Urteil
28 Ca 121/16
ARBG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Betriebsvereinbarungsklausel, die einem Vorstand und Aufsichtsrat ein unbestimmtes Recht einräumt, die automatische Anpassung der Betriebsrenten zu ersetzen, ist wegen Unbestimmtheit unwirksam.
• Ohne wirksamen Änderungsvorbehalt besteht ein Anspruch der Versorgungsempfänger auf die jeweils volle Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung (§ 6 Ziffer 1 BVW).
• Ermessensentscheidungen über Abweichungen von Automatiken sind nach billigem Ermessen zu treffen; fehlt belastbarer Vortrag des Arbeitgebers, ist die Entscheidung unbillig und durch das Gericht zu ersetzen (§ 315 BGB).
• Bei wiederkehrenden Leistungen sind künftige Zahlungen gemäß § 258 ZPO einklagbar; Verzug begründet Zinsansprüche nach §§ 286, 288 BGB.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer Änderungsvorbehalt in Betriebsvereinbarung; Anspruch auf volle Betriebsrentenanpassung • Eine Betriebsvereinbarungsklausel, die einem Vorstand und Aufsichtsrat ein unbestimmtes Recht einräumt, die automatische Anpassung der Betriebsrenten zu ersetzen, ist wegen Unbestimmtheit unwirksam. • Ohne wirksamen Änderungsvorbehalt besteht ein Anspruch der Versorgungsempfänger auf die jeweils volle Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung (§ 6 Ziffer 1 BVW). • Ermessensentscheidungen über Abweichungen von Automatiken sind nach billigem Ermessen zu treffen; fehlt belastbarer Vortrag des Arbeitgebers, ist die Entscheidung unbillig und durch das Gericht zu ersetzen (§ 315 BGB). • Bei wiederkehrenden Leistungen sind künftige Zahlungen gemäß § 258 ZPO einklagbar; Verzug begründet Zinsansprüche nach §§ 286, 288 BGB. Die Klägerin war bis 2006 bei der B. AG beschäftigt und bezieht seitdem Versorgungsbezüge von der Beklagten als Versorgungsschuldnerin. Die Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes (BVW) sehen in § 6 Ziffer 1 eine automatische Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung vor; § 6 Ziffer 3 räumt Vorstand und Aufsichtsrat ein abweichendes Beschlussrecht ein, wenn die Anpassung "nicht für vertretbar" gehalten wird. Zum 1.7.2015 (Rentenanpassung +2,097 %) und zum 1.7.2016 (+4,245 %) erhöhte die Beklagte die Versorgungsbezüge jedoch nur um 0,5 % und nur teilweise auf die V2-Rente. Die Klägerin verlangt Zahlung der Differenzbeträge seit den jeweiligen Daten sowie Zinsen und die künftige Zahlung der höheren Sätze. • Klage zulässig: Wiederkehrende, nicht von Gegenleistungen abhängige Leistungen sind auch für künftig fällig werdende Teilbeträge einklagbar (§ 46 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 258 ZPO). • § 6 Ziffer 3 BVW ist unwirksam wegen fehlender Bestimmtheit. Die Formulierungen "nicht für vertretbar hält" und "was nach seiner Auffassung geschehen soll" lassen weder Tatbestand noch Rechtsfolge hinreichend erkennen und gewähren einen unbeschränkten Änderungsvorbehalt. • Die Unwirksamkeit von § 6 Ziffer 3 führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten BVW; § 6 Ziffern 1 und 2 bleiben wirksam und begründen den Anspruch auf die automatische Anpassung. • Für den Fall, dass § 6 Ziffer 3 auszulegen wäre, hätte die Beklagte Ermessensentscheidungen nach § 315 BGB zu treffen. Diese sind an den Grundsätzen des billigen Ermessens zu messen und gerichtlicher Kontrolle unterworfen. • Die Anpassungsentscheidungen der Beklagten sind unbillig, weil sie keine quantifizierbaren wirtschaftlichen Gründe vorgetragen hat, die eine Reduzierung der planmäßigen Anpassung auf 0,5 % rechtfertigen würden; ebenso ist nicht ersichtlich, warum nur die V2-Rente erhöht wurde. • Mangels tragfähiger Darlegungen der Beklagten musste das Gericht nach § 315 Abs. 2 BGB die Bestimmung vornehmen und setzte die volle (100 %) planmäßige Anpassung fest; die Berechnungen sind unstreitig. • Zinsanspruch besteht nach §§ 286 Abs.2 Nr.1, 288 Abs.1 BGB, da die Forderungen jeweils mit Ablauf des Monats letzten fällig waren und die Beklagte in Verzug geriet. Die Klage ist erfolgreich. Die Beklagte wurde verurteilt, ab 01.12.2016 monatlich den geltend gemachten Differenzbetrag von 85,51 € brutto sowie rückständige Beträge in Höhe von 729,47 € brutto nebst Zinsen zu zahlen; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Grundlage ist die Feststellung, dass § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen unwirksam ist und der Anspruch der Versorgungsempfänger auf die volle Anpassung gemäß § 6 Ziffer 1 BVW besteht. Mangels substantiierten wirtschaftlichen Vortrags der Beklagten konnte eine geringere Anpassung nicht als billig erachtet werden, sodass das Gericht die planmäßige Erhöhung verbindlich festlegte und damit die ausstehenden Differenzbeträge sowie künftige volle Zahlungen zusprach.