Urteil
14 Ca 240/14
Arbeitsgericht Hamburg, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten der Klägerin auf deren Shoppingcard eine weitere Wertstellung vorzunehmen in Höhe von 120,80 €. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 % zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 469,68 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über Prämienleistung und Zahlung. 2 Die Beklagte übernimmt gewerbliche Sicherheitsaufgaben an deutschen Flughäfen. Die am ... 1972 geborene Klägerin trat auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 17. Juli 2003 als Luftsicherheitsassistentin in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 16. Juli 2013 (Anlage 1 – Bl. 5-12 d.A.) heißt es auszugsweise: 3 § 4 Vergütung (...) III. Die Firma zahlt dem Arbeitnehmer eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von € 30,-- monatlich. (...) 4 Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (im Folgenden MTV Sicherheit) kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Mit Wirkung vom 01. Januar 2014 trat ein neuer Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen in Kraft (im Folgenden: MTV, Bl. 50-61 d.A.). Darin heißt es auszugsweise: 5 § 13 ARBEITSZEIT 6 (1) (...) (...) (10) Die Höchstarbeitszeit beträgt 208 Stunden im Monat. (11) Arbeitszeit für Tätigkeiten nach § 5 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) 7 Die regelmäßige Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte beträgt ausschließlich der Ruhepausen durchschnittlich 160 Stunden monatlich. ... Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. (...) 8 § 14 ARBEITSZEITKONTEN 9 (1) Im Rahmen der Regelung des § 13 (durchschnittliche Arbeitszeit) und § 15 wird ein Planungs-/Arbeitszeitkonto eingerichtet. Die Ausgestaltung dieses und eventueller anderer Arbeitszeitkonten ist im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zu regeln. 10 (2) Bis zur Einigung der Betriebsparteien gilt übergangsweise nachfolgende Regelung: 11 a) Das Planungs-/Arbeitszeitkonto kann maximal 50 Plusstunden bzw. maximal 50 Minusstunden ausweisen. Stunden über dem Plusbereich sind jeweils auszuzahlen. Die monatliche Höchstgrenze für die Überplanung beträgt 20 Prozent über die tarifliche Regelarbeitszeit nach § 13 Ziffern 11 bis 13. 12 b) Bestehende betriebliche Regelungen haben vor Regelung in § 14 Ziffer 2 a Vorrang. 13 § 15 ENTGELTZAHLUNG / MONATSENTGELT 14 (1) Es wird ein monatliches Regelentgelt gezahlt. Das monatliche Regelentgelt einer/eines Vollzeitbeschäftigten errechnet sich aus der der jeweiligen Tätigkeit zugrunde liegenden entgelttariflichen Stundengrundvergütung multipliziert mit der monatlichen Arbeitszeit nach § 13 dieses Manteltarifvertrages. ... 15 (2) Die Entgeltzahlung erfolgt bargeldlos. Der Entgeltabrechnungszeitraum umfasst einen Monat. Die Abrechnung ist grundsätzlich bis zum 15. des Folgemonats vorzunehmen. Günstigere betriebliche Regelungen bleiben hiervon unberührt. Dies Zahlung muss unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auf dem Konto des/der Beschäftigten eingegangen sein. (...) 16 § 17 URLAUB 17 (1) Soweit nichts anderes im Tarifvertrag geregelt ist, gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in seiner jeweils geltenden Fassung. 18 (2) Der Erholungsurlaub des/der Beschäftigten, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt je Kalenderjahr bei einer Betriebszugehörigkeit von 0 – 2 Jahren 26 Arbeitstage, mit Beginn einer Betriebszugehörigkeit von 3 – 4 Jahren 28 Arbeitstage und mit Beginn einer Betriebszugehörigkeit ab 5 Jahren 30 Arbeitstage. 19 Bei einer regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit im Kalenderjahr auf mehr oder weniger Arbeitstage pro Woche erfolgt eine entsprechende Umrechnung des Urlaubsanspruchs. (...) 