Urteil
14 Ca 564/20
ArbG Hamburg 14. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine personenbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund seiner Aktivitäten jedenfalls die Eignung für die Ausübung der vertraglichen Tätigkeit fehlt. Im öffentlichen Dienst kann sich ein Eignungsmangel aus begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben.(Rn.110)
2. Trifft den Arbeitnehmer nach der ihm übertragenen Funktion keine Pflicht zu gesteigerte Loyalität, ist er arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, jederzeit und auch außerdienstlich aktiv für den Bestand der politischen Ordnung des Grundgesetzes einzutreten. Je nach Stellung und Aufgabenkreis kann er die Verfassung schon dadurch wahren, dass er die freiheitlich-demokratische Grundordnung jedenfalls nicht aktiv bekämpft.(Rn.112)
3. Die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation oder ein Tätigwerden für diese sind zwar Indizien für das Fehlen der Bereitschaft zur Verfassungstreue, reichen für sich genommen aber als Eignungsmangel regelmäßig noch nicht aus.(Rn.113)
4. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 7 Sa 49/21.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche Kündigung der beklagen Partei vom 12.11.2020, zugegangen am 12.11.2020, zum 31.12.2020 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klägerischen Partei ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.133,95 Euro festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine personenbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund seiner Aktivitäten jedenfalls die Eignung für die Ausübung der vertraglichen Tätigkeit fehlt. Im öffentlichen Dienst kann sich ein Eignungsmangel aus begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben.(Rn.110) 2. Trifft den Arbeitnehmer nach der ihm übertragenen Funktion keine Pflicht zu gesteigerte Loyalität, ist er arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, jederzeit und auch außerdienstlich aktiv für den Bestand der politischen Ordnung des Grundgesetzes einzutreten. Je nach Stellung und Aufgabenkreis kann er die Verfassung schon dadurch wahren, dass er die freiheitlich-demokratische Grundordnung jedenfalls nicht aktiv bekämpft.(Rn.112) 3. Die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation oder ein Tätigwerden für diese sind zwar Indizien für das Fehlen der Bereitschaft zur Verfassungstreue, reichen für sich genommen aber als Eignungsmangel regelmäßig noch nicht aus.(Rn.113) 4. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 7 Sa 49/21. 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche Kündigung der beklagen Partei vom 12.11.2020, zugegangen am 12.11.2020, zum 31.12.2020 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klägerischen Partei ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen. 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.133,95 Euro festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Klage ist teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet. Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO): I. Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen zulässig. Soweit der Kläger mit dem Antrag zu Ziffer 2. die allgemeine Feststellung beantragt hat, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst ist, so ist die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses i.S.v. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. 256 ZPO ArbGG bereits unzulässig. Der Kläger hat kein hinreichendes allgemeines Feststellungsbedürfnis im Sinne von § 256 ZPO, denn er hat neben dem streitgegenständlichen Auflösungstatbestand keine weiteren Beendigungs- oder Änderungstatbestände in den Prozess eingeführt und auch nicht deren Möglichkeit dargestellt, was aber für die Zulässigkeit des Antrags erforderlich gewesen wäre [vgl. BAG, Urteil vom 27.01.1994 – 2 AZR 484/93 –, zit. nach Juris]. Im Übrigen ist die Klage zulässig. II. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 beendet worden. Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Er kann jedoch nicht von der Beklagten seine Weiterbeschäftigung als Angestellter im Polizeidienst (Verwaltungsangestellter mit Waffe) verlangen. Im Einzelnen: 1. Die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 12. November 2020 ist sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG. a) Die Kündigung der Beklagten vom 12. November 2020 gilt nicht als von Anfang an rechtswirksam, weil die Klägerin die Rechtsunwirksamkeit der schriftlichen Kündigung rechtzeitig geltend gemacht hat (§ 2 i.V.m. § 7 letzter Teilsatz KSchG). Die dreiwöchige Klagefrist ist eingehalten (§ 2, § 4 Satz 1 und 2 KSchG). Der Kläger hat gegen diese Kündigung am 03. Dezember 2020 vorab per Telefax Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Hamburg erhoben (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 253 Abs. 1, § 167 ZPO), die der Beklagten demnächst zugestellt worden ist. b) Die ordentliche Kündigung ist nicht aus personenbedingten Gründen wegen der fehlenden Eignung des Klägers für die Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit aufgrund von Zweifeln an seiner Verfassungstreue sozial gerechtfertigt, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. aa) Eine personenbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund seiner Aktivitäten jedenfalls die Eignung für die Ausübung der vertraglichen Tätigkeit fehlt. Im öffentlichen Dienst kann sich ein Eignungsmangel aus begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben. Dies ist Bestandteil des Begriffs „Eignung" i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG [vgl. BAG, Urteil vom 12.05.2011 – 2 AZR 479/09 –; BAG, Urteil vom 06.09.2012 – 2 AZR 371/11 –; jeweils zit. nach juris]. Mitgliedschaft und aktives Eintreten des Arbeitnehmers für eine verfassungsfeindliche Organisation können entsprechende Zweifel erwecken. Sie führen aber nicht ohne Weiteres zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend ist, inwieweit die außerdienstlichen politischen Aktivitäten in die Dienststelle hineinwirken und entweder die allgemeine Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers oder das konkrete Aufgabengebiet des Arbeitnehmers berühren. Das wiederum hängt maßgeblich davon ab, welche staatlichen Aufgaben der Arbeitnehmer wahrzunehmen hat, welchen Verhaltenspflichten dem Arbeitnehmer obliegen und welches Aufgabengebiet innerhalb der Verwaltung er zu bearbeiten hat [vgl. BAG, Urteil vom 12.05.2011, a.a.O.; BAG, Urteil vom 06.09.2012, a.a.O.]. Das Maß der einem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes obliegenden Treuepflicht ergibt sich aus seiner Stellung und dem Aufgabenkreis, der ihm laut Arbeitsvertrag übertragen ist (sog. Funktionstheorie). Er schuldet (nur) diejenige politische Loyalität, die für die funktionsgerechte Amtsausübung unverzichtbar ist [vgl. BAG, Urteil vom 28.09.1989 – 2 AZR 317/86 –, zit. nach juris; BAG, Urteil vom 12.05.2011, a.a.O.]. Trifft den Arbeitnehmer nach der ihm übertragenen Funktion keine Pflicht zu gesteigerte Loyalität, ist er arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, jederzeit und auch außerdienstlich aktiv für den Bestand der politischen Ordnung des Grundgesetzes einzutreten. Je nach Stellung und Aufgabenkreis kann er die Verfassung schon dadurch wahren, dass er die freiheitlich-demokratische Grundordnung jedenfalls nicht aktiv bekämpft [vgl. BAG, Urteil vom 28.09.1989, a.a.O.; BAG, Urteil vom 12.05.2011, a.a.O.]. Aber auch für Beschäftigte, an deren Verfassungstreue wegen ihrer Tätigkeit die gleichen oder zumindest ähnliche Anforderungen zu stellen sind wie an die von in vergleichbarer Stellung beschäftigten Beamten, gilt, dass die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation oder ein Tätigwerden für diese zwar Indizien für das Fehlen der Bereitschaft zur Verfassungstreue sind, für sich genommen aber als Eignungsmangel regelmäßig noch nicht ausreichen. Anders als bei der Einstellung, für deren Unterbleiben es grundsätzlich genügt, dass allgemeine Zweifel an der Verfassungstreue begründet sind, obliegt es dem öffentlichen Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess, derartige Zweifel durch bestimmte, auf den Arbeitnehmer und seinen Aufgabenbereich bezogene Umstände zu konkretisieren und so zu verstärken. Aufschlussreich kann insoweit das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers sein, wenn es über die Verfolgung verfassungskonformer Ziele der betreffenden Organisation hinausgeht. Von Bedeutung können auch das persönliche Verfassungsverständnis des Arbeitnehmers und das Fehlen der Bereitschaft sein, sich von verfassungsfeindlichen Zielen der Organisation, der er angehört und für die er eintritt, zu distanzieren [vgl. BAG, Urteil vom 12.05.2011, a.a.O.]. bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze sind nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung des derzeit gegebenen Sach- und Streitstands hinreichende Umstände dafür gegeben, dass im Zeitpunkt des Zugangs der ordentlichen Kündigung von begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue des Klägers auszugehen ist. Den Kläger trifft zunächst aufgrund seiner Stellung und seines Aufgabenkreises eine gesteigerte politische Loyalitätspflicht und an seine Verfassungstreue sind wegen seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit die gleichen oder zumindest sehr ähnliche Anforderungen zu stellen wie an die in vergleichbarer Stellung beschäftigten Beamten. