Arbeitgeberin aufgefordert, ihre Meinung dahingehend zu korrigieren, dass die erste Stellvertreterin der Vertrauensperson an den Personalratssitzungen teilnehmen dürfe auch wenn diese ihr Mandat als Personalvertretung ausübt (vgl. Anlagen AST 9a, b; 10). Mit der Antragsschrift vom 11. Januar 2023 hat die Beteiligte zu 1) die Feststellung begehrt, dass ihr Zutritt zum Raum 529 zu gewähren ist, solange sich dort die Akte der SBV befinden, die Zurverfügungstellung eines Raumes für die Ausübung der SBV Arbeit sowie die Feststellung, dass sie für die Zeit der Teilnahme an Personalratssitzungen verhindert ist und insoweit die erste Vertreterin hinzuziehen könne. In der Güteverhandlung vom 21. März 2023 schlossen die Beteiligten einen Teilvergleich, wonach der Beteiligten zu 1) ein uneingeschränkter Zugang zum Raum 529 in der ... -behörde am ... bis zum 30. Juni 2023 zu den üblichen Dienstzeiten gewährt wird. Die Beteiligte zu 1) hat am 6. Juni 2023 den Raum 529 betreten und den vorhandenen Aktenbestand gesichtet. Die Beteiligte zu 1) konnte in dem Raum die Gesetze und Kommentare, die für die Vertrauensperson der Schwerbehinderten zuvor vorhanden waren, nicht auffinden. Auch fehlten bei Durchsichten der Akten einige Fallakten wie z.B. „W.“, „M.“ und „L.“. Ferner konnte in diesem Raum ein verschlossener „Kleiderschrank“ vorgefunden werden, zudem ein Schlüssel der Beteiligten zu 1) an dem Tag nicht vorlag. Die Beteiligte zu 1) vertritt die Auffassung, dass die Arbeitgeberin ihr den Zutritt zum Raum 529 zu gewähren habe, solange sich dort die Akten der SBV befinden. Die Arbeitgeberin habe die datenschutzwidrige Verfahrensweise der Vorgängerin geduldet und behindere die Beteiligte zu 1) mit ihrer Verweigerungshaltung bei deren Tätigkeit, weshalb sich der Anspruch auf Zugang zu diesem Raum aus dem Benachteiligungsverbot nach § 179 Abs. 2 SGB IX ergebe. Die Klägerin habe keinen Schlüssel für den „Kleiderschrank“ erhalten. Ebenso wenig wie den 2. Schlüssel für den Stahlschrank, in dem sich die Fallakten der SBV befinden. Auch dies stelle eine aktive und bewusste Behinderung der Beteiligten zu 1) dar. Die Beteiligte zu 1) meint, dass die Arbeitgeberin der Vertrauensperson der Schwerbehinderten gemäß § 179 Abs. 9 SGX IX die für die Ausübung des Amtes erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen habe. Entgegen der mehr als zehnjährigen Praxis stelle die Arbeitgeberin der Beteiligten zu 1) nunmehr keinen Raum zur Verfügung, wo die SBV vertrauliche Gespräche mit Schwerbehinderten führen könne. Auch insoweit sei von einer bewussten Benachteiligung der SBV durch die Arbeitgeberin auszugehen. Zu beachten sei, dass die Aufgaben und Rechte der SBV bei der Arbeitgeberin durch den sogenannten Teilhaberlass (Anlage AST 11) präzisiert werden. Dieser sieht in Ziff. 9.1.2 vor, dass für Sprechstunden und Sitzungen sowie für die laufende Geschäftsordnung die erforderlichen Räume und sächlichen Mittel zur Verfügung zu stellen sind. Auch wenn § 179 Abs. 9 SGB IX der SBV kein Rechtsanspruch auf Überlassung eines Raumes einräume, so sei der Entzug des bisherigen Raumes 529 hier zumindest willkürlich erfolgt. Zum einen sei der Entzug rechtsmissbräuchlich und zum anderen sei der zugewiesene Raum weder optisch noch akustisch abgeschirmt und funktionsgerecht für die ungestörte Erledigung der gesetzlichen Aufgaben, die der Vertrauensperson der Schwerbehinderten übertragen worden sind. Bereits die Vorgehensweise im Hinblick auf den Entzug des Raumes zeige, dass es sich insoweit um eine Behinderung der Arbeit der SBV handele, da ihr zum Ende des Jahres 2022 ohne vorherige Information oder Ankündigung der Raum nicht