20 § 18 URLAUBSENTGELT 21 (1) Im Urlaub wird das monatliche Regelentgelt gemäß § 15 dieses Mantel-Tarifvertrages für die Dauer des Erholungsurlaubs fortgezahlt. 22 (2) Für das über das monatliche Regelentgelt hinausgehende monatliche Bruttoarbeitseinkommen (inkl. Zeitzuschläge, Mehrarbeitsstunden, Entgeltumwandlung usw., jedoch ohne Einmalzahlungen) wird folgende Regelung getroffen: 23 Je Urlaubstag wird der Teiler entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitstage der letzten 12 abgerechneten Monate berücksichtigt, maximal jedoch 252 Arbeitstage. 24 (3) Für die Stundenwertstellung gilt § 16 Ziffer 3 dieses Manteltarifvertrages entsprechend. 25 (4) Für die Berechnung des über das Regelentgelt hinausgehenden monatlichen Bruttoeinkommens werden im zurückliegenden 12-Monats-Zeitraum nur die Kalendermonate berücksichtigt, in denen der Beschäftigte einen vollen Entgeltanspruch hatte. (...) 26 § 23 PRÄMIENLEISTUNGEN GEWERBLICHE BESCHÄFTIGTE 27 (1) Die gewerblich Beschäftigten erhalten eine Prämienleistung im Wert von € 2,20 je Anwesenheitstag/Urlaubstag, maximal im Wert von 44,00 je Monat. Die Leistung erfolgt jeweils im Folgemonat durch Wertstellung auf einer Shopping-Card oder einer gleichwertigen Warenwertkarte/Tankkarte. Eine Auszahlung in bar ist ausgeschlossen. 28 (2) Erhält der/die gewerbliche Beschäftigte bereits ein Job-Ticket, Fahrgeld oder andere Sachbezüge so wird der Betrag der Prämienleistung monatlich um diesen Betrag gekürzt, um die Steuerfreiheit von € 44,00 je Monat zu erhalten. Dabei werden je Anwesenheitstag/Urlaubstage zunächst 2,20 € für das Job-Ticket gutgeschrieben. Ist der Wert des Job-Tickets durch Anwesenheitstage/Urlaubstage erreicht, erfolgt je weiterem Anwesenheitstag/Urlaubstag die Gutschreibung auf eine Shopping-Card oder eine gleichwertigen Warenwertkarte. Besteht der Anspruch auf ein Job-Ticket, wird dieses auch dann gewährt, wenn der Wert durch Anwesenheitstage/Urlaubstage nicht erreicht wird. 29 (3) Die Umsetzung erfolgt auf Basis betrieblicher Regelungen bzw. durch Betriebsvereinbarung. 30 In den Monaten Mai bis Juli 2014 brachte die Beklagte monatlich 30,00 € netto auf den Shopping-Card-Anspruch der Klägerin in Abzug und im April 2014 einen Betrag in Höhe von 30,80 €, insgesamt in Höhe von 120,80 €. 31 Für den Monat Juni 2014 berücksichtigte die Beklagte in der Lohnabrechnung in der Position „Arbeitszeitkonto ansparen“ einen Minusbetrag in Höhe von 159,04 € und für den Monat Juli 2014 einen Betrag in Höhe von 189,84 €. 32 Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Gutschrift des verrechneten Fahrgeldes auf ihre Shopping-Card sowie Zahlung des in Abzug gebrachten Geldbetrages für die Monate Juni und Juli 2014 aufgrund der entsprechenden Stundengutschrift auf ihr Arbeitszeitkonto. 33 Die Klägerin trägt vor: 34 Ihr vertraglicher Fahrgeldanspruch könne nicht mit dem Anspruch nach § 23 Abs. 1 MTV verrechnet werden. Die Anrechnungsregelung in § 23 Abs. 2 MTV verstoße zum einen gegen das Günstigkeitsprinzip in § 4 Abs. 3 des Arbeitsvertrages und sei bereits aus diesem Grunde unanwendbar. Die Regelung dürfe allerdings auch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgebotes rechtlich unwirksam sein. Die Klägerin erhalte aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Regelung 30,00 € Fahrgeld jeden Monat. Dies treffe allerdings nicht auf alle Beschäftigten und Arbeitsverträge der bei der Beklagten Beschäftigten zu. Teilweise hätten Beschäftigte keinen Anspruch auf Fahrgeld oder ähnliche Leistungen. Die Regelung in § 23 Abs. 2 MTV führe demgemäß dazu, dass der Klägerin wirtschaftlich ihr Anspruch auf Fahrgeld genommen würde bzw. ihr lediglich ein Anspruch auf maximal erreichbares Guthaben der Shoppingcard von 14 € zuteilwürde, wohingegen Arbeitnehmer ohne Fahrgeldanspruch ein Guthaben von 44,00 € erreichen könnten. Für eine solche Ungleichbehandlung bestehe keinerlei sachlicher Grund. 