Urteil
10 Ca 40/16
Arbeitsgericht Hamburg, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 68 Prozent und die Beklagte zu 32 Prozent. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 4.200,- festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten vom 19. Januar 2016. 2 Der Kläger war seit 15. April 2015 bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, aufgrund eines bis zum 15. April 2016 befristeten Vertrages im Baumarkt Hamburg-... zu einem monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von € 2.800,- beschäftigt. 3 Am 12. Januar 2016 konfrontierte die Beklagte den Kläger mit der Tatsache, dass sie das Arbeitsverhältnis beenden wolle. Im Rahmen dieses Gesprächs unterzeichnete der Kläger eine Vereinbarung, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung zum 29. Februar 2016 nebst Freistellung und Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage vorsah. Mit Schreiben vom 19. Januar 2016, das dem Kläger am 20. Januar 2016 übergeben wurde, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis sodann fristgemäß zum 29. Februar 2016. Die Parteien schlossen zudem am gleichen Tag einen weiteren, als „Abwicklungsvertrag“ bezeichneten Vertrag, der folgenden Wortlaut aufweist: 4 „Zur Vermeidung eines Arbeitsgerichtsprozesses zwischen (…) wird folgendes vereinbart: 5 1. Beendigung 6 Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der ausgesprochenen fristgerechten betriebsbedingten Kündigung vom 19.01.2016 zum 29.02.2016 enden wird. 7 2. Gehaltszahlung 8 Das Gehalt wird bis zum Austritt ordnungsgemäß abgerechnet. Der Mitarbeiter erhält für das Jahr 2016 das anteilige (2/12) Urlaubsgeld und die anteilige (2/12) Sonderzuwendung gemäß Tarifvertrag. 9 3. Freistellung 10 Der Mitarbeiter wird ab 01.02.2016 bis zu seinem Ausscheiden freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung von sämtlicher Resturlaubsansprüche und eventuell angefallener Überstunden. 11 4. Betriebsgeheimnisse (..) 12 5. Zeugnis 13 Der Mitarbeiter wird bis zu seinem Ausscheiden ein qualifiziertes Zeugnis erhalten. Das Zeugnis wird sich auf Führung und Leistung erstrecken und im Sinne der Rechtsprechung vom Wohlwollen des Arbeitgebers getragen sein. 14 6. Erledigung aller Ansprüche 15 Mit der Erfüllung der sich aus den Ziffern 2 bis 5 ergebenden Verpflichtungen sind alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner am 29.02.2016 eintretenden Beendigung abgegolten, gleich welchen Rechtsgrundes, ob bekannt oder unbekannt. 16 Eventuell bestehende unverfallbare Anwartschaften aus der betrieblichen Altersvorsorge/Direktversicherung sind davon ausgenommen. 17 In der Folge stellte die Beklagte den Kläger von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. 18 Der Kläger behauptet, er habe eine Woche nach Ausspruch der Kündigung im Internet entdeckt, dass exakt für seine Position im Baumarkt der Beklagten in Hamburg-... eine Stellenausschreibung als Handwerkskoordinator erfolgt sei. Hierdurch fühle sich der Kläger hintergangen und getäuscht, da der Kündigung keine betrieblichen Gründe zugrunde gelegen hätten, sondern er vielmehr ausgetauscht worden sei. Der Kläger ist der Auffassung, dass sowohl die Abwicklungsvereinbarung als auch die Kündigung unwirksam seien. Der vorliegende Klagverzicht enthalte eine unangemessene Benachteiligung des Klägers, weil eine kompensierende Gegenleistung der Beklagten fehle. Das wohlwollende Zeugnis sowie die Freistellung stellten keine angemessene Gegenleistung für den Klagverzicht dar, zumal das Arbeitsverhältnis der Parteien unabhängig von Kündigung und Vereinbarung lediglich noch bis zum 15. April 2016 bestanden hätte. 19 Mit seiner Klage vom 1. Februar 2016, der Beklagten zugestellt am 15. Februar 2016, wendet sich der Kläger gegen die Kündigung vom 19. Januar 2016 und begehrt Weiterbeschäftigung. Mit Klagerweiterung vom 8. März 2016 hat der Kläger eine auf Zahlung des Monatsbruttoverdienstes für Februar 2016 in Höhe von € 2.835,- sowie eine auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses gerichtete Klage erhoben. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 1. März 2106 eine auf Herausgabe eines dem Kläger überlassenen Mobiltelefons gerichtete Widerklage erhoben. Nach erfolgter Zahlung des Monatslohns für Februar 2016, der Erteilung eines Zwischenzeugnisses und Herausgabe des Mobiltelefons haben die Parteien die Klagerweiterung sowie die Widerklage übereinstimmend für erledigt erklärt. Nach erfolgter Rücknahme des Weiterbeschäftigungsantrags in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 24. Juni 2016 beantragt der Kläger, 20 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristgerechte Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 19. Januar 2016 zum 29. Februar 2016 nicht aufgelöst worden ist. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Vereinbarung vom 20. Januar 2016 wirksam sei, da dem Kläger nicht das Recht genommen worden sei, gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung zu klagen. Außerdem habe er durch die Vereinbarung eine einmonatige bezahlte Freistellung erlangt. Hintergrund der Kündigung der Beklagten seien Kundenbeschwerden über den Kläger im Dezember 2015. Zudem habe der Kläger Sonderanfertigungen bestellt, die bei den Kunden nicht habe verwendet werden können, jedoch als Sonderanfertigungen vom Lieferanten nicht zurückgenommen worden seien. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte dem Kläger die fristgerechte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 29. Februar 20216 gegen bezahlte Freistellung und Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses angeboten. Hiermit habe sich der Kläger einverstanden erklärt und die Vereinbarung am 12. Januar 2016 unterzeichnet. Im Rahmen eines weiteren Gesprächs am 20. Januar 2016 sei dem Kläger die Kündigung übergeben worden. Sodann habe man ihm die erste Vereinbarung nebst zweiter Vereinbarung vorgelegt und gemeinsam deren Inhalte verglichen. Im weiteren Verlauf habe der Kläger auch die zweite Vereinbarung unterschrieben. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisangebote wird gemäß §§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe I. 25 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat auf sein Recht, die Kündigung der Beklagten vom 19. Januar 2016 mittels Kündigungsschutzklage auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen zu lassen, wirksam durch die als „Abwicklungsvereinbarung“ überschriebene Vereinbarung der Parteien vom 20. Januar 2016 verzichtet. 26 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 20. Januar 2016 enthält einen Verzicht des Klägers auf Erhebung der Kündigungsschutzklage im Hinblick auf die Kündigung der Beklagten vom 19. Januar 2016. Ein solcher ist in der Vereinbarung - anders als noch in der ersten Vereinbarung der Parteien vom 12. Januar 2016 - zwar nicht ausdrücklich und wortwörtlich enthalten. Jedoch folgt ein Klagverzicht aus der Auslegung des Vertrages gemäß §§ 157, 133 BGB. Nach dieser Vorschrift sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn zu haften. Aufgehend vom Wortlaut ist der objektive Bedeutungsgehalt der Erklärung zu ermitteln. Die Grundsätze sind auch auf die Frage anzuwenden, ob eine Vereinbarung einen Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage enthält. Zwar muss die Ernsthaftigkeit eines solchen Klagverzichts wegen seiner weitreichenden Bedeutung in Gestalt der gemäß §§ 4, 7 KSchG fingierten Wirksamkeit der Kündigung eindeutig erkennbar sein. Eine solche eindeutige Erkennbarkeit der Ernsthaftigkeit des Klagverzichts steht jedoch der Umstand, dass sich ein Klagverzicht einer Vereinbarung nicht explizit und ausdrücklich, sondern erst in Folge einer Auslegung gemäß §§ 157, 133 BGB - eindeutig - ergibt, nicht entgegen. 27 Dass die Parteien mit der Vereinbarung vom 20. Januar 2016 jedenfalls auch einen Klagverzicht vereinbart haben, folgt im Rahmen der danach vorzunehmenden Auslegung der Vereinbarung zum einen aus dem Eingangssatz der Vereinbarung, wonach die nachfolgenden Regelungen „zur Vermeidung eines Arbeitsgerichtsprozesses“ zwischen den Parteien vereinbart werden. Zum anderen wird dieses Verständnis der Vereinbarung dadurch gestützt, dass die Parteien diese explizit als „Abwicklungsvertrag“ bezeichnet haben. Ein Abwicklungsvertrag ist in der Regel gekennzeichnet durch den vertraglichen Verzicht des Arbeitnehmers auf Kündigungsschutz im Austausch gegen bestimmte begünstigende Leistungen des Arbeitgebers wie beispielsweise die Zahlung einer Abfindung. In Abgrenzung zum Aufhebungsvertrag erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einem Abwicklungsvertrag nicht durch die Vereinbarung an sich, sondern durch einen anderen Beendigungstatbestand. Im Einklang hiermit bezeichnen die Parteien im Streitfall die Vereinbarung vom 20. Januar 2016 auch nicht nur als Abwicklungsvertrag, sondern beziehen sich darüber hinaus in Ziffer 1 der Vereinbarung explizit auf einen konkreten anderen Beendigungstatbestand, wenn sie darin davon sprechen, dass sie sich darüber einig sind, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 19. Januar 2016 zum 29. Februar 2016 enden wird. Schließlich wertet die Kammer auch den Umstand, dass die Parteien noch in der ersten Vereinbarung den Klagverzicht explizit aufgeführt und den entsprechenden Passus aus der zweiten - hier maßgeblichen - Vereinbarung gestrichen haben, nicht als Indiz dafür, dass die Parteien einen Klagverzicht nicht (mehr) vereinbaren wollten. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass der Wortlaut der Vereinbarung deshalb geändert wurde, um das Risiko zu reduzieren, dass der - ausdrücklich erklärte und als allgemeine Geschäftsbedingung zu bewertende - Klagverzicht wegen fehlender ausreichender Kompensation (siehe dazu sogleich unten unter Ziffer 2) unwirksam sein könnte. Zu diesem Zweck erfolgte die Streichung des ausdrücklichen Klagverzichts, der sodann in anderer Form, nämlich in Gestalt der bereits erwähnten Eingangsformulierung „zur Vermeidung eines Arbeitsgerichtsprozesses“ in die Vereinbarung aufgenommen wurde. Im Einklang mit der vorstehenden Auslegung der Vereinbarung steht auch die Auffassung des durch einen Klagverzicht ausschließlich belasteten Klägers, wonach die Vereinbarung vom 20. Januar 2016 einen, wenn seiner Auffassung nach auch unwirksamen, Klagverzicht enthält. 28 2. Der danach von den Parteien im Rahmen des Abwicklungsvertrages vereinbarte Klagverzicht hält auch einer Prüfung anhand der §§ 305 ff. BGB stand. Er ist nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf eine Abwicklungsvereinbarung sowie einen darin enthaltenen Klagverzicht führt das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24. September 2015 (2 AZR 347/14, Rn 12 ff., juris) folgendes aus: 29 „Die Vorschrift des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auf die Abwicklungsvereinbarung der Parteien und den darin enthaltenen Klageverzicht anwendbar. 30 a) Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB findet § 307 BGB bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese - soweit der Verbraucher auf ihre Formulierung keinen Einfluss nehmen konnte - nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind. Verträge zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Bezug auf das Arbeitsverhältnis sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 Eingangshalbs. BGB (für Arbeitsverträge vgl. BAG 13. Februar 2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 14; 27. Juni 2012 - 5 AZR 530/11 - Rn. 14) . Dies gilt für Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über die Bedingungen der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gleichermaßen. Der Arbeitnehmer handelt auch insoweit als Verbraucher iSd. § 13 BGB. 31 b) Da Verbrauchervertrag, ist die Wirksamkeit der Abwicklungsvereinbarung der Parteien gem. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB anhand von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beurteilen, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich bei den in ihr enthaltenen Regelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 BGB handelt. Die Vereinbarung wurde zur zumindest einmaligen Verwendung von der Beklagten vorformuliert. Der Kläger konnte auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen. 32 c) Die Überprüfung des in der Vereinbarung enthaltenen Klageverzichts am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Verzicht um eine Haupt- oder Nebenabrede des Abwicklungsvertrags handelt, schiede eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann aus, wenn in der Verzichtsabrede keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung läge (BAG 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 - Rn. 20 mwN) . Mit einem - wie hier - vor Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklärten Klageverzicht ist eine solche Abweichung von Rechtsvorschriften jedoch verbunden (BAG 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 - Rn. 21 mwN) . Abgewichen wird von § 4 Satz 1 ggf. iVm. § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Nach diesen Bestimmungen sollen dem Arbeitnehmer drei Wochen Zeit für die Überlegung zur Verfügung stehen, ob er Kündigungsschutzklage erheben will (BAG 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 - aaO; 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 30 - 32, BAGE 124, 59) . 