Beschluss
19 BV 6/23
ArbG Hamburg 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2023:0404.19BV6.23.00
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Leitsätze
1. Die offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle kann sich daraus ergeben, dass für einen Regelungsgegenstand bereits eine andere Einigungsstelle zuständig ist. Einigungsstellen sind gemäß § 76 Abs. 3 BetrVG befugt, Betriebsvereinbarungen zu beschließen, die nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend gelten. Daher müssen (potentiell) widersprüchliche Regelungen zum gleichen Regelungsgegenstand vermieden werden.(Rn.38)
2. Dies gilt auch für den Fall, dass Betriebsvereinbarungen mit inhaltsgleichem Regelungsgegenstand auf verschiedenen Betriebsratsebenen angestrebt werden (hier: auf Gesamtbetriebsratsebene und auf lokaler Betriebsratsebene), denn auch hier besteht die konkrete Gefahr, dass einander widersprechende Betriebsvereinbarungen zu denselben Regelungskomplexen zustande kommen, die dann aber beide nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend gelten würden.(Rn.38)
3. Außerdem kann der Rechtsgedanke, dass ein durch Abschluss einer (Gesamt-)Betriebsvereinbarung ausgeübtes Mitbestimmungsrecht verbraucht ist, die offensichtliche Unzuständigkeit einer weiteren Einigungsstelle mit inhaltsgleichem Regelungsgegenstand auf einer anderen Betriebsratsebene zur Folge haben.(Rn.39)
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle kann sich daraus ergeben, dass für einen Regelungsgegenstand bereits eine andere Einigungsstelle zuständig ist. Einigungsstellen sind gemäß § 76 Abs. 3 BetrVG befugt, Betriebsvereinbarungen zu beschließen, die nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend gelten. Daher müssen (potentiell) widersprüchliche Regelungen zum gleichen Regelungsgegenstand vermieden werden.(Rn.38) 2. Dies gilt auch für den Fall, dass Betriebsvereinbarungen mit inhaltsgleichem Regelungsgegenstand auf verschiedenen Betriebsratsebenen angestrebt werden (hier: auf Gesamtbetriebsratsebene und auf lokaler Betriebsratsebene), denn auch hier besteht die konkrete Gefahr, dass einander widersprechende Betriebsvereinbarungen zu denselben Regelungskomplexen zustande kommen, die dann aber beide nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend gelten würden.(Rn.38) 3. Außerdem kann der Rechtsgedanke, dass ein durch Abschluss einer (Gesamt-)Betriebsvereinbarung ausgeübtes Mitbestimmungsrecht verbraucht ist, die offensichtliche Unzuständigkeit einer weiteren Einigungsstelle mit inhaltsgleichem Regelungsgegenstand auf einer anderen Betriebsratsebene zur Folge haben.(Rn.39) Die Anträge werden zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle betreffend die Themenkomplexe Arbeitszeitmodell und Rufbereitschaft. Bei der Beteiligten zu 2) (im Folgenden „Arbeitgeberin“) handelt es sich um die deutsche Tochtergesellschaft des K…-Konzerns, einem weltweit tätigen Hersteller von Aufzügen, Rolltreppen und Automatiktüren. In betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht sind jeweils mehrere Standorte zu einem Betrieb zusammengefasst. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) (im Folgenden „Betriebsrat“) ist der für den Betrieb Hamburg/Lübeck/Rostock gebildete – lokale – Betriebsrat. Der Beteiligte zu 3) (im Folgenden „Gesamtbetriebsrat“) ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat. Ursprünglich bestanden im Betrieb Hamburg/Lübeck/Rostock die „Betriebsvereinbarung Gleitzeit“ vom 22. Oktober 2003 (Anlage AST 1, Bl. 40 ff d. A.) und die Betriebsvereinbarung über „Versetze Arbeitszeit und Rufbereitschaft“ vom 15. Juni 2021 (Anlage AST 2, Bl. 46 ff. d. A.). Diese beiden Betriebsvereinbarungen wurden arbeitgeberseitig zum 31. Dezember 2021 gekündigt. Die Arbeitgeberin traf die unternehmerische Entscheidung, die Gebiete zur Erbringung der Rufbereitschafts- und Notrufdienste überbetrieblich zu konzipieren und wollte infolgedessen die Arbeitszeit durch eine Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat in einem betriebsübergreifenden Modell regeln. Sie vertrat und vertritt die Auffassung, dieser sei originär für die Angelegenheit zuständig und versuchte Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat aufzunehmen. Einen Delegationsbeschluss seitens des lokalen Betriebsrats Hamburg/Lübeck/Rostock gibt es nicht. Der Gesamtbetriebsrat ging zunächst von der Zuständigkeit der lokalen Betriebsräte aus und verweigerte Verhandlungen über eine Gesamtbetriebsvereinbarung. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bestellte mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 (Az. 2 TaBV 78/21; Anlage AG 3, Bl. 498 ff. d. A.) den … des Arbeitsgerichts Oldenburg, Herrn …, zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Gesamtbetriebsvereinbarung Arbeitszeit/Rufbereitschaft und Notruf für die Monteure, Servicemeister und Technischen Spezialisten einschließlich der im Gesamtbetriebsvereinbarungsentwurf vom 1. April 2021 aufgeführten Rufbereitschaftspauschale“. Der in der Einigungsstelle zwischen der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat verhandelte Einigungsvorschlag des Vorsitzenden zu einer „Gesamtbetriebsvereinbarung über die Anwendung eines einheitlichen Arbeitszeitmodells“ wurde schließlich im Oktober 2022 unterzeichnet (Anlage AST 5, Bl. 63 ff. d. A.). Zeitgleich wurde auch der Einigungsvorschlag des Vorsitzenden zu einer „Gesamtbetriebsvereinbarung über die Regelung der Rufbereitschaft“ unterzeichnet (Anlage AST 6, Bl. 77 ff. d. A.). Aktuell befinden sich die Arbeitgeberin und der Gesamtbetriebsrat im Rahmen der gerichtlich eingesetzten Einigungsstelle noch in Nachverhandlungen im Hinblick auf nachträglich entdeckte Regelungslücken (vgl. Anlagen AG 6 und AG 7, Bl. 594 ff. d. A.). Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin erstmalig am 17. September 2021 auf, Verhandlungen mit ihm über eine lokale Betriebsvereinbarung zur Gleitzeit aufzunehmen. Die Arbeitgeberin lehnte dies unter Verweis auf das laufende Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen ab. Ende Oktober/Anfang November 2022 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin erneut zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand Arbeitszeitmodell/Rufbereitschaft auf lokaler Ebene auf und übermittelte konkrete Terminvorschläge (vgl. Anlagen AST 7 und AST 8, Bl. 82 f. d. A.). Die Arbeitgeberin erklärte, zu einer neuerlichen Verhandlung bzw. Nachverhandlung für den örtlichen Betrieb nicht bereit zu sein. Der Betriebsrat setzte die Arbeitgeberin sodann mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 über das Scheitern der Verhandlungen in Kenntnis und bat die Arbeitgeberin um Zustimmung zu der Anrufung der Einigungsstelle zu dem benannten Regelungsgegenstand (vgl. Anlage AST 11, Bl. 89 d. A.). Die Arbeitgeberin lehnte dies ab und erklärte, keinen Verhandlungsspielraum zum Thema Arbeitszeit und Rufbereitschaft am Standort Hamburg zu sehen (Anlagenkonvolut AST 12, Bl. 91 ff. d. A.). Im Dezember 2022 leitete der Betriebsrat bei dem Arbeitsgericht Hamburg ein weiteres – derzeit noch laufendes – arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren ein (Az. 19 BV 15/22). Beantragt wird in dem Verfahren, die Unwirksamkeit der Gesamtbetriebsvereinbarungen und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats Hamburg/Lübeck/Rostock für die entsprechenden Regelungsgegenstände Arbeitszeitmodell/Beginn und Ende der Arbeitszeit und Rufbereitschaft feststellen zu lassen. Zudem wird beantragt, festzustellen, dass die Gesamtbetriebsvereinbarungen für den Betrieb Hamburg/Lübeck/Rostock nicht gelten. Der Betriebsrat trägt vor, die Voraussetzungen für die Einsetzung der Einigungsstelle lägen vor. Die Einigungsstelle sei für den streitgegenständlichen Regelungsgegenstand nicht offensichtlich unzuständig. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ergebe sich aus § 76 Abs. 5 i. V. m. § 87 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Die Regelungsgegenstände Arbeitszeitmodell und Rufbereitschaft stellten mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dar. Da auch eine Rufbereitschaftspauschale vereinbart werden solle, liege zudem ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vor. Der örtliche Betriebsrat sei originär zuständig für die Gestaltung der Lage der Arbeitszeit und auch für die Rufbereitschaft. Nur ausnahmsweise sei der Gesamtbetriebsrat zuständig. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats seien hier jedoch nicht ersichtlich. Als Einigungsstellenvorsitzender sei der Richter am BAG a. D. Herr … geeignet. Die Besetzung der Einigungsstelle mit jeweils drei Beisitzern sei im Hinblick auf den Umfang der Sachmaterie erforderlich. Mit seiner am 6. März 2023 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Antragsschrift beantragt der Betriebsrat, 1. eine Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand „Betriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand Arbeitszeitmodell/Rufbereitschaft sowie den weiteren Regelungsgegenständen aus der auf Gesamtbetriebsratsebene abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zum Arbeitszeitmodell/Rufbereitschaft“ unter dem Vorsitz des Richters am BAG a. D. … einzusetzen, 2. die Anzahl der Beisitzer auf 3 je Betriebspartei festzulegen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge zurückzuweisen, hilfsweise, Herrn Dr. …, Richter am Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, als Vorsitzenden der Einigungsstelle einzusetzen. Der Gesamtbetriebsrat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin trägt vor, die Voraussetzungen für die Einsetzung der Einigungsstelle lägen nicht vor. Die Einigungsstelle sei vorliegend offensichtlich unzuständig. Zum einen folge aus der unternehmerischen Entscheidung, wonach die Gebiete zur Erbringung der Rufbereitschafts- und Notrufdienste überbetrieblich konzipiert werden, eine offensichtliche originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats; lokale Regelungen seien faktisch unmöglich und eine überbetriebliche Arbeitszeit- und Rufbereitschaftsregelung zwingend. Zum anderen scheide die Errichtung einer Einigungsstelle auch deshalb wegen offenkundiger Unzuständigkeit aus, weil zum selben Regelungsgegenstand bereits eine Einigungsstelle gebildet worden sei, zumal die vorliegend gerichtlich eingesetzte Einigungsstelle noch nicht einmal abgeschlossen sei. Die Arbeitgeberin schlage für den Fall des Unterliegens mit ihrem Hauptantrag vor, Herrn …, Richter am Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen. Mit dem vom Betriebsrat vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden Herrn … bestehe kein Einverständnis. Der Gesamtbetriebsrat trägt vor, die Voraussetzungen für die Einsetzung der Einigungsstelle lägen nicht vor. Bei Einsetzung einer Einigungsstelle auf örtlicher Ebene zu den gleichen Regelungsgegenständen der überörtlichen Einigungsstelle entstünde die Gefahr konkurrierender Regelungen zum gleichen Regelungsgegenstand, was der Errichtung der hier begehrten Einigungsstelle entgegenstehe. Auf den Sach- und Rechtsvortrag der Beteiligten in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 4. April 2023 (Bl. 944 ff. d. A.) wird ergänzend Bezug genommen. II. Die Anträge des Betriebsrats sind zulässig, aber unbegründet. 1. Die Anträge des Betriebsrats sind im Beschlussverfahren statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 2a Abs. 1 Nr. 1, § 80, § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i. V. m. § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG). a) Den Anträgen fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn ein regelungsbedürftiges Problem vorliegt und die Beteiligten sich nicht über dieses Problem und auch nicht über die Besetzung einer Einigungsstelle geeinigt haben. Ein Mangel der Einigung in der Sache ist nicht erst dann gegeben, wenn die Betriebspartner vergeblich um eine Lösung des Problems gerungen haben. Es genügt vielmehr, wenn der Antragsteller sich vergeblich um Verhandlungen bemüht hat, der andere Betriebspartner dazu aber nicht bereit ist (vgl. Walker in: Schwab/Weth, ArbGG, § 100 Rn.21). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Dem hiesigen Verfahren sind unstreitig mehrere Verhandlungsversuche seitens des Betriebsrats vorausgegangen. Die Arbeitgeberin hat jedoch vorgerichtlich wie gerichtlich die Auffassung vertreten, dass eine Einigungsstelle offensichtlich unzuständig wäre und daher auch kein Verhandlungserfordernis bestehe. Die Verhandlungen wurden vom Betriebsrat daher konsequenterweise für gescheitert erklärt. b) Die Anträge sind auch hinreichend bestimmt. Insbesondere wird mit dem Antrag zu 1. der Gegenstand der Einigungsstelle konkret umrissen. Der Antrag zu 1. bezieht sich seinem Wortlaut nach exakt auf die Regelungsgegenstände der im Oktober 2022 abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen (vgl. Anlagen AST 5 und AST 6, Bl. 63 ff. d. A.), nimmt diese sogar expressis verbis in Bezug. c) Aus dem Umstand, dass im vorliegenden Verfahren die Zuständigkeit des antragstellenden Betriebsrats oder des Gesamtbetriebsrats für die Regelung von Arbeitszeitfragen streitig ist, ergibt sich, dass ausnahmsweise auch der Gesamtbetriebsrat am vorliegenden Einigungsstelleneinsetzungsverfahren zu beteiligen war. aa) Beteiligter in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (vgl. BAG, Beschluss vom 11.11.1998 – Az. 4 ABR 40/97). Betroffen ist ein Betriebsverfassungsorgan, wenn es als Inhaber eines streitigen Rechts ernsthaft in Betracht kommt. Reklamiert ein Gesamtbetriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, müssen die örtlichen Betriebsräte dann beteiligt werden, wenn Arbeitgeber oder Gesamtbetriebsrat hilfsweise deren Zuständigkeit behaupten oder objektiv zumindest ernsthafte Zweifel bestehen können, ob nicht statt des Gesamtbetriebsrats die örtlichen Betriebsräte Inhaber des streitigen Mitbestimmungsrechts sind (vgl. BAG, Beschluss vom 28.03.2006 – Az. 1 ABR 59/04; Beschluss vom 22.07.2008 – Az. 1 ABR 40/07; Beschluss vom 09.12.2008 – Az. 1 ABR 74/07). Selbiges muss entsprechend auch in der umgekehrten Konstellation gelten. bb) Nach diesen Grundsätzen war der Gesamtbetriebsrat am vorliegenden Verfahren zu beteiligen, denn dieser vertritt die Rechtsauffassung, er selbst und nicht der lokale Betriebsrat als Antragsteller sei für die Regelung von Arbeitszeitfragen zuständig. Auch wenn im vorliegenden Einigungsstellenbesetzungsverfahren nicht endgültig darüber entschieden wird, ob der Gesamtbetriebsrat oder der antragstellende Betriebsrat für die Regelung von Arbeitszeitfragen zuständig ist, so würde eine Einsetzungsentscheidung den Gesamtbetriebsrat gleichwohl in seinen Rechten betreffen, denn die Einigungsstelle würde vorab prüfen, ob der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat für den Regelungsgegenstand zuständig ist. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. a) Im Verfahren nach § 100 ArbGG ist die gerichtliche Zuständigkeitsprüfung der Einigungsstelle weitgehend eingeschränkt. Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle i. S. d. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist nur dann auszugehen, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt. Dies erklärt sich aus den Besonderheiten des Bestellungsverfahrens, das darauf gerichtet ist, den Betriebspartnern, die keine ständige Einigungsstelle eingerichtet haben, im Bedarfsfall beim Auftreten von Meinungsverschiedenheiten möglichst rasch eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung zu stellen. Diese Zielsetzung erfordert ein unkompliziertes Bestellungsverfahren ohne zeitraubende Prüfung schwieriger Rechtsfragen. Dem entspricht das vereinfachte gerichtliche Verfahren ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter unter Ausschluss der Rechtsbeschwerde. Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab korrespondiert damit, dass die Einigungsstelle die Vorfrage ihrer Zuständigkeit selbst prüft und sich, wenn sie diese nicht für gegeben hält, für unzuständig erklären kann (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.07.2017 – Az. 5 TaBV 18/17). Die offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle kann sich daraus ergeben, dass für den angestrebten Regelungsgegenstand bereits eine andere Einigungsstelle zuständig ist. Einigungsstellen sind gemäß § 76 Abs. 3 BetrVG befugt, Betriebsvereinbarungen zu beschließen, also innerbetriebliche Rechtsnormen, die für die Beteiligten nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend gelten. Aus der Verbindlichkeit des Spruchs einer Einigungsstelle folgt, dass in jedem Fall widersprüchliche Regelungen zum gleichen Regelungsgegenstand zu vermeiden sind. Die Problematik ähnelt derjenigen sich widersprechender Urteile zu einem Streitgegenstand. Die Konfliktlösung