35 Bei dem Fahrgeldanspruch handele es sich im Übrigen um eine Bruttoleistung, wohingegen der Anspruch auf das Shopping-Card-Guthaben eine Nettoleistung sei. Auch das schließe die Anrechenbarkeit aus. 36 Für die Monate Juni und Juli 2014 habe die Beklagte insgesamt einen Betrag von 348,88 € als Minusbetrag unter der Position „Arbeitszeitkonto ansparen“ in der Lohnabrechnung berücksichtigt. Eine Rechtsgrundlage hierfür bestehe nicht. 37 Die Klägerin beantragt zuletzt nach teilweiser Klagerücknahme in Höhe von 360,12 € : 38 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 348,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 159,04 € seit dem 16.07.2014 und auf 189,84 € seit dem 16.08.2014 zu zahlen. 39 2. Die Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten der Klägerin auf deren Shoppingcard eine weitere Wertstellung vorzunehmen in Höhe von 120,80 €. 40 Die Beklagte beantragt , 41 die Klage abzuweisen. 42 Die Beklagte trägt vor: 43 Die Klage sei unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachte Prämienleistung gemäß § 23 Abs. 1 MTV in Höhe von maximal 44,00 € je Monat seit gemäß § 23 Abs. 2 MTV bei Leistungen von Fahrgeldern anzurechnen. Da die Klägerin eine monatliche Fahrkostenpauschale von 30,00 € erhalten, sei diese somit gemäß § 23 Abs. 2 MTV rechtmäßig um den Betrag in Höhe von 44,00 € je Monat gekürzt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Verrechnung auf der Shopping-Card auch möglich und stelle keine Ungleichbehandlung dar. Durch den MTV sollten Unternehmen, die bereits einen Fahrtkostenzuschuss leisteten, nicht weiter belastet werden. Soweit in § 23 Abs. 2 MTV auf die Steuerfreiheit abgestellt werde, sei damit allein das Job-Ticket gemeint. Fahrgelder könnten hingegen nicht steuerfrei gewährt werden aufgrund der Änderung des § 8 EStG. Bei ihnen handele es sich nicht um einen Sachbezug, sondern um eine Geldleistung. 44 Der Zahlungsanspruch sei unbegründet. Die Beklagte habe nach Maßgabe des MTV die streitgegenständliche Zeiträume zu treffen abgerechnet und infolge der verstetigten Vergütung dem Arbeitszeitkonto der Klägerin die streitgegenständlichen Stunden gutgeschrieben. 45 Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 ZPO). Entscheidungsgründe 46 Die Klage ist zulässig und teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. 47 Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO): I. 48 Die Klage ist zulässig. 49 Insbesondere ist der Antrag zu Ziffer 2 bestimmt genug, wobei bei der Auslegung auf die Antragsbegründung zurückzugreifen ist. Zwar ist im Antrag die Shoppingcard nicht näher bezeichnet. Allerdings ist zwischen den Parteien unstreitig, um welche Shopping Card es sich handelt. Außerdem weiß der Arbeitgeber, was er zu tun hat [ vgl. hinsichtlich von Zeitgutschriften auf einem Arbeitszeitkonto BAG, Urteil vom 21.03.2012 – 5 AZR 676/11 –, zit. nach Juris ] und welche Handlungen er vornehmen muss, um die entsprechende Wertstellung auf der Shoppingcard der Arbeitnehmer zu erreichen, auch wenn die Gutschriften nicht unmittelbar von der Beklagten vorgenommen werden können. II. 50 Die Klage ist im Hinblick auf den Antrag zu Ziffer 2) begründet, im Hinblick auf den Antrag zu Ziffer 1 hat sie in der Sache keinen Erfolg. 51 1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf eine Gutschrift einer Prämienleistung für die Monate April bis einschließlich Juli 2014 in Höhe von insgesamt 120,80 € netto auf ihre Shopping Card. Dieser Anspruch folgt aus § 23 Abs. 1 MTV i.V.m. dem Arbeitsvertrag. 