33 2. Ein vor Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklärter formularmäßiger Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist ohne eine ihn kompensierende Gegenleistung des Arbeitgebers wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (BAG 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 - Rn. 22, 24; 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 37, BAGE 124, 59) . Eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer in einer vorformulierten Erklärung ohne jegliche Gegenleistung auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet hat. Eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist mit einem solchen Verzicht vielmehr auch dann verbunden, wenn der Arbeitnehmer für seinen Verzicht keine angemessene Kompensation erhält. 34 a) Der Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor Ablauf der Klagefrist schränkt die Rechte des Arbeitnehmers nach dem Kündigungsschutzgesetz erheblich ein. § 4 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes sind das Ergebnis einer Abwägung zwischen den gegenläufigen grundrechtlichen Positionen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Regelungen sind ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers an einem effektiven Bestandsschutz bei unwirksamer Kündigung und dem Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Gewissheit darüber, ob die Kündigung gerichtlich angegriffen wird oder er mit ihrer Rechtsbeständigkeit rechnen kann (vgl. BAG 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 - Rn. 21; 28. Januar 2010 - 2 AZR 985/08 - Rn. 31, BAGE 133, 149) . Verglichen mit der gesetzlich eingeräumten dreiwöchigen Frist zur Klageerhebung stellt der vorzeitige Verzicht auf das Recht, den Schutz vor einer ungerechtfertigten Kündigung gerichtlich geltend machen zu können, eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechtsposition des Arbeitnehmers dar. In ihm liegt für sich genommen eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. 35 b) Eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB kann allerdings zu verneinen sein, wenn dem Arbeitnehmer an anderer Stelle vertraglich ein Vorteil gewährt wird. Dabei müssen Vor- und Nachteile in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. BAG 23. August 2012 - 8 AZR 804/11 - Rn. 45, BAGE 143, 62; BGH 29. November 2002 - V ZR 105/02 - zu II 4 b der Gründe, BGHZ 153, 93) . Der gewährte Vorteil muss das durch die benachteiligende Vertragsbestimmung beeinträchtigte Interesse stärken. Er muss außerdem von einem solchen Gewicht sein, dass er einen angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigung darstellt (MüKo-BGB/Wurmnest 6. Aufl. § 307 Rn. 36; Däubler/Bonin/Deinert AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht 4. Aufl. § 307 Rn. 95; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. § 307 Rn. 151) . Insofern bedarf es einer Abwägung zwischen dem vereinbarten Nachteil einerseits und dem gewährten Vorteil andererseits (aA Worzalla SAE 2009, 31, 34) . 36 Die Bedenken gegen das Erfordernis einer solchen Abwägung, sie sei angesichts der potentiell zu berücksichtigenden Faktoren nicht praktikabel (vgl. Krets FS Bauer S. 601, 608) oder laufe darauf hinaus, den „Preis“ eines Arbeitnehmers zu bestimmen (so Rolfs FS Reuter S. 825, 835) , greifen nicht durch. Die Angemessenheit eines für eine Benachteiligung gewährten Ausgleichs kann anders nicht festgestellt werden. Die Prüfung der Unangemessenheit einer Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auf die Frage gerichtet, ob der Verwender durch seine Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 14, BAGE 129, 121; BGH 17. September 2009 - III ZR 207/08 - Rn. 18) . Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden Würdigung ua. der auf beiden Seiten anzuerkennenden, typischerweise berührten Interessen (BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - aaO; BGH 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 - Rn. 26, BGHZ 185, 96) . Auch die Angemessenheit einer Kompensation ist damit grundsätzlich nach einem generellen und typisierenden, vom Einzelfall losgelösten Maßstab zu prüfen. Bei Verbraucherverträgen sind gem. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB ggf. außerdem die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.