Urteil
29 Ca 577/15
ARBG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Versicherungsbezogene Anpassungsautomatik nach Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich; abweichende Kürzung durch Arbeitgeber nur nach billigem Ermessen und bei Vorliegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse.
• Eine in Satzung/Betriebsvereinbarung eingeräumte Ermessensermächtigung ist nicht bereits wegen Unbestimmtheit oder Verstoßes gegen Mitbestimmungsrechte unwirksam; die Ausübung unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle.
• Fehlt belastbares, quantifizierbares Zahlenmaterial zur Begründung einer Kürzung, ist die einseitige Abweichungsentscheidung des Versorgungsschuldners unbillig und das Gericht hat nach § 315 Abs. 3 BGB die Regelanpassung vorzunehmen.
• Bei gerichtlicher Bestimmung einer nach billigem Ermessen vorzunehmenden Leistung beginnen Verzugszinsen erst ab Rechtskraft des Urteils.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf vollständige Rentenanpassung nach BVW; Kürzung unbillig ohne belastbare Zahlen • Versicherungsbezogene Anpassungsautomatik nach Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich; abweichende Kürzung durch Arbeitgeber nur nach billigem Ermessen und bei Vorliegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse. • Eine in Satzung/Betriebsvereinbarung eingeräumte Ermessensermächtigung ist nicht bereits wegen Unbestimmtheit oder Verstoßes gegen Mitbestimmungsrechte unwirksam; die Ausübung unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle. • Fehlt belastbares, quantifizierbares Zahlenmaterial zur Begründung einer Kürzung, ist die einseitige Abweichungsentscheidung des Versorgungsschuldners unbillig und das Gericht hat nach § 315 Abs. 3 BGB die Regelanpassung vorzunehmen. • Bei gerichtlicher Bestimmung einer nach billigem Ermessen vorzunehmenden Leistung beginnen Verzugszinsen erst ab Rechtskraft des Urteils. Der Kläger war bis 2006 bei einem Konzern beschäftigt und bezieht seit 01.09.2006 Versorgungsbezüge aus dem Betrieblichen Versorgungswerk (V1- und V2-Rente). § 6 BVW sieht eine automatische Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung vor; der Vorstand kann in Ausnahmefällen nach Anhörung der Betriebsräte abweichen. Zum 01.07.2015 stieg die gesetzliche Rente um 2,0972 %, der VPI aber nur um 0,281 %. Die Beklagte beschloss konzernweit erst nach Einleitung der Anhörung eine Abweichung und erhöhte zum 01.07.2015 die Gesamtbezüge nur um 0,5 %, faktisch nur die V2-Rente. Der Kläger verlangt die Differenz von monatlich 47,84 € seit 01.07.2015 sowie rückständige Zahlungen und Zinsen. Die Beklagte beruft sich auf wirtschaftliche Schwierigkeiten und Konzernstrategie als Rechtfertigung für die geringere Erhöhung. • Die Klage ist zulässig; wiederkehrende Leistungen können künftig geltend gemacht werden (§ 258 ZPO). • Gemäß § 6 Abs. 1 BVW besteht ein Anspruch auf die planmäßige Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung; § 6 Abs. 3 BVW räumt der Beklagten nur ein Ausnahmeermessen ein, das nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auszuüben ist. • Die Auslegung der BVW-Bestimmungen erfolgt wie bei normativen Regelungen anhand Wortlaut, Zweck und Systematik; Abs.1 und Abs.3 stehen im Regel-Ausnahme-Verhältnis, sodass eine Abweichung ersichtlich an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse in der Sphäre des Versorgungsschuldners zu knüpfen ist. • Die Betriebsratsmitbestimmung (§ 87 BetrVG) steht der Geltung von § 6 Abs. 3 BVW nicht entgegen, weil der Betriebsrat nur die aktive Belegschaft vertritt und nicht die Betriebsrentner. • Die Beklagte hat das Anpassungsverfahren vor dem 01.07.2015 eingeleitet; eine bloß spät erfolgte Beschlussfassung macht die Regelung nicht automatisch unanwendbar. • Die Beklagte legte keine quantifizierbaren, belastbaren wirtschaftlichen Daten vor, aus denen sich ergeben würde, warum gerade 0,5 % angemessen sind; ohne Zahlenmaterial ist die Gewichtsung der behaupteten Umstände nicht überprüfbar. • Mangels tragfähiger Begründung ist die einseitige Abweichungsentscheidung unbillig; das Gericht nimmt nach § 315 Abs. 3 S.2 BGB die Bestimmung vor und setzt die Anpassung daher in voller Höhe der planmäßigen Erhöhung fest. • Zinsansprüche für gerichtliche Bestimmungen nach billigem Ermessen werden erst ab Rechtskraft des Urteils fällig; daher stehen Verzugszinsen dem Kläger erst ab Rechtskraft zu. Der Kläger hat überwiegend gewonnen: Die Beklagte ist zur Nachzahlung von monatlich 47,84 € brutto ab 01.12.2015 zusätzlich zu den bereits gezahlten Versorgungsbezügen verurteilt sowie zur Zahlung eines einmaligen Betrages von 239,20 € brutto nebst Zinsen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Begründung: Die BVW sieht die volle Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung vor; eine abweichende Kürzung durch die Beklagte war nur nach billigem Ermessen zulässig. Da die Beklagte keine belastbaren, quantifizierbaren wirtschaftlichen Nachweise vorgelegt hat, ist ihre Entscheidung, nur 0,5 % zu gewähren (und nur auf die V2-Rente), unbillig. Das Gericht hat deshalb die planmäßige Anpassung in voller Höhe angeordnet; Verzugszinsen sind erst ab Rechtskraft zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und ihre Berufung wurde aus grundsätzlichen Gründen zugelassen.