52 Unstreitig liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 MTV für eine Prämienleistung in der geltend gemacht Höhe dem Grunde nach vor. Streitig ist zwischen den Parteien allein, ob die Beklagte eine Verrechnung mit der Fahrkostenpauschale gemäß § 23 Abs. 2 MTV vornehmen durfte. Nach § 23 Abs. 2 MTV ist der Arbeitgeber berechtigt, die Prämienleistung zu kürzen, soweit der Arbeitnehmer ein Job-Ticket, Fahrgeld oder andere Sachbezüge erhält, „um die Steuerfreiheit von € 44,00 je Monat zu erhalten.“ 53 a) Da die Beklagte entsprechend der Gestaltung im Arbeitsvertrag schon kein Fahrgeld im Sinne des § 23 Abs. 2 MTV an die Klägerin gezahlt hat, konnte sie eine Kürzung der Prämienleistung des § 23 Abs. 1 MTV nicht vornehmen. Die Beklagte ist gehalten, im vorliegenden Fall die einzelvertragliche Abrede, die gemäß dem Grundsatz des Günstigkeitsprinzips der tariflichen Regelung in § 23 MTV vorgeht, anzuwenden. 54 Die in § 4 Abs. 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages zugesagte Fahrtkostenpauschale, die – im Gegensatz zu dem dem Urteil des LAG Niedersachsen zugrunde liegenden Rechtsstreit – noch nicht einmal von der Abgabe eines amtlichen Nachweises abhängig war, stellt nicht einen Sachbezug, sondern Geldlohn dar, der unbedingt gezahlt wird. Denn die Beklagte hat der Klägerin einen Geldlohn zugewandt. Sie hat die Zahlung der Fahrtkostenpauschale gerade nicht mit der Auflage verbunden, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Dass die Zahlung der Fahrtkostenpauschale nicht von den tatsächlich entstandenen Kosten abhängig und als Sachbezug im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften gewährt war, ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte gemäß dem Wortlaut des Arbeitsvertrages noch nicht einmal einen Nachweis über die Fahrtkosten verlangte, diese insoweit auch vertragsgemäß im Falle von Urlaub und Krankheit unbedingt gezahlt und außerdem die Zahlungen der Lohnsteuer unterworfen hat. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmittelbar einen Geldbetrag, ist dies nur dann eine Sachlohnzuwendung im Wege der abgekürzten Leistungserbringung, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber lediglich die Übernahme der Kosten für einen Sachbezug oder dessen Bezuschussung beanspruchen kann, der arbeitsrechtliche Anspruch also nicht auf eine reine Geldleistung gerichtet ist [ BFH, Urteil vom 11.11.2010 – VI R 41/10 –, zit. nach Juris ]. Das ist aber gerade hier nicht der Fall. 55 b) Auch die Auslegung des § 23 Abs. 2 MTV führt im Ergebnis zur Begründetheit des Anspruchs. Die Kammer schließt sich insofern nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen des LAG Niedersachsen [ Urteil vom 19.03.2015 – 4 Sa 1474/14 –, zit. nach Juris ] – soweit auf den vorliegenden Fall übertragbar – an, die im Folgenden in wesentlichen Teilen übernommen wurden. 56 aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des BAG den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm ist zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist stets abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und gesetzeskonformen Regelung führt [ BAG, Urteil vom 13.10.2011 – 8 AZR 514/10 –, zit. nach Juris ]. 57 bb) Die am Wortlaut und Sinn und Zweck der Tarifvorschrift orientierte Auslegung ergibt, dass es sich bei dem „Fahrgeld“ um einen Sachbezug im Sinne des Einkommenssteuerrechts handeln muss. § 23 Abs. 2 Satz 1 MTV stellt das Fahrgeld einem Job-Ticket oder anderen Sachbezügen gleich und erläutert zugleich den Sinn und Zweck der tariflichen Kürzungsregelung. Diese dient der Erhaltung der Steuerfreiheit von 44,00 € je Monat, die sich wiederum aus § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ergibt. 