OffeneUrteileSuche
Urteil

3 Ca 160/16

ARBG HAMBURG, Entscheidung vom

4mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Betriebsvereinbarung, die einen unbestimmten Änderungsvorbehalt enthält, ist unwirksam, wenn nicht hinreichend bestimmt ist, wann und in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht werden kann. • Bei wiederkehrenden Betriebsrentenleistungen sind künftige Teilbeträge nach § 46 Abs.2 ArbGG in Verbindung mit § 258 ZPO einklagbar. • Ist ein Änderungsvorbehalt inhaltlich unwirksam, bleibt die übrige Betriebsvereinbarung in der Regel wirksam, sofern sie ohne den unwirksamen Teil eine sinnvolle Regelung darstellt.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer Änderungsvorbehalt in Betriebsvereinbarung führt zur vollen automatischen Rentenanpassung • Eine Betriebsvereinbarung, die einen unbestimmten Änderungsvorbehalt enthält, ist unwirksam, wenn nicht hinreichend bestimmt ist, wann und in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht werden kann. • Bei wiederkehrenden Betriebsrentenleistungen sind künftige Teilbeträge nach § 46 Abs.2 ArbGG in Verbindung mit § 258 ZPO einklagbar. • Ist ein Änderungsvorbehalt inhaltlich unwirksam, bleibt die übrige Betriebsvereinbarung in der Regel wirksam, sofern sie ohne den unwirksamen Teil eine sinnvolle Regelung darstellt. Der Kläger, ehemals Arbeitnehmer im B.-Konzern, bezieht seit Oktober 2011 eine betriebliche Rente von der Beklagten. Die Versorgungsbezüge richten sich nach Betriebsvereinbarungen des betrieblichen Versorgungswerks (BVW). Nach § 6 Ziffer 1 BVW sollten die Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten angepasst werden; Ziffer 3 erlaubt dem Vorstand/ Aufsichtsrat Abweichungen. Zum 1.7.2015 erhöhte sich die gesetzliche Rente um ca. 2,097%. Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten beschlossen jedoch, die Anpassung nur um 0,5% vorzunehmen und zahlten an den Kläger entsprechend reduzierte Leistungen. Der Kläger rügt die Reduzierung als rechtswidrig und begehrt Nachzahlung von monatlich 26,17 Euro für Juli–Dezember 2015 sowie fortlaufend ab Januar 2016 und Verzugszinsen. • Klage ist zulässig; wiederkehrende Leistungen sind einklagbar (§ 46 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 258 ZPO). • Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen: Gesamtversorgungsbezüge sind entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung anzupassen; damit steht dem Kläger eine Erhöhung entsprechend der gesetzlichen Rentenanpassung zu. • § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen, wonach der Vorstand bei fehlender Vertretbarkeit der Ziffer-1-Anpassung dem Aufsichtsrat Vorschläge machen kann, ist unwirksam: Die Regelung ist hinsichtlich Tatbestand (wann fehlt "Vertretbarkeit"?) und Rechtsfolge (in welcher Weise/Umfang Abweichungen möglich sind?) unbestimmt und verletzt das Gebot der Normenklarheit. • Eine gesetzeskonforme Auslegung kann die Unbestimmtheit nicht heilen; auch die Rückgriffe auf Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz oder auf § 315 BGB führen nicht zu ausreichender Konkretisierung. • Die Unwirksamkeit von § 6 Ziffer 3 führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung; § 6 Ziffern 1 und 2 bleiben anwendbar, sodass die automatische Anpassung nach Ziffer 1 gilt. • Rechtsfolgen: Der Kläger hat Anspruch auf Nachzahlung von 6 Monatsraten à 26,17 Euro sowie Anspruch auf laufende Zahlungen in dieser Höhe ab Januar 2016; Verzugszinsen stehen gemäß §§ 286 Abs.2 Nr.1, 288 Abs.1 BGB zu. • Prozesskostenentscheidung und Festsetzung des Streitwerts erfolgten zugunsten des Klägers; Berufung wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Kläger obsiegt: Die Beklagte hat die versäumte Differenzbeträge von je 26,17 Euro für die Monate Juli bis Dezember 2015 in Höhe von insgesamt 157,02 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen und ab Januar 2016 zusätzlich monatlich 26,17 Euro brutto. Die Kammer begründet dies damit, dass § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen eine automatische Anpassung in Höhe der gesetzlichen Rentenerhöhung begründet und die einschränkende Regelung in § 6 Ziffer 3 unwirksam ist, weil sie nicht hinreichend bestimmt ist. Die übrigen Regelungen des BVW bleiben wirksam; die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Berufung wurde zugelassen.