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger bei der Beklagten als Angestellter im Polizeidienst bei der Landesbereitschaftspolizei (LBP/Voraussetzung) der Polizei Hamburg innerhalb der Behörde für Inneres und Sport beschäftigt war. Die Angestellten im Polizeidienst der Beklagten sorgen für die Einhaltung der öffentlichen Ordnung und des Stadtrechts. Sie sind mit der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung befasst und können hierbei bzw. hierfür präventive sowie repressive Maßnahmen ergreifen. Sie machen dabei von spezialgesetzlich oder durch das allgemeine Ordnungsbehördengesetz eröffneten staatlichen Befugnissen Gebrauch und können sich durch ihren Dienstausweis als hierzu berechtigt ausweisen. Sie sind im Sicherungs- und Objektschutz an Polizeidienststellen und anderen öffentlichen Gebäuden (z.B. Konsulaten, zurzeit überwiegende Tätigkeit) tätig, sind für die Überwachung des ruhenden Verkehrs sowie für die Abwicklung von Ordnungswidrigkeiten, Verwarnungen sowie die Anfertigung der dazugehörigen Berichte und die Wahrnehmung von Gerichtsterminen zuständig und wirken mit bei verkehrsordnenden Maßnahmen. Aufgrund dieser beruflichen Stellung und des mit der Ausübung staatlicher Hoheitsbefugnisse verbundenen Aufgabenbereichs trifft den Kläger eine gesteigerte politische Loyalitätspflicht und an seine Verfassungstreue sind die gleichen oder zumindest sehr ähnliche Anforderungen zu stellen, wie an in dieser Position etwaig beschäftigte Beamte. Unabhängig davon, ob etwaige reichsbürgertypischen Äußerungen des Klägers in sozialen Netzwerken eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen können, kann aus dem Verhalten des Klägers auf eine fehlende persönliche Eignung für die konkret auszuübende Tätigkeit geschlossen werden, wenn sich daraus ergibt, dass dem Kläger die erforderliche Verfassungs- und Rechtstreue fehlt und sich aus konkreten Tatsachen feststellen lässt, dass der Kläger nicht jederzeit die Gewähr bietet, seine Aufgaben vertragsgerecht zu erfüllen. Mit der Befugnis zur personenbedingten Kündigung wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung oder Fähigkeit nicht (mehr) besitzt, die geschuldete Arbeitsleistung vertragsgerecht zu erfüllen. Im öffentlichen Dienst kann sich ein – nicht behebbarer – Eignungsmangel aus begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben. § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L legt zwar in erster Linie Verhaltensanforderungen fest. Die Regelung beschreibt aber zugleich das notwendige Maß an Verfassungstreue, das ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mitbringen muss, um seine Arbeitsaufgaben vertragsgerecht zu erfüllen; mit diesen Anforderungen ist die Verfassungstreue Bestandteil des Begriffs „Eignung“ in Art. 33 Abs. 2 GG. Dem Kläger fehlt die persönliche Eignung für die Tätigkeit als Angestellter im Polizeidienst bei der Landesbereitschaftspolizei (LBP) der Polizei Hamburg innerhalb der Behörde für Inneres und Sport. Bei diesem Arbeitsplatz handelt es sich aufgrund der dort wahrgenommenen Aufgaben um eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit. Der Zugang zu einer solchen Tätigkeit ist auf Personen zu beschränken, bei denen kein Sicherheitsrisiko vorliegt (§ 2 Abs. 1 HmbSÜG). Damit hat der Gesetzgeber die persönlichen Eignungsanforderungen für einen Arbeitsplatz wie den des Klägers in zulässiger Weise festgelegt. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber erhöhte Anforderungen an Mitarbeiter im sicherheitsempfindlichen Bereich anlegt. Ein Sicherheitsrisiko, welches die Beschäftigung in einem sicherheitsempfindlichen Bereich ausschließt, liegt gemäß § 5 Abs. 1 HmbSÜG u.a. vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 HmbSÜG) oder Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 HmbSÜG). Die Kammer ist aufgrund des unstreitigen Vorbringens der Parteien und der Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. August 2021 davon überzeugt, dass sowohl Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit als auch an der Verfassungstreue des Klägers vorliegen, weil sich der Kläger jedenfalls entscheidende Fragestellungen der sog. Reichsbürgerideologie zu eigen gemacht hat. Diese Überzeugung gründet auf folgenden Feststellungen: Der Kläger äußerte sich unstreitig auf einem mit seiner Homepage verlinkten Video vom 17. September 2020 mit dem Thema „#3 Talk about...Ist Deutschland besetzt oder frei? Einfach mal frei nach Schnauze!“ wie folgt: (...) ist für mich nicht mehr so eindeutig zu sagen „Ja, wir sind frei“, sondern, also es passiert weltweit gerade so viel, dass man sagt, ok, dieses Thema muss einfach mal beleuchtet werden und bin mittlerweile auch an Gesetzestexte rangekommen, wo ich für mich sage, puuh..., jetzt wird es langsam schwierig das Ganze aufrechtzuerhalten. Ich empfinde so, dass es nicht mehr so ist. Es gibt wohl auch ein Gerichtsurteil, wo ein Gericht, unser hohes Gericht, praktisch festgestellt hat, dass Deutschland kein freies Land ist (...). (...) Lass uns mal mit dem Grundgesetz arbeiten, weil wir und auch ich gehe davon aus, dass das Grundgesetz praktisch unsere Verfassung ist. Also unser Grundelement, um unseren Staat überhaupt lebensfähig zu machen. Und dann bin ich einfach mal auf den Artikel 120 GG gestoßen (...). Gleich am Anfang steht da, wirklich, ahm, genau hier, „der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgenlasten“ (...). Da fragt man sich, was haben jetzt Besatzungskosten in unserem Grundgesetz zu tun, wenn wir wirklich frei sind, souverän sind, wenn wir wirklich ein Land sind, denn gehört doch so etwas nicht darein, ja, egal wie oft wir den Krieg verloren haben oder wie oft wir plattgemacht worden sind. Wie schafft es sowas ins Grundgesetz? (...) Wenn‘s mein Land wäre, würde ich das Ding nicht dastehen haben, ich würde das sofort rausstreichen und sagen, seid ihr bescheuert oder was?! Wir sind ein Land, ja, da hat sowas von Fremden überhaupt nichts drin zu suchen. Sieh zu, dass du Land gewinnst. Und nichts Anderes ist das. Spannender Artikel. Sagt aus meiner Sicht viel aus und hat bei mir so ein bisschen die Meinung ins Wanken gebracht, dass wir doch gar nicht so frei sind wie wir denken, sondern dass wir eventuell doch besetzt sind, ja, weil Besatzungskosten, ja... Was gehört das hin? Warum schreibt man sowas in sein eigenes Grundgesetz? Und dann stellt sich natürlich jetzt die nächste Frage, ja (...) Ist dieses Grundgesetz jetzt unsere Verfassung, ja oder nein? Weil eine Verfassung braucht man ja – so für mein Verständnis –, um ein freies Land zu sein. Und jedes Land, was eine Verfassung hat, ja, ist grundsätzlich soll‘s souverän sein und das braucht man wohl, um kein besetztes Gebiet zu sein, ja. Und das würde vielleicht auch erklären, warum unsere angebliche Verfassung Grundgesetz heißt. (...) Auf jeden Fall. Ist Grundgesetz unsere Verfassung? Glaube ich, kann man, wenn man wieder ins Grundgesetz reinschaut, eigentlich wunderbar beantworten, ja. Weil scrollt man mal nach ganz unten im Grundgesetz, kommt man irgendwo bei dem Artikel 146 GG an, ja, Artikel 146, und jetzt bitte zuhören, extrem gut zuhören [liest Artikel 146 GG vor]. Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. Das steht hier. Das steht hier in Artikel 146, in unserem Grundgesetz, dieser Artikel. So wie ich ihn verstehe, besagt unser Grundgesetz, ist ein Schweißdreck von Verfassung, ja, das ist überhaupt nichts mit Verfassung, sondern wir müssen erst eine Verfassung praktisch nach freiem Willen und was es da nicht alles erst, ahm, herstellen, also in Kraft treten lassen, damit dieses Grundgesetz außer Kraft tritt. D. h. ja also eigentlich, nur von der Logik her, dass dieses Grundgesetz wirklich von unseren Besatzern ist und sozusagen wirklich so nette Art ‚Betriebsordnung‘ ist, so wie es halt manche verwenden diese Wortwahl. Und wenn wir sagen als Volk, wir wollen frei sein so ungefähr, wir wollen unsere eigene Verfassung machen, dann verliert das Ding seine Gültigkeit. So verstehe ich das! (...) Das sind so zwei Punkte, die, warum ich mittlerweile verstehe, dass gewisse Leute sagen, ey, wir sind besetztes Gebiet, ja. Auf der anderen Seite kann ich auch verstehen, wieso wir sind doch ein freies Land. Das passt doch alles nicht. Wir sind von der Schule so erzogen worden. Das kann man ja alles irgendwie schönreden. Aber ist es schönreden oder ist das jetzt fragt? Ich persönlich habe noch keine 100 % Antwort auf diese Geschichte, aber ich bin mittlerweile immer mehr davon überzeugt, dass wir ein besetztes Gebiet sind (...). Nach der auf der Website des Bundesamtes für Verfassungsschutz enthaltenen Definition (www.verfassungsschutz.de/de/arbeitsfelder unter: „Was sind 'Reichsbürger' und 'Selbstverwalter'?