58 (1) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn rechnen nach § 8 Abs. 1 EStG alle Einnahmen in Geld oder in Geldeswert. Zu diesen Einnahmen gehören auch die Sachbezüge, nämlich die nicht in Geld bestehenden Einnahmen, wie in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG im Klammerzusatz als Regelbeispiel aufgeführt („Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge“). Diese Sachbezüge bleiben nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenen Vorteile insgesamt € 44,00 (ab 2004) im Kalendermonat nicht übersteigen. 59 Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ob die vom Arbeitgeber zugewandten Vorteile Sachbezüge i.S.d. § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 11 EStG oder bare Löhne darstellen, entscheidet sich allerdings nicht allein danach, ob der Arbeitnehmer tatsächlich entweder eine Sach- oder Dienstleistung oder Geld erlangt [ BFH, Urteil vom 11.11.2010 – VI R 41/10 –, zit. nach Juris ]. Denn ein Zufluss von Geld kann auch dann vorliegen, wenn der bare Lohn nicht an den Arbeitnehmer ausbezahlt, sondern auf seine Weisung anderweitig verwendet wird. Ein Sachbezug unterscheidet sich vom Barlohn durch die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs auf den Vorteil. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen daher Sachbezüge i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz bleiben. Unerheblich ist dann, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber bezieht oder ob der Arbeitnehmer die Sache von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht [ vgl. Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2015, H 8.1 (1-4) (Geldleistung oder Sachbezug); Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, 105. Ergänzungslieferung zur 4. Auflage Januar 2015, Sachbezüge Rn. 4 ]. 60 Hat der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegen auch dann keine Sachbezüge, sondern Lohn vor, wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer indes unmittelbar einen Geldbetrag, ist dies dann eine Sachlohnzuwendung im Wege der abgekürzten Leistungserbringung, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber lediglich die Übernahme der Kosten für einen Sach- oder Dienstleistungsbezug oder dessen Bezuschussung beanspruchen kann, der arbeitsrechtliche Anspruch also nicht auf eine reine Geldleistung gerichtet ist. 61 (2) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze stellte die in § 4 Abs. 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages zugesagte Fahrtkostenpauschale, die – im Gegensatz zu dem dem Urteil des LAG Niedersachsen zugrunde liegenden Rechtsstreit – noch nicht einmal von der Abgabe eines amtlichen Nachweises abhängig war, nicht einen Sachbezug, sondern Geldlohn dar. Denn die Beklagte hat der Klägerin einen Geldlohn zugewandt. Sie hat die Zahlung der Fahrtkostenpauschale gerade nicht mit der Auflage verbunden, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Dass die Zahlung der Fahrtkostenpauschale nicht von den tatsächlich entstandenen Kosten abhängig und als Sachbezug im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften gewährt war, ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte gemäß dem Wortlaut des Arbeitsvertrages noch nicht einmal einen Nachweis über die Fahrtkosten verlangte, diese insoweit auch vertragsgemäß im Falle von Urlaub und Krankheit gezahlt und außerdem die Zahlungen der Lohnsteuer unterworfen hat. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmittelbar einen Geldbetrag, ist dies nur dann eine Sachlohnzuwendung im Wege der abgekürzten Leistungserbringung, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber lediglich die Übernahme der Kosten für einen Sachbezug oder dessen Bezuschussung beanspruchen kann, der arbeitsrechtliche Anspruch also nicht auf eine reine Geldleistung gerichtet ist [ BFH, Urteil vom 11.11.2010, a.a.O. ]. 