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Urteil

15 Ca 95/18

ArbG Hamburg 15. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.656,- € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 6.999,88 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen wie folgt: Auf 621,00 € seit 01.02.2018, auf 776,00 € seit 01.03.2018, auf 776,00 € seit 01.04.2018, auf 776,00 € seit 01.05.2018, auf 945,36 € seit 01.06.2018, auf 945,36 € seit 01.07.2018, auf 945,36 € seit 01.08.2018, auf 1.214,80 € seit 01.09.2018. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Widerklage wird abgewiesen. 5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 12.294,88 € für die Klage, für die Widerklage auf 12.449,88 €. 6. Die Kosten des Rechtsstreits haben – bezogen auf einen Gesamtstreitwert in Höhe von 41.877,98 - der Kläger zu 11,12 %, die Beklagte zu 88,88 % zu tragen. 7. Die Berufung für die Beklagte wird unabhängig vom Beschwerdewert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.656,- € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 6.999,88 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen wie folgt: Auf 621,00 € seit 01.02.2018, auf 776,00 € seit 01.03.2018, auf 776,00 € seit 01.04.2018, auf 776,00 € seit 01.05.2018, auf 945,36 € seit 01.06.2018, auf 945,36 € seit 01.07.2018, auf 945,36 € seit 01.08.2018, auf 1.214,80 € seit 01.09.2018. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Widerklage wird abgewiesen. 5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 12.294,88 € für die Klage, für die Widerklage auf 12.449,88 €. 6. Die Kosten des Rechtsstreits haben – bezogen auf einen Gesamtstreitwert in Höhe von 41.877,98 - der Kläger zu 11,12 %, die Beklagte zu 88,88 % zu tragen. 7. Die Berufung für die Beklagte wird unabhängig vom Beschwerdewert zugelassen. I. Die Klage ist zulässig, sie ist insbesondere hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. II. Die zulässige Klage ist auch, bis auf einen Betrag in Höhe von € 639,-, begründet. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 611, 611 a BGB i.V.m. dem TV Entgelt und den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen. Danach schuldet die Beklagte dem Kläger die tariflich festgelegte Vergütung für die von ihm arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zuzüglich entsendungsbedingter Sonderzahlungen. Die klägerischen Ansprüche auf die tarifvertraglich festgelegte Vergütung hat die Beklagte aufgrund des vorgenommenen hypothetischen Steuerabzugs bislang nicht vollständig erfüllt. Die geltend gemachten Zinsansprüche ergeben sich für die begründeten Hauptforderungen aus §§ 286 Abs. 1, 2, 288 Abs. 1 BGB. Zur Begründung wird u. a. Bezug genommen auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg zum Geschäftszeichen 1 Ca 71/18. 1. Aufgrund beiderseitiger Tarifbindung und des räumlichen sowie persönlichen Geltungsbereichs gilt der TV Entgelt normativ für das Arbeitsverhältnis der Parteien. Daran hat sich auch während der Entsendung des Klägers nach Frankreich nichts geändert. Auch wenn Tarifverträge keine ausdrücklichen Regelungen zur Erstreckung ihres Geltungsbereichs auf Auslandssachverhalte enthalten, ist eine solche für sog. „Ausstrahlungsfälle“ regelmäßig anzunehmen, sofern deutsches (Arbeits-) Recht gewählt und im Tarifvertrag nicht ausdrücklich das Gegenteil bestimmt ist (vgl. Wiedemann, TVG, 8. Aufl., Thüsing, § 1, Rnrn. 75, 89 f.; Däubler, Tarifvertragsgesetz, Einleitung, Rn. 738, beck-online). Als „Ausstrahlungsfälle“ werden (in der Regel) vorübergehende Auslandsentsendungen bezeichnet, während derer ein Bezug zur inländischen Betriebstätigkeit erhalten bleibt (vgl. Erfurter Kommentar, 21. Aufl., Schlachter, Rom I-VO, Art. 9, Rnrn. 14, 30). Insoweit hat das BAG für die vergleichbare Frage des persönlichen Geltungsbereichs deutschen Betriebsverfassungsrechts Besonderheiten für eine Auslandstätigkeit postuliert, wenn ein zu einem inländischen Arbeitgeber in arbeitsvertraglicher Beziehung stehender Arbeitnehmer in den Betrieb eines anderen Unternehmens eingegliedert und die Arbeitgeberstellung in dieser Weise „gespalten“ ist. Danach kommt in diesem Fall eines drittbezogenen Personaleinsatzes – auch im Ausland – eine entsprechende Anwendung von § 14 Abs. 1 AÜG in Betracht (vgl. BAG, 24.05.2018, 2 AZR 54/18). Nach § 14 Abs. 1 AÜG bleiben Leiharbeitnehmer auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers. Dies auf vorliegenden Sachverhalt übertragen führt zur normativen Geltung des TV Entgelt für das Arbeitsverhältnis der Parteien auch in der Zeit der klägerischen Auslandstätigkeit. Denn diese erfolgte – mit Blick auf das zuvor jahrelang in Deutschland vollzogene Arbeitsverhältnis und die konkret nur für einen bestimmten Zeitraum vereinbarte Entsendung nach Frankreich mit jederzeitiger Rückrufmöglichkeit – nur vorübergehend unter Vereinbarung deutschen Rechts mit ausdrücklicher Aufrechterhaltung der vertraglichen Bedingungen sowie grundsätzlich auch aller betrieblicher Regelungen. Dabei bestand für die Dauer der Entsendung eine einem Leiharbeitsverhältnis ähnliche gespaltene Arbeitgeberstellung dergestalt, dass die Beklagte weiter für die Personalverwaltung und die Entgeltzahlungen zuständig blieb, während der Kläger in den Betrieb der A. O. S. in Toulouse eingegliedert tätig wurde und diese das arbeitgeberseitige Direktionsrecht vor Ort wahrnahm. Dementsprechend hatte der Kläger auch während seiner Entsendung nach Frankreich einen originär tarifvertraglichen Anspruch auf die tarifvertraglich durch den TV Entgelt festgelegte Bruttovergütung. 2. Dieser Anspruch war nicht wirksam abbedungen. Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen betreffen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen (§ 4 Abs. 1, S. 1 TVG). Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung zugunsten des Arbeitnehmers enthalten (§ 4 Abs. 3 TVG). An derartigen zulässigen abweichenden Abmachungen fehlt es hier. a) Soweit die KBV über Auslandsentsendungen das Prinzip des Steuerausgleichs regelt und eine Kürzung des Bruttoentgelts um eine hypothetische Steuer bestimmt, ist sie unwirksam. Dies ist durch den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 05.09.2019 rechtskräftig festgestellt. Diese Entscheidung ist auch für vorliegendes Verfahren bindend. Rechtskräftige Beschlüsse im Beschlussverfahren über betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten können für spätere Individualstreitigkeiten auch dann präjudizielle Bindungswirkung entfalten, wenn der Arbeitnehmer am Beschlussverfahren nicht beteiligt gewesen ist (BAG, Urteil vom 23. Februar 2016 – 1 AZR 73/14 –, BAGE 154, 136-143, Rn. 22). Eine präjudizielle Bindungswirkung oder Präklusionswirkung ist - auch außerhalb vom Bestehen ausdrücklicher Präklusionsnormen und des vom Wortlaut des § 325 ZPO vorgegebenen Rahmens - dann gerechtfertigt, wenn die Rechtslage des Arbeitnehmers primär durch eine kollektivrechtliche Vorfrage geprägt und daher seine individuelle Position in ein übergreifendes Bezugssystem eingebettet ist. Insoweit gründet sich die Bindungswirkung von Entscheidungen im Beschlussverfahren für einen nachfolgenden Individualrechtsstreit vor allem in der materiell- und verfahrensrechtlichen Kompetenz der Betriebsparteien. Allein dem Betriebsrat und nicht dem einzelnen Arbeitnehmer ist die Mitbestimmung in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zugewiesen. In der Folge können einzelne Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Betriebsrat verlangen, in einem bestimmten Sinn tätig zu werden, also etwa die Zustimmung zu einer mitzubestimmenden Maßnahme zu verweigern. Nur den Betriebsparteien - nicht den jeweiligen Arbeitnehmern - kommt die Befugnis zu, in einem Beschlussverfahren das (Nicht-)Bestehen von Mitbestimmungsrechten klären zu lassen. Entsprechend kann sich der einzelne Arbeitnehmer auch dann, wenn er an dem vorherigen Beschlussverfahren nicht beteiligt war, im nachfolgenden Individualprozess nicht darauf berufen, die Entscheidung über die kollektivrechtliche Streitfrage, die als Vorfrage auch im Individualprozess zu beantworten ist, sei unrichtig entschieden (BAG, Urteil vom 23. Februar 2016 – 1 AZR 73/14 –, juris, Rn. 22). Gleiches gilt für die Arbeitgeberin, die sich ebenfalls nicht in einem Individualprozess mit dem Arbeitnehmer auf die Unrichtigkeit der Entscheidung über die kollektivrechtliche Frage berufen kann. b) Auch Ziff. 7 und die den Steuerausgleich betreffenden Regelungen des Anhangs B des Entsendungsvertrages sind unzulässig. Dies folgt aus § 4 Abs. 3 TVG. aa) Soweit die Beklagte diesbezüglich geltend macht, dass mit dem Entsendungsvertrag bereits keine Abweichung vom TV Entgelt vereinbart worden sei, weil das danach den Entgeltberechnungen zugrunde zu legende Bruttomonatsentgelt dem tariflich vorgesehenen entspreche, kann dem nicht gefolgt werden. Denn hierbei handelt es sich um eine rein formale Argumentation. Tatsächlich greifen die Regelungen zum Steuerabzug in die tarifliche Bruttovergütung ein, indem sie einen zwangsweisen Abzug von dem Mitarbeiter zustehenden Bruttoentgelt vorsehen mit dem Ziel, den bestehenden Bruttoentgeltanspruch zu einem auf die Nettoanspruch zu machen (so auch Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 25. September 2019 – 4 TaBV 52/18 –, Rn. 109, juris). Dies entspricht auch dem Verständnis der Beklagten, die in Ziff. 4 des Anhang B zu den Entsendungsbedingungen von einer Kürzung des Bruttoentgeltes durch die hypothetische Steuer spricht. Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, dass der Kläger das Entgelt erhielt, dass dem nach dem deutschen Steuerrecht erzielbaren Nettoentgelt entspricht. Die Tarifvertragsparteien haben nämlich keinen Nettolohnanspruch vereinbart. Mit der Vereinbarung eines Bruttoentgelts wird verdeutlicht, dass der Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 2 EStG Schuldner der durch Abzug vom Arbeitslohn erhobenen Einkommens-/Lohnsteuer ist und im Innenverhältnis zum Arbeitgeber gem. § 28 g SGB IV den ihn treffenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu tragen hat. Mit dem Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen erfüllt der Arbeitgeber seine (Brutto-) Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer (vgl. Erfurter Kommentar, 21. Aufl., Preis, § 611 a BGB, Rnrn. 474, 478). Dies betrifft aber nur die Abführung tatsächlich anfallender, gesetzlich festgelegter Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Die Reduzierung des Bruttoentgelts um gesetzlich nicht vorgesehene Beträge, d.h. konkret um eine hypothetische Steuer, die die tatsächlich zu zahlende Steuer übersteigt, kommt einer Reduzierung des geschuldeten Bruttoentgelts gleich. bb) Die hier somit vorliegende Abweichung vom TV Entgelt ist nicht tarifvertraglich gestattet. Insoweit kann dahinstehen, ob die den StrukturTV schließenden Parteien befugt wären, entsprechende Öffnungsklauseln für den derartige Klauseln nicht enthaltenden TV Entgelt wirksam zu vereinbaren. Denn mit dem StrukturTV wurde lediglich die normative Fortgeltung bestehender Konzernbetriebsvereinbarungen geregelt. Eine Öffnungsklausel für von Tarifverträgen abweichende einzelvertragliche Vereinbarungen liegt hierin nicht, mögen solche inhaltlich auch den Regelungen bestehender Konzernbetriebsvereinbarungen entsprechen. cc) Die hier zu beurteilenden, vom TV Entgelt abweichenden vertraglichen Regelungen des Entsendungsvertrages enthalten auch keine Änderungen zugunsten des Arbeitnehmers. Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung. (BAG, Urteil vom 17. April 2013 – 4 AZR 592/11 –, juris, Rn. 14). Bei der Prüfung der Günstigkeit kommt weder ein punktueller Vergleich von Einzelregelungen noch ein Gesamtvergleich in Betracht. Anzustellen ist vielmehr ein Sachgruppenvergleich, bei dem die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen, verglichen werden. Maßgebend sind bei dem anhand eines objektiven Beurteilungsmaßstabs vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich die abstrakten Regelungen und nicht das Ergebnis ihrer Anwendung im Einzelfall. Ist objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist - sei es, weil es sich um eine „ambivalente“, sei es, weil es sich um eine „neutrale“ Regelung handelt -, verbleibt es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags (BAG, Urteil vom 22. August 2018 – 5 AZR 551/17 –, Rn. 14, juris; BAG, Urteil vom 15. April 2015 – 4 AZR 587/13 –, juris, Rn. 280 - 281). Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich die arbeitsvertragliche Regelung mit der hypothetischen Besteuerung nicht als günstiger als die tarifvertragliche Bruttoentgeltregelung. Der Günstigkeitsvergleich ist zwischen der tarifvertraglichen Vergütung unter Befreiung von der in Frankreich zu zahlenden Steuer einerseits und der tatsächlich gezahlten Vergütung unter Abzug der hypothetischen Steuer andererseits vorzunehmen. Dabei fließen in die zu berücksichtigende Vergütung alle Beträge ein, die der Mitarbeiter als Gegenleistung für seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit vom Arbeitgeber erhält. Die Vergütung – von der Beklagten als Unternehmenseinkommen bezeichnet – wird in Ziffer 2.3 Anhang B zu den Entsendungsbedingungen (Anlage K 1 c, Bl. 23, 24, d.A., Anlage 2 c, Bl. 53, 54) entsprechend definiert. Danach gehören zum Unternehmenseinkommen unter anderem das Grundentgelt, Leistungsprämien, Leistungsentgelte, Funktionszulage, ERA-Zulage, Vergütung für Überstunden, Provisionen, Schichtzuschläge, Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld und sonstige Einmalzahlungen sowie gesetzliche