“) sind „Reichsbürger" und „Selbstverwalter" Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen – unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht – die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren und deshalb die Besorgnis besteht, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen. Nach Wikipedia gehen die Verschwörungstheorien der Reichsbürgerbewegung üblicherweise davon aus, dass das Deutsche Reich fortbestehe. Die Bundesrepublik habe keine gültige Verfassung. Einige Reichsbürger verweisen auf den Wortlaut des Art. 146 GG, wonach das Grundgesetz seine Gültigkeit verliert, wenn eine vom Volk beschlossene Verfassung in Kraft tritt. Verschiedene „Reichsbürger“-Gruppierungen behaupten zudem, dass Deutschland noch immer von den Alliierten besetzt sei und sich weiterhin im Kriegszustand befinde. All diese These finden sich im klägerischen Videobeitrag vom 17. September 2020. Darin und in der vom Kläger geführten Auseinandersetzung mit der politischen Frage, ob Deutschland besetzt oder frei sei, bringt der Kläger zum Ausdruck, dass er an dem Bestand der Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik Zweifel hat und er davon ausgeht, dass das Grundgesetz keine rechtmäßige Verfassung der Bundesrepublik darstellt. Er versteht das so, dass das Grundgesetz lediglich eine „nette Art Betriebsordnung“ der Besatzer Deutschlands sei. Unter Bezugnahme auf Art. 146 GG und wie er diesen Artikel versteht, „besagt unser Grundgesetz, ist ein Schweißdreck von Verfassung, ja, das ist überhaupt nichts mit Verfassung, sondern wir müssen erst eine Verfassung praktisch nach freiem Willen und was es da nicht alles erst, ahm, herstellen, also in Kraft treten lassen, damit dieses Grundgesetz außer Kraft tritt.“ Am Ende führt der Kläger aus, dass er zwar noch keine hundertprozentige Antwort auf seine Frage habe, er aber mittlerweile immer mehr davon überzeugt sei, dass Deutschland ein besetztes Gebiet sei. Der Schluss, dass der Kläger die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt, ergibt sich jedenfalls unmissverständlich aus seinem Video-Posting vom 30. September 2020 – „– „Offene Sprechstunde der K. M. O. Akademie“ –, in dem er seinen Zuschauern empfiehlt, sich ein Video eines anderen Kanals auf YouTube mit dem Titel „Deutschlands Souveränitätsfrage und deutsch-russische Aspekte – 2. Gespräch vom 27.09.2020 von Jewgeni Alexejewitsch Fjodorow und Hans-Joachim Müller“ anzusehen. Das Ansehen dieses anderen Videos propagiert der Kläger wie folgt: (...) Worum geht‘s inhaltlich? Inhaltlich geht’s natürlich grundsätzlich darum, dass wir – wie gesagt – besetzt sind. Dass es halt auch von dem Politiker Fjodorow bestätigt wird und was halt demnächst passieren wird und wann das alles aufgelöst wird! Wann wird der Friedensvertrag kommen, wann die BRD aufgelöst wird und solche Geschichten (...). Und das wie gesagt, erfährt man in diesem YouTube Video ganz toll. Heißt ‚Deutschlands Souveränitätsfrage und deutsch-russische Aspekte – 2. Gespräch vom 27.09.2020 von Jewgeni Alexejewitsch Fjodorow und Hans-Joachim Müller‘. Das finde ich richtig spannend. (...) Finde ich gerade zur aktuellen Zeit sehr interessant. Und wie gesagt, ich hatte schon mal ein Video gemacht zu der aktuellen Lage, ob wir jetzt besetzt sind oder ob wir nicht besetzt sind und ich hab mich ein bisschen mit dem Grundgesetz beschäftigt. Und natürlich behaupten viele immer, hier hätte, wenn, wäre und könnte und 4+2 und, aber letztendlich lass uns einfach mal die Faktenlage analysieren. Es steht da drin [Bezug zum GG] und wenn es nicht so wäre, würde es rausgenommen werden. So ist meine Theorie! Und solange das nicht irgendwie auf einem anderen Schriftstück wirklich nachvollziehbar belegt ist, ist für mich, für mich persönlich, grundsätzlich erst mal die Wahrheit, dass wir besetzt sind. Und wenn sich halt auch noch russische Politiker dazu äußern und auch sagen, ‚das sehen wir genauso und das stimmt so‘, ja, ‚ihr seid besetzt‘ und ne, da kann man auch schon ein paar Rückschlüsse ziehen, warum Mundschutz ist; wegen Amerika, warum der Euro nie Mehrwert haben wird als der Dollar, ja weil das halt alles soweit eingeschränkt ist von den Amerikanern. Wie gesagt das wird halt auch in diesem Video besprochen und thematisiert. Schau‘s dir einfach an. (...) Bei Jewgeni Alexejewitsch Fjodorow handelt es sich nach Wikipedia um einen russischen Politiker und u.a. Koordinator der Organisation Nationale Befreiungsbewegung. Die Organisation Nationale Befreiungsbewegung (NOD) ist laut Wikipedia ist eine politische Bewegung in Russland. Sie verfolgt das Ziel, den Einfluss der Russischen Föderation zu vergrößern, bis er einen Zustand erreicht hat, der dem der Sowjetunion vor dem Jahr 1991 nahekommt. Ziel der Bewegung ist nach Wikipedia, sich für die wahrgenommene „Erniedrigung“ Russlands – den Zusammenbruch der Sowjetunion, die wirtschaftliche Krise und die politischen Unruhen der 1990er Jahre – zu rächen und die russische Souveränität in der gesamten ehemaligen Sowjetunion wiederherzustellen. Die Gruppe kombiniert radikalen Antiamerikanismus und Antisemitismus mit russischem Neoimperialismus und einem Personenkult um Putin. Laut dem Bundesamt für Verfassungsschutz vertrete die NOD-Bewegung quasi „groß-russische“, eurasistische Positionen und möchte die geschwundene Machtposition nach dem Ende der Sowjetunion revidieren. Die Haltung zur globalen Führungsrolle der USA würde an die Vorstellungen deutscher Rechtsextremisten anknüpfen. NOD hat eine enge ideologische Anbindung an den von Putin bestimmten politischen Kurs Russlands. Die Bewegung wird als nationalistisch bis rechtsextrem eingeschätzt. Hans-Joachim Müller äußert sich auf seinem Kanal im sozialen Netzwerk reichsideologisch [vgl. https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/verfassungsschutz-rechtsextreme-gruppe-freie-sachsen-100.html]. In seiner Anpreisung des Videos von Fjodorow und Müller erklärt der Kläger ausdrücklich, dass Deutschland für ihn besetzt sei. Und der Kläger bekennt sich weiter zum Inhalt des Dialogs des zweiten Gesprächs vom 27. September 2020 von Jewgeni Alexejewitsch Fjodorow und Hans-Joachim Müller. Von diesen Aussagen hat sich der Kläger zu keinem Zeitpunkt öffentlich distanziert. Insoweit mag sich der Kläger zwar zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekannt haben, jedoch steht eine solches Bekenntnis in erheblichem Widerspruch zu seinem öffentlichen Verhalten und seiner öffentlich zur Schau gestellten reichsideologischen Ansichten und Thesen. Durch das Veröffentlichen dieser beiden eigenen Videobeiträge vom 17. und 30. September 2020 und der Anpreisung des Videos des zweiten Gesprächs vom 27. September 2020 von Jewgeni Alexejewitsch Fjodorow und Hans-Joachim Müller hat der Kläger bewusst nach außen hin erkennbar ein Verhalten an den Tag gelegt, das darauf schließen lässt, dass er der Reichsbürger-Szene angehört oder sich jedenfalls deren Ideologie zu eigen gemacht hat. Die professionelle und umfangreiche Social-Media-Präsenz, in welcher der Kläger seine Inhalte teilt, ist auf die Erreichung eines größtmöglichen Publikums ausgerichtet. Dieses Publikum ruft der Kläger dazu auf, sich wie er ähnlich kritisch mit dem Bestand der Bundesrepublik Deutschland und der Legitimität des Staates auseinanderzusetzen. Der Kläger ist damit nicht nur passiver Anhänger der Reichsbürgerideologie, sondern will aktiv weitere Menschen für diese Ideologie gewinnen. Zudem verwendete der Kläger in seinen Blogs/Posts das Kürzel „WWG1WGA“, das eindeutig der QAnon-Bewegung zuzuordnen ist. Laut Wikipedia handelt es sich bei QAnon um eine mutmaßliche US-amerikanische Person oder Gruppe, die seit 2017 Verschwörungstheorien mit rechtsextremen Hintergrund im Internet verbreiten. Indem der Kläger dieses Kürzel in seinen Social-Media-Kanälen verwendet hat, hat der Kläger jedenfalls einen Bezug zu dieser Bewegung gestellt. Schriftsätzlich hat sich der Kläger nicht zu diesem Vorwurf geäußert, so dass auch hier durch diese öffentliche Bekennung des Klägers zu dieser Bewegung der Kläger Zweifel am Bestand der Bundesrepublik Deutschland äußert. Der Kläger erklärte zudem nicht, weshalb er diese Abkürzung verwendete und welche Bedeutung diese Abkürzung für ihn gehabt haben soll. Die gegen den Kläger bestehenden Indizien, dass er jedenfalls der Reichsbürger-Ideologie nahestehe, vermochte der Kläger nicht zu erschüttern. Der Vortrag der Beklagten wurde nicht substantiiert bestritten und gilt damit nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Zwar mag der Kläger sich für die von ihm behandelten Themen politisch interessieren. Der Kläger blieb indes jegliche Erklärung schuldig, weshalb er bei der politischen Auseinandersetzung mit den von ihm ausgewählten Themen er andere Menschen aktiv für seine Sicht der Dinge gewinnen möchte. Bei seinen Beiträgen belässt es der Kläger gerade nicht dabei, lediglich seine Meinung kundzutun, sondern er fordert vielmehr seine Zuseher bzw. Follower auf, sich weitere von ihm empfohlene Video-Postings anzusehen. Durch die Veröffentlichungen des Klägers in seinen Social-Media-Kanälen ist ebenfalls ein Bezug zur Beklagten gegeben, da der Kläger auf Facebook und auf Linked-In angegeben hatte, dass er im Polizeidienst bei der Polizei Hamburg beschäftigt sei. cc) Gleichwohl ist die