OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 BV 30/14

ARBG HAMBURG, Entscheidung vom

3mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine konzernweit durchgeführte Mitarbeiterbefragung kann der Mitbestimmung des örtlichen Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG unterliegen, wenn sie der Ermittlung gesundheitsrelevanter Belastungsfaktoren oder der Wirksamkeitskontrolle von Gesundheitsschutzmaßnahmen dient. • Die Durchführung und Auswertung eines standardisierten, überwiegend gesundheitsbezogenen Fragebogens stellen eine kollektive Maßnahme des Arbeitsschutzes dar, die der Mitbestimmung nach § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG bedarf. • Der Konzernbetriebsrat ist nicht zuständig, wenn kein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende einheitliche Regelung besteht; bei anonymisierten Erhebungen fehlt es an einem Personalfragebogen im Sinne des § 94 BetrVG.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung des Betriebsrats bei gesundheitsbezogener Mitarbeiterbefragung • Eine konzernweit durchgeführte Mitarbeiterbefragung kann der Mitbestimmung des örtlichen Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG unterliegen, wenn sie der Ermittlung gesundheitsrelevanter Belastungsfaktoren oder der Wirksamkeitskontrolle von Gesundheitsschutzmaßnahmen dient. • Die Durchführung und Auswertung eines standardisierten, überwiegend gesundheitsbezogenen Fragebogens stellen eine kollektive Maßnahme des Arbeitsschutzes dar, die der Mitbestimmung nach § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG bedarf. • Der Konzernbetriebsrat ist nicht zuständig, wenn kein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende einheitliche Regelung besteht; bei anonymisierten Erhebungen fehlt es an einem Personalfragebogen im Sinne des § 94 BetrVG. Die Konzernobergesellschaft (Beteiligte zu 3) plante eine konzernweite Mitarbeiterbefragung 2015 mittels eines standardisierten Fragebogens durch das externe P. Institut. Die Tochter (Beteiligte zu 2) ist Arbeitgeberin eines Betriebs mit eigenem Betriebsrat (Beteiligter zu 1). Der Betriebsrat machte geltend, der Fragebogen betreffe Arbeitsbedingungen und psychische Belastungen und sei als Maßnahme des Gesundheitsschutzes mitbestimmungspflichtig; Zustimmung lag nicht vor. Der Konzernbetriebsrat (Beteiligter zu 4) beanspruchte Zuständigkeit für eine einheitliche konzernweite Befragung; auch er erteilte keine Zustimmung. Die Arbeitgeberseite betonte Anonymisierung, Datenschutzregelungen und verneinte Gesundheitsbezug bzw. Personalfragebogencharakter. Das Gericht prüfte Zuständigkeit, Anonymität und ob die Befragung eine kollektive Maßnahme des Arbeitsschutzes darstellt. • Anträge des örtlichen Betriebsrats sind zulässig und begründet; er hat einen Unterlassungsanspruch gegen Durchführung und Auswertung der Befragung für seine Beschäftigten ohne Zustimmung (§ 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG). • § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG umfasst betriebliche Regelungen über den Gesundheitsschutz, wenn eine öffentlich-rechtliche Rahmenpflicht besteht und der Arbeitgeber Ausgestaltungsspielräume hat; dies gilt auch für Maßnahmen, die mittelbar dem Gesundheitsschutz dienen. • Nach §§ 3, 5 ArbSchG obliegt dem Arbeitgeber die Ermittlung von Gefährdungen und die Wirksamkeitskontrolle getroffener Schutzmaßnahmen; eine Mitarbeiterbefragung kann sowohl Ermittlung gesundheitsrelevanter Belastungen als auch Wirksamkeitskontrolle sein und damit kollektiven Bezug haben. • Der vorgelegte Fragebogen enthält zahlreiche Fragen zu physischen und psychischen Belastungsfaktoren (z. B. Lärm, Frischluft, Überstunden, Führung, Zusammenarbeit), sodass er in seiner Gesamtheit der Mitbestimmung unterliegt. • Die Tatsache, dass ein Dritter (P. Institut) die Befragung durchführt, schließt die Betriebsratsmitbestimmung nicht aus; der Arbeitgeber muss vertraglich sicherstellen, dass Mitbestimmungsrechte gewahrt werden. • Die Anonymisierung ist wirksam ausgestaltet: Rückschlüsse auf Einzelne werden durch Versand- und Auswertungsmodalitäten sowie Mindestgrößen für Berichtseinheiten verhindert, wodurch die Voraussetzungen eines Personalfragebogens nach § 94 BetrVG nicht gegeben sind. • Der Konzernbetriebsrat ist nicht zuständig, weil kein zwingendes Erfordernis einer unternehmensübergreifenden einheitlichen Regelung für die Beurteilung gesundheitsbezogener Risiken an konkreten Arbeitsplätzen vorliegt; Zuständigkeit für die Mitbestimmung nach § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG liegt beim örtlichen Betriebsrat. Der Antrag des örtlichen Betriebsrats ist vollständig stattgegeben: Die Arbeitgeberin der Konzernobergesellschaft ist für die Mitarbeiter der Tochtergesellschaft anzuweisen, Durchführung und Auswertung der Mitarbeiterbefragung 2015 für diese Beschäftigten (ausgenommen leitende Angestellte) zu unterlassen, solange nicht die Zustimmung des örtlichen Betriebsrats erteilt oder durch eine Einigungsstelle ersetzt worden ist. Die Anträge des Konzernbetriebsrats werden zurückgewiesen, da ihm die Zuständigkeit für die hier relevanten Mitbestimmungsrechte fehlt. Entscheidungsgrund war, dass die Befragung als kollektive Maßnahme des Gesundheitsschutzes im Sinn von § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG einzuordnen ist und der örtliche Betriebsrat daher einsetzbare Unterlassungsansprüche hat; die Anonymisierungs- und Datenschutzregelungen entfallen nicht zu Gunsten einer Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats. Das Gericht hat die Kosten des Verfahrens nicht auferlegt.