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Urteil

20 Ca 26/20

ArbG Hamburg 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2020:0812.20CA26.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 18.729,48 festgesetzt. 4. Die Berufung wird für den Kläger gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 18.729,48 festgesetzt. 4. Die Berufung wird für den Kläger gesondert zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Das für den Klagantrag zu 2.) gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Nach dieser Vorschrift kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht aus, wenn sie sich auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG, Urteil vom 12. Mai 2020 – 3 AZR 157/19, Rn. 18). Der Kläger begehrt mit dem Klagantrag zu 2.) die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, das Ruhegeld unter Berücksichtigung der variablen Zulage zu berechnen. Da die Beklagte die variable Zulage bei der Berechnung unberücksichtigt lassen will, steht dem Kläger auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht ein, weil durch die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfachere Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen den Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG, Urteil vom 12. Mai 2020 – 3 AZR 157/19, Rn. 19). II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat das dem Kläger ab dem 1. März 2019 zustehende monatliche Ruhegeld zutreffend gemäß der Leistungsordnung berechnet. Damit hat der Kläger weder mit dem geltend gemachte Zahlungs- noch dem Feststellungsantrag Erfolg. 1. Zu Recht hat die Beklagte bei der Berechnung des Altersruhegelds des Klägers die an diesen zuvor geleistete variable Zulage unberücksichtigt gelassen. Die Kammer schließt sich insoweit im Wesentlichen der Argumentation der 21. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg in seinem Urteil vom 1. Oktober 2019 an. a) Die Berechnung des Altersruhegeldes ist in Ziffer 9 der Leistungsordnung geregelt. Die Frage, ob die Beklagte bei dieser Berechnung als ruhegeldfähiges Einkommen der letzten 36 Monate die an den Kläger gezahlte variable Zulage hätte berücksichtigen müssen, ist in Ziffer 5 der Leistungsordnung geregelt. Danach gilt als ruhegeldfähiges Einkommen der Durchschnitt des vertraglich oder tarifvertraglich vereinbarten monatlichen Bruttogehaltes oder Bruttoentgeltes, das der Mitarbeiter vom Unternehmen in den letzten 36 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalles bzw. vor seinem vorzeitigen Ausscheiden bezogen hat. Zum ruhegeldfähigen Einkommen zählen Provisionen, Prämien, Überstunden- und Akkordvergütungen, Treuegelder sowie Leistungs-, persönliche und tarifvertraglich festgelegten Zulagen und Zuschläge. Nicht zum ruhegeldfähigen Einkommen gehören z.B. Jahressonderzahlungen oder 13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld, Kinderurlaubsgeld, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Vergütungen für Verbesserungsvorschläge und Erfindungen sowie Spesen, Aufwandsentschädigungen und sonstige Vergütungen. Diese Regelung ist wegen des normativen Charakters der Konzernbetriebsvereinbarung wie Tarifverträge und damit wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach von dem Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urteil vom 8. Dezember 2015 – 3 AZR 267/14, Rn. 22; BAG, Urteil vom 9. Oktober 2012 – 3 AZR 539/10, Rn. 21). b) In Anwendung dieser Auslegungsgrundätze ist Ziffer 5 der Leistungsordnung dahin auszulegen, dass die