62 cc) Im Übrigen hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, in welcher Höhe überhaupt Erfüllung eingetreten sein sollte. Nach § 23 Abs. 1 MTV schuldet die Beklagte eine Nettoleistung in Höhe von monatlich € 44,00. Dies ergibt sich aus einer systematischen Auslegung, da in § 23 Abs. 2 MTV auf die Steuerfreiheit der Prämienleistung abgestellt wird, was bedeutet, dass die Tarifvertragsparteien von der Steuerfreiheit der Leistung nach Abs. 1 ausgegangen sind. Für den Umfang der Erfüllung nach § 362 BGB ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Da die Beklagte das Fahrgeld brutto abgerechnet hat, eine Verrechnung von Brutto- und Nettoforderungen jedoch nicht möglich ist [ vgl. im Hinblick auf die Aufrechnung BAG, Urteil vom 22.03.2000 – 4 AZR 120/99 –; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.03.2013 – 6 Sa 414/12 –; jew. zit. nach Juris ], hätte die Beklagte weiter dazu vortragen müssen, wie hoch das Fahrgeld netto war. Dies hat die Beklagte nicht getan, sodass die Kammer nicht nachvollziehen konnte, in welcher Höhe überhaupt Erfüllung eingetreten sein könnte. Dass eine entsprechende Berechnung des Nettobetrags in der Praxis unpraktikabel ist, spricht im Übrigen dafür, dass die Tarifvertragsparteien in § 23 Abs. 2 MTV nur steuerfreie Sachbezüge anrechenbar stellen wollten. 63 dd) Einer Erhebung des von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweises durch die an den Tarifverhandlungen beteiligten Vertreter der Tarifvertragsparteien zu ihrer Behauptung, die Arbeitnehmer, denen individualvertraglich eine Fahrtkostenpauschale zugesichert worden sei, hätten nicht bevorzugt werden sollen, bedurfte es nicht. Der subjektive Wille der Tarifvertragsparteien ist nur insoweit von Bedeutung, als er in den tariflichen Normen seinen unmittelbaren Niederschlag gefunden hat. 64 ee) Das Gericht war ferner weder berechtigt noch verpflichtet, eine Tarifauskunft zur Frage der Auslegung des § 23 MTV einzuholen. Eine solche darf zum einen nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Frage gerichtet sein [ BAG, Urteil vom 24.02.2010 – 10 AZR 40/09 –; BAG, Urteil vom 12.12.2012 – 4 AZR 267/11 -; jew. zit. nach Juris ]. Die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist Sache des Gerichts [ Creutzfeldt, Die „Tarifauskunft“ im Arbeitsgerichtsverfahren, in: FS Düwell, 2011, S. 286 f. ]. Zum anderen kann der Wille der Tarifvertragsparteien wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse von Dritten, die an den Tarifvertragsverhandlungen unbeteiligt waren, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur dann berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen unmittelbar seinen Niederschlag gefunden hat [ BAG, Urteil vom 19.09.2007 – 4 AZR 670/06 –, zit. nach Juris ]. 65 2. Für die Monate Juni und Juli 2014 hat die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer Vergütung in Höhe von insgesamt 348,88 € – 159,04 € für den Monat Juni 2014 und 189,84 € für den Monat Juli 2014 – brutto. 66 a) Der Abzug von 348,88 € brutto wegen der Übertragung von insgesamt 24,92 Stunden – 11,36 Stunden für den Monat Juni 2014 und 13,56 Stunden für den Monat Juli 2014 – auf das Arbeitszeitkonto der Klägerin ist zutreffend. 67 aa) Gemäß § 14 MTV war ein Arbeitszeitkonto für das Arbeitsverhältnis der Parteien einzurichten. Die Ausgestaltung dieses und eventueller anderer Arbeitszeitkonten ist zwar im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zu regeln (§ 14 Abs. 1 Satz 2 MTV). Eine solche Betriebsvereinbarung ist aber bisher nicht zustande gekommen. Nach § 14 Abs. 2 a MTV gilt bis zur Einigung der Betriebsparteien übergangsweise die Regelung, dass das Arbeitszeitkonto maximal 50 Plusstunden bzw. maximal 50 Minusstunden ausweisen darf und Stunden über dem Plusbereich jeweils auszuzahlen sind. Die monatliche Höchstgrenze für die Überplanung beträgt 20 Prozent über die tarifliche Regelarbeitszeit nach § 13 Ziffern 11 bis 13 MTV. Gemäß § 3 Ziffer 11 MTV wird die Klägerin auf Grundlage einer regelmäßigen Arbeitszeit von 160 Stunden monatlich beschäftigt. 