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Urteil

12 Ca 314/16

ARBG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Betriebsrenten, deren Anpassung durch Versorgungsordnung an die Entwicklung der gesetzlichen Renten gekoppelt ist, sind grundsätzlich entsprechend dieser Entwicklung zu erhöhen. • Eine dem Vorstand eingeräumte Ermessensermächtigung, von der Anpassung abzuweichen, ist durch das Unternehmen konkret und nachvollziehbar zu begründen; bloße pauschale Hinweise auf Branchenschwierigkeiten genügen nicht. • Ist die den Begünstigten zustehende Anpassung nach Billigkeitserwägungen zu bestimmen, ersetzt das Gericht unbillige Ermessensentscheidungen und setzt die Anpassung selbst fest (§ 315 Abs. 3 BGB).
Entscheidungsgründe
Anspruch auf gesetzliche Rentenanpassung statt pauschaler Kürzung • Betriebsrenten, deren Anpassung durch Versorgungsordnung an die Entwicklung der gesetzlichen Renten gekoppelt ist, sind grundsätzlich entsprechend dieser Entwicklung zu erhöhen. • Eine dem Vorstand eingeräumte Ermessensermächtigung, von der Anpassung abzuweichen, ist durch das Unternehmen konkret und nachvollziehbar zu begründen; bloße pauschale Hinweise auf Branchenschwierigkeiten genügen nicht. • Ist die den Begünstigten zustehende Anpassung nach Billigkeitserwägungen zu bestimmen, ersetzt das Gericht unbillige Ermessensentscheidungen und setzt die Anpassung selbst fest (§ 315 Abs. 3 BGB). Der Kläger, ehemaliger Arbeitnehmer, bezog ab 1.2.2014 eine betriebliche Rente nach der tariflichen Versorgungsordnung VO 85. § 6 VO 85 schreibt die Anpassung der Renten an die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung vor, lässt dem Vorstand jedoch ein Ermessen, davon abzuweichen und gemeinsam mit dem Aufsichtsrat anders zu beschließen. Zum 1.7.2015 und 1.7.2016 erhöhten sich die gesetzlichen Renten um 2,0972% bzw. 4,2451%. Die Beklagte passte die Betriebsrente des Klägers jedoch nur jeweils um 0,5% an. Der Kläger klagte auf Zahlung der Differenzen ab 1.7.2015 und auf künftige erhöhte Zahlungen. Die Beklagte berief sich auf wirtschaftliche Schwierigkeiten und ihre Ermessensermächti-gung nach § 6 Ziffer 4 VO 85. • Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hamburg nach § 48 Abs.1 ArbGG und Zulässigkeit des (teilweise) auf künftige Zahlungen gerichteten Klageantrags nach § 258 ZPO. • Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 6 Ziffer 1 VO 85 in Verbindung mit Ziffer 4: Grundsatz ist die automatische Anpassung an die gesetzliche Rentenentwicklung; eine Abweichung setzt eine vertretbare Ermessenserwägung des Vorstands und Aufsichtsrats voraus. • Die Beklagte hat die Entscheidung, nur um 0,5% zu erhöhen, nicht ausreichend konkret begründet. Allgemeine Verweise auf Branchenprobleme, Sparpläne und Vergleiche mit aktiven Mitarbeitern sind nicht geeignet, die erforderliche spezifische Gefährdung der Ertragskraft der Beklagten darzulegen. • Die Beklagte kann sich nicht auf systematische Vergleiche mit anderen Versorgungssystemen oder auf das angeblich überdurchschnittliche Versorgungsniveau berufen; die VO 85 enthält eine klare Systementscheidung zugunsten der gesetzlichen Rentenanpassung, an der die Beklagte gebunden ist. • Wegen der Unbilligkeit der ergangenen Unternehmensentscheidung hat das Gericht die Anpassung nach billigem Ermessen selbst festzusetzen (§ 315 Abs. 3 BGB). Dem Kläger stehen deshalb für 1.7.2015 bis 30.6.2016 monatlich 1.790,29 € und ab 1.7.2016 monatlich 1.866,29 € brutto zu; die geltend gemachte Differenz wurde entsprechend berechnet; eine geringfügige Forderung in Höhe von 0,72 € war unbegründet. • Verzinsung der nach Feststellung fälligen Nachzahlungen nur ab dem Tag nach Rechtskraft des Gestaltungsurteils in den Grenzen des gesetzlichen Verzugsrechts. • Kostenentscheidung zugunsten des Klägers, da die Beklagte nur in einem sehr geringwertigen Teil obsiegte; Berufung für die Beklagte zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Klage ist überwiegend stattgegeben. Die Beklagte hat die betriebliche Rente des Klägers ab 1.7.2015 um 2,0972% und ab 1.7.2016 um weitere 4,2451% anzupassen; daraus ergibt sich eine monatliche Rente von 1.790,29 € für den Zeitraum 1.7.2015–30.6.2016 und 1.866,29 € ab 1.7.2016. Die Beklagte wurde verurteilt, künftige Differenzzahlungen ab 1.3.2017 in monatlicher Höhe von 95,19 € brutto über die bereits gezahlten 1.771,10 € hinaus zu leisten sowie Nachzahlungsbeträge in Höhe von 1.097,52 € brutto zu zahlen; der Zinsanspruch wurde nur in dem sich aus dem rechtskräftigen Urteil ergebenden Umfang anerkannt. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wurde zugelassen.