Urteil
3 Ca 178/16
ARBG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge richtet sich nach §6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen und führt zur Zahlung einer Erhöhung entsprechend der gesetzlichen Rentenanpassung.
• §6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen ist wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam, sodass ein abweichender Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat die automatische Anpassung nicht ersetzt.
• Der Versorgungsempfänger hat Anspruch auf Nachzahlung für Juli bis Dezember 2015 sowie auf wiederkehrende Zahlungen ab Januar 2016; Zinsen nach §§286 Abs.2 Nr.1, 288 Abs.1 BGB sind geschuldet.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit eines unbestimmten Änderungsvorbehalts und Anspruch auf gesetzesgleiche Rentenanpassung • Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge richtet sich nach §6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen und führt zur Zahlung einer Erhöhung entsprechend der gesetzlichen Rentenanpassung. • §6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen ist wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam, sodass ein abweichender Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat die automatische Anpassung nicht ersetzt. • Der Versorgungsempfänger hat Anspruch auf Nachzahlung für Juli bis Dezember 2015 sowie auf wiederkehrende Zahlungen ab Januar 2016; Zinsen nach §§286 Abs.2 Nr.1, 288 Abs.1 BGB sind geschuldet. Der Kläger bezog seit 1.9.2007 eine betriebliche Rente von der Beklagten auf Grundlage des betrieblichen Versorgungswerkes (BVW) und beanspruchte die Anpassung seiner Gesamtversorgungsbezüge zum 1.7.2015 entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung von rund 2,097%. Die Beklagte erhöhte die Leistungen jedoch nur um 0,5% aufgrund eines Beschlusses von Vorstand und Aufsichtsrat nach §6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW. Der Kläger hält §6 Ziffer 3 für unwirksam und macht Nachzahlungsansprüche für Juli bis Dezember 2015 sowie einen laufenden Mehrbetrag ab Januar 2016 geltend. Streitpunkt ist, ob §6 Ziffer 3 die automatische Anpassung nach §6 Ziffer 1 wirksam ersetzen kann und ob der Vorstand/Aufsichtsrat eine rückwirkende Einschränkung vornehmen durfte. Das Gericht prüfte Zulässigkeit der wiederkehrenden Leistungsklage sowie die Auslegung und Wirksamkeit der BVW-Regelungen. Die Beklagte verteidigte den Beschluss als zulässigen, sachlich begründeten Änderungsvorbehalt und berief sich auf unternehmensstrategische Gründe. • Klage ist zulässig; wiederkehrende Leistungen können nach §258 ZPO verlangt werden. • §6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen begründet einen Anspruch auf Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten zum 1.7.2015. • §6 Ziffer 3 ist wegen Unbestimmtheit unwirksam: Die Voraussetzungen (wann eine Anpassung "nicht vertretbar" sei) und die Rechtsfolgen (in welchem Umfang abweichend entschieden werden darf) sind nicht hinreichend bestimmt. • Eine gesetzeskonforme Auslegung vermag die Unbestimmtheit nicht zu beheben; Rückgriffe auf §315 BGB oder auf Kriterien des §16 BetrAVG führen nicht zu klaren Maßstäben. • Die Unwirksamkeit von §6 Ziffer 3 berührt nicht die übrigen Ausführungsbestimmungen; §6 Ziffern 1 und 2 bleiben wirksam und regeln die Anpassung. • Daraus folgt ein Zahlungsanspruch des Klägers: Berechnete Differenz von monatlich €55,95 brutto für Juli–Dezember 2015 sowie fortlaufend ab Jan.2016; zudem Zinsen nach §§286 Abs.2 Nr.1, 288 Abs.1 BGB wegen Verzug. Die Klage ist begründet. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab Juli 2015 rückwirkend für Juli bis Dezember 2015 einen Gesamtbetrag von €335,70 brutto nebst Zinsen und ab Januar 2016 monatlich zusätzlich €55,95 brutto zu zahlen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass §6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen einen klaren Anspruch auf Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung begründet und die in §6 Ziffer 3 enthaltene Abweichungsregelung wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam ist. Die Teilnichtigkeit dieser Regelung berührt nicht die übrigen Bestimmungen des BVW; daher bestehen fortlaufende Ansprüche auf die gesetzesgleiche Anpassung. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und die Berufung wurde zugelassen.