variable Zulage, welche jährlich an den Kläger geleistet wurde, als Einmalzahlung nicht zu dessen ruhegeldfähigem Einkommen gehört. aa) Der Wortlaut der Regelung ist insoweit nicht eindeutig. Während Ziffer 5 Abs. 1 Satz 1 der Leistungsordnung, den Grundsatz aufstellt, dass als ruhegeldfähiges Einkommen der Durchschnitt des monatlichen Bruttoentgelts der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalls gilt, sollen zu dem ruhegeldfähigen Einkommen nach Ziffer 5 Abs. 1 Satz 2 der Leistungsordnung auch Leistungszulagen zählen. Ob hiervon sämtliche leistungsbezogene Vergütungsbestandteile unabhängig von ihrem Auszahlungszeitpunkt gemeint sein sollen, lässt sich allein dem Wortlaut der Bestimmung nicht eindeutig entnehmen. bb) Die Systematik der Regelung spricht jedoch für eine Auslegung, wonach die jährlich zur Auszahlung gebrachte variable Zulage nicht zum ruhegeldfähigen Einkommen gehört. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass bei der Berechnung des Altersruhegelds an das monatliche Bruttogehalt bzw. monatliche Bruttoentgelt angeknüpft werden soll. Diesen Grundsatz haben die Betriebsparteien in Ziffer 5 Abs. 1 Satz 1 der Leistungsordnung aufgestellt. Dass mit dem Bezug auf das monatliche Bruttogehalt bzw. monatliche Bruttoentgelt das laufende Arbeitseinkommen als monatliche Gegenleistung für die erbrachte Arbeit zur Grundlage der Berechnung des Altersruhegeldes gemacht werden soll, zeigt auch die Aufzählung der hierzu gehörenden Leistungen in Ziffer 5 Abs. 1 Satz 2 der Leistungsordnung. Denn sämtliche dort genannte Zahlungen werden fortlaufend erarbeitet und bei der Beklagten gerade nicht nur einmal jährlich vergütet, sondern monatlich oder zumindest zeitnah, nachdem sie erarbeitet wurden. Dass beispielsweise Überstunden- und Akkordvergütungen nicht in jedem Monat anfallen mögen, steht diesem Verständnis nicht entgegen. Denn wenn derartige Vergütungen anfallen, wird hiermit eine laufende Arbeitsleistung bezogen auf einen bestimmten Vergütungsmonat entlohnt und nicht eine einmalig oder über mehrere Monate hinweg erbrachte Leistung. Die gilt entsprechend, wenn Überstunden nicht vergütet, sondern in Freizeit ausgeglichen werden oder dem Arbeitszeitkonto zugeschrieben werden. Denn dass angefallene Überstunden nicht zeitnah nach ihrem Entstehen durch Freizeit ausgeglichen werden können, sondern erst nach Ablauf eines gewissen Zeitraums, ist nicht ersichtlich und auch eher unwahrscheinlich. Demgegenüber zählen „Jahressonderzahlungen oder 13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld, Kinderurlaubsgeld, Urlaubsgeld“, welche gem. Ziffer 5 Abs. 2 der der Leistungsordnung nicht zum ruhegeldfähigen Einkommen gehören, zu den klassischen jährlichen Einmalzahlungen, und nicht – obwohl ratierlich erdient und anteilig Vergütungsansprüche begründend – zum laufenden Arbeitseinkommen. Auch die übrigen in Ziffer 5 Abs. 2 der Leistungsordnung beispielhaft genannten „vermögenswirksamen Leistungen, Vergütungen für Verbesserungsvorschläge und Erfindungen sowie Spesen, Aufwandsentschädigungen und sonstige Vergütungen“ haben entweder von vornherein keinen Entgeltcharakter oder werden jedenfalls nicht als monatliche Gegenleistung für die im Abrechnungszeitraum erbrachte Arbeit, sondern aufgrund von Sondertatbeständen und nicht laufend geleistet. cc) Der Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung des ruhegeldfähigen Einkommens stehen auch keine Gleichbehandlungsaspekte entgegen. Denn die Berechnung ist gem. Ziffer 5 der Leistungsordnung für alle Mitarbeiter gleich. Auch soweit die Betriebsparteien bei der Ein- und Weiterführung der variablen Zulage diese für AT-Mitarbeiter als Einmalzahlung und für Tarifmitarbeiter als laufende Zahlung ausgestaltet und damit auf deren Ruhegeldfähigkeit Einfluss genommen haben, begegnet dies unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten keinen Bedenken. Denn die bestehenden unterschiedlichen Entgeltsysteme erfuhren hierdurch keine systemische Änderung. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Entgeltsysteme geschaffen werden. Ein aus Sachgründen zur Entgeltdifferenzierung berechtigender Unterschied zwischen Tarifmitarbeitern und AT-Mitarbeitern liegt bereits in deren unterschiedlicher Erfassung durch bestehende Tarifverträge. 2. Da sich der derzeitige Ruhegeldanspruch des Klägers ohne Berücksichtigung der variablen Zulage nach den Berechnungen der Beklagten entsprechend den Vorgaben der Ziffer 9 der Leistungsordnung auf monatlich 1.146,90 € brutto und mithin jährlich auf € 13.762,80 beläuft, liegt er unterhalb der Höchstgrenze von 16.500,00 €. Mithin ist der Kläger von der Höchstgrenze nicht betroffen. Folglich kann dahinstehen, ob die Beklagte – wie der Kläger meint – aufgrund des unter dem 21. August 2009 vereinbarten Nachtrags zur Konzernbetriebsvereinbarung Leistungsordnung gehalten ist, die Höchstgrenze anzuheben. Eine solche Verpflichtung würde nicht zu einer Erhöhung des Ruhegeldanspruchs des Klägers führen. 3. Da die variable Zulage bei der Berechnung des Altersruhegeldes des Klägers nicht zu berücksichtigen ist, kann dahinstehen, wie die Jahreszahlungen bei der Berechnung des ruhegeldfähigen Einkommens zu berücksichtigen sind, ob also entscheidend ist, ob sie innerhalb des 36-Monatszeitraums zugeflossen sind oder ob sie dem 36-Monatszeitraums zuzuordnen sind. Folglich war auch über die Hilfsanträge, die für den Fall gestellt sind, dass die Kammer nicht der Ansicht des Klägers hinsichtlich der Berücksichtigung der variablen Zulage bei der Berechnung des ruhegeldfähigen Einkommens folgt, nicht zu entscheiden. III. 1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG). 2. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes (Urteilsstreitwert) richtet sich nicht nach den Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes, sondern nach den für die Ermittlung des Beschwerdewertes maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung (BAG, Beschluss vom 4. Juni 2008 – 3 AZB 37/08, Rn. 8). Er entspricht nach dem im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gestellten Zahlungsantrag einem Betrag von € 3.392,34 zuzüglich der 42-fachen monatlichen Differenz zwischen dem gewährten und dem begehrten Altersruhegeld, mithin € 18.729,49. 3. Die Berufung gegen die Abweisung war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 3 ArbGG zuzulassen, weil die Kammer von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (§ 64 Abs. 3 Nr. 3 ArbGG). Die Parteien streiten über die Höhe des an den Kläger ab dem 1. März 2019 zu zahlenden monatlichen Ruhegeldes, insbesondere über die Ruhegeldfähigkeit einer variablen Zulage. Der am XXX 19XX geborene Kläger war seit dem 1. Oktober 1986 bei der Beklagten beschäftigt. Neben dem Tarifentgelt erhielt der Kläger vertragsgemäß eine übertarifliche Zulage sowie weitere Leistungen, insbesondere eine Jahressonderzahlung. Ferner erhielt er Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen nach den dafür geltenden tariflichen Bestimmungen und betrieblichen