68 bb) Dass der MTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. 69 cc) Die Beklagte hat mit der Abrechnung für den Monat Juni 2014 11,36 Stunden mehr abgerechnet als die arbeitsvertragliche und tarifvertraglich geregelte regelmäßige Arbeitszeit von 160 Stunden monatlich. Die Differenz war daher auf das Arbeitszeitkonto der Klägerin zu übertragen. Eine Auszahlung des diesbezüglichen Betrages hatte nicht zu erfolgen. Dass das Arbeitszeitkonto der Klägerin nach der Übertragung von 11,36 Stunden insgesamt mehr als 50 Plusstunden aufwies, ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien nicht. 70 (1) Dass die Stundenwertberechnung der Beklagten für den Monat Juni 2014 unzutreffend ist, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. 71 Gemäß § 16 Abs. (3) MTV, der gemäß § 13 Abs. 1 BUrlG in zulässiger Weise eine eigenständige tarifvertragliche Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall trifft und kraft beiderseitiger Tarifbindung für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt, werden Krankheitstage bei der Stundenwertstellung wie folgt berechnet: Individuelle Gesamtstunden der letzten 12 Monate geteilt durch die individuellen geleisteten Arbeitstage der letzten 12 Monate. 72 Dass die Beklagte dies für den Monat Juni 2014 unzutreffend berechnet hat (Anlage B – Bl. 77-79 d.A.), ergibt sich aus dem Vortrag der diesbezüglichen darlegungspflichtigen Klägerin nicht. 73 Im Juni 2014 war die Klägerin gemäß den Dienstplänen für eine Beschäftigung in 139,75 Stunden eingeplant (Anlage – Bl. 71 d.A.). Tatsächlich gearbeitet hat die Klägerin jedoch 151,0 Stunden. Dabei hat die Klägerin 16,25 Stunden im nachtschichtzulagenpflichtigen Zeitraum, acht Stunden an Feiertagen und 23 Stunden sonntags gearbeitet. Für vier Urlaubstage im Zeitraum vom 27. bis 30. Juni 2014 errechnete die Beklagte eine Stundenwertstellung von insgesamt 20,36 Stunden. 74 Die Stundenwertstellung für die Urlaubstage im Juni 2014 berechnete die Beklagte wie folgt: 75 Die Klägerin hat von Juni 2013 bis Mai 2014 an insgesamt 166 Arbeitstagen gearbeitet und dabei 1.182,75 Arbeitsstunden geleistet. Gemäß § 16 Abs. (3) ergibt sich daraus eine Stundenwertstellung in Höhe von 7,13 Stunden pro Urlaubstag (1.182,75 : 166). So hat die Beklagte auch abgerechnet. 76 Für die Stundenwertstellung in Bezug auf das Urlaubsentgelt gemäß § 18 Abs. (3) MTV gilt § 16 Abs. (3) MTV entsprechend mit einer Sonderregelung für das Regelentgelt übersteigende Zahlungen. Wegen der Verteilung der Arbeitszeit der Klägerin als Luftsicherheitsassistentin auf sieben verschiedene Tage wöchentlich bei einer grundsätzlichen 5-Tage-Woche war der Urlaubsanspruch gemäß § 17 Abs. (2) MTV hochzurechnen, sodass sich eine niedrigere Stundenwertstellung für den einzelnen Tag als bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ergibt. Hinzuzurechnen ist lediglich nach einer weiteren besonderen Berechnungsweise das über das monatliche Regelentgelt hinausgehende monatliche Bruttoarbeitseinkommen. 77 Für den Monat Juni 2014 errechnete die Beklagte daher unter Berücksichtigung der Beschäftigung an sieben Arbeitstagen in der Woche nach § 17 Ziffer 2 MTV i.V.m. §§ 18 Abs. 2 und 16 Abs. 2 MTV aufgrund der Beschäftigung von Juni 2013 bis Mai 2014 eine Stundenwertstellung in Höhe von 5,09 Stunden pro Urlaubstag (= 1.182,75 : 166 x 5 : 7). 78 Mithin errechnete die Beklagte für die Stundenwertstellung im Juni 2014 eine Stundenwertstellung für vier Urlaubstage in Höhe von 20,36 Stunden. 79 Die Beklagte hat insoweit für den Monat Juni 171,36 Stunden (= 151 + 20,36 Stunden) einschließlich Zuschläge vergütet. Zur Zahlung des verstetigten Einkommens von 160 Stunden pro Monat waren 11,36 Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu verbuchen. 