ordentliche Kündigung des Klägers wegen dieses Eignungsmangels nicht sozial gerechtfertigt, weil die Interessenabwägung ergibt, dass es der Beklagten zumutbar gewesen wäre, den Kläger auf einem weniger sicherheitsempfindlichen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Grundsätzlich kommt bei Eignungsmängeln in der Person eines Arbeitnehmers eine ordentliche Kündigung in Betracht, vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer einer gesteigerten Loyalitätspflicht – so z.B. als Angestellter im Polizeidienst – unterliegt und der Arbeitnehmer seine Treuepflicht dadurch verletzt, dass er verfassungsfeindliche Ziele einer Organisation für richtig hält und dies durch eine Mitgliedschaft oder andere Aktivitäten zum Ausdruck bringt. Allerdings ist der Kläger jedoch gemäß § 1 des Arbeitsvertrages vom 16. April 2019 als Vollzeitbeschäftigter eingestellt und gemäß seines § 4 in der Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert. Damit ist der Tätigkeitsbereich des Klägers arbeitsvertraglich sehr weit gefasst. Als Angestellter im Polizeidienst ist der Kläger in einem sicherheitsempfindlichen Arbeitsplatz der Entgeltgruppe 5 TV-L beschäftigt gewesen. Eine solche Beschäftigung ist aufgrund der fehlenden Eignung des Klägers nicht mehr möglich. In einem weniger sicherheitsempfindlichen Arbeitsplatz obliegt dem Kläger jedoch lediglich eine „einfache“ Treuepflicht. Ein Arbeitnehmer, dem eine einfache Treuepflicht obliegt, verletzt diese nicht schon dadurch, dass er verfassungsfeindliche Ziele einer Organisation für richtig hält und dies durch eine Mitgliedschaft oder andere Aktivitäten zum Ausdruck bringt. Diese Pflicht wird erst durch ein Verhalten verletzt, das in seinen konkreten Auswirkungen darauf gerichtet ist, verfassungsfeindliche Ziele der Organisation aktiv zu fördern oder zu verwirklichen [BAG, Urteil vom 12.03.1986 – 7 AZR 468/81 –, zit. nach juris]. Dazu bedarf es der Darlegung konkreter, auf den Arbeitnehmer bezogener Umstände, die geeignet sind, ein aktives Eintreten für verfassungsfeindliche Ziele der Partei hinreichend zu individualisieren [BAG, Urteil vom 15.07.1982 – 2 AZR 887/79 –, zit. nach juris]. Dass die Beschäftigung des Klägers als Vollzeitbeschäftigter der Entgeltgruppe 5 TV-L auf einem weniger sicherheitsempfindlichen Arbeitsplatz nicht möglich ist, ist weder ersichtlich noch ausreichend vorgetragen. Immerhin käme eine Versetzung oder Umsetzung im gesamten Bereich des Hamburgischen Landesdienstes in Betracht. Vor diesem Hintergrund mussten die Interessen der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinter denen des Klägers an seiner Fortsetzung zurücktreten. c) Die ordentliche Kündigung ist auch nicht aus verhaltensbedingten Gründen sozialgerechtfertigt. Auch diese Kündigung scheitert an der Interessenabwägung nach den vorstehenden Ausführungen. 2. Der Kläger hat aufgrund der erfolgten Kündigung vom 12. November 2020 Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses, da die Beklagte mit Ausspruch dieser Kündigung einen hinreichenden Anlass für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses gesetzt hat. a) Nach § 109 GewO kann der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (Abschluss-)Zeugnis verlangen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitnehmer die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses beanspruchen kann, sind gesetzlich nicht geregelt. Soweit tarifliche Regelungen nicht bestehen, kann sich die Verpflichtung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses als vertragliche Nebenpflicht ergeben. Eine solche Verpflichtung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer aus einem triftigen Grund auf ein Zwischenzeugnis angewiesen ist. Das ist u.a. dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer das Zwischenzeugnis wegen der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Bewerbungszwecken benötigt [vgl. ErfK/Müller-Glöge, 19. Aufl., § 109 GewO Rdnr. 50]. Nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. nach Ende der Laufzeit eines befristeten Vertrags kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nur ein (Abschluss-)Zeugnis beanspruchen. Streiten die Parteien aber gerichtlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, besteht ein triftiger Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Der Anspruch hierauf entfällt erst mit rechtskräftigem Abschluss des Beendigungsrechtsstreits [BAG, Urteil vom 04.11.2015 – 7 AZR 933/13 –, zit. nach Juris]. b) Danach kann der Kläger die Erteilung eines Zwischenzeugnisses beanspruchen, da über die von der Beklagten mit Schreiben vom 12. November 2020 ausgesprochene Kündigung noch nicht rechtskräftig entschieden ist. 3. Der Kläger hat trotz Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1. keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in dem von ihm beantragten Umfang. Mit seinem Weiterbeschäftigungsantrag begehrt der Kläger zu den im Arbeitsvertrag vom 16. April 2019 geregelten Arbeitsbedingungen als Angestellter im Polizeidienst (Verwaltungsangestellter mit Waffe) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu 1. weiter beschäftigt zu werden. Nach dem Arbeitsvertrag vom 16. April 2019 ist der Kläger bei der Beklagten als Tarifangestellter der Entgeltgruppe 5 TV-L in Vollzeit beschäftigt. Eine arbeitsvertragliche Grundlage, wonach der Kläger bei der Beklagten als „Angestellter im Polizeidienst (Verwaltungsangestellter mit Waffe)“ beschäftigt ist, existiert jedoch nicht. Jedenfalls ist eine solche weder vom Kläger vorgetragen noch ist eine solche ersichtlich. III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien im ausgeurteilten Umfang, da sie jeweils teilunterlegen sind, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO. Danach haben der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % von den Kosten des Rechtsstreits zu tragen Bei der für die Kostenentscheidung zu ermittelnden Kostentragungsquote hat die Kammer berücksichtigt, dass die Beklagte mit dem Feststellungsantrag zu 1. und dem Zwischenzeugnisantrag und der Kläger seinerseits mit dem allgemeinen Feststellungsantrag und dem Weiterbeschäftigungsantrag unterlegen sind. Da dem allgemeinen Feststellungsantrag kein gesonderter Streitwert zukommt, wirkte sich das Unterliegen des Klägers jedoch nicht auf die Kostenentscheidung aus. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes beträgt nach dem im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung [Germelmann (u.a.), ArbGG, 9. Aufl., § 61 Rdnr. 18] gestellten Anträgen 14.133,95 Euro. Der Kündigungsschutzantrag wurde mit einem Vierteljahresgehalt in Ansatz gebracht (§ 42 Abs. 2 GKG). Der Zeugnis- und der Weiterbeschäftigungsantrag wurden jeweils mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs. 3a ArbGG. Ein Grund für die gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG war nicht gegeben. Die Statthaftigkeit der Berufung im Fall des § 64 Abs. 2 Buchstaben b) und c) bleibt hiervon unberührt. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, über die Erteilung von Zeugnispapieren und hilfsweise über Weiterbeschäftigung. Der am ... Mai 19… geborene, verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01. Juli 2019 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 16. April 2019 (Anlage K 1 – Bl. 1n-1p d.A.) bei der Beklagten als Tarifangestellter der Entgeltgruppe 5 TV-L beschäftigt. Die Beklagte wies dem Kläger den Arbeitsplatz eines Angestellten im Polizeidienst bei der LBP der Polizei Hamburg innerhalb der Behörde für Inneres und Sport zu. Nach Absolvierung eines Einführungslehrgangs arbeitete der Kläger im Objektschutz an zugewiesenen Schutzobjekten (Synagoge der jüdischen Gemeinde, J.- C. Bildungshaus), türkisches sowie amerikanisches Generalkonsulat, Polizeipräsidium). Zudem war der Kläger in zugewiesenen mobilen Schutzmaßnahmen als Streife sowie in der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Verkehrsflussoptimierung tätig. Für die Tätigkeit eines Angestellten im Polizeidienst existiert bei der Beklagten eine Stellenbeschreibung (Anlage B 1 – Bl. 47-48 d.A.). Zuletzt erzielte der Kläger eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.826,79 Euro. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden ohne die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Bei ihr ist ein Personalrat gebildet. Der Kläger betreibt unter dem von ihm eingetragenen Schutzmarke „Der K.“ eine Homepage, einen Instagram-Account sowie einen YouTube-Kanal. Er unterhält zudem zwei Facebook-Profile unter „T. N.“ und „Der K.“. Darin veröffentlichte der Kläger Texte, Fotos und Videos. Die Kanäle waren untereinander verlinkt. Der Kläger übt eine angezeigte Nebentätigkeit als Trainer für Kommunikation und Selbstverteidigung aus. Bis zum 02. Oktober 2020 enthielten die öffentlich zugänglichen Social Media Profile Informationen zu der Tätigkeit des Klägers bei der Polizei Hamburg. Auf dem Facebook-Profil „T. N.“ stellte sich der Kläger wie folgt vor: „Aktuell arbeite ich bei der Polizei und werde unter anderem für die Terrorabwehr ausgebildet“ (Anlage B 2 – Bl. 49 d.A.). Auf seinem Facebook-Profil „T. N.