Regelungen. Zuletzt war der Kläger als außertariflich vergüteter Arbeitnehmer tätig. Unter dem 22. Dezember 1988 vereinbarten die XXX und weitere zu dem Konzern gehörende Unternehmen mit dem Konzernbetriebsrat die „Betriebsvereinbarung Leistungsordnung für die betriebliche Altersversorgung der Mitarbeiter von XXX“ (im Folgenden: Leistungsordnung, Anlage K 2, Bl. 17 ff d. A.). Diese lautet auszugsweise wie folgt: „5. Einkommensermittlung 1. Als ruhegeldfähiges Einkommen gilt der Durchschnitt des vertraglich oder tarifvertraglich vereinbarten monatlichen Bruttogehaltes oder Bruttoentgeltes, dass der Mitarbeiter vom Unternehmen in den letzten 36 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalles bzw. vor seinem vorzeitigen Ausscheiden bezogen hat. Zum ruhegeldfähigen Einkommen zählen Provisionen, Prämien, Überstunden- und Akkordvergütungen, Treuegelder sowie Leistungs-, persönliche und tarifvertraglich festgelegten Zulagen und Zuschläge. 2. Nicht zum ruhegeldfähigen Einkommen gehören z.B. Jahressonderzahlungen oder 13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld, Kinderurlaubsgeld, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Vergütungen für Verbesserungsvorschläge und Erfindungen sowie Spesen, Aufwandsentschädigungen und sonstige Vergütungen. 3. […] 6. Teilarbeitszeit Hat ein Mitarbeiter während seiner Betriebszugehörigkeit teilweise, aber insgesamt mindestens 1 Jahr Teilzeitarbeit, ausgenommen Kurzarbeit, geleistet, so werden die Dienstzeiten der Teilzeitarbeit bei der Bemessung der Leistungen nur im entsprechenden Verhältnis angerechnet. Ergeben sich bei Eintritt des Versorgungsfalles insgesamt mehr als 30 anrechnungsfähige Dienstjahre, so werden die Jahre mit dem für den Mitarbeiter günstigsten Verhältnis berücksichtigt. Soweit das nach Ziffer 5 maßgebende Einkommen ein Entgelt für Teilzeitarbeit ist, wird das Einkommen zugrunde gelegt, das der Mitarbeiter bei ganztägiger Arbeit erzielt hätte. Bei Mitarbeitern, die ausschließlich Teilzeitarbeit in unverändertem Umfang geleistet haben, wird deren Entgelt für Teilzeitarbeit, die Dienstjahre jedoch in vollem Umfang, zugrundegelegt.“ Die mit dieser Konzernbetriebsvereinbarung zugesagten Rentenleistungen unterliegen einer jährlichen Höchstgrenze. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage K 2 (Bl. 17 ff d. A.) Bezug genommen. Provisionen sowie persönliche und tarifvertraglich festgelegte Zulagen und Zuschläge wurden und werden in der Unternehmensgruppe der Beklagten jeweils monatlich ausgezahlt und beziehen sich auf den entsprechenden monatlichen Abrechnungszeitraum. Bei den in Ziffer 5 Abs. 1 Satz 2 der Leistungsordnung genannten Prämien handelte es sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Leistungsordnung ausschließlich um erfolgsabhängige Zahlungen. Überstunden- und Akkordvergütungen werden, wenn sie nicht in Freizeit ausgeglichen werden, auf ein Arbeitszeitkonto übertragen. Die vermögenswirksamen Leistungen werden in der Unternehmensgruppe der Beklagten einmal jährlich im November gezahlt. Spesen und Aufwandsentschädigungen werden in der Unternehmensgruppe der Beklagten zeitnah nach dem Einreichen der entsprechenden Belege unabhängig von den Gehaltszahlungen auf die Konten der Mitarbeiter überwiesen. Unter dem 18. März 1999 vereinbarte die Geschäftsleitung der XXX mit dem Gesamtbetriebsrat die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Standortsicherung (BV 133d/GBR, Anlage K 3, Bl. 26 f.), welche „Überleitungsregelungen zum AT-Gehaltssystem der XXX“ zum 1. Juli 1999 enthält. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung lautet auszugsweise wie folgt: „8. Das Jahresgehalt der AT-Mitarbeiter setzt sich zusammen aus: - dem vereinbarten Monatsentgelt x 12 - einer Jahressonderzahlung, zahlbar im März des Folgejahres - einer variablen Zulage, zahlbar im April des Folgejahres Die Höhe und die Auszahlung der variablen Zulage (VAZ) bestimmen sich nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung über Mitarbeitergespräche und variable Zulage.“ Unter dem 19. Juni 2000 vereinbarte die XXX mit dem Gesamtbetriebsrat eine „Betriebsvereinbarung über das Mitarbeitergespräch und die übertarifliche variable Zulage (VAZ)“ (Anlage K 4, Bl. 28 ff. d. A.). Mit dieser Gesamtbetriebsvereinbarung wurde erstmals eine sowohl am Erfolg des Unternehmens als auch an der individuellen Leistung des Mitarbeiters orientierte variable Zulage als Vergütungsbestandteil eingeführt. Die Gesamtbetriebsvereinbarung lautet auszugsweise wie folgt: „8.3 AT-Angestellte Im AT-Bereich wird die VAZ aufgrund der für diese Mitarbeiter getroffenen Regelung zur Veränderung der Gehaltsstruktur vom 18.03.1999 (BV 133d/ GBR) als Einmalzahlung geleistet.“ Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die Anlage K 4 (Bl. 28 ff. d. A.) Bezug genommen. Ebenfalls unter dem 19. Juni 2000 vereinbarten der Gesamtbetriebsrat und die Geschäftsleitung der XXX „Protokollnotiz 2 zur Betriebsvereinbarung Standortsicherung und zur Leistungsordnung vom 22.12.1988 in der Fassung vom 01.01.1995, BV Nr. 4/KBR“ (Anlage K 5, Bl. 35 d. A.), welche auszugsweise wie folgt lautet: „1. Die variable Zulage der gewerblichen Mitarbeiter und der Tarifangestellten sowie der XXX neu dieser beiden Mitarbeitergruppen sind ruhegeldfähiges Einkommen im Sinne der Leistungsordnung vom 22.12.1988 in der Fassung vom 01.01.1995 Ziffer 5 Abs. 1. 2. Die Einmalzahlung der gewerblichen Mitarbeiter und die variable Zulage der AT-Mitarbeiter gehören nicht zum ruhegeldfähigen Einkommen im Sinne der genannten Leistungsordnung Ziffer 5. Abs. 2.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Protokollnotiz 2 wird auf die Anlage K 5 (Bl. 35) Bezug genommen. Unter dem 21. August 2009 vereinbarte XXX mit dem Konzernbetriebsrat einen Nachtrag zur Konzernbetriebsvereinbarung Leistungsordnung (Anlage K 7, Bl. 37 ff. d.A.), der auszugsweise wie folgt lautet: „3. Anhebung der Höchstgrenzen für Mitarbeiter mit Renteneintritt ab dem 01.01.2008 (Kapitel 9 Ziffer 4 der Leistungsordnung) Des Weiteren werden für Mitarbeiter mit Renteneintritt ab dem 01.01.2008 die in Kapitel 9 Ziffer 4 der Leistungsordnung geregelten Höchstgrenzen durch folgende Neureglung der Ziffer 4 angehoben: „Die zugesagten Rentenleistungen dürfen eine Höchstgrenze nicht überschreiten. Diese Höchstgrenze beträgt für Mitarbeiter mit einem ruhegeldfähigen Einkommen bei Eintritt des Versorgungsfalles bis zu der bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) € 13.500,00 € jährlich. Für Mitarbeiter deren ruhegeldfähiges Einkommen bei Eintritt des Versorgungsfalles die maßgebliche BBG übersteigt, beträgt diese Höchstgrenze € 16.500,-- jährlich. Die maßgebliche BBG errechnet sich als Durchschnitt der BBG der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles.“ Die XXX wird in geeigneten Zeiträumen prüfen, ob die Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Anpassung der oben genannten Höchstgrenzen zulässt.