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Urteil

4 Ca 111/15

ARBG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Arbeitnehmern, die vor Eintritt des Versorgungsfalls vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, findet Ziffer 7 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung BV 75.14 Anwendung; diese sieht nur eine dreijährige Überprüfung und eine Ermessensentscheidung über Anpassungen vor, nicht eine unmittelbare Anpassung in Höhe der Gehaltssteigerungen. • Eine unterschiedliche Anpassungsregelung für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer und für im Anschluss an das Arbeitsverhältnis in den Ruhestand eintretende Arbeitnehmer verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Situationen nicht vergleichbar sind. • Aus einer betrieblichen Übung kann kein Anspruch auf Anpassung in Höhe der Gehaltssteigerungen hergeleitet werden, soweit die Anpassung schriftlich durch Betriebsvereinbarungen geregelt ist und der Arbeitgeber ein Ermessen hat. • Ob die spätere BV 2005.03 die frühere BV 75.14 ersetzt hat, kann im Ergebnis offenbleiben, denn auch unter der BV 2005.03 besteht für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer keine Anspruchsgrundlage auf volle Gehaltsangleichung; die Regelung sieht ebenfalls dreijährliche Prüfung und Ermessensentscheidung vor.
Entscheidungsgründe
Keine Anspruchsgrundlage für Gehaltsangleichung der Ruhegelder bei vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern • Bei Arbeitnehmern, die vor Eintritt des Versorgungsfalls vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, findet Ziffer 7 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung BV 75.14 Anwendung; diese sieht nur eine dreijährige Überprüfung und eine Ermessensentscheidung über Anpassungen vor, nicht eine unmittelbare Anpassung in Höhe der Gehaltssteigerungen. • Eine unterschiedliche Anpassungsregelung für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer und für im Anschluss an das Arbeitsverhältnis in den Ruhestand eintretende Arbeitnehmer verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Situationen nicht vergleichbar sind. • Aus einer betrieblichen Übung kann kein Anspruch auf Anpassung in Höhe der Gehaltssteigerungen hergeleitet werden, soweit die Anpassung schriftlich durch Betriebsvereinbarungen geregelt ist und der Arbeitgeber ein Ermessen hat. • Ob die spätere BV 2005.03 die frühere BV 75.14 ersetzt hat, kann im Ergebnis offenbleiben, denn auch unter der BV 2005.03 besteht für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer keine Anspruchsgrundlage auf volle Gehaltsangleichung; die Regelung sieht ebenfalls dreijährliche Prüfung und Ermessensentscheidung vor. Der Kläger war bis zum 30.09.1997 bei der Beklagten beschäftigt und schied aufgrund eines vertraglich vereinbarten vorzeitigen Ruhestandes aus. Er trat am 01.10.1998 endgültig in den Ruhestand und bezieht seitdem Ruhegeld nach der Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien (BV 75.14). Ziffer 7 der BV 75.14 regelte Anpassungen, differenziert zwischen Arbeitnehmern mit unmittelbarem Renteneintritt und vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern; letztere sollten alle drei Jahre überprüft und nach billigem Ermessen angepasst werden. 2005 vereinbarten die Betriebsparteien die BV 2005.03 mit einer Neufassung, die eine jährliche Anpassung nach Sozialversicherungsrenten vorsieht, zugleich aber für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer weiterhin die dreijährige Prüfung und Ermessensentscheidung vorbehält. Zum 01.07.2014 erhöhte die Beklagte das Ruhegeld um 1,03% anhand des Verbraucherpreisindexes; der Kläger verlangte stattdessen eine Erhöhung in Anlehnung an die Gehaltstarife (1,96%) und begehrt Nachzahlung für Juli 2014–April 2015 sowie eine Differenz beim Weihnachtsgeld. Der Kläger beruft sich auf Ziffer 7 Abs.1 BV 75.14 bzw. auf betriebliche Übung; die Beklagte verweist auf die Anwendung der BV 75.14 oder BV 2005.03 und auf ihr Ermessen. • Der Feststellungsantrag war zulässig als Zwischenfeststellung nach §256 Abs.2 ZPO i.V.m. §46 Abs.2 ArbGG, da die Feststellung über die maßgebliche Regelung für die Anpassung für die Leistungsklage entscheidungserheblich ist. • Kein Anspruch aus BV 75.14: Für den Kläger gilt Ziffer 7 Abs.2 BV 75.14, weil er vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist; diese Regelung gewährt nur alle drei Jahre eine Überprüfung und eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Belange der Versorgungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage nach §16 BetrAVG und nicht eine automatische Anpassung entsprechend der Gehaltssteigerungen. • Wortlaut und Systematik der BV rechtfertigen keine einschränkende Auslegung zugunsten des Klägers; Gründe oder Initiative des Ausscheidens sind unerheblich für die Anwendbarkeit von Abs.2. • Die unterschiedliche Behandlung vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Renteneintritt ist verfassungs- und betriebsverfassungsrechtlich nicht unzulässig; es bestehen wesentliche Unterschiede der Rechts- und Einkommenslage, sodass kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt. • BV 2005.03 ändert an der Rechtslage nichts zuungunsten des Klägers: Auch diese Vereinbarung sieht für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer nur die dreijährige Prüfung und Ermessensentscheidung vor, sodass unter ihr kein Anspruch auf volle Gehaltsangleichung entsteht. • Kein Anspruch aus betrieblicher Übung: Die Anpassung war schriftlich in Betriebsvereinbarungen geregelt; eine betriebliche Übung, die den Arbeitgeber unabhängig von der wirtschaftlichen Lage bindet, liegt nicht vor, weil die bloße wiederholte Anpassung in der Vergangenheit kein hinreichendes Indiz für einen entsprechenden Rechtsbindungswillen darstellt. • Der Zahlungsantrag ist mangels Anspruchs ebenfalls unbegründet; die Beklagte hat im Rahmen ihres Ermessens gehandelt und durfte die Anpassung 2014 auf 1,03% stützen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anpassung seines Ruhegeldes in Höhe der Gehaltssteigerungen nach Ziffer 7 Abs.1 BV 75.14; für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer gilt vielmehr Ziffer 7 Abs.2, die nur eine dreijährige Überprüfung und eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Versorgungsbelange und der wirtschaftlichen Lage vorsieht. Auch die BV 2005.03 begründet keinen weitergehenden Anspruch, und eine betriebliche Übung ist nicht gegeben, da die Anpassung schriftlich geregelt war und kein bindender Vertrauensschutz zu erkennen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; der Streitwert wurde mit 727,06 € festgesetzt.