“ veröffentlichte der Kläger einen – inzwischen gelöschten – Eintrag vom 29. Juli 2020, auf dem seine Sporttasche mit Polizeischriftzug in der S-Bahn zu sehen war und schrieb dazu (Anlage B 3 – Bl. 50 d.A.): „Heute war ich beim Sport und fahre nun auch mit dieser Tasche in der Bahn. Es ist lustig anzuschauen, wie sich das Verhalten der Menschen ändert, wenn sie den Schriftzug POLIZEI erkennen (emoji) Haben sie alles etwas zu verbergen? (emoji)“ Auf seinem inzwischen gelöschten Linked-In-Profil gab der Kläger „Polizeidienst bei der Polizei Hamburg“ an (Anlage B 4 – Bl. 51 d.A.). In einem auf seiner Homepage verlinkten Video vom 17. September 2020 fragt der Kläger (Anlage B 5 – Bl. 52 d.A.): „#3 Talk About.... Ist Deutschland besetzt oder frei? Einfach mal frei nach Schnauze!“ In diesem Video führte der Kläger auszugsweise Folgendes aus: (...) ist für mich nicht mehr so eindeutig zu sagen „Ja, wir sind frei“, sondern, also es passiert weltweit gerade so viel, dass man sagt, ok, dieses Thema muss einfach mal beleuchtet werden und bin mittlerweile auch an Gesetzestexte rangekommen, wo ich für mich sage, puuh..., jetzt wird es langsam schwierig das Ganze aufrechtzuerhalten. Ich empfinde so, dass es nicht mehr so ist. Es gibt wohl auch ein Gerichtsurteil, wo ein Gericht, unser hohes Gericht, praktisch festgestellt hat, dass Deutschland kein freies Land ist (...). (...) Lass uns mal mit dem Grundgesetz arbeiten, weil wir und auch ich gehe davon aus, dass das Grundgesetz praktisch unsere Verfassung ist. Also unser Grundelement, um unseren Staat überhaupt lebensfähig zu machen. Und dann bin ich einfach mal auf den Artikel 120 GG gestoßen (...). Gleich am Anfang steht da, wirklich, ahm, genau hier, „der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgenlasten“ (...). Da fragt man sich, was haben jetzt Besatzungskosten in unserem Grundgesetz zu tun, wenn wir wirklich frei sind, souverän sind, wenn wir wirklich ein Land sind, denn gehört doch so etwas nicht darein, ja, egal wie oft wir den Krieg verloren haben oder wie oft wir plattgemacht worden sind. Wie schafft es sowas ins Grundgesetz? (...) Wenn‘s mein Land wäre, würde ich das Ding nicht dastehen haben, ich würde das sofort rausstreichen und sagen, seid ihr bescheuert oder was?! Wir sind ein Land, ja, da hat sowas von Fremden überhaupt nichts drin zu suchen. Sieh zu, dass du Land gewinnst. Und nichts Anderes ist das. Spannender Artikel. Sagt aus meiner Sicht viel aus und hat bei mir so ein bisschen die Meinung ins Wanken gebracht, dass wir doch gar nicht so frei sind wie wir denken, sondern dass wir eventuell doch besetzt sind, ja, weil Besatzungskosten, ja... Was gehört das hin? Warum schreibt man sowas in sein eigenes Grundgesetz? Und dann stellt sich natürlich jetzt die nächste Frage, ja (...) Ist dieses Grundgesetz jetzt unsere Verfassung, ja oder nein? Weil eine Verfassung braucht man ja – so für mein Verständnis –, um ein freies Land zu sein. Und jedes Land, was eine Verfassung hat, ja, ist grundsätzlich soll‘s souverän sein und das braucht man wohl, um kein besetztes Gebiet zu sein, ja. Und das würde vielleicht auch erklären, warum unsere angebliche Verfassung Grundgesetz heißt. (...) Auf jeden Fall. Ist Grundgesetz unsere Verfassung? Glaube ich, kann man, wenn man wieder ins Grundgesetz reinschaut, eigentlich wunderbar beantworten, ja. Weil scrollt man mal nach ganz unten im Grundgesetz, kommt man irgendwo bei dem Artikel 146 GG an, ja, Artikel 146, und jetzt bitte zuhören, extrem gut zuhören [liest Artikel 146 GG vor]. Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. Das steht hier. Das steht hier in Artikel 146, in unserem Grundgesetz, dieser Artikel. So wie ich ihn verstehe, besagt unser Grundgesetz, ist ein Schweißdreck von Verfassung, ja, das ist überhaupt nichts mit Verfassung, sondern wir müssen erst eine Verfassung praktisch nach freiem Willen und was es da nicht alles erst, ahm, herstellen, also in Kraft treten lassen, damit dieses Grundgesetz außer Kraft tritt. D. h. ja also eigentlich, nur von der Logik her, dass dieses Grundgesetz wirklich von unseren Besatzern ist und sozusagen wirklich so nette Art ‚Betriebsordnung‘ ist, so wie es halt manche verwenden diese Wortwahl. Und wenn wir sagen als Volk, wir wollen frei sein so ungefähr, wir wollen unsere eigene Verfassung machen, dann verliert das Ding seine Gültigkeit. So verstehe ich das! (...) Das sind so zwei Punkte, die, warum ich mittlerweile verstehe, dass gewisse Leute sagen, ey, wir sind besetztes Gebiet, ja. Auf der anderen Seite kann ich auch verstehen, wieso wir sind doch ein freies Land. Das passt doch alles nicht. Wir sind von der Schule so erzogen worden. Das kann man ja alles irgendwie schönreden. Aber ist es schönreden oder ist das jetzt fragt? Ich persönlich habe noch keine 100 % Antwort auf diese Geschichte, aber ich bin mittlerweile immer mehr davon überzeugt, dass wir ein besetztes Gebiet sind (...). In einem Video vom 30. September 2020 – „Offene Sprechstunde der K. M. O. Akademie – empfiehlt der Kläger seinen Zuschauern ein Video eines anderen Kanals auf YouTube mit dem Titel „Deutschlands Souveränitätsfrage und deutsch-russische Aspekte – 2. Gespräch vom 27.09.2020 von Jewgeni Alexejewitsch Fjodorow und Hans-Joachim Müller“ zu sehen. In seinem Beitrag äußerte sich der Kläger auszugsweise wie folgt zu jenem angepriesenen Video: (...) Worum geht‘s inhaltlich? Inhaltlich geht’s natürlich grundsätzlich darum, dass wir – wie gesagt – besetzt sind. Dass es halt auch von dem Politiker Fjodorow bestätigt wird und was halt demnächst passieren wird und wann das alles aufgelöst wird! Wann wird der Friedensvertrag kommen, wann die BRD aufgelöst wird und solche Geschichten (...). Und das wie gesagt, erfährt man in diesem YouTube Video ganz toll. Heißt ‚Deutschlands Souveränitätsfrage und deutsch-russische Aspekte – 2. Gespräch vom 27.09.2020 von Jewgeni Alexejewitsch Fjodorow und Hans-Joachim Müller‘. Das finde ich richtig spannend. (...) Finde ich gerade zur aktuellen Zeit sehr interessant. Und wie gesagt, ich hatte schon mal ein Video gemacht zu der aktuellen Lage, ob wir jetzt besetzt sind oder ob wir nicht besetzt sind und ich hab mich ein bisschen mit dem Grundgesetz beschäftigt. Und natürlich behaupten viele immer, hier hätte, wenn, wäre und könnte und 4+2 und, aber letztendlich lass uns einfach mal die Faktenlage analysieren. Es steht da drin [Bezug zum GG] und wenn es nicht so wäre, würde es rausgenommen werden. So ist meine Theorie! Und solange das nicht irgendwie auf einem anderen Schriftstück wirklich nachvollziehbar belegt ist, ist für mich, für mich persönlich, grundsätzlich erst mal die Wahrheit, dass wir besetzt sind. Und wenn sich halt auch noch russische Politiker dazu äußern und auch sagen, ‚das sehen wir genauso und das stimmt so‘, ja, ‚ihr seid besetzt‘ und ne, da kann man auch schon ein paar Rückschlüsse ziehen, warum Mundschutz ist; wegen Amerika, warum der Euro nie Mehrwert haben wird als der Dollar, ja weil das halt alles soweit eingeschränkt ist von den Amerikanern. Wie gesagt das wird halt auch in diesem Video besprochen und thematisiert. Schau‘s dir einfach an. (...) In dem YouTube-Video „Deutschlands Souveränitätsfrage und deutsch-russische Aspekte – 2. Gespräch vom 27.09.2020 von Jewgeni Alexejewitsch Fjodorow und Hans-Joachim Müller“ führen Jewgeni Alexejewitsch Fjodorow und Hans-Joachim Müller (siehe oben) auszugsweise folgenden Dialog: Müller: „Der Gorbatschow hat die DDR verkauft und zwar alle 17 Millionen für ca. 3 Milliarden Euro, damals D-Mark.“ Fjodorow: „(...) und demnach werde ich vorschlagen, als Deputat - und ich hoffe, dass mein Vorschlag angenommen wird -, dass Sowjetunion vorschlägt, dass der Krieg in Deutschland beendet wird. Und ich werde dann dafür auftreten, dass auch die Alliiertenmacht ihre Streitkräfte abziehen. Die russischen Streitkräfte wurden abgezogen, die amerikanischen sind jetzt immer noch da, obwohl sie jetzt als NATO Streitkräfte dargestellt werden. Ich werde diesen Vorschlag unterbreiten. Um demzufolge, nach 75 Jahren, sollte der zweite Weltkrieg beendet werden und Deutschland soll als souveränes Land auch wie alle anderen Länder gelten.“ Müller: „Das ist auch mein Wunsch. Mein Wille. Die Zukunft unserer Heimat betrifft das.“ Fjodorow: „Also das ist hier, Deutschland geht in die Zukunft und Okkupation kann nie ewig stattfinden. Irgendwann muss dieser Zustand beendet werden.“ Müller: „Na, nach 60 Jahren.“ Fjodorow: „Die sind schon vorbei. Also es ist so, dass formell die Verwaltung in Deutschland über Woschontok (?) gesteuert wird und nicht von Berlin, obwohl Deutschland offiziell NATO Mitglied ist. Und Wiederherstellung der Souveränität in Deutschland wird zur Wiederherstellung von nationalem Kurz auch wiederbringen. (...)“ Müller: „Eine Frage. Eine Zustand Schilderung bitte wir wurden 1990 einfach übernommen, durch eine Administration, die überhaupt keine Bedingungen zu den Völkern Sachsens, Thüringens und Mecklenburgs hat. Überall herrschen Oberbürgermeister aus Westdeutschland. (...)