besteht in diesem Fall nicht erst darin, ein späteres Urteil wegen entgegenstehender Rechtskraft für unwirksam zu erklären. Bereits die anderweitige Rechtshängigkeit führt zur Unzulässigkeit einer den gleichen Streitgegenstand betreffenden Klage. Nur so kann eine doppelte Inanspruchnahme der Gerichte in der gleichen Frage vermieden werden. Überträgt man diesen Lösungsansatz auf die Einigungsstelle, so bedeutet dies, dass eine Einigungsstelle dann unzuständig ist, wenn eine andere, noch bestehende Einigungsstelle in der Lage wäre, den gleichen Gegenstand zu regeln (LAG Hamburg, Beschluss vom 12.01.2015 – Az. 8 TaBV 14/14). Eine Einigungsstelle kann auch dann offensichtlich unzuständig sein, wenn von einem Mitbestimmungsrecht bereits durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung abschließend Gebrauch gemacht worden ist (LAG Hamm (Westfalen), Beschluss vom 21.12.2005 – Az. 10 TaBV 173/05), wenn also eine ungekündigte Betriebsvereinbarung zu dem beabsichtigten Regelungsgegenstand bereits besteht. b) Der vorliegende Fall vereint die beiden vorgenannten Problematiken in sich. aa) Zum einen ist die durch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingesetzte Einigungsstelle befugt, sämtliche im Antrag des Betriebsrats im genannten Punkte zu regeln und hat dies in weiten Teilen auch bereits getan. Aktuell finden überdies noch weitere Verhandlungen im Rahmen dieser Einigungsstelle statt. Bei Einsetzung der Einigungsstelle im hiesigen Verfahren besteht die konkrete Gefahr, dass einander widersprechende Betriebsvereinbarungen zu denselben Regelungskomplexen zustande kommen, die aber beide für die Beteiligten nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend gelten würden. Die Offensichtlichkeit dieser Tatsache ergibt sich im vorliegenden Fall nicht zuletzt daraus, dass die Regelungsgegenstände der Gesamtbetriebsvereinbarungen vom Betriebsrat in dessen Antrag zu 1. ausdrücklich in Bezug genommen werden. bb) Zum anderen ist das von dem Betriebsrat reklamierte Mitbestimmungsrecht inzwischen verbraucht. Dass grundsätzlich dem Betriebsrat für die streitgegenständlichen Regelungsgegenstände ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 10 BetrVG zusteht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Diese Mitbestimmungsrechte sind jedoch durch den Abschluss der beiden Gesamtbetriebsvereinbarungen bereits verbraucht. Diese Gesamtbetriebsvereinbarungen bestehen auch ungekündigt fort. Eine Entscheidung über die (Un-)Wirksamkeit der Gesamtbetriebsvereinbarungen liegt (noch) nicht vor. cc) Zwar betreffen die meisten Entscheidungen zu den vorgenannten Fallkonstellationen der offensichtlichen Unzuständigkeit von Einigungsstellen fast ausschlich dieselbe Betriebsebene und nicht den hier vorliegenden Fall, dass die Einsetzung von Einigungsstellen zum selben Regelungsgegenstand sowohl auf der betrieblichen als auch auf der überbetrieblichen Ebene begehrt wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Einsetzung der Einigungsstelle die Gefahr mit sich bringen würde, dass einander widersprechende innerbetriebliche Rechtsnormen entstehen können, die für die Beteiligten nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend gelten. Aufgrund der Verbindlichkeit des Spruchs einer Einigungsstelle muss also auch in der vorliegenden Fallkonstellation gelten, dass in jedem Fall widersprüchliche Regelungen zum gleichen Regelungsgegenstand zu vermeiden sind. Auch der Rechtsgedanke, dass ein durch Abschluss einer (Gesamt-)Betriebsvereinbarung, die ungekündigt fortbesteht, ausgeübtes Mitbestimmungsrecht verbraucht ist, lässt sich auf die vorliegende Fallkonstellation entsprechend übertragen (so andeutungsweise auch LAG Hamm, Beschluss vom 22.02.2010 – Az. 10 TaBV 13/10 – hier hatte der Gesamtbetriebsrat die Gesamtbetriebsvereinbarung allerdings bereits gekündigt und den Einigungsstellenspruch angefochten, sodass die offensichtliche Unzuständigkeit im Ergebnis verneint wurde). III. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG). Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen (BAG, Beschluss vom 02.10 2007 – Az. 1 ABR 59/06). Die Entscheidung ergeht nach § 100 ArbGG durch die Vorsitzende allein.