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Urteil

27 Ca 388/13

ARBG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Streitigkeiten um den Mindestlohn gilt die tarifvertragliche Ausschlussfrist des TV Mindestlohn (§ 2 Ziff. 5) auch dann, wenn nur die geleisteten Stunden, nicht aber der Stundenlohn bestritten wird. • Arbeitnehmer genügt der Darlegungslast für reguläre Arbeitszeit, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereithalten; der Arbeitgeber muss dann substantiiert entgegentragen, welche Arbeiten zugewiesen wurden und ob der Arbeitnehmer ihnen nachgekommen ist. • Ansprüche auf Vergütung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit sind nach § 611 BGB in Verbindung mit Tarifvertrag und TV Mindestlohn durchsetzbar; unbelegte Überstundenansprüche sind mangels substantiiertem Vortrag abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit der sechsmonatigen Ausschlussfrist des TV Mindestlohn bei Streit um geleistete Arbeitsstunden • Bei Streitigkeiten um den Mindestlohn gilt die tarifvertragliche Ausschlussfrist des TV Mindestlohn (§ 2 Ziff. 5) auch dann, wenn nur die geleisteten Stunden, nicht aber der Stundenlohn bestritten wird. • Arbeitnehmer genügt der Darlegungslast für reguläre Arbeitszeit, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereithalten; der Arbeitgeber muss dann substantiiert entgegentragen, welche Arbeiten zugewiesen wurden und ob der Arbeitnehmer ihnen nachgekommen ist. • Ansprüche auf Vergütung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit sind nach § 611 BGB in Verbindung mit Tarifvertrag und TV Mindestlohn durchsetzbar; unbelegte Überstundenansprüche sind mangels substantiiertem Vortrag abzuweisen. Die Klägerin war vom 25.09.2012 bis 21.06.2013 bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag sah 5,5 Stunden täglich bei einer 5‑Tage‑Woche vor und verwies auf den TV Mindestlohn (Stundenlohn €9,00). Die Beklagte zahlte für Januar 2013 Vergütung für 105,75 Stunden und für Februar 2013 für 77 Stunden; die Klägerin behauptete hingegen, im Januar 126,5 bzw. 129,5 Stunden und im Februar 100 Stunden gearbeitet zu haben. Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 17.05.2013 Nachzahlung und reichte am 15.08.2013 Klage ein; ein qualifiziertes Arbeitszeugnis wurde nicht erteilt. Die Beklagte berief sich auf die im RTV geregelte zweistufige Ausschlussfrist und bestritt die behaupteten Arbeitszeiten; sie verwies zudem auf Leistungskennziffern und Kontrollfeststellungen. Die Parteien stritten über die Höhe der zu vergütenden Stunden und über die Anwendbarkeit der einschlägigen Ausschlussfristen. • Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung der vertraglich geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit (126,5 Stunden für Januar, 100 Stunden für Februar) aus § 611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag und TV Mindestlohn; für den 01.01.2013 gilt ggf. der Feiertagsanspruch nach § 2 EFZG. • Zur Darlegungs- und Beweislast: Der Arbeitnehmer hat darzulegen, dass er Arbeit verrichtet oder sich zur Arbeitsleistung bereithielt; damit genügte die Klägerin durch Angaben zu Anwesenheitszeiten und eigenen Aufzeichnungen. Die Beklagte musste substantiiert vortragen, welche Arbeiten konkret zugewiesen wurden und ob/warum die Klägerin den Weisungen nicht nachkam; pauschale Hinweise auf Leistungskennziffern genügen nicht. • Überstundenansprüche hat die Klägerin nicht ausreichend substantiiert (konkrete Anordnung, Billigung oder Dulden fehlten), sodass diese Teile der Klage abzuweisen waren. • Zur Anwendbarkeit der Ausschlussfristen: Maßgeblich ist der TV Mindestlohn (§ 2 Ziff. 5) mit einer sechsmonatigen Ausschlussfrist für Ansprüche auf den Mindestlohn. Diese Frist erfasst Streitigkeiten sowohl über Stundenanzahl als auch über Stundensatz, weil der Anspruch auf das Mindestentgelt nur als Produkt aus Stunden und Stundenlohn entsteht und § 9 AEntG eine Mindestfrist von sechs Monaten vorsieht. • Die Auslegung stützt sich auf Wortlaut, Zweck und Systematik des TV Mindestlohn und des AEntG sowie auf Praktikabilitätsgründe; eine unterschiedliche Behandlung von Stundenstreitigkeiten und Lohnstreitigkeiten würde zu unzumutbarer Rechtsunsicherheit führen. • Die Klägerin hat die sechsmonatige Frist gewahrt: Ansprüche aus Januar 2013 wurden spätestens am 15.02.2013 fällig, die Klage ging am 15.08.2013 beim Gericht ein und wurde dem Kläger rechtzeitig zugestellt; § 167 ZPO ist auf die gerichtliche Geltendmachung anwendbar. • Die Klägerin hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses aus § 109 GewO; die Beklagte hat dies zu erfüllen. Die Klage war teilweise erfolgreich: Die Beklagte wird zur Nachzahlung von Lohn für Januar 2013 in Höhe von brutto €186,75 (zzgl. Zinsen ab 16.02.2013) und für Februar 2013 in Höhe von brutto €207,00 (zzgl. Zinsen ab 16.03.2013) verurteilt. Überstundenforderungen der Klägerin wurden mangels substantiiertem Vortrag abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Berufung wurde zugelassen, weil die Frage der Anwendung der Ausschlussfristen grundsätzliche Bedeutung hat.