“ (...) Fjodorow: „Das Geld ist die Revolte von der Macht, dass Amerikaner da 1945 der angelegt haben und warum sollen sie diese Macht abgeben, bis die Deutschen sich das mit Gewalt zurückholen. Das Wichtigste ist, dass die deutschen eigene Rechte zurückbekommen und in diese Welt als eigener Staat mit eigenen Interessen eintreten. Und somit kommen wir zu Putins München Rede, wo er vorgeschlagen hat, einpolige Welt in mehrpolige Welt umzupolen. Das ist ein Vorschlag an Deutschland, als freies und unabhängiges Land zu agieren.“ Müller: „Sie haben den Vorschlag an die BRD gemacht. Sie gehört nicht dem deutschen Volk. Die BRD ist die Okkupations-Verwaltung.“ Fjodorow: „Es gibt Deutschland und natürlich gibt es Kollaborationsmacht in der BRD. Aber das ist keine Macht des deutschen Volkes. Das ist Macht der Amerikaner auf deutschem Territorium. Und die Bürgermeister in der DDR werden auch durch Amerikaner reinplatziert. Aber es ist die Wahl des deutschen Volkes, welche Macht die haben und wir betrachten das deutsche Volk mit Verwunderung, dass die diese Okkupationsmächte so lange erdulden.“ Müller: „Ja, es beginnt jetzt erst. (...) Es bildet sich ja im Deutschen Reich eine Opposition. Sie ist fast nicht in der Administration der BRD sichtbar. (...)“ Fjodorow: „(...) das, was Sie Opposition nennen, ist der Nationalbefreiungsprozess. Und die Theorie dieses Prozesses heißt, dass in der Macht kein einziger Vertreter sein darf, außer Geheimagenten. Denn die Macht geht von amerikanischen Stellvertretern oder vom deutschen Volke aus. Und in der Macht der amerikanischen Stellvertreter dürfen keine Stellvertreter des deutschen Volkes sein, der Definition nach. (...) Und demzufolge ist es so, wenn Russland jetzt fordert, dass in Deutschland die Okkupation beendet wird und die Streitkräfte abgezogen werden sollten, auch amerikanische, dann passiert genau automatisch das, dass die Macht dem deutschen Volke zufällt. (...) Und das ist eine Bedingung in dieser Zerstörung der einpoligen Welt, ist auch die Befreiung von Deutschland mit inbegriffen und das kann jeden Moment passieren. (...) Die Befreiung von Deutschland kann in jedem Moment passieren, wenn die Zusammensetzung von verschiedenen Kräften sich auswirkt. Und das deutsche Volk und die Opposition, wie sie das bezeichnet haben, sollten bereit sein, diese Macht zu übernehmen, die ihnen zu Füßen fällt.“ Müller: „Es ist heute völlig zwecklos, daran zu denken, mit einer Wahl ohne internationale Kontrolle überhaupt etwas auszurichten, weil die Wahlen von der Vorbereitung über die Medien, die Verwaltungen, über die Parteien so gefälscht werden, dass alles andere herauskommt, außer der Wille des Volkes. Deshalb gibt es für uns Deutsche nur einen Weg, die Zukunft kann man anders bereden, aber der Beginn, dass es zur Rückkehr in das Recht des Deutschen Reiches, zweites Deutsches Reich, der Kaiser. Dort haben wir eine Verfassung von 1871 und alle Länder haben eine Verfassung, die noch vorher liegt. Aber damit hätten wir ein Rechtssystem für den Staat. Wir wissen alle, dass der erste Weltkrieg nicht zu Ende ist. Er endete mit dem Potsdamer Vertrag. (...) Wir sind ja im Deutschen Reich viele Nationen. Es ist ja nicht so, dass es ein deutsches Volk gibt. Es gibt die Sachsen, die Preußen, die Bayern, die Würtenberger usw. Es sind alles eigene Völker und sie haben sich im Deutschen Reich verbündet, auf ewige Zeit.“ Fjodorow: „Aber die Grenzen dieser Nationen sind nach den verschiedenen Kriegen festgelegt worden. (...)“ Müller: „Ich wollte nur meine Idee mal nach Russland schicken. Weil wir gültiges Recht brauchen. Außerhalb dieses amerikanischen englischen 80.000 Gesetze und was’n Schwachsinns. Es gibt hier ein paar Privatleute, die haben sich zu Monarchen ernannt. Haben Sie schon mal etwas von Großherzogtum Mecklenburg gehört oder von Königreich Deutschland? Was gibt‘s noch? Also irgendwelche kleinen Privatgemeinschaften, die in unseren Medien dauernd veröffentlichen, dass sie mit den Russen und den Amerikanern Verträge haben?“ Fjodorow: „Luxemburg. Haben wir denn einen Vertrag über Steuereinkommen.“ Müller: „Ich wollte es nur wissen. Es ist nicht wichtig für Russland. Und nicht wichtig für das Kaiserreich. Gut, jetzt gibt es aber rechtmäßige Monarchen. Sowie den König von Preußen, König von Sachsen, Fürst Reuß. Diese Nationen oder souveräne, die sind Start, wenn sie es erklären. Aber was passiert, wenn die so etwas erklären? Dann kommt die NATO. So etwas muss man mal durchdenken. (...) Aber es existiert mein Land, das Königreich Sachsen. Und dass es seit 1918 besetzt. Zuerst von Rom, nennt man Weimarer Republik - eine Firma -, dann von Hitler, auch Rom - eine Firma -, und dann die Russen und dann wieder eine Firma. Und jetzt wollen wir zurück in unsere Freiheit, mit unserem König. Denn damals ging es uns am besten in der ganzen Welt. Fjodorow: „Aber das ist die Lage der Nation, die nach dem Zweiten Weltkrieg erschaffen würde. Sowie Tschechien und Slowakei auseinandergegangen sind. Das ist innere Entscheidung. Also jedes deutsche Volk sollte selber bestimmen, dem eigenen Format. Nach den Regeln aber auch über die Zusammensetzung.“ Müller: „Kann man als DDR-Bürger einen russischen Pass bekommen?“ Fjodorow: „Also Sie meinen Staatsbürgerschaft? Ja, das kann man. Das wird in Russland gemacht. Wenn’s Depardieu geschafft hat, warum sollte es dann kein anderer schaffen?“ Müller: „Muss man dann nach Russland gehen oder kann man wieder zurück nach Deutschland? Anführungsstriche oben Fjodorow: „Dafür muss man an Putin schreiben. Ohne Russland muss man einmal kommen.“ Müller: „Die Währungen wackeln. Trump ist vorbereitet für den Goldstandard. Chinas vorbereitet für den Goldstandard. Russland ist meiner Meinung nach ebenfalls vorbereitet für den Goldstandard. Können wir Deutschen uns einen russischen Rubel anhängen?“ Fjodorow: „Das ist diese vielpolige Welt. Ja, das ist möglich. Das ist ganz einfach. Das ist nur die Mathematik. Wir rechnen. Und die ökonomischen Möglichkeiten würden sich verdoppeln nach der Wiederherstellung der Souveränität.“ Müller: „Ich bin sicher dieses Euro System kracht in Kürze.“ In einem weiteren Video auf YouTube vom 18. September 2020 „#2 Talk About Kinderklau auch in Deutschland?“ thematisierte der Kläger Kindesentführungen in Deutschland wie folgt: (...) dass ich der Behörde unterstelle, dass sie ja nicht ganz so gute Arbeit leistet bzw. auch teilweise mit drinne steckt, weil, ja, brauche nur jetzt gerade an Berlin denken, ja, dass Kinder, die aus Familien rausgenommen werden, gezielt an Pädophile vermittelt wurden, ja, und das ist natürlich schon ein krasses Thema für sich, aber das beruht auf irgend so einem Konzept, da wo ich persönlich schon sage „Sag mal, spinnt ihr? Was stimmt denn bei euch nicht?“. Wie kann man Kinder aus der Familie rausnehmen, ja, und dann bei Pädophilen unterbringen? Also ich mein, wo sind wir denn hier? Ja, also da kann man echt unterstellen, was mischt sich der Staat in sowas ein? (...)“ Der Kläger verwendete in Facebook-Postings die Abkürzung „WWG1WGA“(Anlage B 6 – Bl. 54 d.A.). Am 02. Oktober 2020 fand das erste Personalgespräch zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten statt. Über den Inhalt des Gespräches wurde ein Protokoll erstellt (Anlage B 7 – Bl. 55-56 d.A.). Der Kläger wurde mit dem Inhalt von Videos und Podcasts, die er auf Facebook, YouTube und auf der eigenen Website veröffentlicht hatte, konfrontiert. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass die Veröffentlichungen des Klägers die Vermutung nahelegten, dass der Kläger unter anderem Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grundgesetzes hege und damit möglicherweise die freiheitlich-demokratische Grundordnung infrage stelle und der Eindruck gewonnen werden könne, dass der Kläger mit Gruppen wie den „Reichsbürgern“ oder anderen rechtsradikalen Gruppierungen sympathisiere. Soweit der Kläger einige Eintragungen auf Facebook mit dem Kürzel der QAnon-Bewegung „WWG1WGA“ versehen habe, so stünden Teile diese aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammenden Bewegung im Verdacht, antisemitische und rassistische Meinungen zu vertreten. Durch einige Veröffentlichungen des Klägers könne auch für außenstehende Dritte ein Bezug zur Polizei Hamburg hergestellt werden. Der Kläger bestritt mit rechtsradikalen Gruppierungen oder gar mit den Reichsbürgern zu sympathisieren. Er erklärte, dass er das Grundgesetz nicht ablehne. Er interessiere sich nur für rechtliche Themen und informierte sich in seiner Freizeit über entsprechende Themen. Der Kläger gab an, dass sie nicht bekannt gewesen sei, dass sich die QAnon-Bewegung nicht nur aus „Verschwörungstheoretikern“ zusammensetze, sondern auch von rechtsradikalen, antisemitischen und rassistischen Gruppierungen als Plattform genutzt werde, und versicherte, dass er nicht mit solchen Gruppierungen sympathisiere. Seitens der Beklagten wurde das Gespräch wie folgt zusammengefasst: - Es bestehen keine Sympathien zu antisemitischen, rechtsradikalen oder rassistischen Gruppierungen oder Bewegungen. - Sämtliche Einträge und Fotos, von denen man auf eine Verbindung zwischen seiner Nebentätigkeit und seiner Tätigkeit bei der Polizei schließen kann, werden durch Herrn N. gelöscht. - Die mit dem Qanon-Kürzel versehenen „postings“ werden umgehend gelöscht. - Bei politischen Statements im Internet bezieht der N. konkret Stellung um Missverständnisse zu vermeiden. Der Kläger löschte daraufhin einige Fotos und Videosequenzen von den öffentlich zugänglichen Seiten. In einem Post vom 05. Oktober 2020 wies der Kläger darauf hin, dass er „im Fokus des Staates“ stehe und ab sofort nur noch in seiner geschlossenen Facebook-Gruppe „Offene Sprechstunde der K. M. O. Akademie“ Posten werde (Anlage B 8 – Bl. 57-58 d.A.). Die Facebook-Gruppe hatte 37 Mitglieder. Der Kläger lud öffentlich dazu ein, ihr beizutreten, indem man ihm eine Nachricht schreibe. Seine Videos postete der Kläger auch auf seinem Instagram-Account „d._K.