Zahlungen. Die Beklagte führt bei dem Unternehmenseinkommen in Ziffer 2.3 Anhang B keine entsendungsbedingten Zahlungen auf, sodass davon auszugehen ist, dass die Beklagte ganz bewusst zwischen den Vergütungsbestandteilen als Gegenleistung für die geleistete Arbeit einerseits und sonstigen entsendungsbedingten Zahlungen als Ausgleich für Erschwernisse und Kompensation zusätzlicher Aufwendungen durch die Entsendung andererseits unterscheidet. Unter Ziffer 2.3 des Anhang B wird weiter ausgeführt, dass andere Elemente, die oben nicht aufgeführt sind, in die Berechnung der hypothetischen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge aufgenommen werden, wenn sie ihrer Art nach „Unternehmenseinkommen“ sind. Die entsendungsbedingten Leistungen, wie die Mobilitätszulage, der Kaufkraftausgleich, der Mietzuschuss, die Einrichtungspauschale, die Auszugspauschale, die Umzugspauschale, die Übernahme von Maklergebühren und Heimreisekosten sind jedoch gerade nicht dazu bestimmt, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu entlohnen. Sie haben daher für den vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich außer Betracht zu bleiben. Soweit die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit die Auffassung vertritt, dass jedenfalls die Mobilitätszulage Teil der während der Dauer der Auslandsentsendung geschuldeten und im Synallagma zur Arbeitsleistung des Klägers stehenden Entgeltleistung der Beklagten sei, widerspricht dies der Regelung in Ziffer 2.3 im Anhang B zu den Entsendungsbedingungen. Dort ist die Mobilitätszulage – obwohl den Betriebsparteien bekannt – gerade nicht als Gegenleistung für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit aufgenommen worden. Der fixe Betrag der Mobilitätszulage im ersten Jahr der Entsendung von 680,00 € bei einem Bruttoreferenzeinkommen von mindestens 50.000 € und höchstens 100.000 € (ansonsten 15 % des Referenzeinkommens) und die Abschmelzung der Mobilitätszulage im 4. und 5. Entsendungsjahr auf 5% des Referenzeinkommens sprechen ebenfalls gegen ihren Entlohnungscharakter. Es handelt sich ersichtlich vorrangig um einen Ausgleich für die mit einem längeren Auslandsaufenthalt typischerweise verbundenen persönlichen Erschwernisse, die mit einsetzender Eingewöhnung im Laufe der Zeit ebenso typischerweise abnehmen. In dem Sachgruppenvergleich zu berücksichtigen ist die von der Beklagten für den Kläger an die französischen Finanzbehörden gezahlte Steuer. Nur infolge des Abzugs der Hypotax-Beträge hat die Beklagte die tatsächlich angefallenen Steuern getragen. Der Abzug der Hypotax-Beträge von der Bruttovergütung und die Befreiung von der französischen Steuer stellt den Kläger jedoch schlechter im Vergleich zu einer Bruttovergütung ohne Abzug der Hypotax-Beträge und der Übernahme der französischen Steuer durch den Kläger selbst, weil die französische Steuer jeweils erheblich unter der hypothetisch zugrunde gelegten deutschen Steuer lag. Dementsprechend hat der Kläger grundsätzlich Anspruch auf die Auszahlung der von der Beklagten jeweils einbehaltenen Hypotax-Beträge. Streitgegenständlich sind insoweit (noch) für die Zeit ab Juni 2017 vorgenommene Einbehalte. 3. Diesbezügliche Ansprüche sind teilweise aufgrund der Ausschlussfrist des § 16 des Tarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung (MTV) verfallen, und zwar in Höhe der für Juni 2017 noch streitgegenständlichen € 639,-. Der MTV findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Dies galt auch während der Entsendung des Klägers nach Frankreich. Insoweit kann auf die obigen Erörterungen zu 1. verwiesen werden. § 16 MTV lautet auszugsweise wie folgt: „§ 16 Erlöschen von Ansprüchen 1. Ausschlussfristen 1.1 Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind - dem Arbeitgeber gegenüber bei der Personalabteilung oder einer entsprechenden zuständigen Stelle, - dem Beschäftigten gegenüber durch persönliche Aushändigung oder Zusendung an die letzte von ihm angegebene Anschrift schriftlich innerhalb folgender Ausschlussfristen geltend zu machen: a) Ansprüche auf Zuschläge aller Art innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung oder Zusendung der Entgeltabrechnung, bei der sie hätten abgerechnet werden müssen, wobei die Zusendung der jeweiligen Entgeltabrechnung an die letzte vom Beschäftigten angegebene Anschrift erfolgen kann. Als Anschrift gilt auch die Bankverbindung, wenn üblicherweise über diese zugestellt wurde, b) alle übrigen Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach ihrer jeweiligen Fälligkeit. 1.2 Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen (Ausschlussfristen gemäß § 4 Abs. 4 TVG). 1.3 …“ Die Frist des § 16 MTV hat der Kläger durch sein Geltendmachungsschreiben vom 28.10.2017 nur für alle Hypotax-Einbehalte ab Juli 2017 gewahrt. a) Für den Zeitraum Januar – Juni 2017 sind klägerische Ansprüche gem. § 16 MTV verfallen. Entgegen klägerischer Auffassung war die Ausschlussfrist ist nicht aufgrund der in der Besprechung zwischen Vertretern der Beklagten und dem KBR getroffenen Vereinbarung vom 16. Januar 2017 gehemmt. Für die Ausschlussfrist in § 16 MTV existiert keine Regelung wie § 203 BGB, die die Hemmung der Verjährungsfrist bei Vergleichsverhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner regelt. § 203 S. 1 BGB ist auf die vorliegende Fallkonstellation auch nicht entsprechend anwendbar. In der Rechtsprechung wird zwar vertreten, daß § 203 Satz 1 BGB auf eine einzelvertragliche Ausschlussfrist, die zur Vermeidung des Verfalls eines Anspruchs seine gerichtliche Geltendmachung verlangt, entsprechend anwendbar sei mit der Folge, dass ihr Lauf für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den streitigen Anspruch gehemmt sei (BAG, Urteil vom 20. Juni 2018 – 5 AZR 262/17 –, juris, Rn. 23). Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendbarkeit des § 203 S. 1 BGB liegen jedoch nicht vor. Zum einen geht es nicht um eine Ausschlussfrist, die zur Vermeidung des Verfalls eines Anspruchs seine gerichtliche Geltendmachung verlangt, sondern um eine Ausschlussfrist, die zur Vermeidung des Verfalls von Ansprüchen die schriftliche Geltendmachung erfordert. Darüber hinaus wurden zwischen dem Kläger und der Beklagten keine Vergleichsverhandlungen über die Rückzahlung der Hypotax-Beträge geführt. Verhandelt wurde allein zwischen dem KBR und der Beklagten. Die Beklagte handelt nicht treuewidrig, indem sie sich gegenüber dem Kläger auf den Ablauf der Ausschlussfrist beruft. An den Einwand des Rechtsmissbrauchs bzw. der Treuewidrigkeit bei der Berufung auf eine Ausschlussfrist sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Voraussetzung ist, dass die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist oder der Schuldner es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Gläubiger die Umstände mitzuteilen, die diesen zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (BAG, Urteil vom 20. Juni 2018 – 5 AZR 262/17 –, juris, Rn. 11 – 12; BAG, Urteil vom 19. März 2009 – 8 AZR 722/07 –, juris, Rn. 34). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat den Kläger weder von der Geltendmachung seiner Ansprüche abgehalten noch objektiv den Eindruck erweckt, der Kläger könne wegen der Verhandlungen zwischen dem KBR und der Arbeitgeberseite darauf vertrauen, etwaige Rückzahlungsansprüche würden auch ohne schriftliche Geltendmachung erfüllt werden. Vielmehr wurde dem Kläger am 17. Februar 2017 per E-Mail mitgeteilt, dass bis zum Abschluss einer Neuregelung der Hypotax-Abzug für 2017 beibehalten werde. b) Für die klägerischen Ansprüche ab Juli 2017 ist die Ausschlussfrist gewahrt. Denn ausnahmsweise kann ein Anspruch auch schon vor Fälligkeit geltend gemacht werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen bereits erfüllt sind, ihr Eintreten als sicher gelten kann oder es sich um Ansprüche aus einem ständig gleichbleibenden Grundtatbestand handelt (ErfK/Preis, 21. Aufl. 2021, BGB § 218 Rn. 58 m.w.N.). Dies war hier der Fall. Hieraus folgt, dass die Klage in Höhe von € 639,- der Klagabweisung unterlag. 4. Die im Übrigen nicht verfallenen (noch) streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers sind nicht – auch nicht teilweise – durch Aufrechnung erloschen. Die Aufrechnungen der Beklagten sind bereits mangels hinreichender Bestimmtheit bzw. mangels Unbedingtheit der Aufrechnungserklärungen unzulässig. Eine im Prozess zur Aufrechnung gestellte Forderung muss nach Gegenstand und Grund (§ 253 Abs. 2, Nr. 2 ZPO) so genau bezeichnet werden, dass eine rechtskräftige Entscheidung (§ 322 Abs. 2 ZPO) über sie ergehen kann. Fehlt es hieran, muss die Aufrechnung als unzulässig zurückgewiesen werden (vgl. Staudinger, BGB 2016, Gursky, § 388, Rn. 19). Außerdem sind prozessuale Aufrechnungen bedingungsfeindlich. Es ist unzulässig, sie von anderen als innerprozessualen Bedingungen abhängig zu machen (vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl., Greger, vor § 128, Rn. 20). So liegt es hier. Denn die Beklagte hat zwar konkret die ihrer Ansicht nach bestehenden diversen Rückzahlungsansprüche wegen der von ihr im Jahr 2017 erbrachten entsendungsbedingten Sonderleistungen bezeichnet und beziffert. Da die hier streitgegenständlichen klägerischen Ansprüche jedoch erheblich unter diesen Forderungen liegen, hätte es zur Ermöglichung einer diesbezüglichen rechtskräftigen Entscheidung konkreter Angaben dazu bedurft, in welcher Reihenfolge bzw. in welchem Verhältnis die Aufrechnung erfolgen soll, also welche konkreten Ansprüche in welchem Umfang zur Entscheidung gestellt werden sollen. Daran fehlt es für die zur Aufrechnung gestellten Forderungen des Jahres 2017. Für die Zahlungen des Jahres 2018 hat die Beklagte zwar eine Reihenfolge der zur Aufrechnung gestellten Forderungen bestimmt. Sie hat ihre Aufrechnung jedoch nicht nur – zulässig- unter die innerprozessuale Bedingung klägerischen Obsiegens gestellt, sondern zusätzlich daran geknüpft, dass das Gericht die Unwirksamkeit der Entsendungsbedingungen insgesamt feststellt, also quasi an die Feststellung der Begründetheit ihrer Forderungen. Das ist unzulässig. 5. Die Höhe seiner Ansprüche hat der Kläger zutreffend berechnet und die für ihn mit schuldbefreiender Wirkung seitens der Beklagten an die französischen Steuerbehörden geleisteten bzw. die ihm erstatteten Beträge vollständig in Abzug gebracht. Lediglich bezüglich eines Betrages in Höhe von € 639,- und hierauf bezogener Zinsforderungen war die Klage abzuweisen, im Übrigen war ihr stattzugeben. III. Die Widerklage ist zulässig, sie ist insbesondere hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2, Nr. 2 ZPO. IV. Die zulässige Widerklage ist nicht begründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der in den Jahren 2017 und 2018 an den Kläger geleisteten entsendungsbedingten Sonderzahlungen. Denn der Kläger hatte Anspruch auf diese Leistungen aus der KBV über Auslandsentsendungen nebst Anlagen/Anhängen und Protokollnotizen. Wie bereits dargelegt, erstreckt sich die Rechtskraft der Entscheidung des LAG München auch auf den vorliegenden Rechtsstreit. In seinem Beschluss vom 5. September 2019 (4 TaBV 52/18, juris) hat das LAG München nicht nur die Unwirksamkeit der Hypotax-Regelung in Ziffer 12 „Steuern“ der Anlage 1 „Entsendebedingungen Ausland in der Fassung vom 12.12.2012“ zur Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27.03.2009, deren Anhang B „Steuerausgleich-Grundsätze“ mit Ausnahme dessen Ziffern 1 Abs. 2 und 3, 2.2., 2.3. sowie 5 S.2, sowie Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Musterentsendungsvertrages (Anlage 2 zur Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27.03.2009) festgestellt, sondern auch die Wirksamkeit der Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27. März 2009 mit allen Anlagen und Protokollnotizen im Übrigen festgestellt. Von daher sind die in der KBV bzw. den Anlagen geregelten entsendungsbedingten Zahlungen mit Rechtsgrund an den Kläger geleistet worden und von der Beklagten nicht zurückzufordern. Die Widerklage war daher vollen Umfangs abzuweisen. V. 1. Der Urteilsstreitwert wurde gem. § § 61 Abs. 1, 3 ff ZPO in Höhe der (noch) zur Entscheidung anfallenden Forderungen im Urteil festgesetzt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 2 91 a Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Sie war unter Berücksichtigung auch der erledigten und zurückgenommenen Klag- und Widerklaganträge bezogen auf den diese wertmäßig umfassenden Gesamtstreitwert zu treffen. Dementsprechend waren dem Urteilsstreitwert der Klage (€ 12.294,88) und der Widerklage (€ 12.449,88) die Werte der für erledigt erklärten Klagforderungen (€ 4.017,-, € 155,-) sowie der Wert der zurückgenommenen Widerklage (€ 12.961,22) und der Wert der nach Widerklagrücknahme erfolgten Widerklagerhöhung (€ 2.935,80) hinzuzurechnen. So ergibt sich ein Gesamtstreitwert in Höhe von € 41.877,98. Insoweit trifft den Kläger die Kostenlast bezogen auf sein Unterliegen (€ 639,-) und bezogen auf € 4.017,- hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Klaganträge aus § 91 a Abs. 1 ZPO. Denn gem. § 91 a ZPO ist über die Kosten bei Erledigung der Hauptsache nach übereinstimmender Erledigungserklärung unter Berücksichtigung des Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht hier billigem Ermessen, dem Kläger bezogen auf eine erledigte Klagforderung in Höhe von € 4.017,- die Kosten aufzuerlegen. Im Rahmen der Vorschrift des § 91 a ZPO sind nach summarischer Prüfung der Rechtslage die allgemeinen Gedanken des Kostenrechts anzuwenden, sodass insbesondere derjenige die Kosten trägt, der voraussichtlich