“ 37 Aufgrund der vorstehenden höchstrichterlichen Ausführungen, der sich die erkennende Kammer nach eigener Prüfung anschließt, ist im Streitfall entscheidend, ob die Abwicklungsvereinbarung der Parteien eine angemessene Kompensation für den Klagverzicht aufweist. Dies ist nach Auffassung der Kammer in Gestalt der in der Vereinbarung unter Ziffer 2 geregelten Freistellung des Klägers für die Dauer von einem Monat unter Fortzahlung der Vergütung der Fall. Es ist aufgrund der zugunsten des Klägers ausgesprochenen Freistellung nicht ersichtlich, dass die Beklagte durch die vorliegende Vertragsgestaltung missbräuchlich ihre eigenen Interessen auf Kosten des Klägers durchzusetzen versucht hätte. Vielmehr hat sie in Form der vereinbarten Freistellung die klägerischen Belange in einem ausreichenden Ausmaß berücksichtigt. Hierbei ist im Rahmen einer umfassenden Würdigung der auf beiden Seiten typischerweise berührten Interessen im Streitfall insbesondere zu beachten, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien ohnehin aufgrund der vereinbarten Befristung unabhängig von der Wirksamkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung mit Ablauf des 15. April 2016 beendet worden wäre. Das typischerweise beim Arbeitnehmer vorhandene Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und an der Überprüfung der Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses dürfte vor diesem Hintergrund beim Kläger bei Abschluss der Abwicklungsvereinbarung gegenüber der Situation bei Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses deutlich reduziert gewesen sein. Auf der anderen Seite dürfte im Fall der Kündigung eines ohnehin sechs Wochen später aufgrund Befristung endenden Arbeitsverhältnisses auch der Arbeitgeber typischerweise ein weniger stark ausgeprägtes Interesse an einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Vermeidung eines Kündigungsschutzprozesses haben, so dass auch aus diesem Grund im Streitfall nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte im Rahmen der vorliegenden Vertragsgestaltung ihre Interessen rechtsmissbräuchlich gegenüber dem Kläger durchgesetzt hat. Bei der Prüfung, ob die im Abwicklungsvertrag enthaltene Freistellung des Klägers für die Dauer eines Monats einen ausreichenden Ausgleich für den vereinbarten Klagverzicht darstellt, ist zudem der Umstand der erst zehn Monate umfassenden Betriebszugehörigkeit des Klägers zu berücksichtigen. Auch dieser Umstand trägt die Einschätzung der Kammer, dass die in der Vereinbarung enthaltene Freistellung des Klägers unter Fortzahlung der Vergütung für die Dauer eines Monats eine angemessene und ausreichende Kompensation für den Klagverzicht darstellt. 38 3. Aufgrund des wirksam durch Vertrag vom 20. Januar 2016 vereinbarten Verzichts auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage steht die arbeitgeberseitige Kündigung vom 19. Januar 2016 einer Überprüfung durch die Gerichte nicht (mehr) offen, so dass die Klage abzuweisen war. II. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 91a Abs. 1 Satz 1 und 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Im Rahmen einer einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung waren die Kosten des Rechtsstreits nach einem Gebührenstreitwert in Höhe von € 10.485,- den Parteien unter Berücksichtigung des Obsiegens bzw. Unterliegens in der Hauptsache, des zurückgenommenen Teils der Klage (Weiterbeschäftigungsklage) sowie im Hinblick auf die übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Klage und der Widerklage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen aufzuerlegen. Im Rahmen der nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Kläger die auf die Widerklage entfallenden Kosten zu tragen hat, da er voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen wäre, wenn er das ihm von der Beklagten überlassene Mobiltelefon nicht an diese herausgegeben hätte. Demgegenüber waren der Beklagten die Kosten im Hinblick auf die übereinstimmend für erledigt erklärte Zahlungsklage sowie auf die auf Erteilung eines Zwischenzeugnisse gerichtete Klage aufzuerlegen, da insoweit die Beklagte voraussichtlich unterlegen wäre, wenn sie diese klagweise geltend gemachten Ansprüche nicht erfüllt hätte. Unter Berücksichtigung des auf die Kündigungsschutzklage entfallenden Streitwerts von € 4.200,-, einem Streitwert für die auf vorläufige Weiterbeschäftigung gerichtete Klage in Höhe von € 2.800,-, des Streitwerts der Zahlungsklage in Höhe von € 2.835,- und des Streitwerts für die auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses gerichtete Klage in Höhe von 500,- sowie der mit € 150,- zu bewertenden Widerklage führt die Berücksichtigung der jeweiligen Obsiegens- und Unterliegensanteil zu der tenorierten Kostenquote. 40 Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert folgt aus § 42 Abs. 2 Satz 1 und entspricht der Höhe nach den zugunsten des Klägers allenfalls noch bestehenden Vergütungsansprüche bis zum Ablauf der Befristung am 15. April 2016. 41 Eine gesonderte Zulassung der Berufung war mangels Vorliegens der in § 64 Abs. 3 ArbGG genannten Voraussetzungen nicht veranlasst. Hiervon unberührt bleibt die Zulässigkeit der Berufung nach § 64 Abs. 2 ArbGG.