Urteil
14 Ca 188/13
ArbG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.626,22 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.626,22 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Klage ist unbegründet. Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO): I. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Stundengutschrift noch auf Zahlung von 205,44 € brutto. Die Feststellungsanträge sind ebenfalls unbegründet. 1. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf Gutschrift von 48 Arbeitsstunden nicht auf §§ 3, 4 EFZG i.V.m. Ziffer 4.2 der Betriebsvereinbarung stützen. Gemäß § 4 Abs. 1 EFZG ist dem Arbeitnehmer für den in§ 3 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraum das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird. Gegenstand eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung kann auch ein Anspruch auf Zeitgutschrift sein [BAG, Urteil vom 28.01.2004 – 5 AZR 58/03 –, zit. nach Juris]. Denn ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und drückt damit nur in anderer Form seinen Vergütungsanspruch aus [BAG, Urteil vom 28.07.2010 - 5 AZR 521/09 –, zit. nach Juris]. Der Arbeitsausfall muss dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts alleinige Ursache für den Entgeltausfall sein [Grundsatz der Monokausalität, vgl. BAG, Urteil vom 28.01.2004, a.a.O.]. Hierbei ist ein hypothetischer Kausalverlauf zugrunde zu legen. Das bedeutet aber nicht, dass jegliche hypothetischen Geschehensabläufe bei der Beurteilung mit einfließen. Vielmehr muss es sich um reale Ursachen handeln, die im konkreten Fall für den Ausfall der Arbeit auch wirksam geworden sind [BAG, Urteil vom 24.03.2004 – 5 AZR 355/03 –, zit. nach Juris]. Angesichts dieses Kausalitätserfordernisses besteht grundsätzlich kein Entgeltfortzahlungsanspruch (und somit auch kein Anspruch auf Stundengutschrift), wenn der Arbeitnehmer im Falle der Nichterkrankung aus anderen Gründen nicht gearbeitet und kein Entgelt erhalten hätte. Dadurch werden arbeitsfähige und arbeitsunfähige Arbeitnehmer gleichgestellt. Für den Arbeitsausfall vom 21. bis 28. Januar 2013 war die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht die alleinige Ursache. In dieser Zeit war der Kläger von der Beklagten wegen der Witterungsverhältnisse nicht in den Dienstplan eingetragen worden und wurde zum Zwecke des Abbaus von Arbeitszeitkontoguthaben freigestellt worden bzw. wäre der Kläger nicht arbeitsunfähig erkrankt, so hätte ihn die Disposition mit „dienstfrei“ in den Dienstplan eingetragen. Der Kläger hat in dieser Zeit das verstetigte Arbeitsentgelt erhalten. Könnte der Kläger zusätzlich verlangen, dass ihm die vom 21. bis 28. Januar 2013 ausgefallene Arbeitszeit nicht im Arbeitszeitkonto ins Soll gestellt wird, stünde er in dieser Zeit besser als ein arbeitsfähiger Arbeitnehmer. Das ist mit §§ 3,4 EFZG nicht vereinbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziffer 4.2 der Betriebsvereinbarung. Dort heißt es: Ein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto darf nur für die in der Präambel genannten Zwecke in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März des Folgejahres genutzt werden, es sei denn, der AN beantragt schriftlich die Entnahme von Stunden des Stundenkontos (siehe Pkt. 2.2). Werden die monatlichen Sollstunden im vorgenannten Zeitraum durch den Arbeitnehmer nicht erreicht, wird die Differenz der monatlichen Sollstunden zu den monatlichen Ist-Stunden aus dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers entnommen. Dies gilt gemäß § 3 Abs. III. 1 des MTV vom 23. Juni 2005 nicht für entgeltfortzahlungspflichtige Krankheitstage. Ziffer 4.2 der Betriebsvereinbarung regelt, dass bei Nichterreichen der Sollzeit durch den Arbeitnehmer eine Entnahme aus dem Arbeitszeitkonto stattzufinden hat, da das Entgelt auf der Basis der Sollstunden verstetigt wird. Satz 3 im ersten Absatz dieser Ziffer stellt rein deklaratorisch klar, dass eine solche Entnahme nicht erfolgen darf, wenn es sich um entgeltfortzahlungspflichtige Stunden handelt und verweist dabei auf § 3 III. Ziffer 1 MTV, wonach genommene Urlaubstage, entgeltfortzahlungspflichtige Krankheitstage, Feiertage (...) dem Arbeitszeitkonto (...) gutzuschreiben sind. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung der Beklagten an, wonach für den Fall, dass es sich bei Ziffer 4.2 Abs. 1 Satz 3 der Betriebsvereinbarung um eine eigenständige Regelung handeln würde, dies nach Auffassung des Klägers bedeuten müsste, dass eine Entnahme von Stunden bei Urlaub, Feiertagen sowie in den weiteren in § 3 III. Ziffer 1 MTV geregelten Fällen erfolgen würde, was aber nach § 3 III. Ziffer 1 MTV gerade nicht zulässig ist. Voraussetzung für eine Nichtentnahme von Stunden aus dem Arbeitszeitkonto ist insoweit, dass es sich um entgeltfortzahlungspflichtige Krankheitstage handelt. Diese Voraussetzung liegt aber hier schon nicht für den Zeitraum vom 21. bis zum 28. Januar 2013 vor, da die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall war. 2. Der Kläger kann von der Beklagten keine Zahlung in Höhe von 205,44 € brutto verlangen. a) Für die vier Tage im Januar 2013 (7., 29.-31.) ist der Anspruch in Höhe von 34,24 € brutto bereits gemäß § 25 Ziffer 1 MTV verfallen. Der Anspruch war fällig zum 15. Februar 2013. Der Kläger hat die erste Stufe der Ausschlussfrist nicht eingehalten, denn er hat den Anspruch nicht bis zum 15. April 2013 gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht. Auch die Klageeinreichung wahrte die erste Stufe nicht. Die Klage ist der Beklagten erst am 19. April 2013 zugestellt worden. § 167 ZPO findet in diesem Fall keine Anwendung. b) Aber auch für die 20 Tage im Februar steht dem Kläger nicht der begehrte Anspruch in Höhe von 171,20 € zu. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung nicht die Vergütung gemäß der Sonderlohngruppe 6 des LTV in Höhe von 14,39 € brutto zugrunde zu legen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um eine eigenständige Lohngruppe, sondern um eine Zulagenregelung. Aber selbst wenn es sich um eine eigenständige Lohngruppe handeln würde, dann hätte der Kläger im Falle seiner Arbeitsunfähigkeit schon nicht die Tatbestandsvoraussetzungen dieser „Lohngruppe“ erfüllt, nämlich die tages- bzw. einsatzbezogenen Merkmale. Voraussetzung für diesen Anspruch ist ein tatsächlicher Pumpeneinsatz. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach Pumpenmaschinisten für den Tag des Pumpeneinsatzes einen Stundelohn in Höhe von 14,39 € brutto erhalten. In dem streitgegenständlichen Zeitraum war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Ein Pumpeneinsatz erfolgte nicht. Gegen die Auffassung des Klägers, dass es sich bei der Sonderlohngruppe 6 um eine eigenständige Lohngruppe handelt, spricht zudem auch folgende Überlegung. Wären die Lohngruppen 1 und 6 eigenständige Eingruppierungen müsste die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat jedes Mal beteiligen, wenn ein Arbeitnehmer im Wechsel als Facharbeiter der Lohngruppe 1 und als Pumpenmaschinist für den Tag des Pumpeneinsatzes eingesetzt werden würde. Ggf. hätte man für eine täglich wechselnde Eingruppierung den Betriebsrat zu beteiligen. Eine „springende“ Eingruppierung erscheint kaum praktikabel. Ein entsprechender Anspruch auf eine tarifliche Vergütung in Höhe von 14,39 € für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle ergibt sich auch nicht aus § 8 Nr. 3 „Nord“ MTV. Unabhängig davon, dass § 3 II. 2 MTV im Falle einer Arbeitszeitkontenregelung die speziellere Regelung darstellt, ergibt sich auch nach § 8 Nr. 3 „Nord“ MTV nichts anderes. Dort ist geregelt, dass im Rahmen der Entgeltfortzahlung lediglich der vereinbarte Stundenlohn mit Ausnahme freiwilliger betrieblicher Zulagen in Ansatz zu bringen wäre. Der vereinbarte Stundenlohn im Sinne dieser Norm ist vorliegend lediglich in Höhe der Lohngruppe 1 (13,32 €) gegeben. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zulagenregelung in Höhe von 1,07 € nicht vorliegen, ist dieser Betrag auch nicht dem vereinbarten Stundenlohn zuzuordnen. Soweit sich der Kläger auf die Grundsätze einer betrieblichen Übung beruft, so unterlässt es der Kläger, die Voraussetzungen für die Annahme einer betrieblichen Übung darzulegen. 