unterlegen wäre (Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Auflage, § 91a Rz. 24). Dies wäre bezogen auf € 4.017,- der Kläger gewesen. Denn in dieser Höhe betrafen seine Klagforderungen Rückzahlungsansprüche für die Monate Januar bis Juni 2017. Für diesen Zeitraum waren klägerische Ansprüche jedoch gem. § 16 MTV verfallen, (s. o., II., 3). Dementsprechend hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis von € 4.656,- zu € 41.877,98, mithin zu 11,12 % zu tragen. Im Übrigen (zu 88,88 %) fallen die Kosten der Beklagten zur Last. 3. Für die Beklagte war die Berufung unabhängig vom Beschwerdewert zuzulassen, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zulässigkeit/Unzulässigkeit von Hypotax-Regelungen grundsätzliche Bedeutung hat (§ 64 Abs. 3, Nr. 1 ArbGG). Die Parteien streiten über wechselseitige Rückzahlungsansprüche aus ihrem Arbeitsverhältnis. Kern der Auseinandersetzung ist, ob die Beklagte im Zusammenhang mit einer Auslandsentsendung des Klägers berechtigt war, im sog. Hypotax-Verfahren hypothetisch für den Kläger in Deutschland anfallende Steuern vom klägerischen Entgelt einzubehalten. Der Kläger war seit dem 01.04.1971 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen in dem Konzernverbund E. mit Sitz in Hamburg. Sie ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes Nordmetall. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall. Der Kläger erhält eine Vergütung nach dem von diesen Tarifvertragsparteien geschlossenen Entgelttarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung (TV Entgelt). Nachdem der Kläger zunächst im Betrieb der Beklagten in Deutschland tätig war, wurde er auf Grundlage des zusätzlich zum Arbeitsvertrag abgeschlossenen Entsendungsvertrages vom 27.05.2015 (Anlagenkonvolut K 1, Bl. 10 ff. d.A.) seit dem 01.06.2015, letztlich verlängert bis zum 28.02.2019 zur A. O. S. in Toulouse entsandt. Der Entsendungsvertrag verweist auf eine Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27. März 2009 (im Folgenden: KBV, Anlage K 2, Bl. 33 ff. d.A). Dem Entsendungsvertrag war beigefügt ein Anhang, der die Bedingungen der Entsendung und die entsprechenden Zulagen (Mobilitätszulage, Kaufkraftausgleich, Mietzuschuss, Einrichtungs- und Umzugskostenpauschale, Transportkosten für Pkws, Kosten und Urlaub für Heimreisen) regelt (Anlage K 1 a, Bl. 16 ff. d.A.), eine abschätzende Berechnung von Entgelt und Zulagen (Anlage K1 b, Bl. 19 d. A.), ein Anhang A, der die Ermittlung der entsendungsbedingten Zahlungen regelt (Anlage K 1 c, Bl. 20 ff. d.A.), und ein Anhang B zu den Entsendungsbedingungen, „Steuerausgleich – Grundsätze“ (Anlage K 1 d, Bl. 25 ff. d.A.). In dem Entsendungsvertrag heißt es auszugsweise: „1 - Allgemeine Angaben zur Entsendung … Die hier getroffenen Vereinbarungen ergänzen den Anstellungsvertrag des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, der im Übrigen Gültigkeit beibehält, wie auch grundsätzlich alle betrieblichen Regelungen. Sie gelten für die Dauer der Entsendung. … 7 - Steuern und Sozialversicherung Zur Erfüllung der Steuerpflicht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin im Gastland wird für die Dauer der Entsendung das „Tax Equalization“ genannte Prinzip eines Steuerausgleiches (KBV über Auslandsentsendungen Anhang B zu den Entsendungsbedingungen) angewandt. Hierzu wird über den Weg einer hypothetischen Besteuerung das deutsche Steuerniveau beibehalten. Die tatsächlichen Steuern im Gastland trägt das Unternehmen. Der/die Arbeitnehmer/in wird durch das Unternehmen über dieses Prinzip und die tatsächliche Anwendung im Gastland informiert und über die jeweilige Rolle des Unternehmens, des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des Steuerberaters aufgeklärt. Die für den/die Arbeitnehmer/in anzuwendenden Berechnungen sind diese/dieser in der Anlage zu diesem Vertrag mitzuteilen. Mit der Unterzeichnung dieses Entsendungsvertrages erklärt sich der/die Arbeitnehmer/in mit der Anwendung des Steuerausgleichsprinzips einverstanden. 8 – Beendigung und Rückkehr Das Unternehmen behält sich vor, den/die Arbeitnehmer/in - auch vor dem hier vereinbarten Entsendungsende - zurückzurufen. Der Arbeitgeber wird versuchen, in einem solchen Fall Härten für den/die Arbeitnehmer/in zu vermeiden. … 10 – Schlussbestimmungen … Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. … Es wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Verweis auf die Kollisionsregeln vereinbart.“ Die im Entsendungsvertrag in Bezug genommene KBV regelt in Ziffer 1., dass die Betriebsparteien gemeinsam die Bedingungen für Entsendungen im Sinne dieser Vereinbarung festlegen, die bei allen Entsendungsfällen, die unter diese Betriebsvereinbarung fallen, zu verwenden sind. Die Entsendungsbedingungen sowie der Mustervertrag sind Bestandteil der KBV. Die Anlage 1 der KBV beinhaltet die Entsendungsbedingungen Ausland (Anlage K 2 a, Bl. 39 ff. d.A.). Der Anhang A und der Anhang B der KBV sind identisch mit Anhang A und Anhang B zum Entsendungsvertrag (Anlage K 2 b, Bl. 50 ff. d.A. und Anlage K 2 c, Bl. 57 d.A.). Die Anlage 2 der KBV beinhaltet den Muster-Entsendungsvertrag. Das im Anhang B geregelte Prinzip des Steuerausgleichs (auch bezeichnet als „Tax Equalisation“) besagt, dass das während des Auslandsaufenthalts erzielte Bruttomonatsgehalt (ohne entsendungsbedingte netto gewährte Sonderzahlungen) des Arbeitnehmers fiktiv nach Maßgabe derjenigen Steuerlast besteuert wird, die bei einer Tätigkeit in Deutschland entstehen würde. In dem Anhang B heißt es unter Ziffer 1 Abs. 3: „Durch die Grundsätze der Steuerausgleiches, des Sozialversicherungsausgleiches und der Netto-Vereinbarung von entsendungsbedingten Leistungen wird die Neutralität der Vergütung unabhängig von den tatsächlichen Besteuerungsgesetzen und Sozialversicherungsbeiträgen während der Entsendung gewährleistet.“ Die hypothetische Steuer wird entsprechend der deutschen Lohnsteuerpflicht ermittelt. Es handelt sich um den Betrag, den ein Mitarbeiter mit dem erzielten Unternehmenseinkommen (Ziffer 2.3 des Anhang B – Anlage K 1 d und Anlage K 2 c) unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse, des Familienstatus und der Anzahl der Kinder, Kirchensteuer außen vorgelassen, üblicherweise in Deutschland als Steuer auf sein Einkommen bezahlt. Bei der Ermittlung der hypothetischen Steuer werden eventuelle Werbungskosten nicht individuell, sondern pauschal mit 12,5 % aus der berechneten Steuer berücksichtigt (Ziffer 3.6 des Anhang B). Die so errechnete hypothetische Steuer („Hypotax“) wird zu 1/12 von der monatlichen Bruttovergütung einbehalten. Am Anfang des zweiten Entsendungsjahres wird sodann eine endgültige hypothetische Steuer für das vorangegangene Jahr ermittelt, woraus sich ggf. eine Rückzahlung durch den Arbeitgeber oder aber eine Nachzahlung durch den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ergibt (Ziffer 4. des Anhang B), während Steuerrückerstattungen wie -nachzahlungen im Gastland dem Arbeitgeber zustehen bzw. ihn belasten (Ziffer 6.4 Anhang B). Mit dem Austritt der D. L. R. Holding AG als ehemals beherrschendem Unternehmen aus dem E.