OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 Ca 284/21

ArbG Hamburg 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2021:1213.16CA284.21.00
1mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Gegenstandswert wird wie folgt festgesetzt: für die Klage auf 17.491,26 Euro. für den Vergleich auf einen Mehrwert i.H.v. 8.830,42 Euro (Ziff. 2 mit € 3.000,00 und Ziff. 4 des Vergleiches mit einem Gehalt in Höhe von € 5.830,42. Ein weiterer Vergleichsmehrwert der Ziff. 9 des Vergleiches fällt nicht an. Ein Vergleichsmehrwert fällt nur an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Dabei muss gerade über die Frage eines Anspruchs oder Rechts in Bezug auf die jeweilige Regelung zwischen den Parteien Streit und/oder Ungewissheit bestanden haben; keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich lediglich um eine Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits handelt. Abzustellen ist auf die Umstände zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses. Vorliegend war die Wirksamkeit der Änderungskündigung vom 29.10.2021 nicht zwischen den Parteien im Streit, da diese von der Klägerin nicht angegriffen wurde (§§ 4 Satz 2, 7 KSchG)). Die Beschwerde wird nicht gesondert zugelassen (§ 33 Abs. 3 S. 2 RVG).
Entscheidungsgründe
Der Gegenstandswert wird wie folgt festgesetzt: für die Klage auf 17.491,26 Euro. für den Vergleich auf einen Mehrwert i.H.v. 8.830,42 Euro (Ziff. 2 mit € 3.000,00 und Ziff. 4 des Vergleiches mit einem Gehalt in Höhe von € 5.830,42. Ein weiterer Vergleichsmehrwert der Ziff. 9 des Vergleiches fällt nicht an. Ein Vergleichsmehrwert fällt nur an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Dabei muss gerade über die Frage eines Anspruchs oder Rechts in Bezug auf die jeweilige Regelung zwischen den Parteien Streit und/oder Ungewissheit bestanden haben; keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich lediglich um eine Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits handelt. Abzustellen ist auf die Umstände zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses. Vorliegend war die Wirksamkeit der Änderungskündigung vom 29.10.2021 nicht zwischen den Parteien im Streit, da diese von der Klägerin nicht angegriffen wurde (§§ 4 Satz 2, 7 KSchG)). Die Beschwerde wird nicht gesondert zugelassen (§ 33 Abs. 3 S. 2 RVG).