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Urteil

3 Ca 247/15

ARBG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ziffer 7 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung gilt für Arbeitnehmer, die vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind und bereits Anwartschaften erworben hatten. • Für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer sieht die Betriebsvereinbarung nur eine dreijährige Überprüfung und eine nach billigem Ermessen vorzunehmende Anpassung vor; ein Anspruch auf automatische Anpassung entsprechend der Gehaltstarife besteht nicht. • Eine unterschiedliche Anpassungsregelung für vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Rentenübergang verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. • Aus einer betrieblichen Übung oder unsubstantiierten Informationen von Betreuungsmitarbeitern lässt sich kein vertraglicher Anspruch auf fortlaufende Gehaltsangleichung der Ruhegelder ableiten.
Entscheidungsgründe
Keine Gehaltsangleichung der Ruhegelder für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer • Ziffer 7 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung gilt für Arbeitnehmer, die vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind und bereits Anwartschaften erworben hatten. • Für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer sieht die Betriebsvereinbarung nur eine dreijährige Überprüfung und eine nach billigem Ermessen vorzunehmende Anpassung vor; ein Anspruch auf automatische Anpassung entsprechend der Gehaltstarife besteht nicht. • Eine unterschiedliche Anpassungsregelung für vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Rentenübergang verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. • Aus einer betrieblichen Übung oder unsubstantiierten Informationen von Betreuungsmitarbeitern lässt sich kein vertraglicher Anspruch auf fortlaufende Gehaltsangleichung der Ruhegelder ableiten. Der Kläger, Jahrgang 1948, war bis zum 31.10.2003 bei der Beklagten beschäftigt und schied durch Aufhebungsvertrag aus. Er bezieht seit dem 01.11.2008 eine gesetzliche Rente und ein betriebliches Ruhegeld nach der Betriebsvereinbarung BV 75.14. Die BV regelte Anpassungen: für Arbeitnehmer mit unmittelbarem Rentenübergang nach Gehaltstarifen, für vorzeitig ausgeschiedene Anwärter alle drei Jahre nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage. Die Betriebsparteien änderten 2005 die Regelung (BV 2005.03) inhaltlich vergleichbar. Zum 01.07.2014 passte die Beklagte das Ruhegeld nach dem Verbraucherpreisindex um 1,03 % an; der Kläger verlangte stattdessen 1,96 % entsprechend der Gehaltsentwicklung und forderte daraus Nachzahlung sowie Feststellung. Er berief sich ferner auf eine betriebliche Übung und auf Äußerungen von Betreuungsmitarbeitern. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag ist als Zwischenfeststellungsklage zulässig (§ 256 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). • Auslegung der BV 75.14: Ziffer 7 Abs. 2 gilt für Arbeitnehmer, die vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind und bereits Anwartschaften hatten; der Kläger schied vor dem Versorgungsfall aus, daher ist Abs. 2 anwendbar. • Rechtsfolge der Regelung: Für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer sieht Abs. 2 eine alle drei Jahre vorzunehmende Überprüfung und eine Anpassungsentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers und der wirtschaftlichen Lage vor; ein Anspruch auf automatische Gehaltsangleichung besteht nicht. • Gleichbehandlung: Die unterschiedliche Behandlung ist verfassungs- und betriebsverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil die Situationen der Gruppen nicht vergleichbar sind (Arbeitsleistung bis Rentenbezug vs. vorzeitiges Ausscheiden mit Abfindung/Vorrente). • BV 2005.03: Auch die Neuregelung sieht für vorzeitig Ausscheidende nur eine dreijährige Überprüfung unter Maßgabe des § 16 BetrAVG vor; daher ändert sich die Rechtslage zu Gunsten des Klägers nicht. • Einzelzusage: Der Vortrag über Aussagen von Mitarbeiterinnen der Pensionärsbetreuung ist unsubstantiiert; es fehlt an konkreten, zurechenbaren Zusagen, die eine individualvertragliche Verpflichtung begründen könnten. • Betriebliche Übung: Eine betriebliche Übung kommt nicht in Betracht, weil die Angelegenheit schriftlich in Betriebsvereinbarungen geregelt ist und aus dem bisherigen Verhalten der Beklagten kein eindeutiger Rechtsbindungswillen zu Gunsten einer stets vollen Gehaltsangleichung folgt. • Konsequenz für Zahlungsanspruch: Mangels Anspruchsgrundlage besteht kein Zahlungsanspruch für die begehrten Differenzbeträge für Juli 2014 bis April 2015 und kein Anspruch auf das verlangte Weihnachtsgeld. • Kosten und Streitwert: Kläger trägt die Kosten; Streitwert insgesamt 660,81 EUR. • Entscheidungsformel: Die Klage wird abgewiesen; Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung entsprechen dem Tenor. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, sein Ruhegeld nach der Steigerung der Gehaltstarife gemäß Ziffer 7 BV 75.14 anzupassen, weil für ihn die Regelung für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer (Ziffer 7 Abs. 2 BV 75.14) gilt, die nur eine dreijährliche Überprüfung und eine nach billigem Ermessen vorzunehmende Anpassung vorsieht. Weder die spätere BV 2005.03 noch der Gleichbehandlungsgrundsatz, eine einzelvertragliche Zusage oder betriebliche Übung begründen einen Anspruch auf automatische Gehaltsangleichung. Mangels Anspruchsgrundlage bestehen daher auch die geltend gemachten Nachzahlungsforderungen nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; der Streitwert wird auf insgesamt 660,81 EUR festgesetzt.