mehr zur Verfügung gestellt worden sei (vgl. Anlage AST 12). Gründe für den Entzug des Raumes gebe es nicht. Ein konkreter Raumbedarf könne durch den Vermerk der zuständigen Liegenschaftsabteilung der Arbeitgeberin nicht belegt werden (vgl. Anlage AST 13). Der zugewiesene Raum für die Aufgabenwahrnehmung der SBV sei ungeeignet, da es an Barrierefreiheit, Anonymität und der nicht gegebenen Vertraulichkeit für Gesprächsführung mit Ratsuchenden fehle. Ferner sei eine vertrauensvolle und enge Zusammenarbeit der SBV mit dem Inklusionsbeauftragten und dem Personalrat aufgrund der räumlichen Entfernung erschwert. Die Ungeeignetheit des Dienstzimmers der Beteiligten zu 1) folge zum einen daraus, dass es sich um einen sogenannten „gefangenen Raum“, ohne direkten Zugang zum Flur handelt, was im Falle von einer etwaigen Evakuierung von gehbehinderten Personen ein hohes Gefahrenpotenzial für diese Person mit sich bringe. Der Zugang zu ihrem Raum sei weder barrierefrei noch sei er durch das vorhandene Schließsystem einfach zu erreichen. Zu beachten sei, dass die Beteiligte zu 1) auf einen Rollator angewiesen ist und kaum in der Lage sei, die Zugangstür zum Gebäude und die Zugangstür zum Besprechungsraum, die mit automatischen Türschließer versehen ist, zu passieren. Es könne ihr daher nicht zugemutet werden, diese unüberwindbaren Barrieren für etwaige Besucher zu überwinden, um diese an der Eingangstür zum Gebäude in Empfang zu nehmen. Der Bewegungsraum von 160cm x 160cm sei in ihrem Dienstzimmer nicht zu erreichen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sei die Bearbeitung von Dienstakten und Verfahren im Hinblick auf das Amt der SBV nicht in dem Dienstzimmer der Beteiligten zu 1) möglich. So seien die Akten für die Prüfdienste zugänglich zu halten, sodass regelmäßig mit Störungen während des Dienstbetriebs bei Akteneinsicht zu rechnen sei. Ferner müsse dafür Sorge getragen werden, dass stets die Akten des jeweiligen anderen Amtes zu der Zeit verschlossen werden. Auch müsste die erste Stellvertreterin regelhaft in den Dienstbetrieb der Prüfdienste integriert werden, um ihr so einen Zugang zu den Räumlichkeiten zu gewährleisten. Im Hinblick auf die Vertretungsregelung verweist die Beteiligte zu 1) auf das Recht der SBV nach § 178 Abs. 4 SGB IX, an allen Sitzungen Personalrates teilnehmen zu können. Die Funktion als Personalratsmitglied schließe die gleichzeitige Teilnahme in der Funktion als Vertrauensperson in der gleichen Personalratssitzung aus. Bereits durch das Hamburger Personalvertretungsgesetz sei geklärt, dass die Teilnahme an den Sitzungen des Personalrates nicht nur ein Recht der gewählten Mitglieder sei, sondern diese auch verpflichtet sind, hieran teilzunehmen. Es stehe daher auch nicht im Ermessen der Vertrauensperson, an den künftigen Personalratssitzungen in ihrer Eigenschaft als Personalratsmitglied teilzunehmen. Die Teilnahme an den Personalratssitzungen habe vorrangig zu erfolgen. Die Sitzungsteilnahme an der Sitzung des Personalrates sei eine gesetzliche Pflichtaufgabe, während die Wahrnehmung der SBV-Tätigkeit eine fakultative Aufgabe sei, die im Konfliktfall hinter der Pflichtaufgabe zurücktreten müsse. Bei den Aufgaben der Vertrauensperson der Schwerbehinderten und den Aufgaben des Personalrates handele es sich um grundsätzlich unterschiedliche Organaufgaben, weshalb der Gesetzgeber bewusst zwischen den Aufgaben der Personalvertretung und der SBV differenziert habe. Vor diesem Hintergrund könne die Beteiligte zu 1) nicht beide Aufgaben im Sinne eines „Doppelmandates“ wahrnehmen, sodass sie die erste Vertreterin für die Teilnahme an den Sitzungen des Personalrates hinzuziehen könne. Insoweit meint die Beteiligte zu 1), liege in ihrer Person eine dauerhafte Verhinderung aus rechtlichen Gründen für alle Personalratssitzungen in ihrer Amtszeit als Vertrauensperson vor. Die Beteiligte zu 1) beantragt zuletzt 1. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, der Antragstellerin den Zugang zum Raum 529 in der ... -behörde Hamburg, ... zu gewährleisten, solange sich dort die Akten der Schwerbehindertenvertretung (SBV) der ... -behörde befinden. 2. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, der Antragstellerin einen verschließbaren Raum zur Verfügung zu stellen, der die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gewährleistet sowie eine barrierefreien Zugang für schwerbehinderte Beschäftigte auch für Spontanbesuche ermöglicht. 3. Es wird festgestellt, dass die gewährte erste Vertreterin der Vertrauensperson der Schwerbehinderten, Frau D. W., berechtigt ist die Vertrauensperson der Schwerbehinderten in den Sitzungen des Personalrates zu vertreten, auch wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten in den Sitzungen des Personalrates als gewähltes Personalratsmitglied anwesend ist. Die Beteiligte zu 2) beantragt die Anträge zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin vertritt die Auffassung, dass aus dem Umstand, dass der vorherigen SBV der Raum 529 bereitgestellt worden war, kein Recht auf weitere Zurverfügungstellung abgeleitet werden könne. Soweit ein berechtigtes Interesse an den sich dort befindlichen Akten besteht, wäre der Herausgabeanspruch gegenüber der vorherigen SBV geltend zu machen. Ein berechtigtes Interesse an einzelnen Unterlagen aus der Zeit der Amtsvorgängerin habe die Beteiligte zu 1) nicht dargelegt. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Passivlegitimation für die Übergabe der Unterlagen nicht bei der Arbeitgeberin, sondern bei der vormaligen Vertrauensperson liege. Diese habe bereits mehrfach erfolglos eine Übergabe der Unterlagen angeboten. Der Antrag zu 2) auf Zurverfügungstellung eines Raumes für die Wahrnehmung der Aufgaben der SBV sei unzulässig. Insoweit sei das Bestimmtheitserfordernis aus §§ 46, 80 Abs. 2 ArbGG iVm § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gewahrt. Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2023 vertritt die Arbeitgeberin die Auffassung, dass auch die Formulierung „Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen“ nicht hinreichend bestimmt sei. Gleiches gelte für den Begriff des barrierefreien Zugangs. Welche konkreten Bedingungen ihr zu stellen sind, sei im Erkenntnisverfahren zu klären. Darüber hinaus sei der Antrag zu 2) auch unbegründet. Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Raumes ausschließlich für die Wahrnehmung von SBV-Aufgaben bestehe nicht. § 179 Abs. 9 SGB IX biete hierfür keine Grundlage. Der Arbeitgeber könne nach freiem Ermessen entscheiden, ob und wo er Räume für die SBV zur Verfügung stellt. Diese Entscheidung unterliege nur einer Missbrauchskontrolle. Die Überlegungen der Arbeitgeberin, einen Raum in dem Dienstgebäude ... 3 der SBV zur Verfügung zu stellen werde auf zwei tragfähige und sachliche Gründe gestützt. Zum einen sei zu beachten, dass ein dienstlicher Bedarf an der Nutzung des bisherigen Raumes 529 am ... bestehe. Insoweit solle zusätzliches Personal eines neuen Projektes des Amtes 3 hier untergebracht werden. Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2023 wies die Arbeitgeberin darauf hin, dass der Raum 529 aufgrund des hiesigen Verfahrens derzeit nicht für die Bedarfsplanung des Projektes mitberücksichtigt werde. Dies lasse jedoch nicht den anderweitigen Bedarf dieses Raumes entfallen. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass die - im Gegensatz zu ihrer Vorgängerin - nicht freigestellte Beteiligte zu 1) weiterhin Aufgaben in der Abteilung Prüfdienst zu übernehmen hat. Durch die Zuweisung des Dienstzimmers der Beteiligten zu 1) könne sie in diesem Raum sowohl dienstliche als auch Aufgaben als Vertrauensperson erledigen. So werde der Anschluss zu der Fachabteilung und der direkte Austausch mit den Beschäftigten dieser Abteilung aufrechterhalten. Unter Berücksichtigung der angebotenen Kommunikationsmittel könne auf diese Weise die Vereinbarkeit von dienstlichen Aufgaben und Amtstätigkeiten besser gewährleistet werden, als bei einer Zuweisung des Raumes 529. Dies gelte dann, wenn von Zeit zu Zeit zusätzlicher Aufwand in der Amtsausübung durch Wegezeiten zwecks Wahrnehmung von Präsenzterminen mit Mitgliedern des Personalrates in dessen Räumen entstehen sollte. Anforderungen des Datenschutzes bei dienstlicher als auch amtsbezogener Nutzung des Raums für die SBV ließen sich durch eine "Clean Desk"-Politik bewältigen. Gleiches gelte bereits in ähnlichen Fällen wie etwa bei den Reinigungskräften. Darüber hinaus sei zu beachten, dass getrennte abschließbare Schränke zur Verfügung gestellt werden, in denen die dienstlichen Vorgänge einerseits und amtsbezogene Vorgänge andererseits separiert voneinander aufbewahrt werden können. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beteiligte zu 1) ein Vorrang bei der Buchung des Besprechungszimmers (Durchgangszimmer zum Dienstzimmer der Beteiligten zu 1) hat. Sollte es dennoch zu Kollisionen kommen, stehe es ihr frei, einen anderweitigen Besprechungsraum zu buchen. Im Dienstgebäude am ... seien hierfür 12 Räume und in der ... weitere 8 Räume bereitstehend. Der Umstand, dass für die Buchung eines Besprechungsraums Name und Zeit der Nutzung protokolliert wird, gebe nicht preis, mit welcher Person und über welche Inhalte gesprochen wurde. Vor diesem Hintergrund bleibe die Vertraulichkeit von Gesprächen weiterhin gewahrt. Soweit die Beteiligte zu 1) die Auffassung vertritt, dass der Zugang über den Nebeneingang nur schwer möglich sei, sei zu berücksichtigen, dass es üblich sei gebäudefremden Besuch in Empfang zu nehmen. Der Weg vom Dienstzimmer sei mit dem Aufzug oder über die Treppe dorthin binnen einer Minute zurückzulegen. Auch könne der Zugang zum Behinderten-WC durch entsprechende Freigabe auf dem Zugangschip ermöglicht werden. Dies sei jedoch mangels Beschäftigung von Mitarbeitern, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, nur eine theoretische Fragestellung. Die Arbeitgeberin vertritt die Auffassung, dass der Antrag zu 3) unbegründet sei. Der Umstand des „Doppelmandats“ begründe keine Verhinderung der Beteiligten zu 1) bei der Teilnahme an Personalratssitzungen. Bereits unter Ausübung ihres Rederechts als Personalratsmitglied könne die Beteiligte zu 1) in der Personalratssitzung auf besondere Belange der schwerbehinderten Menschen aufmerksam machen. Sie könne dies erst recht durch die Ausübung des Rechts zur beratenden Teilnahme an der Personalratssitzung gemäß § 178 Abs. 4 SGB IX mit der besonderen Autorität der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen tun. Die Position der Beteiligten zu 1) werde also durch das Doppelmandat gestärkt und nicht etwa geschwächt. Anzeichen für eine in irgendeiner Form nicht sachgerechte Wahrnehmung der Interessen der schwerbehinderten Menschen seien in keiner Weise ersichtlich. Letztlich gebe es auch keine Interessenkollision. Durch die beratende Teilnahme unterstütze die Vertrauensperson den Personalrat bei der Wahrnehmung seiner ihm § 176 SGB IX übertragenen und durch § 78 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG bestätigten Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern. Mithin liefen die Aufgaben und damit auch die Interessen von Personalvertretung und Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in dieselbe Richtung und seien nicht etwa gegenläufig. Selbst bei der Annahme eines Interessenkonfliktes stünde die Beteiligte zu 1) auch bei einer Teilnahme der Stellvertreterin vor diesen, welcher nur sich dadurch auflösen ließe, wenn sie ihr Mandat als Personalratsmitglied aufgebe. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 3. August 2023 verwiesen. II. Die Anträge der Beteiligten zu 1) haben keinen Erfolg. Der Anträge zu 1) und 2) sind unzulässig und der Antrag zu 3) ist unbegründet. 1) Der Antrag zu 1) ist unzulässig, da der Beteiligten zu 1) das allgemeine Rechtsschutzinteresse an der begehrten Leistung fehlt. a) Das allgemeine Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn der Antragsteller an der begehrten Entscheidung kein schutzwürdiges Interesse mehr hat oder er das Begehren auf einem einfacheren und schnelleren Weg erzielen kann. b) Vorliegend fehlte im Schluss der mündlichen Verhandlung das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Zugang zum Raum 529 am ... solange sich dort die Akten der Schwerbehindertenvertretung befinden. (1) Es ist unstreitig, dass sich in dem betreffenden Raum 529, dessen Schloss von der Arbeitgeberin ausgetauscht worden ist, sich der Aktenschrank mit Fallakten der vorherigen Vertrauensperson der Schwerbehinderten - Frau R. - befindet. Es ist auch unstreitig, dass die Beteiligte zu 1) ein Recht auf Aushändigung dieser Akten hat. (2) Jedoch ist zu beachten, dass die Beteiligte zu 1) sich selbst diesem Recht im Wege steht, sodass ihr Anspruch auf ungehinderten Zugang zu dem Raum nicht als schnelleres Mittel zum Ziel - ungehinderten Zugang zu den Akten - anzusehen ist. Unstreitig haben die Beteiligten im Gütetermin vom 21. März 2023 einen Teilvergleich geschlossen, wonach die Beteiligte zu 1) Zugang zum betreffenden Raum – zumindest bis zum 30. Juni 2023 – gehabt hatte. Weiter ist unstreitig, dass die Arbeitgeberin die Beteiligte zu 1) mehrfach aufgefordert hatte, mit der Vorgängerin Frau R. einen Übergabetermin zu vereinbaren. So ließ die Arbeitgeberin mit der E-Mail vom 30. Dezember 2022 gegenüber der Beteiligten zu 1) mitteilen, dass diese sich zeitnah mit der Vorgängerin bezüglich der Übergabe der SBV-Unterlagen und Materialien aus dem Raum 529 und dem dort verschlossenen Schrank verständigen möge. Gleichzeitig bot die Arbeitgeberin an, bei Bedarf bezüglich des Transportes der Unterlagen die Beteiligte zu 1) zu unterstützen (vgl. Anlage AST3). Unstreitig ist die Beteiligte zu 1) dieser Aufforderung über Monate – zumindest in der Zeit vom 21. März 2023 – 30. Juni 2023 - nicht nachgekommen. Vielmehr lehnte sie eine Verständigung mit ihrer Vorgängerin zwecks Übergabe der Unterlagen ab. So schrieb die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 31. Dezember 2022, dass sie eine Terminabstimmung mit der ehemaligen Vertrauensperson ablehnt. Insoweit führt sie aus, dass Frau R. die SBV-Unterlagen und Materialien mit Zustimmung der Arbeitgeberin aus dem Raum 529 entfernt habe und eine Klärung bereits in der Vergangenheit mit der Frau R. insoweit nicht habe herbeigeführt werden können (vgl. Anlage AST 4). Dieses Schreiben verdeutlicht aus Sicht erkennende Kammer, dass letztlich die Beteiligte zu 1) im Hinblick auf die SBV-Akten der vorherigen Vertrauensperson zu klärende Differenzen mit der Vorgängerin hat, welche jedoch nicht von der Arbeitgeberin zu lösen sind. Vielmehr befinden sich die betreffenden Akten, die die Beteiligte zu 1) begehrt, im Besitz der ehemaligen Vertrauensperson Frau R. Ein Besitzrecht an diesen steht der Arbeitgeberin nicht zu. Eine Übertragung durch die Arbeitgeberin kann unstreitig nicht erfolgen. Sofern SBV-Unterlagen und Materialien aus dem betreffenden Raum 529 durch die Vorgängerin entfernt worden sein sollen, steht es der Beteiligten zu 1) frei, Herausgabeansprüche gegenüber Frau R. geltend zu machen. Ein solcher Herausgabeanspruch ist jedoch losgelöst von einem etwaigen Zutrittsrecht zum Raum 529 zu beurteilen. Es ist unstreitig, dass die Beteiligte zu 1) nach Abschluss des Teilvergleiches vom 21. März 2023 Zugang zum entsprechenden Raum genommen hat. Im Rahmen dessen konnte die Beteiligte zu 1) sowohl den Raum wie auch die dort befindlichen Akten sichten. Sofern Sie meint, dass hierbei bestimmte Fallakten nicht in dem Raum aufgefunden werden konnten, ist auch dies eine Frage des Herausgabeanspruches gegenüber der ehemaligen Vertrauensperson Frau R. und nicht eine Frage des Zutrittsrechts zum Raum 529. Gleiches gilt im Hinblick auf die von der Beteiligten zu 1) monierten Schlüssel (2. Schlüssel für den Stahlschrank und Schlüssel für den „Kleiderschrank“) Überdies ist auch zu berücksichtigen, dass die Beteiligte zu 1) mehrfach aufgefordert worden ist, sich um den Abtransport der SBV-Unterlagen und Materialien aus dem Raum 529 in ihr Dienstzimmer zu bemühen. Spätestens im Zeitpunkt der Sichtung der Akten hätte sie einen solchen Umzug durchführen können und müssen. Durch die von ihr zu vertretende Untätigkeit kann jedoch kein Recht auf einen weiteren ungehinderten Zugang zu den Akten der SBV im Raum 529 entstehen. Zumal es dann in der Hand der Beteiligten zu 1) liegen würde, wie lang ihr Zutrittsrecht besteht, denn wenn sie nicht für den Abtransport der Akten sorgt, würde ihr ein dauerhaftes Zutrittsrecht zu einem Raum gewährt werden, welcher der SBV nicht mehr zugewiesen ist. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass das Interesse der Beteiligten zu 1) – Zugang zu den Akten der Schwerbehindertenvertretung - schneller und effektiver umgesetzt werden kann, indem sie die Herausgabeansprüche gegenüber ihrer Vorgängerin Frau R. durchsetzt. 2) Der Antrag zu 2) ist ebenso unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt ist gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO iVm §§ 80 Abs. 2, 46 Asb. 2 ArbGG. a) Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 22. Mai 2012 - 1 ABR 11/11 - Rn. 15). b) Vorliegend begehrt die Beteiligte zu 1) mit dem Antrag zu 2) die Überlassung eines Raumes zur Ausübung der Tätigkeiten der Schwerbehindertenvertretung, wobei dieser Raum – ausweislich des zuletzt gestellten Antrags – Barrierefreiheit für schwerbehinderte Beschäftigte auch bei Spontanbesuchen und der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmung genügen muss. c) Dieser Antrag genügt damit nicht den Anforderungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es bleibt offen, wann ein „barrierefreier Zugang für schwerbehinderte Beschäftigte auch für Spontanbesuche“ erfüllt sein soll. Unstreitig ist das Dienstzimmer der Beteiligten zu 1) über einen Fahrstuhl erreichbar. Ob letzten Endes allein der Umstand des erschwerten Öffnens der Türen aufgrund der automatischen Türschließer gegen eine Barrierefreiheit spricht, ist nicht ersichtlich. Aber auch in diesem Fall, hätte der Antrag auf Abänderung der Türmechanismen der konkret zu nutzenden Türen zum Aufsuchen des Dienstzimmers der Beteiligten zu 1) gestellt werden müssen. Bei einem solch konkreten Antrag stünde im