3. Die beiden Feststellungsanträge sind unbegründet. Da die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und des Urlaubsentgelts gemäß der Lohngruppe I des LTV erfolgt, kann der Kläger nicht die Feststellungen verlangen, dass bei Zusammentreffen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und witterungsbedingt fehlender Einsetzbarkeit des Klägers in den grundsätzlich entgeltfortzahlungspflichtigen Zeiträumen des § 3 Abs. 1 EFZG die Beklagte nicht berechtigt sei, die ausgefallene Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers zu belasten, und dass die Beklagte verpflichtet sei, der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wie auch des Urlaubsentgeltes neben dem Stundenlohn für Facharbeiter nach Lohngruppe 1 des Lohntarifvertrages für die Sand-, Kies-, Mörtel- und Transportbetonbetriebe für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 18.09.12 in Höhe von derzeit € 13,32 brutto auch die Sondervergütung für Betonpumpenmaschinisten gemäß Sonderlohngruppe 6 des genannten Tarifvertrages in Höhe von derzeit € 1,07 brutto zugrunde zu legen. Es wird zur weiteren Begründung auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass § 6 III. c) MTV nicht auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar ist, da es sich bei der Beklagten unstreitig nicht um ein Transportbetonwerk handelt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Dem Kläger als unterliegende Partei waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes beträgt nach dem im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung [Germelmann (u.a.), ArbGG, 7. Aufl., § 61 Rdnr. 18] gestellten Anträgen 6.626,22 EUR. Der Antrag zu Ziffer 1 wurde mit 690,72 € (= 48 Stunden multipliziert mit 14,39 €), der Antrag zu Ziffer 2 in der zuletzt geltend gemachten Höhe von 205,44 € und die beiden Feststellungsanträge zu den Ziffern 3 und 4 jeweils mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von 2.865,03 €. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs. 3a ArbGG. Ein Grund für die gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG war nicht gegeben. Die Statthaftigkeit der Berufung im Fall des § 64 Abs. 2 Buchstabe b) bleibt hiervon unberührt. Die Parteien streiten über Zahlung, Entlohnungsgrundsätzen bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung und des Urlaubsentgeltes sowie über die Gutschrift von Arbeitszeitkontostunden. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 20. August 2001 als Betonpumpenmaschinist auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 27. August 2001/04. September 2001 (Anlage K 1 – Bl. 6-8 d.A.) zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.865,03 € (basierend auf dem Jahreswert 2012 i.H.v. 34.380,38 €, Anlage B 5 – Bl. 95 d.A.) beschäftigt. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise: Aufgabenbereich Der AN ist gemäß Lohngruppe 1 des MTV für die AN der Sand-, Kies-, Mörtel- und Transportbetonindustrie in Norddeutschland vom 01.05.1997 als Facharbeiter eingestellt und kann nach Maßgabe des AG als Fahrer fahrzeuggemischten Betons oder Betonpumpenmaschinist eingesetzt werden. (...) Vergütung DM 22,69 Stundenlohn Gruppe I Stundenlohn mit Fahrerlaubnis der Klasse CE: DM 22,69 Stundenlohn Gruppe I DM 1,82 + 8% gem. Eingruppierung nach § 10 MTV DM 24,51 brutto Stundenlohn Die Sondervergütungen gem. § 10 MTV kommen zur Anwendung. (...) Der Kläger ist Mitglied der IG Bauen-Agrar-Umwelt. Die Beklagte schloss in der Vergangenheit mit der IG Bauen-Agrar-Umwelt Firmentarifverträge, zuletzt unter dem 22. August 2011 (Anlage B 1 – Bl. 70-72 d.A.). Nach dem 30. Juni 2012 vereinbarte die Beklagte für Zeiträume ab dem 30. Juni 2012 mit keiner Gewerkschaft mehr tarifliche Regelungen über die Lohnhöhe. Im November 2012 trat die Beklagte dem vero-Verband der Bau- und Rohstoffindustrie e.V. bei. Vom vero-Verband der Bau- und Rohstoffindustrie e.V. wurden im Jahre 2012 als Tarifvertragspartei unter anderem die Flächen-Lohntarifverträge für die Sand-, Kies-, Mörtel-, Recycling-Baustoff- und Transportbetonindustrie für die Bundesländer Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen abgeschlossen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nunmehr seit dem 01. Januar 2013 der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Kies-, Sand-, Mörtel-, Recycling-Baustoff- und Transportbetonbetriebe in Nordwestdeutschland vom 23. Juni 2005 (im Folgenden: MTV, Anlage B 3 – Bl. 77-92 d.A.) sowie der Lohntarifvertrag für die Sand-, Kies-, Mörtel- und Transportbetonbetriebe für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 18. September 2012 (im Folgenden: LTV, Anlage K 3 – Bl. 33-34 d.A.) Anwendung. Der MTV regelt unter anderem: § 3 Arbeitszeit und Arbeitsbereitschaft (...) II. Arbeitszeitflexibilisierung 1. Durch Betriebsvereinbarung kann die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit auch im Durchschnitt eines Verteilzeitraums von bis zu 12 Monaten erreicht werden. 2. In diesen Fällen erhalten die Arbeitnehmer ein tarifliches Monatseinkommen in Höhe von 174 Tarifstunden (Sollstunden NRW) bzw. 173 Tarifstunden (Sollstunden Nord) einschließlich der im § 6 Abschn. II u. III aufgeführten Sondervergütungen. Urlaubstage, entgeltfortzahlungspflichtige Krankheitstage, Feiertage und Freistellungstage gem. § 10 I Ziffer 1 u. 2 werden dabei unbeschadet ihrer besonderen Vergütung mit jeweils 8 Stunden berücksichtigt. (...) III. Arbeitszeitkonto 1. Für die Arbeitnehmer mit flexibler Arbeitszeit ist ein Arbeitszeitkonto zu führen, auf dem jeden Monat die tatsächlich geleisteten Stunden, die in dem betreffenden Monat dem Arbeitszeitkonto zugeschriebenen Guthaben- oder Minderstunden sowie der aktuelle Saldo in Guthaben- oder Minderstunden auszuweisen sind. Genommene Urlaubstage, entgeltfortzahlungspflichtige Krankheitstage, Feiertage und Freistellungstage gemäß § 10 I Ziffer 1 u. 2 werden dem Arbeitszeitkonto dabei mit jeweils 8 Stunden pro Arbeitstag, wie geleistete Stunden, zugeschrieben. (...) § 6 Erschwerniszuschläge, Sondervergütungen und Vorarbeiter (...) III. Sondervergütung für Arbeitnehmer in Transportbetonwerken Zum Tarifstundenlohn erhalten eine Zulage (...) c) Betonpumpenmaschinisten in Höhe von 8 % § 8 Arbeitsunfähigkeit (...) 3. Nord Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit werden die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung mit 8 Stunden täglich abgegolten. Dabei ist für die gewerblichen Arbeitnehmer der vereinbarte Stundenlohn mit Ausnahme freiwilliger betrieblicher Zulagen und für die Angestellten 1/173 des vereinbarten Gehaltes mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes für die Bemessung des fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes maßgeblich. § 25 Ausschlussfristen 1. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. 2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Der LTV lautet auszugsweise: § 2 Löhne und Lohngruppen Die Tarifstundenlöhne werden ab 1. September 2012 in den einzelnen Lohngruppen (§ 12 des Manteltarifvertrages für die Sand-, Kies, Mörtel- und Transportbetonindustrie, gültig ab 1. August 2005) wie folgt festgesetzt: - Lohngruppe 1 – Facharbeiter 13,32 € - (...) Kraftfahrer, die selbständig Reparaturen ausführen, sowie Betriebshandwerker, Baggerführer, Schrapperführer, Kranführer, Maschinisten und Lokführer erhalten eine Zulage von 7 % auf den Stundenlohn. - (...) - Sonderlohngruppe 6 Pumpenmaschinisten für den Tag des Pumpeneinsatzes 14,39 € Ferner findet eine Arbeitszeitkontenregelung auf der Grundlage der bei der Beklagten bestehenden Betriebsvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit vom 02. März 2009 (im Folgenden: Betriebsvereinbarung, Anlage K 4 – Bl. 35-38 d.A.) Anwendung. In Ziffer 4.2 der Betriebsvereinbarung (Auszahlung oder Verrechnung aus dem Arbeitszeitkonto) heißt es auszugsweise: Ein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto darf nur für die in der Präambel genannten Zwecke in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März des Folgejahres genutzt werden, es sei denn, der AN beantragt schriftlich die Entnahme von Stunden des Stundenkontos (siehe Pkt. 2.2). Werden die monatlichen