80 Soweit die Klägerin die von der Beklagten vorgetragenen Zahlen bestritten hat, war das Bestreiten der Klägerin nicht substantiiert. Der Klägerin sind die Zahlen aus ihren Abrechnungen und ihrer Tätigkeit bei der Beklagten bekannt. Insoweit konnte sich die Klägerin nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen. Der Vortrag der Beklagten gilt daher nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. 81 (2) Dass die Beklagte für den Monat Juli 2014 eine unzutreffende Berechnung vorgenommen hat, ergibt sich aus dem Vortrag der diesbezüglichen darlegungspflichtigen Klägerin nicht. 82 Im Juli 2014 war die Klägerin gemäß den Dienstplänen für eine Beschäftigung in 97,25 Stunden eingeplant (Anlage – Bl. 70 d.A.). Tatsächlich gearbeitet hat die Klägerin jedoch 107,0 Stunden. Dabei hat die Klägerin 10,75 Stunden im nachtschichtzulagenpflichtigen Zeitraum und 15,75 Stunden sonntags gearbeitet. Für dreizehn Urlaubstage im Zeitraum vom 01. bis 13. Juli 2014 errechnete die Beklagte eine Stundenwertstellung von insgesamt 66,56 Stunden. 83 Die Stundenwertstellung für die Urlaubstage im Juli 2014 berechnete die Beklagte wie folgt: 84 Die Klägerin hat von Juli 2013 bis Juni 2014 an insgesamt 176 Arbeitstagen gearbeitet und dabei 1.261,5 Arbeitsstunden geleistet. Gemäß § 16 Abs. (3) ergibt sich daraus eine Stundenwertstellung in Höhe von 7,17 Stunden pro Urlaubstag (1.261,5: 176). So hat die Beklagte auch abgerechnet. 85 Für den Monat Juli 2014 errechnete die Beklagte unter Berücksichtigung der Beschäftigung an sieben Arbeitstagen in der Woche nach § 17 Ziffer 2 MTV i.V.m. §§ 18 Abs. 2 und 16 Abs. 2 MTV aufgrund der Beschäftigung von Juni 2013 bis Mai 2014 eine Stundenwertstellung in Höhe von 5,12 Stunden pro Urlaubstag (= 1.261,5: 176 x 5 : 7). 86 Für den Monat Juli 2014 und die gewährten 13 Urlaubstage errechnete die Beklagte eine Stundenwertstellung von insgesamt 66,56 Stunden. 87 Die Beklagte hat insoweit für den Monat Juli 173,56 Stunden (= 107,0 + 66,56 Stunden) einschließlich Zuschläge vergütet. Zur Zahlung des verstetigten Einkommens von 160 Stunden pro Monat waren 13,56 Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu verbuchen. 88 Soweit die Klägerin die von der Beklagten vorgetragenen Zahlen bestritten hat, war das Bestreiten der Klägerin nicht substantiiert. Der Klägerin sind die Zahlen aus ihren Abrechnungen und ihrer Tätigkeit bei der Beklagten bekannt. Insoweit konnte sich die Klägerin nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen. Der Vortrag der Beklagten gilt daher nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. 89 b) Da die Klägerin keinen Anspruch auf die Hauptforderung hat, hat sie auch keinen Anspruch auf die Zinsen. III. 90 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Unter Zugrundelegung eines Gesamtstreitwerts (inklusive des zurückgenommenen Klageantrags) von € 829,80 hat die Klägerin unter Berücksichtigung ihres Unterliegensanteils bzw. der teilweise Rücknahme der Klage 85 Prozent der Kosten zu tragen und die Beklagte 15 Prozent. 91 Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes beträgt nach dem im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung [ Germelmann (u.a.) , ArbGG, 7. Aufl., § 61 Rdnr. 18 ] gestellten Anträgen 469,68 EUR. 92 Die Berufung war gesondert zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG lagen vor. Die Auslegung des § 23 MTV spielt in zahlreichen Gerichtsverfahren beim Arbeitsgericht Hamburg eine zentrale Rolle. Aus diesem Grund kommt der Sache eine grundsätzliche Bedeutung zu. Im Übrigen lag auch der Zulassungsgrund des § 64 Abs. 3 Nr. 2 lit. b ArbGG vor, da es um die Auslegung des MTV geht, der bundesweite Geltung beansprucht.