-Konzernverbund haben die in Deutschland tätigen E. Gesellschaften, darunter die Beklagte, eine „Gesellschaft zur Wahrnehmung der Interessen von E. Gesellschaften gegenüber dem Konzernbetriebsrat“ gegründet, die mit der Gewerkschaft IG Metall einen Strukturtarifvertrag (Anlage B 1, Bl. 140 ff. d.A.) zur Fortführung eines einheitlichen übergreifenden Betriebsverfassungsorgans in der Gestalt eines Konzernbetriebsrats geschlossen hat. Der rückwirkend zum 01.06.2013 in Kraft gesetzte StrukturTV regelt u. a. auch die normative Fortgeltung bestehender Konzernbetriebsvereinbarungen (§ 8, Abs. 3), namentlich auch der KBVen „Auslandsentsendungen/Entsendungsbedingungen“ (Anlage 3 des StrukturTV). In der Folgezeit entstand zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen Streit über die Aufrechterhaltung des Hypotax-Verfahrens und die Wirksamkeit der entsprechenden KBVen. Dies war u. a. Gegenstand einer Besprechung zwischen Vertretern des Konzernbetriebsrats und Arbeitgebervertretern am 16. Januar 2017. In dem diesbezüglichen – den (betroffenen) Arbeitnehmern arbeitgeberseitig nicht bekannt gemachten - Besprechungsprotokoll (Anlage K 3, Bl. 68 f. d.A.) heißt es auszugsweise: „1. A. wird an die nach Frankreich und Rumänien entsandten Beschäftigten die Differenz zwischen einbehaltenen Hypotax-Beträgen, einschließlich geleisteter Zahlungen aufgrund der sogenannten Tax-Reconciliation, und der von A. zugunsten der jeweiligen Beschäftigten tatsächlich gezahlten Steuern in Deutschland und im Gastland auszahlen. Dies gilt für die Jahre 2015 und 2016. … 3. Beginnend ab Januar 2017 bis zur Beendigung der Verhandlungen gemäß Nr. 4. bleibt es beim bestehenden Verfahren des Hypotax-Abzuges mit der Maßgabe, dass eventuelle Differenzbeträge zwischen einbehaltenen Entgeltbestandteilen und gezahlter Steuer an die Beschäftigten entsprechend Nr. 1 in 2018 ausgezahlt werden…. 4. … Kommt es bis zum 31.12.2017 nicht zu einer Einigung, entfällt Nr. 3 und die Abrechnung erfolgt wieder nach Maßgabe der Regelungen, die bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls galten.“ Zu einer Einigung zwischen dem KBR und der Arbeitgeberseite kam es nicht Das LAG München hat über die Wirksamkeit der KBV Auslandsentsendungen durch inzwischen rechtskräftigen Beschluss vom 25. September 2020 entschieden und die Unwirksamkeit von Ziffer 12 „Steuern“ der Anlage 1 „Entsendebedingungen Ausland in der Fassung vom 12.12.2012“ zur KBV, deren Anhang B „Steuerausgleich-Grundsätze“ mit Ausnahme dessen Ziffern 1 Abs. 2 und 3, 2.2., 2.3. sowie 5 S.2, sowie von Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Musterentsendungsvertrages (Anlage 2 zur KBV) festgestellt sowie im Übrigen die Wirksamkeit der KBV vom 27.03.2009 mit allen Anlagen und Protokollnotizen (Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 25. September 2019 – 4 TaBV 52/18 –, Bl. 365 ff. d. A.). Der Kläger war in der Zeit seiner Entsendung nach Toulouse in Frankreich steuerpflichtig, in Deutschland nicht. Seine Arbeitseinsätze wurden durch die Vorgesetzten unmittelbar vor Ort geplant und koordiniert. Der Stammbetrieb in Deutschland erteilte dem Kläger während der Auslandsentsendung keinerlei Weisungen hinsichtlich Zeit und Dauer sowie Ort und Inhalt der auszuführenden Arbeiten. Der Beklagten oblagen in dieser Zeit lediglich die Personalverwaltung und die Entgeltzahlung. In dem Betrieb der französischen A. O. S. gibt es eine Arbeitnehmervertretung, die die Interessen des Klägers vertrat, und mit der zum Beispiel Mehrarbeit des Klägers abgestimmt wurde. Von dem im Entsendungsvertrag vereinbarten Rückholrecht hat die Beklagte gegenüber dem Kläger zu keiner Zeit Gebrauch gemacht. Entsprechend dem Anhang zum Entsendungsvertrag erhielt der Kläger während des Auslandsaufenthalts allein im Jahr 2017 neben seinem tariflichen Entgelt entsendungsbedingte Sonderzahlungen in Höhe von € 22.475,30 netto: Mobilitätszulagen in Höhe von insgesamt € 10.485,- netto, Kaufkraftausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt € 2.100,- netto, eine Umzugskostenpauschale in Höhe von € 6.000,- netto,,Heimreisekosten in Höhe von € 840,30 netto und Steuerberatungskostenübernahme in Höhe von € 3.050,- netto. Im Jahr 2018 erhielt der Kläger neben seinem tariflichen Entgelt entsendungsbedingte Sonderzahlungen in Höhe von € 8.211,26 netto: Mobilitätszulagen in Höhe von insgesamt € 5.994,- netto, Kaufkraftausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt € 1.685,- netto, einen Mietzuschuss in Höhe von insgesamt € 8.012,04 netto und eine Heimreisekostenerstattung in Höhe von € 532,- netto,-. Die Beklagte hatte dem Kläger mit E-Mail vom 17.02.2017 mitgeteilt, im Jahr 2017 den vereinbarten hypothetischen Steuerabzug vorzunehmen. Dementsprechend behielt sie vom klägerischen Entgelt im Jahr 2017 zunächst € 9.312,- hypothetische Steuern ein (12 x monatlich € 776,-) und erstattete ihm hiervon für von ihm selbst an die französischen Finanzbehörden abgeführte Steuern € 4.017,-. Im Jahr 2018 behielt die Beklagte insgesamt € 7.154,88 hypothetische Steuern ein (Jan. – Apr. jew. € 777,-, Mai – Juli. jew. € 934,36, Aug. € 1.214,80) und zahlte hieraus für den Kläger Steuern an die französischen Finanzbehörden in Höhe von € 155,-. Mit Schreiben vom 28.10.2017 (Anlage K 4, Bl. 70 d.A.) hatte der Kläger die Beklagte aufgefordert, die seit April 2017 einbehaltenen Hypotax-Beträge von monatlich € 776,- an ihn auszuzahlen und zu bestätigen, die Hypotax-Beträge ab sofort nicht mehr einzubehalten. Dem kam die Beklagte nicht nach. Mit seiner am 23.02.2018 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der einbehaltenen hypothetischen Steuerbeträge. Die Beklagte erklärte mit dem Kläger am 13.09.2018 zugestellten Schriftsatz vom 06.09.2018 vorsorglich die Aufrechnung gegen etwaige Ansprüche des Klägers mit ihr zustehenden Rückforderungsansprüchen im Hinblick auf die entsendungsbedingten Sonderzahlungen des Jahres 2017 und erhob im Übrigen (i. H. v. € 12.961,22) Widerklage. Hilfsweise, für den Fall nicht zulässiger Aufrechnung, erhob sie Widerklage i. H. v. € 22.475,30. Mit Schriftsatz vom 26.02.2019 erklärte die Beklagte außerdem die vorsorgliche Aufrechnung mit im Jahr 2018 entsendungsbedingt geleisteten Sonderzahlungen in der von ihr angegebenen Reihenfolge für den Fall, dass das Gericht die Unwirksamkeit der Hypotax-Regelungen sowohl in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages als auch in der KBV und konsequenterweise auch die Unwirksamkeit der übrigen