“ Das Arbeitsverhältnis endete mit dem Renteneintritt des Klägers mit Ablauf des 28.02.2019. In den 36 Monaten vor Renteneintritt erhielt der Kläger die variable Zulage ausbezahlt. Die Beklagte ermittelte das dem Kläger zustehende Ruhegeld auf der Basis des Jahresgehalts ohne Berücksichtigung der an den Kläger geleisteten variablen Zulage mit monatlich 1.146,90 € brutto. Zum 30. September 2015 kündigte der Betriebsrat die „Protokollnotiz 2 zur Betriebsvereinbarung Standortsicherung und zur Leistungsordnung vom 22.12.1988 in der Fassung vom 01.01.1995, BV Nr. 4/ KBR“. Der Kläger forderte die Beklagte schriftlich auf, das Ruhegeld unter Berücksichtigung der variablen Zulage zu ermitteln und ausstehende Beträge an ihn nachzuzahlen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 4. Juni 2019 ab. Der Kläger ist der Auffassung, die variable Zulage sei als ruhegeldfähiges Einkommen bei der Berechnung seines Ruhegeldes zu berücksichtigen, da es sich hierbei um eine Leistungszulage im Sinne der Ziffer 5 Abs. 1 Satz 2 Leistungsordnung handele. Dies ergebe sich aus der Leistungsordnung. Insbesondere handele es sich bei der variablen Zulage nicht um eine Jahressonderzahlung i. S. d. Ziffer 5 Abs. 2 der Leistungsordnung. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei der variablen Zulage um eine jährliche Zahlung handele. Aus der Auflistung in Ziffer 5 Abs. 2 der Leistungsordnung werde deutlich, dass die Betriebsparteien nicht ausschließlich jährliche Einmalzahlungen hätten ausschließen wollen, sondern auch monatliche Zahlungen, wie beispielsweise vermögenswirksame Leistungen und Spesen. Andererseits erfasse Ziffer 5 Abs. 1 Satz 2 der Leistungsordnung nicht lediglich Leistungen, die jeweils monatlich an die Mitarbeiter gezahlt werden. Denn es sei möglich, dass Überstundenvergütungen, Akkordvergütungen und Provisionen und Prämien nicht monatlich geleistet würden. Entscheidend sei, dass die variable Zulage ihrer Höhe nach von dem individuellen Beitrag des Mitarbeiters abhänge. Die „Protokollnotiz 2 zur Betriebsvereinbarung Standortsicherung und zur Leistungsordnung vom 22.12.1988 in der Fassung vom 01.01.1995, BV Nr. 4/KBR“ stehe der Ruhegeldfähigkeit der variablen Zulage nicht entgegen, da die unterschreibenden Betriebsräte keine Regelungskompetenz zur Abänderung der Leistungsordnung gehabt hätten. Bei der Berechnung des Altersruhegeldes unter Berücksichtigung der variablen Zulage sei entscheidend, dass die Zulage innerhalb des 36-Monatszeitraums zugeflossen sei und nicht, ob sie dem 36-Monatszeitraums zuzuordnen sei. Schließlich sei die Beklagte gehalten, die Höchstgrenze anzuheben, da die Lebenshaltungskosten seit dem Jahr 2009 erheblich angestiegen seien und sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens deutlich gesteigert habe. Mit der am 16. Januar 2020 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen und mit Schriftsatz vom 11. Mai 2020 (Blatt 192 d. A.) erweiterten Klage beantragt der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 12.08.2020 zuletzt 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3.392,34 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils € 365,17 monatlich für den Zeitraum 01.03.2019 bis 31.07.2020 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.08.2020 über das zurzeit monatlich gezahlte Ruhegeld i. H. v. € 1.146,90 weitere € 365,17 brutto monatlich zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem ersten eines jeden Monats zu zahlen. hilfsweise: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.552,58 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils € 272,58 monatlich für den Zeitraum 01.03.2019 bis 31.07.2020 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.08.2020 über das zurzeit monatlich gezahlte Ruhegeld i. H. v. € 1.146,90 weitere € 272,58 brutto monatlich zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem ersten eines jeden Monats zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte entgegnet, der Berücksichtigung der variablen Zulage stehe bereits die Protokollnotiz vom 19. Juni 2000 entgegen, mit welcher die Betriebsparteien bestimmt hätten, dass die variable Zulage bei AT-Mitarbeitern nicht ruhegeldfähig im Sinne der Leistungsordnung sei. Hintergrund dieser Regelung sei gewesen, dass die gewerblichen Mitarbeiter und die Tarifangestellten hinsichtlich ihrer Besitzstände durch die Neuregelung des Vergütungssystems nachteiliger betroffen gewesen seien, als die AT-Mitarbeiter. Dieser Nachteil habe durch die Ruhegeldfähigkeit der variablen Zulage bei gewerblichen Mitarbeitern ausgeglichen werden sollen. Für die mit dieser Protokollnotiz getroffenen Regelung seien die unterzeichnenden Betriebsparteien auch zuständig gewesen, weil die variable Zulage zum Zeitpunkt der Entstehung der Leistungsordnung im Jahre 1988 noch nicht bestanden habe. Die variable Zulage habe bei den Tarifmitarbeitern verschiedene zuvor gewährte Zulagen und Zuschläge zum monatlich laufenden Gehalt ersetzt, welche ihrerseits auch ruhegeldfähig gewesen seien, während sie bei den AT-Mitarbeitern keine monatlichen Zulagen und Zuschläge ersetzt habe, sondern ergänzend zu der künftig lediglich noch eingeschränkt gewährten bisherigen Jahressonderzahlung hinzugetreten sei. Zudem sei die Gewährung der variablen Zulage als Einmalzahlung für die AT-Mitarbeiter auch hinsichtlich ihrer Fälligkeitsregelungen günstiger als die für die Tarifangestellten geltende nachläufige Auszahlung. Vor diesem Hintergrund sei der Ausschluss der Ruhegeldfähigkeit der an die AT-Mitarbeiter geleisteten variablen Zulage auch nicht gleichheitswidrig, zumal die Vergütungsregelungen für Tarifmitarbeiter einerseits und AT-Mitarbeiter andererseits ohnehin grundsätzlich unterschiedlich und nicht vergleichbar seien. Die separate Kündigung dieser Protokollnotiz sei als Teilkündigung unzulässig gewesen und ohne Belang, zumal von einer Nachwirkung der Protokollnotiz auszugehen sei. Dessen ungeachtet sei die variable Zulage auch nach Ziffer 5 der Leistungsordnung nicht ruhegeldfähig. Ziffer 5 Abs. 1 Satz 1 der Leistungsordnung knüpfe an das monatliche Bruttogehalt bzw. -entgelt an. Dessen Bestandteile würden dann in Ziffer 5 Abs. 1 Satz 2 der Leistungsordnung definiert. Bei den dort genannten Vergütungsbestandteilen handele es sich durchgängig um Bestandteile des laufenden monatlichen Arbeitsentgelts. Sämtliche nicht-monatlichen Zahlungen, d. h. sich nicht auf einen monatlichen Abrechnungszeitraum beziehenden Leistungen könnten damit ohnehin nicht von Ziffer 5 Abs. 1 der Leistungsordnung erfasst sein. Dies werde auch aus den in Ziffer 5 Abs. 2 der Leistungsordnung exemplarisch aufgeführten nicht ruhegeldfähigen Leistungen deutlich, welche ausnahmslos entweder Entgelt für die in mehreren Monaten erbrachten Arbeitsleistungen darstellten oder von vornherein keinen Entgeltcharakter hätten. Jedenfalls wäre bei der Berechnung des Ruhegeldes die jährlich an den Kläger geleistete Leistungszulage auf den jeweils zugrundeliegenden mehrmonatigen Bezugszeitraum zu beziehen. Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen.