Urteil
20 Ca 171/18
ArbG Hamburg 20. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2021:0818.20CA171.18.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.988,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen wie folgt:
auf 17.899,00 € seit dem 01.08.2019,
auf 1.018,00 € seit dem 02.02.2018 bis 31.05.2019,
auf 3,00 € seit dem 02.02.2018 bis 31.07.2019,
auf 1.021,00 € seit dem 02.03.2018 bis 31.07.2019,
auf 1.021,00 € seit dem 03.04.2018 bis 31.07.2019,
auf 1.021,00 € seit dem 03.05.2018 bis 31.07.2019,
auf 1.011,00 € seit dem 02.06.2018 bis 31.07.2019,
auf 1.011,00 € seit dem 03.07.2018 bis 31.07.2019,
auf 1.011,00 € seit dem 02.08.2018 bis 31.07.2019,
auf 1.011,00 € seit dem 04.09.2018 bis 31.07.2019;
auf 1.011,00 € seit dem 02.10.2018 bis 31.07.2019,
auf 1.011,00 € seit dem 02.11.2018 bis 31.07.2019,
auf 1.011,00 € seit dem 04.12.2018 bis 31.07.2019,
auf 1.011,00 € seit dem 03.01.2019 bis 31.07.2019,
auf 1.011,00 € seit dem 02.02.2019 bis 31.07.2019,
auf 1.011,00 € seit dem 02.03.2019 bis 31.07.2019,
auf 1.011,00 € seit dem 02.04.2019 bis 31.07.2019,
auf 1.011,00 € seit dem 03.05.2019 bis 31.07.2019,
auf 930,00 € seit dem 04.06.2019 bis 31.07.2019,
auf 930,00 € seit dem 01.07.2019 bis 31.07.2019.
2. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 477,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2021.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 16 % und die Beklagte zu 84 % zu tragen.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 30.597,00 festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.988,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen wie folgt: auf 17.899,00 € seit dem 01.08.2019, auf 1.018,00 € seit dem 02.02.2018 bis 31.05.2019, auf 3,00 € seit dem 02.02.2018 bis 31.07.2019, auf 1.021,00 € seit dem 02.03.2018 bis 31.07.2019, auf 1.021,00 € seit dem 03.04.2018 bis 31.07.2019, auf 1.021,00 € seit dem 03.05.2018 bis 31.07.2019, auf 1.011,00 € seit dem 02.06.2018 bis 31.07.2019, auf 1.011,00 € seit dem 03.07.2018 bis 31.07.2019, auf 1.011,00 € seit dem 02.08.2018 bis 31.07.2019, auf 1.011,00 € seit dem 04.09.2018 bis 31.07.2019; auf 1.011,00 € seit dem 02.10.2018 bis 31.07.2019, auf 1.011,00 € seit dem 02.11.2018 bis 31.07.2019, auf 1.011,00 € seit dem 04.12.2018 bis 31.07.2019, auf 1.011,00 € seit dem 03.01.2019 bis 31.07.2019, auf 1.011,00 € seit dem 02.02.2019 bis 31.07.2019, auf 1.011,00 € seit dem 02.03.2019 bis 31.07.2019, auf 1.011,00 € seit dem 02.04.2019 bis 31.07.2019, auf 1.011,00 € seit dem 03.05.2019 bis 31.07.2019, auf 930,00 € seit dem 04.06.2019 bis 31.07.2019, auf 930,00 € seit dem 01.07.2019 bis 31.07.2019. 2. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 477,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2021. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 16 % und die Beklagte zu 84 % zu tragen. 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 30.597,00 festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Hilfswiderklage fiel nicht zur Entscheidung an. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung im Wesentlichen den überzeugenden Ausführungen der 1. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg in dem Parallelverfahren zum Az.: 1 Ca 71/18 an: I. 1. Der Klagantrag zu 3. ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Auszahlung der Gehaltseinbehalte in der geltend gemachten Höhe. Lediglich hinsichtlich des Zinsanspruchs war der Antrag teilweise abzuweisen. a) Der Kläger hat Anspruch auf die Vergütung sowie auf die entsendungsbedingten monatlichen Leistungen. Der Anspruch ergibt sich aus § 611a Abs. 2 i.V.m. dem TV Entgelt und dem Entsendungsvertrag. Im TV Entgelt heißt es auszugsweise wie folgt: „1. Dieser Entgelttarifvertrag gilt für die Mitglieder der tarifvertragsschließenden Parteien, und zwar 1.1 räumlich im Geltungsbereich der jeweiligen Manteltarifverträge für die Tarifgebiete Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Unterweser und Nordwestliches Niedersachsen,…“ Der TV Entgelt ist auch während der Entsendung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten anzuwenden. aa) Ist das deutsche Arbeitsvertragsrecht gewählt, dann können Tarifverträge auch die im Ausland vollzogenen Arbeitsverhältnisse ergreifen, sofern Tarifzuständigkeit und Tarifbindung vorliegen. Das gilt auch für die bloß vorübergehende Entsendung ins Ausland, bei der es auch nicht einer entsprechenden Regelung im Tarifvertrag bedarf, so genannte „Ausstrahlungsfälle” (MHdB ArbR, § 262 Tarifvertrag mit Auslandsberührung Rn. 13, beck-online). Art. 30 Abs. 2 EGBGB bzw. Art. 8 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO, der dies für das Arbeitsvertragsstatut ausdrücklich festlegt, wird auf das gesamte Arbeitsrecht einschließlich des Betriebsverfassungsrechts und der Tarifverträge erstreckt. Sofern der Tarifvertrag nicht ausdrücklich das Gegenteil bestimmt, kann ein Arbeitnehmer daher auch dann tarifliche Rechte geltend machen, wenn er vorübergehend im Ausland arbeitet (Däubler, Tarifvertragsgesetz, Einleitung, Rn. 738, beck-online). Ob eine solche Tätigkeit vorübergehend ist, ist anhand der Dauer der Entsendung, der Rückkehrabsicht und der Verbindung über ein bestehendes Weisungsrecht zu ermitteln. Rückgriff genommen werden kann insofern auf die Rechtsprechung zur Ausstrahlung der betriebsverfassungsrechtlichen Bindung des im Ausland tätigen Arbeitnehmers (MHdB ArbR, § 262 Tarifvertrag mit Auslandsberührung, Rn. 13, beck-online). bb) Vorliegend handelt es sich um eine vorübergehende Entsendung. Der Kläger war vor der Entsendung in den Betrieb der Beklagten in Hamburg eingegliedert und sodann für die Dauer vom 1. August 2014 bis (einschließlich Verlängerung) zum 31. Juli 2019 zur A. O. S. am Standort der Beklagten in Toulouse entsandt worden. Es handelt sich um eine von vornherein festgelegte bestimmte Zeitdauer des Auslandseinsatzes, nach deren Ablauf der Kläger wieder bei der Beklagten in Deutschland tätig ist. Die Eingliederung des Klägers in den Betrieb der A. O. S. steht einer Anwendbarkeit des deutschen Tarifvertrages während der Dauer der Entsendung nicht entgegen. Diesbezüglich kann auch auf den Rechtsgedanken des § 14 Abs. 1 AÜG zurückgegriffen werden, wonach Leiharbeitnehmer auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers bleiben. Die Regelung stellt für Inlandsarbeitsverhältnisse klar, dass Leiharbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich grundsätzlich Teil der Belegschaft des Verleiherbetriebs sind und auch während der Dauer ihrer Überlassung in die dortige Betriebsorganisation eingegliedert bleiben. Handelt es sich um eine andere Form des drittbezogenen Personaleinsatzes, kommt eine entsprechende Anwendung von § 14 Abs. 1 AÜG in Betracht (BAG, Urteil vom 24. Mai 2018 – 2 AZR 54/18 –, Rn. 14 - 15, juris). Vorliegend handelt es sich bei dem Kläger nicht um einen Leiharbeitnehmer, gleichwohl wurde er vorübergehend in ein anderes Land entsandt, während der Beklagten weiterhin die Personalverwaltung und Entgeltzahlung oblag. Dementsprechend bleibt der Kläger Angehöriger des entsendenden Betriebes in Hamburg, so dass die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie auf das Arbeitsverhältnis des Klägers auch während der Entsendung ins Ausland Anwendung finden. Die von dem BAG in seinem Urteil vom 24. Mai 2018 (BAG, Urteil vom 24. Mai 2018 – 2 AZR 54/18 –, juris), aufgestellten Rechtsgrundsätze zur Anwendbarkeit des BetrVG eines in das Ausland entsandten Arbeitnehmers sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es in dem vom BAG zu entscheidenden Sachverhalt um ein Arbeitsverhältnis ging, in dem der Arbeitnehmer von Beginn an im Ausland eingesetzt war. Auf eine etwaig praktische Bedeutung des in der Entsendungsvereinbarung enthaltenen Rückrufrechts der Beklagten kommt es daher nicht an. b) Der Einbehalt der hypothetischen Steuer von der Vergütung des Klägers erfolgte ohne Rechtsgrund. aa) Rechtsgrund für die von der Beklagten abgezogenen Hypotax-Beträge für die Dauer der Entsendung des Klägers ist nicht die KBV. Mit Beschluss vom 5. September 2019 (4 TaBV 52/18) hat das LAG München die Unwirksamkeit der Ziffer 12 „Steuern“ der Anlage 1 „Entsendebedingungen Ausland in der Fassung vom 12.12.2012“ zur Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27.03.2009, deren Anhang B „Steuerausgleich-Grundsätze“ mit Ausnahme dessen Ziffern 1 Abs. 2 und 3, 2.2., 2.3. sowie 5 S.2, sowie Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Musterentsendungsvertrages (Anlage 2 zur Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27.03.2009) festgestellt. Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 322 Abs. 1 ZPO sind Beschlüsse der Rechtskraft fähig, soweit über den durch den Antrag erhobenen Anspruch entschieden ist. Der Begriff des Anspruchs in § 322 Abs. 1 ZPO bezeichnet den prozessualen Anspruch im Sinn der Streitgegenstandslehre. Dieser richtet sich nach dem zur Entscheidung gestellten Antrag und dem zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird. Dabei sind die Gründe des Beschlusses ergänzend heranzuziehen, wenn die Entscheidungsformel, wie insbesondere bei einer den Antrag abweisenden Entscheidung, den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft nicht erkennen lässt (BAG, Urteil vom 23. Februar 2016 – 1 AZR 73/14 –, juris, Rn. 19). Die Entscheidung des LAG München hat präjudizielle Wirkung auf das vorliegend zu entscheidende Verfahren. Rechtskräftige Beschlüsse im Beschlussverfahren über betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten können für spätere Individualstreitigkeiten auch dann präjudizielle Bindungswirkung entfalten, wenn der Arbeitnehmer am Beschlussverfahren nicht beteiligt gewesen ist (BAG, Urteil vom 23. Februar 2016 – 1 AZR 73/14 –, BAGE 154, 136-143, Rn. 22). Eine präjudizielle Bindungswirkung oder Präklusionswirkung ist - auch außerhalb vom Bestehen ausdrücklicher Präklusionsnormen und des vom Wortlaut des § 325 ZPO vorgegebenen Rahmens - dann gerechtfertigt, wenn die Rechtslage des Arbeitnehmers primär durch eine kollektivrechtliche Vorfrage geprägt und daher seine individuelle Position in ein übergreifendes Bezugssystem eingebettet ist. Insoweit gründet sich die Bindungswirkung von Entscheidungen im Beschlussverfahren für einen nachfolgenden Individualrechtsstreit vor allem in der materiell- und verfahrensrechtlichen Kompetenz der Betriebsparteien. Allein dem Betriebsrat und nicht dem einzelnen Arbeitnehmer ist die Mitbestimmung in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zugewiesen. In der Folge können einzelne Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Betriebsrat verlangen, in einem bestimmten Sinn tätig zu werden, also etwa die Zustimmung zu einer mitzubestimmenden Maßnahme zu verweigern. Nur den Betriebsparteien - nicht den jeweiligen Arbeitnehmern - kommt die Befugnis zu, in einem Beschlussverfahren das (Nicht-)Bestehen von Mitbestimmungsrechten klären zu lassen. Entsprechend kann sich der einzelne Arbeitnehmer auch dann, wenn er an dem vorherigen Beschlussverfahren nicht beteiligt war, im nachfolgenden Individualprozess nicht darauf berufen, die Entscheidung über die kollektivrechtliche Streitfrage, die als Vorfrage auch im Individualprozess zu beantworten ist, sei unrichtig entschieden (BAG, Urteil vom 23. Februar 2016 – 1 AZR 73/14 –, juris, Rn. 22). Gleiches gilt für die Arbeitgeberin, die sich ebenfalls nicht in dem Individualprozess mit dem Arbeitnehmer auf die Unrichtigkeit der Entscheidung über das Mitbestimmungsrecht berufen kann. bb) Rechtsgrund für die von der Beklagten abgezogenen Hypotax-Beträge für die Dauer der Entsendung des Klägers ist auch nicht der Entsendungsvertrag, weil § 7 des Entsendungsvertrages betreffend den hypothetischen Steuerabzug gemäß § 4 Abs. 3 TVG gegen den TV Entgelt verstößt. § 7 des Entsendungsvertrages weicht von der in dem TV Entgelt geregelten Vergütung zu Ungunsten des Klägers ab. (1) Der in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages vereinbarte hypothetische Steuerabzug betrifft die Höhe des Entgelts. Die Regelungen zum Steuerabzug greifen in die tarifliche Bruttovergütung ein, indem sie einen zwangsweisen Abzug von dem Bruttoentgelt des Mitarbeiters vorsehen mit dem Ziel, die bestehende Bruttovereinbarung zu einer auf die Nettosumme zu machen (so auch Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 25. September 2019 – 4 TaBV 52/18 –, Rn. 109, juris). Dies entspricht auch dem Verständnis der Beklagten, die in Ziff. 4 des Anhang B zu den Entsendungsbedingungen von einer Kürzung des Bruttoentgeltes durch die hypothetische Steuer spricht. Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, dass der Kläger das Entgelt erhält, dass dem nach dem deutschen Steuerrecht erzielbaren Nettoentgelt entspricht. Die Tarifvertragsparteien mögen bei der Festsetzung der Entgelte zwar neben den Lebenshaltungskosten auch die ungefähren Abzüge berücksichtigen. Letztlich wollen sie dem Mitarbeiter einen Bruttolohn garantieren, auf den dann der Arbeitnehmer gesetzlich festgelegte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat. Die Reduzierung des Gehaltes um gesetzlich nicht vorgesehene Beträge, d.h. konkret um eine hypothetische Steuer, die die tatsächlich zu zahlende Steuer übersteigt, kommt einer Reduzierung des Bruttogehalts gleich. Für das Verhältnis von tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen Regelungen auch in Bezug auf die Vergütung gilt die Kollisionsregel des § 4 Abs. 3 TVG (s. nur BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 43). Da der Tarifvertrag keine Öffnungsklausel für eine von der tariflichen Vergütung abweichende ungünstigere individualrechtliche Regelung beinhaltet, gilt das sog. Günstigkeitsprinzip. Hiernach treten unmittelbar und zwingend geltende Tarifbestimmungen hinter einzelvertraglichen Vereinbarungen mit für Arbeitnehmer günstigeren Bedingungen zurück. Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung. (BAG, Urteil vom 17. April 2013 – 4 AZR 592/11 –, juris, Rn. 14). Bei der Prüfung der Günstigkeit kommt weder ein punktueller Vergleich von Einzelregelungen noch ein Gesamtvergleich in Betracht. Anzustellen ist vielmehr ein Sachgruppenvergleich, bei dem die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen, verglichen werden. Maßgebend sind bei dem anhand eines objektiven Beurteilungsmaßstabs vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich die abstrakten Regelungen und nicht das Ergebnis ihrer Anwendung im Einzelfall. Ist objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist - sei es, weil es sich um eine „ambivalente“, sei es, weil es sich um eine „neutrale“ Regelung handelt -, verbleibt es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags (BAG, Urteil vom 22. August 2018 – 5 AZR 551/17 –, Rn. 14, juris; BAG, Urteil vom 15. April 2015 – 4 AZR 587/13 –, juris, Rn. 280 - 281). (2) Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich die arbeitsvertragliche Regelung mit der hypothetischen Besteuerung nicht als günstiger. Der Günstigkeitsvergleich ist zwischen der Vergütung und der Befreiung des Klägers von der in Frankreich zu zahlenden Steuer einerseits und der tatsächlich gezahlten Vergütung unter Abzug der hypothetischen Steuer andererseits vorzunehmen. Dabei fließen in die zu berücksichtigende Vergütung alle Beträge ein, die der Mitarbeiter als Gegenleistung für seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit vom Arbeitgeber erhält. Die Vergütung – von der Beklagten als Unternehmenseinkommen bezeichnet – wird in Ziffer 2.3 Anhang B zu den Entsendungsbedingungen (Anlage K 1 b, dort Bl. 21 d.A.) entsprechend definiert. Danach gehören zum Unternehmenseinkommen unter anderem das Grundentgelt, Leistungsprämien, Leistungsentgelte, Funktionszulage, ERA-Zulage, Vergütung für Überstunden, Provisionen, Schichtzuschläge, Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld und sonstige Einmalzahlungen sowie gesetzliche Zahlungen. Die Beklagte führt bei dem Unternehmenseinkommen in Ziffer 2.3 Anhang B keine entsendungsbedingten Zahlungen auf, so dass davon auszugehen ist, dass die Beklagte ganz bewusst zwischen den Vergütungsbestandteilen als Gegenleistung für die geleistete Arbeit einerseits und sonstiger entsendungsbedingter Zahlungen als Ausgleich für Erschwernisse und Kompensation zusätzlicher Aufwendungen durch die Entsendung andererseits unterscheidet. Unter Ziffer 2.3 des Anhang B wird weiter ausgeführt, dass andere Elemente, die oben nicht aufgeführt sind, in die Berechnung der hypothetischen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge aufgenommen werden, wenn sie ihrer Art nach „Unternehmenseinkommen“ sind. Die entsendungsbedingten Leistungen, wie die Mobilitätszulage, der Kaufkraftausgleich, der Mietzuschuss, die Einrichtungspauschale, die Auszugspauschale, die Umzugspauschale, Übernahme der Maklergebühr und die Kosten für Heimreisen sind jedoch gerade nicht dazu bestimmt, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu entlohnen. Soweit die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit die Auffassung vertritt, dass die Mobilitätszulage Teil der während der Dauer der Auslandsentsendung geschuldeten und im Synallagma zur Arbeitsleistung des Klägers stehenden Entgeltleistung der Beklagten sei, widerspricht dies der Regelung in Ziffer 2.3 im Anhang B zu den Entsendungsbedingungen. Dort ist die Mobilitätszulage – obwohl den Betriebsparteien bekannt – gerade nicht als Gegenleistung für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit aufgenommen worden. Der fixe Betrag der Mobilitätszulage im den ersten Jahren der Entsendung und die Abschmelzung der Mobilitätszulage im 4. und 5. Entsendungsjahr auf 10 bzw. 5 % des Referenzeinkommens sprechen ebenfalls gegen eine Entlohnung der Arbeitsleistung des Klägers. In dem Sachgruppenvergleich zu berücksichtigen ist die von der Beklagten für den Kläger gezahlte Steuer an die französischen Finanzbehörden. Nur infolge des Abzugs der Hypotax-Beträge hat die Beklagte die tatsächlich angefallenen Steuern getragen. Der Abzug der Hypotax-Beträge von der Vergütung und die Befreiung von der französischen Steuer stellt den Kläger jedoch schlechter im Vergleich zu einer Vergütung ohne Abzug der Hypotax-Beträge und der Übernahme der französischen Steuer durch den Kläger selbst, weil die französische Steuer geringer ist. Die ungünstigere Bestimmung des Arbeitsvertrages wird durch die entsprechend günstigere des Tarifvertrages ersetzt; im Übrigen wird die vorteilhaftere Bestimmung des Arbeitsvertrages als begünstigend aufrechterhalten (Wiedemann TVG/Wank, 8. Aufl. 2019, TVG § 4 Rn. 519, 520). c) Der Anspruch auf Auszahlung der Hypotax-Einbehalte ist aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist in § 16 MTV auch nicht verfallen. Im MTV heißt es hierzu: „§ 16 Erlöschen von Ansprüchen 1. Ausschlussfristen 1.1 Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind - dem Arbeitgeber gegenüber bei der Personalabteilung oder einer entsprechenden zuständigen Stelle, - dem Beschäftigten gegenüber durch persönliche Aushändigung oder Zusendung an die letzte von ihm angegebene Anschrift schriftlich innerhalb folgender Ausschlussfristen geltend zu machen: a) Ansprüche auf Zuschläge aller Art innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung oder Zusendung der Entgeltabrechnung, bei der sie hätten abgerechnet werden müssen, wobei die Zusendung der jeweiligen Entgeltabrechnung an die letzte vom Beschäftigten angegebene Anschrift erfolgen kann. Als Anschrift gilt auch die Bankverbindung, wenn üblicherweise über diese zugestellt wurde, b) alle übrigen Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach ihrer jeweiligen Fälligkeit. 1.2 Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen (Ausschlussfristen gemäß § 4 Abs. 4 TVG). 1.3 …“ aa) Der MTV ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Es gilt diesbezüglich das zur Anwendbarkeit des TV Entgelt Gesagte (Ziffer I 1.a) bb)). Die in § 16 MTV geregelte Ausschlussfrist ist daher auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien – auch soweit sie während der Entsendung nach Frankreich entstanden sind – anwendbar. bb) Die Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung der von der Beklagten einbehaltenen Hypotax-Beträge müssen folglich innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht werden müssen. Ein Anspruch auf Auszahlung der Hypotax-Abzüge ist mit dem regelmäßigen Auszahlungszeitpunkt der monatlichen Vergütung fällig geworden. Der Kläger hat erstmals mit Schreiben vom 9. November 2017 (Anlage K 4, Bl. 63 d.A.) die Beklagte aufgefordert, die seit Januar 2017 einbehaltenen Hypotax-Beträge an ihn auszuzahlen und ab sofort keine Hypotax-Abzüge mehr vorzunehmen. Mit dem Schreiben vom 9. November 2017 hat der Kläger auch nach diesem Datum fällig werdende Ansprüche auf Zahlung der Vergütung einschließlich der Hypotax-Einbehalte wirksam geltend gemacht. Ausnahmsweise kann ein Anspruch auch schon vor Fälligkeit geltend gemacht werden, jedenfalls in der ersten Stufe. Dies setzt voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen bereits erfüllt sind, ihr Eintreten als sicher gelten kann oder es sich um Ansprüche aus einem ständig gleichbleibenden Grundtatbestand handelt (ErfK/Preis, 21. Aufl. 2021, BGB § 218 Rn. 58 m.w.N.). Bereits im November 2017 stand fest, dass die Beklagte von der Vergütung des Klägers monatlich Hypotax-Abzüge vornehmen wird und weitere Beträge nach endgültiger Berechnung der Hypotax im Folgejahr abgezogen werden würden. d) Der Anspruch des Klägers ist nicht durch Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen. Es fehlt an einem aufrechenbaren Gegenanspruch der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht ihr kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB bezüglich der von ihr gewährten entsendungsbedingten Sonderzahlungen zu. Die Nichtanwendbarkeit der Hypotax-Regelung führt nicht zur Unwirksamkeit oder Nichtanwendbarkeit der übrigen Regelungen der in der in der KBV geregelten Entsendungsbedingungen. Wie bereits unter Ziffer 1 b) aa) dargelegt worden ist, erstreckt sich die Rechtskraft der Entscheidung des LAG München auch auf den vorliegenden Rechtsstreit. In seinem Beschluss vom 5. September 2019 (4 TaBV 52/18, juris) hat das LAG München nicht nur die Unwirksamkeit der Hypotax-Regelung in Ziffer 12 „Steuern“ der Anlage 1 „Entsendebedingungen Ausland in der Fassung vom 12.12.2012“ zur Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27.03.2009, deren Anhang B „Steuerausgleich-Grundsätze“ mit Ausnahme dessen Ziffern 1 Abs. 2 und 3, 2.2., 2.3. sowie 5 S.2, sowie Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Musterentsendungsvertrages (Anlage 2 zur Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27.03.2009) festgestellt, sondern auch die Wirksamkeit der Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27. März 2009 mit allen Anlagen und Protokollnotizen im Übrigen festgestellt. Von daher sind die in der KBV bzw. den Anlagen geregelten entsendungsbedingten Zahlungen rechtswirksam an den Kläger geleistet worden. Darüber hinaus macht sich die Kammer nach eigener Prüfung die Auffassung des LAG München in dem Beschluss vom 5. September 2019 (a.a.O.) zu eigen. Die KBV bildet auch ohne die unwirksame Festlegung zur steuerlichen Behandlung eine in sich geschlossene und praktikable Regelung zu den Bedingungen von Entsendungen. Auf die Ausführungen des LAG München unter Ziffer II. 3. b. (1) (in juris Rz. 130 – 135) wird Bezug genommen. e) Der Anspruch auf Verzugszinsen ist nur in dem tenorierten Umfang begründet. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB. Gemäß § 614 BGB wird die nach Zeitabschnitten bemessene Vergütung jeweils nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte fällig. Das ist bei monatlicher Vergütung der erste Tag des Folgemonats. Verzug tritt gemäß § 284 Absatz 2 Satz 1 BGB i.V. mit § 187 Absatz 1 BGB ein, wenn der Arbeitgeber an diesem Tag nicht leistet. Fällt der Fälligkeitstag auf einen Samstag oder Feiertag, verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 193 BGB auf den nächsten und der Eintritt des Verzugs auf den darauffolgenden Werktag. Die Verzinsungspflicht beginnt gem. § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Fälligkeit. 2. Der Klagantrag zu 4. ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die im Jahr 2020 für das Steuerjahr 2019 nachträglich vorgenommenen Abzüge einen Anspruch in Höhe von insgesamt jedenfalls 477,00 € netto. Zur Begründung wird auf obige Ausführungen verwiesen. Der Anspruch ist weder verfallen, noch durch Aufrechnung erloschen. Insofern wird auf obige Ausführungen zu dem Anspruch aus 2017 Bezug genommen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB. 3. Die Widerklage fällt nicht zur Entscheidung an, da sie nur für den Fall gestellt worden ist, dass die Aufrechnung (mit einem bestehenden Anspruch) nicht zulässig sein sollte. Vorliegend ist die Aufrechnung nicht unzulässig, etwa wegen eines Aufrechnungsverbots. Es mangelt lediglich an einem Anspruch der Beklagten, mit dem aufgerechnet werden könnte. II. 1. Die Kosten des Rechtsstreits haben beide Parteien in Höhe ihres jeweiligen Unterliegens verhältnismäßig zu tragen (§ 92 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). Dabei beruht die Kostenentscheidung für die zu erhebenden Gerichtsgebühren (§ 63 Abs. 2 GKG) auf einem Gesamtstreitwert in Höhe von 81.375,16 €. Der Gesamtstreitwert ist nicht identisch mit dem im Tenor festgesetzten Urteilsstreitwert (§ 61 Abs. 1 ArbGG). Der Urteilsstreitwert betrifft nur die Streitgegenstände, über die dieses Urteil in der Hauptsache entschieden hat (sogleich zu II 2 der Gründe). Der Gesamtstreitwert erstreckt sich über den Urteilsstreitwert hinaus auf die zurückgenommenen Anträge einschließlich der Widerklageanträge. Den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Ziffer 7 Abs.1 und 2 des Entsendungsvertrages, hat das Gericht dabei lediglich mit 500 € bewertet hat, da die Rechtsfrage den ebenfalls gestellten Zahlungsanträgen immanent war. 2. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes (Urteilsstreitwert) entspricht nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gestellten Zahlungsanträgen dem Gesamtwert in Höhe von 30.597,00 €. 3. Die Berufung hat die Kammer gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG nicht gesondert zugelassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 ArbGG). Die Parteien streiten um die Auszahlung hypothetisch von der Beklagten ermittelter Lohnsteuer, die diese für die Dauer der Entsendung des Klägers ins Ausland von der Vergütung des Klägers einbehalten hat. Der Kläger ist seit dem 1. August 1998 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen als Ausstattungsmechaniker beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes Nordmetall, der den Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung und den TV Entgelt abgeschlossen hat. Der Kläger ist jedenfalls seit Abschluss des TV Entgelt Mitglied der IG Metall (Mitgliedsbestätigung als Anlage K 13, Bl. 324 d.A.). Die Beklagte ist ein Unternehmen in dem Konzernverbund E.. Mit dem Austritt der D. L. R. Holding AG als ehemals beherrschendes Unternehmen aus diesem Konzernverbund haben die in Deutschland tätigen E. Gesellschaften, darunter die Beklagte, im gleichen Jahr eine „Gesellschaft zur Wahrnehmung der Interessen von E. Gesellschaften gegenüber dem Konzernbetriebsrat“ gegründet, die mit der Gewerkschaft IG Metall einen Strukturtarifvertrag (Anlage B 3, Bl. 142 ff. d.A.) geschlossen hat, der die Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen in Angelegenheiten, die sämtliche oder mehrere E. Gesellschaften betreffen, durch einen Konzernbetriebsrat zulässt. Nordmetall hat diesen Strukturtarifvertrag am 10. Oktober 2018 genehmigt. Nachdem der Kläger zunächst – und mittlerweile wieder – im Betrieb der Beklagten in Hamburg tätig war, wurde er vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2019 zur A. O. S. am Standort der Beklagten in Toulouse als Mechanic auf Grundlage des zusätzlich zum Arbeitsvertrag abgeschlossenen Entsendungsvertrages vom 23. Juni 2014 (Anlagenkonvolut K 1, Bl. 9 ff. d.A.) entsandt. Diese Entsendung wurde nachfolgend bis zum 31. Juli 2019 verlängert. Der Entsendungsvertrag verweist auf eine Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendung vom 27. März 2009 (im Folgenden: KBV, Anlage K 2, Bl. 26 ff. d.A). Dem Entsendungsvertrag waren der Anhang A, der die Ermittlung der entsendungsbedingten Zahlungen regelt (Anlage K 1 a, Bl. 15 ff. d.A.), und der Anhang B zu den Entsendungsbedingungen – Steuerausgleich – Grundsätze (Anlage K 1 b, Bl. 20 ff. d.A.), beigefügt. In dem Entsendungsvertrag heißt es auszugsweise: „1 - Allgemeine Angaben zur Entsendung … Die hier getroffenen Vereinbarungen ergänzen den Anstellungsvertrag des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, der im Übrigen Gültigkeit beibehält, wie auch grundsätzlich alle betrieblichen Regelungen. Sie gelten für die Dauer der Entsendung. … 7 - Steuern und Sozialversicherung Zur Erfüllung der Steuerpflicht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin im Gastland wird für die Dauer der Entsendung das „Tax Equalization“ genannte Prinzip eines Steuerausgleiches (KBV über Auslandsentsendungen Anhang B zu den Entsendungsbedingungen) angewandt. Hierzu wird über den Weg einer hypothetischen Besteuerung das deutsche Steuerniveau beibehalten. Die tatsächlichen Steuern im Gastland trägt das Unternehmen. Der/die Arbeitnehmer/in wird durch das Unternehmen über dieses Prinzip und die tatsächliche Anwendung im Gastland informiert und über die jeweilige Rolle des Unternehmens, des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des Steuerberaters aufgeklärt. Die für den/die Arbeitnehmer/in anzuwendenden Berechnungen sind diese/dieser in der Anlage zu diesem Vertrag mitzuteilen. Mit der Unterzeichnung dieses Entsendungsvertrages erklärt sich der/die Arbeitnehmer/in mit der Anwendung des Steuerausgleichsprinzips einverstanden. … 8 – Beendigung und Rückkehr Das Unternehmen behält sich vor, den/die Arbeitnehmer/in - auch vor dem hier vereinbarten Entsendungsende - zurückzurufen. Der Arbeitgeber wird versuchen, in einem solchen Fall Härten für den/die Arbeitnehmer/in zu vermeiden. … 10 – Schlussbestimmungen … Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. … Es wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Verweis auf die Kollisionsregeln vereinbart.“ Die im Entsendungsvertrag in Bezug genommene KBV regelt in Ziffer 1., dass die Betriebsparteien gemeinsam die Bedingungen für Entsendungen im Sinne dieser Vereinbarung festlegen, die bei allen Entsendungsfällen, die unter diese Betriebsvereinbarung fallen, zu verwenden sind. Die Entsendungsbedingungen sowie der Mustervertrag sind Bestandteil der KBV. Die Anlage 1 der KBV beinhaltet die Entsendungsbedingungen Ausland (Anlage K 2a, Bl. 32 ff. d.A.), welche die Bedingungen der Entsendung und die entsprechenden Zulagen (Mobilitätszulage, Kaufkraftausgleich, Mietzuschuss, Einrichtungs- und Umzugskostenpauschale, Transportkosten für Pkws, Kosten und Urlaub für Heimreisen) regelt. Der Anhang A und der Anhang B der KBV sind identisch mit Anhang A und Anhang B zum Entsendungsvertrag (Anlage 2 b, Bl. 43 ff. d.A. und Anlage K 2 c, Bl. 50 ff. d.A.). Die Anlage 2 der KBV beinhaltet den Muster-Entsendungsvertrag. Das im Anhang B geregelte Prinzip des Steuerausgleichs (auch bezeichnet als „Tax Equalisation“) besagt, dass das während des Auslandsaufenthalts erzielte Bruttomonatsgehalt (ohne entsendungsbedingte gewährte Netto-Sonderzahlungen) des Klägers fiktiv nach Maßgabe derjenigen Steuerlast besteuert wird, die bei der Tätigkeit in Deutschland entstehen würde. In dem Anhang B heißt es unter Ziffer 1 Abs. 3: „Durch die Grundsätze der Steuerausgleiches, des Sozialversicherungsausgleiches und der Netto-Vereinbarung von entsendungsbedingten Leistungen wird die Neutralität der Vergütung unabhängig von den tatsächlichen Besteuerungsgesetzen und Sozialversicherungsbeiträgen während der Entsendung gewährleistet.“ Die hypothetische Steuer wird aus der deutschen Lohnsteuerpflicht ermittelt. Es handelt sich um den Betrag, den ein Mitarbeiter mit dem erzielten Unternehmenseinkommen (Ziffer 2.3 des Anhang B – Anlage K 1 c und Anlage K 2 c) unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse, des Familienstatus und der Anzahl der Kinder, Kirchensteuer außen vorgelassen, üblicherweise in Deutschland für sein Einkommen bezahlt. Bei der Ermittlung der hypothetischen Steuer werden eventuelle Werbungskosten nicht individuell, sondern pauschal mit 12,5 % aus der berechneten Steuer abgegolten (Ziffer 3.6 des Anhang B). Die so errechnete hypothetische Steuer („Hypotax“) wird zu 1/12 von der monatlichen Bruttovergütung einbehalten. Am Anfang des zweiten Entsendungsjahres wird sodann eine endgültige hypothetische Steuer für das vorangegangene Jahr ermittelt, woraus sich ggf. eine Rückzahlung durch den Arbeitgeber oder aber eine Nachzahlung durch den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ergibt (Ziffer 4. Anhang B), während Steuerrückerstattungen oder -nachzahlungen im Gastland dem Arbeitgeber zustehen bzw. ihn belasten sollten (Ziffer 6.4 Anhang B). Die Beklagte bringt das Hypotax-Verfahren bei Auslandsentsendungen weltweit zum Einsatz und hat sich damit auch zur Übernahme der tatsächlichen Steuern in den Ländern verpflichtet, in denen die tatsächlichen Steuern über dem von den Arbeitnehmern einbehaltenen Steuerbetrag liegen, ohne dass die Beklagte eine Nachzahlung von den betroffenen Arbeitnehmern verlangt. Das LAG München hat über die Wirksamkeit der KBV in dem (rechtskräftigen) Beschluss vom 25. September 2020 entschieden und Ziffer 12 „Steuern“ der Anlage 1 „Entsendebedingungen Ausland in der Fassung vom 12.12.2012“ zur KBV, deren Anhang B „Steuerausgleich-Grundsätze“ mit Ausnahme dessen Ziffern 1 Abs. 2 und 3, 2.2., 2.3. sowie 5 S.2, sowie Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Musterentsendungsvertrages (Anlage 2 zur KBV) für unwirksam erachtet und des Weiteren die Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27.03.2009 mit allen Anlagen und Protokollnotizen im Übrigen für wirksam erachtet (Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 25. September 2019 – 4 TaBV 52/18 –, juris). Der Kläger erbrachte seine Arbeitsleistung für die Dauer der Auslandsentsendung im Betrieb der A. O. S. in Toulouse. Die A. O. S. ist ebenso wie die Beklagte ein Tochterunternehmen der A. S.. Die Arbeitseinsätze des Klägers wurden durch die Vorgesetzten unmittelbar vor Ort geplant und koordiniert. Die Arbeitseinsätze des Klägers wurden mit den anderen Arbeitnehmern aus Deutschland und Frankreich, die an einem Flugzeug arbeiteten, unmittelbar vor Ort abgestimmt. Der Stammbetrieb in Hamburg erteilte dem Kläger während der Auslandsentsendung keinerlei Weisungen hinsichtlich Zeit und Dauer sowie Ort und Inhalt der übernommenen Dienste. Der Beklagten oblag in dieser Zeit lediglich die Personalverwaltung und die Entgeltzahlung. In dem Betrieb der französischen A. O. S. gibt es eine Arbeitnehmervertretung, die die Interessen des Klägers vertrat und mit der zum Beispiel Mehrarbeit des Klägers abgestimmt wurde. Von dem im Entsendungsvertrag vereinbarten Rückholrecht hat die Beklagte gegenüber dem Kläger keinen Gebrauch gemacht. Entsprechend dem Anhang zum Entsendungsvertrag erhielt der Kläger während des Auslandsaufenthalts neben seinem tariflichen Entgelt u.a. eine Mobilitätszulage in Höhe von insgesamt 8.213,00 €, einen Kaufkraftausgleich und einen Mietzuschuss. Darüber hinaus erhielt der Kläger eine Umzugskostenpauschale und andere Leistungen. Hinsichtlich der gezahlten Zulagen in Höhe von 48.336,16 € für das Jahr 2017 wird auf die Auflistung auf Seite 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 11. September 2018 (Bl. 195 f. d.A.) Bezug genommen. Für das Jahr 2018 erhielt der Kläger von der Beklagten Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt 23.738,37 €. Hinsichtlich der Zusammensetzung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25. März 2019, Seite 1, (Bl. 325 d. A.) verwiesen. Am 16. Januar 2017 fand eine Besprechung zwischen Vertretern des Konzernbetriebsrats und Arbeitgebervertretern über die Anwendung des hypothetischen Steuerabzugs nach der KBV statt (Besprechungsprotokoll Anlage K 3, Bl. 61 f. d.A.). In dem Besprechungsprotokoll heißt es auszugsweise: „1. A. wird an die nach Frankreich und Rumänien entsandten Beschäftigten die Differenz zwischen einbehaltenen Hypotax-Beträgen, einschließlich geleisteter Zahlungen aufgrund der sogenannten Tax-Reconciliation, und der von A. zugunsten der jeweiligen Beschäftigten tatsächlich gezahlten Steuern in Deutschland und im Gastland auszahlen. Dies gilt für die Jahre 2015 und 2016. … 3. Beginnend ab Januar 2017 bis zur Beendigung der Verhandlungen gemäß Nr. 4. bleibt es beim bestehenden Verfahren des Hypotax-Abzuges mit der Maßgabe, dass eventuelle Differenzbeträge zwischen einbehaltenen Entgeltbestandteilen und gezahlter Steuer an die Beschäftigten entsprechend Nr. 1 in 2018 ausgezahlt werden…. 4. … Kommt es bis zum 31.12.2017 nicht zu einer Einigung, entfällt Nr. 3 und die Abrechnung erfolgt wieder nach Maßgabe der Regelungen, die bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls galten.“ Das Besprechungsprotokoll ist dem Kläger nicht von der Beklagten übermittelt worden. Eine Einigung zwischen dem KBR und der Beklagten wurde nicht erzielt. Der Kläger war für die Dauer der Entsendung nach Toulouse in Frankreich steuerpflichtig, in Deutschland hingegen nicht. Während der Entsendung des Klägers nach Toulouse behielt die Beklagte im Jahr 2017 monatlich eine hypothetische Steuer von 1.021,00 €, insgesamt 12.252,00 € von der Vergütung des Klägers ein. Der Kläger zahlte an die französischen Finanzbehörden 3.055,00 €, die die Beklagte ihm erstattete. Die Beklagte zahlte an die französischen Finanzbehörden für den Kläger für das Jahr 2017 13.236,00 €. In einem an die Beklagte gerichteten Schreiben des Klägers vom 9. November 2017 (Anlage K 4, Bl. 63 d.A.) heißt es auszugsweise: „… Sie behalten von dem mir zustehenden Bruttoentgelt seit Januar 2017 Hypotax-Beträge ein. Diese Beträge gehören zu meinem Entgelt. Sie meinen, dass Sie zum Abzug der Hypotax aufgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung berechtigt sind. Dies ist unzutreffend. … Ich fordere Sie schon jetzt auf, die seit Januar 2017 einbehaltenen Beträge an mich auszuzahlen. Es handelt sich um monatlich1.021,00 Euro. Des Weiteren fordere ich Sie auf, mir zu bestätigen, dass Sie die Hypotax-Abzüge ab sofort nicht mehr vornehmen. ..:“ Im Jahr 2018 behielt die Beklagte von der Vergütung des Klägers monatlich zunächst eine hypothetische Steuer in Höhe von 1.021,00 € für die Monate Januar 2018 bis April 2018 und in Höhe von 1.011,00 € für die Monate Juni 2018 bis Dezember 2018 und damit einen Gesamtbetrag in Höhe von 12.172,00 € ein. Der Kläger leistete am 15. November 2018 an die französischen Behörden einen Betrag in Höhe von 3.359,00 €. Die Beklagte errechnete als finale hypothetische Steuer für das Jahr 2018 sodann einen Betrag in Höhe von insgesamt 11.154,00 €. Den darüberhinausgehenden und von ihr einbehaltenen Betrag in Höhe von 1.018,00 € erstattete sie dem Kläger im Mai. Im Jahr 2019 behielt die Beklagte von der Vergütung des Klägers monatlich zunächst eine hypothetische Steuer in Höhe von 1.011,00 € für die Monate Januar 2019 bis April 2019 und in Höhe von 930,00 € für die Monate Mai 2019 bis Juli 2019 und damit einen Gesamtbetrag in Höhe von 6.834,00 € ein. Ab Mai 2020 behielt die Beklagte einen aus der Nachberechnung der hypothetischen Steuer für das Jahr 2019 folgenden Gesamtbetrag in Höhe von 477,00 € in monatlichen Raten in Höhe von 59,64 € von der Vergütung des Klägers ein. Die Beklagte rechnet vorsorglich gegen einen etwaigen Anspruch des Klägers mit ihr zustehenden Rückforderungsansprüchen im Hinblick auf die entsendungsbedingten Sonderzahlungen auf und begehrt für den Fall der unzulässigen Aufrechnung hilfsweise widerklagend die Rückzahlung eines Teils der entsendungsbedingten Sonderzahlungen. Der Kläger meint, die Beklagte sei nicht berechtigt, so genannte Hypotaxbeträge vom Entgelt des Klägers einzubehalten. Die KBV sei unwirksam. Die zugrundeliegenden vertraglichen Klauseln des Entsendungsvertrages seien gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Hypotax-Regelungen wichen von dem gesetzlichen Leitbild ab. Bei der hypothetisch berechneten Steuer handele es sich um einen unzulässigen Abzug vom Nettoentgelt. Die Anwendbarkeit der Tarifverträge der Metallindustrie während der Entsendung des Klägers ergebe sich zum einen aus Ziffer 1 des Entsendungsvertrages und aus der Tatsache, dass die Entsendung vorübergehend sei und die Beklagte in Ziffer 8 des Entsendungsvertrages einen Rückrufvorbehalt vereinbart habe. Ziffer 7 des Entsendungsvertrages sei gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG unwirksam. Diese Norm erfasse jede Verfügung des Arbeitnehmers, die zu einem Verlust tarifvertraglicher Rechte führe. Der Lauf der tariflichen Ausschlussfrist sei im Jahr 2017 gehemmt, da die Beklagte mit auflösender Bedingung die Erstattung der Differenz zwischen einbehaltener Hypotax und realer Steuerlast zugesagt habe. Da sich die Beklagte ausweislich des Besprechungsprotokolls vom 16. Januar 2017 gegenüber dem KBR verpflichtet habe, die Differenz zwischen Hypotax-Einbehalt und französischer Steuer auszuzahlen und diese Verpflichtung mangels Einigung am 31. Dezember 2017 entfallen sei, habe die Ausschlussfrist erst ab dem 1. Januar 2018 zu laufen begonnen. Vor dem Hintergrund der Erstattung von Hypotax-Beträgen für die Jahre 2015 und 2016 durfte der Kläger daher annehmen, dass über die Behandlung der einbehaltenen hypothetischen Steuerbeträge des Jahres 2017 im weiteren Verlauf der Verhandlungen gesprochen werde und es nicht auszuschließen sei, dass die einbehaltenen Steuerbeträge von der Arbeitgeberin wie für die Vorjahre ausgezahlt werden, soweit sie nicht zur Tilgung von Steuern genutzt würden. Er, der Kläger, habe davon ausgehen dürfen, dass eine Änderung des Verfahrens möglich sei. Angesichts dessen habe er den Fortgang der Verhandlungen der Betriebsparteien abwarten dürfen und sei nicht verpflichtet gewesen, zusätzlich Erstattungsansprüche individuell geltend zu machen. Die Beklagte handele treuwidrig, wenn sie sich gegenüber dem Kläger bezogen auf Erstattungsansprüche von Gehaltseinbehalten des Jahres 2017 auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufe. Der Kläger macht mit der Klage und den Klageerweiterungen die für die Jahre 2017 bis 2019 einbehaltenen Hypotax-Abzüge geltend. Nachdem die Beklagte für den Kläger die französischen Steuern für das Jahr 2017 abgeführt hat und einen Einbehalt in Höhe von 1.018,00 € für das Jahr 2018 an den Kläger zurückgezahlt hat, hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen. Der Kläger hat zudem seinen Feststellungsantrag in einen Zahlungsantrag umgestellt sowie den ursprünglich angekündigten Antrag, festzustellen, dass Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages unwirksam seien, zurückgenommen. Der Kläger beantragt zuletzt, 1) (Rücknahme) 2) (Rücknahme) 3) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.988,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen wie folgt: auf 17.988,00 € seit dem 01.08.2019, auf 1.018,00 € seit dem 01.02.2018 bis 31.05.2019, auf 3,00 € seit dem 01.02.2018 bis 31.07.2019, auf 1.021,00 € seit dem 01.03.2018 bis 31.07.2019, auf 1.021,00 € seit dem 01.04.2018 bis 31.07.2019, auf 1.021,00 € seit dem 01.05.2018 bis 31.07.2019, auf 1.011,00 € seit dem 01.06.2018 bis 31.07.2019, auf 1.011,00 € seit dem 01.07.2018 bis 31.07.2019, auf 1.011,00 € seit dem 01.08.2018 bis 31.07.2019, auf 1.011,00 € seit dem 01.09.2018 bis 31.07.2019; auf 1.011,00 € seit dem 01.10.2018 bis 31.07.2019, auf 1.011,00 € seit dem 01.11.2018 bis 31.07.2019, auf 1.011,00 € seit dem 01.12.2018 bis 31.07.2019, auf 1.011,00 € seit dem 01.01.2019 bis 31.07.2019, auf 1.011,00 € seit dem 01.02.2019 bis 31.07.2019, auf 1.011,00 € seit dem 01.03.2019 bis 31.07.2019, auf 1.011,00 € seit dem 01.04.2019 bis 31.07.2019, auf 1.011,00 € seit dem 01.05.2019 bis 31.07.2019, auf 930,00 € seit dem 01.06.2019 bis 31.07.2019, auf 930,00 € seit dem 01.07.2019 bis 31.07.2019. 4) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 477,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2021. Die Beklagte beantragt nach teilweiser Rücknahme der Widerklage zuletzt noch, 1. die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit der Aufrechnung 2. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 12.132,00 €, begrenzt auf die Höhe des klägerischen Obsiegens, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit dieser Widerklage zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das Hypotax-Verfahren sei ausweislich der Vielzahl der Sonderleistungen aufgrund des Entsendungsvertrages und der zugrundeliegenden KBV in ein in sich geschlossenes System oder „Gesamtpaket“ an Entsendungsbedingungen eingebettet, das im Ergebnis für die Beklagte als kostenintensiv und für den Kläger als vorteilhaft bezeichnet werden könne. Eine isolierte Betrachtung des Hypotax-Verfahrens werde der Einheit an Entsendungsbedingungen nicht gerecht. Die §§ 307 ff. BGB seien auf die einzelvertragliche Hypotax-Regelung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages vom 1. Juli 2013 nicht anwendbar. Jedenfalls handele es sich nicht um eine den Kläger unangemessen benachteiligende Regelung. Wollte man von einer finanziellen „Benachteiligung“ des Klägers aufgrund des Hypotax-Verfahrens ausgehen, wäre diese angebliche Beeinträchtigung der Interessen des Klägers keinesfalls unangemessen. Das Hypotax-Verfahren sei durch begründete und billigenswerte Interessen der Beklagten gerechtfertigt, da Ziel des Hypotax-Verfahrens sei, ein auf materielle Sicherheit angelegtes, transparentes und als gerecht empfundenes Vergütungssystem für Auslandsentsendungen zu schaffen, um qualifizierte Fachkräfte für einen Auslandseinsatz zu gewinnen. Da der einzelne Arbeitnehmer wenig Einfluss darauf habe, welches Gastland für ihn für eine Entsendung in Betracht komme, sei es aus Sicht der Beklagten unbillig, den Arbeitnehmer mit dem Nachteil eines schlechteren Steuersystems im Gastland zu belasten. Für die Wirksamkeit der einzelvertraglichen Hypotaxregelung komme es nicht darauf an, ob die in Bezug genommene KBV wirksam sei. Der räumliche Geltungsbereich des Entgelttarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung umfasse nur die Arbeitsverhältnisse in dem jeweils innerhalb Deutschlands näher konkretisierten Geltungsbereich. Der Entgelttarifvertrag gelte nicht normativ für das Arbeitsverhältnis des Klägers während der Auslandsentsendung. Entscheidend sei, ob der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages liege. Der Schwerpunkt eines Arbeitsverhältnisses befinde sich grundsätzlich am Erfüllungsort, d. h. an dem Ort, an dem die Leistung zu erbringen sei. Die Auslandsendsendung des Klägers führe zu einer vorübergehenden Verlagerung des Schwerpunktes des Arbeitsverhältnisses der Parteien auf den Betrieb der französischen A. O. S. in Toulouse. Mit der Versetzung eines Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb könne eine Veränderung des Schwerpunktes des Arbeitsverhältnisses verbunden sein. Entscheidend sei, von welcher Organisationseinheit aus die Planung und Koordination der Arbeitseinsätze des Arbeitnehmers erfolge, von wo aus er tätig werde und Weisungen für seine tägliche Arbeit erhalte. Der Entgelttarifvertrag entfalte für das Arbeitsverhältnis der Parteien für die Dauer des Auslandsaufenthaltes des Klägers allenfalls eine individualvertragliche Wirkung. Für einen nur individualvertraglich geltenden Entgelttarifvertrag gelte § 4 Abs. 4 TVG nicht. Jedenfalls weiche die einzelvertragliche Hypotax-Regelung nicht von den Regelungen des Entgelttarifvertrages ab, weil dieser Tarifvertrag keine Regelungen zur Steuerabgabenlast oder zum Steuerausgleich im Falle der Auslandsentsendung enthalte. Das Bruttoarbeitsentgelt bleibe von der Hypotax-Regelung vollkommen unberührt. Da das Ergebnis des Hypotax-Verfahrens zu einem Nettoentgelt führe, dass (wenigstens) dem nach dem deutschen Steuerrecht erzielbaren Nettoentgelt entspreche, werde die dem Arbeitnehmer während der Entsendung ausgezahlte Vergütung im Vergleich zur Situation in Deutschland gerade nicht verändert. Diese „Neutralität der Vergütung“ sei der Grundgedanke des Hypotax-Verfahrens. Der hypothetische Steuerabzug bewirke genau den Auszahlungsbetrag, der im Inlandsbetrieb, d. h. im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages entstanden wäre. Ein etwaiger Verstoß der KBV gegen § 77 Abs. 3 BetrVG sei seit Abschluss des Strukturtarifvertrages irrelevant. In § 8 Ziffer 3 des Strukturtarifvertrages i.V.m. der zugehörigen Anlage 3, die die KBV ausdrücklich benennt, hätten die Tarifvertragsparteien die KBV durch Schaffung einer Öffnungsklausel ausdrücklich genehmigt. Im Übrigen käme das Günstigkeitsprinzip zum Tragen. Die Mobilitätszulage sei der Höhe nach bewusst so bestimmt, dass sie einen aus Sicht des Klägers weniger günstigen Abzug eines hypothetischen Steuerbetrages kompensiere. Die Hypotax-Regelung und die Entsendungsleistungen seien ein „Gesamtpaket“. Die Mobilitätszulage sei anders als Zahlungen, die ihrem Zweck nach dem Ausgleich von etwaigen Erschwernissen zu dienen bestimmt seien, Teil der während der Dauer der Auslandsentsendung geschuldeten und im Synallagma zur Arbeitsleistung des Klägers stehenden Entgeltleistung der Beklagten, deren Zahlung zur Erfüllung der vereinbarten Vergütung i.S.d. § 362 BGB geeignet sei. Der Kläger erhalte ein höheres Nettoentgelt, als ihm ohne die Mobilitätszulage nach Abzug der an Frankreich zu zahlenden Steuern von seinem tariflichen Bruttogehalt übrigbliebe. Weder die Mobilitätszulage noch die vertragliche Schuldbefreiung des Klägers im Hinblick auf die zwingend im Gaststaat zu entrichtenden Steuern dürften bei der Frage unberücksichtigt bleiben, welches Netto-Arbeitsentgelt dem Kläger zur freien Verfügung stehe und ob dieses tatsächlich geringer sei als ohne die Anwendung des Hypotax-Verfahrens und die damit unmittelbar in Zusammenhang stehende Zahlung der Mobilitätzulage. Diese Sonderzahlung als Nettobetrag sei nur in Anlehnung an die Hypotax-Regelung vereinbart worden. Im Falle einer Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gelte die Ausschlussfrist gemäß § 16 Ziffer 1.1, nach der Zahlungsansprüche spätestens innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit dem Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend zu machen seien. Daher seien die Ansprüche teilweise verfallen. Der Kläger habe auch nicht ernsthaft darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte ihm für das Jahr 2017 eine mögliche Differenz zwischen den hypothetischen und den tatsächlichen Steuerabzügen zurückerstatte. Eine etwaige Unwirksamkeit der Hypotax-Regelung im Entsendungsvertrag und im Anhang B der KBV müsse dann zur Unwirksamkeit der übrigen Regelungen der Entsendungsbedingungen in den Anhängen A und B der KBV und den diesen entsprechenden Regelungen im Entsendungsvertrag führen, weil die Entsendungsbedingungen ein „Gesamtpaket“, also ein in sich geschlossenes System an entsendungsbedingten Leistungen darstelle. Die Herausnahme einer dieser Bestandteile wirke sich auf das gesamte Gefüge der Regelungen aus. In Ziffer 1 Abs. 3 des Anhang B der KBV werde der innere Zusammenhang zwischen dem „Tax-Equalisation“-Prinzip bzw. dem Hypotax-Verfahren und den entsendungsbedingten Sonderzahlungen verdeutlicht. Die Höhe, also die konkrete Ausgestaltung der entsendungsbedingten Sonderzahlungen als Nettozahlungen, seien nach dieser Regelung bewusst nur in Ansehung der Vereinbarung des Hypotax-Verfahrens erfolgt, um eine Gleichbehandlung aller entsandten Arbeitnehmer im Hinblick auf die sehr unterschiedliche Steuerabgabenlast in den verschiedenen Gaststaaten zu erreichen. Wären die Betriebsparteien im Zeitpunkt des Abschlusses der KBV davon ausgegangen, dass bei den Entsendungen die Besteuerungsart des jeweiligen Gaststaates zur Anwendung gelange und ein Mitarbeiter bei einer Entsendung in ein Gaststaat mit einem geringeren Steuersatz einen größeren finanziellen Vorteil habe als ein Mitarbeiter mit einer Entsendung in ein Gaststaat mit einem hohen Steuersatz, wären die entsendungsbedingten Sonderzahlungen der Höhe nach natürlich deutlich differenzierter ausgefallen. Bei Unwirksamkeit der Hypotax-Regelung sowohl in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages als auch in der KBV wären auch sämtliche Sonderzahlungen ohne Rechtsgrundlage durch die Beklagte an den Kläger geleistet worden.