mit dieser Regelung untrennbar verbundenen Entsendungsbedingungen in den Regelungswerken feststellen sollte. Der Kläger meint, die Beklagte sei nicht berechtigt, so genannte Hypotaxbeträge von seinem Entgelt einzubehalten. Eine diesbezügliche Rechtsgrundlage ergebe sich weder aus der KBV über Auslandsentsendungen, deren Unwirksamkeit in dieser Hinsicht rechtskräftig festgestellt sei, noch aus dem Entsendungsvertrag. Die dem Hypotax-Abzug zugrundeliegenden vertraglichen Klauseln seien sowohl gemäß § 307 BGB als auch gem. § 4 Abs. 1, 3, 4 TVG unwirksam. Die vertraglichen Hypotax-Regelungen wichen von dem gesetzlichen Leitbild ab, nach dem die vertraglich vereinbarte Vergütung für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen sei. §§ 611, 611 a BGB sähen keine Möglichkeit vor, dass die Arbeitgeberin von der vereinbarten Vergütung über gesetzlich geregelte und gestattete Abzüge hinaus weitere Beträge nicht auszahle, sondern behalte. Dass die Hypotax-Regelungen auch Gegenstand einer KBV seien, hindere die AGB-Kontrolle vorliegend nicht. Denn Betriebsvereinbarungen stünden nur dann gesetzlichen Regelungen i. S. d. § 307 Abs. 3 BGB gleich, wenn sie wirksam seien, woran es hier fehle. Ein Verstoß gegen § 4 TVG liege vor, weil ihm durch die vertraglichen Hypotax-Regelungen Teile des ihm tarifvertraglich zustehenden Entgelts entzogen würden. Die normative Geltung der Tarifverträge der Metallindustrie sei für die Dauer seiner vorübergehenden Entsendung nicht entfallen. So seien ausdrücklich lediglich ergänzende Regelungen für die Dauer der Entsendung vereinbart worden, das Arbeitsverhältnis zur Beklagten sei weder aufgehoben noch zum Ruhen gebracht worden. Ebenso wenig sei ein befristeter Arbeitsvertrag zum Auslandsunternehmen geschlossen worden. Die Beklagte habe sich zudem einen – jederzeitigen - Rückruf vorbehalten. Die ihm daher zustehenden Rückzahlungsansprüche seien auch nicht aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussfrist teilweise erloschen. Deren Lauf sei im Jahr 2017 gehemmt gewesen, da die Beklagte mit auflösender Bedingung die Erstattung der Differenz zwischen einbehaltener Hypotax und realer Steuerlast zugesagt habe. Da sich die Beklagte ausweislich des Besprechungsprotokolls vom 16. Januar 2017 gegenüber dem KBR verpflichtet habe, die Differenz zwischen Hypotax-Einbehalt und französischer Steuer auszuzahlen und diese Verpflichtung mangels Einigung am 31. Dezember 2017 entfallen sei, habe die Ausschlussfrist erst ab dem 1. Januar 2018 zu laufen begonnen. Vor dem Hintergrund der Erstattung von Hypotax-Beträgen für die Jahre 2015 und 2016 habe er, der Kläger, annehmen dürfen, dass über die Behandlung der einbehaltenen hypothetischen Steuerbeträge des Jahres 2017 im weiteren Verlauf der Verhandlungen gesprochen werde und es nicht auszuschließen sei, dass die einbehaltenen Steuerbeträge von der Arbeitgeberin wie für die Vorjahre ausgezahlt würden, soweit sie nicht zur Tilgung von Steuern genutzt würden. Er habe davon ausgehen dürfen, dass eine Änderung des Verfahrens möglich sei. Angesichts dessen habe er den Fortgang der Verhandlungen der Betriebsparteien abwarten dürfen und sei nicht verpflichtet gewesen, Erstattungsansprüche individuell geltend zu machen. Die Beklagte handele treuewidrig, wenn sie sich ihm gegenüber bezogen auf Erstattungsansprüche des Jahres 2017 auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufe. Allerdings sei bezüglich der beklagtenseitig zur Aufrechnung gestellten Ansprüche die tarifvertragliche Ausschlussfrist zu beachten. Abgesehen davon bestünden die insoweit geltend gemachten Rückzahlungsansprüche bereits deswegen nicht, weil die betreffenden Zahlungen auf den wirksam getroffenen Entsendungsvereinbarungen beruhten. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.295,- € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 6.999,88 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen wie folgt: Auf 621,00 € seit 01.02.2018, auf 776,00 € seit 01.03.2018, auf 776,00 € seit 01.04.2018, auf 776,00 € seit 01.05.2018, auf 945,36 € seit 01.06.2018, auf 945,36 € seit 01.07.2018, auf 945,36 € seit 01.08.2018, auf 1.214,80 € seit 01.09.2018. Die Beklagte beantragt zuletzt, die Klage abzuweisen, hilfsweise widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte € 12.449,88 zu zahlen, begrenzt auf die Höhe eines etwaigen klägerischen Obsiegens, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der hilfsweisen Widerklage. Der Kläger beantragt, ggf. die Widerklage abzuweisen. Der Kläger hatte zunächst die Zahlung von € 9.312,- netto (für 2017) sowie die Feststellungen begehrt, dass Ziff. 7 Abs. 1 und 2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Entsendungsvertrags vom 27.05.2015 unwirksam und die Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die ab Januar 2018 einbehaltenen Beträge „Abzug Hypotax“ jeweils vom 01. des dem Einbehalt folgenden Monats zu zahlen. In Höhe von € 4.017,- erklärte er den Antrag – bezogen auf Rückforderungsansprüche des Zeitraums Jan. - Mai, teilweise Juni 2017- für erledigt. Dem schloss sich die Beklagte an. Die Parteien hatten insoweit folgenden Zwischenvergleich geschlossen: 1. Die Beklagte hält an der auf Seite 19 ihres Schriftsatzes vom 06.09.2018 hilfsweise erklärten Aufrechnung bis zur Höhe der Klagforderung fest, in der der Kläger obsiegt. 2. Für den Fall, dass die vorgenannte hilfsweise Aufrechnung nicht zulässig sein sollte, wird der zur Aufrechnung gestellte Betrag hilfsweise widerklagend geltend gemacht, auch hier begrenzt auf die Höhe des klägerischen Obsiegens. 3. Den im Schriftsatz vom 06.09.2018 auf die nicht aufrechenbaren Gegenforderungen bezogenen weitergehenden vorsorglichen Widerklageantrag auf Zahlung eines Restbetrages von 12.961,22 € nimmt die Beklagte zurück. 