Sollstunden im vorgenannten Zeitraum durch den Arbeitnehmer nicht erreicht, wird die Differenz der monatlichen Sollstunden zu den monatlichen Ist-Stunden aus dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers entnommen. Dies gilt gemäß § 3 Abs. III. 1 des MTV vom 23. Juni 2005 nicht für entgeltfortzahlungspflichtige Krankheitstage. (...) Der Kläger war in der Zeit vom 07. Januar 2013 und vom 21. Januar 2013 bis 28. Februar 2013 arbeitsunfähig erkrankt. Für die Zeit vom 21. Januar 2013 bis zum 28. Januar 2013 belastete die Beklagte das Arbeitszeitkonto des Klägers mit 48 Stunden. Die Entgeltfortzahlung leistete die Beklagte auf der Basis eines Bruttostundenlohnes von 13,32 €. Der Kläger trägt vor: Die Beklagte habe zu Unrecht sein Arbeitszeitkonto mit 48 Stunden in der Zeit vom 21. bis 28. Januar 2013 belastet. In dieser Zeit sei er arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Dieses Vorgehen verstoße gegen Ziffer 4.2 der Betriebsvereinbarung sowie gegen § 3 III Nr. 1 Abs. 2 MTV. Die Belastungen des Arbeitszeitkontos durch die Beklagte in Höhe von 48 Stunden seien daher rückgängig zu machen. Gleichzeitig sei für die Zukunft festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, derartige Belastungen des Arbeitszeitkontos im Falle entgeltfortzahlungspflichtiger Krankheitstage vorzunehmen. Im Falle der Entgeltfortzahlung und des Urlaubsentgeltes lege die Beklagte nicht mehr die Gesamtvergütung in Höhe von 14,39 € pro Stunde, sondern lediglich noch die „Grundvergütung“ in Höhe von derzeit 13,32 € brutto zu Grunde. Dies wirke sich auf die Krankheitstage in der Zeit vom 07. Januar 2013 sowie in der Zeit vom 29. Januar bis 28. Februar 2013 aus. Für diese 24 Arbeitstage habe der Kläger neben der bereits geleisteten Entgeltfortzahlung Anspruch auf die Differenz von insgesamt 205,44 € brutto (= Differenz i.H.v. 1,07 € multipliziert mit 8 Stunden multipliziert 24 Arbeitstagen). Es sei nicht erkennbar, warum die Beklagte nur nach langjähriger anders gearteter Praxis nunmehr zu einer solchen Kürzung berechtigt sein solle. Selbst § 8 Nr. 3 MTV sehe eine Kürzung der Entgeltfortzahlung nur hinsichtlich übertariflicher Zulagen, nicht aber der Sondervergütung vor. Vorliegend sei aber auch die übertarifliche Zulage zu zahlen, da die vorangegangene betriebliche Übung über § 4 Abs. 3 TVG zwischen den Parteien wirksam bleibe. Gleiches gelte hinsichtlich der von der Beklagten u.a. auch gegenüber dem Kläger angekündigten Kürzung des Urlaubsentgeltes. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 48 Stunden gutzuschreiben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 205,44 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2013 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei Zusammentreffen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und witterungsbedingt fehlender Einsetzbarkeit des Klägers in den grundsätzlich entgeltfortzahlungspflichtigen Zeiträumen des § 3 Abs. 1 EFZG nicht berechtigt ist, die ausgefallene Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers zu belasten. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wie auch des Urlaubsentgeltes neben dem Stundenlohn für Facharbeiter nach Lohngruppe 1 des Lohntarifvertrages für die Sand-, Kies-, Mörtel- und Transportbetonbetriebe für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 18.09.12 in Höhe von derzeit € 13,32 brutto auch die Sondervergütung für Betonpumpenmaschinisten gemäß Sonderlohngruppe 6 des genannten Tarifvertrages in Höhe von derzeit € 1,07 brutto zugrunde zu legen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Entgegen der Ansicht des Klägers seien die Fälle der Urlaubsentgeltszahlung und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht – auch nicht im Rahmen der Arbeitszeitkontenregelung – mit einem Betrag in Höhe von 14,39 € in Ansatz zu bringen. Dem Rechtscharakter nach handele es sich bei der Sonderlohngruppe 6 des LTV nicht um eine „echte“ Lohngruppe, sondern in der Differenz in Höhe von 1,07 € um eine Zulagenregelung. Dies sei dergestalt gegeben, dass – soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür vorlägen – eine Zulage in Höhe von 1,07 € einschlägig wäre. Dieser Betrag entspräche der Differenz zwischen der Sonderlohngruppe 6 und der Lohngruppe 1. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass nicht lediglich an allgemeine Merkmale – wie bei den Lohngruppen 1 bis 3 sowie den Sonderlohngruppen 4 und 5 – angeknüpft worden sei. Vielmehr sei es so, dass der entsprechende Betrag in Höhe von 14,39 € nur maßgeblich sei am Tag des Pumpeneinsatzes. Aus der klaren Formulierung „... für den Tag des Pumpeneinsatzes“ ergebe sich deutlich, dass die Regelung tatbestandlich anknüpfe an eine tatsächliche Tätigkeit und ein Betrag von 14,39 € demnach grundsätzlich nur dann maßgeblich sei, wenn am betroffenen Tag auch tatsächlich ein Pumpeneinsatz erfolge. In Fällen von Urlaub und (entgeltfortzahlungspflichtiger) Arbeitsunfähigkeit erfolge naturgemäß kein solcher tatsächlicher Pumpeneinsatz. Der Zulagencharakter der Sonderlohngruppe 6 ergebe sich auch aus dem Vergleich zu den Regelungen zu § 6 III. MTV. In dieser Vorschrift sei eine Zulagenregelung enthalten. Diese Zulagen seien ausweislich der Überschrift nur in Transportbetonwerken zu erbringen. Die Beklagte sei kein Transportbetonwerk, sondern ein reines Dienstleistungsunternehmen. Die Regelung der Sonderlohngruppe 6 des LTV stelle gegenüber § 6 III. MTV eine Modifikation und damit speziellere Vorschrift dar. Die Tarifvertragsparteien hätten nach näherer Maßgabe der Sonderlohngruppe 6 des LTV zwar nicht mehr an die Transportbetonwerkseigenschaft angeknüpft. Allerdings sei insoweit geregelt worden, dass nur am Tage des Pumpeneinsatzes der Betrag in Höhe von 14,39 € einschlägig sei. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Zulagenregelung der Sonderlohngruppe 6 lägen jedoch hier nicht vor, so dass für die Fälle der Urlaubsentgeltszahlung und der Entgeltfortzahlung in Krankheitsfalle gerade nicht der Gesamtbetrag in Höhe von 14,39 € maßgeblich sei. Die vom Kläger benannte Regelung des § 6 III. MTV finde auf das Arbeitsverhältnis des Klägers keine Anwendung, da es sich bei der Beklagten, was aber Tatbestandsvoraussetzung wäre, um kein Transportbetonwerk handele. Die Beklagte erbringe lediglich die Dienstleistung des Transportbetonpumpens. Ein entsprechender Anspruch auf eine tarifliche Vergütung in Höhe von 14,39 € für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle ergebe sich auch nicht aus § 8 Nr. 3 „Nord“ MTV. Unabhängig davon, dass § 3 II. 2 MTV im Falle einer Arbeitszeitkontenregelung die speziellere Regelung darstelle, ergäbe sich auch nach § 8 Nr. 3 „Nord“ MTV nichts anderes. Dort sei geregelt, dass im Rahmen der Entgeltfortzahlung lediglich der vereinbarte Stundenlohn mit Ausnahme freiwilliger betrieblicher Zulagen in Ansatz zu bringen wäre. Der vereinbarte Stundenlohn im Sinne dieser Norm sei jedoch hier lediglich in Höhe der Lohngruppe 1 (13,32 €) gegeben. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zulagenregelung in Höhe von 1,07 € nicht vorlägen, sei dieser Betrag auch nicht dem vereinbarten Stundenlohn zuzuordnen. Weder für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle noch für das Urlaubsentgelt könne der Kläger eine tarifliche Vergütung verlangen, die über einen Betrag von 13,32 € brutto pro Stunde hinausgehe. Soweit sich der Kläger auf die Grundsätze einer betrieblichen Übung berufe, so sei sein Vortrag bislang unsubstantiiert. Die Beklagte schulde dem Kläger auch keine Gutschrift von 48 Arbeitszeitkontenstunden. Erforderlich wäre insoweit gewesen, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung gewesen sei. Dieses sei im Zeitraum vom 21. bis 28. Januar 2013 nicht der Fall gewesen. Wäre der Kläger nicht arbeitsunfähig gewesen, hätte der Kläger ohnehin in diesen Zeitraum nicht gearbeitet. Aus diesem Grund sei der Arbeitsausfall nicht kausal auf die Arbeitsunfähigkeit des Klägers zurückzuführen. Die Beklagte berufe sich zudem auf die Ausschlussfristen des § 25 MTV. In Bezug auf die Feststellungsanträge sei ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar. Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 ZPO).