“ mit 289 Follower (Stand 02. November 2020). Am 16. Oktober 2020 fand ein weiteres Personalgespräch mit der Personalabteilung statt (Anlage B 9 – Bl. 59 d.A.). Darin wurde der Kläger u.a. mit seinem Post vom 05. Oktober 2020 konfrontiert und mit der Frage, ob er die Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland anerkenne. Der Kläger bejahte das und gab an, dies bei Ausübung seiner Tätigkeit auch umzusetzen. Er sei kein Verschwörungstheoretiker, deine Informationen würden auf Fakten beruhen. Er setzte sich rechtlich korrekt kritisch mit Coronamaßnahmen auseinander. Seine rechtliche Expertise beruhe auf seiner jahrelangen Tätigkeit als Türsteher und im Sicherheitsgewerbe. Die Beklagte legte den Vorgang dem Landesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden: LfV) zur Prüfung vor. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 (Anlage B 10 – Bl. 60-61 d.A.) erteilte das LfV folgende Einschätzung: (...) das LfV hat bei der Durchsicht der übermittelten Dokumente mehrere Bezüge festgestellt, die eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst aus jetziger Sicht problematisch erscheinen lassen. (...) Bewertung: Vor diesem Hintergrund rechnet das LfV Herrn N. dem Beobachtungsobjekt „Reichsbürger und selbst Verwalter“ zu und wird zu seiner Person einen Datensatz im nachrichtendienstlichen Informationssystem (Nadis) anlegen. Am 04. November 2020 leitete die Beklagte beim Personalrat das Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 31. Dezember 2020 schriftlich (Anlage B 11 – Bl. 62-70 d.A.) ein. Der Personalrat erklärte seine Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung am 10. November 2020 (Anlage B 11 – Bl. 69 d.A.). Wegen der Einzelheiten wird im Einzelnen auf die Anlage B11 verwiesen. Unter dem 04. November 2020 beteiligte die Beklagte die Gleichstellungsbeauftragten der Polizei mit dem Kündigungssachverhalt (Anlage B 12 – Bl. 71-73 d.A.). Einwände hiergegen erhoben die Gleichstellungsbeauftragten der Polizei nicht. Mit Schreiben vom 12. November 2020 (Anlage K 2 – Bl. 1r d.A.), das dem Kläger am selben Tag zuging, erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum 31. Dezember 2020. Mit Schreiben vom 24. November 2020 (Anlage K 3 – Bl. 1t d.A.) erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die unwiderrufliche Freistellung des Klägers von seiner Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung sowie unter Anrechnung von Überstunden bzw. Urlaubstagen. Mit seiner beim Arbeitsgericht Hamburg vorab per Telefax am 03. Dezember 2021 und per elektronischem Rechtsverkehr ebenfalls am 03. Dezember 2020 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die streitgegenständliche Kündigung und macht einen Zeugnis- und Weiterbeschäftigungsanspruch geltend. Der Kläger trägt vor: Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Ein personenbedingter Grund liege nicht vor. Er habe während der gesamten Zeit seiner sicherheitsrelevanten Tätigkeit der Beklagten nie einen Anlass in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit gegeben, an seiner Eignung zu zweifeln. Vielmehr habe er alle ihm übertragenen Einsätze ohne jedwede Beanstandung durch die Beklagte stets zuverlässig und verlässlich ausgeübt. Er sei zudem verfassungstreu und gewillt, sich an seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu halten. Erstmalig sei der Kläger am 02. Oktober 2020 von der Beklagten zu einem informellen Gespräch mit seinem Teamleiter und dem Bereichsleiter gebeten worden. In diesem Gespräch seien dem Kläger Bilder vorgehalten worden, die den Kläger in Uniform zeigten und dir zuvor bei Facebook veröffentlicht habe. Er sei gebeten worden, diese Bilder aus seinem Facebook Account zu entfernen, was er auch getan habe. Weiter sei dem Gespräch ein YouTube Video thematisiert worden, in dem der Kläger sich mit dem Grundgesetz auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich sei er vom Bereichsleiter darauf hingewiesen worden, dass er sich nicht mit solchen Themen beschäftigen dürfe, dass dies nur Reichsbürger machten. Zudem sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass sich der Verfassungsschutz mit diesem Video beschäftige, aber keine strafrechtlich relevanten Inhalte darin gefunden worden sein. Der Kläger habe daraufhin das Video aus seinem YouTube Kanal entfernt. In einem weiteren Gespräch am 16. Oktober 2020 sei der Kläger gefragt worden, ob er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekenne. Dies habe der Kläger ausdrücklich bejaht. Auch die Frage, ob der Kläger an die Existenz des Corona-Virus glaube, habe er bejaht. Der Kläger bedauere die durch seine Posts auf verschiedenen Social-Media-Kanälen erzeugten Missverständnisse im Rahmen seiner zulässigen und von der Beklagten genehmigten Nebentätigkeit. Er bekenne sich ausdrücklich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Die von ihm getätigten Äußerungen auf Facebook oder anderen Social-Media-Kanälen seien kein Ausdruck seiner inneren Einstellung. Zudem seien die Äußerungen im privaten Bereich und im Rahmen der von der Beklagten genehmigten Nebentätigkeit des Klägers erfolgt und wiesen keinen Zusammenhang zu seiner polizeilichen Tätigkeit oder zu Beklagten auf. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten liege ebenfalls nicht vor. Der Kläger sei auch nicht von der Beklagten er- oder abgemahnt worden. Die Kündigung sei aus nicht unter verhaltensbedingten Gesichtspunkten sozial gerechtfertigt. Es hätte ausgereicht, den Kläger abzumahnen. Der Kläger sei nach dem ersten Gespräch den Aufforderungen der Beklagten nachgekommen und habe die streitgegenständlichen Posts entfernt. Der Kläger habe auch nicht erkennen können, dass die Beklagte sein Verhalten ohne weiteres zum Anlass für eine Kündigung ohne vorherige Abmahnungen nehmen würde, insbesondere, weil die geführten Gespräche zwischen dem Kläger und der Beklagten ruhig und sachlich verlaufen seien und dem Kläger weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen überhaupt nicht in Aussicht gestellt worden sein. Wenn nähere Betrachtung nehme die Beklagte auch nicht in erster Linie Anstoß an dem Verhalten des Klägers, sondern an seiner nach Auffassung der Beklagten dahinter erkennbar gewordenen Einstellung. Damit spreche die Beklagte ausdrücklich lediglich die persönliche Eignung des Klägers für seine konkrete Arbeitsaufgabe an. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche Kündigung der beklagen Partei vom 12.11.2020, zugegangen am 12.11.2020, zum 31.12.2020 nicht aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.12.2020 hinaus fortbesteht. 3. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klägerischen Partei ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt. 4. Für den Fall des Unterliegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 wird die beklagte Partei verurteilt, der klägerischen Partei ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt. 5. Die beklagte Partei wird verurteilt, die klägerische Partei für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 zu den im Arbeitsvertrag vom 16.04.2019 geregelten Arbeitsbedingungen als Angestellter im Polizeidienst (Verwaltungsangestellter mit Waffe) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Die Kündigung sei aus personenbedingten, hilfsweise verhaltensbedingten, Gründen sozial gerechtfertigt. Sie sei ausgesprochen worden aufgrund diverser, u.a. reichsbürgertypischer Äußerungen des Klägers in sozialen Netzwerken entgegen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Dem Personalservice (PERS) und der LBP seien in den veröffentlichten Videos Inhalte aufgefallen, die die Befürchtung begründeten, dass der Kläger der sogenannten Reichsbürger-Ideologie nahestehen könnte. Der personenbedingte Kündigungsgrund bestehe darin, dass es dem Kläger aufgrund seiner öffentlich zur Schau gestellten Ablehnung der rechtsstaatlichen Grundordnung an der Eignung für die Aufgabenwahrnehmung von Tätigkeiten im öffentlichen Dienst mangele. Auch wenn der Kläger lediglich Tätigkeiten als Mitarbeiter in der Entgeltgruppe 5 TV-L wahrnehme, sei mit dieser und einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Allgemeinen, besonders innerhalb der Polizei, eine gesellschaftlich herausgehobene Stellung verbunden, woraus sich auch Erwartungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit ergäben. Dieser Stellung müsse der Kläger gerecht werden. Durch den bestehenden Sachverhalt ergäben sich erhebliche Zweifel an der erforderlichen Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Klägers und damit einhergehend an der Geeignetheit für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Aus den Veröffentlichungen des Klägers werde deutlich, dass dieser die freiheitliche, demokratische Grundordnung und den Staat nicht nur ablehne, sondern diese Ablehnung auch außerhalb seines privaten Kreises offen nach außen kommuniziere und dabei einen Zusammenhang zur Beklagten kundtue. Dadurch, dass der Kläger durch sein Video-Posting seine Zuschauer explizit aufgefordert habe, sich das Video auf YouTube mit dem Titel „Deutschlands Souveränitätsfrage und deutsch-russische Aspekte – 2. Gespräch vom 27.09.2020 von Jewgeni Alexejewitsch Fjodorow und Hans-Joachim Müller“ (siehe oben) anzuschauen und die Inhalte des Videos als schlüssig dargestellt habe, habe sich der Kläger zur Auffassung des Reichsbürgertums positioniert. Bei der vom Kläger verwendeten Abkürzung „WWG1WGA“ („Where we go one, we go all!“) handle es sich um ein der sogenannten QAnon-Bewegung zuzuordnendes Kürzel. Bei dieser Bewegung handele sich um eine neue, ursprünglich aus den USA stammende Bewegung von Verschwörungstheoretikern. Mit der Verwendung dieses Insider-Kürzels stelle sich der Kläger unmissverständlich als Anhänger der QAnon-Bewegung dar. In seinen Videos habe der Kläger oft Themen behandelt, die sinnstiftend für die QAnon-Bewegung seien, insbesondere solche wie „systematischen“ Kindesmissbrauch sowie die globalen Anti-Corona-Maßnahmen. Die professionelle und umfangreiche Social-Media-Präsenz, in welcher der Kläger seine Inhalte teile, sei auf die Erreichung eines größtmöglichen Publikums ausgerichtet. Dieses Publikum rufe er dazu auf, sich wie er ähnlich kritisch mit dem Bestand der Bundesrepublik Deutschland und der Legitimität des Staates auseinanderzusetzen. Der Kläger sei damit nicht nur passiver Anhänger der Reichsbürgerideologie, sondern wolle aktiv weitere Menschen für diese Ideologie gewinnen. Verstärkt werde diese Einschätzung durch das Verhalten des Klägers nach der Aufdeckung seiner Videos durch die LBP. Zwar habe der Kläger in darauffolgenden Personalgesprächen angegeben, die deutsche Verfassung und den Rechtsstaat anzuerkennen, jedoch habe er sich von seinen öffentlichen Äußerungen über Deutschland als besetztes und fremdgesteuertes Land nicht distanziert. So habe der Kläger am 16. Oktober 2020 angegeben, kein Verschwörungstheoretiker zu sein, dass seine Informationen auf Fakten beruhten und er über rechtliche Expertise verfüge, die er als Türsteher gewonnen habe. Am 02. Oktober 2020 habe er bestritten, mit Reichsbürgern zu sympathisieren und das Grundgesetz abzulehnen, habe aber seine Videos damit begründet, dass er sich nun mal für rechtliche Themen interessiere. Ebenso habe er einen Bezug zur QAnon-Bewegung verneint, die er „nur peripher“ wahrnehme, was sich aber nicht mit der mehrfachen Verwendung des Insider-Kürzels „WWG1WGA“ vereinen lasse. Eine Distanzierung zu den in den Video-Transskripten zu findenden Äußerungen habe es, abgesehen von einem Mundbekenntnis zum Grundgesetz, nicht gegeben. Die Glaubhaftigkeit dieses Bekenntnisses sei vor dem Hintergrund der in den Videos getroffenen Äußerungen sehr zweifelhaft. Am 05. Oktober 2020, drei Tage nach dem ersten Personalgespräch, habe der Kläger in einem Facebook-Eintrag geschrieben, dass er „im Fokus des Staates“ stehe, weshalb er neue Inhalte fortan nur innerhalb einer privaten Facebook-Gruppe veröffentlichen werde. Zwar habe der Kläger sein Video „#3 Talk About.... Ist Deutschland frei oder besetzt?“ von Facebook und YouTube entfernt, seine Website enthalte seitdem einen Hinweis darauf, dass das Video nun in seiner privaten Facebook-Gruppe zu finden sei. Das Video auf YouTube sei auch nicht gelöscht, sondern auf „privat“ geschaltet worden, sodass es nach Eingabe eines Passworts noch angeschaut werden könne. Auch dies deute darauf hin, dass der Kläger sich von den Inhalten keineswegs distanziert habe, sondern in Zukunft besser kontrollieren wolle, wer Zugang hierzu erhalte. Eine im öffentlichen Dienst tätige Person, die unter anderem die Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne, würde weder gesellschaftlich von den Bürgern noch von anderen Stellen oder Mitarbeitern in der Zusammenarbeit akzeptiert werden. Diese Schwierigkeit stelle sich bereits bei der Fortsetzung der aktuellen Tätigkeit aufgrund der beschriebenen Befugnisse und Akteure dar. Da das erwartete besondere Maß an Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und Verfassungstreue nicht gegeben sei, stelle sich dieselbe Schwierigkeit auch bei der Wahrnehmung anderer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst dar. Der Kläger sei zudem für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ungeeignet, weil er nunmehr im Nadis-Register der Verfassungsschutzbehörden eingetragen sei. Eine behördliche Sicherheitsprüfung würde er nicht mehr bestehen, sodass er heute auch nicht mehr eingestellt werden könne. Hilfsweise stelle die mediale/digitale Darbietung von Reichsbürgerthesen in Internetforen/Plattform mit erkennbaren Bezug zu Beklagten einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund dar. Die konkreten Pflichtverletzungen bestünden in den folgenden Handlungen: - Hochladen des Videos „#3 Talk About... Ist Deutschland frei oder besetzt?“ auf YouTube am 17. September 2020 und dessen Verlinkung über seine Social-Media-Profile mit Bezug zur Polizei Hamburg - Hochladen des Videos „Offene Sprechstunde der „Offene Sprechstunde der K. M. O. Akademie““ auf Facebook am 27. August 2020, auf einem Facebook-Profil mit Bezug zur Polizei Hamburg und Verlinkung auf seine K.-Homepage zu dem YouTube-Video „Deutschlands Souveränitätsfrage und deutsch-russische Aspekte – 2. Gespräch vom 27.09.2020 von Jewgeni Alexejewitsch Fjodorow und Hans-Joachim Müller“ - Verwendung des für die QAnon-Bewegung stehenden Kürzels „WWG1WGA“ auf seinen Social-Media-Seiten - Veröffentlichung eines Fotos mit einem Polizeirucksack in der Bahn nebst Kommentar zur Wirkung auf die Öffentlichkeit am 29. Juli 2020 auf seiner Facebook-Seite - Eintrag auf seiner Facebook-Seite am 05. Oktober 2020 (nach dem ersten Personalgespräch am 02. Oktober 2020), dass er „im Fokus des Staates“ stehe Der Kläger habe durch sein Verhalten seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers in erheblichem Maße und schuldhaft verletzt. Es sei auch zu erwarten, dass sich diese Pflichtverletzung zukünftig konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken werde. Die konkrete Beeinträchtigung liege primär in dem Verlust des Vertrauens in den Kläger, welcher anhand der zur Schau gestellten Ansichten noch langzeitig anhalten werde. Ebenso sei die betriebliche Verbundenheit aller Beschäftigten, der sogenannte Betriebsfrieden, nachhaltig gestört, da der Kläger dem Staat, der Polizei und Beamten – und damit seinen Kollegen und Vorgesetzten – die verfassungsrechtliche Legitimation zur Ausübung ihrer Aufgaben abspreche. Es sei auch zu befürchten, dass das Ansehen der Polizei Hamburg langfristig beschädigt werde, wenn eine bekanntermaßen im Reichsbürgerspektrum zuzuordnende Person dort weiterhin beschäftigt bleibe. Nicht zuletzt wegen der aktuell nachhaltigen politischen Relevanz der Thematik würde sich die Polizei Hamburg bei einer Weiterbeschäftigung des Klägers unter erheblichem Rechtfertigungsdruck befinden. Es stünde auch kein milderes Mittel gegenüber einer Kündigung zur Verfügung. Eine Abmahnung sei entbehrlich gewesen, dass sich hierbei um einen besonders schweren Verstoß gehandelt habe. Der Kläger habe aufgrund seiner Veröffentlichung von Reichsbürgerthesen im Internet unter zeitgleichem Hinweis auf seine Beschäftigung bei der Polizei Hamburg wissen müssen, dass seine Arbeitgeberin von den Inhalten und seinen Äußerungen und damit von seiner Ablehnung der rechtsstaatlichen Ordnung Kenntnis erlangen und arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung ergreifen würde. Der oben beschriebene Vertrauensverlust sei bereits eingetreten und irreversibel, ebenso die Störung des Betriebsfriedens. Obwohl der Kläger im ersten Gespräch auf die von ihm umgehend zu beseitigenden Rechtsverstöße hingewiesen worden sei, sei der Kläger dem nur ansatzweise nachgekommen und habe vielmehr weiter Öl ins Feuer gegossen. Eine Um- oder Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz zur Vermeidung einer verhaltensbedingten oder personenbedingten Kündigung, aufgrund der vorliegend arbeitsplatzunabhängigen Kündigungsgründe, käme ebenfalls nicht in Betracht. Die Wiederherstellung des Vertrauens sei aufgrund der Schwere der Vorwürfe nicht möglich. Auch die Interessenabwägung gehe zulasten des Klägers. Zwar sei der Kläger drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet, jedoch bestehe sein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst erst seit einem Jahr und drei Monaten. Aufgrund seines Alters von 35 Jahren habe der Kläger gute Erwerbschancen. Der Kläger gehe einer Nebentätigkeit als Konflikttrainer nach, die er weiterhin ausüben könne. Für ihn sei auch eine Rückkehr in das Sicherheits- bzw. Türsteher Gewerbe denkbar. Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 ZPO).