4. Im Falle einer Klagerweiterung behält sich die Beklagte die Aufrechnung mit Rückzahlungsforderungen in Höhe des klagerweiternden Betrages bzw. die Geltendmachung im Wege der Widerklage in derselben Höhe vor. Dementsprechend hat die Beklagte an ihrem unbedingten Widerklagantrag nicht festgehalten. Soweit der Kläger sodann klageerweiternd die Feststellung begehrt hatte, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, im Jahr 2018 weitere hypothetische Steuerbeträge für 2017 einzubehalten, stellte er diesen Antrag im Folgenden auf einen Leistungsantrag bezogen auf die Zahlung weiterer € 7.154,88 netto (für 2018) um, erklärte die Klage bezogen auf seine Forderungen für 2018 in Höhe von € 155,- für erledigt und erklärte auch im Übrigen die Rücknahme bzw. die Gegenstandslosigkeit seiner ursprünglichen Feststellungsanträge im Hinblick auf die diese überholenden klageerweiternden Leistungsanträge. Die Beklagte trägt vor: Die Einwendungen des Klägers gegen die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen zum Steuerausgleich/Hypotax-Verfahren gingen fehl. Der AGB-Kontrolle seien die vertraglichen Regelungen gem. § 310 Abs. 4, S. 3, 1 BGB wegen der wirksamen Bezugnahme auf die KBV Auslandsentsendungen nicht zu unterziehen. Abgesehen davon hielten sie einer solchen Kontrolle auch stand, weil es sich um klare, transparente, nicht überraschende Regelungen handele, die den Kläger nicht unangemessen benachteiligten. So sei das Hypotax-Verfahren angesichts der Vielzahl der Sonderleistungen aufgrund des Entsendungsvertrages und der zugrundeliegenden KBV in ein in sich geschlossenes System oder „Gesamtpaket“ an Entsendungsbedingungen eingebettet, das im Ergebnis für sie, die Beklagte, als kostenintensiv und für den Kläger als vorteilhaft bezeichnet werden könne. Eine isolierte Betrachtung des Hypotax-Verfahrens werde der Einheit an Entsendungsbedingungen nicht gerecht. Selbst eine finanzielle „Benachteiligung“ des Klägers aufgrund des Hypotax-Verfahrens annehmend, wäre diese angebliche Beeinträchtigung jedenfalls durch begründete und billigenswerte Interessen ihrerseits gerechtfertigt, da es Ziel des Hypotax-Verfahrens sei, ein auf materielle Sicherheit angelegtes, transparentes und als gerecht empfundenes Vergütungssystem für Auslandsentsendungen zu schaffen, um qualifizierte Fachkräfte für einen Auslandseinsatz zu gewinnen. Da der einzelne Arbeitnehmer wenig Einfluss darauf habe, welches Gastland für ihn für eine Entsendung in Betracht komme, sei es aus ihrer Sicht unbillig, den Arbeitnehmer mit dem Nachteil eines schlechteren Steuersystems im Gastland zu belasten. Auch § 4 TVG stehe aus ihrer Sicht den vertraglichen Vereinbarungen nicht entgegen. So fehle es bereits an einer normativen Geltung des Entgelttarifvertrages während der klägerischen Entsendung. Der räumliche Geltungsbereich des Entgelttarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung umfasse nur die Arbeitsverhältnisse in dem jeweils innerhalb Deutschlands näher konkretisierten Geltungsbereich. Entscheidend sei, ob der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages liege. Der Schwerpunkt eines Arbeitsverhältnisses befinde sich grundsätzlich am Erfüllungsort, d. h. an dem Ort, an dem die Leistung zu erbringen sei. Die Auslandsendsendung des Klägers habe zu einer vorübergehenden Verlagerung des Schwerpunktes des Arbeitsverhältnisses der Parteien auf den Betrieb der französischen A. O. S. in Toulouse geführt. Entscheidend sei diesbezüglich, von welcher Organisationseinheit aus die Planung und Koordination der Arbeitseinsätze des Arbeitnehmers erfolgten, von wo aus er tätig werde und Weisungen für seine tägliche Arbeit erhalte. Der Entgelttarifvertrag entfalte auf das Arbeitsverhältnis der Parteien für die Dauer des Auslandsaufenthaltes des Klägers allenfalls eine individualvertragliche Wirkung. Für einen nur individualvertraglich geltenden Entgelttarifvertrag gelte § 4 Abs. 4 TVG nicht. Abgesehen davon weiche die einzelvertragliche Hypotax-Regelung nicht von den Regelungen des Entgelttarifvertrages ab, weil dieser Tarifvertrag keine Regelungen zur Steuerabgabenlast oder zum Steuerausgleich im Falle der Auslandsentsendung enthalte. Das Bruttoarbeitsentgelt bleibe von der Hypotax-Regelung vollkommen unberührt. Da das Ergebnis des Hypotax-Verfahrens zu einem Nettoentgelt führe, das (wenigstens) dem nach dem deutschen Steuerrecht erzielbaren Nettoentgelt entspreche, werde die dem Arbeitnehmer während der Entsendung ausgezahlte Vergütung im Vergleich zur Situation in Deutschland gerade nicht verändert. Diese „Neutralität der Vergütung“ sei der Grundgedanke des Hypotax-Verfahrens. Der hypothetische Steuerabzug bewirke genau den Auszahlungsbetrag, der im Inlandsbetrieb, d. h. im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages, entstanden wäre. Im Übrigen komme im Falle anzunehmender Abweichung vom Entgelttarifvertrag bezüglich der Vergütungshöhe unter Einbeziehung der dem Kläger gezahlten Mobilitätszulage das Günstigkeitsprinzip zum Tragen. Die Mobilitätszulage sei der Höhe nach bewusst so bestimmt, dass sie einen aus Sicht des Klägers weniger günstigen Abzug eines hypothetischen Steuerbetrages kompensiere. Die Hypotax-Regelung und die Entsendungsleistungen seien ein „Gesamtpaket“. Die Mobilitätszulage sei anders als Zahlungen, die ihrem Zweck nach dem Ausgleich von etwaigen Erschwernissen zu dienen bestimmt seien, Teil der während der Dauer der Auslandsentsendung geschuldeten und im Synallagma zur Arbeitsleistung des Klägers stehenden Entgeltleistung, deren Zahlung zur Erfüllung der vereinbarten Vergütung i.S.d. § 362 BGB geeignet sei. Der Kläger erhalte ein höheres Nettoentgelt, als ihm ohne die Mobilitätszulage nach Abzug der an Frankreich zu zahlenden Steuern von seinem tariflichen Bruttogehalt übrigbliebe. Weder die Mobilitätszulage noch die vertragliche Schuldbefreiung des Klägers im Hinblick auf die zwingend im Gaststaat zu entrichtenden Steuern dürften bei der Frage unberücksichtigt bleiben, welches Netto-Arbeitsentgelt dem Kläger zur freien Verfügung stehe und ob dieses tatsächlich geringer sei als ohne die Anwendung des Hypotax-Verfahrens und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Zahlung der Mobilitätzulage. Diese Sonderzahlung als Nettobetrag sei nur in Anlehnung an die Hypotax-Regelung vereinbart worden. Im Falle einer Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gelte auch die Ausschlussfrist gemäß § 16 Ziffer 1.1, nach der Zahlungsansprüche spätestens innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit dem Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend zu machen seien. Daher sei eine Geltendmachung der in den Monaten Januar bis einschließlich Juni 2017 einbehaltenen Beträge wegen Versäumung der Frist nicht mehr möglich. Der Kläger habe auch nicht ernsthaft darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte ihm für das Jahr 2017 eine mögliche Differenz zwischen den hypothetischen und den tatsächlichen Steuerabzügen zurückerstatte. Im Falle angenommener Unwirksamkeit der Hypotax-Regelungen des Entsendungsvertrags führe dies zur Unwirksamkeit auch der übrigen Regelungen der Entsendungsbedingungen, weil die Entsendungsbedingungen ein „Gesamtpaket“, also ein in sich geschlossenes System an entsendungsbedingten Leistungen und Regelungen darstellten. Ohne das Hypotax-Verfahren wären die vereinbarten entsendungsbedingten Sonderzahlungen der Höhe nach deutlich differenzierter nach Gastländern ausgefallen, sodass mit einem Wegfall der Regelungen zum Steuerausgleich den übrigen Regelungen die Geschäftsgrundlage entzogen sei. Dementsprechend wären bei angenommener Unwirksamkeit der Hypotax-Regelungen sämtliche Sonderzahlungen ohne Rechtsgrundlage und in Unkenntnis deren Fehlens an den Kläger geleistet worden, von ihm also herauszugeben.