Erkenntnisverfahren nämlich konkret fest, was von der Arbeitgeberin gefordert wird und im Falle der Verurteilung kann im Zwangsvollstreckungsverfahren festgestellt werden, ob diese Maßnahme umgesetzt worden ist. Bei der gewählten Formulierung „barrierefreier Zugang auch für Spontanbesuche“ müsste aber – selbst wenn es zu einer Abänderung der Türschließer gekommen wäre - ggfs in einem Zwangsvollstreckungsverfahren gestritten werden, ob noch weitere Umstände gegen eine Barrierefreiheit sprechen, die derzeit noch nicht Gegenstand waren. Außerdem stellt sich die Frage, ob es unterschiedliche Barrierefreiheiten gibt, wenn die Beteiligte zu 1) solche explizit für Spontanbesuche fordert. Bestehen bei terminlich abgestimmten Besuchen von schwerbehinderten Menschen andere Barrieren? All dies schließt die Bestimmtheit des Antrages aus, da eine solche Klärung im Erkenntnisverfahren herbeizuführen ist. Ebenso verhält es sich mit der Anforderung „Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen“. Was soll damit im Einzelnen gemeint sein? Ist damit die räumliche Ausstattung mit abschließbaren Aktenschränken gemeint? Oder eine besondere Schallisolierung? Auch diese Fragen würden durch den derzeitigen Antrag unzulässiger Weise ins Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden. 3) Der Antrag zu 3) ist zulässig aber unbegründet. a) Hinsichtlich der Zulässigkeit bestehen keine Bedenken. So ist dieser Antrag hinreichend bestimmt iSd § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, iVm §§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG. Auch besteht ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO iVm §§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG, da die Arbeitgeberin den Vertretungsfall für die Sitzungsteilnahme der ersten Vertreterin bei Personalratssitzungen, an denen auch die Beteiligte zu 1) als gewähltes Personalratsmitglied anwesend ist, abstreitet. b) Der Antrag ist unbegründet. Ein Vertretungsfall iSd § 177 Abs. 1, S. 1 SGB IX liegt bei der Wahrnehmung eines „Doppelmandats“ nicht vor. (1) Gem. § 177 Abs. 1, S. 1 SGB IX werden in Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt. Demnach kommt eine Vertretung in Betracht, wenn die Vertrauensperson durch Abwesenheit oder durch Wahrnehmung anderer Aufgaben verhindert ist. Diese Formulierung in § 177 Abs. 1, S. 1 SGB IX ist mit Wirkung zum 30. Dezember 2016 aufgenommen worden. Durch diese Neuregelung ist eine Vertretung durch ein stellvertretendes Mitglied in Angelegenheiten möglich, in denen die Vertrauensperson individuell und unmittelbar betroffen ist und damit „befangen“ sein könnte (vgl. BT-Drucks. 18/9522 S. 314; Kleinebrink DB 2017, 126; Palsherm, SGb 2017, 370, 371). Der Gesetzgeber reagierte mit dieser Änderung auf die Entscheidung des BAG vom 22. August 2013 (8 AZR 574/12 – zit nach juris, Rz 44), in welcher das Gericht hervorgehoben hatte, dass eine Vertretung der Vertrauensperson durch das stellvertretende Mitglied wegen Betroffenheit in eigener Sache vom Gesetz nicht vorgesehen sei. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung stehe nicht zur Disposition der Vertrauensperson. Der Begriff der „Befangenheit“ der Vertrauensperson in den Gesetzesmaterialien ist irreführend (Düwell jurisPR-ArbR 38/2016 Anm. 1), da die Vertrauensperson - wie das BAG in der genannten Entscheidung zutreffend dargelegt hat - mangels gesetzlich eingeräumter Entscheidungsbefugnisse, Mitbestimmungsrechte oder Zustimmungserfordernisse nicht „befangen“ im Rechtssinne sein kann. Sie kann nicht „Richter in eigener Sache“ sein (vgl. BAG a.a.O. Rz 45). Die Neuregelung führt aber dazu, dass sie der Vertrauensperson die Möglichkeit gibt, sich im Falle von Interessenkollisionen vertreten zu lassen. Die Schwerbehindertenvertretung kann ihre Aufgaben nur dann wirksam wahrnehmen, wenn sie das Vertrauen der schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb genießt. Sie sollte sich daher im Interesse des Ansehens ihres Ehrenamtes (§ 179 Abs. 1) bei offensichtlichen Interessenkollisionen in der Regel vertreten lassen (vgl. Dr. Tobias Mushoff in: Hauck/Noftz SGB IX, 2. Ergänzungslieferung 2023, § 177 SGB 92018; S. 6). Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen, ist eine Verhinderung nur anzunehmen, wenn es um eine persönliche Betroffenheit der Vertrauensperson geht, aus der ein Interessenkonflikt folgt. Eine solch persönliche Betroffenheit liegt aus Sicht der erkennenden Kammer durch die Wahrnehmung von 2 Ämtern gleichzeitig jedoch nicht vor. Für diese Ansicht spricht auch, dass das Gesetz (§ 177 Abs. 3, S. 2 SGB IX) das passive Wahlrecht zur Schwerbehindertenvertretung nur für diejenigen ausgeschlossen hat, die nicht der betrieblichen Interessenvertretung kraft Gesetzes angehören können, wie etwa die leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG. Insoweit führt auch das BAG in dem o.g. Urteil vom 22. August 2013 aus, dass ein „Doppelmandat“ als betrieblicher Interessenvertreter und als Schwerbehindertenvertreter nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (Rn 38 des o.g. Urteils). Hätte der Gesetzgeber eine Interessenkollision bei der Wahrnehmung des Amts als Schwerbehindertenvertreter und der als Interessenvertreter gesehen, hätte es insoweit nach der o.g. Entscheidung des BAG nicht nur eine Gesetzesänderung für den Fall der persönlichen Verhinderung / Betroffenheit gegeben, sondern auch für Fälle des Doppelmandats. Dies ist jedoch nicht erfolgt, was belegt, dass die Ausübung beider Ämter zeitgleich nach dem Gesetz zulässig ist. Dieses Ergebnis ist aus Sicht der erkennenden Kammer auch sachgerecht, da auch die betrieblichen / dienstlichen Interessenvertreter die Interessen und Belage von schwerbehinderten Beschäftigten wahren sollen, sodass ein gegenläufiges Interesse der beiden Ämter nicht ersichtlich ist (vgl. beispielhaft § 78 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG). Soweit die Beteiligte zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf Meinungsverschiedenheiten mit der Personalratsvorsitzende bzgl. der Sitzungsteilnahme der Schwerbehindertenvertretung anführt, ist diese nicht über die Stellvertretung zu klären. Die Frage der Stellvertretung ist eine Frage des Verhinderungsfalles der Vertrauensperson, wobei in diesem Fall die Arbeitgeberin eine weitere Mitarbeiterin von der Erbringung der Dienstpflicht freizustellen hat. Die Frage des Teilnahmerechtes an Personalratssitzungen bei Wahrnehmung eines Doppelmandats ist jedoch von der Freistellungsfrage losgelöst und zwischen den verschiedenen Ämtern (Schwerbehindertenvertretung und Personalrat) zu klären und nicht über eine weitere von der Arbeitgeberin zu finanzierende Freistellung. 4) Soweit die Beteiligte zu 1) im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 3. August 2023 noch einen Antrag auf Schriftsatznachlass für die Erwiderung auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 27. Juli 2023 gestellt hat, bedurfte es dessen Gewährung nicht. Auf die tatsächlichen Ausführungen in dem Schriftsatz der Arbeitgeberin kam es für die Entscheidung der Kammer nicht an. III. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG i.V.m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG). Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen (BAG v. 20.4.1999, Az. 1 ABR 13/98, juris).